Anlage_V1_Checkliste_AÜG.pdf

Betrieb von Poststellen und Hauspostverteilung in Berliner Jobcenter-Liegenschaften

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 15:02 (Europe/Berlin)

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zu VG2026_003 Checkliste AÜG

Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Für das Jobcenter Berlin Mitte sind in den Liegenschaften externen Dienstleistern (DL) im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen tätig. Zur Vermeidung von Verstößen gegen das AÜG sind die einschlägigen Verträge bereits so gestaltet, dass Tatbestände der Arbeitnehmerüberlassung möglichst nicht eintreten. Unabhängig davon kann es in der täglichen Arbeit zu Situationen kommen, die als (Teil- ) Indizien für Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden könnten. Solche Indizien liegen insbesondere dann vor, wenn der Verdacht besteht, dass externe Dienstleister in den Arbeitsablauf des Jobcenter integriert sind. Relevante Erkennungsmerkmale hierfür sind beispielsweise die Art der Beauftragung und Ausübung von Weisungsbefugnissen. Es ist wesentliches Interesse des Jobcenter Berlin Mitte derartige Situationen nicht entstehen zu lassen bzw. bestehende Situationen zu korrigieren.

Nachstehende Checkliste dient dem Abgleich, ob in Ihrem Zuständigkeitsbereich in der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern Sachverhalte vorliegen, die möglicherweise Anhaltspunkte für Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Bitte füllen Sie die Liste persönlich aus und stimmen Sie das Ergebnis mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab.

Organisationseinheit/Projekt:

Name, Vorname (Bedarfsträger):

Lfd. Nr.SachverhaltjaneinBemerkungenWichtigkei t / Indiz- wirkung für AÜ
1Für die Kommunikation mit externen DL stehen namentlich benannte Ansprechpartner/-innen der Firma zur Verfügungsehr hoch
2Personal des externen DL erhält Weisungen / Arbeitsaufträge / Einsatzpläne/ Urlaub bzw. arbeitsfreie Zeiten ausschließlich von dem namentlich benannten und weisungsbefugten Ansprechpartner des externen Dienstleisters.sehr hoch
3Es besteht grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht für externe Dienstleister.sehr hoch
4Die von externen DL zu erbringende Dienstleistung wird von der zuständigen Org.-Einheit des Jobcenter Berlin Mitte in konkreten Arbeitsaufträgen schriftlich beschrieben. Das angestrebte Ergebnis wird seitens des Jobcenter definiert.sehr hoch
5Personal des externen DL nimmt nicht an Dienstbesprechungen teil. Der benannte Firmenansprechpartner kann, wenn es vom Auftraggeber gewünscht ist und der Auftragserledigung dient, an Dienstbesprechungen zu konkreten Tagesordnungspunkten teilnehmen.hoch
6Externe DL und interne Mitarbeiter sind räumlich getrennt untergebracht.hoch

VG2026_003_PS_Anlage_V1_Checkliste_AÜG

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7Türschilder der Büroräume, in denen Personal des externen DL arbeitet, sind entsprechend beschriftet.hoch
8Personal des externen DL besitzt keine Jobcenter-Visitenkarten.hoch
9Personal des externen DL erhält PKI- Gastkarten und ist nicht mit „normalen“ Dienstkarten ausgestattet.hoch
10Personal des externen DL verfügt nicht über einen spezifischen E-Mail-Account des Jobcenter.hoch
11Personal externer DL ist in funktionsbezogenen E-Mail-Verteilern des Jobcenter nicht enthalten.hoch
12Personal des externen DL ist in Telefon-, Namens- oder ähnlichen Verzeichnissen eindeutig als solches gekennzeichnet. Es weist sich in Ihrer Kommunikation ausdrücklich als Personal des externen Dienstleisters aus (z.B. E-Mail Signatur).hoch
13Das Personal des externen DL verpflichtet sich, die IT-Arbeitsmittel und die Netzinfrastruktur nur im Rahmen des zur Auftragsumsetzung notwendigen Umfangs zu nutzen.hoch
14Der Zugriff auf spezifische Ablagen, Dateien und auf das Intranet findet nicht über den zur Auftragsumsetzung erforderlichen Rahmen hinaus statt.hoch
15Es erfolgen keine namentlichen Anforderungen von externen DL.hoch
16Das Personal des externen DL trägt im Dienstgebäude des Jobcenter ein Namensschild mit Firmennamen.gering
17Mit dem externen Dienstleister hat eine Kick- Off-Veranstaltung zur Zusammenarbeit stattgefunden. Regelungen zur Zusammenarbeit wurden besprochen. Das Thema wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich (wiederholend) besprochen.gering
18Der externe Dienstleister führt die zur Auftragserledigung notwendigen Tätigkeiten mittels seiner eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung und nach eigenem Plan aus.hoch
19Personal des externen DL wird ausschließlich über den ext. DL (z.B. durch den zuständigen Firmenansprechpartner) in Bezug auf Gefahren für Sicherheit und Gesundheit unterwiesen. Hinweis: Für die Unterweisung zum Arbeitsschutz und - sicherheit seiner Mitarbeiter ist der externe Dienstleister zuständig. Das Jobcenter stellt dem Weisungsbefugten des externen DL die relevanten Informationen zur Verfügung.gering

VG2026_003_PS_Anlage_V1_Checkliste_AÜG

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Das gemeinsame Gespräch fand statt am:

Die Aussagen der Checkliste bestätigen

Für das Jobcenter Berlin Mitte:

Für den externen Dienstleister:

Verfahrenshinweise:

• Das initiale Gespräch wird nach Abschluss eines neuen Dienstleistungsvertrages durch den Teamleiter Verwaltung - Bereich Interne Dienste mit der Dienstleistungserbringenden Firma geführt und dokumentiert. Die Checkliste (lfd. Nr. 1-19) wird dabei gemeinsam besprochen und ausgefüllt.

• Die Checkliste ist vom beiden Seiten zu unterzeichnen.

• Nur Sachverhalte aus der Checkliste, die mit „nein“ beantwortet wurden, sind in der Spalte „Bemerkungen“ mit einer entsprechenden Erläuterung bzw. Begründung aufzunehmen.

• Aus der lfd. Nr. 1 muss der Name und die Firma des Ansprechpartners hervorgehen.

• Wurden die Sachverhalte aus der Checkliste überwiegend mit „nein“ beantwortet, kann dies ein Indiz dafür sein, dass Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Es wird empfohlen, den bewerteten Sachverhalt gemeinsam mit der zuständigen Org.-Einheit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn nur einzelne, jedoch besonders stark relevante Sachverhalte (Relevanz „sehr hoch“ oder „hoch“) verneint werden.

• Der Bereich Interne Dienst Team Verwaltung sollte die Prüfung mittels Checkliste grundsätzlich einmal jährlich wiederholen. Wurden die Sachverhalte aus der Checkliste überwiegend mit „nein“ beantwortet, ist eine Klärung mit der Dienstleistungserbringenden Firma herbeizuführen und es sind ggf. weitere Maßnahmen zu vereinbaren. Die Checkliste ist dann erneut gemeinsam zu dokumentieren.

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