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Betrieb von Poststellen und Hauspostverteilung in Berliner Jobcenter-Liegenschaften

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zu VG2026_003 Vertrag Poststelle

Vertrag

über

das Betreiben der Poststellen

und die Hauspostverteilung

in den Liegenschaften des Jobcenter Berlin Mitte

zwischen

dem Jobcenter Berlin Mitte

vertreten durch den Geschäftsführer

Herrn Lutz Mania

Kapweg 3-5 in 13405 Berlin

  • im folgenden Auftraggeber (AG) genannt -

und

der Firma, die den Zuschlag erhält

vertreten durch XXX

Straße Hausnummer

PLZ Ort

  • im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

  • gemeinschaftlich im Folgenden Partei(en) genannt -

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Inhalt

§ 1 Auftraggeber 3

§ 2 Gegenstand des Vertrages 3

§ 3 Vertragsbestandteile 3

§ 4 Vertragsdauer, Optionsrecht und Kündigung 4

§ 5 Außerordentliche Kündigung 4

§ 6 Leistungserbringung 5

§ 7 Durchführung des Vertrages 7

§ 8 Vergütung / Preise 7

§ 9 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen 8

§ 10 Preisanpassungsklausel 8

§ 10 Unterauftragnehmer (Subunternehmer) 9

§ 12 Geheimhaltung 10

§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung, Auftragsdatenverarbeitung 10

§ 14 Informations- und Prüfrecht 11

§ 15 Haftung 11

§ 16 Versicherung 11

§ 17 Rücktritt und Antikorruptionsklausel 12

§ 18 Vertragsstrafen, Ersatzvornahme 13

§ 19 Wechsel des Auftragnehmers 14

§ 20 Arbeitnehmerüberlassung 14

§ 21 Marketingklausel 15

§ 22 Quellensteuer 15

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort 15

§ 24 Salvatorische Klausel, Schriftform, Vertragsausfertigung 15

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§ 1 Auftraggeber

Das Jobcenter Berlin Mitte ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Berlin Mitte und des Bezirksamt Mitte von Berlin zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach dem SGB II (§ 44b, § 6d SGB II). Dafür unterhält das Jobcenter Berlin Mitte angemietete Büroflächen an verschiedenen Standorten (Liegenschaften).

§ 2 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand des Vertrages ist das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung in den Liegenschaften des Jobcenter Berlin Mitte.

(2) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in diesem Vertrag, sowie in der Leistungsbeschreibung (LB) festgelegt.

(3) Die Liegenschaften des Jobcenter Berlin Mitte sind derzeit im Kapweg 3-5 in 13405 Berlin, in der Seydelstr. 2-5 in 10117 Berlin, in der Lehrter Str. 46 in 10557 Berlin, in der Müllerstr. 16 und Müllerstr. 147 in 13353 Berlin. Die Flächen sind jeweils vom Jobcenter Berlin Mitte angemietet. Durch organisatorische Veränderungsprozesse können im Verlauf des Vertragsverhältnisses Liegenschaften wegfallen, neue hinzukommen und/oder sich innerhalb der Liegenschaften Flächen verändern (reduzieren, erweitern).

(4) Die o.g. Liegenschaften des AG, in denen das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung vom AN zu erbringen ist, können sich jederzeit aus gesetzlichen und/oder organisatorischen oder auch sonstigen Gründen, insbesondere durch Umzüge (Aufgabe bzw. Abmietung von Liegenschaften, Einzug in neue Liegenschaften) ändern bzw. ganz oder teilweise wegfallen/hinzukommen. Der AG verpflichtet sich zeitnahe dem AN solche Änderungen mitzuteilen. Für den AN können sich dementsprechend, neben der Anzahl der Liegenschaften sowie des einzusetzenden Personals und der Anzahl der Einsatzstunden, insbesondere auch Einsatzorte ändern und Einsatzorte wegfallen (Wegfall Einsatzort siehe auch § 4 (3) des Vertrages).

§ 3 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der Bieterfragen:

  1. Die Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dessen Anlagen.
AnlageBezeichnung
V-1V-1Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
V-2Anlage Datenschutz und Sicherheitskonzept
V-3Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DS-GVO
  1. Die Leistungsbeschreibung (LB) der Vergabeunterlagen, einschließlich deren Anlagen.

  2. Das Angebot des AN vom _____________1, einschließlich das dem Angebot beiliegenden Preisblatt auf Grundlage der LB.

  3. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) Teil B (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,

  4. die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG)

  5. die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind und auch dann, wenn diesen nicht gesondert widersprochen worden ist.

1 In blau gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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§ 4 Vertragsdauer, Optionsrecht und Kündigung

(1) Dieser Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung (TT.MM.JJJJ)2 zustande; die vollständige Leistungserbringung aus diesem Vertrag gemäß LB beginnt (nach der notwendigen Vorlaufzeit) am 01.01.2027. Das Vertragsverhältnis endet regulär mit Ablauf des 31.12.2028 (reguläre Festlaufzeit von zwei Jahren), ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit bis spätestens 6 Monate vor Ende der regulären Vertragslaufzeit (also bis zum 30.06.2028) zu gleichen Konditionen den Leistungszeitraum um einmalig ein weiteres Jahr – dann bis zum 31.12.2029 – durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem AN zu verlängern (Optionsziehung). Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung beim AG an, sofern diese vom AG dokumentiert wurde.

(3) Fällt der Einsatzort für die Erbringung der Leistung ersatzlos weg (vgl. auch § 2 (3) und (4) des Vertrages) hat der AG das Recht das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Zeitpunkt des Wegfalls des Eisatzortes zu kündigen, ohne dass hieraus gegenseitige Ansprüche jeglicher Art begründet werden.

§ 5 Außerordentliche Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 13 dieses Vertrages sowie Anlage V2 und V3);

b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse;

c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;

d) die Feststellung des AG nach Unterzeichnung dieses Vertrages, dass vom AN Änderung(en) oder Ergänzung(en) in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vorgenommen wurden;

e) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere zwingende einzuhaltende Normen, wie insbesondere für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und/oder dem gesetzlichen Mindestlohn und/oder die Nichterfüllung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Zur Prüfung der Einschlägigkeit dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen des AN gewährt,

f) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen

g) eine anhaltende mangelhafte Leistungserbringung, die sich trotz Mahnung (schriftlicher Aufforderung zur vertragsgerechten Leistung) unter Setzung einer angemessenen Frist und Ablauf dieser Frist nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bessert bzw. der AN wiederholt und anhaltend nur mangelhaft die Leistung erbringt

h) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat;

(2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.

(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadensersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den

2 In blau gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt.

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vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den AG erhält der AN eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen, sind ausgeschlossen. Die Parteien bestätigen, dass dem AN durch diese Regelung keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichszahlungen zustehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6 Leistungserbringung

(1) Das Betreiben der Poststellen und die Hauspostverteilung sind durch den AN gemäß den Vorgaben dieses Vertrags und der LB zu erbringen. Die genauen Aufgaben bzw. die genaue Ausführung der Leistung zum Betrieb der Poststellen und der Hauspostverteilung in den Liegenschaften ist in der LB beschrieben und festgelegt. Darüber hinaus wird die genaue Ausführung individuell vor Ort vom AG festgelegt.

(2) Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm anvertrauten Postsendungen am Tag des Eingangs vollständig zu bearbeiten und abzuwickeln. Erfolgt die Bearbeitung nicht taggleich, gilt die betreffende Leistung als nicht erbracht und der Auftraggeber ist berechtigt, die gesetzlichen und vertraglichen Rechte wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

(3) Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der Poststellen-Dienstleistungen an jedem Werktag zweimal täglich Botengänge zur Abholung und Zustellung von Postsendungen durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal zuverlässig ist und ordnungsgemäß in die auszuführenden Aufgaben eingewiesen wurde.

(4) Der AN verpflichtet sich, neben der vollständigen Abwicklung sämtlicher ihm anvertrauter Postsendungen und der Botengänge, die Poststelle werktäglich von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr durch geeignetes eigenes Personal zu besetzen und die Dienstleistung während dieser Zeit sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitskräften und Ersatz-, sowie Zusatzkräften ist vom AN zu gewährleisten.

Die Auswahl, Anzahl und Einsatzplanung des Personals obliegen ausschließlich dem Dienstleister als AN. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter oder einer festen Anzahl von Personen besteht nicht. Die Parteien sind sich einig, dass keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt und der AN die Dienstleistung in eigener Verantwortung und Organisation erbringt.

Für die Koordination der von ihm zu erbringenden Leistungen ist der AN selbst verantwortlich. Bei Fragen, die mit der Ausführung der Leistungen zusammenhängen, hat er sich an die vom AG benannten Ansprechpartner zu wenden. Die Arbeitsausführung wird durch den AN und sein Aufsichtspersonal überwacht bzw. beaufsichtigt. Der AG hat das Recht, die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen jederzeit zu überprüfen.

Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Dienstleistungen keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG darstellen. Der Dienstleister erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich mit eigenen Mitarbeitern, die nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden und ausschließlich den Weisungen des Dienstleisters unterliegen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den eingesetzten Mitarbeitern des Dienstleisters arbeitsbezogene Weisungen zu erteilen; projekt- und sachbezogene Anweisungen zur Leistungserbringung bleiben hiervon unberührt. Der Dienstleister bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen verantwortlich und trägt das Arbeitgeberrisiko.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete organisatorische Maßnahmen – insbesondere durch die Stellung von Ersatzkräften – sicherzustellen, dass die vertragsgemäße Leistungserbringung auch bei Personalausfällen infolge Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderungen nicht beeinträchtigt wird. Die Auswahl, Organisation und Weisungsbefugnis hinsichtlich des eingesetzten Personals obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal des Auftragnehmers; eine Eingliederung des Personals in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt nicht. Die

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Maßnahmen dienen ausschließlich der Sicherstellung der Vertragserfüllung und begründen keine Arbeitnehmerüberlassung.

(6) Der AN verpflichtet sich, für die Dauer der Leistungserbringung eine jederzeit erreichbare Ansprechperson (z.B.: Objektleiter) zu benennen, die für die Organisation und Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen verantwortlich ist. Diese Ansprechperson ist gegenüber dem vom AN eingesetzten Personal weisungsbefugt und trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden des AN die Leistungen im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen und der Leistungsbeschreibung erbringen. Bei detaillierten Abwicklungsfragen nimmt die Ansprechperson Anweisungen des AG entgegen und sorgt für deren Umsetzung im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten. Eine Anwesenheit der Ansprechperson vor Ort ist nicht erforderlich.

(7) Der AN verpflichtet sich, für das im Rahmen dieses Vertrages eingesetzte Personal Arbeitszeitnachweise zu führen und diese dem AG auf dessen Verlangen vorzulegen. Die Organisation, Durchführung und Kontrolle der Arbeitszeiten obliegen ausschließlich dem AN. Der AG erhält keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal des AN; die Arbeitszeitnachweise dienen ausschließlich der Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung und begründen keine Eingliederung des Personals in die Arbeitsorganisation des AG. Die Zeiterfassung erfolgt ausschließlich durch den AN. Ein Anschluss an ein Zeiterfassungssystem des AG ist nicht möglich.

(8) Der AN stellt dem AG von Vertragsbeginn an und danach monatlich unaufgefordert eine namentliche Aufstellung des eingesetzten Personals je Einsatzort (Liegenschaft) zur Verfügung. Jede Veränderung bei dieser personellen Aufstellung hat der AN dem AG ohne Aufforderung und unverzüglich mindestens in Textform (per E-Mail) mitzuteilen. Dies gilt auch bei Personaländerungen im Vertretungsfall (z.B. Urlaubs -, Krankheitsvertretung). Auch kurzfristige Änderungen, insbesondere bei Krankheitsvertretung hat der AN dem AG unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

(9) Der AN hat sein bzw. das mit der Erbringung der Leistung beauftragte Personal auf seine Kosten mit einem Lichtbildausweis seines Unternehmens auszustatten. Der Ausweis ist sichtbar an der Arbeitskleidung zu befestigen; auf Verlangen ist zusätzlich eine Legitimationsurkunde (z.B. Personalausweis, Pass o.ä.) vorzuweisen. Bei Ausscheiden des Personals hat der AN den Firmenausweis einzuziehen.

(10) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten und auch für den Arbeitsschutz seines Personals ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und evtl. geltende Brandschutzbestimmungen.

(11) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihm eingesetzten Mitarbeiter gegenüber Kunden und den Bediensteten der Dienststelle stets höflich verhalten. Auf ein entsprechendes angemessenes äußeres Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter hat der AN zu achten.

(12) Es haben ausschließlich das Personal/ die Aufsichtspersonen des AN Zutritt zu den von der Leistungserbringung betroffenen Objekten (Liegenschaften). Der AN stellt sicher, dass von seinen Mitarbeitenden keine betriebsfremden Personen in das Objekt mitgebracht werden. In allen Räumlichkeiten des AG besteht absolutes Alkohol- und Rauchverbot. Dies gilt auch für das vom AN zur Leistungserbringung in den Dienststellen eingesetzte Personal. Entsprechendes gilt auch bei Einsatz von Unterauftragsnehmer/Subunternehmer. Die Hausordnung des AG ist jederzeit zu beachten und einzuhalten.

(13) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Verhalten, seine Äußerungen oder sein äußeres Erscheinungsbild, gleich in welcher Form dieses erfolgen, objektiv nachvollziehbare und belegte Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche, antisemitische oder vergleichbar gravierende Pflichtverletzungen, ist der AG berechtigt, beim AN die Abmahnung dieser Verhaltensweise zu verlangen und vom AN zu fordern, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung zu verhindern. Im Wiederholungsfall kann der AG vom AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen. Bei besonders schwerwiegenden, nachweisbaren Pflichtverletzungen, bei denen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und eine Abmahnung offensichtlich erfolglos wäre, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters oder – sofern die Pflichtverletzung das Vertragsverhältnis insgesamt betrifft – den Vertrag mit sofortiger Wirkung

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außerordentlich kündigen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.

(14) Werden die dienstlichen oder sonstige schutzwürdige Interessen des AG erheblich durch Mitarbeitende des AN beeinträchtigt und/oder verletzt, so ist der AG berechtigt, die betreffende Person sofort des Hauses zu verweisen und der Person den Zutritt zu den Liegenschaften des AG zu verweigern. Der AG hat über einen solchen Vorfall den AN unverzüglich zu unterrichten. Ein solcher Vorfall entbindet den AN ausdrücklich nicht von seiner Pflicht zu Erfüllung der vertraglichen Leistung.

§ 7 Durchführung des Vertrages

(1) Der AN ist verpflichtet, sich – unverzüglich nach Zuschlagserteilung – mit dem AG in Verbindung zu setzen. Auf Anfrage des AN erhält er vom AG ggf. benötigte Detailinformationen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung benötigt werden.

(2) Der AG gewährt dem AN während der vereinbarten Leistungszeiten Zutritt zu den Liegenschaften. Erforderliche Schlüssel/Zugangskarten werden dem AN zur Verfügung gestellt; dieser ist für deren sorgfältige Verwahrung und Schutz vor Missbrauch verantwortlich. Die Nutzung ist ausschließlich auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt. Verlust oder Beschädigung sind dem AG unverzüglich anzuzeigen; der AN hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der AN, bei Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüsseln auch für die Kosten des Austauschs der betroffenen Schließanlage.

(3) Dem AN werden für die Durchführung der vereinbarten Leistungen die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt; Einzelheiten hierzu regelt die Leistungsbeschreibung.

(4) Die zur Postbearbeitung bzw. zur Leistungserbringung benötigten elektrischen Maschinen und Geräte, wie insbesondere Kuvertiermaschinen und elektrische Tacker, sind vom AN bereitzustellen. Der AN trägt die Verantwortung für die von ihm gestellten elektrischen Maschinen und Geräte, insbesondere im Hinblick auf deren ordnungsgemäßen Zustand, die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie die Ausstattung mit einem VDE- oder GS-Zeichen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen und das von ihm eingesetzte Personal ordnungsgemäß und nachweislich im Umgang mit den Geräten arbeitsschutzrechtlich zu unterweisen. Der AN haftet gegenüber dem AG für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm bereitgestellten Geräten entstehen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 280 BGB, auch für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

(5) Der AN hat sich, vor Abgabe des Angebots über den Umfang der auszuführenden Arbeiten in den einzelnen Liegenschaften und Räumlichkeiten, sowie über sonstige Gegebenheiten durch eine Objektbesichtigung zu unterrichten. Dem AN wird damit die Möglichkeit eingeräumt, neben den in der Ausschreibung zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Gebäude bzw. Liegenschaften eingehend zu besichtigen, um sich davon zu überzeugen, ob die Durchführung seiner Leistung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglich ist. Der AN verzichtet auf die Einrede, über Ausmaß und Beschaffenheit der einzelnen Objekte nicht ausreichend informiert gewesen zu sein und auf sämtliche Nachforderungen aus diesem Grund. Dies gilt auch insbesondere für die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Gebäuden bzw. Liegenschaften.

§ 8 Vergütung / Preise

(1) Es gelten die Preise des Preisblattes. Die Preise sind Festpreise. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Während der Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der Preisanpassung unter den Voraussetzungen des § 10 des Vertrages.

(3) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere auch aus § 9 des Vertrages.

(4) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sein denn, dieser Vertrag, sowie die LB enthalten eine besondere Regelung.

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§ 9 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind mit der Angabe der Vorgangsvergabenummer VG2026_003 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise der Leistungserbringung und der vertraglich festgelegten Preise zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.

(2) Die Rechnungen sind zu adressieren an: Jobcenter Berlin Mitte, Bereich Interne Dienste - Team Verwaltung 192, Kapweg 2-5 in 13405 Berlin und sind dem AG grundsätzlich per E-Mail an Jobcenter-Berlin-Mitte.Verwaltung@jobcenter-ge.de im pdf-Format zu übersenden. Ist dies dem AN nicht möglich, verbleibt die Möglichkeit die Rechnungen in Papierform zu erstellen und diese postalisch an o.g. Adresse zu versenden.

(3) Sollte der AG beabsichtigen und/oder gesetzlich verpflichtet sein, innerhalb der Vertragsdauer die Rechnungsstellung auf eine vorgegebene Form der elektronischen Rechnungstellung mit verpflichtenden Angaben (z.B. „eRechnung) umzustellen, wird der AN verpflichtet die Rechnungen gemäß diesen Anforderungen elektronisch zu stellen.

(4) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN schriftlich zu benennendes Konto. Änderungen von Daten für den Zahlungs- bzw. Überweisungsverkehr sind schriftlich mitzuteilen.

(5) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom AN ordnungsgemäß erbracht wurde.

(6) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.

(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.

(8) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

§ 10 Preisanpassungsklausel

(1) Eine Anpassung der im Preisblatt vereinbarten Vergütung ist auf Antrag des AN schriftlich oder in Textform (elektronisch per Mail) – siehe § 10 Absatz 2 dieses Vertrages – unter der Voraussetzung möglich, dass der AN seinen mit der Vertragsausführung betrauten Beschäftigten Lohnerhöhungen aufgrund von gesetzlichen Mindestlohnerhöhungen, Erhöhungen nach dem AentG, eines allgemein für verbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Tarifgebundenheit zahlt.

Die Preisanpassung ist ausschließlich auf den Anteil des vereinbarten Preises beschränkt, der auf die von der Lohnerhöhung betroffenen Lohnkosten entfällt. Die Preiserhöhung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Lohnkosten des AN für die mit der Vertragsausführung betrauten Beschäftigten tatsächlich erhöhen.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der im Kalkulationsblatt ausgewiesene Anteil der Lohnkosten an den jährlichen Gesamtkosten (Ziffer 7 des Kalkulationsblatts) verbindliche Grundlage für diese Preisanpassungsklausel ist. Die Anpassung erfolgt ausschließlich auf der Basis des im Kalkulationsblatt ausgewiesenen prozentualen Lohnkostenanteils an den Gesamtkosten; andere Kostenbestandteile (Sachkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) bleiben von der Anpassung unberührt. Die Höhe der Preisanpassung bemisst sich proportional zur prozentualen Erhöhung des maßgeblichen Mindestlohns, multipliziert mit dem im Kalkulationsblatt festgelegten Lohnkostenanteil an den Gesamtkosten; der Auftragnehmer hat die Änderung des Mindestlohns sowie die hiervon betroffenen Arbeitsstunden auf Verlangen nachvollziehbar nachzuweisen.

(2) Der Antrag ist durch den AN schriftlich zu richten an Jobcenter Berlin Mitte, Bereich Interne Dienste

(3) Der AG zahlt diese Preisanpassung nach Vorlage des Antrags in prüffähiger Form (Vorlage aller zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Tarifabschlüsse, Bescheinigungen sowie einer konkreten Auflistung im Sinne einer Gegenüberstellung der Alt- und Neupreise mindestens in

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zu VG2026_003 Vertrag Poststelle

Textform) ab dem Tage des Inkrafttretens des neuen Tarifvertrages bzw. der Änderung der gesetzlichen Sozialaufwendungen soweit die Preisanpassung seitens des AG anerkannt wurde. Ferner hat der AN auf Anforderung des AG die Auswirkungen von vorgenannten lohnwirksamen Veränderungen auf den Anteil der Löhne und lohnabhängigen Kosten an der vereinbarten Vergütung durch Vorlage einer spezifizierten Berechnung und ggf. erforderlicher sonstiger Berechnungsunterlagen nachzuweisen.

(4) Macht der AN die Erhöhung der Vergütung nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Tarifvertrages bzw. der gesetzlichen Regelung schriftlich geltend, so tritt die Erhöhung der Vergütung erst mit dem Beginn des Monats der Antragstellung ein. Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.

(5) Eine Lohnminderung und/oder eine Minderung der gesetzlichen oder tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Soweit sich der auf die eingesetzten Arbeitnehmer anwendbare gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn während der Vertragslaufzeit vermindert, gilt diese Klausel entsprechend mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber eine entsprechende Preissenkung verlangen kann.

(6) Lohnerhöhungen, die bei Angebotsabgabe bereits bekannt sind, sind in die Preiskalkulation einzustellen und werden vom AG nicht nach § 16 Absatz 1 dieses Vertrages übernommen.

(7) Alle übrigen Kostenanteile, die keine Lohnänderung nach § 16 Absatz 1 dieses Vertrages darstellen, können gegenüber dem AG nicht geltend gemacht werden und bleiben bis zum Ende der Vertragslaufzeit unverändert.

§ 10 Unterauftragnehmer (Subunternehmer)

(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN

a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AN zu benennen; b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst;

c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG zulässig. Die schriftliche Genehmigung/Zustimmung ist vom AN beim AG schriftlich oder elektronisch per E-Mail einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen:

a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; b) Detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen; c) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; d) Verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer vom AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) informieren.

(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die

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Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.

(4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.

(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung, Auftragsdatenverarbeitung

(1) Der AN ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, das Datengeheimnis nach § 53 BDSG sowie die datenschutzrechtlichen Regelungen des Postgesetzes (PostG) und der Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV) einzuhalten. Ergänzend wird auf den diesen Vertrag zwingend ergänzenden Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO und § 62 BDSG hingewiesen. Jede Verwendung von Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder die Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Für die Einhaltung dieser Vorschriften haftet der AN auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (u. a. § 78 SGB X).

(2) Der AN verpflichtet sich, sämtliche durch die ausgeführten Dienstleistungen zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG auch nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Der AN hat seine Mitarbeiter gemäß Artikel 28 Abs.3 UAbs. 1 Satz 2 b) DSGVO und § 62 Abs 5 S. 2 Nr. 2 BDSG im gleichen Umfang, insbesondere zur Wahrung des Datenschutzes nach der DSGVO, der Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X und § 78 SGB X sowie das Datengeheimnis nach § 53 BDSG zu verpflichten und dies für jeden einzelnen beim AG eingesetzten Mitarbeiter schriftlich dem AG nachzuweisen. Die Verpflichtungserklärung ist mit dem AG abzustimmen.

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(3) Es ist dem AN und den von ihm eingesetzten Personen untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen, sofern es nicht zur Ermittlung der Adressaten dient, sowie Kommunikations- und sonstige technische Geräte (z. B. Telefon, Kopiergeräte) zu nutzen, sofern es über den dienstlichen Zweck hinausgeht.

(4) Nicht mit der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung beauftragte Personen (auch Kinder) dürfen das Dienstgebäude nicht betreten. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

(5) Der AG, der Bundesbeauftragte und der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den AN zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der AN dem AG gem. Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 lit. c) DSGVO und § 62 Abs. 5 S. 2 Nr. 6 BDSG sowie dem Bundesbeauftragten / Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Unterzeichnung des Angebots das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen. Gegebenenfalls entstehende Kosten trägt der AN.

