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Anlage 9
Verzug, Vertragsstrafen
- Nichteinhaltung von Wiederherstellungszeiten
1.1
Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine der gemäß Nummer 5.1. EVB-IT-Systemvertrag geregelten Wiederherstellungszeiten* und / oder eine der in Nummer 15 EVB-IT-Systemvertrag geregelten Wiederherstellungszeiten* für betriebsbehindernde und / oder betriebsverhindernde Mängel nicht einhält, gilt folgende Regelung:
Hält der Auftragnehmer die für betriebsverhindernde vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit nicht ein, so hat er für jede Überschreitung dieser Wiederherstellungszeit eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der Summe aus der Jahressoftwaremiete für 1.000 Nutzer zzgl. der Systemservicevergütung für ein Jahr, mindestens aber 10.000 €, an den Auftraggeber zu zahlen.
Hält der Auftragnehmer die für betriebsbehindernde vertraglich vereinbarte Wiederherstellungszeit nicht ein, so hat er für jede Überschreitung dieser Wiederherstellungszeit eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Summe aus der Jahressoftwaremiete für 1.000 Nutzer zzgl. der Systemservicevergütung für ein Jahr, mindestens aber 5.000 €, an den Auftraggeber zu zahlen.
1.2
Wird die Störung / der Mangel gemäß Nummer 5.1. EVB-IT-Systemvertrag bzw. Nummer 15 EVB-IT- Systemvertrag nicht innerhalb von weiteren
- 18 Stunden (Mängelklasse betriebsverhindernd) bzw.
- 45 Stunden (Mängelklasse betriebsbehindernd)
nach erfolglosem Ablauf der ersten Wiederherstellungszeit behoben, wird die Vertragsstrafe in gleicher Höhe erneut verwirkt.
1.3
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten;
Die Verrechnung der verwirkten Vertragsstrafe erfolgt mit der nächsten Abrechnung des Systemservice.
Die Höhe der Vertragsstrafen nach Ziffer 1.1 und 1.2 dieser Anlage ist auf 5 % der Summe aus der Vergütung für die Softwaremiete für 1.000 Nutzer zzgl. Systemservice zzgl. der ausgeübten Optionen für 5 Jahre beschränkt.
Der Auftraggeber erhält das Recht, die Mängelklassifizierung vorzunehmen, vgl. Anlage 7 (Mängel, Systemservice). Wird nach Abschluss der Störungsbeseitigung gemeinsam festgestellt oder in sonstiger Weise von einer Vertragspartei nachgewiesen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, dass der Mangel eine andere Klassifizierung hätte erhalten müssen, so wird diese Einordnung zugrunde gelegt.
Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat.
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Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme der Leistung vorzubehalten.
Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist nicht ausgeschlossen.
- Sonstige Vertragsstrafen
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Auftragnehmers gegen
- Anlage 10 (Geheimhaltung) hat der Auftragnehmer eine nach billigem Ermessen des Auftraggebers zu bestimmende, angemessene Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich die Vertragsstrafe bei Annahme der Leistung vorzubehalten.
Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist nicht ausgeschlossen.
- Verzug
Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin* oder Meilensteintermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT System-AGB gilt Folgendes:
a) Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermins*
Wird der vereinbarte Vertragserfüllungstermin um mehr als sieben Kalendertage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins* in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil am Auftragswert*.
b) Überschreitung des Termin zur Betriebsbereitschaftserklärung
Wird der Termin zur Betriebsbereitschaftserklärung um mehr als sieben Kalendertage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu verlangen.
c) Terminverschiebungen
Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine (Meilensteine, Vertragserfüllungstermin, Teilabnahmetermine) sind in Nr. 9 EVB-IT -Systemvertrag ausgewiesen. Verschiebt sich die Ausführung 2
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oder Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung aus Gründen und / oder auch aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen höherer Gewalt, Verzögerungen in der Sphäre des Auftraggebers oder sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers), so verschieben sich die vereinbarten Termine um den Zeitraum der durch diese Umstände verursachten Verzögerung; der jeweils neue, angepasste Termin gilt als maßgeblicher Termin für die Beurteilung des Verzugs.
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