UMG_Bewerbungsbedingungen Universitätsmedizin Greifswald VgV.pdf

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems für Mobiliar

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Bewerbungsbedingungen Universitätsmedizin Greifswald

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(VgV). Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die Regelungen der VgV, die unein-

geschränkt gelten.

Bietergemeinschaften stehen Einzelbietern gleich. Sie werden nachfolgend beide als Bieter

bezeichnet. Zu den Besonderheiten bei Bietergemeinschaften siehe unten Ziff. 6.

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Verfahrens- und Vergabeunterlagen Un-

klarheiten, Lücken oder Widersprüche, hat dieser unverzüglich über die Kommunikati-

onsfunktion der Vergabeplattform https://www.dtvp.de/ darauf hinzuweisen.

  1. Informationen und Kommunikation

2.1. Information und Kommunikation finden im gesamten Vergabeverfahren ausnahmslos in

Textform statt und zwar grundsätzlich nur über die Kommunikationsfunktion der Deut-

schen Vergabeplattform https://www.dtvp.de/.

Die Angebote mit ihren Anlagen sind in elektronischer Form einzureichen. Wegen der

weiteren Einzelheiten siehe auch unten Ziff. 4.5.

2.2. Fragen an die Vergabestelle sind ebenfalls ausschließlich über die Deutsche Vergabe-

plattform https://www.dtvp.de/ zu richten. Im Interesse der Effektivität werden Fragen der

Bieter im Vergabeverfahren bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erbe-

ten.

2.3. Alle Fragen von interessierten Unternehmen zu den Vergabeunterlagen, die für alle po-

tenziellen Bieter von Interesse sind, werden vom Auftraggeber beantwortet und auf der

Vergabeplattform eingestellt. Die Fragen der interessierten Unternehmen werden dabei

in anonymisierter Form wiedergegeben. Unternehmen, die sich registriert haben, werden

per E-Mail über neue Antworten im Forum informiert. Nicht registrierte Unternehmen

sollten sich regelmäßig auf der Vergabeplattform über ggf. neu eingestellte Antworten

informieren

2.4 Jegliche Kommunikation findet im Vergabeverfahren in deutscher Sprache statt.

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  1. Anforderungen an das Angebot

3.1. Jeder Bieter darf nur ein Angebot einreichen. Besteht die Ausschreibung aus mehreren

Losen, darf er grundsätzlich für ein Los, mehrere oder alle Lose Angebote einreichen,

es sei denn, dass der Auftraggeber eine Loslimitierung vorgegeben hat. Hierauf wird in

einem solchen Fall in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hingewiesen.

Pro Los darf ein Bieter jedoch nur ein Angebot einreichen.

3.2. Gibt eine Bietergemeinschaft ein Angebot ab und legt ein Mitglied dieser Bietergemein-

schaft zudem ein eigenes Angebot vor (unabhängig davon, ob allein oder in Bieterge-

meinschaft mit dritten Unternehmen), gelten diese beiden Angebote als Angebote eines

Bieters und werden beide ausgeschlossen.

3.3. Die Regelungen nach Ziffer 3.2. gelten nicht, wenn jedes der betroffenen Unternehmen

nachweist, dass sie bei Würdigung aller relevanten rechtlichen und tatsächlichen Um-

stände des Einzelfalles in einem vollkommen uneingeschränkten Wettbewerb zueinan-

derstehen. Hierfür sind die strukturellen Umstände darzustellen, die einen Wettbewerbs-

verstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern. Erforderlich sind konkrete Ausführungen

insbesondere dazu, ob und in welcher Form verhindert wird, dass zwischen verbunde-

nen Unternehmen Einfluss auf das Ausschreibungsverhalten genommen werden kann.

Weiterhin ist darzulegen, ob und gegebenenfalls welche organisatorischen und perso-

nellen Verflechtungen bestehen und ob die betroffenen Unternehmen räumlich getrennt

agieren. Der Auftraggeber wird diese Unternehmen im Rahmen der Prüfung der Eignung

auffordern, entsprechende Erklärungen nachzureichen.

3.4. Das Angebot ist einschließlich aller Anlagen in deutscher Sprache abzufassen.

3.5. Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen

werden.

3.6. Fehlende oder unvollständige Erklärungen und Nachweise können - nach Ermessen der

Vergabestelle - nachgefordert werden (die Gleichbehandlung wird dabei streng einge-

halten); Bieter werden ggf. diesbezüglich aufgefordert.

3.7. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

3.8. Inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

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  1. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote

4.1. Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die in den Vergabeunterlagen auf-

geführten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe durch Vorlage

entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

4.2. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp-

fend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist dabei, soweit mög-

lich, beizubehalten.

4.3. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausfüh-

rung der Leistung erforderlich sind.

4.4. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunter-

lagen geregelt ist, hat er im Angebot darauf hinzuweisen und entsprechende Angaben

über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.5. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnis-

ses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Men-

genansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei einer Vergütung als Pauschal-

summe).

4.6. Nebenangebote, die den zuvor genannten Kriterien nicht entsprechen, werden von der

Wertung ausgeschlossen.

  1. Bietergemeinschaften

5.1. Jede Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot als dessen Anlage eine Bietergemein-

schaftserklärung einzureichen. Der Auftraggeber stellt hierfür einen Vordruck in der

Bieter-Eigenerklärung als Anlage zur Verfügung; die dortigen Hinweise sind zu

beachten.

5.2. Gibt eine Bietergemeinschaft keine Erklärung gemäß Ziffer 5.1 ab, kann sie vom Verga-

beverfahren ausgeschlossen werden. Die Erklärung kann - nach Ermessen der Verga-

bestelle - nachgefordert werden (die Gleichbehandlung wird dabei streng eingehalten);

Bieter werden ggf. diesbezüglich aufgefordert.

  1. Nachunternehmer/Privilegierter Nachunternehmer

6.1. Der Bieter ist nicht grundsätzlich verpflichtet, bereits mit dem Angebot Nachunternehmer

namentlich zu benennen, deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Der

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Auftraggeber wird die in die engere Wahl für den Zuschlag kommenden Bieter gesondert

auffordern, die Namen der Nachunternehmer zu benennen und ggf. entsprechende Ver-

pflichtungserklärungen vorzulegen. (Für privilegierte Nachunternehmer (Eignungsleihe)

siehe jedoch das Folgende).

6.2. Ein Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderli-

che wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähig-

keit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe), wenn

er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfü-

gung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä-

rung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der

Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden

Verbindungen.

6.3. Will sich ein Bieter auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit eines ande-

ren Unternehmens berufen, so hat er dessen wirtschaftliche oder finanzielle Leistungs-

fähigkeit durch geeignete Unterlagen (z. B. Bankerklärung) nachzuweisen.

In diesem Fall wird die Vergabestelle, wenn die Eignung des anderen Unternehmens

und des Bieters ansonsten vorliegt und das Angebot des Bieters in die engere Wahl für

den Zuschlag kommt, zuvor eine Erklärung des anderen Unternehmens verlangen, dass

es im Auftragsfall für die Verbindlichkeiten des Bieters gegenüber der Vergabestelle ne-

ben dem Bewerber gesamtschuldnerisch haften wird.

6.4. Ein Bieter darf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unterneh-

mens zu seinen Gunsten bei der Eignungsprüfung werten lassen, wenn er selbst über

die für den Auftrag erforderliche Einigung nicht verfügt. Er kann jedoch im Hinblick auf

Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Be-

fähigungsnachweise nach § 46 Absatz 3 Nummer 6 VgV oder die einschlägige berufliche

Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn

diese im Auftragsfall die selbst Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt

werden. Voraussetzung dafür ist, dass dieses andere Unternehmen bereits mit dem An-

gebot im vom Auftraggeber dafür zur Verfügung gestellten Vordruck Anlage zur Eigen-

erklärung benannt wird und in der Verpflichtungserklärung seine Bereitschaft zur Leis-

tungserbringung für den Fall der Beauftragung des Bieters rechtsverbindlich zusagt.

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Ein solch anderes Unternehmen ist „privilegierter Nachunternehmer“ im Sinne dieser

Bewerbungsbedingungen, unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter

und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen; er wird im Rahmen der Eig-

nungsprüfung bis auf den Versicherungsnachweis so behandelt, als sei er Mitglied einer

Bietergemeinschaft.

Entfall oder Austausch eines privilegierten Nachunternehmers nach Angebotsabgabe

kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der Genehmigung der Vergabestelle. Die Verga-

bestelle ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf

die dann erforderliche nochmalige Einreichung der mit dem Angebot vorzulegenden Er-

klärungen und Nachweise wird verwiesen.

6.5. Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten

Nachunternehmers nach Ziffer 6.4 vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt

und verpflichtet, den privilegierten Nachunternehmer in dem von ihm bezeichneten Um-

fang einzusetzen.

  1. Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen

7.1. Eignungsnachweise

Präqualifizierte Unternehmen können den Eignungsnachweis durch den Eintrag ihres

Unternehmens in einem amtlichen Verzeichnis (sog. Präqualifikationsverzeichnis) oder

über eine Zertifizierung, ergänzt durch geforderte auftragsbezogene Einzelnachweise,

erbringen.

Beim Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen deren Präqualifika-

tion ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise nachzuweisen.

Die präqualifizierten Bewerber haben auf jeden Fall im Vordruck Bieter_Eigenerklä-

rung die vorangestellten „allgemeinen Angaben“ zum Unternehmen sowie die Angaben

zur Präqualifikation (Ziff 1.1) auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Darüber hinaus

haben sie darauf zu achten, ob die bei der Präqualifizierungsstelle hinterlegten und für

den Auftraggeber einsehbaren Nachweise, die im Vergabeverfahren geforderten Nach-

weise, insbesondere für die Mindestanforderungen zur Eignung, mit abdecken. Soweit

dies nicht der Fall ist, sind dem Angebot neben der Angabe der Präqualifizierungsstellen

und der Präqualifizierungsnummern die entsprechenden Nachweise beizufügen.

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Nicht präqualifizierte Bewerber haben in jedem Fall den Vordruck Bieter_Eigenerklä-

rung auszufüllen. Wir weisen darauf hin, dass die Eignungsnachweise sich ausschließ-

lich auf das Unternehmen des Bieters selbst beziehen müssen (z.B. Umsatz, Mitarbei-

terzahl, Referenzaufträge). Nachweise, die sich auf andere Unternehmen (d.h. natürli-

che oder juristische Personen) als den Bieter beziehen, reichen nicht aus, auch nicht,

wenn es sich bei diesen um mit dem Bieter verbundene Unternehmen (sog. Konzernge-

sellschaften) handelt! Auf die Möglichkeit der Eignungsleihe wird hingewiesen (siehe

oben Ziff. 6).

Die Auftragsvolumina (Auftragswert) in den Referenzlisten sind in Euro, Bruchteile in

vollen Cents anzugeben. Die Auftragsvolumina in den Referenzlisten sind ohne Umsatz-

steuer anzugeben.

Alle Erklärungen und Nachweise sind in deutscher Sprache einzureichen. Erklärungen

und Nachweisen in fremder Sprache sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufü-

gen. Auf ausdrückliches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich verei-

digten Übersetzer bestätigen zu lassen.

Können aufgrund von Umfirmierung oder Umbenennungen oder Rechtsnachfolge eines

Unternehmens geforderte Nachweise nicht vorgelegt werden, weil das als Bieter auftre-

tenden Unternehmen z.B. bei Behörden (Finanzamt, kommunales Steueramt) oder Be-

rufsgenossenschaft noch nicht geführt bzw. von den genannten Stellen nicht attestiert

werden kann, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und

Sozialabgaben nachgekommen ist, so sind die entsprechenden Nachweise für das Un-

ternehmen unter dem vorherigen Namen bzw. für den Rechtsvorgänger beizubringen.

Der Bieter ist verpflichtet, im Bedarfsfall durch weitere Belege (z.B. Handelsregisteraus-

züge o.ä.) nachzuweisen, dass das bietende Unternehmen durch Umfirmierung, Rechts-

nachfolge o.ä. aus dem Unternehmen entstanden ist, für welches die Nachweise vorge-

legt werden. Gleiches gilt für evtl. geforderte Referenzen oder weitere geforderte Nach-

weise zur Beurteilung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit im Sinne von § § 45, 46

VgV.

7.2. Angebot

Die mit dem Angebot einzureichenden Angebotsunterlagen finden Sie im Dokument

„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“.

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Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen und können nur über die Vergabeplatt-

form www.dtvp.de hochgeladen werden.

Vom Bieter sind dem Angebot sämtliche geforderten Unterlagen beizufügen. Mündliche

Ergänzungen werden nicht berücksichtigt. Ein in Papierform, als Telefax, per E-Mail oder

im Wege anderer elektronischer Medien als über die Vergabeplattform eingereichtes An-

gebot kann nicht berücksichtigt werden.

Das Angebot muss vollumfänglich den Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen

und den Vertragsbedingungen entsprechen. Bedingungen, Einschränkungen, Änderun-

gen etc., z.B. Haftungs- und Leistungsbeschränkungen (auch in den Konzepten) können

zum Ausschluss des Angebotes führen.

Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Um-

satzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des gelten-

den Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden

und

  • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der

Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung finden Sie im Dokument „Aufforderung zur

Abgabe eines Angebotes“.

  1. Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren

8.1. Vergabekammer im Sinne des § 156 GWB:

Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Gesundheit MV

Johannes Stelling-Str. 14

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19053 Schwerin

Tel. 0385/588-5164

Fax 0385/588 485-5817

Email: vergabekammer@wm.mv-regierung.de

8.2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

Der Antrag ist unzulässig, soweit:

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften

vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber

nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach

§ 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

  1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-

kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten

Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen-über dem Auftraggeber gerügt

werden,

  1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen er-

kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-

botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

  1. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer

Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach

§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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8.3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungs-verfahrens

alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit

der Abgabe eines Angebotes wird dieser in die Akte des Auftraggebers als Vergabestelle

aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass

sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der

Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bie-

ters, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2

GWB die Vergabe-kammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzu-

weisen und diese in seinen Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen (z.B. durch

Bei-fügung einer weiteren Ausfertigung des Angebotes, in dem Geheimnisse, ins-beson-

dere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind).

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung