Anlage 4 zum Vertrag - Nachhaltigkeitsanfordg der LR.pdf

Callcenter- und Erstberatung für Förderprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 13:27 (Europe/Berlin)

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Rentenbank LR-2023-00018

Anlage 4 zum Vertrag zum Rahmenvertrag über Call-Center-Leistungen

Nachhaltigkeitsanforderungen bei

Beschaffungen der Landwirtschaftlichen

Rentenbank

1. Präambel

Die Rentenbank ist die Förderbank für die Agrarwirtschaft in Deutschland und wird aufgrund ihres gesetzlichen Förderauftrags in besonderer Weise von der Öffentlichkeit wahrgenommen. Das einwandfreie Verhalten ihrer Mitarbeitenden und auch der von der Rentenbank beauftragten Dritten ist unerlässliche Voraus- setzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Bank. Als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Rentenbank ein öffentlicher Auftraggeber und unterliegt sinngemäß den Vorgaben der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ vom 30. Juli 2004.

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsleitlinien der Rentenbank kommt dem Thema der nachhaltigen Beschaffung besondere Relevanz zu. Aufbauend auf das Nachhaltig- keitsverständnis der Rentenbank werden insbesondere soziale Grundsätze und Standards unterstrichen. Ebenfalls hat sich die Rentenbank zur Achtung der Menschenrechte, der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie zu den Entwicklungszielen der Vereinten Nationen und der Charta der Vielfalt bekannt.

Die nachfolgenden Anforderungen bringen die besondere Rolle der Rentenbank und ihre Ansprüche an Dienstleister, Lieferanten und Werkunternehmer ein- schließlich deren Subunternehmern (zusammen nachfolgend „Vertragspartner“) zum Ausdruck.

2. Zielsetzung

Aufbauend auf das Nachhaltigkeitsverständnis der Rentenbank sollen bei der Beschaffung von Waren, Gütern und Leistungen aller Art nicht nur ökonomische, sondern auch soziale, ethische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden.

Die Rentenbank erwartet von ihren Vertragspartnern daher, ihr Handeln an den nachfolgenden Anforderungen auszurichten.

3. Allgemeine Prinzipien

Die Rentenbank strebt einen partnerschaftlichen und fairen Umgang mit ihren Vertragspartnern an.

Die Vertragspartner der Rentenbank geben diese Anforderungen im Rahmen ihrer Wertschöpfungskette weiter.

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Anlage 4 zum Vertrag zum Rahmenvertrag über Call-Center-Leistungen

4. Soziale Verantwortung

4.1 Menschenrechte

Die Vertragspartner respektieren die Menschenrechte auf der Grundlage der Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

4.2 Vermeidung von Kinderarbeit

Die Vertragspartner beachten die Regelungen der Vereinten Nationen zu Kinder- rechten. Hierbei verpflichten sich Vertragspartner insbesondere, das Überein- kommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Etwaige strengere nationale Regelungen, wie das Jugendarbeitsschutzgesetz in Deutschland, sind vorranging zu beachten.

4.3 Verbot von Zwangsarbeit

Die Vertragspartner lehnen jede Form von Zwangsarbeit, Sklaverei und Leib- eigenschaft ab. Die Vertragspartner halten das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit und das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangs- arbeit (Übereinkommen 29 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation) ein.

4.4 Förderung von Vielfalt und Chancengleichheit

Die Vertragspartner fördern die Vielfalt und Chancengleichheit in ihren Unter- nehmen. Die Vertragspartner diskriminieren weder Mitarbeitende noch sonstige Personen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Abstammung, ihrer Rasse und Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer Heimat und sozialen Herkunft, ihrer Nationalität, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung wird nicht toleriert. Die entsprechenden Übereinkommen (Übereinkommen 100 und 111 der Internationalen Arbeitsorganisation) halten die Vertragspartner ein. Alle Mitarbeitenden sind vor unmittelbarer oder mittelbarer Benachteiligung (bspw. bei Einstellung, Beförderung, Vergütung, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung, etc.) sowie Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere sexueller Art, zu schützen.

4.5 Vereinigungsfreiheit

Die Vertragspartner achten das Recht auf Vereinigungsfreiheit ihrer Mitarbeitenden. Die entsprechenden ILO-Übereinkommen (Übereinkommen 87 und 98 der Inter- nationalen Arbeitsorganisation) sowie nationale Reche und Gesetze werden eingehalten.

4.6 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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Die Vertragspartner gewährleisten adäquate Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz im Rahmen der entsprechenden ILO-Übereinkommen (Übereinkommen 155 und 187 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie nationaler Bestimmungen. Die Vertragspartner sorgen für sichere und gesundheitsverträgliche Arbeits- bedingungen.

4.7 Sozial- und Arbeitsrechtliche Verpflichtungen

Die Vertragspartner erklären, dass sie bei der Ausführung von Aufträgen weder gegen sozial- noch arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.

Vergütung und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindest- löhne, Überstunden und gesetzlich vorgeschriebene Sozialleistungen entsprechen. Die Anforderungen des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden nationalen Regelungen sind einzuhalten.

5. Ökologische Verantwortung

5.1 Einhaltung gesetzlicher Normen

Die Vertragspartner halten den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetz- lichen Normen und internationalen Standards ein. Insbesondere werden die folgenden Übereinkommen beachtet:

• Das Minamata-Übereinkommen zur Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen, • das Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische Schadstoffe, • das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle.

5.2 Gefahrenstoffe

Die Vertragspartner kennzeichnen Gefahrenstoffe deutlich. Sie gehen proaktiv vor, um Unfälle, die einen Austritt von Gefahrenstoffen zur Folge haben, zu vermeiden.

5.3 Minimierung der Umweltbelastung

Die Vertragspartner minimieren soweit möglich die Umweltbelastung und verbessern ihre Maßnahmen zur Reduzierung derselben kontinuierlich. Ressourceneffizienz wird als unternehmerische Wertgröße betrachtet. Eine Dokumentation der Ressourcennutzung ist implementiert oder wird angestrebt.

5.4 Umweltsiegel und -managementsysteme

Die Rentenbank begrüßt und unterstützt die Erfüllung von Umweltsiegeln oder Anstrengungen zum Erreichen selbiger. Gleiches gilt für die Implementierung anerkannter und zertifizierter Umweltmanagementsysteme.

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6. Gute Unternehmensführung

6.1 Verhaltenskodex für Externe

Der Verhaltenskodex für Externe der Rentenbank regelt u.a. das Verhalten Externer in Bezug auf:

• Geschenke, Vergünstigungen und sonstige Vorteile • Interessenskonflikte • Vertrauliche Informationen • Korruption und sonstige strafbare Handlungen

Dort finden sich Angaben zu den Hinweismöglichkeiten bei Verdachtsfällen/Verstößen an die interne Meldestelle oder (anonym) an den Ombudsmann der Rentenbank.

6.2 Wettbewerbs- und Kartellrecht

Die Vertragspartner achten den fairen Wettbewerb sowie alle anwendbaren Normen und Gesetze, die diesen schützen. Jedwede Form der Wettbewerbs- verzerrung (etwa durch Kartellbindung) wird unterlassen.

6.3 Beschwerdemechanismen

Die Vertragspartner betreiben ein Hinweisgebersystem oder sind Teil eines branchenweiten Systems. Die Vertragspartner informieren klar und verständlich zu Erreichbarkeit und Nutzung des jeweiligen Systems.

6.4 Meldung von Verstößen

Die Vertragspartner melden Verstöße oder drohende Verstöße gegen die vor- genannten Nachhaltigkeitsanforderungen in der Beschaffung über die oben genannten Kanäle an die Landwirtschaftliche Rentenbank.

7. Abschließende Erklärung

Die Rentenbank betrachtet die Einhaltung dieser Standards als wesentlich für das jeweilige Vertragsverhältnis. Vor diesem Hintergrund kann die Verletzung dieser Anforderungen durch den Vertragspartner vertragsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung haben. Dies gilt auch, wenn die Verletzung der Anforderungen nicht direkt das Vertragsverhältnis zwischen der Rentenbank und dem Vertragspartner betrifft. Eine Einschränkung der anderen vertraglichen Rechte der Rentenbank ist mit dieser Regelung ausdrücklich nicht verbunden.

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