[Seite 1]
Verhaltenskodex für von der
Landwirtschaftlichen Rentenbank beauftragte
‚Externe’
RiO - Rentenbank interne Organisation
Organisationsanweisung
Gültig ab: 05. September 2019
Ersetzt Version vom: 30. September 2015
Verantwortlich: Compliance-Beauftragter
Ansprechpartner: Dorothea Collins
Bearbeitet von: Matthias Schindler
Genehmigt von: Compliance-Beauftragter
Adressat(en): alle beauftragenden Fachabteilungen, alle Externen
[Seite 2]
2/5
Inhaltsverzeichnis
0. Änderung zur Vorversion ................................................ 3
1. Präambel ..................................................................... 3
2. Geschenke, Vergünstigungen und sonstige Vorteile ........... 3
3. Interessenkonflikte ........................................................ 3
4. Vertrauliche Informationen ............................................. 4
5. Konsequenzen bei Verstößen .......................................... 4
6. Hinweise auf Korruption oder strafbare Handlungen ........... 4
7. Kenntnisnahmebestätigung ............................................ 5
[Seite 3]
3/5
0. Änderung zur Vorversion
Redaktionelle Änderungen erfolgen aufgrund des Wechsels der Compliance-Funktion.
1. Präambel
Die Rentenbank ist die Förderbank für die Agrarwirtschaft in Deutschland und wird auf- grund ihres gesetzlichen Förderauftrags in besonderer Weise von der Öffentlichkeit wahr- genommen. Das einwandfreie Verhalten ihrer Mitarbeiter und auch der von der Rentenbank beauftragten Dritten ist unerlässliche Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Bank. Als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Rentenbank ein öffentlicher Auftraggeber und unterliegt sinngemäß den Vorgaben der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ vom 30. Juli 2004.
Der nachfolgende Verhaltenskodex setzt zur Prävention wirtschaftskrimineller Handlun- gen einen Mindeststandard für die Personen, die zeitweise aufgrund besonderer Beauf- tragung die Rentenbank mit ihren Leistungen unterstützen, ohne bei der Rentenbank angestellt zu sein („Externe“). Externe können direkt mit der Rentenbank in vertraglichen Beziehungen stehen oder indirekt über ein Unternehmen vermittelt worden sein („beauftragtes Unternehmen“).
Es können Situationen entstehen, die zwar keine Korruption und Bestechung darstellen, aber geeignet sein können, die Objektivität und Urteilsfähigkeit von Externen und Mitarbeitern beauftragter Unternehmen in Frage zu stellen.
Die folgenden Abschnitte enthalten Verhaltensregeln für Externe, die das Ziel haben, solchen Situationen vorzubeugen, die der Integrität und dem Ansehen der Rentenbank Schaden zufügen können.
2. Geschenke, Vergünstigungen und sonstige Vorteile
Geschenke, Vergünstigungen oder sonstige Vorteile in Form von Geld, Sachzuwendungen oder Dienstleistungen von oder an Personen oder Unternehmen, mit denen die Rentenbank geschäftliche Beziehungen unterhält, dürfen von Externen weder angenommen noch gewährt werden. Unter Vorteil ist jede direkte oder verdeckte Leistung zu verstehen, auf die kein Anspruch besteht.
Ausgenommen ist die gelegentliche Annahme geringwertiger Anstands- oder Werbegeschenke im Gegenwert von bis zu 40,- EUR im Rahmen allgemein üblicher Geschäftsgepflogenheiten und soweit diese nicht unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen vermögen.
Einladungen zu Essen, Veranstaltungen oder Events im Zusammenhang mit der Leistungserbringung für die Rentenbank sind vorab von dem zuständigen Ansprechpartner bei der Rentenbank zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu dokumentieren.
3. Interessenkonflikte
Interessenkonflikte können auftreten, wenn persönliche Interessen, familiäre oder andere Bindungen von Externen den Interessen der Rentenbank entgegenstehen. Privat- und Unternehmensinteressen Externer sind daher von den Interessen der Rentenbank strikt zu trennen und dürfen nicht mit den Leistungsverpflichtungen kollidieren oder auch nur den Anschein dazu erwecken. Alle Prozesse hinsichtlich der Leistungserbringung von Externen sollen transparent, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Einrichtungen, Sach- und Geldmittel der Rentenbank dürfen von Externen nicht für private bzw. rentenbankfremde Zwecke genutzt werden.
[Seite 4]
4/5
4. Vertrauliche Informationen
Informationen, die Externe im Rahmen ihrer Leistungserbringung für die Rentenbank erhalten, dürfen weder für eigene Zwecke noch im Interesse Dritter genutzt werden. Näheres regelt eine separat zu unterzeichnende Geheimhaltungsvereinbarung.
5. Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Verhaltensregeln können zur Beendigung des Auftragsverhältnisses mit der Rentenbank führen als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
6. Hinweise auf Korruption oder strafbare Handlungen
Ansprechpartner für die Betrugs- und Korruptionsprävention ist der Beauftragte für die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen der Rentenbank. Falls Externe von illegalen oder unredlichen Handlungen in- nerhalb der Rentenbank erfahren oder solche vermuten, informieren sie ihren Ansprech- partner bei der Rentenbank oder den Beauftragten für die Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. Vertraulichkeit wird zugesichert.
Daneben besteht die Möglichkeit, Verdachtsfälle gegenüber einem Ombudsmann zu melden. Der Ombudsmann nimmt die Hinweise auf und leitet diese unter Wahrung der Anonymität an das Referat Compliance oder ggf. die Interne Revision weiter.
Als Ombudsmann der Rentenbank fungiert:
Rechtsanwalt Tobias Mildeberger
Kanzleianschrift: Hechtsheimer Strasse 35, 55 131 Mainz Telefon: 06131 / 9334-0
Mobil : 0173 / 3132137 E-Mail : kanzlei@hoffmannpartner.de
[Seite 5]
5/5
7. Kenntnisnahmebestätigung
Ich habe den „Verhaltenskodex für von der Landwirtschaftlichen Rentenbank beauftragte ‚Externe’“ erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen:
Name / Datum / Unterschrift