Bieterfragen-Antworten 05.pdf

Cloud-basiertes radiologisches klinisches Entscheidungsunterstützungssystem mit KI

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Bieterfragen-Antworten [Version 5], Stand 28.11.2024

Auftraggeber: Asklepios Kliniken gem. Vertragsanlage 1

Verfahren: „Einführung Radiologisches Clinical Decision Support System“

Im Zuge des Vergabeverfahrens „Einführung Radiologisches Clinical Decision Support System“ wurden aus dem Bieterfeld bisher die angeführten Fragen gestellt. Zu diesen nehmen die Auftraggeber nachfolgend Stellung.

Die Antworten werden Teil der Vergabeunterlagen und sind für die Bieter, im Auftragsfall auch für den Auftragnehmer, verbindlich.

Lfd. Nr.Dokument DokumentennummerBezugstextBieterfrageAntwort
101_Bewerbungsbedin- gungenZiff. 4In den Bewerbungsbedingungen verweisen Sie auf ein Dokument mit dem Namen "02.1_Bewer- tungsmatrix", aus dem die Zuschlagskriterien hervorgehen sollen. Den Vergabeunterlagen liegt dieses Dokument bislang nicht bei.Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Das Dokument wurde entsprechend angepasst und in aktualisierter Fassung (Ver- sion 1.1) zu den Vergabeunterlagen hochgela- den. Die inhaltlichen Änderungen sind im Über- arbeitungsmodus ersichtlich.
2Gehen wir Recht der Annahme, dass technische Datenblätter, die sich in der Übersetzung befin- den, aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit auch in englischer Sprache abgegeben werden dür- fen, ohne dass es zum Ausschluss führt?Es wird den Bietern ermöglicht, Datenblätter u.a. auch auf Englisch einzureichen. Dies betrifft je- doch ausdrücklich nicht die Ausführung der Bie- ter zu Konzepten, Referenzen, etc. Bitte sehen Sie die Formulierung in Ziff. 1.6 der Bewer- bungsbedingungen, die Ihnen in aktualisierter Fassung (Version 1.2) zur Verfügung gestellt

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wird. Die Auftragsbekanntmachung wird in die- sem Zuge ebenfalls angepasst.
303_PreisblattPosition 6Gehen wir Recht der Annahme, dass unter Po- sition 6. im Preisblatt die Tagessätze (Mann- tage) für Zusatzleistungen gemeint sind?Ja, die Annahme ist korrekt. Die in Position 6. im Preisblatt anzugebenden Tagessätze gelten für etwa erforderliche Zusatzleistungen, die in den leistungsbeschreibenden Unterlagen noch nicht konkret beschrieben sind.
401_Bewerbungsbedin- gungenIn den Bewerbungsbedingungen geben Sie den Ablauftermin für Bieterfragen mit Di., 25.12.2024, 16:00 Uhr an. Wir gehen an dieser Stelle von einem redaktio- nellen Fehler aus und bitten um Klarstellung der Frist.Ja, hierbei handelt es sich um ein Versehen. Die Frist wurde angepasst. Das Dokument wurde in aktualisierter Fassung (Version 1.2) zu den Vergabeunterlagen hochgeladen. Die inhaltli- chen Änderungen sind im Überarbeitungsmodus ersichtlich.
5Bei den Referenzprojekten fragen Sie auch die Projektvolumina in Euro ab. Die Angabe dieser datenschutzrechtlich sensiblen Informationen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Referenz- kunden. Aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit können wir nicht sicherstellen, dass wir zur Sub- mission alle Rückmeldungen haben. Gehen wir recht in der Annahme, dass eine Nichtabgabe dieser Information nicht zum Aus- schluss und auch nicht zur Benachteiligung in der Bewertung führt?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Zur Beurtei- lung der Vergleichbarkeit der benannten Refe- renzen ist es erforderlich, dass auch das Auf- tragsvolumen in Euro benannt wird. Es obliegt den Bietern, die erforderlichen Zustimmungen der Referenzauftraggeber einzuholen.
6LeistungsverzeichnisBlatt MengengerüstIn dem Dokument "08_Leistungsverzeich- nis+CDSS+II_V.1.0", Reiter "Mengengerüst Al- gorithmen" ist uns bei der Röntgen Frakturerken- nung ein formaler Fehler in den Jahren 2 und 3An dieser Stelle lag ein Formelfehler vor. Dieser wurde behoben. In der aktualisierten Fassung des Leistungsverzeichnis (Version 1.1) wird die Studienanzahl korrekt dargestellt.

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aufgefallen, sodass die Anzahl der gesamten Studien nicht korrekt dargestellt wird. Wie soll hiermit umgegangen werden?
7LV 1.3.5 MRT Volumen Analyse bei Demenzdi- agnostik ist in der Leistungsbeschreibung 2.3.5 als verpflichtend aber im Leistungsverzeichnis als B3 Kriterium (nicht verpflichtend) gekenn- zeichnet). Wir bitten um Aufklärung.Der Anwendungsfall Demenzdiagnostik (bslang Anwendungsfall 5) ist nicht bereits in dem Leis- tungsumfang enthalten. Die Leistungsbeschrei- bung wurde entsprechend angepasst. Bitte se- hen Sie hierzu die aktualisierte Fassung (Ver- sion 1.1) der Leistungsbeschreibung.
8In der schematischen Darstellung ist die Kom- munikation zwischen KI Gateway und Kommser- ver mittels HL7 angegeben. Kann diese Kommunikation auch mittels eines JSON Files erfolgen und dieses dann durch den Kommunikationsserver in HL7 gewandelt wer- den? Falls HL7 gewünscht ist würde ein weiterer Bro- ker eingesetzt werden müssen der das JSON Objekt in HL7V2 wandelt.Die Anbindung muss mittels HL7 erfolgen; Die Installation und Umsetzung als Broker ist zuläs- sig.
9Im Reiter Mengengerüst ist bei der Frakturdiag- nostik ein Summenfehler. Können Sie dies bestätigen?Siehe oben: Antwort zu Frage Lfd. Nr. 6.
10Leistungsverzeichnis 2.1 Fachkonzepte. Hier wird initial von den Punkten K1-K6 ge- schrieben. Im Anschluss jedoch nur K1-K4 auf- geführt.Es werden nur die Punkte K1-K4 benötigt. Das Leistungsverzeichnis wurde entsprechend ange- passt. Bitte sehen Sie hierzu die aktualisierte Fassung (Version V.1.1.) des Leistungsver- zeichnis.

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Welche weiteren Punkte wären hier notwendig?
11Im Leistungsverzeichnis 1.6.3 wird eine C5 Zer- tifizierung der Cloud gefordert. Gehen wir recht in der Annahme, dass hier nicht nur der Cloudprovider, sondern die Gesamtlö- sung C5 zertifiziert sein muss?Ja, die Annahme ist korrekt. Die Gesamtlösung muss C5- zertifiziert sein.
12Die On-premise Software (Gateway-Server) ist als Überlassung mit Pflegepauschale abgefragt. Üblicherweise ist dies bei uns ein SAAS Modell. Ist auch diese Variante möglich?Ja, auch das beschriebene Vorgehen entspricht den Leistungsanforderungen.
13In den Bewerbungsbedingungen sind unter 4.1.2.1 und 4.1.2.2. abweichende Mindestbedin- gungen zu dem Formular „Erklärung_zur_Eig- nung_V1.0“ aufgeführt (Höhe der Schadens- summe 1,0 Mio. / 2,0 Mio., Gesamtsumme Um- sätze netto / brutto. Welche Angaben sind maßgeblich?Richtig sind die Angaben in den Bewerbungsbe- dingungen (vgl. auch die Auftragsbekanntma- chung). Das Blatt 11-Erklärung zur Eignung wurde entsprechend angepasst. Bitte sehen Sie die aktualisierte Fassung (Version 1.1).
14Im Falle einer Eignungsleihe ist u.a. der Teil A des Formblatts „Erklärung zur Eignung“ auch vom eignungsleihenden Unternehmen auszufül- len. Werden im Hinblick auf die Fachkunde und Leis- tungsfähigkeit die jeweiligen Beiträge des Bie- ters und eignungsleihenden Unternehmens ku- muliert betrachtet oder werden die Mindestbe- dingungen für beide Unternehmen einzeln beur- teilt?Die Beiträge des Bieters und des bzw. der eig- nungsleihenden Unternehmen/s werden bzgl. der Eignungskriterien gem. Ziff. 4.1.2.2, 4.1.3 a. und 4.1.3. b. der Bewerbungsbedinungen kumu- liert betrachtet. Die Kriterien nach ziff. 4.1.1. und 4.1.2.1 müssen alle beteiligten Unternehmen selbst erfüllen.

