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EVB-IT ÜberlassungsvertragTyp A (Langfassung mit Pflege)
Seite 1 von 14 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 976-23 II Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer _______
Vertrag über die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer inklusive Vertrag über Pflegeleistungen für Standardsoftware* Inhaltsangabe
1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages 2 1.1 Vertragsgegenstand 2 1.2 Vertragsbestandteile 3 2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen 5 3 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* (Verkauf) 5 3.1 Abweichende Nutzungsrechte 5 3.2 Art der Lieferung der Standardsoftware* 6 4 Pflege der Standardsoftware* 6 4.1 Beginn / Dauer 7 4.2 Kündigung 7 4.3 Vergütung 7 4.4 Preisanpassung 8 4.4.1 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss 8 4.5 Dokumentation 8 5 Fälligkeit und Zahlung 8 5.1 Fälligkeit und Zahlung der Überlassungsvergütung 8 5.2 Fälligkeit und Zahlung der Pflegepauschale 8 6 Rechnungsadresse 8 7 Ansprechpartner 9 8 Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale 9 9 Mängelhaftung bei Überlassung der Standardsoftware* (Gewährleistung) 9 9.1 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) 9 9.2 Mängelmeldung 9 10 Hotline 9 11 Abweichende Haftungsregelungen / Haftung für entgangenen Gewinn 10 12 Vertragsstrafen bei Überlassung der Standardsoftware* und bei Überschreitung der vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten 10 13 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 10 14 Erfüllungs- und Lieferort 10 15 Sonstige Leistungen 11 15.1 Schulungen 11 16 Sonstige Vereinbarungen 11
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Vertrag über die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer inklusive Vertrag über Pflegeleistungen von Standardsoftware*
zwischen
den Klinikträgern der Asklepios-Konzerngruppe
- Asklepios Kliniken GmbH & Co KGaA einzeln benannt in der Anlage 1
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber: 976-23 II
—im Folgenden „Auftraggeber“ genannt—
und
[Auftragnehmer gemäß Zuschlag]
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer:
—im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt— wird folgender Vertrag geschlossen:
1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages
1.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des EVB-IT Überlassungsvertrages ist die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer (Verkauf) und, so- weit vereinbart, die Pflege der Standardsoftware* nach der Lieferung (z.B. Lieferung von Updates*).
Die Leistungen nach diesem Vertrag sind Teil des Gesamtauftrags „Einführung Radiologisches Clinical Decision Support System“. Innerhalb dieses Gesamtvorhabens wird ein Teil der Software als SaaS-Cloudleistung zur Verfügung gestellt, ein anderer Teil der Software wird on-premise zentral bei den Auftraggebern installiert. Dieser EVB-IT Überlassungsvertrag gilt für die zu überlassende und zu installierende on-premise Software. Die Erbringung der Cloudleistung richtet sich nach den Regelungen des EVB-IT Cloudvertrags. Die Verträge bilden eine wirtschaftliche und sachliche Einheit und sind vom Aufragnehmer gleichwertig zu beachten. Der Auftragnehmer überlässt den Auftraggebern die in Nr. 3 benannte und in der Leistungsbeschreibung (Anlage Nr. 2) und in dem Leistungsverzeichnis (Anlage Nr. 3) beschriebene On-premise Software. Der Auftragnehmer erbringt die erforderlichen Implementierungsleistungen, Schulungen, sowie Pflege und Support gemäß den Anforderungen aus den Anlagen Nr. 2 und Nr. 3 und diesem Vertrag. Der Auftrag wird im Rahmen des KHZG von öffentlicher Stelle gefördert. Die Anforderungen der Fördermittelgeber sind im Rahmen der Leistungserbringung zu beachten. Einzelne Anforderungen sind an verschiedenen Stellen des Vertrags und der leistungsbeschreibenden Vergabeunterlagen verankert. Die Leistungserbringung erfolgt nicht in direkter Zusammenarbeit mit den Auftraggebern. Die Asklepios-IT, bestehend aus den Gesellschaften: Asklepios Service IT GmbH, HR Königstein B 6703, Königstein/Ts. und Asklepios IT-Services Ham- burg GmbH, Paul-Ehrlich-Str. 1, 22763 Hamburg, (im Folgenden auch „Asklepios-IT“), IT-Dienstleister für die Auftraggeber, ist von den Auftraggebern mit der zentralen Durchführung der Vertragsleistungen beauftragt und nimmt die Leistung für
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die Auftraggeber entgegen.
1.2 Vertragsbestandteile Es gelten als Vertragsbestandteile: 1.2.1 dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis und den folgenden Anlagen:
| Anlagen | |||
|---|---|---|---|
| Anlage Nr. | Bezeichnung | Datum/ Version | Anzahl Seiten |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 0.1 | EVB-IT Cloudvertrag | ||
| 0,2 | Kriterienkatalog für Cloudleistungen | ||
| 0.3 | EVB-IT Cloud-AGB | ||
| 1 | Verzeichnis der Auftraggeber | ||
| 2 | Leistungsbeschreibung | ||
| 3 | Leistungsverzeichnis | ||
| 4 | Preisblatt | ||
| 5 | Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) inklusive der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) | ||
| 6 | Nutzungsbedingungen Teleservice | ||
| 7 | Das Angebot des Auftragnehmers, soweit es den Vergabe- unterlagen nicht widerspricht |
Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge .
1.2.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer (EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)) in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, einschließlich der Muster 1 und 2 sowie, soweit Pflege vereinbart ist, die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard- software* (EVB-IT Pflege S-AGB) in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, ein- schließlich der Muster 1 und 2 1.2.3 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung. Die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) und EVB-IT Pflege S-AGB stehen unter http://www.cio.bund.de und die VOL/B unter http://www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des Auftrag- nehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) oder in den EVB-IT Pflege S-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) oder in den EVB-IT Pflege S-AGB zugelassen ist. Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Nummer 3.1, d.h. sie gelten ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen und insbesondere in der dort vereinbarten
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Rangfolge der Regelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese als Anlage in der Tabelle aus Nr. 1.2.1 aufgelistet werden.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verste- hen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
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2 Übersicht über die vereinbarten Leistungen
dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* (Verkauf) Pflegeleistungen sonstige Leistungen:
3 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* (Verkauf) Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* überlassen:
| Lfd. Nr. | Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr.(inklusive Li- zenzart) | Meng e | EXP1 | Anzahl Siche- rungsko- pien | Ver- sion2 | Lieferter- min | Abweichende Nut- zungsrechte3ge- mäß Anlage Nr. | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einzelpreis | Gesamt- preis | ||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| 1 | Gateway-Server gemäß Anlagen Nr. 2 und 3 | Gemäß Preisblatt | Gemäß Preisblatt | ||||||
| Überlassungsvergütung |
1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der im Lieferzeitpunkt aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen 3 Zu den abweichenden Nutzungsrechten in Spalte 8: Die hier bezeichnete Anlage ist entweder eine Nutzungs- rechtsmatrix gemäß Muster 2 oder eine vom Auftraggeber selbst erstellte Rechteregelung, keinesfalls bezieht sie sich aber auf Lizenzbedingungen des Herstellers der Standardsoftware*. In der Nutzungsrechtsmatrix erhält der Auftragnehmer im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers die Möglichkeit, von Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung- AGB (Typ A) abweichende Nutzungsrechte an der Standardsoftware* einzuräumen. In der vom Auftraggeber selbst erstellten Rechteregelung (in der Regel die Leistungsbeschreibung) legt der Auftraggeber den Mindestum- fang an Rechten fest, den er an der Standardsoftware* erwerben will (z.B. Volumenlizenz, keine OEM-Lizenz etc.), wenn er die Nutzungsrechtsmatrix nicht nutzt. Die Nutzungsrechtsregelungen aus den Lizenzbedingungen für die jeweilige Standardsoftware* gelten jeweils nachrangig (siehe Nummer 3.1). Bei abweichenden Nutzungs- rechten sind weitere Einträge in Nummer 3.1 erforderlich.
Die vorstehenden Termine (vgl. Leistungsbeschreibung) sind verbindliche Vertragserfüllungstermine.
3.1 Abweichende Nutzungsrechte Es gelten bezüglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* Nummer 3 lfd. Nr. in der folgenden Rangfolge: Nutzungsrechtsmatrizen oder sonstige Rechteregelungen des Auftraggebers (gemäß Nummer 3, Spalte 8), Ziffer 3.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A), die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr. . Die jeweiligen Nut- zungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenste- hen noch diese beschränken.
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3.2 Art der Lieferung der Standardsoftware* Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt: gemäß Tabelle in Nummer 3 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: , Kennzeichnung: . gemäß Tabelle in Nummer 3 lfd. Nr. in folgender Form: (z.B. durch Bereitstellung zum Down- load*). gemäß Tabelle in Nummer 3 lfd. Nr. 1, wie in Anlage Nr. 2 (Leistungsbeschreibung) beschrieben.
4 Pflege der Standardsoftware* Der Auftragnehmer verpflichtet sich in nachfolgendem Umfang zur dauerhaften Überlassung sämtlicher folgen- der neuer Programmstände* für die aufgeführte Standardsoftware* sobald sie am Markt verfügbar sind:
Lfd. Standardsoft- Art des Programmstandes* Nr. ware* Anteil an der monatli- Patch*, Upgrade* Release/ Umsetzung von in Anlage Nr. genannten EXP1 aus Nummer chen Pflegepauschale Update* Version* Gesetzes- und sonstigen Normänderungen (ge- 3, lfd. Nr. mäß Ziffer 2.1.2 EVB-IT Pflege S-AGB)
1 2 3a 3b 3c 3d 3e 4
1 1 X X X
1 US = Programmstände* unterliegen US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Programmstände * unterliegen EU-Exportkontrollvorschriften DT = Programmstände* unterliegen deutschen Exportkontrollvorschriften S = Programmstände* unterliegen Exportkontrollvorschriften
Kritische Sicherheitslücken, die eine sofortige Einspielung von Patches, Updates oder Upgrades erforderlich machen, sind dem AG unverzüglich zu melden. Die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Behebung der Lücken sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der Auftragnehmer liefert die Programmstände* wie folgt: gemäß Tabelle in Nummer 3 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: , Kennzeichnung: . gemäß Nummer 4, lfd. Nr. in folgender Form: (z.B. „durch Bereitstellung zum Download*“ oder „wie in Nummer 3.2“). gemäß Nummer 4, lfd. Nr. 1 wie in Anlage Nr. 2 (Leistungsbeschreibung) beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über die Mängelhaftung hinaus, Störungen* der Standardsoftware* zu be- seitigen. Hierfür gelten die Regelungen aus den EVB-IT Pflege S AGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit erforderlich, im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umge- hungslösung auch Eingriffe in deren Objekt- bzw. Quellcode vorzunehmen. Tritt die gleiche Störung* nach Abschluss der Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung* auf der glei- chen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt.
Es werden folgende Reaktions-* und Wiederherstellungszeiten* vereinbart:
Mängelklasse Reaktionszeit* Wiederherstellungszeit* in Stunden in Stunden
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| Betriebsverhindernder Mangel | 1 | 24 |
|---|---|---|
| Betriebsbehindernder Mangel | 2 | 48 |
| Leichter Mangel | 12 | 144 |
Reaktionszeiten* beginnen ausschließlich mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung während der vereinbarten Servicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Wiederherstellungszeiten* laufen unabhängig der Servicezeiten von Montag 08:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr durchgehend.
Sonstige Leistungen im Rahmen der Pflege (z.B. Informationsportal) gemäß Anlagen Nr. 2 und Nr. 3
4.1 Beginn / Dauer Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beginnend mit folgendem Datum: dem Tag nach der Lieferung vollständigen Inbetriebnahme der Standardsoftware* zu den in Anlage Nr. vereinbartem/n Zeitpunkt(en) jeweils unbefristet, mindestens jedoch für die Dauer von Monaten (Mindestvertragsdauer) für die Dauer von 12 Monaten; der Vertrag verlängert sich zum Ablauf eines Vertragsjahres um weitere 12 Mo- nate, wenn nicht die Auftraggeber mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres widersprechen; Dem Auftragnehmer steht ein Widerspruchsrecht erstmalig nach Ablauf von 36 Monaten, danach regelmäßig, zu; für den/die in Anlage Nr. vereinbarten Zeitraum/Zeiträume neue Programmstände* zu überlassen und ggf. sonstige Leistungen im Rahmen der Pflege zu erbringen.
4.2 Kündigung Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Kündigungsfrist für die Auftraggeber 3 Monat(e) zum Ablauf eines Kalendermonats (z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr). Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftraggeber nicht zur Teilkündigung berechtigt. Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer Kündigung gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB (dauerhafte Außerbetriebnahme von Standardsoftware*) aus Anlage Nr. . Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein Sonderkündigungs- recht gem. Anlage Nr. vereinbart. Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB findet keine Anwendung.
4.3 Vergütung Der Pauschalfestpreis* für die Pflegeleistungen (Pflegepauschale) beträgt monatlich Euro : [Pauschale gem. Pos. 2 Preisblatt]. Die Pflegepauschale kann in der Vergütung für die Cloudleistungen enthalten sein. In diesem Fall wird die Pflege der On-premise Software nicht gesondert vergütet. Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche für die Standardsoft- ware wird eine abweichende monatliche Pauschale in Höhe von Euro vereinbart. Der Pauschalfestpreis* für die Pflegeleistungen (Pflegepauschale) bei fester Laufzeit beträgt einmalig Euro. Die Pflege (bei fester Laufzeit) ist mit der Überlassungsvergütung abgegolten.
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Seite 8 von 14 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 976-23 II Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer _______
Die Vergütung erfolgt gemäß Anlage Nr. .
4.4 Preisanpassung Es wird eine Preisanpassung für die monatliche Pflegepauschale vereinbart: gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT Pflege S-AGB. gemäß Anlage Nr. .
4.4.1 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Än- dert sich der Umfang der vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Vertrag entsprechend angepasst wird. Unbeschadet dessen gilt § 2 der VOL/B (Fassung 2003). Eine Änderung des Leistungsumfangs und der Vertragsmodalitäten kann vom Auftraggeber insbesondere dann verlangt werden, wenn die förderrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
4.5 Dokumentation Abweichend von Ziffer 5 EVB-IT Pflege S-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Pflegeleistungen nicht in deutscher, sondern in Sprache.
5 Fälligkeit und Zahlung
5.1 Fälligkeit und Zahlung der Überlassungsvergütung Die Überlassungsvergütung ist abweichend von Ziffer 4.1 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) fällig Tage nach vollständiger Inbetriebnahme der Standardsoftware. und ist abweichend von Ziffer 4.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) nicht 30 Tage sondern Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zu zahlen.
5.2 Fälligkeit und Zahlung der Pflegepauschale Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.3 EVB-IT Pflege S-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. jährlich bis zum des laufenden Jahres. einmalig monatlich nachträglich 30 Tage nach Vorlage einer prüfbaren Rechnung zum . gemäß Anlage Nr. .
Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.4 EVB-IT Pflege S-AGB nicht 30 Tage sondern Tage nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
6 Rechnungsadresse Rechnungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA AKG 5004 - KST 8071700001 KB IT KHZG FTB 4 Projekt Fallmanagement 2.0 Postfach 710147 60491 Frankfurt am Main.
Die benannte Rechnungsempfängerin erfüllt gegenüber dem Auftragnehmer die aus diesem Vertrag gegenüber den
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) definiert. Version 2.0 vom 16.07.2015
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Seite 9 von 14 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 976-23 II Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer _______
Auftraggebern entstehenden Zahlungsverpflichtungen für diese. Rechnungen sind 2-fach einzureichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Lieferscheinen und Rechnungen die Bezeichnungen der Leistungsbeschrei- bung zu verwenden bzw. bei den einzelnen Positionen in den Lieferscheinen und Rechnungen einen eindeutigen Bezug zu einer Position in der Leistungsbeschreibung herzustellen. Rechnungen ohne diese Merkmale gelten als nicht prüffä- hig.
7 Ansprechpartner Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
Asklepios Service IT GmbH, Lübecker str. 128, 22087 Hamburg
Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail): [Wird nach Zuschlag benannt]
8 Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf. Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: . Näheres siehe Anlage Nr. . Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmalenicht auf: . Näheres siehe Anlage Nr. .
9 Mängelhaftung bei Überlassung der Standardsoftware* (Gewährleistung)
9.1 Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Verjährungsfrist für Män- gelansprüche tritt die gesetzliche Frist von 24 Monaten. Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Verjährungsfrist für Män- gelansprüche tritt die eine Frist von Monaten. Anstelle der in Ziffer 7.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) geregelten zwölfmonatigen Frist für den Rücktritt bezogen auf die Standardsoftware* tritt eine monatige Frist. Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. .
9.2 Mängelmeldung Die Mängelmeldung erfolgt abweichend von Ziffer 7.5 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) gemäß Anlage Nr. . Die Mängel- und Störungsmeldung erfolgt an (z.B. Postanschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Anlage Nr.): gemäß Anlage Nr. 2 (Leistungsbeschreibung).
10 Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische Unterstützung (Hotline) in deutscher Sprache, zu den in Anlage Nr. festgelegten Zeiten in englischer Sprache, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) zu den Zeiten und ge- mäß den Bedingungen aus Anlage Nr. 2 (Leistungsbeschreibung). während der Dauer der Pflege gemäß Nummer 4. zu den Zeiten und gemäß den Bedingungen aus Anlage Nr. 2 (Leistungsbeschreibung). zu den Zeiten gemäß Anlage Nr. und den Bedingungen gemäß Ziffer 2.3 EVB-IT Pflege S-AGB.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) definiert. Version 2.0 vom 16.07.2015
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Seite 10 von 14 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 976-23 II Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer _______
11 Abweichende Haftungsregelungen / Haftung für entgangenen Gewinn Abweichend von Ziffer 9.2 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässig ver- ursachtem Verzug in Höhe von maximal 100 % der Haftungsobergrenze gemäß Ziffer 9.1 EVB-IT Überlassung- AGB (Typ A). Abweichend von Ziffer 9.4 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) und ggf. Ziffer 14.3 EVB-IT Pflege S-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgangenen Gewinn. Abweichend von Ziffer 9.1 - 9.5 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) und/oder ggf. Ziffer 14.1 bis 14.4 EVB-IT Pflege S-AGB gelten für die Haftung die Regelungen gemäß Anlage Nr. .
12 Vertragsstrafen bei Überlassung der Standardsoftware* und bei Überschreitung der vereinbarten Reak- tions- und Wiederherstellungszeiten Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 5.3 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) wird die Vertragsstrafenrege- lung gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für jeden Verstoß gegen Ziffer 2.3 der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Ergänzend gilt die Vertragsstrafenregelung aus Ziff. 9.2 EVB-IT Pflege S-AGB.
13 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 10 EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) und ggf. Ziffer 18 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. 2.1 (Lasten- heft). Die Parteien treffen Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. 5 (AVV). Folgende weitere Regelungen sind einzuhalten: Datenschutz: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten der Auftraggeber, der AIG und etwaigen weiteren beteiligten Kon- zernunternehmen wirksam und gemäß dem Stand der Technik regelmäßig zu sichern, insbesondere durch Vor- kehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz oder Systemausfall und zur Verhinderung unbefugten Zu- griffs Dritter auf die Daten der Auftraggeber, der AIG und etwaigen weiteren beteiligten Konzernunternehmen. Die zeitlichen Abstände der Datensicherung sind so zu bemessen, dass ein täglich aktueller Datenbestand gesi- chert ist. Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch die Auftrag- geber, die AIG und durch etwaige weitere beteiligte Konzernunternehmen dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen nur dann Kenntnis von den Zugangs- daten oder Zugriff auf von den Auftraggebern, der AIG und etwaigen weiteren beteiligten Konzernunternehmen gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages zwingend notwendig ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechti- gungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch autorisierte Nutzer Informa- tionen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die Standardsoftware* des Auftragnehmers einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Auftragnehmers unbefugt einzudringen.
Teleservice Soweit der Auftragnehmer Leistungen durch Teleservice* erbringt, wird er diesen ausschließlich aufgrund der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. 6 durchführen. Dieses Verfahren muss neben den Anforderungen aus Ziffer 1.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr. 6 genügen. Die Mitar- beitenden des Auftragnehmers, die Leistungen durch Teleservice erbringen sollen, müssen vorab die Nutzungs- bedingungen Teleservice (Anlage 6) ausgefüllt und unterschrieben bei der AIG einreichen.
14 Erfüllungs- und Lieferort Erfüllungsort ist Asklepios Service IT GmbH Rübenkamp 220 22307 Hamburg.
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) definiert. Version 2.0 vom 16.07.2015
[Seite 11]
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Seite 11 von 14 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber 976-23 II Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer _______
Lieferort (falls abweichend vom Erfüllungsort) ist .
15 Sonstige Leistungen
15.1 Schulungen Der Auftragnehmer erbringt Schulungen gemäß Ziff. 4.2 Leistungsbeschreibung (Anlage Nr. 2). Die Leistungen werden auf Abruf erbracht. Schulungen werden nicht gesondert vergütet; die Leistung sind mit der Pflegepau- schale abgegolten.
16 Sonstige Vereinbarungen Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. . Sonstige Vereinbarungen: 16.1 Tariftreue Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedin- gungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den er aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemein ver- bindlich erklärt wurde. Dies gilt nur insoweit, als dass tatsächlich eine Bindung an einen Tarifvertrag einschlägig ist. 16.2 Mindestlohn Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn gemäß den nachfol- gend aufgeführten landesrechtlichen Vorgaben, mindestens jedoch EUR 13,00 pro Zeitstunde, zu entrichten: Maßgeblich sind insoweit § 4 LTMG BW, 1.7.VVöA Bayern, § 6 Abs. 1, 2 BbgVergG, § 3 Abs. 2 HmbVgG, § 4 Abs. 2 HVTG, § 9 Abs. 4 VgG M-V, § 4 NTVergG, § 2 Abs. 3 TVgG NRW, § 3 LTTG, § 10 Abs. 1 LVG LSA, § 4 Abs. 1 VGSH, § 10 Abs. 4 ThürVgG, in Verbindung mit den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten werden. 16.3 Gleichbehandlung von Frauen und Männern Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), § 3 Abs.1 des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) und § 2 Nr. 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG) gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu bezahlen. 16.4 ILO-Kernarbeitsnormen Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der Vertragsleitungen keine Waren zu verwenden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindest- standards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards ergeben sich aus: 16.4.1 dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640, 641), 16.4.2 dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073), 16.4.3 dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123), 16.4.4 dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23, 24), 16.4.5 dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441, 442), 16.4.6 dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97, 98), 16.4.7 dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201, 202), 16.4.8 dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) in der jeweils geltenden Fassung.
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16.5 Kontrolle durch die Auftraggeber Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggebern die Durchführung von Kontrollen zu gewährleisten um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach den in den Ziff. 16.1 - 16.4 auferlegten Verpflichtungen zu überprü- fen. Zu diesem Zweck legt der Auftragnehmer den Auftraggebern auf deren Verlangen hin die Entgeltabrech- nungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggebern ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einzuräumen. 16.6 Sanktionen 16.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich für jeden Fall der Verletzung der in den Ziff. 15.1 – 15.4 vereinbar- ten Vertragspflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 % des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen insgesamt bis zur Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts, zu zahlen. 16.6.2 Die Verletzung der in den Ziff. 16.1 - 16.5 vereinbarten Vertragspflichten berechtigen die Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. 16.7 Verbesserung der Informationssicherheit der IT-Infrastruktur Der Auftragnehmer haftet für das Unterschreiten des in den Angebotsunterlagen benannten Anteils der Leistun- gen, die die Informationssicherheit der IT-Infrastruktur verbessern, es sei denn, die Unterschreitung ist von der Auftraggeberin zu vertreten, etwa auf Grund von angeordneten Leistungsänderungen. Dies gilt insbesondere für etwaige Rückforderungen von Fördergeldern durch den Fördermittelgeber, die auf das Unterschreiten dieser Angaben zurückzuführen sind. Für ein Unterschreiten des in den Angebotsunterlagen benannten Anteils der Leistung, die die Informationssi- cherheit der Auftraggeber verbessert wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Je 0,5 Prozent, um welche der prozen- tual benannte Anteil unterschritten wird, verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der tatsächlich abgerechneten Gesamtauftragssumme (inklusive etwaiger Nachträge und Vertragsanpassungen in EUR netto). Die Maximalstrafe beträgt auch unter Einbezug etwaiger weiterer verwirkter Vertragsstrafen insge- samt höchstens 8% der Gesamtauftragssumme. 16.8 Muss-Kriterien Das Nicht-Erfüllen eines oder mehrerer Muss-Kriterien gemäß Ziff. 7.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme der betroffenen (Teil- )Leistung berechtigt, sofern eine abnahmepflichtige Leistung vertragsgegenständlich ist. Es gelten die Mängelrechte der vereinbarten EVB-IT AGB bzw. nach Gesetz. Erfüllt der Auftragnehmer die Muss-Kriterien auch nach Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nicht vollständig, sind die Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Auftragnehmer trägt dann die Mehrkosten, die den Auftraggebern durch die Beauftragung eines Unternehmens zur Ersatzvornahme entstehen. Schadenersatzansprüche der Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer haftet für die Nichter- füllung der Muss-Kriterien es sei denn, die Nicht-Erfüllung ist durch die Auftraggeber zu vertreten, etwa als Folge von Leistungsänderungen. Die Haftung gilt insbesondere für etwaige Rückforderungen von Fördergeldern durch den Fördermittelgeber, die auf die Nichterfüllung der Muss-Kriterien zurückzuführen sind. 16.9 Rechtzeitigkeit der Leistung Der Auftragnehmer haftet für die rechtzeitige Leistungserbringung bis zu der in Ziff. 3, Lfd. Nr. 1, Spalte 7 des Vertrags benannten Frist. Dies gilt insbesondere für etwaige Rückforderungen von Fördergeldern durch den Fördermittelgeber, die auf das schuldhafte Überschreiten dieser Frist zurückzuführen sind, insbesondere wegen der Nicht-Umsetzung geförderter Maßnahmen bis zum 31.10.2025. 16.10 Förderfähigkeit der Vertragsleistungen Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die informationstechnischen Maßnahmen, die bei der vorliegenden Be- schaffungsmaßnahme umgesetzt werden, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) und dem Kranken- hausfinanzierungsgesetz (KHG) erfüllen. Für etwaige Rückforderungen von Fördergeldern durch den Fördermittelgeber, die darauf zurückzuführen sind, dass die informationstechnischen Maßnahmen, die bei der vorliegenden Beschaffungsmaßnahme umgesetzt werden, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und/oder dem KHG nicht erfüllen, haftet der Auftragnehmer.
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16.11 Subunternehmer Die Beauftragung von Subunternehmern ist, sofern die Subunternehmer personenbezogene Daten des Auftrag- gebers verarbeiten, nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.07.2020, Az. C-311/18 („Schrems II“) erlaubt. Unzulässig ist insbesondere die Beauftragung von Subunternehmern, die ihren Sitz in einem Nicht-EWR-Staat haben, zu dem kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO ergangen ist. Un- zulässig ist zudem die Beauftragung von Subunternehmern, die dem US CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen anderer Staaten unterfallen. Letzteres Verbot gilt unabhängig vom Serverstandort des jeweiligen Subunternehmers.Die Beauftragung von Subunter- nehmern, die Cloud-Computing-Dienste zur Erfüllung der Vertragspflichten des AN erbringen und dem US CLOUD ACT unterfallen, darf unter Einhaltung der Vorgaben des § 393 SGB V erfolgen (insbes. Zertifizierung unter dem EU-US Data Privacy Framework, Niederlassung im Inland, C-5-Testat des Cloud-Anbieters). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dieses Verbot in seine Verträge mit Subauftragnehmern aufgenommen wird. 16.12 Einsatz von End-of-Live-Produkten, Beta-Versionen und Komponenten Der Auftragnehmer ist verpflichtet keine Software, Komponenten oder Schnittstellen einzusetzen, die bereits abgekündigt sind bzw. den Status „End of Life“ haben oder sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch in der Testphase befinden (Beta-Versionen). Der Auftragnehmer ist verpflichtet nur neue Hardwarekomponenten einzusetzen, die durch eine Seriennummer beim jeweiligen Hersteller authentifiziert werden können. Der Ein- satz von Refurbished-Komponenten ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber dem in Textform zugestimmt hat. 16.13 Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 LKsG Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der von der Geschäftsleitung des Unternehmens nach dem LKsG verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen und adressiert diese entlang der Lieferkette angemessen. 16.14 Vertraulichkeit Die Parteien und deren Mitarbeitende sind verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages (gleich in welcher Form), sowie über Informationen aus und im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Vertrages, insbesondere über vertrauliche Angelegenheiten, Geschäftsgeheimnisse, Know-how sowie Liefer- und Leistungskonditionen der anderen Partei sowie der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die ihnen aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangt sind („vertrauliche Informatio- nen“), strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere dürfen vertrauliche Informationen ohne vorhe- rige ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben oder von der Partei selbst unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich in anderer Weise verwertet werden als zu Zwecken der Durchfüh- rung dieses Vertrages notwendig. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist nur und nur insoweit zulässig, als dies für die Zwecke der Durchführung der Dienstleistun- gen nach diesem Vertrag unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für vertrauliche Informationen über Kunden und Abnehmer oder sonstige Geschäftspartner einer Partei und solche persönlichen Daten, die unter das Da- tenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, einhalten und deren Einhaltung regelmäßig überwachen. 16.15 Schlussbestimmungen 16.15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages im Hinblick auf die Höhe der Vergütung sowie die Haftung sollen, soweit nicht kraft zwingender gesetzlicher Bestimmung ein strengeres Formerfordernis gilt, der Schriftform genügen. In allen übrigen Fällen genügen Abreden in mündlicher, Text- oder elektronischer Form. 16.15.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen sind als durch diejenigen wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit den unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend. 16.15.3 Die Parteien sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen zum Einsatz von Unterauftragnehmern.
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16.15.4 Die Parteien sind zur Aufrechnung eigener Ansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsan- sprüchen nur insoweit berechtigt, als die Forderungen anerkannt oder durch gerichtliches Urteil bestätigt sind. 16.15.5 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Hamburg.
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