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B0_Vertrag_Suchtprävention_V2.pdf

Dienstleistungen zur betrieblichen Suchtprävention und Qualifizierung von Suchtbeauftragten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 12:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertrag

Vertrag

Erbringung von Dienstleistungen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung und

Betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen“

Durchführung von Angeboten zur betrieblichen Suchtprävention

zwischen

DAK-Gesundheit

Nagelsweg 27-31

20097 Hamburg

(nachstehend „DAK-Gesundheit“ oder „Auftraggeberin“ genannt)

und




(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt)

(gemeinsam die „Parteien“)

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Präambel Die DAK-Gesundheit ist als gesetzliche Krankenkasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit fast 5,6 Millionen Versicherten. Das Unternehmen ist dezentral organisiert mit bundesweit rund 10.700 Mitarbeitenden an verschiedenen Standorten.

Als Ersatzkasse nimmt die DAK-Gesundheit die Aufgaben einer gesetzlichen Krankenversicherung wahr. Ihr Anspruch ist es, ihre Kunden und Unternehmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) stets optimal zu betreuen. Die Unternehmen müssen sich dem Wandel stellen, um zukunftsfähig zu bleiben. Die Betriebliche Gesundheitsförderung (im folgenden BGF genannt) ist ein systematisches und zielgeleitetes Konzept zur Förderung und Erhaltung der Mitarbeitergesundheit.

Der Erfolg hängt von einer abgestimmten Gesamtkonzeption ab. Teil dieser Gesamtkonzeption ist auch der Themenbereich „Sucht“. Ziel der DAK-Gesundheit ist es, zum Thema betriebliche Suchtprävention zu sensibilisieren, Wissen zu vermitteln, das einen verantwortungsvollen Konsum und eine realistische Einschätzung des Konsumrisikos verschiedener Suchtmittel ermöglicht. Es sollen gesundheitsriskante Verhaltensweisen vermieden bzw. reduziert und die Gesundheitskompetenz gestärkt werden. Unternehmen sollen in ihren Bemühungen zur Suchtprävention durch Vorträge, Seminare für Führungskräfte und Personalvertretungen sowie der Ausbildung zum Suchtbeauftragen unterstützt werden. Diese Maßnahmen sind Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (nachfolgend BGM).

Die DAK-Gesundheit sucht einen Auftragnehmenden, der die Durchführung der geforderten Leistungen übernimmt.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den nachfolgenden Vertrag.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die in der Anlage B1_Leistungsbeschreibung aufgeführte

Leistung. Sofern nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorgaben dieses Vertrages sowohl

für die Leistungserbringung nach Los 1 als auch für die Leistungserbringung nach Los 2.

(2) Art, Dauer und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die

Modalitäten zum Abruf der Leistungen ergeben sich ebenfalls aus der

Leistungsbeschreibung. Ergänzend ergibt sich der Leistungsinhalt und -umfang aus den

mit den Angeboten eingereichten Unterlagen, sofern und soweit deren Inhalte nicht von

den Vorgaben dieses Vertrages und/oder der Leistungsbeschreibung abweichen oder

diesen Vorgaben widersprechen. Dies gilt auch für negative qualitative oder quantitative

Abweichungen von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und/oder des Vertrages.

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§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge folgende Dokumente

in ihrer letztgültigen Fassung:

• Der Bieterfragenkatalog in seiner letzten Fassung

• Die Leistungsbeschreibung

• Das Angebotsschreiben

• Das Preisblatt

• Die Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers zur Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Vorgaben

• Sonstige Angebotsunterlagen des Auftragnehmers unter Berücksichtigung von

§ 1 Abs. 2 dieses Vertrages

§ 3 Vertragliche Pflichten, Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die

Leistungserbringung erfolgt auf Abruf der Auftraggeberin nach Bedarf. Der Auftragnehmer

hat keinen Anspruch auf die Durchführung von bestimmten, von ihm gewünschten

Beauftragungen in einem bestimmten Umfang. Eine Abnahmeverpflichtung durch die

DAK-Gesundheit besteht nicht.

(2) Die Auftraggeberin ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(3) Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen

Leistungen insoweit unterstützen, als dass sie alle Voraussetzungen im Bereich ihrer

Betriebssphäre schaffen wird, die nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung zur

ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

(4) Die Vertragsparteien sind bei der Leistungserbringung zur Rücksichtnahme auf die

Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Leistungserbringung lediglich Personal

einzusetzen, welches die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung erfüllt. Um der

DAK-Gesundheit eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer

verpflichtet, der DAK-Gesundheit auf Anforderung jederzeit eine aktuelle Liste des

Personals, das die Leistungen aus der Leistungsbeschreibung erbracht hat, erbringt oder

erbringen soll, auszuhändigen, aus der die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht; ggf.

sind mit der Liste auch weitere Dokumente zur Nachweiserbringung einzureichen.

Hinsichtlich der der Leistungserbringung gilt weiterhin, dass bei Änderungen des

Sozialgesetzbuches V oder des GKV-Leitfadens Prävention die Personalqualifikationen

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unmittelbar entsprechend anzupassen und bei der Personalauswahl für die

Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.

(6) Die DAK-Gesundheit kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur

Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt oder

schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, die Zusammenarbeit aus

sonstigen Gründen, insbesondere angesichts des erforderlichen Vertrauensverhältnisses

nicht funktioniert oder zwingende Personalanforderungen nach diesem Vertrag nicht

eingehalten werden. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des

Auftragnehmers.

(7) Der Auftragnehmer gestaltet seine Leistungserbringung so, dass sämtliche Anforderungen

aus der Leistungsbeschreibung erfüllt werden, insbesondere

  • die Anforderungen aus dem jeweils aktuellen GKV-Leitfaden Prävention,

  • die Anforderungen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft bzw. der deutschen

Fachgesellschaften sowie

  • Qualitätsstandards der betrieblichen Suchtprävention der Deutschen Hauptstelle für

Suchtfragen (DHS).

Auch insoweit ist der Auftragnehmer verpflichtet, der Auftraggeberin entsprechenden

Nachweise auf Anforderung vorzulegen.

(8) Der Auftragnehmer hat mit Blick auf den in der Leistungsbeschreibung dargelegten

Leistungsinhalts und den geschätzten Leistungsumfang dafür Sorge zu tragen, dass ihm

ausreichend Personal für die termingerechte Leistungserbringung zur Verfügung steht.

§ 4 Kooperative Zusammenarbeit/Ansprechpartner

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die DAK-Gesundheit laufend über den Fortgang der

Leistungen in angemessener Weise zu unterrichten und sich mit der DAK-Gesundheit

abzustimmen. Der Auftragnehmer und die DAK-Gesundheit informieren sich

insbesondere unverzüglich wechselseitig, wenn sie Anpassungsbedarf, Fehler oder

Unregelmäßigkeiten bei der vertraglichen Leistung feststellen. In Bezug auf die

Vorgehensweise zur gegenseitigen Unterrichtung/zum Informationsaustausch und zur

Abstimmung wird auf die Regelungen der Leistungsbeschreibung verwiesen.

(2) Die Ansprechpersonen auf Seiten der Auftraggeberin für alle inhaltlichen und

organisatorischen Belange zum Thema werden nach Vertragsschluss benannt. Gleiches

gilt für die Ansprechpersonen (Ansprechperson und deren Stellvertreter) auf Seiten des

Auftragnehmers. Bei den Ansprechpersonen werden jeweils die aktuellen Kontaktdaten

(Dienstsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse) mitgeteilt. Ein Wechsel der vorgenannten

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Ansprechpersonen wird rechtzeitig mitgeteilt.

(3) Die festgelegten Ansprechpersonen (oder deren Vertreter) müssen der DAK-Gesundheit

im Rahmen der Kernzeiten (Mo – Do 8 – 17 Uhr, Fr 8-16 Uhr mit Ausnahme der

bundesweiten Feiertage) telefonisch oder per Email zur Verfügung stehen.

(4) Die DAK-Gesundheit wird Anweisungen bzw. wichtige Informationen, welche die zu

erbringende Leistung betreffen, ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten

verantwortlichen Ansprechperson bzw. deren Stellvertreter oder den eingesetzten

Mitarbeitenden übermitteln, sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes schriftlich

vereinbart wurde. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein

Arbeitsverhältnis zur DAK-Gesundheit, auch soweit sie Leistungen in deren

Räumlichkeiten erbringen. Die Parteien werden sicherstellen und alle Vorkehrungen

treffen, dass das Vorstehende auch nach außen sichtbar und nicht der Eindruck erweckt

wird, die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen wären in einem Arbeitsverhältnis zur

DAK-Gesundheit tätig. Auf die Regelungen des AÜG wird vorsorglich hingewiesen.

§ 5 Leistungsänderungen

(1) Änderungen an der Leistung sind – unter Beachtung der vergaberechtlichen Maßgaben –

während der Vertragslaufzeit möglich. Etwaige Änderungen sind vom Einkauf der DAK-

Gesundheit durch entsprechende Vertragsnachträge zu dokumentieren.

(2) Die DAK-Gesundheit behält sich das Recht vor, den Vertrag um eventuelle weitere

Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in einem sachlichen Zusammenhang

stehen, zu erweitern. Zu den Inhalten erfolgt eine Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

Eine Änderung der Leistung kann nur schriftlich im beidseitigen Einverständnis erfolgen.

(3) Der Auftragnehmer trägt Änderungsverlangen der DAK-Gesundheit Rechnung, sofern ihm

dies im Rahmen seiner Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der

Zeitplanung möglich ist.

(4) Soweit sich Leistungsänderungen wesentlich auf die Vertragsbedingungen auswirken,

streben die Parteien unter Berücksichtigung der geltenden vergaberechtlichen Vorgaben

eine im gegenseitigen Einvernehmen zustande gekommene, schriftliche, angemessene

Anpassung der Vertragsbedingungen sowie ggf. eine Anpassung der Vergütung an.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur

Vertragsanpassung ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

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§ 6 Haftung, Gewährleistung und Leistungsstörung

(1) Der Auftragnehmer haftet für die vertragsgemäße, sorgfältige und fristgerechte Abwicklung

der sich aus diesem Vertrag ergebenen Aufgaben. Ein Streitfall berechtigt den AN nicht,

die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

(2) Der Auftragnehmer wird die DAK-Gesundheit rechtzeitig auf erkennbare Risiken betreffend

die Leistungserbringung hinweisen.

(3) Hinsichtlich etwaiger Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern und

soweit sich aus diesem Vertrag keine abweichenden (strengeren) Vorgaben ergeben.

(4) Es gilt als vereinbart, dass im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und der DAK-

Gesundheit Leistungen Dritter, deren sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner

vertragsgegenständlichen Verpflichtung bedient, Leistungen des Auftragnehmers sind.

(5) Der Auftragnehmer hat die DAK-Gesundheit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die

sich im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach diesem Vertrag ergeben.

(6) Die Auftraggeberin haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder

seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, die Auftraggeberin von entsprechenden Entschädigungsansprüchen

einschließlich von Regressansprüchen jeglicher Art freizuhalten.

(7) Der Auftragnehmer schließt für alle gegenüber der Auftraggeberin gemäß diesem Vertrag

zu erbringenden Leistungen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Von

dieser Versicherung ist auch der Ersatz von Tätigkeitsschäden umfasst. Der

Auftragnehmer weist der Auftraggeberin den Versicherungsschutz im Zuge des

Vertragsabschlusses sowie nachfolgend einmal jährlich unaufgefordert nach.

§ 7 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung, für die nach der Leistungsbeschreibung zu erbringenden

Leistungen, berechnet sich je nach (vollständig) erbrachter Leistung gemäß der im

Preisblatt einzeln festgelegten Einheiten; eine anteilige Vergütung für begonnene, aber

nicht beendete Leistungen gemäß Preisblatt, erfolgt grundsätzlich nicht. Für alle

Leistungen aus der Leistungsbeschreibung wird die Abrechnung gemäß der Angaben des

Auftragnehmers im Preisblatt (Anlage B3) vereinbart. Es gelten die dortigen

Preisangaben.

(2) Reisekosten werden nicht separat vergütet. Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.

(3) Die ordnungsgemäße Versteuerung der Vergütung ist Aufgabe des Auftragnehmers.

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(4) Einzelne Leistungen aus der Leistungsbeschreibung werden nach

Tagessätzen/Tagespauschalen vergütet. Ein Tagessatz entspricht dabei stets acht (8)

Zeitstunden. Sofern zuvor vereinbart, kann auch eine stundenweise Abrechnung erfolgen.

Eine Stunde entspricht dann 1/8 Tagessatz.

§ 8 Leistungsnachweise, Rechnungslegung und Begleichung

(1) Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen sofort, aber spätestens 14 Tage nach

erbrachter Leistung per Rechnungsstellung ab.

(2) Grundlage der Rechnungsstellung ist ein inhaltlich konformer Leistungsnachweis. Eine

entsprechende und vom Auftragnehmer zu nutzende Vorlage wird nach Vertragsschluss

dem Auftragnehmer von der DAK-Gesundheit als Datei im ausfüllbaren Format zur

Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat vor Rechnungsstellung den vollständig

ausgefüllten Leistungsnachweis per E-Mail an den im Leistungsnachweis benannten,

zuständigen Mitarbeiter der DAK-Gesundheit einzureichen.

(3) Dieser Leistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

• Name und Kontaktdaten des Auftragnehmers

• Vertragsnummer der DAK-Gesundheit (wird dem Auftragnehmer nach

Vertragsabschluss mitgeteilt)

• Vertraglich vereinbarte Abrechnungspositionen

• Angaben zu Leistungsinhalt, -umfang und -zeit, insbesondere bei Leistungen, die

nach Tagespauschale/Tagessatz abgerechnet werden

(4) Nach positiver Prüfung des Leistungsnachweises durch den zuständigen Ansprechpartner

der DAK-Gesundheit erhält der Auftragnehmer eine entsprechende E-Mail, dass die

entsprechende Rechnungslegung erfolgen kann. Gleichzeitig wird dem Auftragnehmer per

E-Mail eine sogenannte Bestellnummer mitgeteilt, die in der Rechnung anzugeben ist.

Ohne Vermerk dieser Bestellnummer(n) ist die DAK-Gesundheit berechtigt, die jeweilige

Rechnung an den Auftragnehmer zurückzugeben. In diesem Fall gerät die DAK-

Gesundheit nicht in Zahlungsverzug und die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der

vollständigen Rechnung bei ihr. Der Auftragnehmer ist weiterhin zur uneingeschränkten

Vertragserfüllung verpflichtet. Evtl. anders lautende Regelungen in diesem Vertrag oder

seinen Anlagen gelten in diesem Fall ausdrücklich nicht.

(5) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 21 Kalendertagen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem

Eingang der jeweiligen Rechnung bei der DAK-Gesundheit.

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(6) Die Rechnung ist als pdf-Datei an das elektronische Postfach der DAK-Gesundheit

invoice@dak.de zu senden; andere Empfänger dürfen nicht eingefügt werden (auch nicht

in Kopie). Die Rechnungsadresse lautet:

DAK-Gesundheit

Finanzbuchhaltung (0022 10)

Postfach 10 14 44

20009 Hamburg

(7) Pro Rechnung darf nur eine pdf-Datei (ggf. inkl. erforderlicher Anlagen, wie

Leistungsnachweise, aller rechnungsbegründenden Anlagen/Nachweise erbrachter

Beratungsstunden-/tage o.ä.) generiert und eine E-Mail übermittelt werden. Die jeweilige

E-Mail darf keine eingebetteten Grafiken bzw. sonstigen Dateien (.jpg, .png, .htm, o.ä.)

enthalten.

(8) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen gegen Ansprüche der DAK-Gesundheit aufrechnen. Insbesondere ist eine

Aufrechnung mit durch den Auftragnehmer oder seine Mitarbeitenden zu zahlenden

Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen ausgeschlossen.

(9) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit

Zustimmung der DAK-Gesundheit rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat der DAK-

Gesundheit die Abtretungsanzeige vorzulegen. Die DAK-Gesundheit teilt dem

Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung in angemessener Zeit mit.

(10) Die DAK-Gesundheit behält sich Änderungen im Abrechnungsprozess, insbesondere

in technischer Hinsicht, vor. Der Auftragnehmer muss die Änderungen – soweit für ihn

wirtschaftlich und prozessual zumutbar – ohne zusätzliche Kosten umsetzen.

§ 9 Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Mitteilung über die Erteilung des Zuschlages an

den Auftragnehmer zustande. Die Laufzeit beträgt maximal 72 Monate ab dem 01. des

Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vertrag zustande gekommen ist (Beispiel:

Zustandekommen des Vertrages am 10.11.2026, Laufzeit maximal 72 Monate ab dem

01.12.2026). Leistungsbeginn für die Leistungen aus Los 1 ist der Zeitpunkt des Zuschlags

unter Berücksichtigung der Vorlauffristen der Leistungsbeschreibung. Leistungsbeginn für

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die Leistungen aus Los 2 ist der 01.01.2027 (siehe Leistungsbeschreibung). Unabhängig

von seiner Laufzeit endet der Vertrag mit dem Erreichen seines Höchstwertes in Höhe von

EUR 258.820,00 netto (EUR (308.000,00 brutto) für Los 1 und EUR 336.130,00 netto (EUR

400.000,00 brutto) für Los 2 (insgesamt EUR 594.950,00 netto bzw. EUR 708.000,00

brutto).

(2) Der Vertrag ist für die Auftraggeberin erstmalig zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres

ordentlich kündbar. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht gleichermaßen auch zum Ablauf

des dritten, vierten und fünften Vertragsjahres. Eine entsprechende Kündigung ist

mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres zu erklären.

Ausschlaggebend ist der Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer. Das Recht zur

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Vertrag ist für den Auftragnehmer nicht

ordentlich kündbar.

(3) Beide Vertragsparteien haben das Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung des

Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung (auch Aufforderung zur

Nacherfüllung) die vereinbarte Leistung nach diesem Vertrag nicht oder nicht

ordnungsgemäß erbringt oder seine Hauptpflichten verletzt.

b) wenn der Auftragnehmer bei den Nachweisen und Erklärungen zur Eignung des

Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat,

oder

c) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse

abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch

in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, oder

d) Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Ausschlussgrund ist

insbesondere die Gewährung von Vorteilen i. S. d. §§ 333 und 334 StGB sowie die

vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Eignung sowie

Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers, oder

e) es sich nachträglich herausstellt, dass bei Vertragsschluss ein vergaberechtlicher

Ausschlussgrund i.S.d. §§ 123 oder 124 GWB vorlag oder ein solcher

Ausschlussgrund nach Vertragsschluss entsteht/entstanden ist, oder

g) der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungszeiten und Qualitätsanforderungen

wiederholt und schuldhaft überschreitet und zuvor abgemahnt wurde, oder

h) wenn aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmers oder mit ihm verbundener

Unternehmen oder von ihm eingesetzter Unternehmen bzw. Personen eine

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Berichterstattung in der Öffentlichkeit erfolgt oder zu besorgen ist, welche das

Ansehen der DAK-Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (z.B.

Kinderarbeit, Korruptionsvorwürfe, Imageschädigungen, Lohndumping,

Volksverhetzung oder andere diskriminierende Schmähungen, Anwendungen der

Technologie von L. Ron Hubbard bzw. sonstiger Religions- und Glaubensrichtungen

etc.), oder

i) vor Vertragsschluss gemachte Angaben des Auftragnehmers entgegen seiner im

Angebot abgegebenen Versicherung nicht zutreffend waren oder erforderliche

Informationen (etwa ein beabsichtigter Nachunternehmereinsatz) des

Auftragnehmers nach dieser Vereinbarung von den dafür in seinem Betrieb

zuständigen Mitarbeitern wissentlich unterbleiben oder von diesen vorsätzlich oder

grob fahrlässig nicht zutreffend erteilt werden, oder bestehende oder zukünftige

Bestimmungen oder Maßnahmen aufsichtsrechtlicher, vergaberechtlicher,

haushaltsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Art der Erfüllung dieses Vertrages

entgegenstehen, oder

j) wenn aufsichtsrechtliche, vergaberechtliche, haushaltsrechtliche oder sonstige

gesetzliche Bestimmungen der Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen, oder

k) wenn ein hinreichend schwerer Verstoß des Auftragnehmers gegen vertragliche

Bestimmungen über die Vertraulichkeit oder den Datenschutz vorliegt, oder

l) im Fall einer wesentlichen Veränderung der Kassenstruktur (z.B. organisatorische

Änderungen sowie Fusion). Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer

unverzüglich über entsprechende Veränderungen informieren. Die Auftraggeberin

erstattet dem Auftragnehmer in diesem Fall bereits erbrachte Leistungen soweit

möglich.

(4) Weitere gesetzliche Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht bleiben

unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Die Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom

Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der

Kündigungserklärung. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall je nach Inhalt der

Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung, spätestens aber sechs Monate nach der

Kündigung.

(7) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der

Kündigung aufgrund des Vertrages ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.

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§ 10 Vertragspartnerwechsel

(1) Sollte während der Vertragslaufzeit ein anderer Wirtschaftsteilnehmer im Zuge einer

Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme oder Fusion – oder einer

sonstigen Rechtsnachfolge ganz oder teilweise an die Stelle des Auftragnehmers treten,

so gehen alle vertraglichen Rechte und Pflichten für die verbleibende Vertragslaufzeit

unverändert, insbesondere zum selben Preis, auf diesen anderen Wirtschaftsteilnehmer

über, ohne dass es der Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bedarf.

(2) Der Vertragsübergang nach Absatz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der

andere Wirtschaftsteilnehmer bzw. der zukünftige Auftragnehmer die im ursprünglichen

Vergabeverfahren festgelegten qualitativen Eignungskriterien vollständig erfüllt. Der

Auftragnehmer ist daher verpflichtet, die Auftraggeberin rechtzeitig auf den Übergang

hinzuweisen. Die Auftraggeberin wird die Eignungsnachweise einfordern und prüfen. Das

Prüfergebnis wird binnen 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Eignungsnachweise

dem Auftragnehmer mitgeteilt. Erfüllt der andere Wirtschaftsteilnehmer bzw. der zukünftige

Auftragnehmer die ursprünglich bekanntgemachten Eignungskriterien nicht, so endet der

Vertrag mit dem Vollzug der Unternehmensumstrukturierung, ohne dass es hierfür einer

gesonderten Kündigung bedarf. Im Zweifel endet der Vertrag zu dem Datum, welches der

Auftragnehmer der Auftraggeberin für den Vollzug der Unternehmensumstrukturierung

benannt hat.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlichen Wissens sowie sämtlicher

Informationen und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit dem auszuführenden Auftrag

bekannt werden. Diese Schweigepflicht besteht über die Gesamtheit der übersetzten

Gesprächsinhalte sowie zusätzlicher Informationen auch nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses fort.

(2) Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitarbeit erhalten hat, sind von ihm

sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Der AN

verpflichtet sich alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, so dass Unbefugte keine

Einsicht in die Unterlagen nehmen können.

(3) Der AN ist verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages absolutes Stillschweigen zu

bewahren und die im Rahmen dieses Vertrages von dem Auftraggeber zugänglich

gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die er anlässlich der Erfüllung des

Vertrags oder bei Gelegenheit erlangt, ausschließlich zum Zwecke dieser

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Vertragserfüllung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie

nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu anderen Zwecken zu nutzen oder Dritten

zugänglich oder bekannt zu machen.

§ 12 Datenschutz / Datensicherheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die DAK-Gesundheit maßgeblichen

Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum

Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)

sowie die einschlägigen Vorschriften zur Datensicherheit zu beachten, insbesondere ihm

zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten,

(a) nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35

Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet wurde (Verpflichtungserklärung

über den Datenschutz und gesetzliche Bestimmungen),

(b) mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit

der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen

Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der DAK-

Gesundheit erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst

verwerten,

(c) die betroffenen Mitarbeiter über das „Merkblatt zu maßgeblichen Bestimmungen der

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz

(BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von

Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)“

sachgerecht zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszeiten

einem von der DAK-Gesundheit Beauftragten die o. a. Verpflichtungen seiner im Rahmen

des Vertrages mit der DAK-Gesundheit eingesetzten Beschäftigten auf Verlangen

vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der DAK-Gesundheit.

(3) Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher

Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, informiert

er die DAK-Gesundheit davon unverzüglich, damit diese die Möglichkeit hat, rechtliche

Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Prüfungen in seinem Hause durch die Revision der

DAK-Gesundheit zu dulden. Die Durchführung solcher Prüfungen wird mit dem

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Auftragnehmer abgestimmt.

§ 13 Schutzklausel bei Beratungs- und Schulungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich:

a) dass sein Unternehmen nicht nach der „Technologie von L. Ron Hubbard“ geführt wird

und diese auch nicht im Rahmen des Vertragsverhältnisses anwendet oder sonst

verbreitet;

b) dass seine Unternehmensleitung im Rahmen der Geschäftsführung ihren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht die Teilnahme an Kursen und Seminaren nach

der „Technologie von L. Ron Hubbard“ empfiehlt oder genehmigt;

c) dass seine Unternehmensleitung der „Technologie von L. Ron Hubbard“ im

Zusammenhang mit den zu erbringenden vertraglichen Leistungen ablehnt.

(2) Bei Verstoß gegen Verpflichtungen nach den lit a) bis c) ist die DAK-Gesundheit berechtigt,

den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende

Rechte bleiben unberührt.

§ 14 Compliance- und Antikorruptionsklausel

(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich selbst und ihre Nachunternehmer, geltendes Recht

einzuhalten. Beide Vertragspartner sind zudem verpflichtet, alle erforderlichen und

geeigneten Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu ergreifen und insbesondere zu

keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile

(z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegenden

geschäftlichen Charakter haben) Mitarbeitenden der jeweiligen anderen Vertragspartner

oder deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.

(2) Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haben die

Vertragspartner unverzüglich Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und hierüber zu

informieren. Bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Verpflichtungen sind beide

Parteien berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung, alle bestehenden

Verträge mit dem Vertragspartner außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle eines

schwerwiegenden Verstoßes ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Bei

Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung halten sich die Vertragspartner von

allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen

Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich

frei und schadlos.

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(3) Die Vertragspartner haben zudem jederzeit das Recht, compliance-relevante interne

Regelungen/ Unterlagen des Vertragspartners (z.B. code of conduct/ Verhaltenskodex

oder Richtlinie zur Korruptionsprävention) zur Einsicht und Prüfung einzufordern.

§ 15 Force Majeure Klausel

(1) Sollte die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bzw. die Leistungsannahme

durch die DAK-Gesundheit aufgrund von höherer Gewalt bzw. aufgrund von

unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen unmöglich oder

unzumutbar geworden sein oder die DAK-Gesundheit für die Dauer der Ereignisse keinen

Bedarf an einer Leistungserbringung hat, so sind beide Vertragspartner für die Dauer der

Ereignisse von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt bezüglich der Zahlungspflicht auch für

evtl. Fixkosten, Ersatz von Einkommensausfällen und entgangenem Gewinn, es sei denn,

die Vertragspartner beschließen schriftlich ein abweichendes Vorgehen.

(2) Der Auftragnehmer bzw. die DAK-Gesundheit ist verpflichtet, die DAK-Gesundheit bzw.

den Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis des Eintritts der

Ereignisse darüber zu informieren.

(3) Das weitere Vorgehen richtet sich grundsätzlich nach der Dauer dieser Ereignisse. Die

Vertragspartner können sich [1] auf [a] eine Vertragsauflösung oder [b] eine Aussetzung

der Vertragspflichten für die Dauer der Ereignisse einigen oder [2] die Vertragspartner

können eine bestimmte Zeitspanne festsetzen, innerhalb derer die Vertragspflichten

ausgesetzt werden, und [3] - wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne

hinausläuft - hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder [4] der Vertrag wird aufgelöst.

(4) Grundsätzlich einigen sich die Vertragsparteien bezüglich des weiteren Vorgehens. Sollte

keine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann die DAK-Gesundheit entscheiden, wie

weiter verfahren werden soll.

§ 16 Einkaufsverbot gemäß Art. 3i der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES

(1) In Art. 3i der betroffenen Verordnung (EU) 833/2014 des Rates der Europäischen Union (zuletzt

geändert durch Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022) sind nunmehr Restriktionen

geschaffen worden, die durch den/die AN vollumfänglich zwingend einzuhalten sind.

• Dies betrifft u.a. den Erwerb von bestimmten Gütern im Anhang XXI zur Verordnung

aufgelisteten Gütern und Technologien, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben

oder aus Russland ausgeführt werden.

• Weiterhin sind nach Art. 3i Abs. 2 auch verschiedene Dienstleistungen/Tätigkeiten im

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Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 sowie Finanzmittel oder

Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Abs. 1 bzw.

damit zusammenhängender Dienstleistungen/Tätigkeiten betroffen.

(2) Der/die AN muss daher Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates kennen und die

Leistungen unter Einhaltung der dortigen Regelungen erbringen. Sein/ihr Angebot hat der/die

AN unter Kenntnis und vollumfänglicher Berücksichtigung der Regelungen von Art. 3i der

Verordnung (EU) 833/2014 kalkuliert und abgegeben. Preisanpassungen aus diesem Grund

sind daher ausgeschlossen.

(3) Auf die Übergangsfrist in Art. 3i Abs. 3 bzw. die Ausnahmeregelung in Art. 3i Abs. 4 wird

hingewiesen.

(4) Werden die Leistungen durch den/die AN unter Verstoß gegen die voranstehenden

Verpflichtungen erbracht, besteht ein Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nach §

10 Abs. 6 (e) dieses Vertrags. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die DAK-Gesundheit

die Verordnung als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB mit den daraus resultierenden

Rechtsfolgen einstuft.

§ 17 Anti-Diskriminierungsklausel

Die DAK-Gesundheit legt besonderen Wert auf ein „Gesundes Miteinander“. Daher haben Werte

wie Gleichberechtigung und Toleranz einen hohen Stellenwert für die DAK-Gesundheit. Die DAK-

Gesundheit verurteilt Diskriminierung in allen Ihren Formen, insbesondere Rassismus und

Sexismus. Diese Haltung erwartet die DAK-Gesundheit gleichsam von ihren Auftragnehmenden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:

(1) Sollte sich eine Vertragspartei oder eine ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der mit diesem

Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen diskriminierend äußern oder verhalten,

verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei auf Mitteilung des Vorfalls durch die jeweils andere

Vertragspartei hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder eine sonstige

vergleichbare Maßnahme mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung

über diskriminierendes Verhalten und Wortwahl beiträgt.

(2) Diskriminierung ist jede auf rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse

oder Weltanschauliche Überzeugungen, auf Geschlecht- oder Gender- Zugehörigkeit,

gesundheitlichem Zustand beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder

Bevorzugung, die es zum Ziel oder zur Folge hat, dass ein gleichberechtigtes Anerkennen,

Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen,

wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens

vereitelt oder beeinträchtigt wird.

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(3) Eine Äußerung im Sinne dieses Vertrages gilt als diskriminierend, wenn sich die/der Betroffene

durch sie verletzt oder beleidigt fühlt und ein Bezug zwischen die Äußerung und der in der Ziffer

2 genannten Definition hergestellt werden kann.

(4) Kommt die jeweilige Vertragspartei der vorstehenden Verpflichtung bzgl. einer der oben

genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach oder verhält sich bzw. ihre Mitarbeitenden sich

wiederholt diskriminierend, hat die jeweils andere Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag

außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In besonders schwerwiegenden Fällen

besteht ein sofortiges Kündigungsrecht ohne die vorherige Durchführung der oben genannten

Maßnahmen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in bei einer Kündigung gemäß dieser

Regelung nur für erbrachte Lieferung/Leistungen

§ 18 Tariftreueversprechen

(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des

öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen

zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des

Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

b) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Nachweispflichten und Kontrolle

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass

er sein Tariftreueversprechen nach Ziffer 1.1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht,

wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes

zertifiziert worden ist.

b) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die

Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

c) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der

Auftragnehmer,

  • die Kontrolle zu dulden,

  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

  • die nach § 3 Abs. 2 BTTG zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat

nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere

Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu

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ermöglichen,

  • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der

Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von

personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken

der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die

Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

d) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von

Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des

Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

b) Die Verpflichtung nach Ziffer 1.3.1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die

Nachunternehmer und Verleiher gilt Ziffer 1.1.2 entsprechend.

c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und

Verleihern die in Ziffer 1.2.3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur

Kostentragung nach Ziffer 1.2.4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine

entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern

beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

(4) Vertragsstrafe

Für jeden festgestellten Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben bzw. die Vorgaben des

Bundestariftreuegesetzes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der

Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe für Verstöße auf Basis dieses Vertrages wird auf

insgesamt maximal 10 % der Netto-Gesamtvergütung beschränkt, § 11 BTTG. Die Vertragsstrafe

gilt als verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue den Verstoß gem. § 13 BTTG festgestellt hat.

§ 19 Publikation, Pressearbeit und Werbung

(1) Veröffentlichungen, Pressearbeit und jegliche sonstige Kommunikation über den Vertrag

und/oder den Vertragsgegenstand - egal in welcher Form (z.B. Referenzen) oder über welches

Medium (z.B. Internet) - dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der DAK-Gesundheit und

nach schriftlicher Freigabe durch die DAK-Gesundheit erfolgen.

(2) Für sämtliche Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen und Publikationen behält

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sich die DAK-Gesundheit das Recht vor, namentlich genannt zu werden.

(3) Hinsichtlich der Frage, ob eine Namensnennung erfolgen soll, hat sich der Auftragnehmer bei

der DAK-Gesundheit vor jeder Publikation rechtzeitig zu erkundigen. Die namentliche Nennung

der DAK-Gesundheit in Publikationen oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten im

Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der

DAK-Gesundheit zulässig.

(4) Gleiches gilt für Werbung. Der Auftragnehmer darf den Namen der DAK-Gesundheit nur nach

vorheriger Zustimmung für Werbezwecke benutzen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner

Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung

des Schriftformerfordernisses.

(2) Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen,

gelten nicht.

(3) Soweit in diesem Vertrag oder in anderen Vertragsbestandteilen auf ein

Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist mit Ausnahme von Kündigungsschreiben die

Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

Änderungen sind entsprechend als Nachtrag zu dem Vertrag zu deklarieren.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,

so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die

Vertragsparteien wirken darauf hin, die unwirksame Bestimmung durch eine solche

Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung unter

Berücksichtigung des Parteiwillens wirtschaftlich in rechtswirksamer Weise am nächsten

kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

(5) Dieser Vertrag – einschließlich der Form seines Zustandekommens sowie sämtlicher sich

aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten – unterliegt dem deutschen Recht. Die

Vertrags- und Geschäftssprache ist deutsch. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus

dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist

ausschließlich Hamburg.

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