§ 14 Informations- und Prüfrecht

(1) Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen, einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung rechtliche Gründe entgegenstehen.

(2) Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision eines der Träger des AG, der/dem Datenschutzbeauftragten des AG und der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 15 Haftung

(1) Die Haftung des AN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, sowie der DSGVO und des BDSG.

(2) Der AN haftet für alle Daten-, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn bei der Erfüllung dieses Vertrages schuldhaft verursacht werden. Eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Der AG haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen von mitgebrachten Sachen des AN bzw. Unterauftragnehmers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG.

(4) Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter jeder Art frei, die aus der Durchführung des Vertrages resultieren, sofern der AN schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat.

(5) Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

§ 16 Versicherung

(1) Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht, mit im folgenden genannten Mindestdeckungssummen abzuschließen und weist diese auf Verlangen des AG nach:

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Personenschäden mindestens 3.000.000,00 Euro Sachschäden mindestens 3.000.000,00 Euro Vermögensschäden mindestens 500.000,00 Euro Allmählichkeitsschäden3 mindestens 3.000.000,00 Euro Bearbeitungsschäden4 mindestens 3.000.000,00 Euro Schlüsselverluste mindestens 125.000,00 Euro je Schadensfall, jeweils 2-fach maximiert pro Jahr.

(2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.

Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.

Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB).

b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Auftragnehmers infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

3 Der Begriff Allmählichkeitsschäden bezeichnet Schäden, die über einen längeren Zeitraum unbemerkt entstehen. 4 Der Begriff Bearbeitungsschaden meint einen Schaden an fremden Sachen, der durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden ist.

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c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).

(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(4) Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.

(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

(7) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 18 Vertragsstrafen, Ersatzvornahme

(1) Für jeden Werktag, an dem die taggleiche Bearbeitung der Postsendungen (vgl. § 6 Abs. 2 dieses Vertrages und LB) nicht erfolgt, zahlt der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro.

(2) Für jeden Werktag, an dem eine Poststelle ganztägig zur vereinbarten Zeit (vgl. § 6 Abs. 3 dieses Vertrages und LB; werktäglich von 6:00 bis 14:00 Uhr) nicht besetzt ist, zahlt der AN eine Vertragsstrafe von 300 Euro. Ist die Hauptpoststelle ganztägig nicht besetzt, beträgt die Vertragsstrafe 500 Euro je Tag.

(3) Wird eine Poststelle zwar besetzt, jedoch erst mit einer Verspätung von bis zu zwei Stunden (also nach 8:00 Uhr), so beträgt die Vertragsstrafe 150 Euro je betroffenem Tag. Bei der Hauptpoststelle erhöht sich die Vertragsstrafe in diesem Fall auf 250 Euro.

(4) Wird eine Poststelle vor Ablauf der vereinbarten Besetzungszeit (also vor 14:00 Uhr) um bis zu zwei Stunden verlassen, so beträgt die Vertragsstrafe 150 Euro je betroffenem Tag. Bei der Hauptpoststelle erhöht sich die Vertragsstrafe in diesem Fall auf 250 Euro.

(5) Ist eine Poststelle während der vereinbarten Besetzungszeit (vgl. § 6 Abs. 3 dieses Vertrages und LB; 6:00 bis 14:00 Uhr) für zwei zusammenhängende Stunden nicht besetzt, so beträgt die Vertragsstrafe 150 Euro je betroffenem Tag. Bei der Hauptpoststelle erhöht sich die Vertragsstrafe in diesem Fall auf 250 Euro.

(6) Erfolgt der Botengang in einer Liegenschaft nicht, ist der AN verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 Euro je versäumtem Botengang zu zahlen.

(7) Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf maximal 5 % des jährlichen Gesamt-Bruttoauftragswertes begrenzt5. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Auftragnehmer die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

5 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlichen Kündigungen oder Änderungen

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(8) Der AG ist berechtigt, im Falle der Nichtleistung oder unzureichenden Leistung durch den AN (insbesondere bei nicht oder nicht rechtzeitig besetzter Poststelle, sowie bei nicht taggleicher Abarbeitung der anvertrauten Post) nach erfolgloser Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Besetzung der Poststelle und der Abarbeitung der Post durch Dritte auf Kosten des AN vorzunehmen (Ersatzvornahme). Die dem Auftraggeber tatsächlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme sind vom Auftragnehmer zu erstatten. Diese Kosten können zusätzlich zur Vertragsstrafe verlangt werden, soweit sie tatsächlich anfallen und nicht bereits durch andere Schadensersatzansprüche ausgeglichen sind.

(9) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet.

(10) Die Vertragsstrafe kann gemäß § 341 Abs. 1 BGB auch dann verlangt werden, wenn der Auftraggeber auf Erfüllung des Vertrags besteht oder die Leistung nachträglich angenommen wird. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt hiervon unberührt.

(11) Die Vertragsstrafe wird nur für Werktage fällig, an denen tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Die Parteien bestätigen, dass die Regelung transparent und fair ist und den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt.

§ 19 Wechsel des Auftragnehmers

(1) Für den Fall, dass der AG die außerordentliche Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen mangelhafter Leistungserbringung, erklärt oder der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann, kann der AG die Leistung den übrigen Bietern mit einem zuschlagsfähigen Angebot in der Reihenfolge des Vergabeergebnisses zu den Bedingungen aus dem Vergabeverfahren antragen. Hält der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen fest, kann er mit der ausstehenden Vertragserfüllung ganz oder teilweise im Einvernehmen mit dem Bieter beauftragt werden.

(2) Um wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 handelt es sich nicht, wenn zum Ausgleich der Vor- oder Nachteile aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine angemessene Anpassung der Preise erfolgt.

(3) Die so zustande gekommenen Preise sind Festpreise und gelten für die restliche Vertragslaufzeit. Unberührt bleiben dagegen weitere im Rahmen des Vergabeverfahrens vertraglich vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten.

§ 20 Arbeitnehmerüberlassung

Zur Spezifizierung der Prozesse der Zusammenarbeit und der Vermeidung von Tatbeständen der Arbeitnehmerüberlassung vereinbaren die Parteien ergänzend zu der Anlage 1 („Checkliste zur Vermeidung negativer Rechtsfolgen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“) zu diesem Vertrag folgende Regelungen:

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AN treten in kein Arbeitsverhältnis zum AG, auch nicht, soweit sie in seinen Räumen tätig werden.

(2) Das Direktionsrecht hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AN liegt beim AN und wird nur von diesem ausgeübt. Der AN verpflichtet sich, für die auftragsspezifische Kommunikation mit dem AG eine/n namentlich benannte/n und weisungsbefugte/n Mitarbeiter/in zu stellen. Er verpflichtet sich, Weisungen, Arbeitsaufträge und Einsatzpläne durch diese/n Ansprechpartner/in an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder selbstständig Tätigen zu kommunizieren.

(3) Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ggf. für ihn als Subunternehmer selbstständig Tätige als Beschäftigte des AN bzw. externe AN auszuweisen. Er weist diese insbesondere an, Namensschilder zu tragen und eine entsprechende Signatur zu verwenden, die auf die Firmenzugehörigkeit zum AN bzw. auf die selbstständige Tätigkeit hinweisen.

(4) Dem AN bleibt es überlassen, auch für andere AG tätig zu werden. Der AN und dessen Mitarbeiter werden nicht in die Betriebsorganisation des AG eingegliedert.

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§ 21 Marketingklausel

Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG als Referenz zu verwenden.

§ 22 Quellensteuer

(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnungen des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugssteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Einrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugssteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825% des Gesamtentgeltes) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert diese ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.

(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) Sofern eine Abzugssteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugssteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u.a.

a) Die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Vertragspartei zu, die von der Abzugssteuer wirtschaftlich belastet wurde. (4) Ansprüche einer Vertragspartei gegen die andere Vertragspartei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169-171 der Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle bzw. Liegenschaft, für die die Leistungen erbracht werden.

§ 24 Salvatorische Klausel, Schriftform, Vertragsausfertigung

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so

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auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffenden Angelegenheiten im Vorhinein bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Vorrang mündlicher Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Es erhalten je eine Ausfertigung der AN sowie der AG.

Berlin,,
OrtDatumOrtDatum
AuftraggeberFirma (Auftragnehmer)
Jobcenter Berlin Mitte
Unterschrift(en) AG (Name(n) in Druckschrift)Unterschrift(en) AN (Name(n) in Druckschrift)

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