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4_Vertrag_Gesundheitsfinder.pdf

Betrieb und Weiterentwicklung der BKK GesundheitsFinder-Webanwendungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 16:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Vertrag über den Betrieb und Weiterentwicklung von Webanwen-

dungen

Zwischen dem BKK Dachverband e.V. Zimmerstraße 56, 10117 Berlin vertreten durch die Vorständin Anne-Kathrin Klemm

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

PRÄAMBEL

Der BKK Dachverband e.V. stellt Versicherten und anderen Nutzergruppen (z.B. Leistungserbringer, Mitarbeitenden von Krankenkassen) mehrere Webanwendungen (auch Webapplikationen genannt) im Internet bereit, die eine Unterstützung bei der Suche nach Ärzten, Hebammen, Kliniken und Pfle- geeinrichtungen bieten. Diese Webanwendungen werden im weiteren Verlauf als BKK Gesundheits- Finder bezeichnet. Damit bietet der BKK Dachverband nicht nur einen Mehrwert für die genannten Nutzergruppen, sondern erfüllt damit auch im Auftrag seiner Mitglieder die Veröffentlichungspflich- ten, die sich aus dem Gesetz für die Betriebskrankenkassen ergeben.

Vor diesem Hintergrund wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist der Regelbetrieb, die Pflege und Weiterentwicklung von Webanwendun- gen (derzeit BKK-KlinikFinder, BKK ArztFinder, BKK PflegeFinder, BKK HebammenFinder) des Auftrag- gebers mit dem Ziel, dass den fortlaufend steigenden Zugriffs- und Benutzerzahlen und den ebenfalls steigenden Erwartungen der Benutzer an Funktionsumfang, Performance und Nutzungsfreundlichkeit Rechnung getragen wird sowie die rechtlichen Anforderungen entsprechend der Leistungsbeschrei- bung erfüllt werden (Anlage 2). Das Nähere zu den vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftrag- nehmers ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und dem Angebot des Auftragnehmers vom ….(Anlage 6).

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 1 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Gesamtdokumentation der Anwendungen anzuferti- gen. Diese muss so detailliert sein, dass jederzeit eine Weiterführung des Gesamtprojektes durch einen fachkundigen Dritten sichergestellt ist. Die Gesamtdokumentation ist dem Auftraggeber zum für die Erbringung der Gesamtleistung vorgesehenen Endtermin zu übergeben und zu übereignen bzw. eine Dokumentation für jeden Projektschritt nach gesonderter Aufforderung. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte daran ein.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich auf der Grundlage der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zum BKK KlinikFinder ergebenen Vertragsbeziehungen, die der Auf- tragnehmer mit den übrigen Kooperationspartnern eingeht, dem Auftraggeber unaufgefordert sowie bei Rückfrage durch den Auftraggeber, uneingeschränkt und umfassend offen zu legen. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, die sich aus der Kooperation ergebenen Vertragslaufzeiten und Kündi- gungsregelungen in seinen eigenen Vertragsbeziehungen entsprechend zu regeln. Hierzu hat er sich vor Beginn der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Anweisungen des Auftraggebers umzusetzen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Vertragsbestandteile sind neben dieser Vertragsurkunde die folgenden Unterlagen:

  • Antworten auf Bieterfragen und zusätzliche Auskünfte zur Leistungsbeschreibung und den An- lagen zur Leistungsbeschreibung – keine Nachfragen (keine Anlage 1),

  • die Leistungsbeschreibung mit Anlagen (Anlage 2),

  • das vom Auftragnehmer ausgefüllte Preisblatt als Bestandteil seines Angebots (Anlage 3),

  • die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 4),

  • die Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software – EVB-IT Erstellungs-AGB (Anlage 5), soweit in diesem Vertrag auf diese verwiesen wird,

  • das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 6) sowie

  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertragstext und den vorgenannten Anlagen haben die Best- immungen dieses Vertragstextes Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Anlagen ha- ben die Regelungen der zuerst genannten Anlagen Vorrang vor den Regelungen der nachfolgend ge- nannten Anlagen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht in das Vertrags- verhältnis einbezogen. Diesem Vertrag entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers sind auch dann unwirksam, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt mit einbezogen wer- den sollten. Alle Absprachen und Regelungen, die Abweichendes bzw. Ergänzendes nach diesem Ver- trag ausdrücklich gestatten, sind schriftlich oder per E-Mail zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle in diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere der Leis- tungsbeschreibung (Anlage 2) beschriebenen Leistungen zu erbringen.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 2 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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§ 4 Vergütung

(1) Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erhält der Auftragnehmer die jeweils im Preisblatt (Anlage 3) angebotene Vergütung. Damit sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die dem Auftragnehmer aus der Erbringung der jeweils nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung ent- stehen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Vergütung, gleich welcher Art, besteht nicht.

(2) Die Betriebsübernahme, die Migration der Bestandsdaten, die Bereitstellung der Server- und Re- chenzentrumsinfrastruktur und die Einrichtung der dazugehörigen Leistungen („Hosting sowie sämtli- che weitere in Abschnitt 4.1 der Leistungsbeschreibung, Anlage 2 enthaltenen Leistungen werden als Festpreise gemäß Positionen 1.1 und 1.2 des Preisblattes (Anlage 3) vergütet.

