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Vergabeverfahren LR-2023-00018) Bereitstellung von Callcenter-Leistungen
RAHMENVERTRAG
zwischen
der Landwirtschaftlichen Rentenbank Anstalt des öffentlichen Rechts Theodor-Heuss-Allee 80 60486 Frankfurt am Main – nachfolgend „Rentenbank“ –
und
[Name] [Straße] [Ort] – nachfolgend „Auftragnehmer“ – – beide gemeinsam nachfolgend „Parteien“ –
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Präambel ......................................................................................................................... 2 § 1 Vertragsgegenstand .................................................................................................. 3 § 2 Leistungserbringung .................................................................................................. 4 § 3 Personelle Kapazitäten .............................................................................................. 8 § 4 Leistungsabruf ......................................................................................................... 11 § 5 Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................. 12 § 6 Vergütung; Abtretungsverbot ................................................................................... 14 § 7 Ansprechpartner ...................................................................................................... 15 § 8 Haftung .................................................................................................................... 15 § 9 Vertragsdauer, Obergrenze und Kündigung ............................................................ 16 § 10 Berichtspflichten des Auftragnehmers; Informationssicherheitsvorfälle ................. 18 § 11 Sicherheitsanforderungen ...................................................................................... 19 § 12 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen ....................................................... 20 § 13 Datenschutz und Datensicherheit .......................................................................... 21 § 14 Einbindung von Unterauftragnehmern ................................................................... 21 § 15 Geheimhaltungsverpflichtung ................................................................................ 23 § 16 Schlussbestimmungen ........................................................................................... 27
Präambel
Die Rentenbank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und ein
Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Sie unterliegt damit
bestimmten gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und sonstigen Anforderungen,
insbesondere auf Grund von § 25a KWG und § 25b KWG sowie den
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).
Zur allgemeinen Beratung und zur Beratung im Zusammenhang mit verschiedenen
Förderangeboten (Förderdarlehen, Zuschüsse etc.) benötigt die Rentenbank Callcenter-
Leistungen, um die hohe Nachfrage bewältigen zu können Dies vorausgeschickt, haben
die Parteien folgende Einigung erzielt:
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Dieser Rahmenvertrag regelt die Vertragsbeziehungen zwischen der Rentenbank
und dem Auftragnehmer in Bezug auf die zeitlich begrenzte Bereitstellung von
Callcenter-Leistungen durch den Auftragnehmer.
(2) Bestandteile dieses Rahmenvertrages sind in absteigender Geltungsreihenfolge:
a) diese Vertragsurkunde;
b) die folgenden Anlagen zu dieser Vertragsurkunde:
Anlage 1: Preisblatt,
Anlage 2: Vertrag über eine Auftragsverarbeitung,
Anlage 3: Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank
beauftragte Externe,
Anlage 4: Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der
Landwirtschaftlichen Rentenbank,
Anlage 5: Liste der Unterauftragnehmer (Eigenerklärung über den Einsatz von
Drittunternehmen und Unterauftragnehmern),
Anlage 6: Muster für Einzelauftrag
c) die Einzelaufträge, die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages vergeben
werden;
d) die Vergabeunterlagen aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses
Rahmenvertrages geführt hat;
e) das Angebot des Auftragnehmers in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss
dieses Rahmenvertrages geführt hat, insbesondere die Beschreibung der
Leistungserbringung.
Die Parteien können vorsehen, dass das Angebot des Auftragnehmers insgesamt
oder in Teilen ebenfalls als Anlage zu diesem Vertrag genommen wird. Die
Eigenschaft des gesamten Angebots als Vertragsbestandteil und die
Geltungsreihenfolge gemäß Satz 1 lit. a) bis e) bleiben davon unberührt.
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(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter werden nicht
Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2 Leistungserbringung
(1) Der Rahmenvertrag verpflichtet den Auftragnehmer, eine Grundberatung zu
erbringen, die über die gesamte Vertragslaufzeit anfällt. Die Grundberatung
richtet sich an Endkunden, Interessentinnen und gelegentlich auch
Kreditinstitute. Die Grundberatung hat folgende Beratungsschwerpunkte:
• Vorstellung der Rentenbank inkl. Förderauftrag und Geschäftszweck
• Prozesserläuterung zum Hausbankenverfahren
• Einordnung von Kunden und ihren Investitionsvorhaben in die
entsprechenden hauseigenen Förderprogramme
• Erläuterung des Risikogerechten Zinssystems und Zinskonditionen
• Erstberatung bei Bestandsgeschäftsvorgängen
Die Rentenbank ist berechtigt, die Leistungen der Grundberatung während der
Laufzeit dieses Rahmenvertrages jederzeit mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat zu kündigen. Der Fortbestand des Rahmenvertrages wird davon
nicht berührt.
