Anlage 2 - Vertrag.pdf

Callcenter- und Erstberatung für Förderprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 13:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

RAHMENVERTRAG

zwischen

der Landwirtschaftlichen Rentenbank Anstalt des öffentlichen Rechts Theodor-Heuss-Allee 80 60486 Frankfurt am Main – nachfolgend „Rentenbank“ –

und

[Name] [Straße] [Ort] – nachfolgend „Auftragnehmer“ – – beide gemeinsam nachfolgend „Parteien“ –

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 1 von 28

[Seite 2]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Präambel ......................................................................................................................... 2 § 1 Vertragsgegenstand .................................................................................................. 3 § 2 Leistungserbringung .................................................................................................. 4 § 3 Personelle Kapazitäten .............................................................................................. 8 § 4 Leistungsabruf ......................................................................................................... 11 § 5 Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 12 § 6 Vergütung; Abtretungsverbot ................................................................................... 14 § 7 Ansprechpartner ...................................................................................................... 15 § 8 Haftung .................................................................................................................... 15 § 9 Vertragsdauer, Obergrenze und Kündigung ............................................................ 16 § 10 Berichtspflichten des Auftragnehmers; Informationssicherheitsvorfälle ................. 18 § 11 Sicherheitsanforderungen ...................................................................................... 19 § 12 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen ....................................................... 20 § 13 Datenschutz und Datensicherheit .......................................................................... 21 § 14 Einbindung von Unterauftragnehmern ................................................................... 21 § 15 Geheimhaltungsverpflichtung ................................................................................ 23 § 16 Schlussbestimmungen ........................................................................................... 27

Präambel

Die Rentenbank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und ein

Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Sie unterliegt damit

bestimmten gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und sonstigen Anforderungen,

insbesondere auf Grund von § 25a KWG und § 25b KWG sowie den

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Zur allgemeinen Beratung und zur Beratung im Zusammenhang mit verschiedenen

Förderangeboten (Förderdarlehen, Zuschüsse etc.) benötigt die Rentenbank Callcenter-

Leistungen, um die hohe Nachfrage bewältigen zu können Dies vorausgeschickt, haben

die Parteien folgende Einigung erzielt:

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 2 von 28

[Seite 3]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Vertragsbeziehungen zwischen der Rentenbank

und dem Auftragnehmer in Bezug auf die zeitlich begrenzte Bereitstellung von

Callcenter-Leistungen durch den Auftragnehmer.

(2) Bestandteile dieses Rahmenvertrages sind in absteigender Geltungsreihenfolge:

a) diese Vertragsurkunde;

b) die folgenden Anlagen zu dieser Vertragsurkunde:

Anlage 1: Preisblatt,

Anlage 2: Vertrag über eine Auftragsverarbeitung,

Anlage 3: Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank

beauftragte Externe,

Anlage 4: Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der

Landwirtschaftlichen Rentenbank,

Anlage 5: Liste der Unterauftragnehmer (Eigenerklärung über den Einsatz von

Drittunternehmen und Unterauftragnehmern),

Anlage 6: Muster für Einzelauftrag

c) die Einzelaufträge, die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages vergeben

werden;

d) die Vergabeunterlagen aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses

Rahmenvertrages geführt hat;

e) das Angebot des Auftragnehmers in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss

dieses Rahmenvertrages geführt hat, insbesondere die Beschreibung der

Leistungserbringung.

Die Parteien können vorsehen, dass das Angebot des Auftragnehmers insgesamt

oder in Teilen ebenfalls als Anlage zu diesem Vertrag genommen wird. Die

Eigenschaft des gesamten Angebots als Vertragsbestandteil und die

Geltungsreihenfolge gemäß Satz 1 lit. a) bis e) bleiben davon unberührt.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 3 von 28

[Seite 4]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden nicht

Bestandteil dieses Vertrages.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Der Rahmenvertrag verpflichtet den Auftragnehmer, eine Grundberatung zu

erbringen, die über die gesamte Vertragslaufzeit anfällt. Die Grundberatung

richtet sich an Endkunden, Interessentinnen und gelegentlich auch

Kreditinstitute. Die Grundberatung hat folgende Beratungsschwerpunkte:

• Vorstellung der Rentenbank inkl. Förderauftrag und Geschäftszweck

• Prozesserläuterung zum Hausbankenverfahren

• Einordnung von Kunden und ihren Investitionsvorhaben in die

entsprechenden hauseigenen Förderprogramme

• Erläuterung des Risikogerechten Zinssystems und Zinskonditionen

• Erstberatung bei Bestandsgeschäftsvorgängen

Die Rentenbank ist berechtigt, die Leistungen der Grundberatung während der

Laufzeit dieses Rahmenvertrages jederzeit mit einer Kündigungsfrist von

einem Monat zu kündigen. Der Fortbestand des Rahmenvertrages wird davon

nicht berührt.