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15BewerbungsbedingungenBitte erläutern Sie, ob der Bieter Änderungen an den EVB-IT-Verträgen vorschlagen darf.Änderungsvorschläge sind (abgesehen von Fra- gen und Anmerkungen im Rahmen der Bieterfra- gen vor Ablauf der Angebotsfrist) nicht vorgese- hen. Verhandlungen über den Angebotsinhalt oder die Vertragsinhalte finden nicht statt.
16BewerbungsbedingungenGemäß Ziffer 3.2 sind die "EVB-IT Dienstleis- tungs-AGB" Bestandteil der Ausschreibung. Da diese AGB nicht zur Verfügung gestellt wurden, bitten wir um Bestätigung, dass diese relevant sind (oder andere AGB gemeint sind)Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB sind nicht Bestandteil des Vertrags. Stattdessen sind die EVB-IT Überlassungs-AGB Vertragsbe- standteil. Die Bewerbungsbedingungen wurden in Ziff. 3.2 korrigiert, bitte sehen Sie die aktuali- sierte Fassung (Version 1.3).
17AVVGemäß Ziffer 4.4.2 verlangt der Auftraggeber ein direktes Durchgriffsrecht gegenüber Unterauf- tragsverarbeitern. Würden Sie die Streichung dieser Klausel erwä- gen, da sie nicht marktüblich ist und Unterauf- tragsverarbeiter solche Drittbegünstigungsklau- seln üblicherweise nicht akzeptieren? Der Bieter nutzt ausschließlich namhafte Unter- auftragsverarbeiter. Die Tatsache, dass Unter- auftragsverarbeiter keine Anweisungen von Par- teien annehmen dürfen, die nicht in einem direk- ten Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Unter- auftragsverarbeiter stehen, dient letztlich dem Schutz der verarbeiteten Daten. Selbsverständ- lich wird der Bieter entsprechende Weisungen des Kunden auch an seine Unterauftragsverar- beiter weiterreichen.Die Klausel wurde ersatzlos vollständig gestri- chen. Das Dokument wurde in aktualisierter Fas- sung (Version 1.1) zu den Vergabeunterlagen hochgeladen. Die inhaltlichen Änderungen sind im Überarbeitungsmodus ersichtlich.

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18AVVAnlage 1 des AVV erwähnt einen "EVB-IT-Er- stellungsvertrag". Bitte erläutern Sie, auf wel- chen Vertrag sich dies bezieht.Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Ein EVB-IT Erstellungsvertrag ist nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen. Statt- dessen sollen der EVB-IT Cloudvertrag sowie der EVB-IT Überlassungsvertrag in Bezug ge- nommen werden. Die AVV wurden entspre- chend korrigiert, bitte sehen Sie die aktualisierte Fassung (Version 1.1).
19AVVLaut Ziffer 5 darf die Verarbeitung nicht außer- halb der EU/EWR stattfinden. Gilt eine Ausnahme, soweit ein ausreichender Transfermechanismus (Art. 45 ff. DSGVO) be- steht? Wäre insbesondere eine Verarbeitung in "siche- ren Drittländern" zulässig (wie im EVB-IT Über- lassungsvertrag vorgesehen)?Nein, eine Ausnahme gilt nicht. Zur Datenverar- beitung siehe außerdem Nr. 3 des Kriterienkata- logs für Cloudleistungen
20AVVGemäß Anlage 2, Ziffer 6 ist der Verarbeitungs- ort Königstein. Bitte erläutern Sie, ob es erforderlich ist, Daten nur in Königstein zu verarbeiten (die gängigen Cloud-Anbieter haben Serverstandorte an ande- ren Orten).Die AVV wurde an dieser Stelle angepasst. Bitte sehen Sie die aktualisierte Fassung der AVV (Version 1.1), die zu den Vergabeunterlagen hochgeladen wurde.
21LeistungsverzeichnisNummer 1.1.3Gemäß Ziffer 1.1.3 muss die Nutzung der Lö- sung flexibel und unabhängig vom Standort des Krankenhauses sein. Erfordert dies eine mobile Lösung, d.h. die Ver- fügbarkeit der Ergebnisse auf mobilen Endgerä- ten?Diese Anforderung erfordert keine mobile Lö- sung im Sinne einer Nutzbarkeit auf mobilen Endgeräten. Die Anforderung meint, dass die zentrale Lösung von allen unterschiedlichen Kli- nik-Standorten genutzt werden kann.

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22LeistungsverzeichnisNummer 1.3.16Gemäß Ziffer 1.3.16 gilt: "Falls die Ergebnisse unzureichend sind, etwa bei einer Sensitivität und Spezifität von unter 70 %, soll ein kosten- neutraler Wechsel des Modells möglich sein." Bitte spezifizieren Sie die Kriterien für "unzu- reichend".Die Anforderung Nr. 1.3.16 im Leistungsver- zeichnis wurde angepasst. Bitte sehen Sie die aktualisierte Fassung des Leistungsverzeichnis, (Version 1.2), die zu den Vergabeunterlagen hochgeladen wurde.
23LeistungsverzeichnisGemäß Ziffer 1.4.9 gilt: "Zum im Angebot inklu- dierten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören ebenfalls: die Konzeptionierung, die In- stallation, das Customizing, die Integration in die bestehende Systemlandschaft des Auftragge- bers vom Auftragnehmer gelieferten und vom Auftraggeber bereitgestellten Systemkompo- nenten, die Testung und die Inbetriebnahme und der laufende Betrieb- in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber." Bitte spezifizieren Sie, unter welche vertragli- chen Regelungen die Installation, das Customi- zing und die Integration fallen.Soweit diese Leistungen die Überlassung (inkl. Konzeptionierung, Installation, Customizing, In- tegration in die bestehende Systemlandschaft, Testung und Inbetriebnahme) von On-premise Softwarebestandteilen betrifft, sind die Regelun- gen des EVB-IT Überlassungsvertrags zu be- achten. Soweit diese Leistungen die Bereitstel- lung der Cloudleistungen betreffen, sind die Re- gelungen des EVB-IT Cloudvertrags einschlä- gig. Der Leistungsinhalt – auf welche Weise die vor- benannten Leistungen zu erfolgen haben – wird vornehmlich durch die Beschreibungen in Leis- tungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis bestimmt. Dortige Regelungen gelten vorrangig der jeweiligen AGB.
24LeistungsverzeichnisGemäß Ziffer 1.6.3 gilt: "Datenschutzrechtliche Vorschriften werden eingehalten". Gehen wir recht in der Annahme, dass sich dies auf die für den Bieter direkt geltenden Vorschrif- ten bezieht (da der Bieter nicht beurteilen kann, welche Gesetze und Vorschriften für den Auf- traggeber gelten)?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Die von dem Auftragnehmer eingesetzte Software und der damit zusammenhängende Service müssen alle sie betreffenden Datenschutzvorschriften einhal- ten.