(3) Der jährliche Import und die Veröffentlichung der Qualitätsberichte (4.2 der Leistungsbeschrei- bung, Anlage 2) werden nach Aufwand gemäß Position 2 des Preisblattes (Anlage 3) vergütet. Die im Preisblatt hinterlegten Mengen sind fiktiv und stellen keine Obergrenzen oder garantierten Abnah- memengen dar.

(4) Der technische Betrieb der Software inkl. Software-Wartung und -Pflege (Support) sowie sämtli- che weiteren Leistungen in Abschnitt 4.3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) werden gemäß den Positionen 3.1 und 3.2 des Preisblattes (Anlage 3) vergütet. Sollten weitere Webanwendungen hinzu- kommen, vgl. Abschnitt 2.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2), kann der Auftragnehmer entspre- chende Mehrkosten in den Positionen 3.1 und 3.2 geltend machen. Diese muss er gegenüber dem Auftraggeber anhand der tatsächlich gestiegenen Kosten und in Fortschreibung seiner ursprünglichen Kalkulation in den Positionen detailliert nachweisen. Der Auftraggeber kann die Vergütungsanpassung ablehnen, wenn dem Auftragnehmer ein plausibler Nachweis nicht gelingt. Fallen Webanwendungen weg, reduzieren sich die Kosten in den Positionen automatisch im folgenden Abrechnungsmonat ent- sprechend, ohne dass es einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Dieser Vergütungsanpas- sungsmechanismus greift auch im Falle zusätzlicher Aufwände in den Positionen 3.1 und 3.2 im Zuge des Themings gem. Abs. 6.

(5) Weiterentwicklungsleistungen, insb. gem. Abschnitt 4.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2), werden auf Abruf nach Aufwand entsprechend der tatsächlich eingesetzten Personalleistung in den Skill Levels I bis III gemäß der Positionen 4 des Preisblattes (Anlage 3) vergütet. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer in der Aufforderung zur Ausführung vorbezeichneter Leistungen verlangen, dass er für die jeweilige Leistung einen Pauschalfestpreis unter Angabe der unterstellten Anzahl von Perso- nentagen je Personalkategorie (Skill Level) verbindlich anbietet.

(6) Leistungen, die im Zuge des Themings gem. Abschnitt 2.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) abgerufen werden, werden nach Aufwand entsprechend der tatsächlich eingesetzten Personalleistung in den Skill Levels I bis III gemäß der Positionen 4 des Preisblattes (Anlage 3) vergütet. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer in der Aufforderung zur Ausführung vorbezeichneter Leistungen verlangen, dass er für die jeweilige Leistung einen Pauschalfestpreis unter Angabe der unterstellten Anzahl von Personentagen je Personalkategorie (Skill Level) verbindlich anbietet.

(7) Alle Leistungen nach den Absätzen 5 und 6 werden auf Abruf nach Aufwand entsprechend der tatsächlich eingesetzten Personalleistung in den Skill Levels I bis III entsprechend des Preisblattes (An- lage 3) vergütet. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer in der Aufforderung zur Ausführung vor- bezeichneter Leistungen verlangen, dass er für die jeweilige Leistung einen Pauschalfestpreis unter Angabe der unterstellten Anzahl von Personentagen je Personalkategorie (Skill Level) verbindlich an- bietet. Der Auftraggeber ist nicht zum Abruf verpflichtet und der Auftragnehmer hat keinen entspre- chenden Anspruch. Die im Preisblatt hinterlegten Mengen sind fiktiv und stellen keine Obergrenzen oder garantierten Abnahmemengen dar.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 3 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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§ 5 Zahlung

(1) Die Vertragsparteien können insbesondere für diejenigen Leistungsteile, die nach Position 1 des Preisblattes (Anlage 3) pauschal vergütet werden, Teilzahlungen vereinbaren. Nach Zuschlagserteilung verständigen sich die Vertragsparteien in diesem Fall auf einen entsprechenden Zahlungsplan, indem sie Zahlungsmeilensteine definieren. Der Auftragnehmer hat erst Anspruch auf Teilzahlung, wenn der jeweilige Zahlungsmeilenstein erreicht ist. Mit der Erreichung eines Zahlungsmeilensteins ist keine (Teil)Abnahme verbunden, außer die Vertragsparteien vereinbaren dies schriftlich oder per E-Mail. Die Vergütung wird nach Abnahme fällig.

(2) Für die im Preisblatt aufgeführten Kosten stellt der Auftragnehmer eine Rechnung an den Auf- traggeber unter Angabe der Vertragsnummer 2026_071. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die dafür notwendigen Informationen rechtzeitig nach Zuschlagserteilung zur Verfügung.

(4) Der Zeitplan und ggf. weitere Umsetzungsschritte entsprechend der Leistungsbeschreibung (An- lage 2) sind verbindlich für die Festlegung der Zahlungsmeilensteine, es sei denn, der Auftraggeber bestimmt Abweichendes.

(5) Soweit eine Vergütung nach Aufwand geregelt oder vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer prüf- bare Rechnungen über die erbrachten Leistungen unter Angabe der eingesetzten Personalkategorie und des jeweiligen Zeitaufwandes in Stunden. Die Zahlung prüfbarer Rechnungen erfolgt quartals- weise 30 Tage nach Eingang beim Auftraggeber.

(6) Die Kosten für das Leistungspaket „Jährlicher Import und Veröffentlichung der Qualitätsberichte BKK KlinikFinder“ gemäß Abschnitt 4.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) sowie technischer Be- trieb (Punkt 4.3 der Leistungsbeschreibung) und Weiterentwicklung (Punkt 4. 4 der Leistungsbeschrei- bung) der Webanwendung „BKK KlinikFinder“ werden von allen Kooperationspartnern inkl. dem Auf- traggeber zu gleichen Teilen getragen. Der Auftragnehmer stellt eine separate Abrechnung der Kosten pro Teilnehmer in Form einer Einzelrechnung. Die entsprechenden Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 2) sind zu berücksichtigen. Die Rechnungsanschriften teilt der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung mit.

§ 6 Grundsätze der Zusammenarbeit, Projektmanagement

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine enge Kooperation und fortlaufende Ab- stimmung zur erfolgreichen Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind. Sofern in der Leistungsbe- schreibung (Anlage 2) nichts Näheres bestimmt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber in der Regel mindestens monatlich über den Stand der Bearbeitung zu berichten, auf Anforderung jederzeit.

(2) Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, dem Auftraggeber bei Rechtsgeschäften mit Dritten oder in irgendeiner sonstigen Weise zu vertreten. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, ohne vor- herige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere Presse, Fernsehen und Hörfunk, Erklärungen zu Gegenständen dieses Vertrages abzugeben. Die Zustimmung soll nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen des ihm erteilten Auftrages und der ihm übertragenen Leis- tungen auch gegenüber Dritten verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer wird ein professionelles internes Projektmanagement etablieren und dem Auftraggeber die entsprechenden Strukturen auf Verlangen nachweisen.

(4) Die Vertragsparteien benennen je einen festen Ansprechpartner ("Projektleiter") entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 4 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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Projekt betreffende Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Ein etwaiger Wechsel der benannten Personen wird der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich in Textform mitgeteilt. Wechsel auf Seiten des Auftragnehmers bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Qualifika- tion des Projektleiters auf Seiten des Auftragnehmers muss auch im Falle eines Wechsels der zuvor benannten Person erhalten bleiben. Sämtliche Kosten für die Einarbeitung des neuen Projektleiters trägt der Auftragnehmer. Die Zustimmung soll im Übrigen nur aus wichtigem Grund verweigert wer- den.

(5) Sämtliche dem Auftraggeber und/oder seinem Personal zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Materialien, einschließlich Softwareprogramme, Programm-Module, Systeme, Dateien bzw. Datenträger und sonstigen Arbeits- und Betriebsmittel bleiben zu jeder Zeit Eigentum des Auf- traggebers. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nach Beendigung dieses Vertrages sämtliche oben genannten Gegenstände und Daten inklusive ggf. angefertigter Kopien an den Auftraggeber herausge- geben werden. Sofern eine Rückgabe der bezeichneten Gegenstände unmöglich ist, hat der Auftrag- nehmer diese unmittelbar nach Vertragsbeendigung unwiederbringlich zu vernichten bzw. zu löschen. Dies gilt nicht für Unterlagen, die der Auftragnehmer und/oder das von ihm eingesetzte Personal ge- setzlich verpflichtend aufzubewahren hat. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 7 Informationswesen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle wichtigen Angelegenheiten und Vor- kommnisse im Rahmen der Vertragserfüllung zu unterrichten. Er ist insbesondere verpflichtet, alle in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) dargelegten, speziellen Informationspflichten umzusetzen. Der Auftraggeber kann zu Zwecken der Information Einsicht in alle Unterlagen des Auftragnehmers verlan- gen, die die Vertragserfüllung betreffen.

§ 8 Mitwirkung durch den Auftraggeber

(1) Soweit der Auftraggeber nach diesem Vertrag und seinen Anlagen bestimmte Handlungen vorzu- nehmen, Erklärungen abzugeben oder Beistellungs- oder sonstige Leistungen zu erbringen hat (nach- folgend gemeinsam als „Mitwirkungshandlungen“ bezeichnet), verstehen sich diese Mitwirkungshand- lungen ausschließlich als Obliegenheiten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls dieser eine Mitwirkungshandlung nicht, ungenügend oder nicht rechtzeitig erbracht hat. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls aufgrund einer nicht, ungenügend oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers eine Leistung voraussichtlich nicht, mangelhaft oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Die Erklärungen nach Satz 1 und 2 sind in für den Auftraggeber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.

(3) Erbringt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht, ungenügend oder nicht rechtzeitig, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail eine angemes- sene Frist zur Erbringung dieser Mitwirkungshandlung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist setzt der Auftragnehmer seine Leistungen auf der Grundlage der bis dahin erbrachten Mitwirkungshandlungen nach Zustimmung durch den Auftraggeber fort. Wenn eine Fortsetzung auf dieser Grundlage nicht möglich oder aufgrund der damit verbundenen Kosten und Risiken für den Auftragnehmer nicht zu- mutbar ist oder wenn der Auftraggeber seine Zustimmung verweigert, setzt der Auftragnehmer seine Leistungen bis zur Erbringung der Mitwirkungshandlung aus.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 5 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(4) Erbringt der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungshandlungen nicht, ungenügend oder nicht rechtzeitig, verschieben sich die vereinbarten Fristen und Termine bis zur vollständigen Erbringung der jeweiligen Mitwirkungshandlung oder bis zu einer Zustimmung des Auftraggebers über die Fortsetzung der Leistungen des Auftragnehmers auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 Satz 1 erbrachten Mitwirkungshandlungen entsprechend.

(5) Im Falle einer Aussetzung seiner Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch und erhält zudem nachgewiesene Mehraufwendungen erstattet. Andere Ansprü- che oder Rechte wegen der Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz oder Vertragsstrafe sowie den Anspruch auf Ent- schädigung aus § 642 BGB und das Recht zur Kündigung des Vertrags aus § 643 BGB. Soweit im Aus- nahmefall ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht, bleibt dieses hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass bei Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen des Auf- traggebers im Regelfall kein zur Kündigung dieses Vertrages berechtigender wichtiger Grund vorliegt.

§ 9 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Der Auftraggeber wird Dritte im Rahmen des ihm Zumutbaren anhalten, den Auftragnehmer best- möglich bei seiner Aufgabenerfüllung zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schnittstellen in der Zusammenarbeit mit anderen Projektbe- teiligten, die sich erst während der Leistungserbringung zwischen seinem Leistungsumfang und dem Leistungsumfang eines von dem Auftraggeber beauftragten Dritten ergeben, unaufgefordert aufzuklä- ren und den Auftraggeber hierüber schriftlich zu informieren.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unklarheiten über seinen Verantwortungsbereich im Ver- hältnis zu von dem Auftraggeber beauftragten Dritten gegenüber dem Auftraggeber und dem Dritten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu adressieren. Die Vertragsparteien stimmen sich sodann unter Ein- beziehung des Dritten darüber ab.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Dritten, der mit der Erbringung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen nach Ablauf dieses Vertrags beauftragt wird, bei der Migration der Daten, der Zur- verfügungstellung von Informationen und allen weiteren Maßnahmen, die zur Umstellung auf einen neuen Auftragnehmer getroffen werden müssen, zu unterstützen.

§ 10 Innovationen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen aus diesem Vertrag fortlaufend zu verbessern, den Auftraggeber am allgemeinen technischen Fortschritt partizipieren zu lassen und die Leistung ge- mäß dem Stand der Technik fortlaufend anzupassen. Soweit zu diesem Zweck Leistungsänderungen oder Mehr- oder Minderleistungen des Auftragnehmers erforderlich sind, findet § 11 Anwendung.

§ 11 Change-Prozess

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber proaktiv und unverzüglich Änderungsvor- schläge zu unterbreiten, wenn er bei der Durchführung dieses Vertrages aus technischen oder wirt- schaftlichen Gründen Änderungen an der Leistung für zweckmäßig hält.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 6 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(2) Der Auftraggeber hat das Recht, vom Auftragnehmer einseitig Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung (Leistungsänderungen) sowie die Erbringung von Mehr- oder Min- derleistungen zu verlangen (Änderungsverlangen). Der Auftragnehmer erbringt Leistungsänderungen, Mehr- oder Minderleistungen, die nach Maßgabe des Absatzes 5 unwesentlich sind, ohne Anpassung der vereinbarten Preise. Leistungsänderungen, Mehr- oder Minderleistungen, über die die Vertrags- parteien nach Maßgabe des Absatzes 7 eine Vereinbarung schließen, erbringt der Auftragnehmer nach den Vorgaben und Konditionen dieser Vereinbarung.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Änderungsverlangen zu dokumentieren, deren Umset- zung zu planen und alle vereinbarten Änderungen termingerecht durchzuführen.

(4) Der Auftragnehmer prüft jedes Änderungsverlangen des Auftraggebers und teilt ihm innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob die Leistungsänderung oder die Mehr- oder Minderleistung aus seiner Sicht wesentlich oder unwesentlich sind.

(5) Eine Leistungsänderung bzw. eine Mehr- oder Minderleistung ist in der Regel unwesentlich, wenn die Kosten, die dem Auftragnehmer unter Umsetzung der Änderung für die Erbringung des jeweiligen Leistungsteils entstehen, zu nicht mehr als 5 % von denjenigen Kosten abweichen, die dem Auftrag- nehmer für die Erbringung insoweit nicht geänderten Leistung entstehen. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des jeweiligen Leistungsteils ist die Entwicklung der Kosten im Vergleich zu den Kosten der ursprünglich vereinbarten Leistung maßgeblich, die den Preisen gemäß Preisblatt zugrunde liegen. Hierbei sind solche Bestandteile der Leistung als eigene Leistungsteile zu behandeln, für die das Preisblatt eigene Preise enthält.

(6) Eine Leistungsänderung bzw. eine Mehr- oder Minderleistung, die nicht unter Absatz 5 fällt, stellt eine wesentliche Leistungsänderung bzw. eine wesentliche Mehr- oder Minderleistung dar. Ein An- spruch des Auftraggebers auf Erbringung einer wesentlichen Leistungsänderung, Mehr- oder Minder- leistung setzt eine Einigung der Vertragsparteien nach Maßgabe von Absatz 7 voraus. Die Vertragspar- teien sind verpflichtet, aktiv auf das Erzielen einer solchen Einigung hinzuwirken.

(7) Im Falle einer wesentlichen Leistungsänderung bzw. einer wesentlichen Mehr- oder Minderleis- tung hat der Auftragnehmer ein Realisierungsangebot unter Angabe des Leistungszeitraums und der Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten. Die angebotene Vergütung richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der bereits vereinbarten Vergütung gemäß dem Preisblatt (Anlage 3). Der Auf- traggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Ange- botsbindefrist annehmen oder ablehnen. Dazu wird sie die Angemessenheit der angebotenen Preise mit den gebotenen Mitteln überprüfen. Hierfür übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich seine Urkalkulation für die betroffene Position des Preisblattes. Die bei An- nahme des Angebotes durch den Auftraggeber erforderlichen Anpassungen der Vertragsbedingungen und der Leistungsbeschreibung werden die Parteien in einer schriftlichen Vereinbarung regeln. Ohne eine solche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbar- ten Fristen, Vergütungssätzen und Leistungsinhalten und das Vertragsverhältnis wird mit dem bisheri- gen Vertragsinhalt fortgeführt. Sofern sich die verlangte Änderung oder Ergänzung auf die Leistungs- zeiten der übrigen Leistungen auswirkt, ist auch dies in der betreffenden Vereinbarung zu regeln.

(8) Zusätzliche Leistungen werden, wenn der Auftraggeber sie anordnet, entsprechend Position 4 des Preisblattes (Anlage 3) nach Tagessätzen vergütet (Überprüfungsklausel gem. § 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Voraussetzung ist, dass die Leistungen zur Erreichung der Vertragsziele erforderlich und die angeordneten Leistungen mit den vertragsgegen- ständlichen Leistungen vergleichbar sind. Zudem darf sich der Gesamtcharakter des Auftrags durch die Anordnung nicht verändern. Es geltend die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung (Anlage 2).

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 7 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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§ 12 Fristen und Termine

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle in diesem Vertrag sowie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) festgelegten Fristen und Termine, die die von ihm zu erbringenden Leistungen betreffen, sowie alle von ihm in seinem Angebotskonzept (Anlage 6) benannten Fristen und Termine – soweit sie nicht im Widerspruch zu den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und diesem Vertrag enthaltenen Fristen stehen – sowie die zwischen den Vertragsparteien im Laufe der Leistungserbringung vereinbar- ten Fristen und Termine, einzuhalten. Stellt der Auftragnehmer während der Leistungserbringung fest, dass die Einhaltung einer Frist oder eines Termins gefährdet ist, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Die Vertragsparteien stimmen sich sodann auf Projektleiterebene über den Umgang mit der drohenden Termin- oder Fristversäumnis ab. Der Auftragnehmer wird unabhängig davon alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die termin- und fristgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Die Regelung über die Vertragsstrafe bleibt hiervon unberührt.

  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und diesem Vertrag festgelegten Termine und Fristen sowie alle zwischen den Vertragsparteien im Laufe der Leis- tungserbringung vereinbarten Fristen und Termine verzugsauslösend im Sinne von § 13.

§ 13 Verzug

  1. Ist in diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer zwischen den Vertragsparteien in Er- gänzung dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarung für die Erbringung einer Leistung ein Termin oder ein Zeitraum ab einem bestimmten Ereignis genannt, so kommt der Auftragnehmer mit der be- treffenden Leistung in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung durch den Auftraggeber bedarf, sofern er diese Leistung nicht zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

  2. Gerät der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistungen in Verzug, so kann der Auftragge- ber die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

§ 14 Abnahme von Leistungen

  1. Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers ab, es sei denn eine Abnahme ist nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen.

  2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber für eine Abnahme nach Absatz 1 die Abnahmebereit- schaft seiner Leistungen mit (Bereitstellung).

  3. Der Auftraggeber wird die Leistung grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen abneh- men. Jede Abnahme erfolgt durch ein gemeinsames schriftliches Abnahmeprotokoll, das von den Ver- tragsparteien unterzeichnet wird. In dem Abnahmeprotokoll werden eventuell noch vorhandene un- wesentliche Mängel aufgelistet sowie die Termine für deren Beseitigung durch den Auftragnehmer festgelegt. Sonstige Aussagen während der Leistungserbringung oder sonst in der mündlichen oder schriftlichen Kommunikation zwischen den Vertragsparteien stellen keine Abnahme dar; die Vertrags- parteien sind sich einig, dass keine Auslegung dieser Aussagen als Abnahme erfolgen kann.

§ 15 Betrieb der Software, Hosting und Support

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 8 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(1) Die Auftragnehmer hat den Betrieb der Software, das Hosting und den Support nach den Maßga- ben dieses Vertrages, der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und Ziffer 4 der EVB-IT Erstellungs-AGB (Anlage 5) zu erbringen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen an seinen Liefergegenständen nach der Leistungs- beschreibung (Anlage 2) gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB (Anlage 5) zu beseitigen. Soweit sich aus Patches*, Updates* oder Upgrades* sowie Releases / Versionen* notwendige Anpassungen an diesen Liefergegenständen auf fachlicher Seite ergeben, sind diese ebenfalls im Rahmen der Störungs- beseitigung durchzuführen. Falls eine aufgetretene Störung weder vom Auftragnehmer noch vom Auf- traggeber reproduzierbar ist, gilt diese nicht als Fehler. In diesem Fall werden die Parteien das weitere Vorgehen abstimmen. Für die Störungsanalyse durch den Auftragnehmer entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter Patches*, Updates* und Upgrades* sowie Releases / Versionen* für die aufgeführte Standardsoftware* unverzüglich zu überlassen, sobald sie am Markt verfügbar sind.

(4) Der Auftragnehmer erbringt, soweit möglich, die Störungsbeseitigung mittels Teleservice*. Hier- für legt er dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine Teleservicevereinbarung entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen vor, die vom Auftraggeber geprüft und im Falle der Freigabe von den Parteien vereinbart wird. Es gelten die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung (Anlage 2).

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Leistungen beginnend ab der Betriebsübernahme für die Dauer von 36 Monaten zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich die optionale, zweimalige Verlän- gerung um jeweils ein weiteres Jahr vor.

(6) Die Vergütung richtet sich nach § 4 Absätze 1 und 4 dieses Vertrages.

§ 16 Weiterentwicklungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Werkleistungen jeweils nach den Vereinbarungen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) auf Abruf weiterzuentwickeln, zu optimieren und an die sich ändernden Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. an neue Releases*/Versionen anzupassen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Weiterentwicklungsleistungen beginnend ab Betriebsüber- nahme für die Dauer von 36 Monaten zu erbringen. Der Auftraggeber behält sich die optionale, zwei- malige Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr vor. Die Vergütung richtet sich nach § 4 Absatz 5 dieses Vertrages.

§ 17 Service Level und Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten*

(1) Die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) enthaltenen Vorgaben zur Performanz und Verfüg- barkeit (Service Level) stellen zugesicherte Eigenschaften der Leistung des Auftragnehmers dar.

(2) Es gelten die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) enthaltenen Service-, Reaktions- und Wie- derherstellungszeiten*. Hält der Auftragnehmer Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er mit seiner Leistung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das gilt nicht, wenn er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

§ 18 Nutzungsrechte

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 9 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen unter diesem Vertrag individuell erstellten Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, entgeltlich oder unentgeltlich übertragbare und unterlizensierbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und un- beschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Arbeitsergebnisse sind u.a. Know-how, Methoden, Konzepte, Auswertun- gen, Planungsunterlagen, Testergebnisse, Testroutinen, Berichte, Spezifikationen und sonstige Mate- rialien, die der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Auftraggeber erstellt, einschließlich zugehöriger Dokumentation, sowie alle daran bestehenden Schutzrechte geistigen Ei- gentums.

(2) Dieses Recht des Auftraggebers schließt das Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

(3) Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden kön- nen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auf- tragnehmer wird den Auftraggeber hierbei umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf sei- nen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstüt- zen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eventuelle Rechte nach §§ 12, 13 Satz 2 und 25 UrhG nicht ausgeübt werden.

(4) An allen für die Durchführung dieses Vertrags erforderlichen urheberrechtlich oder durch gewerb- liche Schutzrechte geschützten Unterlagen, Dokumentationen, Handbüchern etc. (Produkte), die nicht unter diesem Vertrag individuell erstellt worden sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenztes, übertragbares und an- sonsten räumlich und inhaltlich unbegrenztes Recht ein, diese in dem Umfang zu nutzen, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung der von dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrags zu erbringenden Leistungen erforderlich ist.

(5) Soweit der Auftragnehmer nach diesem Vertrag und seinen Anlagen verpflichtet ist, Standard- Anwendungssoftware bereitzustellen, räumt er dem Auftraggeber an der Standard-Software ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes, unwiderrufliches, unkündbares, über- tragbares, örtlich unbeschränktes und in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbares Nutzungsrecht ein, wenn Rechte Dritter nicht betroffen sind. Der Auftraggeber kann die Standard- Software in dem Umfang nutzen, wie dies für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, insbeson- dere sie dauerhaft oder temporär speichern und laden, sie anzeigen und sie ablaufen lassen. Er ist berechtigt, die Standard-Software während der Vertragslaufzeit durch Dritte nutzen zu lassen. Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er ihre ver- traglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerle- gen.

(6) Soweit das Customizing* von Standardsoftware* auftragsgegenständlich ist, bestimmen sich die Nutzungsrechte an dieser Software nach Absatz 7 dieser Regelung (Individualsoftware).