(2) Der Rahmenvertrag berechtigt die Rentenbank, über die Grundberatung

gemäß Absatz 1 hinaus im Wege eines gesonderten Abrufs den

Auftragnehmer mit der Beratung zum „Aktionsprogramm Natürlicher

Klimaschutz“ (im Folgenden: ANK-Beratung) zu beauftragen. Im Rahmen

dieses Förderprogramms werden Zuschüsse zu Investitionen vergeben, die

anhand einer Positivliste identifiziert werden. Die Tätigkeit des Auftragnehmers

beinhaltet hauptsächlich folgende Beratungsschwerpunkte:

• Vorstellung der Rentenbank inkl. Förderauftrag und Geschäftszweck

• Erläuterung des Antragsprozesses und Beratung zu Fristen

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 4 von 28

[Seite 5]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

• Erläuterung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit eines Kunden

bzw. des Investitionsvorhabens

• Beantwortung von Fragen zum Antragsportal

(3) Der Rahmenvertrag berechtigt die Rentenbank, über die Grundberatung

gemäß Absatz 1 und über die ANK-Beratung gemäß Absatz 2 hinaus

Einzelleistungen des Auftragnehmers zur Erbringung von Leistungen des

First-Level-Supports für einzelne weitere Themenkomplexe (i.d.R. weitere

richtlinienbasierte Förderprogramme) abzurufen. Im Rahmen dieser

Einzelabrufe können, je nach Richtlinie des zugrunde liegenden Programms,

von dem Auftragnehmer die nachstehend aufgeführten Leistungen des First-

Level-Supports zu erbringen sein:

• Der Auftragnehmer übernimmt die Entgegennahme der Kundenanrufe

und telefonische Beantwortung von Kundenfragen der Rentenbank auf

der Grundlage von durch die Rentenbank zur Verfügung gestellten

Informationen.

• Der Auftragnehmer übernimmt die Beratung potentieller

Darlehensnehmer sowie Zuschussempfänger und weiterer

Interessenten bezüglich des jeweiligen Förderprogramms.

(4) Die Rentenbank stellt dem Auftragnehmer für die Grundberatung gemäß Absatz 1

nach Abschluss dieses Rahmenvertrages die erforderlichen Informationen zur

Verfügung. Für die ANK-Beratung gemäß Absatz 2 und für die weiteren

Einzelabrufe nach Absatz 3 stellt die Rentenbank diese Informationen bei

Vornahme des jeweiligen Abrufs zur Verfügung. Können Anrufe nicht auf der

Grundlage der von der Rentenbank zur Verfügung gestellten Informationen

abschließend beantwortet werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen

Anrufe an die Rentenbank für einen Second-Level-Support weiterzuleiten;

andernfalls hat sie der Auftragnehmer selbst abschließend zu beantworten. Der

Auftragnehmer stellt der Rentenbank zum Zweck der Weiterleitung die

Anruferdaten (z. B. durch ein von ihm vorzuhaltendes Ticketsystem) bereit. Die

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 5 von 28

[Seite 6]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Anruferdaten umfassen: Name des Anrufers, Datum und Uhrzeit des Anrufs und

das Anliegen bzw. die Fragestellung, die nicht gelöst werden konnte. Die Parteien

gehen davon aus, dass i. d. R. 90 % der ankommenden Anrufe abschließend vom

Auftragnehmer im Rahmen des First-Level-Supports beantwortet werden können.

(5) Die Resultate aller Anrufe werden dokumentiert und nach entsprechenden

Vorgaben der Rentenbank an die Rentenbank weitergeleitet.

(6) Sofern der Umfang der eingehenden Anrufe die Erwartungen der Parteien gemäß

§ 3 Abs. 1 wesentlich übersteigt und von den vom Auftragnehmer zur Verfügung

zu stellenden personellen Kapazitäten nicht mehr bewältigt werden kann, sind

Anrufe technisch an den First-Level-Service der Rentenbank weiterzuleiten. Eine

Kopfnummer für den Überlauf wird durch die Rentenbank gestellt.

(7) Die Rentenbank kann die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten

Informationen, auf deren Grundlage der Auftragnehmer die Anrufe beantwortet,

jederzeit ganz oder in Teilen ändern. Derartige Änderungen stellen keine

Leistungsanpassung i. S. v. Abs. 13 dar und werden nicht gesondert vergütet. Der

Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit stets auf der Grundlage der jeweils

aktuellen Informationen der Rentenbank zu erbringen.

(8) Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeiten von Montag bis Freitag (mit

Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage) von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In

Ausnahmesituationen kann die Rentenbank eine zeitlich begrenzte Verlängerung

des Tätigkeitszeitraums auf den Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr anordnen. Eine

Ausnahmesituation liegt insbesondere in Fällen eines ungewöhnlich hohen

Anruferaufkommens vor.

(9) Die eingesetzten Callcenter-Agenten müssen Deutsch auf Muttersprachenniveau

(Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

beherrschen. Die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und der

Rentenbank findet ebenfalls in deutscher Sprache statt.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 6 von 28

[Seite 7]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(10) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in seinen Räumlichkeiten. Diese

haben sich innerhalb der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des

Europäischen Wirtschaftsraums zu befinden. Eine Anwesenheit der von dem

Auftragnehmer beschäftigten Callcenter-Agenten zwecks Erbringung der

Leistungen in den Räumen der Rentenbank ist nicht vorgesehen. Die vom

Auftragnehmer beschäftigten Callcenter-Agenten dürfen ihre Tätigkeit von einem

dritten Ort aus ausführen, sofern dieser ebenfalls innerhalb der Europäischen

Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt; für

diese Fälle gelten ergänzend die Regelungen in § 16. Der Auftragnehmer erbringt

die Leistung auf seinen IT-Systemen. Die vom Auftragnehmer verwendete

Callcenter-Infrastruktur muss den Angaben entsprechen, die der Auftragnehmer

in seinem Angebot in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses

Rahmenvertrages geführt hat, insbesondere in der Eigenerklärung über die

technische und berufliche Leistungsfähigkeit, gemacht hat, und die

Mindestanforderungen an die Callcenter-Infrastruktur gemäß den

Vergabeunterlagen aus diesem Vergabeverfahren erfüllen. Die vom

Auftragnehmer verwendete Callcenter-Infrastruktur muss außerdem so

ausreichend dimensioniert sein, dass sie dem Auftragnehmer eine

vertragsgemäße Leistungserbringung ermöglicht.

(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur erstmaligen und fortlaufenden Schulung

der Callcenter-Agenten durch den von ihm mit seinem Angebot benannten

fachkundigen Trainer oder Teamleader auf der Grundlage der von der Rentenbank

zur Verfügung gestellten Informationen. Die Schulungen finden zu Beginn der

Laufzeit des Rahmenvertrages, zu Beginn des Einzelabrufs sowie im laufenden

Betrieb statt. Schulungsbedarf entsteht insbesondere dann, wenn sich Vorgaben

hinsichtlich des jeweiligen Förderprogramms ändern. Die Schulungen sind mit der

von der Rentenbank gezahlten Vergütung für die Anwesenheitsstunden der

Callcenter-Agenten (§ 6 Abs. 1) abgegolten.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 7 von 28

[Seite 8]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(12) Die Leistungserbringung wird in Abstimmung mit der Rentenbank erbracht. Sollte

sich im Verlauf des Vertragsverhältnisses herausstellen, dass die zwischen den

Parteien vereinbarte vertragliche Leistung nicht ausreichend dargestellt ist,

werden die Parteien eine detailliertere Leistungsbeschreibung abstimmen und

diese als Vertragsbestandteil in Form eines Nachtrages diesem Vertrag beifügen.

(13) Die Rentenbank kann Leistungsanpassungen hinsichtlich des Umfangs, des In-

halts sowie hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung im Rahmen der

Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers schriftlich verlangen, es sei denn, dies ist

für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer wird das

Änderungsverlangen prüfen und entweder innerhalb von zehn Arbeitstagen einen

Vorschlag zur Realisierung unterbreiten oder das Änderungsverlangen ablehnen.

Wird das Änderungsverlangen abgelehnt, stellt dies einen außerordentlichen

Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 5 dar. Die vereinbarte Änderung der Leistung

ist in Form einer Anlage zu diesem Vertrag schriftlich zu dokumentieren.

(14) Entsteht dem Auftragnehmer ein Mehraufwand aufgrund der Leistungsanpassung

gemäß Abs. 13, die über die bereits vertraglich geschuldeten Leistungen

hinausgeht, wird der Auftragnehmer der Rentenbank innerhalb von zehn

Arbeitstagen ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. Eine

Abrechnung dieser zusätzlichen Leistungen bedarf der schriftlichen Annahme

dieses Nachtragsangebotes durch die Rentenbank.

§ 3 Personelle Kapazitäten

(1) Der Auftragnehmer stellt für die Entgegennahme der Anrufe ausreichende

personelle Kapazitäten zur Verfügung. Die Parteien legen dafür eine

Höchstgrenze der Personalstärke in Anwesenheitsstunden pro Tag fest. Eine

Anwesenheitsstunde entspricht der Anwesenheit eines Callcenter-Agenten in

einer Stunde.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 8 von 28

[Seite 9]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

a) Die Parteien gehen bei der Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 von

folgenden Anruferzahlen pro Tag aus:

202420252026ab 2027
Anzahl der Anrufe pro Tag40655560
Durchschnittliche Gesprächsdauer in Minuten10121010
Maximale Anwesenheitsstunden pro Tag1014,811,312,5

b) Die Parteien gehen bei der ANK-Beratung gemäß § 2 Abs. 2 von folgenden

Anruferzahlen pro Tag aus:

202420252026ab 2027
Anzahl der Anrufe pro Tag47,7311,598,411,36
Durchschnittliche Gesprächsdauer in Minuten10 min. + 2 min. Nach- bearb.10 min. + 2 min. Nach- bearb.10 min. + 2 min. Nach- bearb.10 min. + 2 min. Nach- bearb.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 9 von 28

[Seite 10]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Maximale 11,93 2,9 2,1 0,34

Anwesenheitsstunden

pro Tag

Im Einzelfall (v. a. bei Beginn der Beratung) kann es zu einer Nachfrage

von mehr als 1.000 Anrufern pro Tag kommen. Der Auftragnehmer muss

eine entsprechende technische Infrastruktur vorhalten und personell auf

diese Schwankungen in einem angemessenen Maße reagieren.

c) Die Auftraggeberin legt für jeden Einzelabruf einen separaten Wert für die

maximalen Anwesenheitsstunden pro Tag fest. Dieser Wert wird wie unter

a) und b) hergeleitet. Bei den Einzelabrufen kann das Anruferaufkommen

starken Schwankungen unterliegen. Es kann zu Spitzen von mehr als

1.000 Anrufern pro Tag kommen. Der Auftragnehmer muss eine

entsprechende technische Infrastruktur vorhalten und personell auf diese

Schwankungen in einem angemessenen Maße reagieren.

Tatsächliche Abweichungen von den hier genannten bzw. jeweils festgelegten

Schätzungen des Anruferaufkommens gemäß lit. a) bis lit. c) führen nicht zu einer

Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers.

(2) Bis zu einer Personalstärke in Höhe der maximalen Anwesenheitsstunden pro Tag

gemäß Abs. 1 lit a), bis lit. c) ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem

Ermessen festzulegen, in welchem Umfang er personelle Kapazitäten für die

Entgegennahme der Anrufe zur Verfügung stellt. Dabei wird er sich einerseits von

dem voraussichtlichen Anruferaufkommen und andererseits von dem Interesse

beider Parteien an einem sparsamen Einsatz der personellen Kapazitäten leiten

lassen. Die Angaben, die der Auftragnehmer in seinem Angebot in dem

Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses Rahmenvertrages geführt hat,

insbesondere in der Beschreibung der Leistungserbringung, gemacht hat, sind

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 10 von 28

[Seite 11]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

verbindlich und zu beachten. Die Rentenbank ist jederzeit berechtigt, dem

Auftragnehmer Weisungen hinsichtlich des Umfangs der zur Verfügung zu

stellenden personellen Kapazitäten zu erteilen.

(3) Allen Anrufern muss die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit einem

Callcenter-Agenten, ggf. mittels eines Rückrufs, gegeben werden.

§ 4 Leistungsabruf

(1) Alle Leistungen, die über die Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 hinausgehen,

müssen separat von der Rentenbank abgerufen werden. Der Abruf für die ANK-

Beratung gemäß § 2 Abs. 2 kann kurzfristig innerhalb von 2 Wochen vor

Leistungsbeginn erfolgen. Der Abruf der weiteren Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3

erfolgt spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn.

(2) Die Rentenbank ruft die über die Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1

hinausgehenden Leistungen des Auftragnehmers grds. jeweils für einen

Themenkomplex (beispielsweise für die ANK-Beratung gemäß § 2 Abs. 2 oder für

ein anderes richtlinienbasiertes Förderprogramm) ab. Die in Textform

vorzunehmende Mitteilung über den Einzelabruf enthält mindestens folgende

Angaben:

• Beschreibung des Förderprogramms,

• Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (frühestens ein Monat

nach Zugang der Mitteilung über den Einzelabruf),

• voraussichtlicher Umfang und voraussichtliches Ende der

Tätigkeit des Auftragnehmers.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 11 von 28

[Seite 12]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Der Auftragnehmer bestätigt die Ausführung des Einzelabrufs spätestens eine

Woche nach Zugang der Mitteilung über den Einzelabruf in Textform. Er ist nur

dann berechtigt, den Einzelabruf abzulehnen, wenn ihm seine Ausführung

unzumutbar ist.

Ruft die Rentenbank Einzelleistungen des Auftragnehmers ab, gelten für jeden

Einzelabruf die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages.

Zu Dokumentationszwecken unterzeichnen die Parteien einen entsprechenden

schriftlichen Einzelauftrag (Muster eines Einzelauftrages als Anlage 6 dieses

Rahmenvertrags beigefügt).

(3) Der Einzelabruf endet spätestens mit Abschluss des jeweiligen Förderprogramms.

Die Rentenbank ist berechtigt, den Einzelabruf bereits zuvor mit einer Frist von

einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu beenden. Der

Fortbestand des Rahmenvertrages wird von einer Beendigung des Einzelabrufs

nicht berührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die ANK-Beratung gemäß § 2

Abs. 2 als auch für Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3.

(4) Die Rentenbank ist berechtigt, Aufträge zur Erbringung von Callcenter-Leistungen

auch außerhalb dieses Rahmenvertrages zu vergeben.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Rentenbank die jeweils aktuellen

Kontaktdaten der fachlich verantwortlichen Ansprechpartner, mindestens jedoch

seines Informationssicherheitsbeauftragten, zur Verfügung zu stellen. Bei

Änderungen der Ansprechpartner oder Kontaktdaten ist die Rentenbank in

Kenntnis zu setzen.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 12 von 28

[Seite 13]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(2) Elektronisch gespeicherte Daten müssen innerhalb der für sie gesetzlich

vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen wiederherstellbar sein. An die

Wiederherstellbarkeit sind folgende Bedingungen geknüpft:

  1. Die zur Rekonstruktion erforderlichen historischen Daten müssen auf einem

Speichermedium verfügbar sein.

  1. Der Datenträger muss lesbar sein.

  2. Ein IT-Gerät, welches den Datenträger lesen kann, muss verfügbar sein.

  3. Das Lesegerät muss an eine IT-Hardware-Systemplattform anschließbar

sein und von deren verfügbarer System-Software unterstützt werden.

  1. Es muss eine Anwendungssoftware zur Verfügung stehen, mit der die zum

Lesen bereitgestellte Information angemessen interpretiert bzw. dargestellt

werden kann.

Es ist turnusmäßig eine Leseprüfung durchzuführen.

(3) Der Auftragnehmer hat seinen Arbeitnehmern, die bei der Erbringung der

vertraglichen Leistungen eingesetzt werden, mindestens den gesetzlich

vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen.

(4) Der Auftragnehmer hat den Verhaltenskodex der Rentenbank für beauftragte Externe zu

beachten (beigefügte Anlage 3 „Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen

Rentenbank beauftragte Externe“). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch der

eingesetzte Berater diesen Pflichten nachkommt. Des Weiteren beachtet der

Auftragnehmer die Nachhaltigkeitsanforderungen der Rentenbank entsprechend dem als

Anlage 4 beigefügten Dokument „Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der

Landwirtschaftliche Rentenbank“

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 13 von 28

[Seite 14]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

§ 6 Vergütung; Abtretungsverbot

(1) Die Rentenbank zahlt für die Leistung des Auftragnehmers eine Vergütung, deren

Höhe sich aus dem Preisblatt (Anlage 1) ergibt. Die Vergütung wird nach

Anwesenheitsstunden der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten

Callcenter-Agenten bemessen. Anwesenheitsstunden werden nur bis zur

Höchstgrenze (maximale Anwesenheitsstunden) je Tag gemäß § 3 Abs. 1 lit. a

bzw. lit. b bzw. lit. c vergütet.

(2) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im

Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung,

insbesondere für die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur, der

Schulungen und etwaiger organisatorischer Anpassung im laufenden Betrieb,

abgegolten. Der Einsatz des Trainers wird nicht gesondert vergütet; seine Tätigkeit

ist mit der Vergütung der Anwesenheitsstunden der Callcenter-Agenten gemäß

Absatz 1 abgegolten.

(3) Der Auftragnehmer ist für die Leistungen der Grundberatung, der ANK-Beratung

und für jeden Einzelabruf gesondert zu monatlicher Rechnungslegung unter

Angabe der zur Verfügung gestellten Anwesenheitsstunden der Callcenter-

Agenten verpflichtet. Der Rechnung sind aussagekräftige Nachweise, die

mindestens Angaben zur Identität der eingesetzten Callcenter-Agenten und zu

den jeweiligen Anwesenheitsstunden enthalten, beizufügen. Nicht nachgewiesene

Anwesenheitsstunden sind von der Rentenbank nicht zu vergüten.

(4) Die Rechnungsstellung der Leistungen erfolgt monatlich bis zum fünften

Arbeitstag des Folgemonats. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und

Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten

und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen

nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Rechnungen sind

elektronisch im Format XRechnung zu stellen.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 14 von 28

[Seite 15]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(5) Der Auftragnehmer ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus

diesem Rahmenvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der

Rentenbank berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 7 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen folgende Personen als Ansprechpartner für alle Fragen im

Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages:

  • für die Rentenbank: […]

  • für den Auftragnehmer: […]

(2) Mit der Benennung eines Ansprechpartners ist keine Bevollmächtigung des

Ansprechpartners zur Vertretung der jeweiligen Partei verbunden. Erfordert die

Vertragsdurchführung die Abgabe rechtsgeschäftlicher oder

rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen, wird der jeweilige Ansprechpartner

unverzüglich eine solche Erklärung seiner Partei einholen.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen

Bestimmungen.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen von Dritten, insbesondere Subunter-

nehmern, die er für die vertragsgemäße Leistungserbringung ggf. einsetzt sowie

für Verschulden eines beauftragten Dritten wie für eigene Leistungen bzw. eigenes

Verschulden.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 15 von 28

[Seite 16]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages

eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von jeweils

1 000 000,00 EUR für Personen- und für Sachschäden sowie 500 000,00 EUR für

Vermögensschäden vorzuhalten und deren Bestehen der Rentenbank auf

Verlangen nachzuweisen.

§ 9 Vertragsdauer, Obergrenze und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt mit dem Zuschlag. Die Leistungen der

Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 sind ab dem 1. März 2024 zu erbringen. Die

Leistungen der ANK-Beratungen können bereits kurzfristig nach Erteilung des

Zuschlages abgerufen werden, so dass eine Leistungserbringung ab 1. März 2024

möglich ist. Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3 können ab dem 1. März 2024 mit der

Vorlauffrist gemäß § 4 Abs. 1 vorgenommen werden.

(2) Die Laufzeit des Rahmenvertrages endet am 29. Februar 2028. Die Laufzeit der

Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 endet ebenfalls spätestens zu diesem Datum,

sofern die Rentenbank nicht zuvor von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 2 Abs. 1

Gebrauch gemacht hat. Die Laufzeit der ANK-Beratung und der Einzelabrufe darf

über dieses Datum hinausgehen.

(3) Der Rahmenvertrag endet in jedem Fall, wenn der Gesamtwert der Leistungen der

Grundberatung, der ANK-Beratung und aller Einzelabrufe einen Betrag von

1.100.000 EUR (eine Million einhunderttausend Euro) zzgl. USt. erreicht. Wird

diese Obergrenze erreicht, enden auch die Leistungen der Grundberatung sowie

der ANK-Beratung und alle Einzelabrufe, ohne dass es einer gesonderten

Beendigung bedarf.

(4) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages oder

eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 16 von 28

[Seite 17]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

eine außerordentliche Kündigung ist, soweit nicht gesetzlich anders geregelt,

insbesondere unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

• die jeweils andere Partei hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,

• eine Person, deren Verhalten der jeweils anderen Partei i. S. v. § 123 Abs. 3

GWB zuzurechnen ist, wurde wegen einer Straftat nach den §§ 129, 129a, 129b,

261, 263, 264, 334 StGB, § 370 AO rechtskräftig verurteilt oder gegen die Partei

wurde wegen einer solchen Tat eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt,

• es treten wesentliche Mängel bezüglich des Umgangs mit und der Sicherheit von

vertraulichen, personenbezogenen oder anderweitig sensiblen Daten oder

Informationen auf,

• über das Vermögen des Auftragnehmers wird das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse

abgelehnt,

• vergleichbare wesentliche Änderungen oder wesentliche Hindernisse treten auf,

die sich auf diesen Vertrag oder den Auftragnehmer oder die Leistungserbringung

wesentlich auswirken können.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn

eine Partei ihre vertraglichen Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt und

die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Auftragnehmers liegt insbesondere

dann vor, wenn dieser entgegen § 2 Abs. 3 eine mehr als nur geringfügige Anzahl

von Anrufen, die auf der Grundlage der von der Rentenbank zur Verfügung

gestellten Informationen abschließend beantwortet werden können, nicht selbst

abschließend beantwortet, sondern an die Rentenbank weiterleitet.

(5) Die Rentenbank ist zudem berechtigt, diesen Rahmenvertrag oder den jeweiligen

Einzelabruf aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die

Einschaltung eines Subunternehmers ohne die vorherige schriftliche Zustimmung

der Rentenbank vornimmt.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 17 von 28

[Seite 18]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(6) Die Kündigung aus wichtigem Grund lässt Schadensersatzansprüche der Parteien

unberührt.

(7) § 133 GWB bleibt unberührt.

(8) Jede Kündigung bedarf der Schriftform

§ 10 Berichtspflichten des Auftragnehmers; Informationssicherheitsvorfälle

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Ansprechpartner bei der Rentenbank

unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt, dass erhebliche Störungen bei der

Vertragserfüllung eintreten oder dass er Fristen und/oder Termine nicht einhalten

kann. Dabei hat er Gründe, Schwere und voraussichtliche Dauer der Störung bzw.

Verzögerung anzugeben. Auch über sonstige Entwicklungen, die zu

Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Erledigung der

vertragsgegenständlichen Leistungen führen können, hat der Auftragnehmer die

Rentenbank unverzüglich zu informieren. Die Parteien sind verpflichtet, ggf.

geeignete Maßnahmen zur Behebung der Störungen und Beeinträchtigungen zu

vereinbaren.

(2) Der Auftragnehmer wird den Informationssicherheitsbeauftragten der Rentenbank

sofort und umfassend, über alle bekannt gewordenen Sachverhalte, die eine

Gefährdung der Informationssicherheitsgrundwerte, Integrität, Verfügbarkeit,

Vertraulichkeit und Authentizität der Rentenbank nach sich ziehen und die

Rentenbank betreffen, unterrichten. Er wird dabei alle verfügbaren

Hintergrundinformationen vorlegen, die ein sachkundiger Dritter für die

Nachvollziehbarkeit des Vorgangs benötigt. Dies erfolgt durch Nachricht an die E-

Mailadresse informationssicherheit@rentenbank.de.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 18 von 28

[Seite 19]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(3) Der Auftragnehmer ergreift bei Gefahr im Verzug geeignete Maßnahmen, um die

Rentenbank vor dieser Gefahr zu schützen Alle ergriffenen Maßnahmen sind

nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Rentenbank

unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anfrage die

Rentenbank bei Untersuchungen von Informationssicherheitsvorfällen zu

unterstützen und sicherheitsrelevante Informationen auf Anfrage an die

Rentenbank herauszugeben.

(4) Der Auftragnehmer bleibt auch für die auf einen ggf. eingesetzten selbstständigen

Unternehmer (Subunternehmer) verlagerten Aktivitäten gegenüber der

Rentenbank berichtspflichtig.

§ 11 Sicherheitsanforderungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachweisbar ein

Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) gemäß ISO 27001 zu

betreiben. Das ISMS regelt u.a. Zugangsbestimmungen zu Räumen/Gebäuden

und, ebenfalls zum Schutz wesentlicher Daten und Informationen,

Zugriffsberechtigungen auf Software. Der Nachweis ist auf Anforderung der

Rentenbank auszuhändigen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Systeme, auf denen Anwendungen der Rentenbank

laufen oder Informationen der Rentenbank gespeichert sind, mit

Schutzmaßnahmen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu schützen.

Dabei ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Verständnis über das

Informationssicherheitsmanagement zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

besteht.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 19 von 28

[Seite 20]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Schwachstellenmanagement zu

betreiben, um Schwachstellen seiner Systeme zu identifizieren, zu analysieren, zu

klassifizieren und Gegenmaßnahmen umzusetzen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das für die Rentenbank relevante

Berechtigungsmanagement mit der Rentenbank abzustimmen und auf

Anforderung die eingerichteten Berechtigungen bereitzustellen.

(5) Im Falle eines Notfalles informiert der Auftragnehmer folgende Kontaktperson des

Auftraggebers: notfallbeauftragter@rentenbank.de.

§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-

und Betriebsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel ordnungsgemäß

aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen

können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des

Rahmenvertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Rahmenvertrages

unaufgefordert der Rentenbank zurückzugeben oder zu löschen. Die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen.

Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind

Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche

Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen

Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat der Rentenbank auf deren Wunsch

die Löschung schriftlich zu bestätigen.

Der Auftragnehmer hat der Rentenbank eine letzte Sicherung auf einem von der

Rentenbank nutzbaren Speichermedium in einem definierten, abgestimmten

Format an die Rentenbank auszuhändigen.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 20 von 28

[Seite 21]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

§ 13 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Sofern aufgrund der zu erbringenden Leistung nicht ausgeschlossen werden kann,

dass – wenn auch nur möglicherweise – personenbezogene Daten durch den

Auftragnehmer verarbeitet werden (z. B. Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern,

Abfragen, Verwenden), sind die Parteien verpflichtet, vor dieser Verarbeitung

einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gem. Anlage 2 abzuschließen. Der

Auftragnehmer wird die Daten in diesem Fall i. S. d. Art. 28 DS-GVO nur im

Rahmen der Weisung der Rentenbank verarbeiten oder nutzen.