(2) Der Rahmenvertrag berechtigt die Rentenbank, über die Grundberatung
gemäß Absatz 1 hinaus im Wege eines gesonderten Abrufs den
Auftragnehmer mit der Beratung zum „Aktionsprogramm Natürlicher
Klimaschutz“ (im Folgenden: ANK-Beratung) zu beauftragen. Im Rahmen
dieses Förderprogramms werden Zuschüsse zu Investitionen vergeben, die
anhand einer Positivliste identifiziert werden. Die Tätigkeit des Auftragnehmers
beinhaltet hauptsächlich folgende Beratungsschwerpunkte:
• Vorstellung der Rentenbank inkl. Förderauftrag und Geschäftszweck
• Erläuterung des Antragsprozesses und Beratung zu Fristen
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• Erläuterung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit eines Kunden
bzw. des Investitionsvorhabens
• Beantwortung von Fragen zum Antragsportal
(3) Der Rahmenvertrag berechtigt die Rentenbank, über die Grundberatung
gemäß Absatz 1 und über die ANK-Beratung gemäß Absatz 2 hinaus
Einzelleistungen des Auftragnehmers zur Erbringung von Leistungen des
First-Level-Supports für einzelne weitere Themenkomplexe (i.d.R. weitere
richtlinienbasierte Förderprogramme) abzurufen. Im Rahmen dieser
Einzelabrufe können, je nach Richtlinie des zugrunde liegenden Programms,
von dem Auftragnehmer die nachstehend aufgeführten Leistungen des First-
Level-Supports zu erbringen sein:
• Der Auftragnehmer übernimmt die Entgegennahme der Kundenanrufe
und telefonische Beantwortung von Kundenfragen der Rentenbank auf
der Grundlage von durch die Rentenbank zur Verfügung gestellten
Informationen.
• Der Auftragnehmer übernimmt die Beratung potentieller
Darlehensnehmer sowie Zuschussempfänger und weiterer
Interessenten bezüglich des jeweiligen Förderprogramms.
(4) Die Rentenbank stellt dem Auftragnehmer für die Grundberatung gemäß Absatz 1
nach Abschluss dieses Rahmenvertrages die erforderlichen Informationen zur
Verfügung. Für die ANK-Beratung gemäß Absatz 2 und für die weiteren
Einzelabrufe nach Absatz 3 stellt die Rentenbank diese Informationen bei
Vornahme des jeweiligen Abrufs zur Verfügung. Können Anrufe nicht auf der
Grundlage der von der Rentenbank zur Verfügung gestellten Informationen
abschließend beantwortet werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen
Anrufe an die Rentenbank für einen Second-Level-Support weiterzuleiten;
andernfalls hat sie der Auftragnehmer selbst abschließend zu beantworten. Der
Auftragnehmer stellt der Rentenbank zum Zweck der Weiterleitung die
Anruferdaten (z. B. durch ein von ihm vorzuhaltendes Ticketsystem) bereit. Die
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Anruferdaten umfassen: Name des Anrufers, Datum und Uhrzeit des Anrufs und
das Anliegen bzw. die Fragestellung, die nicht gelöst werden konnte. Die Parteien
gehen davon aus, dass i. d. R. 90 % der ankommenden Anrufe abschließend vom
Auftragnehmer im Rahmen des First-Level-Supports beantwortet werden können.
(5) Die Resultate aller Anrufe werden dokumentiert und nach entsprechenden
Vorgaben der Rentenbank an die Rentenbank weitergeleitet.
(6) Sofern der Umfang der eingehenden Anrufe die Erwartungen der Parteien gemäß
§ 3 Abs. 1 wesentlich übersteigt und von den vom Auftragnehmer zur Verfügung
zu stellenden personellen Kapazitäten nicht mehr bewältigt werden kann, sind
Anrufe technisch an den First-Level-Service der Rentenbank weiterzuleiten. Eine
Kopfnummer für den Überlauf wird durch die Rentenbank gestellt.
(7) Die Rentenbank kann die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten
Informationen, auf deren Grundlage der Auftragnehmer die Anrufe beantwortet,
jederzeit ganz oder in Teilen ändern. Derartige Änderungen stellen keine
Leistungsanpassung i. S. v. Abs. 13 dar und werden nicht gesondert vergütet. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit stets auf der Grundlage der jeweils
aktuellen Informationen der Rentenbank zu erbringen.
(8) Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeiten von Montag bis Freitag (mit
Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage) von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In
Ausnahmesituationen kann die Rentenbank eine zeitlich begrenzte Verlängerung
des Tätigkeitszeitraums auf den Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr anordnen. Eine
Ausnahmesituation liegt insbesondere in Fällen eines ungewöhnlich hohen
Anruferaufkommens vor.
(9) Die eingesetzten Callcenter-Agenten müssen Deutsch auf Muttersprachenniveau
(Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
beherrschen. Die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und der
Rentenbank findet ebenfalls in deutscher Sprache statt.
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(10) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in seinen Räumlichkeiten. Diese
haben sich innerhalb der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums zu befinden. Eine Anwesenheit der von dem
Auftragnehmer beschäftigten Callcenter-Agenten zwecks Erbringung der
Leistungen in den Räumen der Rentenbank ist nicht vorgesehen. Die vom
Auftragnehmer beschäftigten Callcenter-Agenten dürfen ihre Tätigkeit von einem
dritten Ort aus ausführen, sofern dieser ebenfalls innerhalb der Europäischen
Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt; für
diese Fälle gelten ergänzend die Regelungen in § 16. Der Auftragnehmer erbringt
die Leistung auf seinen IT-Systemen. Die vom Auftragnehmer verwendete
Callcenter-Infrastruktur muss den Angaben entsprechen, die der Auftragnehmer
in seinem Angebot in dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses
Rahmenvertrages geführt hat, insbesondere in der Eigenerklärung über die
technische und berufliche Leistungsfähigkeit, gemacht hat, und die
Mindestanforderungen an die Callcenter-Infrastruktur gemäß den
Vergabeunterlagen aus diesem Vergabeverfahren erfüllen. Die vom
Auftragnehmer verwendete Callcenter-Infrastruktur muss außerdem so
ausreichend dimensioniert sein, dass sie dem Auftragnehmer eine
vertragsgemäße Leistungserbringung ermöglicht.
(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur erstmaligen und fortlaufenden Schulung
der Callcenter-Agenten durch den von ihm mit seinem Angebot benannten
fachkundigen Trainer oder Teamleader auf der Grundlage der von der Rentenbank
zur Verfügung gestellten Informationen. Die Schulungen finden zu Beginn der
Laufzeit des Rahmenvertrages, zu Beginn des Einzelabrufs sowie im laufenden
Betrieb statt. Schulungsbedarf entsteht insbesondere dann, wenn sich Vorgaben
hinsichtlich des jeweiligen Förderprogramms ändern. Die Schulungen sind mit der
von der Rentenbank gezahlten Vergütung für die Anwesenheitsstunden der
Callcenter-Agenten (§ 6 Abs. 1) abgegolten.
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(12) Die Leistungserbringung wird in Abstimmung mit der Rentenbank erbracht. Sollte
sich im Verlauf des Vertragsverhältnisses herausstellen, dass die zwischen den
Parteien vereinbarte vertragliche Leistung nicht ausreichend dargestellt ist,
werden die Parteien eine detailliertere Leistungsbeschreibung abstimmen und
diese als Vertragsbestandteil in Form eines Nachtrages diesem Vertrag beifügen.
(13) Die Rentenbank kann Leistungsanpassungen hinsichtlich des Umfangs, des In-
halts sowie hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers schriftlich verlangen, es sei denn, dies ist
für den Auftragnehmer unzumutbar. Der Auftragnehmer wird das
Änderungsverlangen prüfen und entweder innerhalb von zehn Arbeitstagen einen
Vorschlag zur Realisierung unterbreiten oder das Änderungsverlangen ablehnen.
Wird das Änderungsverlangen abgelehnt, stellt dies einen außerordentlichen
Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 5 dar. Die vereinbarte Änderung der Leistung
ist in Form einer Anlage zu diesem Vertrag schriftlich zu dokumentieren.
(14) Entsteht dem Auftragnehmer ein Mehraufwand aufgrund der Leistungsanpassung
gemäß Abs. 13, die über die bereits vertraglich geschuldeten Leistungen
hinausgeht, wird der Auftragnehmer der Rentenbank innerhalb von zehn
Arbeitstagen ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten. Eine
Abrechnung dieser zusätzlichen Leistungen bedarf der schriftlichen Annahme
dieses Nachtragsangebotes durch die Rentenbank.
§ 3 Personelle Kapazitäten
(1) Der Auftragnehmer stellt für die Entgegennahme der Anrufe ausreichende
personelle Kapazitäten zur Verfügung. Die Parteien legen dafür eine
Höchstgrenze der Personalstärke in Anwesenheitsstunden pro Tag fest. Eine
Anwesenheitsstunde entspricht der Anwesenheit eines Callcenter-Agenten in
einer Stunde.
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a) Die Parteien gehen bei der Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 von
folgenden Anruferzahlen pro Tag aus:
| 2024 | 2025 | 2026 | ab 2027 | |
|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Anrufe pro Tag | 40 | 65 | 55 | 60 |
| Durchschnittliche Gesprächsdauer in Minuten | 10 | 12 | 10 | 10 |
| Maximale Anwesenheitsstunden pro Tag | 10 | 14,8 | 11,3 | 12,5 |
b) Die Parteien gehen bei der ANK-Beratung gemäß § 2 Abs. 2 von folgenden
Anruferzahlen pro Tag aus:
| 2024 | 2025 | 2026 | ab 2027 | |
|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Anrufe pro Tag | 47,73 | 11,59 | 8,41 | 1,36 |
| Durchschnittliche Gesprächsdauer in Minuten | 10 min. + 2 min. Nach- bearb. | 10 min. + 2 min. Nach- bearb. | 10 min. + 2 min. Nach- bearb. | 10 min. + 2 min. Nach- bearb. |
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Maximale 11,93 2,9 2,1 0,34
Anwesenheitsstunden
pro Tag
Im Einzelfall (v. a. bei Beginn der Beratung) kann es zu einer Nachfrage
von mehr als 1.000 Anrufern pro Tag kommen. Der Auftragnehmer muss
eine entsprechende technische Infrastruktur vorhalten und personell auf
diese Schwankungen in einem angemessenen Maße reagieren.
c) Die Auftraggeberin legt für jeden Einzelabruf einen separaten Wert für die
maximalen Anwesenheitsstunden pro Tag fest. Dieser Wert wird wie unter
a) und b) hergeleitet. Bei den Einzelabrufen kann das Anruferaufkommen
starken Schwankungen unterliegen. Es kann zu Spitzen von mehr als
1.000 Anrufern pro Tag kommen. Der Auftragnehmer muss eine
entsprechende technische Infrastruktur vorhalten und personell auf diese
Schwankungen in einem angemessenen Maße reagieren.
Tatsächliche Abweichungen von den hier genannten bzw. jeweils festgelegten
Schätzungen des Anruferaufkommens gemäß lit. a) bis lit. c) führen nicht zu einer
Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers.
(2) Bis zu einer Personalstärke in Höhe der maximalen Anwesenheitsstunden pro Tag
gemäß Abs. 1 lit a), bis lit. c) ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem
Ermessen festzulegen, in welchem Umfang er personelle Kapazitäten für die
Entgegennahme der Anrufe zur Verfügung stellt. Dabei wird er sich einerseits von
dem voraussichtlichen Anruferaufkommen und andererseits von dem Interesse
beider Parteien an einem sparsamen Einsatz der personellen Kapazitäten leiten
lassen. Die Angaben, die der Auftragnehmer in seinem Angebot in dem
Vergabeverfahren, das zum Abschluss dieses Rahmenvertrages geführt hat,
insbesondere in der Beschreibung der Leistungserbringung, gemacht hat, sind
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verbindlich und zu beachten. Die Rentenbank ist jederzeit berechtigt, dem
Auftragnehmer Weisungen hinsichtlich des Umfangs der zur Verfügung zu
stellenden personellen Kapazitäten zu erteilen.
(3) Allen Anrufern muss die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit einem
Callcenter-Agenten, ggf. mittels eines Rückrufs, gegeben werden.
§ 4 Leistungsabruf
(1) Alle Leistungen, die über die Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 hinausgehen,
müssen separat von der Rentenbank abgerufen werden. Der Abruf für die ANK-
Beratung gemäß § 2 Abs. 2 kann kurzfristig innerhalb von 2 Wochen vor
Leistungsbeginn erfolgen. Der Abruf der weiteren Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3
erfolgt spätestens einen Monat vor Leistungsbeginn.
(2) Die Rentenbank ruft die über die Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1
hinausgehenden Leistungen des Auftragnehmers grds. jeweils für einen
Themenkomplex (beispielsweise für die ANK-Beratung gemäß § 2 Abs. 2 oder für
ein anderes richtlinienbasiertes Förderprogramm) ab. Die in Textform
vorzunehmende Mitteilung über den Einzelabruf enthält mindestens folgende
Angaben:
• Beschreibung des Förderprogramms,
• Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (frühestens ein Monat
nach Zugang der Mitteilung über den Einzelabruf),
• voraussichtlicher Umfang und voraussichtliches Ende der
Tätigkeit des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer bestätigt die Ausführung des Einzelabrufs spätestens eine
Woche nach Zugang der Mitteilung über den Einzelabruf in Textform. Er ist nur
dann berechtigt, den Einzelabruf abzulehnen, wenn ihm seine Ausführung
unzumutbar ist.
Ruft die Rentenbank Einzelleistungen des Auftragnehmers ab, gelten für jeden
Einzelabruf die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages.
Zu Dokumentationszwecken unterzeichnen die Parteien einen entsprechenden
schriftlichen Einzelauftrag (Muster eines Einzelauftrages als Anlage 6 dieses
Rahmenvertrags beigefügt).
(3) Der Einzelabruf endet spätestens mit Abschluss des jeweiligen Förderprogramms.
Die Rentenbank ist berechtigt, den Einzelabruf bereits zuvor mit einer Frist von
einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu beenden. Der
Fortbestand des Rahmenvertrages wird von einer Beendigung des Einzelabrufs
nicht berührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die ANK-Beratung gemäß § 2
Abs. 2 als auch für Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3.
(4) Die Rentenbank ist berechtigt, Aufträge zur Erbringung von Callcenter-Leistungen
auch außerhalb dieses Rahmenvertrages zu vergeben.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Rentenbank die jeweils aktuellen
Kontaktdaten der fachlich verantwortlichen Ansprechpartner, mindestens jedoch
seines Informationssicherheitsbeauftragten, zur Verfügung zu stellen. Bei
Änderungen der Ansprechpartner oder Kontaktdaten ist die Rentenbank in
Kenntnis zu setzen.
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(2) Elektronisch gespeicherte Daten müssen innerhalb der für sie gesetzlich
vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen wiederherstellbar sein. An die
Wiederherstellbarkeit sind folgende Bedingungen geknüpft:
- Die zur Rekonstruktion erforderlichen historischen Daten müssen auf einem
Speichermedium verfügbar sein.
-
Der Datenträger muss lesbar sein.
-
Ein IT-Gerät, welches den Datenträger lesen kann, muss verfügbar sein.
-
Das Lesegerät muss an eine IT-Hardware-Systemplattform anschließbar
sein und von deren verfügbarer System-Software unterstützt werden.
- Es muss eine Anwendungssoftware zur Verfügung stehen, mit der die zum
Lesen bereitgestellte Information angemessen interpretiert bzw. dargestellt
werden kann.
Es ist turnusmäßig eine Leseprüfung durchzuführen.
(3) Der Auftragnehmer hat seinen Arbeitnehmern, die bei der Erbringung der
vertraglichen Leistungen eingesetzt werden, mindestens den gesetzlich
vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen.
(4) Der Auftragnehmer hat den Verhaltenskodex der Rentenbank für beauftragte Externe zu
beachten (beigefügte Anlage 3 „Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen
Rentenbank beauftragte Externe“). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch der
eingesetzte Berater diesen Pflichten nachkommt. Des Weiteren beachtet der
Auftragnehmer die Nachhaltigkeitsanforderungen der Rentenbank entsprechend dem als
Anlage 4 beigefügten Dokument „Nachhaltigkeitsanforderungen bei Beschaffungen der
Landwirtschaftliche Rentenbank“
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§ 6 Vergütung; Abtretungsverbot
(1) Die Rentenbank zahlt für die Leistung des Auftragnehmers eine Vergütung, deren
Höhe sich aus dem Preisblatt (Anlage 1) ergibt. Die Vergütung wird nach
Anwesenheitsstunden der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten
Callcenter-Agenten bemessen. Anwesenheitsstunden werden nur bis zur
Höchstgrenze (maximale Anwesenheitsstunden) je Tag gemäß § 3 Abs. 1 lit. a
bzw. lit. b bzw. lit. c vergütet.
(2) Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im
Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung,
insbesondere für die Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur, der
Schulungen und etwaiger organisatorischer Anpassung im laufenden Betrieb,
abgegolten. Der Einsatz des Trainers wird nicht gesondert vergütet; seine Tätigkeit
ist mit der Vergütung der Anwesenheitsstunden der Callcenter-Agenten gemäß
Absatz 1 abgegolten.
(3) Der Auftragnehmer ist für die Leistungen der Grundberatung, der ANK-Beratung
und für jeden Einzelabruf gesondert zu monatlicher Rechnungslegung unter
Angabe der zur Verfügung gestellten Anwesenheitsstunden der Callcenter-
Agenten verpflichtet. Der Rechnung sind aussagekräftige Nachweise, die
mindestens Angaben zur Identität der eingesetzten Callcenter-Agenten und zu
den jeweiligen Anwesenheitsstunden enthalten, beizufügen. Nicht nachgewiesene
Anwesenheitsstunden sind von der Rentenbank nicht zu vergüten.
(4) Die Rechnungsstellung der Leistungen erfolgt monatlich bis zum fünften
Arbeitstag des Folgemonats. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und
Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten
und deren jeweiligen zeitlichen Umfang. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Rechnungen sind
elektronisch im Format XRechnung zu stellen.
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(5) Der Auftragnehmer ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus
diesem Rahmenvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Rentenbank berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 7 Ansprechpartner
(1) Die Parteien benennen folgende Personen als Ansprechpartner für alle Fragen im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages:
-
für die Rentenbank: […]
-
für den Auftragnehmer: […]
(2) Mit der Benennung eines Ansprechpartners ist keine Bevollmächtigung des
Ansprechpartners zur Vertretung der jeweiligen Partei verbunden. Erfordert die
Vertragsdurchführung die Abgabe rechtsgeschäftlicher oder
rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen, wird der jeweilige Ansprechpartner
unverzüglich eine solche Erklärung seiner Partei einholen.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen von Dritten, insbesondere Subunter-
nehmern, die er für die vertragsgemäße Leistungserbringung ggf. einsetzt sowie
für Verschulden eines beauftragten Dritten wie für eigene Leistungen bzw. eigenes
Verschulden.
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(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages
eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von jeweils
1 000 000,00 EUR für Personen- und für Sachschäden sowie 500 000,00 EUR für
Vermögensschäden vorzuhalten und deren Bestehen der Rentenbank auf
Verlangen nachzuweisen.
§ 9 Vertragsdauer, Obergrenze und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt mit dem Zuschlag. Die Leistungen der
Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 sind ab dem 1. März 2024 zu erbringen. Die
Leistungen der ANK-Beratungen können bereits kurzfristig nach Erteilung des
Zuschlages abgerufen werden, so dass eine Leistungserbringung ab 1. März 2024
möglich ist. Einzelabrufe gemäß § 2 Abs. 3 können ab dem 1. März 2024 mit der
Vorlauffrist gemäß § 4 Abs. 1 vorgenommen werden.
(2) Die Laufzeit des Rahmenvertrages endet am 29. Februar 2028. Die Laufzeit der
Grundberatung gemäß § 2 Abs. 1 endet ebenfalls spätestens zu diesem Datum,
sofern die Rentenbank nicht zuvor von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 2 Abs. 1
Gebrauch gemacht hat. Die Laufzeit der ANK-Beratung und der Einzelabrufe darf
über dieses Datum hinausgehen.
(3) Der Rahmenvertrag endet in jedem Fall, wenn der Gesamtwert der Leistungen der
Grundberatung, der ANK-Beratung und aller Einzelabrufe einen Betrag von
1.100.000 EUR (eine Million einhunderttausend Euro) zzgl. USt. erreicht. Wird
diese Obergrenze erreicht, enden auch die Leistungen der Grundberatung sowie
der ANK-Beratung und alle Einzelabrufe, ohne dass es einer gesonderten
Beendigung bedarf.
(4) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages oder
eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für
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eine außerordentliche Kündigung ist, soweit nicht gesetzlich anders geregelt,
insbesondere unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
• die jeweils andere Partei hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
• eine Person, deren Verhalten der jeweils anderen Partei i. S. v. § 123 Abs. 3
GWB zuzurechnen ist, wurde wegen einer Straftat nach den §§ 129, 129a, 129b,
261, 263, 264, 334 StGB, § 370 AO rechtskräftig verurteilt oder gegen die Partei
wurde wegen einer solchen Tat eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt,
• es treten wesentliche Mängel bezüglich des Umgangs mit und der Sicherheit von
vertraulichen, personenbezogenen oder anderweitig sensiblen Daten oder
Informationen auf,
• über das Vermögen des Auftragnehmers wird das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt,
• vergleichbare wesentliche Änderungen oder wesentliche Hindernisse treten auf,
die sich auf diesen Vertrag oder den Auftragnehmer oder die Leistungserbringung
wesentlich auswirken können.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn
eine Partei ihre vertraglichen Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt und
die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Auftragnehmers liegt insbesondere
dann vor, wenn dieser entgegen § 2 Abs. 3 eine mehr als nur geringfügige Anzahl
von Anrufen, die auf der Grundlage der von der Rentenbank zur Verfügung
gestellten Informationen abschließend beantwortet werden können, nicht selbst
abschließend beantwortet, sondern an die Rentenbank weiterleitet.
(5) Die Rentenbank ist zudem berechtigt, diesen Rahmenvertrag oder den jeweiligen
Einzelabruf aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die
Einschaltung eines Subunternehmers ohne die vorherige schriftliche Zustimmung
der Rentenbank vornimmt.
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(6) Die Kündigung aus wichtigem Grund lässt Schadensersatzansprüche der Parteien
unberührt.
(7) § 133 GWB bleibt unberührt.
(8) Jede Kündigung bedarf der Schriftform
§ 10 Berichtspflichten des Auftragnehmers; Informationssicherheitsvorfälle
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Ansprechpartner bei der Rentenbank
unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt, dass erhebliche Störungen bei der
Vertragserfüllung eintreten oder dass er Fristen und/oder Termine nicht einhalten
kann. Dabei hat er Gründe, Schwere und voraussichtliche Dauer der Störung bzw.
Verzögerung anzugeben. Auch über sonstige Entwicklungen, die zu
Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Erledigung der
vertragsgegenständlichen Leistungen führen können, hat der Auftragnehmer die
Rentenbank unverzüglich zu informieren. Die Parteien sind verpflichtet, ggf.
geeignete Maßnahmen zur Behebung der Störungen und Beeinträchtigungen zu
vereinbaren.
(2) Der Auftragnehmer wird den Informationssicherheitsbeauftragten der Rentenbank
sofort und umfassend, über alle bekannt gewordenen Sachverhalte, die eine
Gefährdung der Informationssicherheitsgrundwerte, Integrität, Verfügbarkeit,
Vertraulichkeit und Authentizität der Rentenbank nach sich ziehen und die
Rentenbank betreffen, unterrichten. Er wird dabei alle verfügbaren
Hintergrundinformationen vorlegen, die ein sachkundiger Dritter für die
Nachvollziehbarkeit des Vorgangs benötigt. Dies erfolgt durch Nachricht an die E-
Mailadresse informationssicherheit@rentenbank.de.
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(3) Der Auftragnehmer ergreift bei Gefahr im Verzug geeignete Maßnahmen, um die
Rentenbank vor dieser Gefahr zu schützen Alle ergriffenen Maßnahmen sind
nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Rentenbank
unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anfrage die
Rentenbank bei Untersuchungen von Informationssicherheitsvorfällen zu
unterstützen und sicherheitsrelevante Informationen auf Anfrage an die
Rentenbank herauszugeben.
(4) Der Auftragnehmer bleibt auch für die auf einen ggf. eingesetzten selbstständigen
Unternehmer (Subunternehmer) verlagerten Aktivitäten gegenüber der
Rentenbank berichtspflichtig.
§ 11 Sicherheitsanforderungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachweisbar ein
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) gemäß ISO 27001 zu
betreiben. Das ISMS regelt u.a. Zugangsbestimmungen zu Räumen/Gebäuden
und, ebenfalls zum Schutz wesentlicher Daten und Informationen,
Zugriffsberechtigungen auf Software. Der Nachweis ist auf Anforderung der
Rentenbank auszuhändigen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Systeme, auf denen Anwendungen der Rentenbank
laufen oder Informationen der Rentenbank gespeichert sind, mit
Schutzmaßnahmen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu schützen.
Dabei ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Verständnis über das
Informationssicherheitsmanagement zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
besteht.
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(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Schwachstellenmanagement zu
betreiben, um Schwachstellen seiner Systeme zu identifizieren, zu analysieren, zu
klassifizieren und Gegenmaßnahmen umzusetzen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das für die Rentenbank relevante
Berechtigungsmanagement mit der Rentenbank abzustimmen und auf
Anforderung die eingerichteten Berechtigungen bereitzustellen.
(5) Im Falle eines Notfalles informiert der Auftragnehmer folgende Kontaktperson des
Auftraggebers: notfallbeauftragter@rentenbank.de.
§ 12 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts-
und Betriebsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel ordnungsgemäß
aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen
können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des
Rahmenvertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Rahmenvertrages
unaufgefordert der Rentenbank zurückzugeben oder zu löschen. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen.
Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind
Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen
Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat der Rentenbank auf deren Wunsch
die Löschung schriftlich zu bestätigen.
Der Auftragnehmer hat der Rentenbank eine letzte Sicherung auf einem von der
Rentenbank nutzbaren Speichermedium in einem definierten, abgestimmten
Format an die Rentenbank auszuhändigen.
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§ 13 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Sofern aufgrund der zu erbringenden Leistung nicht ausgeschlossen werden kann,
dass – wenn auch nur möglicherweise – personenbezogene Daten durch den
Auftragnehmer verarbeitet werden (z. B. Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern,
Abfragen, Verwenden), sind die Parteien verpflichtet, vor dieser Verarbeitung
einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gem. Anlage 2 abzuschließen. Der
Auftragnehmer wird die Daten in diesem Fall i. S. d. Art. 28 DS-GVO nur im
Rahmen der Weisung der Rentenbank verarbeiten oder nutzen.
(2) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit in Bezug auf
personenbezogene Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
(3) Der Auftragnehmer ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang
verpflichtet.
§ 14 Einbindung von Unterauftragnehmern
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Dritte als
Unterauftragnehmer einsetzen möchte, ist die vorherige schriftliche Zustimmung
der Rentenbank erforderlich. Die Rentenbank wird ihre Zustimmung nicht unbillig
verweigern. Bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung bestehende
Verlagerungen sind offenzulegen. Für alle Unterauftragnehmer, die in die als
Anlage 5 beigefügte Liste der Unterauftragnehmer aufgenommen sind, gilt die
Einwilligung der Rentenbank als erteilt. Falls sich Änderungen ergeben, wird diese
Anlage in gegenseitigem Einvernehmen angepasst.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer
über die für die Leistungserbringung erforderliche Eignung verfügen. Die
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Rentenbank ist berechtigt, die Zustimmung zum Einsatz eines
Unterauftragnehmers zu verweigern, falls konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass
der Unterauftragnehmer nicht die erforderliche Eignung zur Erbringung der ihm
übertragenen Leistungen hat oder dass die Einhaltung der vertraglichen
Anforderungen bei dem Unterauftragnehmer nicht gewährleistet ist. Der
Auftragnehmer wird der Rentenbank auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte zur
Beurteilung der Eignung des Unterauftragnehmers erteilen.
(3) Diese Regelungen gelten auch für einen Austausch bereits akzeptierter
Unterauftragnehmer.
(4) Soweit der Auftragnehmer Unterauftragnehmer einsetzt, bleibt gegenüber der
Rentenbank allein der Auftragnehmer für die vertragsgegenständlichen
Leistungen verantwortlich. Der Auftragnehmer versichert, seine
Unterauftragnehmer vertraglich so zu verpflichten, dass auch durch diese die
Einhaltung der für deren Leistung relevanten Regelungen dieses
Rahmenvertrages sichergestellt ist. Falls die Rentenbank begründeten Anlass hat,
an der entsprechenden Verpflichtung der Unterauftragnehmer zu zweifeln, wird
der Auftragnehmer der Rentenbank die Verträge in den dafür maßgeblichen Teilen
vorlegen.
(5) Die Rentenbank kann zu jeder Zeit eine einmal erteilte Zustimmung zur
Einschaltung von Unterauftragnehmern aus wichtigem Grund widerrufen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
(a) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass gesetzliche An-
forderungen oder Pflichten der Rentenbank (bspw. zu § 25b KWG; zum
Datenschutz) während der Beauftragung nicht erfüllt werden,
(b) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass die Rentenbank
vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Überwachungs-, Kontroll- bzw.
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Beurteilungspflichten bezüglich der vom Unterauftragnehmer erbrachten
Leistungen nicht ordnungsgemäß erfüllen kann,
(c) die Beauftragung des Unterauftragnehmers dazu führt, dass die Rentenbank
vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Weisungs- oder Prüfungsrechte nicht
ordnungsgemäß ausüben kann,
(d) der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass der Unterauftragnehmer die
zwischen der Rentenbank und dem Auftragnehmer zum Daten- bzw.
Geheimnisschutz vereinbarten personellen, organisatorischen oder
technischen Maßnahmen trifft,
(e) der Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer keine schriftliche
Vereinbarung gemäß Abs. 4 Satz 2 geschlossen hat.
(6) Wenn die Rentenbank eine einmal erteilte Zustimmung gemäß Abs. 5 widerruft,
kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl
(a) die betreffenden Leistungen selbst erbringen oder
(b) einen anderen Dritten als Unterauftragnehmer vorschlagen.
(7) Regelungen, die dieser Rahmenvertrag zu Unterauftragnehmern trifft, gelten für
Unterauftragnehmer aller Stufen.
§ 15 Geheimhaltungsverpflichtung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die in mündlicher, visueller
oder schriftlicher Form, über Datenträger, das Inter-, Extra- oder das Intranet
zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen,
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sowie die Beauftragung und die in Ausführung des Vorhabens erzielten
Erkenntnisse und Ergebnisse. Insbesondere umfasst sind Informationen, die
(a) seitens der Rentenbank ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet
wurden;
(b) nach dem GeschGehG zu den geschützten Informationen gehören,
(Geschäftsgeheimnisse, z.B. Know-How);
(c) durch gewerbliche und andere Schutzrechte geschützt sind, z. B.
Entwurfsmaterial für Software (vgl. § 69a Abs. 1 UrhG);
(d) unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz oder eine ähnliche
Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch
Bankgeheimnis oder Datenschutz geschützten Daten sind; oder
(e) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse der Rentenbank aus der Natur
der Information ergibt.
(2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu
wahren und diese streng vertraulich zu behandeln. Die vertraulichen Informationen
dürfen in keiner Weise durch die andere Partei genutzt oder verwertet werden,
insbesondere begründet der Erhalt vertraulicher Informationen keinerlei Rechte
der empfangenden Partei an Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten der
anderen Partei.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
die
(a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt
waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen verletzt werden;
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(b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags
beruht; oder die
(c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder
einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der
zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und
ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen
Informationen gewähren, denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses
Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren
werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen
offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und
diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich
zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(5) Jede Partei haftet der anderen Partei gegenüber für alle Schäden, die dieser durch
eine Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung entstehen. Die Parteien
haften dabei für das Verhalten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen gleichermaßen, ohne sich auf den Entlastungsbeweis
gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können. Sollte eine Partei von einem
Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungspflicht, die mit diesem
Dritten besteht, in Anspruch genommen werden, hat die verletzende Partei die in
Anspruch genommene Partei von solchen Ansprüchen freizustellen.
(6) Davon unabhängig wird der Auftragnehmer an die Rentenbank für jeden
schuldhaften Verstoß gegen diese Regelungen eine Vertragsstrafe in Höhe von
EUR 25.000 entrichten. Weitergehende Ansprüche der Rentenbank bleiben davon
unberührt.
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(7) Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungserklärung gelten auch für
Rechtsnachfolger der Parteien sowie für unbestimmte Zeit auch nach Beendigung
der Tätigkeit für die Rentenbank.
§ 16 Mobiles Arbeiten
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Mitarbeitern die Tätigkeit im Rahmen der
nach diesem Rahmenvertrag und den Einzelabrufen zu erbringenden Leistungen
von einem Ort außerhalb seiner Geschäftsräume zu gestatten (mobiles Arbeiten).
Hierfür sind ergänzend die nachfolgenden Anforderungen zu beachten.
(2) Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, zum
Geheimnisschutz und zur Informationssicherheit gelten auch im Zusammenhang
mit dem mobilen Arbeiten. Hierzu gehören insbesondere die §§ 10 bis 15 dieses
Rahmenvertrages sowie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Unterlagen, Notebooks und Datenträger, die im Zusammenhang mit der
vertraglichen Tätigkeit entstehen oder verwendet werden, müssen so bearbeitet
und aufbewahrt werden, dass keine unbefugten Dritten, d. h. Betriebsfremde
(einschl. Familienangehörige), darauf zugreifen können. Daher müssen
insbesondere bei dem mobilen Arbeiten von zu Hause verschließbare Behältnisse
(z. B. Schreibtisch, Rollcontainer, Schrank etc.) vorhanden sein. Das jeweilige
Endgerät, mit dem mobil gearbeitet wird, ist vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu
schützen, indem dieses gesperrt wird (Abmeldung oder Bildschirmsperre), sobald
der jeweilige Arbeitsplatz verlassen wird. Elektronische Arbeitsgeräte, die für das
mobile Arbeiten genutzt werden, sind außerdem mit einem Passwort zu sichern.
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(4) Sofern im Rahmen des mobilen Arbeitens im Zusammenhang mit der
vertraglichen Tätigkeit ein privates Endgerät des jeweiligen Mitarbeiters zum
Einsatz kommt, muss dieses zur Minimierung der Angriffsfläche ausreichend
gehärtet sein. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Maßnahmen:
- Einsatz eines aktuellen Betriebssystems mit regelmäßiger Verfügbarkeit von
Sicherheitspatches durch den Hersteller,
- zeitnahe Aktualisierung des Betriebssystems und der Software bei
Verfügbarkeit neuer Sicherheitspatches anhand der Herstellerempfehlungen,
-
Einsatz eines Virenscanners mit aktuellen Antiviren-Signaturen,
-
Einsatz einer Firewall z. B. auf Betriebssystemebene.
Es ist nicht zulässig, Unterlagen, die im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit
entstehen, über private E-Mail-Postfächer oder Internetdienste (z. B.
Messengerdienste/-applikationen wie WhatsApp) zu versenden oder (an diese)
weiterzuleiten bzw. diese Dienste zu Zwecken im Zusammenhang mit der
vertraglichen Tätigkeit zu nutzen. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, Unterlagen,
die im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit stehen, auf betriebsfremden
Datenträgern (z. B. Cloud-Speicher, private Endgeräte) zu speichern.
(5) Vertrauliche Informationen i. S. v. § 15 Abs. 1, die in Papierform vorhanden sind
und im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit stehen, dürfen nicht zum
Zwecke des mobilen Arbeitens an Orte außerhalb der Räumlichkeiten des
Auftragnehmers transportiert werden. Wenn derartige Unterlagen verloren gehen,
ist die Rentenbank unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Rahmenvertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
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Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
(2) Nebenabreden sowie Änderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses
selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein
oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt
die Wirksamkeit des Rahmenvertrages im Übrigen unberührt.
(3) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung sowie ggf. die Beauftragung
von Subunternehmern in Drittstaaten findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein
Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung der Rentenbank.
(4) Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger Zustimmung der Rentenbank Werbung
unter Nennung der Rentenbank oder dieses Rahmenvertrages betreiben.
Der Vertragsabschluss ist durch Zuschlag am …….2024 im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung [Vergabe Nr.: ……..] erfolgt. Die Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgt aus Dokumentationsgründen.
Für die Rentenbank: Für den Auftragnehmer:
Ort, Datum Ort, Datum
Landwirtschaftliche Rentenbank
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