(7) Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag und seinen An- lagen Individualsoftware erstellt, räumt er dem Auftraggeber an der Individualsoftware im Zeitpunkt ihrer Entstehung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche,

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 10 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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entgeltlich oder unentgeltlich übertragbare und unterlizenzierbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein.

Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Individualsoftware im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu kon- vertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, in Datenbanken und Datennetzen einzusetzen und durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Auftragnehmer ist berech- tigt, die Individualsoftware zu nutzen, soweit dies für seine Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist.

Die vorgenannten Nutzungsrechte beziehen sich auf die gesamte Individualsoftware, insbesondere de- ren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige, für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien.

Bezüglich Software oder Softwareteilen, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht und die er in die Individualsoftware einfließen lässt, verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen zumindest diejenigen Rechte, die der Hersteller dem Endkunden stan- dardmäßig einräumt. Für in die Individualsoftware einfließende Open-Source-Komponenten gelten die für die jeweilige Open-Source-Komponente maßgeblichen Lizenzbedingungen.

§ 19 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf zur Erbringung von Leistungen, die qualitativ oder quantitativ für seine nach diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen geschuldeten Leistungen wesentlich sind, Unterauf- tragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftrag- geber dem zuvor in Textform zustimmt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Namen, die Kontaktdaten und den/die gesetzliche/n Vertreter des Unterauftragnehmers mitzuteilen. Der Auf- traggeber wird dem Einsatz oder der Auswechslung zustimmen, wenn unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung möglich gewesen wäre. Die Einar- beitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als er- teilt. Die Zustimmung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer die An- forderungen dieses Vertrags an Vertraulichkeit und IT-Sicherheit einhalten. Der Auftragnehmer wird die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer entsprechend schriftlich verpflichten.

(3) Der Auftragnehmer haftet für die von seinen Unterauftragnehmern erbrachten Leistungen wie für seine eigenen Leistungen. Gleiches gilt für jedwede sonstigen Handlungen seiner Unterauftragneh- mer.

§ 20 Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer stellt das zur Leistungserbringung erforderliche Personal zur Verfügung. Er verpflichtet sich, in ausreichendem Umfang Personal vorzuhalten, um seine Leistungen termin- und fachgerecht erbringen zu können.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 11 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solche Mitarbeiter/-innen einzusetzen, die über die für die Leistungserbringung notwendige Sach- und Fachkunde und die erforderlichen Erfahrungen verfü- gen sowie persönlich geeignet und zuverlässig sind. Die Zertifizierungen, über die das im Angebot be- nannte Personal verfügt, müssen während der gesamten Vertragslaufzeit erhalten bleiben.

(3) Der Auftragnehmer trägt die fachliche und persönliche Verantwortung für sein Personal nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer beschäftigt die von ihm eingesetzten Mitarbeiter/-innen entsprechend den jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen und gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Auftraggeber wird Weisungen hinsichtlich der vertraglichen Leistungen ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Projektleiter (vgl. Anlage 2) adressieren. Ein arbeitgebertypisches Wei- sungsrecht gegenüber Mitarbeitern des Auftragnehmers steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

(5) Die zur Durchführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Schulungen und Qualifizierungen sind durch den Auftragnehmer eigenständig und auf eigene Kosten zu realisieren. Die bisherigen und die zukünftigen geplanten Weiterbildungsmaßnahmen sind auf Anforderung dem Auftraggeber nach- zuweisen.

(6) Der Auftragnehmer darf das in seinem Angebot bezeichnete Personal nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass das neue Personal über die glei- chen oder höheren Qualifikationen als die im Angebot benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt. Dies gilt insbesondere auch für die Berufserfahrung in den auftragsgegenständlichen Berei- chen sowie für die individuellen Zertifizierungen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einar- beitung des neuen Personals trägt der Auftragnehmer.

§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei aufgrund dieses Vertrags einschließlich seiner Anlagen mitteilt oder von der anderen erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu nutzen. Gegenstände mit vertraulichen Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Anga- ben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt insbesondere für die von einer der Vertragsparteien verwendeten Methoden, Verfahren, Dienstgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsverbindungen und Preise. Sozialdaten sind ent- sprechend der geltenden Bestimmungen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeiter/-innen oder Unterauftragnehmern Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die mit der Leistungserbrin- gung im Rahmen dieses Vertrags betraut sind.

(4) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter/-innen sowie die von ihm eingesetzten Unterauftrag- nehmer und deren Mitarbeiter/-innen schriftlich unmittelbar zugunsten des Auftraggebers zur Ver- traulichkeit nach diesen Regeln verpflichten; diese Verpflichtung muss über die Beendigung der jewei- ligen Arbeitsverhältnisse hinaus fortgelten. Der Auftraggeber kann die Vorlage von Kopien der Ver- pflichtungserklärungen verlangen.

(5) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach Beendigung dieses Vertrags fort.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 12 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 4) ein- zuhalten.

§ 22 IT-Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle technischen, organisatorischen und personellen Maßnah- men zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Informationssicherheit, insbesondere die Vertraulich- keit, Integrität und Verfügbarkeit aller Daten in seinem Leistungsbereich sicherzustellen.

(2) Belange der IT-Sicherheit sind bei der Planung und Durchführung sämtlicher Leistungen nach die- sem Vertrag und seinen Anlagen zu berücksichtigen.

§ 23 Vertragslaufzeit

Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach 36 Monaten ab Betriebsübernahme, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vertrag kann zweimal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertrags- laufzeit schriftlich die Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr anzeigen.

§ 24 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

  • der Auftragnehmer Daten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unberechtigt an Dritte weitergibt,
  • der Auftragnehmer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und
  • der Auftragnehmer eine geschuldete Leistung nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers nicht umsetzt,
  • Vertragsfristen, die in diesem Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, ohne schriftliche Angabe von Gründen dreimal nicht eingehalten wurden.

(2) Die außerordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

(3) Besteht der Grund zur außerordentlichen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht nach diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen, ist die außerordentliche Kündigung schriftlich anzudrohen. Der vertragsbrüchigen Vertragspartei ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Er- halt der Androhung die den Kündigungsgrund begründenden Missstände zu beheben.

§ 25 Vertragsstrafen

(1) Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vereinbarungsgemäß nach, insbesondere, indem er Fehlerbehebungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen und auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung erledigt, so ist der Auftrag- geber berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettoauftragssumme zu ver- langen.

(2) Die Summe der insgesamt nach diesem Vertrag zu zahlenden Vertragsstrafen ist beschränkt auf 5 % der Netto-Auftragssumme.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 13 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(3) Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zu fordern, bleibt durch diesen § 266 unberührt. Hat der Auftragnehmer aufgrund einer Pflichtverletzung bereits eine Vertragsstrafe zu leisten, wird diese Vertragsstrafe auf den Schadensersatz für dieselbe Pflichtverletzung angerechnet.

(4) Der vertragliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers bleibt neben dem Anspruch auf die ver- wirkte Vertragsstrafe bestehen. § 341 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen.

§ 26 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Die Vertragsparteien können Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrech- ten.

§ 27 Haftung der Vertragsparteien und Mängel

(1) Die Vertragsparteien haften einander uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Auftragnehmer haf- tet nach Satz 1 auch für von seinen Unterauftragnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verur- sachte Schäden.

(2) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufwendungsersatzansprüche entsprechend.

(4) Etwaige Haftungsbeschränkungen, die der Auftragnehmer im Verhältnis zu seinen Unterauftrag- nehmern, Lieferanten oder anderen Dritten vereinbart, gelten nicht im Verhältnis zwischen Auftrag- nehmer und Auftraggeber und dürfen sich in keiner Weise auf die Leistungserbringung des Auftrag- nehmers auswirken.

(5) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen die zugesicherten Eigenschaften haben.

(6) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelbeseitigung.

(7) Wird eine Leistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist, nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben hiervon unberührt.

§ 28 Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dafür, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter eingreift.

(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrech- ten geltend, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen For- derungen und Ansprüchen freizustellen.

(3) Werden Rechte Dritter verletzt, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die betroffene vertragliche Leistung auf eigene Kosten durch eine andere zu ersetzen, die keine Rechte Dritter verletzt und die die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers erfüllt.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 14 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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(4) Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren und sich über das weitere Vorgehen abstimmen. Der Auftraggeber wird die be- hauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich et- waiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur nach Ab- stimmung mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwen- dige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die ge- eigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müs- sen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Ver- teidigungskosten.

(5) Die übrigen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Verletzt der Auftraggeber Schutzrechte Dritter, stehen dem Auftragnehmer gegenüber dem Auf- traggeber die Rechte gemäß den Absätzen 1 bis 5 entsprechend zu.

§ 29 Schlussbestimmungen

(1) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Digitale Signatur und elektronische Übermittlung genü- gen dem Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem von den Parteien Gewollten nach Sinn und Zweck am nächsten kommt; gleiches gilt im Fall von Lücken dieses Vertrages.

(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließ- licher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin.

BKK Dachverband e. V. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vertragsnummer 2026_167 Zimmerstraße 56, 10117 Berlin Registernummer: VR 32209B Seite 15 I 16 Vorstand: Anne-Kathrin Klemm Finanzamt Berlin-Charlottenburg Stand: 07.09.2026 Steuernummer: 1127/622/51568

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Berlin,


BKK Dachverband Auftragnehmer

Vorständin Anne-Kathrin Klemm

Anlagen:

Anlage 1: Antworten auf Bieterfragen und zusätzliche Auskünfte zur Leistungsbeschreibung und den Anlagen zur Leistungsbeschreibung (keine Anlage vorhanden),

Anlage 2: Leistungsbeschreibung mit Anlagen,

Anlage 3: das vom Auftragnehmer ausgefüllte Preisblatt als Bestandteil seines Angebots,

Anlage 4: Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung,

Anlage 5: die Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erstellung bzw. Anpassung von Software – EVB- IT Erstellungs-AGB,

Anlage 6: das sonstige Angebot des Auftragnehmers und

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gel- tenden Fassung.

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