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Anlage 10 Geheimhaltung.pdf

Einführung und Betrieb eines Ticketsystems für die Finanzverwaltung und weitere Landesbehörden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 21:23 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

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Anlage 10

Geheimhaltung

Die Parteien treffen folgende wechselseitige Vereinbarung zum Schutz vertraulicher Informationen:

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Anbahnung und Durchführung der Leistung erhaltenen vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei strikt vertraulich zu behandeln.

Vertrauliche Informationen sind insbesondere

o Verträge, Angebote, Rechnungen, die den Auftraggeber betreffen, o Informationen zum Haushalt des Auftraggebers, interne Kostenstrukturen des Auftraggebers o Strategiepapiere des Auftraggebers

  • Sicherheitsinformationen o Zugangsdaten, Passwörter, API-Keys des Auftraggebers o Netzwerkinformationen, interne IT-Architekturen des Auftraggebers
  • Inhalte der versendeten / erstellten Tickets sowie deren Bearbeitungstati
  • Unterlagen und Kommunikationsinhalte der Gremien des Auftraggebers o Personalrat o Gleichstellungsbeauftragte o Inklusionsbeauftragte o Schwerbehindertenvertretung
  • Maßnahmen des Auftraggebers zur Gewährleistung der IT Sicherheit wie Firewalls o.ä..
  • der Ablauf und Inhalt des Vergabeverfahrens, soweit dieser nicht öffentlich zugänglich ist,
  • die personenbezogenen Daten der Nutzer des Ticketmanagementsystems;
  • organisatorische Spezifikationen, die in den Softwarelösungen abgebildet sind oder abgebildet werden
  • Informationen im Hinblick auf ggf. bevorstehende, geplante oder möglicherweise geplante Rechtsänderungen, die den Auftraggeber betreffen,

Die Vertragsparteien verpflichten sich im Hinblick auf die im Rahmen des Vertrags zugänglich gemachten oder in sonstiger Form übermittelten vertraulichen Informationen dazu,

  • diese Informationen vertraulich zu behandeln,

  • die vertraulichen Informationen für keine anderen Zwecke als für die Vertragserfüllung zu nutzen,

  • weder Teile der vertraulichen Informationen noch die Existenz oder Natur der vertraulichen Informationen gegenüber anderen Personen zu veröffentlichen, weiterzugeben, oder auf sonstige Weise direkt oder indirekt zu kommunizieren oder offenzulegen,

  • nur im unbedingt erforderlichen Maß zur Vorbereitung und / oder Durchführung des Vertrags zu vervielfältigen,

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außer

i. gegenüber bestimmten Personen mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Teils,

ii. gegenüber solchen leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Geschäftsführern des empfangenden Vertragspartners, die einen begründeten Bedarf daran haben, die vertraulichen Informationen zu kennen und zu verwenden,

iii. gegenüber den Rechnungsprüfern und professionellen Beratern des empfangenden Vertragspartners und jeglichen sonstigen Personen oder Organisationen, die einen Rechtsanspruch auf oder eine gesetzliche Verpflichtung zum Zugriff auf bzw. Kenntnis der vertraulichen Informationen zur Vertragserfüllung haben, sofern dies dem offenlegenden Vertragspartner unter Angabe der Informationen, die offengelegt werden sollen, zuvor angezeigt wurde,

iv. gegenüber jeglichen von dem empfangenden Vertragspartner zur Vertragserfüllung vertragsgemäß beauftragten Drittparteien, die vor der Offenlegung ausdrücklich schriftlich von dem offenlegenden Vertragspartner zum Erhalt der vertraulichen Informationen befugt wurden,

v. gegenüber dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz und im Zuge des Erfahrungsaustauschs des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand;

In jedem Fall wird ein Vertragspartner vor einer befugten Offenlegung die Empfänger über die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen und die Verpflichtungen des Vertragspartners in Bezug darauf informieren und sicherstellen, dass sich jede der künftigen Empfänger vorab schriftlich zur Einhaltung der gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen verpflichtet, wie sie für den Vertragspartner gelten. Zudem ist durch den empfangenden Vertragspartner sicherzustellen, dass die befugten Dritten die Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten und diese Dritten angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff bzw. unbefugter und missbräuchlicher Verwendung treffen und aufrecht erhalten, die nicht weniger streng sind, als die von dem Vertragspartner im Hinblick auf seine eigenen vertraulichen Informationen getroffenen Vorkehrungen.

Die in Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Anlage beschriebenen Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, hinsichtlich derer der empfangende Vertragspartner nachweisen kann, dass die betroffenen vertraulichen Informationen:

• bereits zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei in der

Öffentlichkeit bekannt waren, oder

• sie nach Offenlegung durch die offenlegende Partei in der Öffentlichkeit bekannt wurden, und zwar nicht in Folge von Fahrlässigkeit, Arglist, Vorsatz oder Verletzung einer

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Verpflichtung unter dieser Vereinbarung oder der Verletzung der Vertraulichkeit durch den empfangenden Vertragspartner, zulässige Empfänger oder ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Geschäftsführer, Berater, Agenten, Vertreter, Auftragnehmer oder Subunternehmer, oder

• sie sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung oder des Erhalts ohne Vertraulichkeitsverpflichtung zur freien Verfügung durch den empfangenden Vertragspartner befanden, oder

• sie dem empfangenden Vertragspartner rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einer Drittpartei mitgeteilt wurden, die keinerlei Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber einer anderen Person in Bezug auf diese vertraulichen Informationen hat,

• in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen oder Vorschriften oder aufgrund eines Beschlusses eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde offengelegt werden müssen, sofern der empfangende Vertragspartner die Partei, die Inhaberin der vertraulichen Information ist, im rechtlich zulässigen Umfang eine vorherige Benachrichtigung über die Offenlegung zukommen lässt, um der Inhaberin der vertraulichen Information die Erwirkung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf diese vertraulichen Informationen zu ermöglichen, oder

• in unabhängiger Weise von der empfangenden Vertragspartei ohne Zugriff oder Bezugnahme auf bzw. Verwendung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden;

Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber mit der Beauftragung / Zuschlagserteilung werben bzw. die Auftraggeber als Referenzkunden nennen. Werbung seitens des Auftragnehmers ist nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeber zulässig.

Verbundene Unternehmen des Auftragnehmers sind keine Dritten im Sinne der Ziffer 1. Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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