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25LeistungsverzeichnisGemäß Ziffer 1.7.5 gilt: "Die angebotenen Sys- teme müssen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Stand der Technik entsprechen und alle ge- setzlichen Anforderungen erfüllen.“ Gehen wir recht in der Annahme, dass sich dies auf die für den Bieter direkt geltenden gesetzli- chen Anforderungen bezieht (da der Bieter nicht beurteilen kann, welche Gesetze und Vorschrif- ten für den Auftraggeber gelten)?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Die einge- setzten Systeme müssen alle sie betreffenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
26Erklärung zu Datenschutz und VerschwiegenheitGemäß der Erklärung zum Datenschutz und zur Geheimhaltung gilt:"Ich/Wir verpflichten uns zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), des Bundesdaten- schutzgesetzes (in der aktuellen Fassung vom 26. November 2019) sowie aller sonstigen ge- setzlichen und behördlichen Anforderungen zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit." Gehen wir recht in der Annahme, dass sich dies auf die für den Bieter direkt geltenden Gesetze und Vorschriften bezieht (da der Bieter nicht be- urteilen kann, welche Gesetze und Vorschriften für den Auftraggeber gelten)?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Die in der Formulierung in Bezug genommenen Vorschrif- ten sind in allen Belangen einzuhalten.
27LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 2.1.4.1 müssen die Anforderungen des § 393 SGB V vom Cloud-Anbieter erfüllt wer- den. Nach § 393 SGB V muss die "datenverar- beitende Stelle" eine inländische Niederlassung haben. Wir gehen davon aus, dass es im Falle einer Hosting-Lösung durch einen anerkannten Hosting-Anbieter (z.B. Amazon Web Services) ausreichend ist, wenn dieser Hosting-AnbieterNein, die Annahme kann nicht bestätigt werden. Vorliegend ist auch der Auftragnehmer selbst eine datenverarbeitende Stelle, so dass auch dieser über eine deutsche Niederlassung haben muss.

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eine deutsche Niederlassung hat und es nicht relevant ist, ob (i) der Bieter selbst eine solche Niederlassung hat und (ii) Support-Dienstleister (z.B.für 1.-3. Level Support) eine deutsche Nie- derlassung haben. Können Sie das bestätigen?Auch etwaige Support-Dienstleister gelten als datenverarbeitende Stellen und müssen über eine deutsche Niederlassung haben.
28LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 2.1.4.2 gilt: "Wenn die Ergebnisse unzureichend sind, beispielsweise wenn Sensiti- vität und Spezifität unter 70% liegen, ist der Auf- tragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, ein anderes Modell einzusetzen, wenn die Mängel nicht kurzfristig auf andere Weise behoben werden können." Da der Begriff "unzureichend" sehr vage ist, kön- nen Sie bitte spezifizieren, was das bedeutet?Die Leistungsbeschreibung wurde an dieser Stelle angepasst. Bitte sehen Sie die aktuali- sierte Fassung der Leistungsbeschreibung (Ver- sion 1.2), die zu den Vergabeunterlagen hoch- geladen wurde.
29LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 2.1.7 gilt: "Das bestellte Studien- kontingent unterliegt keiner Verfallsfrist." Gehen wir recht in der Annahme, dass das Kon- tingent mit Vertragsende verfällt?Ja, die Annahme ist korrekt. Bei Beendigung des Cloudvertrags verfällt das Kontingent.
30LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 3.1 schuldet der Bieter die Bereit- stellung eines "Gesamtsystems". Bitte bestätigen Sie, dass der EVB-IT System- vertrag in dieser Hinsicht nicht relevant ist.Ja, die Regelungen des EVB-IT Systemvertrags sind vorliegend nicht einschlägig. Maßgeblich sind die Regelungen der Verträge der Vergabe- unterlagen.
31LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 3.1 ist der Bieter zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ver- pflichtet. Da die Verpflichtung zur Durchführung einer sol- chen Abschätzung beim Verantwortlichen liegtDie Datenschutzfolgeabschätzung ist umfas- send zu erstellen. Etwa erforderliche Informatio- nen über die Risiken im Kundenumfeld werden dem AN von den AG auf Nachfrage zur Verfü- gung gestellt.

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(Art. 35 DSGVO) und der Bieter als Auftragsver- arbeiter die Risiken im Kundenumfeld nicht ab- schließend beurteilen kann, gehen wir davon aus, dass der Bieter nur zur Bereitstellung sol- cher Informationen verpflichtet ist, die ihm ver- nünftigerweise zur Verfügung stehen.
32LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 7.3: Dabei hat der Auftragnehmer die ab dem 01.01.2022 geltenden Anforderun- gen zur IT-Sicherheit und zu treffenden Maßnah- men nach § 75c SGB V: "IT-Sicherheit in Kran- kenhäusern" zu berücksichtigen. Gehen wir richtig in der Annahme, dass sich dies auf § 391 SGB V neue Fassung bezieht und auf den hier verfügbaren Sicherheitsstandard für Krankenhäuser verweist: Branchenspezifi- scher_Sicherheitsstandard_Medizinische_Ver- sorgung_v1.2_Stand_2022-12-08.pdfDie Annahme ist korrekt. Die Leistungsbeschrei- bung wurde entsprechend angepasst. Bitte se- hen Sie die aktualisierte Fassung der Leistungs- beschreibung (Version 1.2), die zu den Vergabe- unterlagen hochgeladen wurde.
33LeistungsbeschreibungGemäß Ziffer 7.3 muss der Bieter sicherstellen, dass das Produkt "sonstige[n] regulatorischen Anforderungen" entspricht. Wir gehen davon aus, dass sich dies auf solche regulatorischen Anforderungen bezieht, die di- rekt für den Bieter gelten (da der Bieter die für das Krankenhaus geltenden regulatorischen An- forderungen nicht beurteilen kann). Trifft dies zu?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Die einge- setzte Software muss alle sie betreffenden regu- latorischen Anforderungen einhalten; auch sol- che, die speziell die Auftraggeber betreffen.
34EVB-IT-Überlassungsver- trag langZiffer 4.2 sieht ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht vor. Können Sie erläutern, obDas ordentliche Kündigungsrecht des Auftrag- gebers gemäß Ziff. 4.2 des EVB-IT Überlas- sungsvertrags gilt nicht innerhalb der

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dieses Kündigungsrecht auch während der Min- destvertragslaufzeit (12 Monate) gilt? Könnten Sie außerdem angeben, ob sich dieses Kündigungsrecht nur auf Support- und War- tungsdienste oder auch auf andere Leistungen bezieht?Mindestvertragsdauer von 12 Monaten gemäß Ziff. 4.1 des Vertrags. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß Ziff. 4.2 des EVB-IT Überlassungsvertrags be- zieht sich auf alle regelmäßigen Leistungen aus dem EVB-IT Überlassungsvertrag (insb. Pflege und Support bzgl. der On-prem-Software).
35EVB-IT-Überlassungsver- trag langGemäß Ziffer 1.1 wird der Bieter verpflichtet, eine On-Premise-Software dauerhaft zu liefern (Softwareverkauf). Könnten Sie bitte ein zeitbasiertes Lizenzmodell für die On-Premise-Lösung in Betracht ziehen? Die vom Bieter bereitgestellte On-Premise-Soft- ware ist integraler Bestandteil der gesamten Lö- sung (einschließlich der Cloud-Dienste) und ist nicht für eine „Standalone“-Nutzung vorgese- hen.Nein, das Kauf-Modell bleibt bestehen wenn der Gateway-Server als On-premise-Software gelie- fert wird. Die Überlassung von On-premise-Soft- ware als zeitbasiertes Lizenzmodell ist nicht vor- gesehen. Dieser Leistungsbestandteil (Bereitstellung Ga- teway-Server) kann jedoch auch als Cloud-Ser- vice angeboten und umgesetzt werden (vgl. Frage Lfd. Nr. 12).
36EVB-IT-Überlassungsver- trag langGemäß Ziffer 16.11 gilt "Es ist auch nicht zuläs- sig, Unterauftragnehmer zu beauftragen, die dem US CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) oder vergleichbaren Rechtsvor- schriften anderer Staaten unterliegen. Letzteres Verbot gilt unabhängig vom Serverstandort des jeweiligen Unterauftragnehmers. Der Auftrag- nehmer hat sicherzustellen, dass dieses Verbot in seine Verträge mit Unterauftragnehmern auf- genommen wird." Ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten in den USA auch dann untersagt, wenn das be- treffende Unternehmen nach dem EU-US DataDie Regelung in Ziff. 16.11 EVB-IT Überlas- sungsvertrag wurde angepasst. Eine Beauftra- gung von Nachunternehmern mit Sitz in den USA ist nach der angepassten Regelung unter Beachtung der formulierten Voraussetzungen möglich. Bitte sehen Sie die aktualisierte Fas- sung des EVB-IT Überlassungsvertrags (Ver- sion 1.1), die zu den Vergabeunterlagen hoch- geladen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Rege- lung nicht die Datenverarbeitung in den USA oder anderen Nicht-EWR-Staaten erlaubt.

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Privacy Framework zertifiziert ist, d.h. wenn die betreffende Übermittlung dem Angemessen- heitsbeschluss der Kommission unterliegt, der ausdrücklich festgestellt hat, dass die einschlä- gigen Gesetze in den USA, die einen behördli- chen Zugriff ermöglichen, den DSGVO-Grunds- ätzen nicht widersprechen. Wir bitten darum, diese Einschränkung zu über- denken. Da dieser Vertrag die On-Premise-Lösung be- trifft, gehen wir zudem davon aus, dass diese Beschränkung nur für die Bereitstellung des On- Premise-Teils gilt und nicht für die Bereitstellung von SaaS, die durch den Cloud-Vertrag abge- deckt ist?Diesbezüglich gilt Nr. 3 des Kriterienkatalogs für Cloudleistungen. Die Regelung gilt gemäß des Verweises in Ziff. 9 EVB-IT Cloudvertrag auch und insbesondere für Cloudleistungen gemäß dem EVB-IT Cloud- vertrag.
37EVB-IT-Überlassungsver- trag langGemäß Ziffer 16.8 haftet der Bieter für Nachbe- schaffungskosten bei Verletzung von Muss-Kri- terien. Gehen wir recht in der Annahme, dass solche Kosten den in den AGB festgelegten Haftungs- beschränkungen unterliegen?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Der Auftrag- nehmer haftet für die Kosten der Ersatzvor- nahme nach Ziff. 16.8 EVB-IT Überlassungsver- trag in voller Höhe.
38EVB-IT Cloud AGBGemäß Ziffer 4 ist der Verarbeitungsort auf EU/EWR und die Schweiz beschränkt. Nach dem EVB-IT Überlassungsvertrag ist die Daten- verarbeitung auch in Ländern zulässig, die nach einem Angemessenheitsbeschluss der Kommis- sion ein angemessenes Datenschutzniveau bie- ten. Können Sie vor diesem Hintergrund bestätigen, dass die Verarbeitung für die Cloud-DiensteNein, die Annahme kann nicht bestätigt werden. Die Klausel in Ziff 16.11 Überlassungsvertrag re- gelt allein die Anforderung an den Sitz der Nach- unternehmen. Für den Ort der Datenverarbei- tung gilt Nr. 3 des Kriterienkatalog für Cloudleis- tungen.

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auch in solchen "sicheren Ländern" stattfinden darf? Gelten die Beschränkungen auch für die Verar- beitung von Daten für Support- und Wartungs- dienste (z.B. Fernzugriff auf Daten über das Kunden-Fernzugangssystem), immer vorausge- setzt, die Anforderungen der Art. 45 ff. DSGVO werden erfüllt?
39Kriterienkatalog für Cloud- leistungenNach Ziff. 3 muss der Cloud-Anbieter eine Nie- derlassung in Deutschland haben. Gehen wir recht in der Annahme, dass es aus- reicht, dass der Hosting-Anbieter (z.B. AWS) eine Niederlassung in Deutschland hat und es nicht erforderlich ist, dass der Bieter selbst eine solche deutsche Niederlassung hat? Erfordert die Niederlassung ein selbständiges Unternehmen?Ja, dies ist erforderlich. Ein selbstständiges Unternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Für die deutsche inländische Niederlassung gilt § 13d HGB.
40Kriterienkatalog für Cloud- leistungenNach Ziff. 3 erfolgt die Verarbeitung in der EU / dem EWR. Nach dem EVB-IT Überlassungsver- trag ist die Datenverarbeitung auch in Ländern zulässig, die nach einem Angemessenheitsbe- schluss der Kommission ein angemessenes Da- tenschutzniveau bieten. Können Sie vor diesem Hintergrund bestätigen, dass die Verarbeitung für die Cloud-Dienste auch in solchen "sicheren Ländern" stattfinden darf? Gelten die Beschränkungen auch für die Verar- beitung von Daten für Support- und Wartungs- dienste (z.B. Fernzugriff auf Daten über dasSiehe oben Antwort zu Frage Lfd. Nr. 38.

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Kunden-Fernzugangssystem), immer vorausge- setzt, die Anforderungen der Art. 45 ff. DSGVO werden erfüllt?
41Kriterienkatalog für Cloud- leistungenGemäß Ziff. 11 ist der Kunde berechtigt, das Nutzungsvolumen jederzeit zu reduzieren. Könnten Sie dies bitte näher erläutern? Unser Verständnis ist, dass der Kunde gem. der Anlage „Leistungsverzeichnis“ bestimmte Men- gen pauschal abnimmt. Was wäre die Folge ei- ner solchen Reduktion insbesondere mit Blick auf die Vergütung?Das beschriebene Verständnis ist korrekt. Das angegebene Mengengerüst wird als feste Menge beauftragt. Dass die Studien jedoch tat- sächlich abgerufen werden, ist nicht bestimmt. Nr. 11 des Kriterienkatalogs bezieht sich nicht al- lein auf die Studienanzahl, sondern auch auf die Möglichkeit, den Leistungsumfang mit weiteren Modellen zu erweitern. Die Festlegung in Nr. 11 dienst insbesondere der Verdeutlichung, dass diese Möglichkeit gegeben sein muss.
42Nutzungsbedingungen TeleserviceGemäß den Nutzungsbedingungen Teleservice gilt: "Da die Nutzung des Programms auch Zu- griff auf interne oder vertrauliche Daten von As- klepios ermöglicht, muss vor der Nutzung eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Nutzer und Asklepios geschlossen werden." Bitte erläutern Sie, ob eine Verschwiegenheits- vereinbarung mit jedem einzelnen Nutzer erfor- derlich ist oder eine Vereinbarung mit dem Bieter ausreicht.Jeder Projektmitarbeitende des AN oder seiner Nachunternehmen, der ohne die Aufsicht eines IT-Mitarbeitenden der AG im Sinne der Bedin- gungen tätig wird, muss die Erklärung unter- zeichnet einreichen. Die Erklärung muss nicht bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Weitere Abstimmung hierzu erfolgt nach Zu- schlag.
43LeistungsverzeichnisIn der Tabelle "Standortübersicht Radiologie", wird der Anteil der Messungen für "KI Früherken- nung" mit 30% angegeben. Könnten Sie bitte erläutern, wie dieser Wert von 30% zustande kommt und welche Auswirkungen dies auf den in der Tabelle "LV" dargestellten Workflow hat (Punkt 1.2.4: Die Lösung arbeitetFür die Angebotserstellung ist allein die Tabelle im Blatt „Mengengerüst“ maßgeblich. Die in der Standortübersicht angeführten Zahlen sind Schätzungen und werden nur informatorisch mit- geteilt.

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im Hintergrund und identifiziert sowie bewertet die relevanten Untersuchungen automatisch, z. B. durch die Definition von Workflows in der Plattform)?
44LeistungsverzeichnisZudem gibt es eine signifikante Abweichung zwi- schen den in der "Standortübersicht Radiologie" Tabelle angegebenen Fallzahlen und den Anga- ben in der Tabelle "Mengengerüst Algorithmen". Können Sie erklären, wie diese Abweichung zu- stande kommt und welche Mengen als Grund- lage für die Preisfindung herangezogen werden sollen?Siehe Antwort zu Frage Lfd. Nr. 43.
45LeistungsverzeichnisAlgorithmus zur MRT-Volumenanalyse für die Demenzdiagnostik wird in der Leistungsbe- schreibung (Abschnitt 2.3.5) als „A"-Kriterium beschrieben, jedoch im Leistungsverzeichnis als „B3"-Kriterium. Können Sie dies bitte klären?Siehe Antwort zu Frage Lfd. Nr.7.
46LeistungsverzeichnisWir haben festgestellt, dass in Anlage 8, „6495350_08_Leistungsverzeichnis CDSS II_V.1.0“, auf dem Blatt „Mengengerüst Algorith- men“ die Berechnung der Röntgen-Frakturer- kennungen fehlerhaft zu sein scheint. Gehen wir richtig in der Annahme, dass es sich hierbei in Summe um 120.000 Fälle handelt?Siehe Antwort zu Frage Lfd. Nr. 6.
47LeistungsverzeichnisIn Anlage 8 „6495350_08_Leistungsverzeichnis CDSS II_V.1.0“, auf dem Blatt „Standortüber- sicht Radiologie“ ist aufgefallen, dass bei derNein, die Erkennung bezieht sich nicht allein auf Extremitäten. Maßgeblich ist die Beschreibung

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Frakturerkennung ausschließlich Extremitäten aufgeführt werden. Können wir daher korrekt davon ausgehen, dass Skelettaufnahmen von Becken, Rippen und Brust-, sowie Lendenwirbelsäule nicht durch die KI untersucht werden sollen?des Anwendungsfalls in Ziff. 2.3.3 der Leistungs- beschreibung.
48Gemäß Ihrer Antwort auf die Bieterfrage 12 kann für die On-premise Software (Gateway-Server) ein SAAS-Modell angeboten werden. Dafür ist der vorhergesehene EVB-IT Überlassungsver- trag nur begrenzt geeignet. Wäre es möglich das SAAS-Modell dahinge- hend abzubilden, dass sowohl im EVB-IT Über- lassungsvertrag als auch im Preisblatt, die regel- mäßig zu entrichtenden SAAS-Kosten über die Pflegepauschale abgebildet werden?Sofern dieser Softwarebestandteil ebenfalls als Cloud (SaaS) bereitgestellt werden soll, gelten für die Bereitstellung dieses Services die Rege- lungen des EVB-IT Cloudvertrags (inkl. Anla- gen). Der etwaige Preis für den Gateway-Server als SaaS in Form von regelmäßigen Kosten ist im Preisblatt in Pos. 2 (Pflegepauschale) anzuge- ben.
49Gemäß Punkt 3.3 im EVB-IT Cloudvertrag liegt die vereinbarte Mindestabnahme bei 30 Anwen- dungsfällen (1 pro Klinik). Gemäß Leistungsver- zeichnis im Blatt Mengenübersicht Radiologie sind 31 Kliniken gelistet. Gehen wir recht in der Annahme, dass 31 Klini- ken korrekt sind?Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Die Min- destabnahmemenge verbleibt bei 30 Anwen- dungsfällen, wobei eine der gelisteten Kliniken unberücksichtigt bleiben kann.
50Punkt 16.11 EVB-IT Überlassungsvertrag: Für den Fall, dass teilweise auch die Infrastruktur ei- nes Cloud Hosting Providers für die angebotene Leistung genutzt wird: Gehen wir recht in der An- nahme, dass in der angebotenen KonstellationNein, die Ansicht wird nicht geteilt. Vorliegend ist auch der eingesetzte Cloud Hosting Provider ein Nachunternehmer, da er wesentliche vertraglich geschuldete Leistungen erbringt. Ziff. 16.11 EVB-IT Überlassungsvertrag gilt daher auch und

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der Cloud Hosting Provider als ein Lieferant und nicht als Nachunternehmer auftritt? Unsere Anfrage an den Cloud Hosting Provider wurde wie folgt beantwortet: „Aus vergaberecht- licher Sicht ist ein Unternehmen, das solche standardisierten Leistungen zur Verfügung stellt, als Lieferant und nicht als Subunternehmer ein- zustufen. Denn ein Lieferant ist ein Dritter, der Waren oder Dienstleistungen an den Hauptauf- tragnehmer liefert, der sie als Teil seiner eigenen Produkte oder Dienstleistungen für den Endkun- den nutzt.“ Gehen Sie mit dieser Aussage konform?insbesondere für die eingesetzten Cloud Hosting Provider.
51Für den Fall, dass der Cloud Hosting Provider als Subunternehmer von Ihnen angesehen wird, ist es möglich, den Punkt 16.11. des EVB-IT Überlassungsvertrags entweder zu streichen oder durch eine Pflicht zur Pseudonymisierung und/oder Verschlüsselung der beim Cloud Hosting Provider temporär verarbeiteter Daten zu beschränken, da hierdurch ausreichend Schutz zum Datenschutz gewährleiste wird?Nein, eine Streichung dieser Regelung kann nicht erfolgen. Die Regelung wurde jedoch an- gepasst; siehe hierzu Antwort zu Frage oben lfd. Nr. 36.
52Dürfen dem Angebot eigene Lizenzbedingungen (EULA) nachrangig beigefügt werden?Nein, eigene Geschäftsbedingungen der Bieter können nicht in den Vertrag einbezogen werden (vgl. Ziff. 3.5 Bewerbungsbedingungen).
53In dem Dokument "03_Preis- blatt_CDSS+II_V.1.0" in der Zelle "C21" ist die Gewichtung mit dem Wert "x 1" angegeben. Der wertungsrelevante Einzelpreis für Position 4 wirdDas redaktionelle Versehen wurde behoben. Bitte sehen Sie die überarbeitete Fassung des Preisblattes (Version 1.1), die zu den Vergabe- unterlagen hochgeladen wurde.

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an dieser Stelle jedoch mit 27 multipliziert (Zelle "21"). Wir bitten um Mitteilung, ob hier der Einzel- oder Gesamtpreis anzugeben ist.
54BieterfragenFrage lfd. Nr. 11Korrektur der Antwort zu Frage Lfd. Nr. 11.Die Antwort zu Bieterfrage lfd. Nr. 11 wird korri- giert. Anstelle der bisherigen Antwort„Ja, die An- nahme ist korrekt. Die Gesamtlösung muss C5- zertifiziert sein.“(siehe oben) gilt: Der Cloud Anbieter muss eine aktuelle C5 Zerti- fizierung nach BSI nachweisen, sowie die Si- cherstellung einer C5 Typ II Zertifizierung ab Juli 2025 im Rahmen des ausgeschriebenen Ver- trags.
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