(2) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit in Bezug auf

personenbezogene Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

(3) Der Auftragnehmer ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang

verpflichtet.

§ 14 Einbindung von Unterauftragnehmern

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Dritte als

Unterauftragnehmer einsetzen möchte, ist die vorherige schriftliche Zustimmung

der Rentenbank erforderlich. Die Rentenbank wird ihre Zustimmung nicht unbillig

verweigern. Bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung bestehende

Verlagerungen sind offenzulegen. Für alle Unterauftragnehmer, die in die als

Anlage 5 beigefügte Liste der Unterauftragnehmer aufgenommen sind, gilt die

Einwilligung der Rentenbank als erteilt. Falls sich Änderungen ergeben, wird diese

Anlage in gegenseitigem Einvernehmen angepasst.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer

über die für die Leistungserbringung erforderliche Eignung verfügen. Die

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 21 von 28

[Seite 22]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Rentenbank ist berechtigt, die Zustimmung zum Einsatz eines

Unterauftragnehmers zu verweigern, falls konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass

der Unterauftragnehmer nicht die erforderliche Eignung zur Erbringung der ihm

übertragenen Leistungen hat oder dass die Einhaltung der vertraglichen

Anforderungen bei dem Unterauftragnehmer nicht gewährleistet ist. Der

Auftragnehmer wird der Rentenbank auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zur

Beurteilung der Eignung des Unterauftragnehmers erteilen.

(3) Diese Regelungen gelten auch für einen Austausch bereits akzeptierter

Unterauftragnehmer.

(4) Soweit der Auftragnehmer Unterauftragnehmer einsetzt, bleibt gegenüber der

Rentenbank allein der Auftragnehmer für die vertragsgegenständlichen

Leistungen verantwortlich. Der Auftragnehmer versichert, seine

Unterauftragnehmer vertraglich so zu verpflichten, dass auch durch diese die

Einhaltung der für deren Leistung relevanten Regelungen dieses

Rahmenvertrages sichergestellt ist. Falls die Rentenbank begründeten Anlass hat,

an der entsprechenden Verpflichtung der Unterauftragnehmer zu zweifeln, wird

der Auftragnehmer der Rentenbank die Verträge in den dafür maßgeblichen Teilen

vorlegen.

(5) Die Rentenbank kann zu jeder Zeit eine einmal erteilte Zustimmung zur

Einschaltung von Unterauftragnehmern aus wichtigem Grund widerrufen. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

(a) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass gesetzliche An-

forderungen oder Pflichten der Rentenbank (bspw. zu § 25b KWG; zum

Datenschutz) während der Beauftragung nicht erfüllt werden,

(b) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass die Rentenbank

vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Überwachungs-, Kontroll- bzw.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 22 von 28

[Seite 23]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Beurteilungspflichten bezüglich der vom Unterauftragnehmer erbrachten

Leistungen nicht ordnungsgemäß erfüllen kann,

(c) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass die Rentenbank

vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Weisungs- oder Prüfungsrechte nicht

ordnungsgemäß ausüben kann,

(d) der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass der Unterauftragnehmer die

zwischen der Rentenbank und dem Auftragnehmer zum Daten- bzw.

Geheimnisschutz vereinbarten personellen, organisatorischen oder

technischen Maßnahmen trifft,

(e) der Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer keine schriftliche

Vereinbarung gemäß Abs. 4 Satz 2 geschlossen hat.

(6) Wenn die Rentenbank eine einmal erteilte Zustimmung gemäß Abs. 5 widerruft,

kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl

(a) die betreffenden Leistungen selbst erbringen oder

(b) einen anderen Dritten als Unterauftragnehmer vorschlagen.

(7) Regelungen, die dieser Rahmenvertrag zu Unterauftragnehmern trifft, gelten für

Unterauftragnehmer aller Stufen.

§ 15 Geheimhaltungsverpflichtung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die in mündlicher, visueller

oder schriftlicher Form, über Datenträger, das Inter-, Extra- oder das Intranet

zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen,

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 23 von 28

[Seite 24]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

sowie die Beauftragung und die in Ausführung des Vorhabens erzielten

Erkenntnisse und Ergebnisse. Insbesondere umfasst sind Informationen, die

(a) seitens der Rentenbank ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet

wurden;

(b) nach dem GeschGehG zu den geschützten Informationen gehören,

(Geschäftsgeheimnisse, z.B. Know-How);

(c) durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, z. B.

Entwurfsmaterial für Software (vgl. § 69a Abs. 1 UrhG);

(d) unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz oder eine ähnliche

Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch

Bankgeheimnis oder Datenschutz geschützten Daten sind; oder

(e) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der Rentenbank aus der Natur

der Information ergibt.

(2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu

wahren und diese streng vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen

dürfen in keiner Weise durch die andere Partei genutzt oder verwertet werden,

insbesondere begründet der Erhalt vertraulicher Informationen keinerlei Rechte

der empfangenden Partei an Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten der

anderen Partei.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

die

(a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt

waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine

Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche

Anordnungen verletzt werden;

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 24 von 28

[Seite 25]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich

bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags

beruht; oder die

(c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder

einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der

zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und

ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen

Informationen gewähren, denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses

Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren

werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen

offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und

diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich

zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(5) Jede Partei haftet der anderen Partei gegenüber für alle Schäden, die dieser durch

eine Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung entstehen. Die Parteien

haften dabei für das Verhalten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und

Verrichtungsgehilfen gleichermaßen, ohne sich auf den Entlastungsbeweis

gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können. Sollte eine Partei von einem

Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungspflicht, die mit diesem

Dritten besteht, in Anspruch genommen werden, hat die verletzende Partei die in

Anspruch genommene Partei von solchen Ansprüchen freizustellen.

(6) Davon unabhängig wird der Auftragnehmer an die Rentenbank für jeden

schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen eine Vertragsstrafe in Höhe von

EUR 25.000 entrichten. Weitergehende Ansprüche der Rentenbank bleiben davon

unberührt.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 25 von 28

[Seite 26]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(7) Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungserklärung gelten auch für

Rechtsnachfolger der Parteien sowie für unbestimmte Zeit auch nach Beendigung

der Tätigkeit für die Rentenbank.

§ 16 Mobiles Arbeiten

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Mitarbeitern die Tätigkeit im Rahmen der

nach diesem Rahmenvertrag und den Einzelabrufen zu erbringenden Leistungen

von einem Ort außerhalb seiner Geschäftsräume zu gestatten (mobiles Arbeiten).

Hierfür sind ergänzend die nachfolgenden Anforderungen zu beachten.

(2) Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, zum

Geheimnisschutz und zur Informationssicherheit gelten auch im Zusammenhang

mit dem mobilen Arbeiten. Hierzu gehören insbesondere die §§ 10 bis 15 dieses

Rahmenvertrages sowie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und

des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Unterlagen, Notebooks und Datenträger, die im Zusammenhang mit der

vertraglichen Tätigkeit entstehen oder verwendet werden, müssen so bearbeitet

und aufbewahrt werden, dass keine unbefugten Dritten, d. h. Betriebsfremde

(einschl. Familienangehörige), darauf zugreifen können. Daher müssen

insbesondere bei dem mobilen Arbeiten von zu Hause verschließbare Behältnisse

(z. B. Schreibtisch, Rollcontainer, Schrank etc.) vorhanden sein. Das jeweilige

Endgerät, mit dem mobil gearbeitet wird, ist vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu

schützen, indem dieses gesperrt wird (Abmeldung oder Bildschirmsperre), sobald

der jeweilige Arbeitsplatz verlassen wird. Elektronische Arbeitsgeräte, die für das

mobile Arbeiten genutzt werden, sind außerdem mit einem Passwort zu sichern.

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 26 von 28

[Seite 27]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

(4) Sofern im Rahmen des mobilen Arbeitens im Zusammenhang mit der

vertraglichen Tätigkeit ein privates Endgerät des jeweiligen Mitarbeiters zum

Einsatz kommt, muss dieses zur Minimierung der Angriffsfläche ausreichend

gehärtet sein. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Einsatz eines aktuellen Betriebssystems mit regelmäßiger Verfügbarkeit von

Sicherheitspatches durch den Hersteller,

  • zeitnahe Aktualisierung des Betriebssystems und der Software bei

Verfügbarkeit neuer Sicherheitspatches anhand der Herstellerempfehlungen,

  • Einsatz eines Virenscanners mit aktuellen Antiviren-Signaturen,

  • Einsatz einer Firewall z. B. auf Betriebssystemebene.

Es ist nicht zulässig, Unterlagen, die im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit

entstehen, über private E-Mail-Postfächer oder Internetdienste (z. B.

Messengerdienste/-applikationen wie WhatsApp) zu versenden oder (an diese)

weiterzuleiten bzw. diese Dienste zu Zwecken im Zusammenhang mit der

vertraglichen Tätigkeit zu nutzen. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, Unterlagen,

die im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit stehen, auf betriebsfremden

Datenträgern (z. B. Cloud-Speicher, private Endgeräte) zu speichern.

(5) Vertrauliche Informationen i. S. v. § 15 Abs. 1, die in Papierform vorhanden sind

und im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit stehen, dürfen nicht zum

Zwecke des mobilen Arbeitens an Orte außerhalb der Räumlichkeiten des

Auftragnehmers transportiert werden. Wenn derartige Unterlagen verloren gehen,

ist die Rentenbank unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Auf diesen Rahmenvertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 27 von 28

[Seite 28]

Vergabeunterlagen

Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen

Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Erfüllungsort und

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

(2) Nebenabreden sowie Änderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der

Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses

selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein

oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt

die Wirksamkeit des Rahmenvertrages im Übrigen unberührt.

(3) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung sowie ggf. die Beauftragung

von Subunternehmern in Drittstaaten findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat

der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein

Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung der Rentenbank.

(4) Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger Zustimmung der Rentenbank Werbung

unter Nennung der Rentenbank oder dieses Rahmenvertrages betreiben.

Der Vertragsabschluss ist durch Zuschlag am …….2024 im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung [Vergabe Nr.: ……..] erfolgt. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgt aus Dokumentationsgründen.

Für die Rentenbank: Für den Auftragnehmer:

Ort, Datum Ort, Datum

Landwirtschaftliche Rentenbank


Landwirtschaftliche Rentenbank

© Landwirtschaftliche Rentenbank Vergabeunterlagen Seite 28 von 28

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung