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2.4 Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung_Gesundheitsfinder.docx

Betrieb und Weiterentwicklung der BKK GesundheitsFinder-Webanwendungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.10.2026, 16:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Name des Unternehmens:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Anschrift:Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

1. Handelsregister

Vorzulegende Unterlagen zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:

Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, der nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist sein darf.Anlage B_Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

(Hinweis: Sofern das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, sind die nachstehenden Erklärungen abzugeben.)

2. Alternativer Nachweis der erlaubten Berufsausübung

[ ] Hiermit erkläre ich / wir, dass ich / wir nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung im Berufs- oder Handelsregister unseres Sitzstaates verpflichtet sind. Wir haben einer / eines Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

[ ] Ich / Wir weisen die erlaubte Berufsausübung wie folgt nach (z. B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung):Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

[ ] Zum Nachweis beziehen wir uns auf die beigefügte **Anlage B:**Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Ort: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Datum: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.Name der/des Erklärenden: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Wichtiger Hinweis: Wird der Name des / der Erklärenden nicht angegeben (Textform gem. § 126b BGB), gilt die Erklärung als nicht abgegeben.

Hinweis: Gemäß § 53 Abs. 1 VgV sind Angebote in Textform nach § 126b BGB zu erstellen. Danach ist es ausreichend, wenn statt einer Unterschrift die Person des Erklärenden genannt ist. Eine Unterschrift ist für die Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit des Dokuments nicht erforderlich, auch keine eingescannte Unterschrift.

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