SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag_V1.docx

Betrieb des S-Bahn-Netzes Nürnberg 2031+

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 05:49 (Europe/Berlin)

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Verkehrsdurchführungsvertrag / Verkehrsdienstvertrag

zwischen der

Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH

und dem

Land Baden-Württemberg

vertreten durch das

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

im Folgenden „Auftraggeber“ genannt

und der

XXX

im Folgenden „Verkehrsunternehmen“ genannt

über die Erbringung von Leistungen im

Schienenpersonennahverkehr auf den Linien des Netzes S-Bahn Nürnberg 2031+

(Vergabeverfahren S-Bahn Nürnberg 2031+)

Mit der Erteilung des Zuschlags kommt folgender Vertrag zustande:

Präambel

  1. Durch den folgenden Verkehrsdurchführungsvertrag über die Erbringung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) soll ein qualitativ hochwertiger, zuverlässiger und attraktiver Schienenpersonennahverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf dieses Ziel wird im nachfolgenden Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien besonderes Augenmerk auf die Qualität des zu erbringenden Verkehrsangebots gelegt. Die Parteien verpflichten sich, in partnerschaftlicher und vertrauensvoller Zusammenarbeit die Attraktivität des SPNV auf den vertragsgegenständlichen Strecken beständig zu erhöhen.
  2. Als direktem Ansprech- und Vertragspartner (vgl. auch § 3 (A) Absatz 1 und 2 dieses Vertrages) für die Fahrgäste liegt es insbesondere im Verantwortungsbereich des Verkehrsunternehmens, die Akzeptanz des SPNV-Angebotes durch einen hohen Qualitätsstandard über die gesamte Vertragslaufzeit sicher zu stellen.
  3. Der folgende Verkehrsdurchführungsvertrag basiert auf der Grundlage des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) in Deutschland, des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBI. S. 455) sowie des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Baden-Württemberg (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417) geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) und durch Gesetz vom 3 Mai 2005 (GBl. S. 327).

§ 1

Vertragsgegenstand

  1. Dieser Verkehrsdurchführungsvertrag, der durch die Anlagen 1 und 2 konkretisiert wird, regelt Art, Umfang, Qualitätsmerkmale und Finanzierung der beiderseitigen Leistungen.
  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist
  3. der Wortlaut dieses Vertrages,
  4. die Leistungsbeschreibung der Auftraggeber nebst Anlagen (Anlage 1),
  5. die Informationsschreiben der Auftraggeber an die Bewerber (bei Widersprüchen gehen die späteren Schreiben vor),
  6. das Angebot des Verkehrsunternehmens (Anlage 2).
  7. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL) – ausgenommen Bauleistungen –, Teil B (Ausgabe 2003), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
  8. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkehrsunternehmens ist ausgeschlossen.
  9. Es handelt sich bei diesem Vertrag um einen „Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2338 vom 14.12.2016. Gegenstand ist die Erbringung eines fahrplanmäßig festgelegten Verkehrsangebots zur Bedienung der Allgemeinheit im öffentlichen Personennahverkehr.

§ 2

Laufzeit des Vertrages und Beginn der Verkehrsleistung

  1. Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande.
  2. Die Verkehrsleistungen sind ab dem 15.12.2030, dem ersten Betriebstag nach dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2030, nach der Nachtpause zu erbringen. Der Vertrag endet zum Ablauf des 10.12.2044, dem letzten Betriebstag vor dem großen Fahrplanwechsel im Jahr 2044, vor der Nachtpause. Die Leistungszeit beträgt demnach 14 Jahre ab Betriebsaufnahme.
  3. Wird der Zuschlag später als am 15.04.2027, aber bis zum 15.10.2027 erteilt, sind die Auftraggeber berechtigt, die Betriebsaufnahme auf Wunsch des Verkehrsunternehmens auf den 15.06.2031 (kleiner Fahrplanwechsel) zu verschieben. Wird der Zuschlag später als am 15.10.2027 erteilt, sind die Auftraggeber auf Wunsch des Verkehrsunternehmens zur Verschiebung der Betriebsaufnahme auf den 14.12.2031 (großer Fahrplanwechsel) berechtigt. Die Auftraggeber werden die vorstehend genannten Verschiebungen vornehmen, wenn das Verkehrsunternehmen den Wunsch einer entsprechenden Verschiebung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags gegenüber den Auftraggebern äußert und unter Vorlage des ursprünglichen Lieferplans des von ihm ausgewählten Fahrzeuglieferanten plausibel darlegt, dass nach seiner Einschätzung aufgrund der Verzögerung der Zuschlagserteilung mit Blick auf diesen Lieferplan eine Betriebsaufnahme zum 15.12.2030 nicht möglich erscheint. Das Ende der Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung nach Abs. 2 verschiebt sich in diesem Fall im selben Maße wie sich die Betriebsaufnahme gegenüber dem 15.12.2030 verschiebt.

§ 2a

Übernahme des auf allgemeinen Kapitalmarktentwicklungen beruhenden Zinsänderungsrisikos durch die Auftraggeber

  1. Die Auftraggeber übernehmen im Zusammenhang mit der Kalkulation der Finanzierungskosten für die Anschaffung von Neufahrzeugen Zinsänderungsrisiko und -chance nach Maßgabe der folgenden Regelungen, um Wagniszuschläge des Verkehrsunternehmens zu vermeiden. Dies erfolgt durch eine Gegenüberstellung des „Basiszinses“ gemäß Abs. 2 und des „Vergleichszinses“ gemäß Abs. 3.
  2. Der Basiszins wird wie folgt festgestellt: Es wird der Stichtag für das Finanzierungsangebot gemäß der Anlage B zur Aufforderung zur Angebotsabgabe zu Grunde gelegt. Als Referenzzinssatz wird der am Stichtag um 11:00 Uhr veröffentlichte ICAP EUR Midswap Rate vs. 6M EURIBOR verwendet. Hierzu wird der ungewichtete Durchschnitt der Laufzeiten von 15, 20, 25 und 30 Jahren (RIC: EURAB6E##Y=ICAP) ermittelt.
  3. Der Vergleichszins wird wie folgt festgestellt: Es wird der Financial Close (= Zeitpunkt der Zinsfestschreibung) zu Grunde gelegt. Dabei gelten der Referenzzinssatz und die Laufzeit im Sinne des Abs. 2. Erfolgt der Financial Close später als am Tag sechs Monate nach Erteilung des Zuschlags, wird für die Ermittlung des Vergleichszinses dieser Tag um 11:00 Uhr herangezogen.
  4. bleibt frei
  5. Sollte es zu einer Veränderung zwischen Basiszins und Vergleichszins kommen, wird eine Anpassung der im Angebot in der Position B1.3.1.2 ausgewiesenen Leasingrate vorgenommen. Hierzu wird die prozentuale Änderungsrate zwischen dem Basiszins gemäß Abs. 2 und dem Vergleichszins gemäß Abs. 3 auf den durchschnittlichen Zinsanteil der Leasingrate angewandt und der Leasingrate SBN31 hinzugerechnet bzw. abgezogen.

Beispiel: In Position B1.3.1.2 der betreffenden Kalkulationstabelle der Anlage 1 Anlage 15 wird auf Basis der Bietereintragungen bei Angebotsabgabe eine Leasingrate von €10 Mio. p.a. ausgewiesen, darin enthalten ist ein durchschnittlicher Zinsanteil von €2 Mio. p.a. Es wird ein Basiszins gemäß Abs. 2 von 2% und ein Vergleichszins gemäß Abs. 3 von 3% festgestellt. Die prozentuale Änderungsrate von 50% (=(3%-2%)/2%) erhöht den durchschnittlichen Zinsanteil der Leasingrate von €2 Mio. p.a. auf €3 Mio. p.a. Diese Steigerung wird der Leasingrate SBN31 hinzugerechnet. Die angepasste Leasingrate beträgt nunmehr €11 Mio. p.a.

  1. Das Verkehrsunternehmen wird die Zinsänderung für die Auftraggeber anhand einer der in Abs. 2 genannten Quellen nachvollziehbar darlegen.

§ 3

Verkehrsangebot des Verkehrsunternehmens

(A) Grundlagen

  1. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, den SPNV gemäß Anlage 1 und –ergänzend hierzu – Anlage 2 zu diesem Vertrag in eigener Regie zu organisieren und durchzuführen. Es führt den vereinbarten SPNV in eige­nem Namen und auf eigene Rechnung selbst durch, es bleibt somit rechtlich wie wirtschaftlich selbständig. Es ist Vertragspartner der Reisenden. Es haftet für deren Schäden und stellt die Auftraggeber insoweit frei.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber (§ 421 BGB) wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Auftraggeber haften stattdessen dem Verkehrsunternehmen als Teilschuldner der Ausgleichszahlung / Gesamtvergütung jeweils nur in dem Verhältnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils durchzuführenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zum Gesamtvolumen der vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr nach diesem Verkehrsvertrag durchzuführenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen.

  1. Das Verkehrsunternehmen ist Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten als Eisenbahnverkehrsunternehmen. Es ist bei der Erbringung seines Verkehrsangebotes an die für seine Tätigkeit geltenden rechtlichen Bestimmungen gebun­den. Entstehen dem Verkehrsunternehmen nach Angebotsabgabe aufgrund von Änderungen der rechtlichen Bestimmungen zusätzliche Kosten oder verringern sich dadurch seine Erlöse, sind diese zusätzlichen Kosten sowie verringerten Erlöse vollständig vom Verkehrsunternehmen zu tragen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Änderungen der rechtlichen Bestimmungen als Änderungen der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind.
  2. Das Verkehrsunternehmen ist nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber berechtigt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Die Auftraggeber werden ihre Zustimmung hierzu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  3. Die Projektgesellschaft steht vollständig im Eigentum des mit dem Zuschlag versehenen Unternehmens bzw. – im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – im Eigentum der Gesamtheit der Mitglieder der Bietergemeinschaft.
  4. Der Projektgesellschaft stehen die personellen und finanziellen Ressourcen des mit dem Zuschlag versehenen Unternehmens zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung, was durch die Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Verkehrsunternehmens nachzuweisen ist.
  5. Wenn und soweit sich das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen bzw. seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten Dritter berufen hat, müssen die nach der Vergabebekanntmachung für diesen Fall erforderlichen Erklärungen und Verpflichtungen des Dritten von diesem auch zu Gunsten der Projektgesellschaft unwiderruflich für die Dauer des hiesigen Vertrags geschlossen oder abgegeben werden.
  6. Das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen bzw.- im Falle einer Zuschlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – die Mitglieder der Bietergemeinschaft verpflichten sich gegenüber den Auftraggebern unwiderruflich, neben der Projektgesellschaft für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber den Auftraggebern unbeschränkt zu haften.

Wenn und soweit für die Projektgesellschaft fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, kann die Zustimmung der Auftraggeber versagt werden. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB wird die Zustimmung der Auftraggeber versagt.

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektgesellschaft ist bei den Auftraggebern spätestens sechs Monate im Voraus zu beantragen. Dieser Antrag muss die o.g. Nachweise, Erklärungen und Vereinbarungen sowie die Angabe der Gesellschafter der Projektgesellschaft enthalten.

Die Projektgesellschaft muss jede Änderung ihrer Gesellschaftsform, der Geschäftsführung und Gesellschaftsstruktur sowie des Gesellschaftssitzes den Auftraggebern unverzüglich schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts anzeigen. Nachträgliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Projektgesellschaft sind mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber zulässig, sofern die Voraussetzungen der lit. a) bis c) erfüllt sind.

  1. Das Verkehrsunternehmen kann auf dem bayerischen Streckenabschnitt im Einvernehmen mit der BEG und in Abstimmung mit den zuständigen Ansprechpartnern über die in der Anlage 1 des Vertrages genannten Verkehrsangebote hinaus – auch aufgrund von Verträgen mit Dritten (z.B. Landkrei­sen, anderen Verkehrsunternehmen) – zusätzliche SPNV-Angebote eigenwirtschaftlich durchführen. Durch etwaige Zusatzangebote darf der Vertragsgegenstand nicht behindert oder beein­trächtigt werden.

  2. Die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen vorgesehenen Fahrzeuge dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeber außerhalb des vertragsgegenständlichen Netzes eingesetzt werden. Dies gilt nicht für notwendige Überführungsfahrten (z.B. im Rahmen des Wartungs- und Instandhaltungskonzeptes des Verkehrsunternehmens). Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung der Auftraggeber ist, dass die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sichergestellt ist und dass das Verkehrsunternehmen mit dem Nutzer der Fahrzeuge ein angemessenes und marktübliches Nutzungsüberlassungsentgelt für den Einsatz außerhalb des vertragsgegenständlichen Netzes vereinbart. Diese Vereinbarung ist den Auftraggebern im Rahmen der Beantragung der Zustimmung sowie mit der Jahresschlussrechnung gemäß § 7 Abs. 4 ff. vorzulegen. Außerdem ist den Auftraggebern der Umfang des Einsatzes der Fahrzeuge in Zugkm durch den Nutzer im betreffenden Jahr mit der Jahresschlussrechnung nachzuweisen. Das vereinbarte Nutzungsüberlassungsentgelt wird im Rahmen der Jahresschlussrechnung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung für das jeweilige Vertragsjahr zuschussmindernd berücksichtigt. Beabsichtigt das Verkehrsunternehmen, die Fahrzeuge selbst außerhalb des vertragsgegenständlichen Netzes einzusetzen, wird im Rahmen der Jahresschlussrechnung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung anstelle eines Nutzungsüberlassungsentgelts ein Betrag zuschussmindernd berücksichtigt, der einem angemessenen und marktüblichen Nutzungsüberlassungsentgelt entspricht und über den das Verkehrsunternehmen und die Auftraggeber im Rahmen der Beantragung der Zustimmung der Auftraggeber Einvernehmen zu erzielen haben.

  3. Das Verkehrsunternehmen hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung auf Dritte (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Voraussetzung für die Erteilung der nach § 4 Nr. 4 VOL/B erforderlichen Zustimmung der Auftraggeber ist, dass die Befähigung bzw. Erlaubnis des Unterauftragnehmers zur Berufsausübung sowie – falls dieser für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen eingesetzt werden soll – dessen technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden und dass für den Unterauftragnehmer keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen sowie dass kein Bezug zu Russland nach Art. 5 k) VO (EU) 833/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung vorliegt. Bei Vorliegen von fakultativen Ausschlussgründen im Sinne des § 124 GWB liegt die Zustimmung im Ermessen der Auftraggeber. Die Befähigung bzw. Erlaubnis des Unterauftragnehmers zur Berufsausübung sowie ggf. dessen technische und berufliche Leistungsfähigkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB sowie der nicht vorhandene Bezug zu Russland nach Art. 5 k) VO (EU) 833/2014 sind den Auftraggebern bei der Beantragung der Zustimmung zur Übertragung von Teilen der Leistung auf einen Dritten nachzuweisen.

  4. Die Verantwortung des Verkehrsunternehmens gegenüber den Auftraggebern für die in diesem Vertrag eingegangenen Pflichten wird durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht berührt.

  5. Das Verkehrsunternehmen muss gemäß Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße mindestens 70% der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen im Schienenverkehr selbst erbringen.

(B) Angebotsqualitäten

  1. Der Zielsetzung dieses Vertrages gemäß wird auf die Bedienungsqualität der Verkehrs-angebote besonderes Augenmerk gelegt. Im Hinblick darauf wird das Verkehrsunternehmen die in Anlage 1 und– ergänzend hierzu – in Anlage 2 aufgeführten Qualitätsanforderungen einhalten.
  2. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, auch für den Fall eines technisch bedingten Ausfalls von betrieblichen Ressourcen die von ihm angebotenen Reservefahrzeuge bereit­zuhalten und im Bedarfsfall einzusetzen.
  3. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, das vereinbarte Verkehrsangebot zu erbringen. Für den Fall, dass die Aufrechterhaltung des Schienenverkehrs nicht möglich ist, ist ein Schienenersatz- bzw. Busnotverkehr sicherzustellen. Näheres regelt Anlage 1, Kapitel 5.4.2. Das Verkehrsunternehmen muss mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen darauf hinwirken, dass Betriebsstörungen auf den Bedienungsstrecken unverzüglich beseitigt werden.

(C) Angebotsnachweis

  1. Das Verkehrsunternehmen berichtet den Auftraggebern über die von ihm erbrachten Leistungen nach den Vorgaben der Anlage 1, Kapitel 5.8. Die Auftraggeber sind berechtigt, alle vom Verkehrsunternehmen gelieferten Berichte, Daten, Gutachten, Rechnungen und sonstigen Aufstellungen und Erhebungen durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Sollte die Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben des Verkehrsunternehmens ergeben, so hat das Verkehrsunternehmen die angemessenen Kosten des Gutachters zu ersetzen. Das Verkehrsunternehmen ermöglicht den Auftraggebern bzw. dessen autorisierten Vertretern hierzu auf Verlangen auch, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu überprüfen; die Vertragsparteien haben sich dabei abzusprechen; die Vorgaben der Anlage 1, Kapitel 5.1.2 bleiben hiervon unberührt. Die Auftraggeber können sich außerdem in den im Fahrgastbetrieb auf den vertragsgegenständlichen Strecken befindlichen Zügen, in den Werkstätten und Abstelleinrichtungen für Züge sowie in der Leitstelle der vertragsgegenständlichen Strecken von der vertragsgemäßen Ausführung der geschuldeten Leistung unterrichten. Es gilt § 4 Nr. 2 VOL/B.
  2. Veränderungen an der Zusammenstellung des Fahrzeugparks sind nur mit Zustimmung der Auftraggeber zulässig. Entsprechende Absichten des Verkehrsunternehmens sind den Auftraggebern ohne Aufforderung schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
  3. Das Verkehrsunternehmen ermittelt durch Fahrgastzählungen das Verkehrsaufkommen auf den zu bedienenden Strecken. Im Einzelnen wird auf Anlage 1, Kapitel 10.8 verwiesen.
  4. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, besondere Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Beförderungsschwierigkeiten den Auftraggebern unverzüglich schriftlich pder in Textform mit­zuteilen sowie ggf. Ersatzkonzepte mit den Auftraggebern abzustimmen. Die Mitteilungspflichten des Verkehrsunternehmens sind im Einzelnen in Anlage 1, Kapitel 5.4.2.2, 5.4.2.3, 5.4.3.3, 7.3.3 und 5.8 geregelt.
  5. Das Verkehrsunternehmen trägt die Beweislast für die Erfüllung der nach diesem Vertrag von ihm zu erbringenden Leistungen, sofern im jeweiligen Abschnitt der Vergabeunterlagen keine abweichenden Regelungen bestehen.

(D) Angebotsänderungen

  1. Abweichungen von den festgelegten Leistungs- und Qualitätsstandards bedürfen der Zustimmung bzw. eines Auftrags der Auftraggeber. Art, Umfang und Zeitdauer sowie die Zustimmung bzw. der Auftrag der Auftraggeber sind schriftlich oder in Textform zu dokumentieren.
  2. Die Auftraggeber sind während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, Leistungsänderungen vom Verkehrsunternehmen zu verlangen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Leistungsänderungen:
  3. Die Auftraggeber sind berechtigt, eine Anpassung des vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Fahrplanangebots zu verlangen, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit den hiesigen Verkehrsleistungen erforderlich ist. Eine solche Anpassung des vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Fahrplanangebots kann insbesondere erforderlich werden, wenn Veränderungen der Infrastruktur, der Verkehrsnachfrage, der Verkehrsbedürfnisse und neue Entwicklungen im Fernverkehrsfahrplan sowie Änderungen in der Konzeption des Integralen Taktfahrplans in Bayern oder Baden-Württemberg Anpassungen des Betriebskonzeptes erfordern. Derartige Anpassungen sind beispielsweise Änderungen der Betriebs- und Taktzeiten oder die Ab- oder Umbestellung von Fahrten auf den vertragsgegenständlichen Strecken. Beauftragt werden können auch zusätzliche Leistungen, insbesondere eine Erhöhung der geschuldeten Fahrplankilometer und der auf den einzelnen fahrplanmäßigen Fahrten zu erbringenden Kapazitäten. Dies schließt auch einmalige oder befristete Veränderungen sowie Linienverlängerungen oder -verkürzungen ein. Darüber hinaus sind die Auftraggeber berechtigt, eine Öffnung von Leerfahrten für den Fahrgastbetrieb (bei Bedarf auch inklusive Bestellung zusätzlicher Stationshalte) zu verlangen.
  4. Zwischen der BEG und dem Verkehrsunternehmen können aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen, wie z.B. Volksfesten oder sportlichen Großanlässen, Zusatzverkehre im Umfang von rund 10.000 bis 20.000 Zugkilometer pro Jahr auf den vertragsgegenständlichen Strecken im Freistaat Bayern gesondert vereinbart werden. Diese können nach Absprache der Vertragsparteien mit eventuell ausfallenden Zugkilometern dann verrechnet werden, wenn das Verkehrsunternehmen die Leistung angemessen bekannt macht und der BEG zeitnah nach Verkehren der Züge die erzielten Einnahmen mitteilt. Es sind alle Tarife nach Anlage 1, Kapitel 10.2.3 bzw. 10.3.3 anzuerkennen.
  5. Darüber hinaus sind die Auftraggeber berechtigt, Änderungen der vom Verkehrsunternehmen geschuldeten Qualität zu verlangen, wenn dies zur Steigerung der Attraktivität des SPNV-Angebots auf den vertragsgegenständlichen Strecken oder zu einer effizienteren Nutzung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erforderlich ist. Eine solche Änderung der Qualität kann beispielsweise für folgende Bereiche bzw. aus folgenden Gründen erforderlich werden:
  6. Die Auftraggeber können eine Ausweitung oder Reduzierung der Kundengarantien gemäß Anlage 1, Kapitel 5.1.3 und Anlage 2 verlangen, wenn sich die ursprünglich vorgesehenen Kundengarantien als zu teuer erweisen.
  7. Die Auftraggeber können eine Anpassung der Regelungen zur Anschlusssicherung gemäß Anlage 1, Kapitel 5.2.2 und Anlage 2 in Form einer Veränderung der Mindestwartezeit verlangen, wenn dies zur Erreichung eines höheren Grades an Anschlusssicherheit oder der Betriebsstabilität erforderlich ist.
  8. Die Auftraggeber können gemäß Anlage 1, Kapitel 5.7.1 Erweiterungen der Personaleinsatzstunden des Sicherheitspersonals verlangen, wenn dies zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Fahrgäste oder zur Prävention von Übergriffen und Sachbeschädigungen erforderlich ist.
  9. Die Auftraggeber können hinsichtlich der Regelungen zum Sicherheitspersonal gemäß Anlage 1, Kapitel 5.7 und Anlage 2 eine Veränderung des Einsatzes des Sicherheitspersonals verlangen, wenn dies zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens der Fahrgäste erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Aufgaben des Sicherheitspersonals notwendig werden.
  10. Die Auftraggeber können im Qualitätsmesssystem gemäß Anlage 1, Kapitel 5.1.2 i. V. m. Anlage 7 Revisionen, die Null- und Zielwerte bei Veränderungen der durchschnittlichen Qualität je Indikator und auf Grund von Änderungen der Qualitätsanforderungen im laufenden Vertrag auch weitere Parameter anpassen. Dies kann auch auf Grund einer Neuausschreibung des Systems erforderlich werden.
  11. Die Auftraggeber können Anpassungen der ursprünglich vorgesehenen Zugbildung und der Platzkapazitäten gemäß Anlage 1, Kapitel 5.4.3 nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 5.4.3.2 unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen.
  12. Die Auftraggeber können Änderungen der vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Vertriebsleistungen nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 7.10 unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen.
  13. Die Auftraggeber können die Anwendung eines neuen Tarifs bzw. eines Verbundtarifs nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 10.2.3 Abs. 2, 10.3.3.3 Abs. 2 und 10.3.3.4 Abs. 4 unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen.

Sämtliche Änderungsverlangen bedürfen der Schriftform (soweit nach Anlage 1 nicht ausdrücklich die Textform zugelassen ist) und rechtzeitiger Vorinformation des Verkehrsunternehmens. Die Vorlaufzeit für Änderungsverlangen beträgt mindestens neun Monate vor dem Datum eines Fahrplanwechsels, soweit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt. Soweit ein Änderungsverlangen Ausweitungen oder Umbestellungen der Verkehrsleistungen beinhaltet, die zu einem Fahrzeugmehrbedarf führen, beträgt die Vorlaufzeit mindestens zwei Jahre vor Beginn der betroffenen Fahrplanperiode. Über die Einzelheiten einer solchen zusätzlichen Fahrzeugbeschaffung ist vor deren Ausübung Einigkeit zwischen den Vertragsparteien zu erzielen.

  1. Im Falle der nachfolgend genannten Leistungsänderungen gemäß Abs. 2 wird die dem Verkehrsunternehmen gemäß § 4 zustehende Ausgleichszahlung wie folgt angepasst:
  2. Bei Leistungsänderungen durch Zu- und Abbestellungen von Verkehrsleistungen, die den Umfang von insgesamt -5 Prozent bis +15 Prozent der nach diesem Vertrag bestellten Jahreszugkilometer für das vollständige Betriebsprogramm nach bayerischem Normjahr (Musterfahrplanjahr) gegenüber der bei Vertragsschluss vereinbarten Zugkilometerleistung nicht überschreiten, wird die nach § 4 geschuldete Ausgleichszahlung der Auftraggeber auf Grundlage der jeweils anzuwendenden Kalkulationstabellen in der Anlage 15 zur Leistungsbeschreibung angepasst. Maßgeblich sind hierfür ausschließlich die in der Kalkulationstabelle ausgewiesenen variablen Kosten, die ausgewiesenen Fixkosten bleiben unverändert. Variable und fixe Kosten bzw. Erlöse sind bezogen auf jede einzelne Position mit einem „x“ in der korrespondierenden Spalte der jeweiligen Positionsart markiert. Dies gilt, wenn und soweit auch im Falle von Zubestellungen nach Satz 1 die zu erbringenden SPNV-Angebote mit den für die hiesigen Verkehrsleistungen vorgesehenen Fahrzeugen (ggf. unter Anpassung von Wartungs- und Abstellkonzepten) erbracht werden können und wenn Zu-, Ab- und Umbestellungen so erfolgen, dass das Verkehrsunternehmen die Umläufe weiterhin schließen kann. Ein „Schließen der Umläufe“ im Sinne der vorstehenden Formulierung ist dann gegeben, wenn keine zusätzlichen Leer- oder Überführungsfahrten entstehen und wenn die Nachtabstellungen der Fahrzeuge unverändert bleiben.

Bei reinen Kapazitätsänderungen (also Leistungsänderungen ohne eine Veränderung der Gesamtanzahl der Zugkilometer), die zu einer Änderung der Fahrzeugkilometer (Laufkilometer) führen, werden im Rahmen der Anpassung der Ausgleichszahlung nur die betroffenen Unterpositionen mit der Verrechnungseinheit Euro je Fahrzeugkilometer (s. Tabelle „VP“ der Anlage 15 zur Leistungsbeschreibung) berücksichtigt. Dies gilt, soweit das Verkehrsunternehmen nicht darlegt und beweist, dass ihm die jeweils verlangte Kapazitätsänderung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Fahrzeuge (exkl. Reservefahrzeuge) nicht möglich ist.

Für die variablen Kosten bzw. Erlöse gelten die Verrechnungssätze, wie sie mit Bezug auf die jeweils betroffene Kalkulationstabelle in der Tabelle „VP“ der Anlage 15 zur Leistungsbeschreibung positionsspezifisch mit der zugrundeliegenden Einheit aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der Preisfortschreibung. In der Nettophase werden darüber hinaus die Fahrgelderlöse pauschal mit 30 Prozent der jeweiligen, spezifischen, fortgeschriebenen Fahrgelderlöse angesetzt.

Die Verrechnungssätze sind rein aus Darstellungsgründen auf vier Nachkommastellen begrenzt, d.h., die Berechnung erfolgt jeweils auf Basis der tatsächlichen Quotienten der spezifischen Kosten/Erlöse ohne Begrenzung der Nachkommastellen.

Im Falle einer Öffnung von Leerfahrten für den Fahrgastbetrieb gemäß Abs. 2 lit. a) werden die zusätzlich anfallenden Infrastrukturbenutzungsentgelte (nur Trassen- und Stationsentgelte) durch die Auftraggeber erstattet. Die Erstattung der anfallenden Infrastrukturbenutzungsentgelte erfolgt gem. § 4a. Im Gegenzug wird von der Ausgleichszahlung gem. § 4 die Differenz zwischen den Trassenkosten Leerfahrt und den Trassenkosten Lastfahrt (beides gem. der jährlich dann jeweils gültigen Entgeltliste des Infrastrukturbetreibers) abgezogen.

  1. Im Falle einer Leistungsveränderung hinsichtlich der vom Verkehrsunternehmen geschuldeten Vertriebsleistungen gemäß Anlage 1, Kapitel 7.10 richtet sie die Anpassung der Ausgleichszahlung nach den dort beschriebenen Regelungen.
  2. Im Falle einer Erweiterung der Personaleinsatzstunden des Sicherheitspersonals gemäß Anlage 1, Kapitel 5.7.1 richtet sich die Anpassung der Ausgleichszahlung nach den dort beschriebenen Regelungen.
  3. In allen übrigen Fällen der Veränderung des Umfangs des Verkehrsangebotes sowie im Falle einer Veränderung der vom Verkehrsunternehmen geschuldeten Qualität errechnet sich die veränderte Ausgleichszahlung nach § 2 Nr. 3 VOL/B. In diesem Fall hat das Verkehrsunternehmen die Veränderung seiner Kosten im Vergleich zur vorher zu erbringenden Verkehrsleistung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Das Verkehrsunternehmen ist zur weitestgehenden Minimierung seiner Aufwendungen verpflichtet. Es muss sich bei der Erstattung seiner Kosten dasjenige anrechnen lassen, was es unter Verstoß gegen diese Minimierungspflicht nicht erspart oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Betriebsmittel oder seines Personals erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Im Falle einer Verringerung des Umfangs der vertragsgegenständlichen Leistungen verringern sich die Ausgleichszahlungen um die dadurch ersparten Kosten des Verkehrsunternehmens. Im Falle der Bestellung zusätzlicher Leistungen erhöhen sich die Ausgleichszahlungen um die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten des Verkehrsunternehmens. In beiden Fällen sind bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung für die im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden Verkehrsleistungen während der Nettophase gemäß § 4 Abs. 11 bis 17 außerdem die entfallenden (im Falle von Abbestellungen) oder zusätzlichen (im Falle von Zubestellungen) Einnahmen und Erlöse des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung dieses Vertrags nach § 12a Abs. 3 werden im Rahmen der Anpassung der Ausgleichszahlung auch etwaige Remanenzkosten des Verkehrsunternehmens berücksichtigt. Remanenzkosten im Sinne dieser Regelung sind solche Kosten, die dem Verkehrsunternehmens im Vertrauen darauf entstehen, dass dieser Vertrag nicht vor dem in § 2 Abs. 2 genannten Beendigungstermin endet und die das Verkehrsunternehmen im Rahmen seiner in diesem Absatz beschriebenen Minimierungspflicht nicht vermeiden kann.

Die Auftraggeber können die Überprüfung der einzelnen Angaben des Verkehrsunternehmens durch einen von den Vertragspartnern gemeinsam beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen verlangen. Sofern der Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige nicht binnen eines Monats nach dem Zugang des Wunsches der Auftraggeber nach Überprüfung der Angaben des Verkehrsunternehmens einvernehmlich benannt wird, hat der Präsident des Oberlandesgerichts München einen geeigneten Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen auf Antrag eines Vertragspartners zu bestimmen. Der Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige entscheidet verbindlich und abschließend über die Anpassung des Zuschusses und über die Kosten seiner Tätigkeit. Der Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige ist verpflichtet, die Vertragspartner vor Bekanntgabe seiner endgültigen Entscheidung zu dieser anzuhören. § 319 BGB bleibt unberührt. Die Kosten der Überprüfung tragen die Auftraggeber. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die Auftraggeber über alle negativen Folgen ihrer Bestellungen, Empfehlungen, Weisungen und sonstigen Erklärungen ausdrücklich zu warnen und Alternativvorschläge zu unterbreiten.

  1. Will das Verkehrsunternehmen Leistungsänderungen im Fahrplanangebot vornehmen, ist im Vorfeld das schriftliche Einverständnis der Auftraggeber erforderlich. Änderungen der Qualität oder des Fahrplanangebots, denen die Auftraggeber nur zustimmen, führen nicht zu einer Veränderung der Ausgleichszahlung.
  2. Das Verkehrsunternehmen hat nach schriftlicher Aufforderung der Auftraggeber für jede Leistungsänderung im Fahrplanangebot nach Abs. 2 lit. a) eine fahrten- und aufgabenträgerscharfe Einzelkalkulation unter Ausweis der geänderten Infrastrukturkosten unverzüglich vorzulegen.

(E) Revisionsklausel, Mittelzuweisungen des Freistaates Bayern und des

Landes Baden-Württemberg

  1. Werden dem Freistaat Bayern und/oder dem Land Baden-Württemberg bzw. anschließend den Auftraggebern während der Laufzeit des Vertrages für die im Gebiet des Freistaats Bayern zu erbringenden Verkehrsleistungen in einem Jahr weniger Finanzmittel zur Finanzierung von SPNV-Leistungen zugewiesen, als in Anlage 1 des Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 ,2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, geregelt, sind die Auftraggeber berechtigt, unabhängig von ihren Rechten nach § 3 (D) dieses Vertrages eine weitere Verringerung des Leistungsvolumens zu beschließen, bis zu einer Ersparnis, die dem anteilig auf die hiesigen Verkehrsleistungen entfallenden Minderbetrag der SPNV-Finanzierungsmittel entspricht. Dabei wird der hiesige Anteil am Minderbetrag nach dem Verhältnis der nach diesem Vertrag im Gebiet des Freistaats Bayern und in Baden-Württemberg zu erbringenden Zugkilometer im betreffenden Jahr im Verhältnis zu den in Bayern und Baden-Württemberg im SPNV zu erbringenden Zugkilometern im betreffenden Jahr berechnet. Das Recht zur Abbestellung besteht für das gesamte betroffene Kalenderjahr und die Folgejahre. Die Auftraggeber können auch eine vorübergehende Abbestellung vornehmen. Im Falle einer danach erfolgenden Bestellung zusätzlicher Leistungen gilt § 3 (D) dieses Vertrages.
  2. Für die Berechnung eines ggf. veränderten Ausgleichsbetrages gelten § 3 (D) Abs. 3 und Abs. 4 dieses Vertrages entsprechend.

(F) Tarif

Die Verpflichtungen des Verkehrsunternehmens im Tarifbereich sowie hinsichtlich der Einnahmenaufteilung ergeben sich aus Anlage 1, Kapitel 10.

(G) Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern

  1. Für die Durchführung eines hochwertigen SPNV auf den vereinbarten Strecken erklä­­ren sich die Vertragsparteien bereit, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegensei­tig zu fördern, sofern dadurch nicht ihre berechtigten Interessen berührt wer­den. Dies gilt auch insoweit, als sie Einfluss auf andere Unternehmen geltend machen können.
  2. Die Auftraggeber und das Verkehrsunternehmen verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass es, dem Ziel der Attraktivitätssteigerung entsprechend, zwischen den Auftraggebern, dem Verkehrsunternehmen, ggf. beteiligten Infrastrukturunternehmen, Landkreisen, Gemein­den, weiteren Verkehrsunternehmen und anderen zu konstruktiver Zusam­menarbeit, vor allem bei Ver­kehrsplanung, Fahrplanfeinabstimmung, Nutzerinformation und Marketing kommt.
  3. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, den Auftraggebern bzw. den von diesen jeweils hierzu beauftragten Unternehmen für die elektronische Fahrplanauskunft seine Fahrplandaten nach Maßgabe der Anlage 1, Kapitel 5.5.1 zur Verfügung zu stellen.

(H) Vertrieb

Die vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen im Bereich des Vertriebs ergeben sich aus Anlage 1, Kapitel 7.

§ 3a

Personalübernahme bei Betreiberwechsel

  1. Wenn und soweit das Vergabeverfahren zu einem Betreiberwechsel geführt hat, ist das Verkehrsunternehmen nach § 131 Abs. 3 GWB verpflichtet, diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Triebfahrzeugführer und Disponenten), die beim bisherigen Betreiber für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen beschäftigt waren, zu übernehmen und ihnen die Rechte zu gewähren, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Übergang gemäß § 613a BGB erfolgt wäre.
  2. Triebfahrzeugführer im Sinne des Abs. 1 sind Lokführer im Sinne des Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrages (BuRa-ZugTV AGV MOVE). Disponenten im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die die Disposition und Koordination des Betriebsablaufs und/oder die kurzfristige Einsatzplanung der Triebfahrzeugführer oder des Zugbegleitpersonals bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten übernehmen. Disponenten obliegen insbesondere die Aufgaben der Einsatz-, Urlaubs- und Freistellungsplanung, der Schichtplanerstellung oder der Personalbuchführung und der Pflege von Stammdaten in EDV-Systemen oder der kurzfristigen Einsatzplanung bei Personalausfällen bzw. Arbeitsschwerpunkten oder die kurzfristige örtliche Fahrzeugdisposition.
  3. Begünstigt nach Abs. 1 sind nur solche Personen, die überwiegend und hinreichend lange für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen beschäftigt waren. Als überwiegend beschäftigt im eben genannten Sinne gilt eine Person, wenn sie bei einer Tätigkeit in mehreren Verkehrsnetzen zum in Anlage 1, Kapitel 13.1 genannten Zeitpunkt (d.h. 25 Monate vor Betriebsaufnahme) mit mindestens relativer Mehrheit ihrer Arbeitsstunden für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen beschäftigt war. Bei befristet angestellten Personen, Personen, die sich noch in der Probezeit befinden und Auszubildenden handelt es sich nicht um Begünstigte im Sinne des Abs. 1.
  4. Das Verkehrsunternehmen ist zur Personalübernahme nur in dem Umfang verpflichtet, in dem es für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen Triebfahrzeugführer und Disponenten nach seinem mit dem Angebot vorzulegenden Personalkonzept benötigt.
  5. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, spätestens 3 Monate nach der Zuschlagserteilung mit dem/den bisherigen Betreiber(n) eine Information der von einer möglichen Personalübernahme betroffenen Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers über den Personalübergang abzustimmen und durchzuführen.

Die Information muss die Voraussetzungen des § 613a Abs. 5 BGB erfüllen.

Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

  1. Das Verkehrsunternehmen unterbreitet den nach Abs. 1 und Abs. 3 von der Personalübernahmeverpflichtung begünstigten Personen bis 24 Monate vor der vom Verkehrsunternehmen nach § 2 Abs. 2 geschuldeten Betriebsaufnahme ein zunächst unverbindliches Angebot auf Übernahme des Arbeitsverhältnisses. Das Verkehrsunternehmen übermittelt hierzu das unverbindliche Angebot auf Übernahme des Arbeitsverhältnisses an den bisherigen Betreiber mit der Aufforderung zu dessen Bekanntmachung gegenüber allen von der Personalübernahmeverpflichtung begünstigten Personen. Das Angebot muss unter Einhaltung der Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB ausgestaltet sein. Es kann unter den Vorbehalt einer Auswahl zwischen den begünstigten Personen gestellt werden, wenn mehr Personen ihr Interesse an einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Verkehrsunternehmen äußern, als bei diesem nach seinem Personalkonzept benötigt werden. Die begünstigten Personen sind aufzufordern, gegenüber dem Verkehrsunternehmen ihr Interesse an der Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch das Verkehrsunternehmen zu bekunden und in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass sie bereits zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beim bisherigen Betreiber beschäftigt waren. Hierfür kann das Verkehrsunternehmen in seinem unverbindlichen Angebot eine angemessene Frist setzen, die nicht weniger als zwei Monate ab Übermittlung des unverbindlichen Angebots betragen darf. Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.
  2. Das Verkehrsunternehmen unterbreitet den nach Abs. 1 und Abs. 3 von der Personalübernahmeverpflichtung begünstigten Personen, die ihm gegenüber fristgerecht ihr Interesse an einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses bekundet haben, ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Mindestinhalt. Bekunden mehr Personen der jeweiligen Berufsgruppe unter Einhaltung der in Abs. 6 genannten Frist ihr Interesse an der Übernahme des Arbeitsverhältnisses als nach dem Personalkonzept des Verkehrsunternehmens jeweils benötigt werden und hat das Verkehrsunternehmen nach Abs. 6 angekündigt, dass es in diesem Fall eine Auswahlentscheidung treffen wird, kann es die Anzahl der Personen, denen es ein Arbeitsplatzangebot unterbreitet, auf die Anzahl der nach seinem Personalkonzept benötigten Personen der jeweiligen Berufsgruppe beschränken. Dabei ist das Verkehrsunternehmen in seiner Entscheidung darüber frei, welche konkreten Personen von ihm ein Arbeitsplatzangebot erhalten. Das Verkehrsunternehmen muss sich gegenüber den von ihm ausgewählten begünstigten Personen bis mindestens 14 Monate vor der vom Verkehrsunternehmen nach § 2 Abs. 2 geschuldeten Betriebsaufnahme an sein Angebot binden. Nehmen einzelne vom Verkehrsunternehmen ausgewählte Personen das Arbeitsplatzangebot nicht oder nicht fristgerecht an, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, weiteren Personen aus dem Kreis derjenigen Personen ein Arbeitsplatzangebot zu unterbreiten, welche ihm gegenüber fristgerecht ihr Interesse an einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses bekundet haben. Das Verkehrsunternehmen muss sich gegenüber den von ihm nach Satz 5 ausgewählten begünstigten Personen bis mindestens 12 Monate vor der vom Verkehrsunternehmen nach § 2 Abs. 2 geschuldeten Betriebsaufnahme an sein Angebot binden. Nehmen einzelne vom Verkehrsunternehmen nach Satz 5 ausgewählte Personen das Arbeitsplatzangebot nicht oder nicht fristgerecht an, ist das Verkehrsunternehmen sodann zu weiteren verbindlichen Arbeitsplatzangeboten nicht verpflichtet. Sobald das Verkehrsunternehmen allen Personen, welche fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, ein Arbeitsplatzangebot unterbreitet hat, ist es ebenfalls nicht zu weiteren verbindlichen Arbeitsplatzangeboten verpflichtet. Stattdessen darf das Verkehrsunternehmen nach seiner freien Entscheidung andere Personen einstellen. Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.
  3. Das Verkehrsunternehmen muss tarifvertragliche Regelungen, die in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung und der Betriebsaufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen zu seinen Lasten missbräuchlich angepasst werden, nicht gegen sich gelten lassen. Eine missbräuchliche Anpassung liegt vor, wenn tarifvertragliche Regelungen sich ausschließlich oder weit überwiegend auf das mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen beschäftigte Personal beziehen.
  4. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf Anforderung der Auftraggeber über die Umsetzung der hiesigen Vertragspflichten an die Auftraggeber Bericht zu erstatten. Hierzu übermittelt das Verkehrsunternehmen insbesondere das Schreiben an den bisherigen Betreiber nach Abs. 6 sowie die anonymisierten verbindlichen Angebote nach Abs. 7.

Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

  1. Die Pflicht des Verkehrsunternehmens zur Personalübernahme nach Maßgabe der vorstehenden Absätze besteht ausschließlich gegenüber den Auftraggebern. Dieser Vertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB.
  2. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, für die Folgeausschreibung der Leistungen dieses Vertrags mit voraussichtlichem Leistungsbeginn zum Dezember 2044 den Auftraggebern auf Anforderung die Informationen zu von einem eventuellen Personalübergang betroffenen Mitarbeitern gemäß § 131 Abs. 3 S. 4 GWB zur Verfügung zu stellen. Das Verkehrsunternehmen ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, schon vor Beginn einer Folgeausschreibung nach Aufforderung durch die Auftraggeber (schriftlich oder in Textform), diejenigen Daten an sie zu liefern, die für die Personalplanung der künftigen Bieter erforderlich sind. Der Datensatz ist auf die Aufforderung der Auftraggeber (schriftlich oder in Textform) binnen acht Wochen in anonymisierter Form an diese zu übermitteln.

Des Weiteren ist das Verkehrsunternehmen zur Information seiner von einer im Folgeverfahren gegebenenfalls angeordneten Personalübernahme betroffenen Mitarbeiter verpflichtet.

Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, jedwede missbräuchliche Tarifanpassung in der Zeit zwischen Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung der Folgeausschreibung und der Inbetriebnahme des Netzes der Folgeausschreibung zu unterlassen.

Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

§ 4

Ausgleichszahlungen der Besteller

  1. Das Verkehrsunternehmen erhält ab der Betriebsaufnahme und während der Laufzeit seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung (§ 2 dieses Vertrages) für alle Leistungen zur Erbringung fahrplanmäßig festgelegter Verkehrsangebote nach diesem Vertrag Ausgleichszahlungen zur Abgeltung des Zuschussbedarfs. Diese Ausgleichszahlungen bestehen (i) aus einer kalenderjährlich zu ermittelnden Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1a und, (ii) im Falle, dass das Verkehrsunternehmen die gemäß Anlage 16 Ziffer 1.6 angebotene Möglichkeit der Abtretung von Teilen der Ausgleichszahlungen in Anspruch nimmt, zusätzlich aus einer monatlichen Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1b. Wenn und soweit in diesem Vertrag auf den Begriff "Ausgleichszahlungen" Bezug genommen wird, ist hierunter (mit Ausnahme der Regelung in Abs. 1b dieses Vertrages) jeweils die jährlich zu ermittelnde Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1a zu verstehen.
  2. Jährliche Ausgleichszahlung

Die Höhe dieser Ausgleichszahlung wird für den bayerischen Streckenabschnitt jeweils separat für die anfängliche Brutto- und für die anschließende Nettovertragsphase, in Baden-Württemberg für die gesamte Vertragslaufzeit als Bruttovertragsphase ermittelt. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bestimmt sich für die im Gebiet des Freistaates Bayern zu erbringenden Verkehrsleistungen für die anfängliche Bruttovertragsphase, in Baden-Württemberg für die gesamte Vertragslaufzeit als Bruttovertragsphase insoweit nach den Absätzen 3 bis 10, für die anschließende Nettovertragsphase nach den Absätzen 11 bis 17.

Weitere Regelungen enthalten Anlage 1, Kapitel 10.1, 10.2 und 10.3.

Während der Vertragslaufzeit wird der jeweils aktuelle Betrag pro Zugkilometer für die Verkehrsleistung unter den in § 6 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen angepasst.

Für nicht erbrachte Verkehrsleistungen erhält das Verkehrsunternehmen keine Ausgleichszahlung; für durchgeführte Ersatzleistungen und bei baustellenbedingten Ereignissen erhält das Verkehrsunternehmen jeweils eine verringerte Ausgleichszahlung (§ 5 Abs. 2 dieses Vertrages). Bei sonstigen Leistungsmängeln verringert sich die Ausgleichzahlung (§ 5 Abs. 1 dieses Vertrages). Die Ausgleichszahlung verringert sich des Weiteren um die nach § 5a dieses Vertrages anfallenden Vertragsstrafen. Ferner kann sich die Ausgleichszahlung nach den Regelungen des Bonus-Malus-Systems gemäß Anlage 1, Kapitel 5.1.2, weiterhin gemäß Anlage 1, Kapitel 13.2.3, sowie nach den Regelungen der nachfolgenden Absätze verändern. Eine Anpassung der Ausgleichszahlung erfolgt außerdem in Folge von Leistungsänderungen nach den Regelungen in § 3 (D) Abs. 3 und Abs. 4.

Die im jeweiligen Jahr anfallenden Entgelte für die Benutzung der Infrastruktur werden dem Verkehrsunternehmen unter den in § 4a dieses Vertrages beschriebenen Voraussetzungen zusätzlich erstattet.

Für den Fall, dass der sich aus dem Angebot des Verkehrsunternehmens ergebende Ausgleichsbetrag gemäß der o.g. Berechnungsweise einen negativen Wert darstellt, erfolgt eine Verrechnung dieses negativen Wertes mit den nach § 4a gesondert zu erstattenden Infrastrukturbenutzungsentgelten. Etwaige Minderungen der Ausgleichszahlung gemäß § 5 oder Vertragsstrafen gemäß § 5a führen im Falle eines negativen Ausgleichsbetrages zu einer Erhöhung des negativen Wertes um die Höhe der Minderung und/oder der Vertragsstrafe (Bsp.: Im Falle eines Ausgleichsbetrages in Höhe von -100 führt eine Minderung in Höhe von 10 zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von -110, die sodann mit den zu erstattenden Infrastrukturbenutzungsentgelten verrechnet wird). Sollte der negative Ausgleichsbetrag größer sein als der Betrag der zu erstattenden Infrastrukturbenutzungsentgelte, ist das Verkehrsunternehmen zur Zahlung der Differenz an die Auftraggeber verpflichtet.

  1. Monatliche Ausgleichszahlung im Falle der Inanspruchnahme der Abtretung von Teilen der Ausgleichszahlung gemäß Anlage 16 Ziffer 1.6

a) Nimmt das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der Abtretung von Teilen der Ausgleichszahlung gemäß Anlage 16 Ziffer 1.6in Anspruch, erhält das Verkehrsunternehmen von der BEG zusätzlich zu der kalenderjährlich zu ermittelnden Ausgleichszahlung nach Abs. 1a eine monatliche Ausgleichszahlung zur Abgeltung der Finanzierungskosten des Verkehrsunternehmens, die diesem aufgrund seiner Verpflichtung in Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung (Anlage 1) entstehen, die dort vorgegebene Leasing-Finanzierung zu organisieren und als Leasingnehmer abzuschließen. Es wird klargestellt, dass Finanzierungskosten des Verkehrsunternehmens im Rahmen der kalenderjährlich zu ermittelnden Ausgleichszahlung nach Abs. 1a im Falle der Inanspruchnahme der angebotenen Wiedereinsatzgarantie und der Abtretung von Teilen der Ausgleichszahlung gemäß Anlage 16 Ziffer 1.6 nicht berücksichtigt werden.

b) Die monatliche Ausgleichszahlung wird erstmals gezahlt in dem Kalendermonat, der dem Kalendermonat folgt, in dem die Betriebsaufnahme unter diesem Vertrag zu erfolgen hat, und unter der weiteren Voraussetzung, dass das Verkehrsunternehmen unter der in Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vorgegebenen Leasing-Finanzierung verpflichtet ist, die vereinbarte Leasingrate (oder eine dieser entsprechende Vormiete) zu zahlen und das Verkehrsunternehmen den Betrieb unter diesem Vertrag aufgenommen hat. Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Ausgleichszahlung entfällt, wenn dieser Vertrag oder die in der Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vorgegebene Leasing-Finanzierung während der Laufzeit dieses Vertrags vorzeitig gekündigt oder sonst beendet wird oder das Verkehrsunternehmen aus anderen Gründen nicht mehr Leasingnehmer unter der Leasing-Finanzierung ist. Die Verpflichtung entfällt jedoch dann nicht, wenn die aufgeführten Umstände in Bezug auf die Leasing-Finanzierung eintreten und wenn der Grund für das Entfallen der Verpflichtung von dem Verkehrsunternehmen nicht zu vertreten ist und auch sonst nicht in seinem Risikobereich liegt und seinem Einfluss entzogen ist; insbesondere entfällt die Verpflichtung nicht im Falle der Ziffer 5.7 der Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung (Anlage1), soweit das Verkehrsunternehmen verpflichtet ist, ein Entgelt unter dem Nutzungsüberlassungsvertrag zu leisten.

c) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge: (i) einem Zwölftel der kalkulierten Leasingannuitäten und jährlichen Leasinggeberkosten, wie sie als Summe in Pos. B1.3 des Kalkulationsschemas ausgewiesenen sind und ggfls. nach § 2a angepasst wurden, und (ii) der zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Leasinggeber im Rahmen der in Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vorgegebenen Leasing-Finanzierung vereinbarten (monatlichen) Leasingrate (ohne Umsatzsteuer oder Instandhaltungsrücklagen).

d) entfällt

e) Die monatliche Ausgleichszahlung wird jeweils monatlich fällig und zwar jeweils zeitlich mit den von BEG zu leistenden Abschlägen nach § 7 Abs. 3.

f) Die monatliche Ausgleichszahlung darf von dem Verkehrsunternehmen an den Leasinggeber und/oder an Finanzierer (weiter-)abgetreten werden; im Übrigen ist eine Abtretung ausgeschlossen, sofern und soweit nicht die BEG der Abtretung zugestimmt hat.

g) Soweit die monatliche Ausgleichszahlung von dem Verkehrsunternehmen entsprechend Abs. 1b lit. f) abgetreten ist und soweit auch die Voraussetzungen für den Beginn der Wiedereinsatzgarantie gemäß Anlage 16 Ziffer 2.3 erfüllt sind, verzichtet die BEG dem Verkehrsunternehmen gegenüber darauf, wegen Nicht- oder Schlechtleistungen des Verkehrsunternehmens unter diesem Vertrag die monatlichen Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1b zu mindern oder sonst zu kürzen, Einreden aus diesem Vertrag dagegen zu erheben, mit Forderungen gegen das Verkehrsunternehmen dagegen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte dagegen geltend zu machen; dies kann die BEG auch gegenüber dem neuen Gläubiger nicht entgegensetzen. Die Möglichkeiten der BEG, die jährliche Ausgleichszahlung nach Abs. 1a oder andere Ansprüche gegenüber dem Verkehrsunternehmen zu mindern oder sonst zu kürzen sowie sonstige Rechte aus diesem Vertrag gegenüber dem Verkehrsunternehmen geltend zu machen, bleiben unberührt.

h) Sollte die monatliche Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1b lit. c) geringer sein als die in einem Monat fällige Leasingrate, die das Verkehrsunternehmen zu zahlen verpflichtet ist, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, insoweit auch Ausgleichszahlungen nach Abs. 1a unter den Voraussetzungen des Abs. 1b lit. f) abzutreten; eine weitergehende Abtretung auch von Ansprüchen auf die nach § 4a gesondert zu erstattenden Infrastrukturbenutzungsentgelte ist hingegen ausgeschlossen, wenn nicht die BEG der Abtretung im Einzelfall zugestimmt hat. Abs. 1b lit. g) gilt nicht für zusätzlich zu den monatlichen Ausgleichszahlungen abgetretene Forderungen.

  1. Die Vertragsparteien sehen es als Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB an, dass auf die Ausgleichszahlungen auf Grundlage der bundesweit geltenden Regelungen nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23.06.1994 und der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17.11.1995 keine Umsatzsteuer anfällt. Die Auftraggeber gehen davon aus, dass die Beschlüsse der Finanzministerkonferenz vom 23.06.1994 und der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17.11.1995 Bestand haben. Wenn diese Ausgleichszahlungen während der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuer unterworfen werden und eine konkrete Zahlungspflicht des Verkehrsunternehmens gegenüber dem Finanzamt besteht, werden die Auftraggeber die dann anfallende Umsatzsteuer zahlen, sofern das Verkehrsunternehmen zuvor nach den Vorgaben der Auftraggeber – und insoweit erfolgter Freistellung von den Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung – alle erforderlichen Maßnahmen gegen eine diesbezügliche Steuerfestsetzung eingeleitet hat. Dies gilt auch, wenn die Ausgleichszahlungen rückwirkend nach Ablauf der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuer unterworfen werden. Erstattet werden auch etwaige Säumniszinsen und -zuschläge, sofern diese nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertreten sind. Das Verkehrsunternehmen hat die Auftraggeber unverzüglich nach erster Kenntniserlangung von der Umsatzsteuerpflichtigkeit schriftlich hierüber zu informieren. Im Falle der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Ausgleichszahlungen können die Auftraggeber unabhängig von ihren Rechten nach § 3 (D) dieses Vertrages eine weitere entsprechend wertmäßige Verringerung des Leistungsumfanges beschließen. Für das Verfahren zur Abbestellung und zur Berechnung eines ggf. neuen Ausgleichsbetrages gilt § 3 (E) dieses Vertrages entsprechend. Das Verkehrsunternehmen hat alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Auftraggebern gewährten Zuwendungen von den Finanzbehörden und den Gerichten als echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse im öffentlichen Interesse anerkannt werden, insbesondere unter rechtzeitiger und vollständiger Einbindung der Auftraggeber entsprechende Rechtsbehelfe fristgerecht und ordnungsgemäß zu erheben. In diesem Fall gilt § 4a Abs. 6 dieses Vertrages entsprechend.
  2. Während der Bruttovertragsphase errechnet sich die Höhe der Ausgleichszahlungen für die im bayerischen und baden-württembergischen Streckenabschnitt zu erbringenden Verkehrsleistungen für das jeweilige Jahr über die Multiplikation des vom Verkehrsunternehmen nach der/den jeweils anzuwendenden Kalkulationstabelle/n angebotenen Betrages pro Zugkilometer (Euro-Betrag ohne Begrenzung der Nachkommastellen) mit den im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden fahrplanmäßigen Zugkilometern nach bayerischem Normjahr (bzw. jahresanteilig im Jahr der Betriebsaufnahme und im letzten Kalenderjahr, in dem das Verkehrsunternehmen Leistungen erbringt) unter Berücksichtigung der Verrechnungssätze gem. § 3 (D) Abs. 3.

Die Einnahmen und Erlöse gemäß Anlage 1, Kapitel 10.4 aus der Erfüllung der vertraglichen SPNV-Angebote im bayerischen und baden-württembergischen Streckenabschnitt stehen dem Verkehrsunternehmen für die von ihm gegenüber den Fahrgästen erbrachten Beförderungsleistungen zu und werden bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 berücksichtigt, indem die Einnahmen und Erlöse von dem nach Satz 1 dieses Absatzes ermittelten Betrag, jeweils nach Auftraggeber getrennt, in Abzug gebracht werden.

Zu den Modalitäten der Einnahmeaufteilung wird im Einzelnen auf Anlage 1, Kapitel 10.2.6 bzw. 10.3.4 verwiesen.

  1. Eine Spitzabrechnung der tatsächlich dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Einnahmen und Erlöse erfolgt für den bayerischen und den baden-württembergischen Streckenabschnitt erst im Rahmen der Schlussrechnung gem. § 7 Abs. 4 ff. Die Berücksichtigung der im jeweiligen Jahr zu erwartenden Einnahmen und Erlöse bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen ist in § 7 Abs. 3 geregelt.
  2. Hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten gelten die Regelungen in Anlage 1, Kapitel 7.12.2 und Kapitel 10.4. Daneben dürfen die Auftraggeber, die Verkehrsverbünde und die Tarifgemeinschaften Kontrollen selbst oder durch hierfür beauftragte Dritte durchführen und die erhöhten Beförderungsentgelte im Namen des Verkehrsunternehmens auf eigene Rechnung einfordern.
  3. Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten des Verkehrsunternehmens, welche in Zusammenhang mit der Verkehrsdurchführung stehen (z.B. Vermietung von Werbeflächen in Fahrzeugen), werden in vollem Umfang bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 berücksichtigt, indem auch sie von dem nach Abs. 3 Satz 1 ermittelten Betrag in Abzug gebracht werden.
  4. Auszahlungen und Erstattungen des Verkehrsunternehmens gegenüber den Fahrgästen aufgrund von gesetzlichen oder nach Vorgaben des hiesigen Vertrages garantierten Fahrgastrechten sowie aus Kulanzgründen trägt das Verkehrsunternehmen. Auszahlungen und Erstattungen nach Satz 1 dürfen nicht von den Einnahmen und Erlösen gemäß Abs. 3 abgesetzt werden oder anderweitig den Abzug von Einnahmen und Erlösen verringern.
  5. Das Verkehrsunternehmen stellt jedem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit zu Beginn eines jeden Fahrplanjahres insgesamt fünf uneingeschränkt nutzbare Jahresfahrkarten (1. Klasse) für die vertragsgegenständlichen Verkehre ohne Kosten für die Auftraggeber zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung.
  6. Auf die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Ausgleichsleistungen für ansonsten einzunehmende Tariferlöse anzurechnen, soweit diese für die im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden Verkehrsleistungen gewährt werden. Dies sind insbesondere Ausgleichsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX, Ausgleichsleistungen aufgrund einer Allgemeinen Vorschrift nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 und alle dem Verkehrsunternehmen zustehenden sonstigen Einnahmen aus seiner Verbundmitgliedschaft ohne jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Anrechnung auf die Ausgleichszahlung erfolgt auch, wenn und soweit diese Zuschüsse nur ausbleiben, weil es das Verkehrsunternehmen versäumt hat, diese frist- und formgerecht zu beantragen, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass es das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Das Verkehrsunternehmen darf für die vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen keine Mittel nach § 6a AEG bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Nachfolgeregelung beantragen.
  7. Zuschüsse und Zahlungen Dritter sind auf die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 anzurechnen. Das Verkehrsunternehmen hat sämtliche Zuschussmöglichkeiten des Freistaates Bayern sowie des Bundes – mit Ausnahme der Mittel nach § 6a AEG bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Nachfolgeregelung – für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Leistungen auszuschöpfen. Versäumt das Verkehrsunternehmen die frist- oder formgerechte Antragstellung aus Gründen, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat, sind die entfallenen Zuschussmöglichkeiten auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. Erhält das Verkehrsunternehmen zwischen Betriebsaufnahme und Ende dieses Vertrages aus öffentlichen Mitteln Zuwendungen oder Zuschüsse von Dritten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen, sind diese der BEG zu melden und auf die Ausgleichszahlung des Verkehrsunternehmens anzurechnen. Liegen die hierfür maßgeblichen Bescheide bis zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung für das anzurechnende vertragsgegenständliche Kalenderjahr nicht bzw. nicht vollständig vor, sind die zu erwartenden Zahlungen bei der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Endabrechnung erfolgt mit Jahresabrechnung von Folgejahren. Gleiches gilt im Falle einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Bescheide. Erhält das Verkehrsunternehmen Zuwendungen oder Zuschüsse der BEG oder des Freistaates Bayern, die zwar im Zusammenhang mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, nicht aber auf der Grundlage dieses Vertrages erfolgen, ist es verpflichtet, sich daraus ergebende Kapitalkostenersparnisse, Rationalisierungsvorteile oder sonstige finanzielle Vorteile mitzuteilen und bei der Berechnung der Ausgleichszahlung für die vertragsgegenständlichen Leistungen im bayerischen Streckenabschnitt anrechnen zu lassen.
  8. Während der Nettovertragsphase (Regelungen gelten nicht für den baden-württembergischen Streckenabschnitt) geht die Höhe der Fahrausweiseinnahmen aus der Erfüllung der vertraglichen SPNV-Ange­bote im Gebiet des Freistaats Bayern zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens und stellt insoweit dessen unternehmerisches Risiko dar.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen für die im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden Verkehrsleistungen errechnet sich für das jeweilige Jahr über die Multiplikation des vom Verkehrsunternehmen nach der/den jeweils anzuwendenden Kalkulationstabelle/n angebotenen Betrages pro Zugkilometer (Euro-Betrag ohne Begrenzung der Nachkommastellen) mit den im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden fahrplanmäßigen Zugkilometern nach bayerischem Normjahr (bzw. jahresanteilig im letzten Kalenderjahr, in dem das Verkehrsunternehmen Leistungen erbringt) unter Berücksichtigung der Verrechnungssätze gem. § 3 (D) Abs. 3.

Für den bayerischen Streckenabschnitt werden von dem jeweils so ermittelten Kostenbetrag nach Festlegung der neuen Basis auf Grundlage der im letzten Kalenderjahr der Bruttovertragsphase angefallenen und testierten Erlöse die sich für das jeweilige Jahr nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 10.1 aus der Kalkulation des Verkehrsunternehmens ergebenden fahrgeldbezogenen Erlöse abgezogen. Die Grundlage hierfür bilden die im letzten Kalenderjahr der Bruttovertragsphase angefallenen und testierten Erlöse, die sich für das jeweilige Jahr nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 10.1 (sowie 10.2.6 bzw. 10.3.4) ermitteln.

  1. Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten des Verkehrsunternehmens, welche in Zusammenhang mit der Verkehrsdurchführung stehen (z.B. Vermietung von Werbeflä­chen in den Fahrzeugen), verbleiben in vollem Umfang dem Verkehrsunternehmen.
  2. Das Verkehrsunternehmen stellt jedem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit zu Beginn eines jeden Fahrplanjahres jeweils fünf uneingeschränkt nutzbare Jahresfahrkarten (1. Klasse) für die vertragsgegenständlichen Verkehre zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung.
  3. Das Verkehrsunternehmen darf für die im Gebiet des Freistaats Bayern zu erbringenden vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen keine Mittel nach § 6a AEG bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Nachfolgeregelung beantragen.
  4. Auf die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 für den bayerischen Streckenabschnitt sind diejenigen gesetzlichen oder vertraglichen Ausgleichsleistungen für ansonsten einzunehmende Tariferlöse anzurechnen, die für Umstände gezahlt werden, die bereits in der Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 berücksichtigt sind (z.B. für berücksichtigte Mindererlöse durch das Deutschlandticket oder durch Verbunderweiterungen). Die Anrechnung auf die Ausgleichszahlung erfolgt auch, wenn und soweit diese Zuschüsse nur ausbleiben, weil es das Verkehrsunternehmen versäumt hat, diese frist- und formgerecht zu beantragen, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass es das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
  5. Das Verkehrsunternehmen hat sämtliche Zuschussmöglichkeiten des Freistaates Bayern sowie des Bundes – mit Ausnahme der Mittel nach § 6a AEG bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Nachfolgeregelung – für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Leistungen auszuschöpfen und hierfür die jeweils erforderlichen Anträge form- und fristgerecht zu stellen. Erhält das Verkehrsunternehmen zwischen Betriebsaufnahme und Ende dieses Vertrages aus öffentlichen Mitteln Zuwendungen oder Zuschüsse von Dritten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen, sind diese der BEG zu melden und auf die Ausgleichszahlung des Verkehrsunternehmens für die im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen anzurechnen. Liegen die hierfür maßgeblichen Bescheide bis zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung für das jeweils abzurechnende vertragsgegenständliche Kalenderjahr nicht bzw. nicht vollständig vor, werden die voraussichtlich zu erwartenden Zuwendungen oder Zuschüsse bei der Schlussabrechnung berücksichtigt. Die diesbezügliche Endabrechnung erfolgt mit der Jahresabrechnung desjenigen Folgejahres, in dem das Verkehrsunternehmen die jeweilige Zuwendung oder den jeweiligen Zuschuss erhalten hat. Gleiches gilt im Falle einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Bescheide. Erhält das Verkehrsunternehmen Zuwendungen oder Zuschüsse der BEG oder des Freistaates Bayern, die zwar im Zusammenhang mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen im bayerischen Streckenabschnitt, nicht aber auf der Grundlage dieses Vertrages erfolgen, ist es verpflichtet, sich daraus ergebende Kapitalkostenersparnisse, Rationalisierungsvorteile oder sonstige finanzielle Vorteile mitzuteilen und bei der Berechnung der Ausgleichszahlung für die im bayerischen Streckenabschnitt zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen anrechnen zu lassen. Die Anrechnung auf die Ausgleichszahlung erfolgt auch, wenn und soweit die Zuwendungen oder Zuschüsse im Sinne dieses Absatzes nur ausbleiben, weil es das Verkehrsunternehmen versäumt hat, diese frist- und formgerecht zu beantragen, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass es das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
  6. Auszahlungen und Erstattungen des Verkehrsunternehmens gegenüber den Fahrgästen aufgrund von gesetzlichen oder nach Vorgaben des hiesigen Vertrages garantierten Fahrgastrechten sowie aus Kulanzgründen trägt das Verkehrsunternehmen.

§ 4a

Erstattung der Infrastrukturbenutzungsentgelte und Abschluss von Verträgen über die Benutzung von Eisenbahninfrastruktur

  1. Die Infrastrukturbenutzungsentgelte im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 ERegG (Trassen- und Stationsentgelte) für nach diesem Vertrag geschuldete fahrplanmäßige Zugleistungen gemäß bayerischem Normjahr (bzw. jahresanteilig im Jahr der Betriebsaufnahme und im letzten Kalenderjahr, in dem das Verkehrsunternehmen Leistungen erbringt) werden dem Verkehrsunternehmen gesondert erstattet, soweit und solange es diese auslegt. Infrastrukturbenutzungsentgelte für sonstige Fahrten (z.B. Überführungs- und Leerfahrten) werden nicht erstattet.
  2. Das Verkehrsunternehmen hat zur Umsetzung der gemäß den Regelungen dieses Vertrages festgelegten Betriebsleistungen mit den Infrastrukturunternehmen die erforderlichen Vereinbarungen (Rahmen-, Grundsatz- und Einzelnutzungsverträge) zur Nutzung der Infrastruktur (Trassen, Stationen, Abstellanlagen etc.) unter Berücksichtigung der folgenden Absätze abzuschließen.

Von den Vereinbarungen mit den Infrastrukturunternehmen nebst sämtlichen Anlagen übergibt das Verkehrsunternehmen den Auftraggebern vollständige Kopien spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss.

Soweit die Auftraggeber ausdrücklich und in Textform gegenüber dem Verkehrsunternehmen erklären, dass sie Vereinbarungen nach UAbs. 1 für oder ab einer bestimmten Netzfahrplanperiode für alle oder bestimmte Trassen und Stationshalte selbst schließen, ist das Verkehrsunternehmen hinsichtlich der Vereinbarung von Lasttrassen und Stationshalten von der Pflicht nach UAbs. 1 befreit. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit verpflichtet, die Vereinbarung von Lasttrassen und Stationshalten durch die Auftraggeber zu unterstützen. Das Verkehrsunternehmen bleibt auch insoweit verpflichtet, die für seine Betriebsleistungen notwendigen Leertrassen sowie Fahrzeugabstellungen selbst zu vereinbaren sowie diesbezügliche Nutzungsvereinbarungen mit den Infrastrukturunternehmen zu schließen, es sei denn die Auftraggeber erklären ausdrücklich, dass sie auch dies übernehmen.

Die Auftraggeber behalten sich darüber hinaus vor, die zur Durchführung der geschuldeten Betriebsleistungen notwendigen Zugtrassen durch einen Rahmenvertrag gem. § 49 ERegG entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 unter Berücksichtigung der notwendigen Bandbreite zu sichern. Sofern die jeweils aktuellen Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der DB InfraGO AG einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen vorsehen, sind die Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Mustervertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen. Die Auftraggeber übertragen im Falle des Abschlusses eines Rahmenvertrages das Recht zur Antragstellung im Hinblick auf Schienenwegkapazitäten zum Jahresnetzfahrplan auf das Verkehrsunternehmen und stellen gegenüber der DB InfraGO AG klar, dass das für die Betriebsleistungen vorgesehene Verkehrsunternehmen die für eine Inanspruchnahme der Zugtrassen erforderlichen Vereinbarungen nach § 51 ERegG abschließt. Die Antragstellung im Hinblick auf Schienenwegkapazitäten zum Jahresnetzfahrplan bleibt daher Aufgabe des Verkehrsunternehmens, wenn und soweit die Auftraggeber nicht von ihrem Recht nach UAbs. 3 Gebrauch machen. Der mögliche Abschluss eines Rahmenvertrages durch die Auftraggeber entbindet das Verkehrsunternehmen nicht von der Verpflichtung zum Abschluss eines Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages (Grundsatz-INV) gem. aktueller Fassung der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2026 der DB InfraGO AG bzw. etwaiger Nachfolgeregelungen.

Die Verträge des Verkehrsunternehmens über die Benutzung der Infrastruktur sind nach entsprechender Aufforderung durch die Auftraggeber zu kündigen, wenn die Auftraggeber gleichzeitig erklären, im Anschluss Vertragspartner der Infrastrukturunternehmen werden zu wollen. Soweit die Auftraggeber anstelle des Verkehrsunternehmens Vereinbarungen nach UAbs. 1 schließen, übernehmen sie gegenüber dem Verkehrsunternehmen die Haftung für die Qualität der von den Infrastrukturunternehmen erbrachten Leistungen.

  1. Das Verkehrsunternehmen hat in seinen Geschäftsbeziehungen zu den Infrastrukturunternehmen auf eine Leistungsfähigkeit der Infrastruktur hinzuwirken, die eine vertragsgemäße Durchführung der Betriebsleistungen gewährleistet.

Das Verkehrsunternehmen wird die Auftraggeber über Planungen und Maßnahmen der Infrastrukturunternehmen oder Dritter informieren, die dauerhaft zu einer Veränderung der Leistungsfähigkeit der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Betriebsleistungen erforderlichen Infrastruktur führen würden bzw. werden. Die Information erfolgt unverzüglich nach Kenntniserlangung durch das Verkehrsunternehmen. Diese Informationspflicht betrifft insbesondere die Veränderung der vorhandenen Kapazitäten, die Entwicklung der nutzbaren Geschwindigkeiten sowie die Veränderung von Rückfallebenen für absehbare Betriebsunregelmäßigkeiten zur Sicherung der Stabilität des Betriebsprogramms. Gleiches gilt, wenn das Verkehrsunternehmen Kenntnis von offenkundigen Mängeln der Infrastruktur erhält, etwa von Langsamfahrstellen oder fehlender Stationsausstattung.

Das Verkehrsunternehmen wird an den regionalen Bauinformationsgesprächen und den weiteren Kundenveranstaltungen der Infrastrukturunternehmen teilnehmen und die Auftraggeber zeitnah über die dort besprochenen Inhalte informieren.

Soweit infrastrukturelle Einschränkungen oder Beschränkungen der Umsetzung der von den Auftraggebern gewünschten Betriebsleistungen entgegenstehen oder in Zukunft entgegenzustehen drohen, wird das Verkehrsunternehmen die Auftraggeber auf Aufforderung darüber informieren, welche Maßnahmen des Infrastrukturunternehmens aus seiner Sicht ausreichend und erforderlich wären, um die Wünsche der Auftraggeber möglichst zeitnah und betrieblich/wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen. Das Verkehrsunternehmen hat sich im Einvernehmen mit den Auftraggebern beim Infrastrukturunternehmen für eine Beseitigung von Mängeln der Infrastruktur einzusetzen. Im Benehmen mit den Auftraggebern setzt sich das Verkehrsunternehmen beim zuständigen Infrastrukturunternehmen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Ausstattung und des Erscheinungsbildes der Verkehrsstationen ein.

Soweit Änderungen der Infrastruktur die Zustimmung oder die Mitwirkung des Verkehrsunternehmens voraussetzen, wird das Verkehrsunternehmen die Einwilligung der Auftraggeber einholen. Das gilt nicht, soweit das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Infrastrukturunternehmen rechtlich zur Zustimmung oder Mitwirkung verpflichtet ist.

  1. Soweit das Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 2 UAbs. 1 Vereinbarungen schließt, ist es verpflichtet, den Abschluss und die Durchführung dieser Vereinbarungen sowie die tatsächliche Infrastrukturnutzung so vorzunehmen, als würde es das wirtschaftliche Risiko der Infrastrukturnutzung vollständig selbst tragen. Die Vereinbarungen müssen den Vorgaben des Eisenbahnregulierungsgesetzes und der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde genügen. Das Verkehrsunternehmen muss gegenüber den Auftraggebern auf deren Verlangen hin nachweisen, dass es bestimmte in den von ihm abgeschlossenen Verträgen über die Inanspruchnahme der für die vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Infrastruktur enthaltene Möglichkeiten genutzt hat, um die Infrastruktur auf die günstigste Art und Weise zu nutzen, oder dass deren Nutzung nicht möglich war. Ist dies nicht geschehen, schulden die Auftraggeber nur die Infrastrukturbenutzungsentgelte, die angefallen wären, wenn das Verkehrsunternehmen seinen Pflichten aus dem vorherigen Satz nachgekommen wäre.

Soweit Vereinbarungen nach Abs. 2 UAbs. 3 durch die Auftraggeber geschlossen werden, hat das Verkehrsunternehmen die tatsächliche Infrastrukturnutzung so vorzunehmen, als würde es das wirtschaftliche Risiko der Infrastrukturnutzung vollständig selbst tragen. Ist dies nicht geschehen, schulden die Auftraggeber nur die Infrastrukturbenutzungsentgelte, die angefallen wären, wenn das Verkehrsunternehmen seinen Pflichten aus dem vorherigen Satz nachgekommen wäre.

Das Verkehrsunternehmen hat die Auftraggeber in den nachfolgend aufgeführten Fällen zu informieren und eine Bewertung dahingehend zu erstellen und zu übermitteln, welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich aus der Sicht des Verkehrsunternehmens im Hinblick auf die Zahlungspflichten der Auftraggeber nach Abs. 1 und § 7 Abs. 1 UAbs. 52 aus der jeweiligen Information ableiten lassen:

  1. Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggebern unverzüglich nach Kenntnisnahme etwaige Entwürfe der Infrastrukturunternehmen zu zukünftigen Nutzungsbedingungen und Entgeltregelungen der Infrastruktur (vgl. Anlage 1, Kapitel 11.2.5) zu übermitteln (Bezeichnungen in 2025: INB, TPS, SPS).
  2. Das Verkehrsunternehmen hat die Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme über eingeleitete Verwaltungsverfahren der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder anhängige Gerichtsverfahren zu unterrichten, die die im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen betreffen.
  3. Das Verkehrsunternehmen hat die Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme über ergangene Entscheidungen in Verfahren nach lit. b) zu informieren und den Wortlaut der Entscheidung zu übermitteln.
  4. Für den Abschluss von Rahmen- und Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträgen gilt Folgendes:
  5. Das Verkehrsunternehmen hat die Auftraggeber darüber zu informieren, welche Gestaltungsoptionen beim Abschluss der eingangs genannten Vereinbarungen bestehen und welche Gestaltungsoption bei gesamthafter Betrachtung aus seiner Sicht für die Auftraggeber zu bevorzugen ist. Seine Auffassung hat das Verkehrsunternehmen hierbei zu erläutern.
  6. Im Falle des Abs. 2 UAbs. 1 wird das Verkehrsunternehmen die Auftraggeber über die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss der eingangs genannten Vereinbarungen sowie periodisch über den Verhandlungsstand unterrichten. Wenn ihm die Auftraggeber keine andere Gestaltungsoption vorgeben, hat es die nach lit. a) von ihm bevorzugte Gestaltungsoption zu verfolgen.
  7. Im Falle des Abs. 2 UAbs. 1 wird das Verkehrsunternehmen den Auftraggebern soweit möglich spätestens vier Wochen vor Abschluss der eingangs genannten Vereinbarungen, ansonsten unverzüglich nach Zugang der Vertragsunterlagen beim Verkehrsunternehmen, deren beabsichtigten Wortlaut unter Hinweis auf den geplanten Termin zum Vertragsabschluss übersenden und die Vereinbarungen nur nach Maßgabe etwaiger Vorgaben der Auftraggeber abschließen.
  8. Das Verkehrsunternehmen wird den Auftraggebern ein Änderungsverlangen der Infrastrukturunternehmen an Vereinbarungen, die nach lit. c) abgeschlossen wurden, unverzüglich nach Zugang bei dem Verkehrsunternehmen in Kopie übermitteln. Über den Umgang mit dem Verlangen wird das Verkehrsunternehmen die Einwilligung der Auftraggeber einholen. Verweigern die Auftraggeber ihre Einwilligung, gleichen sie dem Verkehrsunternehmen ggf. aus diesem Grund entstehende negative wirtschaftliche Auswirkungen (z. B. Mehrkosten, Mindereinnahmen durch Zugausfälle abzüglich der eingesparten Kosten) aus. § 3 (D) Abs. 4 gilt entsprechend.
  9. Das Verkehrsunternehmen hat auf Verlangen der Auftraggeber einen Antrag auf Beiladung bzw. Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einem Gerichtsverfahren zu stellen, soweit die im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen betroffen sind.

Das Verkehrsunternehmen hat auf Verlangen der Auftraggeber gegen eine Entscheidung der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde, die die im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen betreffen, alle Rechtsbehelfe einzulegen, die zur Erreichung des mitgeteilten Rechtsschutzziels notwendig sind. Es hat auf Verlangen der Auftraggeber den Rechtsweg vollständig auszuschöpfen und auch außerordentliche Rechtsbehelfe zu ergreifen. Das Verkehrsunternehmen hat das Verfahren so zu führen und zu fördern, als würde es das wirtschaftliche Risiko der Infrastrukturnutzung vollständig selbst tragen und ist im Innenverhältnis bei der Prozessführung an die Weisungen der Auftraggeber gebunden. Das Verkehrsunternehmen hat auf Verlangen der Auftraggeber einen von diesen bestimmten und vergüteten Prozessbevollmächtigten mit der Prozessführung zu beauftragen und den Prozessbevollmächtigten gegenüber den Auftraggebern von der anwaltlichen Schweigepflicht zu entbinden. Die Auswahl des genannten Prozessbevollmächtigten kann einvernehmlich zwischen den Auftraggebern und dem Verkehrsunternehmen erfolgen, wenn und soweit das Verkehrsunternehmen sich schriftlich und unwiderruflich gegenüber den Auftraggebern verpflichtet, die Vergütung dieses Prozessbevollmächtigten zu gleichen Teilen wie die Auftraggeber zu tragen. Gelingt es nicht, innerhalb von zwei Wochen ein Einvernehmen über die Auswahl des Prozessbevollmächtigten zu erzielen, bestimmt und vergüten allein die Auftraggeber den Prozessbevollmächtigten.

Teilen die Auftraggeber dem Verkehrsunternehmen mit, dass sie selbst Rechtsbehelfe gegen eine bestimmte Entscheidung der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde einlegen werden, die die im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen betreffen, so gilt Absatz 8.

Im Falle des Abs. 2 UAbs. 1 hat das Verkehrsunternehmen sicherzustellen, dass ein Beschluss oder eine sonstige Entscheidung einer Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts für das Verkehrsunternehmen wirkt, soweit die Entscheidung die im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen betrifft. Insbesondere hat das Verkehrsunternehmen sicherzustellen, dass aus einer solchen Entscheidung resultierende geringere Entgelte und günstigere Nutzungsbedingungen zu seinen Gunsten wirksam werden. Die Auftraggeber teilen dem Verkehrsunternehmen die insoweit einschlägigen Verfahren rechtzeitig mit; dazu zählen jedenfalls die Verfahren nach UAbs. 1 bis 3.

Im Falle seiner Hinzuziehung zu einem Beschlusskammerverfahren oder der Beiladung zu einem sonstigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, wird das Verkehrsunternehmen das von den Auftraggebern verfolgte Verfahrensziel unterstützen.

Im Falle von UAbs. 1 bis 4 werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Verkehrsunternehmens durch die Auftraggeber entsprechend § 2 Nr. 3 VOL/B erstattet. § 3 (D) Abs. 4 gilt entsprechend. Der Eigenaufwand des Verkehrsunternehmens wird nicht ersetzt oder vergütet.

  1. Das Verkehrsunternehmen wird genehmigungsbedürftige Infrastrukturnutzungsentgelte, die nicht vollständig bestands- oder rechtskräftig genehmigt sind, nur unter Vorbehalt an die Infrastrukturunternehmen zahlen.

Soweit ein Infrastrukturunternehmen die Zahlung unter Vorbehalt nach UAbs. 1 zurückweist oder ankündigt dies zu tun, ruft das Verkehrsunternehmen mit Einwilligung der Auftraggeber die Regulierungsbehörde an; Abs. 6 UAbs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine von dem Infrastrukturunternehmen und den Auftraggebern akzeptierte oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig für eine ordnungsgemäße Durchführung des Infrastrukturnutzungsvertrags zu erreichen ist, kann das Verkehrsunternehmen die Auftraggeber auffordern, ihm das Abrücken von dem Vorbehalt zu erlauben. Lehnen die Auftraggeber dies ab, so stellen sie das Verkehrsunternehmen von den nachteiligen Folgen der Aufrechterhaltung des Vorbehalts gegenüber dem Infrastrukturunternehmen frei.

Das Verkehrsunternehmen wird die Auftraggeber auf eine drohende Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche für unter Vorbehalt gezahlte Entgelte so rechtzeitig hinweisen, dass den Auftraggebern eine angemessene Reaktionszeit für verjährungshemmende Maßnahmen nach Abs. 9 UAbs. 1 verbleibt.

Die Pflichten nach UAbs. 1 bis 3 gelten auch für den Fall, dass die Regulierungsbehörde Infrastrukturnutzungsentgelte lediglich vorläufig festsetzt. Diese Pflichten gelten darüber hinaus, soweit Infrastrukturnutzungsentgelte nicht genehmigungspflichtig sind und die Auftraggeber dem Verkehrsunternehmen mitteilen, dass dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entgelte hat, die bisher nicht bestands- oder rechtskräftig ausgeräumt sind.

Sofern das betroffene Infrastrukturunternehmen überzahlte Infrastrukturnutzungsentgelte, die dem Verkehrsunternehmen von den Auftraggebern nach Abs. 1 erstattet wurden, endgültig an das Verkehrsunternehmen zurückerstattet hat, wird das Verkehrsunternehmen den erhaltenen Rückerstattungsbetrag unverzüglich an die Auftraggeber auskehren; das Verkehrsunternehmen kann sich insofern nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Das gilt auch für bereits endabgerechnete Jahre. Soweit das Infrastrukturunternehmen Infrastrukturnutzungsentgelte noch nicht endgültig an das Verkehrsunternehmen erstattet hat, wird das Verkehrsunternehmen den Auftraggebern auf Festlegung der Auftraggeber einen etwaigen Rückzahlungsanspruch nach Satz 1 dieses Unterabsatzes bevorzugt abtreten oder den Auftraggebern die gegebenenfalls notwendige Prozessstandschaft zur Geltendmachung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs nach Satz 1 dieses Unterabsatzes gewähren. Endgültig im Sinne von Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes ist die Erstattung, wenn sie vorbehaltlos erfolgt ist oder die Rückforderung der Erstattung durch das Infrastrukturunternehmen nicht mehr möglich ist (insb. Verjährung oder rechtskräftige Feststellung).

  1. Erheben die Auftraggeber Beschwerde bei der Regulierungsbehörde wegen der Entscheidung oder des Verhaltens (Tun, Dulden oder Unterlassen) eines Infrastrukturunternehmens, so gelten die Pflichten aus Abs. 6, 7 und 10 für das Verkehrsunternehmen entsprechend.

Auf Verlangen der Auftraggeber ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, wegen der Entscheidung oder des Verhaltens (Tun, Dulden oder Unterlassen) eines Betreibers der im Rahmen der hiesigen Betriebsleistungen genutzten Schienenwege oder Serviceeinrichtungen Beschwerde bei der Regulierungsbehörde zu erheben. Abs. 6 UAbs. 2 und UAbs. 6 gelten entsprechend.

  1. Halten die Auftraggeber ein zivilrechtliches Vorgehen gegen ein Infrastrukturunternehmen für geboten und können die Auftraggeber den Rechtsstreit auf Grund seiner eigenen Rechtsstellung nicht betreiben, so hat das Verkehrsunternehmen den Auftraggebern unbeschadet des Abs. 7 die erforderliche Prozessstandschaft zur Führung dieses Rechtsstreits zu gewähren. Auf Verlangen der Auftraggeber hat das Verkehrsunternehmen ihnen einen etwaigen Rückforderungsanspruch für Infrastrukturnutzungsentgelte abzutreten. Das Verkehrsunternehmen wird sich in seinen Verfahrenshandlungen nicht gegen die von den Auftraggebern verfolgte Rechtsauffassung positionieren.

In diesen Fällen wird das Verkehrsunternehmen die von dem Rechtsstreit betroffenen Infrastrukturnutzungsentgelte – auch für Folgezeiträume – nur unter Vorbehalt an die Infrastrukturunternehmen zahlen; Abs. 7 UAbs. 2 und 3 gelten entsprechend. Sofern sich durch rechtskräftige Entscheidung des angerufenen Gerichts oder durch anderweitige Beendigung des Verfahrens (z. B. außergerichtlicher Vergleich) ein Rückerstattungsanspruch des Verkehrsunternehmens ergibt und das betroffene Infrastrukturunternehmen deswegen an das Verkehrsunternehmen Infrastrukturnutzungsentgelte in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch endgültig erstattet hat, wird das Verkehrsunternehmen den Rückerstattungsbetrag unverzüglich an die Auftraggeber auskehren; das Verkehrsunternehmen kann sich insofern nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Das gilt auch für bereits endabgerechnete Jahre.

  1. Das Verkehrsunternehmen fördert die durch die Auftraggeber gegen die Infrastrukturunternehmen betriebenen öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren. Dies geschieht insbesondere durch Bereitschaft zum Zeugenbeweis und in Bezug auf von den Auftraggebern konkret zu benennende Sachverhalte und Fragestellungen durch die Bereitstellung von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften, soweit diese für die von den Auftraggebern betriebenen Verfahren erforderlich sind. Konkrete Nachforderungen von Unterlagen durch die Auftraggeber bleiben vorbehalten. § 402 BGB bleibt unberührt.
  2. Vorbehaltlich des Abs. 2 UAbs. 3 meldet das Verkehrsunternehmen die Zugtrassen und Stationshalte, die zur Erbringung der Betriebsleistungen notwendig sind, rechtzeitig bei dem jeweils zuständigen Infrastrukturunternehmen an. Das Verkehrsunternehmen stellt den Auftraggebern die Anmeldung in Kopie zur Verfügung.
  3. In etwaigen Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren wird das Verkehrsunternehmen gegenüber dem Infrastrukturunternehmen und – sofern beteiligt – gegenüber den anderen anmeldenden Eisenbahnverkehrsunternehmen das Ziel vertreten, die fahrplanjährliche Bestellung der Auftraggeber möglichst vollständig und ohne Abweichungen umzusetzen. Vor Aufnahme der Verhandlungen ist der Verhandlungsrahmen mit den Auftraggebern einvernehmlich abzustimmen. Das Verkehrsunternehmen trifft Entscheidungen in den Verhandlungen nur nach Maßgabe der Vorgaben der Auftraggeber. Für den Fall, dass das Verkehrsunternehmen diesbezügliche Vorgaben der Auftraggeber missachtet, sind die Auftraggeber berechtigt, nachträglich Ab- oder Umbestellungen, die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Trassenkonflikt stehen, vorzunehmen. In diesem Fall kommen die Fristen und Quoten des § 3 (D) nicht zur Anwendung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben unberührt.

Das Verkehrsunternehmen beteiligt die Auftraggeber an den Verhandlungen. Dies geschieht durch unverzügliche Weiterleitung von diesbezüglichen Nachrichten und durch die Abstimmung der jeweiligen Antworten mit den Auftraggebern sowie die Teilnahme der Auftraggeber an etwaigen Verhandlungsterminen. Verweigert ein Infrastrukturunternehmen die Beteiligung der Auftraggeber an Verhandlungsterminen, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeber hiergegen außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen; Abs. 6 UAbs. 2 und 6 gelten entsprechend. Lässt sich die Beteiligung der Auftraggebers an den Verhandlungen mit dem Infrastrukturunternehmen nicht durchsetzen, wandelt sich die Pflicht des Verkehrsunternehmens nach Satz 2 in eine Pflicht zur stets aktuellen Information der Auftraggeber über den Verhandlungsstand und die Verhandlungsergebnisse. Dies kann z. B. durch Übersendung von Verhandlungsprotokollen geschehen.

  1. Bringt ein Infrastrukturunternehmen das Höchstpreisverfahren nach § 52 Abs. 8 Satz 3 ERegG zur Anwendung, sind die Auftraggeber unverzüglich darüber und über die Frist zur Abgabe eines Entgeltangebots zu informieren; ein Entgeltangebot darf gegenüber dem Infrastrukturunternehmen erst nach Zustimmung der Auftraggeber abgegeben werden. Für den Fall, dass das Verkehrsunternehmen diesbezügliche Vorgaben der Auftraggeber missachtet, sind die Auftraggeber berechtigt, nachträglich Ab- oder Umbestellungen, die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Trassenkonflikt stehen, vorzunehmen. In diesem Fall kommen die Fristen und Quoten des § 3 (D) nicht zur Anwendung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben unberührt.
  2. Bei Abweichungen des vorläufigen Netzfahrplanentwurfes von den Trassenanmeldungen bzw. von der im Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren mit Zustimmung der Auftraggeber gefundenen Lösung wird das Verkehrsunternehmen die Auftraggeber darüber informieren und diese Abweichungen in seiner Stellungnahme zum Netzfahrplanentwurf an das Infrastrukturunternehmen monieren.
  3. Sobald sich endgültig abzeichnet, dass eine Anmeldung nicht oder nur mit einer von den Auftraggebern nicht gebilligten Abweichung beim Infrastrukturunternehmen durchgesetzt werden kann, hat das Verkehrsunternehmen die Auftraggeber darüber zu informieren. Die Information muss unverzüglich und so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass den Auftraggebern eine angemessene Reaktionszeit und ausreichende Entscheidungsgrundlagen für ein Vorgehen nach Abs. 8 zur Verfügung steht.
  4. Die endgültige fahrplanjährliche Bestellung der Auftraggeber wird modifiziert, soweit Trassen oder Stationshalte vom Infrastrukturunternehmen nicht wie benötigt zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall, dass das Verkehrsunternehmen Vorgaben der Auftraggeber nach dem vorangehenden Absatz missachtet, sind die Auftraggeber berechtigt, nachträglich Ab- oder Umbestellungen, die im Zusammenhang mit dem entsprechenden Trassenkonflikt stehen, vorzunehmen. In diesem Fall kommen die Fristen und Quoten des § 3 (D) nicht zur Anwendung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben unberührt.

§ 4b

Nachweis der Einnahmen, Fahrgelderlöse und sonstigen Erlöse

  1. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, der BEG nach Maßgabe von Anlage 1, Kapitel 10.5 Auskunft über die mit den im Gebiet des Freistaats Bayern und Baden-Württemberg zu erbringenden vertraglich geschuldeten Verkehrsleistungen erzielten Einnahmen und Erlöse sowie die sonstigen von ihm im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen erzielten Einnahmen und Erlöse, jeweils nach Auftraggeber getrennt, zu erteilen.

  2. Den Meldungen ist jeweils eine Kopie des Originals des netzspezifischen Einnahmeberichts bzw. der Abschlagszahlungsfestsetzung der Verbünde bzw. der DTV-G beizufügen.

  3. Die Angaben zu Einnahmen und Erlösen aus Abrechnungen mit Dritten (insbesondere Verbünde, DTV-G Tarifkooperationen und Fahrtberechtigungen außerhalb von Tarifen) sind durch die endgültigen Abrechnungsbescheide der jeweiligen Partner zu belegen. Die Einnahmen aus einem Haustarif sind durch Offenlegung der Kasseneinnahmen nachzuweisen.

  4. Sollte das Verkehrsunternehmen Kenntnis von Fehlern in bereits gelieferten Daten oder der Unvollständigkeit bereits gelieferter Daten erlangen, sind die vollständigen und korrigierten Daten im vereinbarten Datenformat unverzüglich bereitzustellen.

  5. Das Verkehrsunternehmen hat eine erforderliche Zustimmung für die unmittelbare Einsichtnahme der Auftraggeber in Datenportale anderer Stellen, die Informationen zu den für diesen Verkehrsvertrag relevanten Einnahmen und Erlöse enthalten – wie z.B. den Erlösmonitor der Deutschlandtarifverbund GmbH – zu erteilen und nimmt die für die unmittelbare Einsichtnahme der Auftraggeber erforderlichen Handlungen und Erklärungen gegenüber diesen anderen Stellen vor.

Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

§ 5

Minderung der Ausgleichszahlungen wegen Nicht- und Schlechtleistungen

  1. Entspricht die Leistung des Verkehrsunternehmens nicht der nach diesem Vertrag vereinbarten Qualität (§ 3 (B)), sind die Auftraggeber berechtigt, die Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Anlage 1 zu mindern. Enthält die Anlage 1 keine Regelungen zu den Folgen von Abweichungen von der geschuldeten Qualität, bemisst sich die Minderung der Ausgleichszahlung nach § 638 Abs. 3 BGB. Bei den in Anlage 1 bestimmten pauschalen Abzugsbeträgen wegen nicht vertragsgerechter Leistung handelt es sich um Minderungsbeträge, die dem verminderten Wert der erbrachten Leistung im Vergleich zur geschuldeten Leistung entsprechen. Die Möglichkeit des Verkehrsunternehmens, im Sinne des § 309 Nr. 5b BGB nachzuweisen, dass der pauschale Abzugsbetrag nicht dem verminderten Wert der Leistung entspricht, bleibt unberührt. Wenn die Auftraggeber für eine nicht vertragsgerechte Leistung des Verkehrsunternehmens (mit) verantwortlich sind, ist dies bei der Bemessung der Abzüge nach den Grundsätzen des § 254 BGB zu berücksichtigen.

Alle weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte der Auftraggeber bleiben unberührt.

  1. Bei Ausfall von Zügen erhält das Verkehrsunternehmen keine Ausgleichszahlung für die nicht erbrachten Zugkilometer. Die Einzelheiten und Ausnahmen dieser Regelung ergeben sich aus Anlage 1, Kapitel 5.4.1.

Für ausgefallene Verkehrsangebote, die durch Schienenersatzverkehr (SEV) oder Busnotverkehr (BNV) gemäß den Bestimmungen von Anlage 1, Kapitel 5.4.2 aufgefangen werden, erhält das Verkehrsunternehmen anstelle einer Ausgleichszahlung nach § 4 eine Ausgleichszahlung gem. Anlage 1, Kapitel 5.4.2.4.

Wird SEV durch Zugleistungen erbracht, erhält das Verkehrsunternehmen für diese Zugleistungen – vorbehaltlich etwaiger Minderungen nach Abs. 1 – eine Ausgleichszahlung entsprechend der für die ausgefallenen Leistungen vereinbarten Ausgleichszahlung, sofern es sich um (tatsächliche) zusätzlich eingesetzte Ersatzzüge handelt. Für ohnehin verkehrende Züge, die ersatzweise die Fahrgäste des ausgefallenen Zuges transportieren, erhält das Verkehrsunternehmen keine Ausgleichszahlung.

  1. Ist ein Vertragspartner des Verkehrsunternehmens dafür verantwortlich, dass Zugleistungen ausfallen oder vereinbarte Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, verringert sich die Ausgleichszahlung dennoch nach oben genannten Regelungen. Das Verkehrsunternehmen ist darauf verwiesen, seinerseits diesen Vertragspartner in Regress zu nehmen.
  2. Die Minderung der Ausgleichszahlung nach den vorgenannten Regelungen tritt neben ggf. vom Verkehrsunternehmen an die Fahrgäste zu leistenden Rückerstattungen, Nachlässe oder Schadensersatzzahlungen aus dem Beförderungsvertrag. Etwaige Schadensersatzansprüche Dritter gegen das Verkehrsunternehmen bleiben ebenfalls unberührt.

§ 5a

Vertragsstrafen

  1. Die Auftraggeber sind in den nachfolgend genannten Fällen der nicht gehörigen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch das Verkehrsunternehmen (Abs. 2 bis 6) sowie im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verkehrsunternehmens (Abs. 7) zur Erhebung einer Vertragsstrafe berechtigt.
  2. In den folgenden Fällen einer nicht gehörigen Vertragserfüllung durch das Verkehrsunternehmen sind die Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erheben. Dies setzt jeweils eine vorherige Abmahnung der Auftraggeber und die Einräumung einer angemessenen Nachfrist voraus. Als angemessen gilt dabei eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine nicht gehörige Vertragserfüllung liegt vor, wenn das Verkehrsunternehmen seine nachfolgend jeweils genannten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt.
  3. Das Verkehrsunternehmen erfüllt seine Verpflichtung aus § 3a Abs. 5 dieses Vertrages zur Abstimmung einer Information der von einer möglichen Personalübernahme betroffenen Arbeitnehmer mit dem bisherigen Betreiber und Weitergabe dieser Information an die betroffenen Arbeitnehmer, seine Verpflichtung aus § 3a Abs. 6 zur Unterbreitung eines unverbindlichen Angebots auf Übernahme des Arbeitsverhältnisses oder seine Verpflichtung aus § 3a Abs. 7 auf Unterbreitung eines verbindlichen Angebots auf Übernahme des Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb der hierfür jeweils geregelten Frist. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 1.000 Euro für jeden vollendeten Tag an dem eine der o. g. Verpflichtungen nicht erfüllt ist;
  4. Das Verkehrsunternehmen erfüllt seine Informationspflichten gegenüber den Auftraggebern in Bezug auf die Umsetzung der Personalübernahmeverpflichtung nach § 3a Abs. 9 dieses Vertrages nicht. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 1.000 Euro für jeden vollendeten Tag an dem die Informationspflichten nicht erfüllt sind;
  5. Das Verkehrsunternehmen erfüllt seine in § 3a Abs. 11 dieses Vertrages geregelten Verpflichtungen zur Information der Auftraggeber über die von einer eventuellen Anordnung der Personalübernahme in einer Folgeausschreibung betroffenen Mitarbeiter oder seiner in einer Folgeausschreibung von einer eventuellen Anordnung der Personalübernahme betroffenen Mitarbeiter, oder zur Unterlassung jedweder missbräuchlichen Tarifanpassung in der Zeit zwischen Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung einer Folgeausschreibung und der Betriebsaufnahme des Netzes der Folgeausschreibung nicht. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 1.000 Euro für jeden vollendeten Tag, an dem eine der o.g. Verpflichtungen nicht erfüllt ist;
  6. Das Verkehrsunternehmen legt entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 5.4.3.1 die Darstellung der Regelzugbildung nicht innerhalb der dort genannten Fristen vor. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 500 Euro;
  7. Das Verkehrsunternehmen liefert die Fahrplandaten zur Erstellung der Fahrplanbücher nicht gemäß den Anforderungen aus Anlage 1, Kapitel 5.5.1.1. Die Höhe der nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist zu erhebenden Vertragsstrafe bestimmt sich nach Anlage 1, Kapitel 5.5.1.1.
  8. Das Verkehrsunternehmen liefert entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 5.8.1 die Qualitätsberichte nicht innerhalb der dort genannten Fristen. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf einer Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 500 Euro; abweichend von der oben genannten Nachfrist gilt hier eine Nachfrist von 2 Werktagen.
  9. Das Verkehrsunternehmen präsentiert entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 6.3 den Auftraggebern nicht mindestens einmal jährlich bis spätestens 15. Oktober zur Abstimmung einen Marketingplan für das Folgejahr. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 100 € für jeden vollendeten Tag, an dem die Frist überschritten wird.
  10. Das Verkehrsunternehmen führt entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 6.3 in der Bruttophase nachweislich trotz zweimaliger Aufforderung zur Nacherfüllung binnen sechs Monaten keine Maßnahmen im Rahmen des regionalen Streckenmarketings durch, erscheint nicht zu Abstimmungsterminen oder setzt das in 6.3.1 festgelegte Marketingbudget nicht in voller Höhe bzw. nicht für die vorgesehene Verwendung ein. Im Falle einer Nichteinigung nach erfolgter Abmahnung und Ablauf einer Nachfrist und infolgedessen einer Übernahme der Leistung durch die BEG bzw. einen externen beauftragten Dienstleister wird zusätzlich zu der in Anlage 1, Kapitel 6.3 genannten Minderung der Ausgleichszahlung eine Vertragsstrafe erhoben. Die Vertragsstrafe bei beträgt das 0,5-fache des in Pos. D5.1 festgelegten Marketingbudgets pro Kalenderjahr der Nichterfüllung.
  11. Das Verkehrsunternehmen legt entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 6.3 den Auftraggebern nicht bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres ein zusammenfassendes Gesamt-Reporting aller durchgeführten Marketingmaßnahmen inkl. Rechnungsnachweisen vor. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 100 € für jeden vollendeten Tag, an dem die Frist überschritten wird.
  12. Das Verkehrsunternehmen verweigert entgegen den Vorgaben nach § 4b Abs. 5 dieses Vertrages die Zustimmung zur Einsichtnahme in Datenportale anderer Stellen wie z.B. den Erlösmonitor der DTV-G. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 500 Euro;
  13. Das Verkehrsunternehmen überträgt entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 10.2.4 Abs. 3 in der DTV-G das Stimmrecht aus dem Verkehrsvertrag (Verkehrsvertragsstimmen) nicht an die Auftraggeber. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag, an dem die o. g. Verpflichtung nicht erfüllt ist, 500 Euro;
  14. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 1, Kapitel 10.2.7 bzw. 10.3.5 geregelte Pflicht und liefert die Erhebungsergebnisse nicht in der geforderten Frist. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 500 Euro;
  15. Das Verkehrsunternehmen liefert entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 10.4 und 10.5 die geforderte Meldung der Einnahmen und Erlöse nicht. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 500 Euro;
  16. Das Verkehrsunternehmen übermittelt den Auftraggebern entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 10.8.5 die Zählergebnisse und/oder den Feldbericht nicht oder die Zählergebnisse werden nicht fristgemäß oder fehlerhaft in der geforderten Aufbereitung geliefert. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung mit der Lieferung eines fehlerfreien Berichts 500 Euro;
  17. Das Verkehrsunternehmen übermittelt den Auftraggebern entgegen den Vorgaben aus Anlage 14f, Kapitel 8.2.3 die hochgerechneten Nachfragedaten für einen Kalendermonat oder die Summe aller hochgerechneten monatlichen Daten für nachfolgende Zeiträume nicht fristgerecht oder die Nachfragedaten werden nicht in der geforderten Hochrechnung geliefert. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung mit der Lieferung der fehlerfrei hochgerechneten Nachfragedaten 500 Euro.
  18. Das Verkehrsunternehmen verstößt – auch teilweise – gegen seine in Anlage 1,Kapitel 11.3.2 geregelten Pflichten in Bezug auf die Anwendung des PKI SPNV. Die Vertragsstrafe beträgt bei verspäteter Zahlung anfallender Beiträge und Kostenumlagen 500,- Euro je vom VPKI SPNV e.V. ausgestellter Mahnung und erfolglosem Ablauf der darin jeweils gesetzten Nachfrist sowie nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 500,- Euro je vollendetem Tag der verspäteten Lieferung an die mit der Ermittlung des PKI SPNV beauftragten Gutachter bzw. der verspäteten Überprüfung der Rohdaten durch einen/mehrere Wirtschaftsprüfer. Bei Verstoß gegen die Nachweispflichten gegenüber dem Auftraggeber beträgt die Vertragsstrafe nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist 100,- Euro je vollendetem Tag des verspäteten Nachweises;
  19. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 1, Kapitel 12.1 geregelten Pflichten zur Vorlage des Betriebsaufnahmekonzeptes und zum Nachweis der fristgerechten Umsetzung des Betriebsaufnahmekonzeptes zu den dort insoweit geregelten Fristen. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 1.000 Euro;
  20. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 1, Kapitel 12.2 geregelte Pflicht zur Vorlage eines Konzeptes zur Beschaffung und zum Einsatz von Ersatzfahrzeugen in der dort geregelten Frist. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 1.000 Euro;
  21. Falls das Verkehrsunternehmen entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 5.8.1 nachweislich falsche Angaben in einem Qualitätsbericht macht, sind die Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese beträgt für jeden vollendeten Monat, in dem eine Korrektur der Angaben trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Tagen nicht vorgenommen wird, bis zu 10.000 Euro, mindestens aber 500 Euro, je Einzelfall. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich jeweils nach dem Ausmaß der Auswirkungen der falschen Angabe im Qualitätsbericht.
  22. Kommt das Verkehrsunternehmen seiner Verpflichtung aus § 7 Abs. 4 zur fristgerechten Lieferung einer der Jahresschlussrechnungen nicht nach, sind die Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- Euro für jeden vollendeten Tag an dem die Frist zur Vorlage der Jahresabschlussrechnung zum bayerischen oder zum baden-württembergischen Streckenabschnitt überschritten wird, zu erheben.
  23. Die Auftraggeber sind berechtigt, wegen der nicht gehörigen Erfüllung einer der folgenden Verpflichtungen aus der Anlage 18 eine Vertragsstrafe zu erheben. Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
  24. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen die in Anlage 18, Ziffer 4.2.1.3 geregelte Pflicht zur Systemimplementierung der IT-Schnittstelle gemäß Zeitplan in Anhang 1 der Anlage 18. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendete Woche Verspätung eines Meilensteins 500,- Euro;
  25. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.3 geregelte Pflicht zur Übergabe der Fahrzeuge und des Ersatzteilpaketes oder gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.5 geregelte Pflicht zur Übergabe der vollständigen Fahrzeug- und Zulassungsdokumentation innerhalb der gesetzten Frist. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist bei Nichtübergabe eines Fahrzeugs und/oder der zugehörigen Fahrzeug- und Zulassungsdokumentation 1.500,- Euro pro vollendeten Tag Verspätung und bei Nichtübergabe des Ersatzteilpakets 500,- Euro pro vollendeten Tag;
  26. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.4 geregelte Pflicht zur Sicherstellung des Soll-Zustandes der Fahrzeuge und des Ersatzteilpaketes zum Zeitpunkt der Übergabe unter Berücksichtigung der vereinbarten Fristen zur Beseitigung der Abweichung vom Soll-Zustand. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist bei Nichtübergabe eines Fahrzeugs sowie des Ersatzteilpakets 250,- Euro pro vollendeten Tag;
  27. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.7 geregelte Pflicht, die Hilfseinrichtungen und Werkzeuge sowie Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie die jeweils vorzuhaltenden Ersatzteilpakete zu den jeweiligen Buchwerten zum Erwerb anzubieten. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 250,- Euro.
  28. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.8 geregelte Pflicht zur Gewährung des Zugangs zur Instandhaltungsdokumentation. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 250,- Euro.
  29. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 5.9 geregelte Pflicht, dem Nachfolge-EVU die Begleitung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anzubieten. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro nicht gewährtem Tag Begleitung 500,- Euro.
  30. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 6.1 geregelte Pflicht zur fristgemäßen Übergabe einer oder aller der dort genannten Unterlagen zur Vorbereitung des Folgeverfahrens. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 200,- Euro.
  31. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 6.3 geregelte Pflicht, Bewerbern des Folgeverfahrens Zugang zur Instandhaltungsdokumentation der zur Besichtigung bereitgestellten der Fahrzeuge zu gewähren. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag 100,- Euro.
  32. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 6.4 geregelte Pflicht zur fristgemäßen Übergabe der dort geregelten Angaben zu den zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen eingesetzten Beschäftigten. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag Verspätung 200,- Euro.
  33. Das Verkehrsunternehmen verstößt gegen seine in Anlage 18, Ziffer 6.5 geregelte Pflicht, Bewerbern die Besichtigung eines Fahrzeugverbunds zu ermöglichen. Die Vertragsstrafe beträgt nach erfolgloser Abmahnung und Ablauf der Nachfrist pro vollendeten Tag 200,- Euro.
  34. Nimmt das Verkehrsunternehmen den Betrieb entsprechend den Regelungen des Vertrages nicht termingerecht auf, so sind die Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Tag, an dem das Verkehrsunternehmen die Leistung nicht erbringt, zu erheben. Diese Vertragsstrafe ist auf insgesamt 10 % des nach dem Angebot des Verkehrsunternehmens angegebenen Angebotspreises für das erste volle Betriebsjahr (gemäß Position X der Kalkulationstabelle) begrenzt. Der Angebotspreis wird gemäß Anlage 1, Kapitel 11.3, fortgeschrieben.
  35. In folgenden Fällen der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Verkehrsunternehmens sind die Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe nach den folgenden Maßgaben zu erheben:
  36. Im Falle von Zugausfällen, die durch eigenverschuldete Ursachen (Ursachen entsprechend DB InfraGO Kodierung gem. Ril 420.9001 mit den Kodierungen 54, 58, 60, 61, 64, 68 und 69) verursacht werden, wird zusätzlich zu der in Anlage 1 Kapitel 5.4.1 genannten Minderung der Ausgleichszahlung eine Vertragsstrafe in Höhe der fortgeschriebenen (siehe Anlage 1, Kapitel 11.3 Preisfortschreibung und Schlussrechnung) Angebotskosten je Zugkilometer gemäß Pos. X des jeweiligen Preisblatts des Kalkulationsschemas (Anlage 15.1), multipliziert mit den durch eigenverschuldete Ursachen ausgefallenen Zugkilometern, erhoben.
  37. Die Auftraggeber sind berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, wenn das Verkehrsunternehmen entgegen der Vorgaben aus Anlage 1 Kapitel 5.4.2 und § 3 (B) Abs. 3 dieses Vertrages geplante bzw. vorhersehbar ausfallende Verkehrsleistungen nicht durch Schienenersatzverkehr (SEV) und ungeplante bzw. nicht vorhersehbar ausfallende Verkehrsleistungen nicht durch Busnotverkehr (BNV) ersetzt. Hiervon ausgenommen sind nicht ersetzte Verkehrsleistungen, wenn diese aufgrund höherer Gewalt gemäß § 1 Abs. 2 HaftpflichtG ausgefallen sind. Die Vertragsstrafe berechnet sich analog der Minderung für nicht ausreichende Kapazitäten im SEV bzw. BNV gemäß Anlage 1, Kapitel 5.4.2.5. Die Vertragsstrafe beträgt demnach pro angefangene fehlende 100 Plätze 1 EUR je ausgefallenen und nicht ersetzten Zugkm.
  38. Die Auftraggeber sind berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, wenn das Verkehrsunternehmen nicht mindestens einmal wöchentlich eine Reinigung der Fahrzeuge in der ARA gemäß den Anforderungen aus Anlage 1, Kapitel 5.6durchführt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 500 EUR je Einzelfall.
  39. Die Auftraggeber sind berechtigt, eine Vertragsstrafe zu erheben, wenn das Verkehrsunternehmen entgegen der Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 6.4 eine nicht mit den Auftraggebern abgestimmte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Je Einzelfall, in dem die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht mit den Auftraggebern abgestimmt wird, wird eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 Euro, mindestens aber 500 Euro, erhoben. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich jeweils nach der Schwere des Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung.
  40. Das Verkehrsunternehmen verstößt trotz Abmahnung gegen seine in Anlage 1, Kapitel 6.6 geregelten Verpflichtungen bzgl. Werbemaßnahmen an oder in den Fahrzeugen. Je Einzelfall, in dem Werbemaßnahmen am oder im Fahrzeug nicht mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5.000 Euro, mindestens aber 500 Euro, erhoben. Auf Verlangen der Auftraggeber sind nicht abgestimmte Werbemaßnahmen zudem unverzüglich zu entfernen und das Fahrzeug muss unentgeltlich in den Originalzustand zurückversetzt werden.
  41. Soweit die in einem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten gesamten Wochenöffnungsstunden aller personenbedienten Vertriebsstellen der jeweiligen Kategorie (Kundenzentren, Verkaufsstellen sowie videounterstützte Verkaufsstellen) die gemäß Anlage 1, Kap. 7.4.1 und 7.4.2 i. V. m. Anlage 14.1 Vertriebsinfrastruktur vertraglich geschuldeten Wochenöffnungsstunden für die Kundenzentren um mehr als 0,8 %, für die Verkaufsstellen um mehr als 1,5 % sowie die videounterstützten Verkaufsstellen um mehr als 0,3% unterschreiten, wird wegen der dann zu erwartenden besonderen Auswirkungen der Leistungsstörung auf die Serviceleistung im Vertrieb zusätzlich die folgende Vertragsstrafe erhoben:
  • Kundenzentren: 200 Euro pro vollendeter Ausfallstunde
  • Verkaufsstellen: 100 Euro pro vollendeter Ausfallstunde
  • videounterstützte Verkaufsstellen: 100 Euro pro vollendeter Ausfallstunde
  1. Soweit die Summe der nach Anlage 1, Kapitel 7.5.5.5.2 Abs. 1 berechneten Ausfall-stunden in einem Jahr je FAA eine Schwelle von 150 Stunden überschreitet, wird wegen der dann zu erwartenden besonderen Auswirkungen der Leistungsstörung auf die Serviceleistung im Vertrieb je FAA zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro pro vollendete Stunde der Überschreitung der Schwelle erhoben.
  2. Das Verkehrsunternehmen beseitigt entgegen den Vorgaben in Anlage 1, Kapitel 7.5.5.4 eine Störung an einem FAE nicht innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Störungsmeldung beim Verkehrsunternehmen. Je angefangene 24 Stunden ab Überschreitung der Instandsetzungszeit der FAE gemäß Kapitel 7.5.5.4 Absatz (3) wird pro FAE eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro erhoben.
  3. Das Verkehrsunternehmen stellt entgegen den Vorgaben aus Anlage 16, Kapitel 6.1.3nicht sicher, dass die Fahrzeuge ohne Zustimmung der Auftraggeber nicht außerhalb der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzt werden. Je Einzelfall, in dem die Fahrzeuge ohne Zustimmung der Auftraggeber außerhalb der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzt werden (Fahrten im Rahmen des Wartungs- bzw. Instandhaltungskonzeptes des Verkehrsunternehmens fallen nicht unter diese Regelung), wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig.
  4. Teilt das Verkehrsunternehmen entgegen den Vorgaben aus Anlage 1, Kapitel 5.4.3.3 geplante Abweichungen von der Regelzugbildung den Auftraggebern nicht unverzüglich nach Kenntnis vorab mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Euro je Einzelfall, d. h. pro betroffenen Zug und Fahrt und vollendeten Einsatztag des betroffenen Zuges, erhoben.
  5. Sollte die gemäß Anlage 1, Kapitel 10.8.3.3 geforderte Zähldatenübergabequote von 85% in einem Monat unterschritten werden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Euro je angefangenem Prozentpunkt fällig.
  6. Sollte die Anforderung gemäß Anlage 1, Kapitel 10.8.3.3, wonach nicht vorkommen darf, dass für eine planmäßig verkehrende Zugfahrt je Wochentagsschicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten keine gültigen Zähldaten vorliegen, nicht erfüllt werden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro je Vorgang fällig.
  7. Weist das Verkehrsunternehmen nach, dass es die Ursache für die Verwirklichung einer der hier genannten Vertragsstrafen nicht zu vertreten hat, wird es von der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe insoweit frei. Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, hat das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur Beantragung einer Herabsetzung der Strafe entsprechend § 343 BGB. Die Erhebung einer der vorstehenden Vertragsstrafen steht einer etwaigen Minderung der Ausgleichszahlung gemäß § 5 nicht entgegen. Schadensersatzansprüche sowie weitere Rechte der Auftraggeber gegen das Verkehrsunternehmen bleiben unberührt. Die gezahlten Vertragsstrafen sind jedoch auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, soweit Interessenidentität besteht. Die jährliche Höhe aller Vertragsstrafen ist – mit Ausnahme der Vertragsstrafe nach Abs. 6 – auf insgesamt 3 % der dem Angebot des Verkehrsunternehmens angegebenen Angebotspreises für das jeweilige Betriebsjahr gemäß Pos. X des Kalkulationsschemas begrenzt. Der Angebotspreis wird gem. Anlage 1, Kapitel 11.3 fortgeschrieben.

§ 6

Anpassung der Ausgleichszahlungen

  1. Eine Anpassung der Ausgleichszahlungen erfolgt in folgenden Fällen:
  2. bei der in Anlage 1, Kapitel 11.3 dargestellten Regelung zur Preisfortschreibung,
  3. in Folge von Leistungsänderungen nach § 3 (D) oder § 3 (E) dieses Vertrages.
  4. Im Falle einer Anpassung der Ausgleichszahlung werden auch die monatlichen Abschlagszahlungen gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages angepasst.

§ 7

Abrechnungsverfahren und Zahlungsmodalitäten

  1. Das Abrechnungsverfahren erfolgt für das Verkehrsunternehmen getrennt für den bayerischen und baden-württembergischen Streckenabschnitt.

Bayerischer und baden-württembergischer Streckenabschnitt:

  1. Abrechnungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Zeitabschnitte während der Laufzeit dieses Vertrages, die nur einen Teil eines Kalenderjahres umfassen, werden wie Kalenderjahre behandelt.
  2. Die Auftraggeber zahlen jeweils zum 15. eines Monats einen Abschlag in Höhe eines Zwölftels der jährlichen Ausgleichszahlung. Diese Ausgleichszahlung berechnet sich im Jahr der Betriebsaufnahme durch Fortschreibung des Angebotspreises je Zugkilometer gemäß Pos. X des jeweiligen Preisblatts des Kalkulationsschemas zum Preisstand des Angebots unter Ansatz der in Anlage 1, Kapitel 11.3 anzusetzenden Indizes für fortzuschreibende Kostenpositionen sowie weiterhin unter Ansatz der dem Verkehrsunternehmen nach § 4a zu erstattenden voraussichtlichen Infrastrukturbenutzungsentgelte; ab dem ersten vollen Betriebsjahr erfolgt die Berechnung der Ausgleichszahlung jeweils durch Fortschreibung der Ausgleichszahlung des Vorjahres unter Ansatz der gem. Anlage 1, Kapitel. 11.3 genannten Indizes für fortzuschreibende Kostenpositionen sowie weiterhin der dem Verkehrsunternehmen nach § 4a zu erstattenden, voraussichtlichen Infrastrukturbenutzungsentgelte. Die genannte Berechnungslogik kann auch dem Blatt „Anpassung_AZ“ der Anlage 15 entnommen werden.

Für den bayerischen Streckenabschnitt gilt zudem Folgendes: Zur Berücksichtigung der ggf. im jeweiligen Betriebsjahr anfallenden Minderungen und Vertragsstrafen bei der Berechnung des Abschlags wird der nach den vorstehenden Regelungen ermittelte Betrag wie folgt verringert:

  • Im Jahr der Betriebsaufnahme und in den beiden auf die Betriebsaufnahme folgenden vollen Betriebsjahren wird dieser Betrag um pauschal 2,5 % der jährlichen Angebotskosten gem. Pos. X (Absolutbetrag) unter Berücksichtigung der Preisfortschreibung gem. Kapitel 11.3 reduziert.
  • Ab dem dritten vollen Betriebsjahr bis zum Vertragsende wird dieser Betrag um die tatsächlichen Minderungsbeträge und geltend gemachten Vertragstrafen des jeweiligen Vorjahres reduziert. Grundlage hierfür bildet jeweils die Jahresschlussrechnung des Vorjahres bzw. bei einer noch nicht vorliegenden Jahresschlussrechnung des Vorjahres die Jahresschlussrechnung des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres. Die Reduzierung erfolgt in Höhe des prozentualen Anteils des tatsächlichen Minderungsbetrages aufgrund von Schlecht- und Minderleistungen in den Bereichen Qualität und Vertrieb sowie den erhobenen Vertragsstrafen im Verhältnis zum tatsächlichen Ausgleichsanspruch des EVU.

Der Abschlag wird als Teilzahlung durch Überweisung auf ein vom Verkehrsunternehmen zu benennendes Bankkonto vorgenommen. Die erstmalige Abschlagszahlung erfolgt tagesanteilig im Monat der Betriebsaufnahme. Sofern der 15. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im betreffenden Bundesland fällt, erfolgt die Wertstellung durch den betroffenen Auftraggeber jeweils zu dem auf den vorgesehenen Zahlungstag folgenden Arbeitstag.

Eine Anpassung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt für den bayerischen Streckenabschnitt – wie in Anlage 15b zur Leistungsbeschreibung (Anlage 1**)** abgebildet – einmal jährlich zum 15. Juli sowie im Falle von Leistungsänderungen i.H.v. mindestens +/-2,5% und/oder aufgrund eines eventuellen Betriebsstufenwechsels zusätzlich zum 15. Januar.

Im Falle der jährlichen Abschlagsanpassung zum 15. Juli bilden dabei eine vom Verkehrsunternehmen bis spätestens zum 10. Mai zu übermittelnde Berechnung zur Höhe der Abschlagszahlung die Grundlage (wie in Anlage 15b zur Anlage1 abgebildet), welche anschließend von der BEG geprüft werden. Berücksichtigt werden die bis zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Indizes (sowie im Falle der Bruttovertragsphase zusätzlich eine zum 10. Mai zu aktualisierende Erlösprognose; Basis dieser Aktualisierung bildet die weiter unten beschriebene, zum 05. November des jeweiligen Vorjahres zu liefernde Erlösprognose). Gleichzeitig erfolgt zum Monat Juli eine rückwirkende Anpassung der Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis Juni durch die Einmalzahlung des Differenzbetrages aus dem bisherigen zum neuen Abschlagsbetrag für die Monate Januar bis Juni in Summe.

Für die im Jahr der Betriebsaufnahme zum Fahrplanwechsel im Dezember erstmalig festzusetzende Abschlagshöhe mit Gültigkeit von Dezember (anteilig) bis Juni (bayerischer Streckenabschnitt) des Folgejahres ist, wie in Anlage 15b zur Anlage 1 abgebildet, bis spätestens zum 15. Oktober vom Verkehrsunternehmen eine Berechnung zur Höhe der Abschlagszahlung zu übermitteln. Diese Berechnung wird anschließend vom Auftraggeber geprüft.

Während der Vertragslaufzeit erfolgt eine zusätzliche Anpassung des Abschlags bei dem in § 6 Abs. 1 lit. b) genannten Fall zum 15. Januar ausschließlich dann, wenn

  • sich das Leistungsvolumen (Zkm) zwischen den Fahrplanjahren um mindestens +/-2,5 % verändert und/oder
  • aufgrund eines eventuellen Betriebsstufenwechsels.

Grundlage bildet dabei eine vom Verkehrsunternehmen bis spätestens zum 05. November zu übermittelnde Berechnung zur Höhe der Abschlagszahlung, welche anschließend vom Auftraggeber geprüft wird. Berücksichtigt werden die bis zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Indizes (sowie im Falle der Bruttovertragsphase zusätzlich die zum 05. November weiter unten beschriebene vom Verkehrsunternehmen vorzulegende Erlösprognose).

Der zum 15. Januar angepasste Abschlag wird durch die BEG für die Monate Januar bis Juni gezahlt. Zum 15. Juli tritt dann der o.g. Regelfall der Anpassung zum 15. Juli inkl. der genannten Fristigkeiten ein.

Im Falle der Änderung des Leistungsvolumens i.H.v. weniger als +/-2,5% erfolgt keine Abschlagsanpassung. Vielmehr erfolgt die Anpassung der Ausgleichszahlung dann

  • entweder im Rahmen der jährlichen Anpassung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a)
  • oder im Rahmen der Jahresschlussrechnung.

Für den baden-württembergischen Streckenabschnitt erfolgt die Anpassung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung einmal jährlich zum 15. Januar.

Im Jahr der Betriebsaufnahme und in den Folgejahren wird die Höhe der zu erwartenden Ausgleichszahlungen für die im Gebiet des Freistaats Bayern zu erbringenden Verkehrsleistungen der Berechnung zu Grunde gelegt. Diese errechnet sich auf Grundlage des aktuellen Betrags pro Zugkilometer (Euro-Betrag ohne Begrenzung der Nachkommastellen) multipliziert mit der für das jeweilige Jahr vereinbarten fahrplanmäßigen Zugkilometerleistung nach bayerischem Normjahr unter Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund von Leistungsänderungen nach den Regelungen gem. § 3 (D) Abs. 3 und Abs. 4 sowie der für diese Leistungen voraussichtlich anfallenden Infrastrukturbenutzungsentgelte, solange und soweit das Verkehrsunternehmen gemäß § 4 a einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch gegen die BEG hat.

Für den bayerischen Streckenabschnitt gilt für die anfängliche Bruttovertragsphase weiterhin:

Der nach den vorstehenden Regelungen ermittelte jährliche Abschlagsbetrag vermindert sich um die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Erlöse. Dazu ist jährlich bis zum 05. November (im Jahr der Betriebsaufnahme bis zum 15. Oktober) eine Erlösprognose für das jeweilige Folgejahr durch das Verkehrsunternehmen vorzulegen; zur regelhaften Abschlagsanpassung im Juli eines Jahres ist die genannte Erlösprognose bis zum 10. Mai zu aktualisieren. Zum Detaillierungsgrad vgl. Anlage 1, Kapitel 10.4 und 10.5.

Für die anschließende Nettovertragsphase gilt entgegen des vorherigen Absatzes Folgendes:

Für den bayerischen Streckenabschnitt sind von dem jährlich ermittelten Abschlagsbetrag die fahrgeldbezogenen Erlöse abzuziehen. Diese Erlöse werden auf Basis der Feststellung der Erlöse im letzten Jahr der Bruttovertragsphase ermittelt (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.1.3.1). Solange die hier beschriebene Erlösfeststellung nicht vorliegt, erfolgt die Berechnung der Abschlagszahlung auf Basis der vorläufigen Abrechnung der Jahresschlussrechnung. Soweit diese noch nicht vorhanden ist, erfolgt die Ermittlung der Abschlagshöhe auf Basis der aktuellsten Erlösmeldung (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.5.2) oder der im letzten Jahr der Bruttovertragsphase erbrachten Erlösprognose. Im Übrigen wird verwiesen auf Kapitel 10.1.3.2 bis 10.1.3.4.

Die Zahlung des Abschlages bedeutet keine Abnahme der Leistung und keine Anerkennung der bis dahin vorgelegten Berichte und Nachweise. Zahlungen an das Verkehrsunternehmen erfolgen auf dessen Kosten und Risiko. Im Falle der Verrechnung eines negativen Ausgleichsbetrages mit den zu erstattenden Infrastrukturbenutzungsentgelten gemäß § 4 Abs. 1a dieses Vertrages erhält das Verkehrsunternehmen jeweils einen Abschlagsbetrag in Höhe von einem Zwölftel desjenigen Betrages, der sich aus einer Verrechnung des negativen Ausgleichsbetrages mit den voraussichtlich anfallenden Infrastrukturbenutzungsentgelten ergibt.

Der gemäß § 4 Abs. 1b abgetretene Teil des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen bleibt bei der Ermittlung des an das Verkehrsunternehmen zu zahlenden monatlichen Abschlags unberücksichtigt. Die BEG zahlt stattdessen den für den bayerischen Streckenabschnitt abgetretenen Teil des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen jeweils zum 15. eines Monats an den Abtretungsempfänger. Die Zahlung erfolgt erstmalig in dem Kalendermonat, der dem Kalendermonat folgt, in dem die Betriebsaufnahme unter diesem Vertrag zu erfolgen hat Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Ändern sich die vom Verkehrsunternehmen verauslagten Infrastrukturbenutzungsentgelte, kann das Verkehrsunternehmen bei den Auftraggebern – wie in Anlage 15b zur Anlage 1 für den bayerischen Streckenabschnitt abgebildet – regelhaft bis zum spätestens 10. Mai, sowie in Fällen der Leistungsänderung i.H.v. mindestens +/- 2,5% und/oder bei eventuellen Betriebsstufenwechseln bis spätestens zum 05. November eines jeden Jahres eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung schriftlich unter Vorlage der zur Anpassung erforderlichen Nachweise beantragen.

  1. Das Verkehrsunternehmen hat jährlich eine vollständig prüffähige Jahresschlussrechnung, getrennt für den bayerischen und baden-württembergischen Streckenabschnitt, zu erstellen und dem jeweiligen Auftraggeber vorzulegen. Weitere Regelungen hierzu enthalten für den bayerischen Streckenabschnitt dieser Abs. 4 sowie die Abs. 5 bis 8. Weitere Anforderungen und Hinweise zur Schlussrechnung finden sich in Anlage 1, Kapitel 11.3.5.

Für den bayerischen Streckenabschnitt hat das Verkehrsunternehmen bis zum 15. November (Bruttovertragsphase) bzw. bis zum 30. Juni (Nettovertragsphase) des jeweiligen Folgejahres die Jahresschlussrechnung vorzulegen. Diese Jahresschlussrechnung muss jeweils alle für die endgültige Ermittlung der Ausgleichszahlung erforderlichen Angaben beinhalten. Die inhaltliche Prüfung hat auf Grundlage der letztgültigen Version der Schlussrechnung des Verkehrsunternehmens zu erfolgen. Nach Vorlage dieser Jahresschlussrechnung werden die Ansprüche des Verkehrsunternehmens auf Ausgleichszahlungen nach den §§ 4 und 6 dieses Vertrages mit den auf Grundlage der Qualitätsberichte des Verkehrsunternehmens für das Kalenderjahr angefallenen Minderungen nach § 5 dieses Vertrages, mit ggf. anfallenden Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages sowie mit ggf. weiteren nach der Anlage 1 vorgesehenen Anpassungen der Ausgleichszahlung saldiert und den erhaltenen Abschlagszahlungen gegenübergestellt.

Dabei gilt hinsichtlich der Bewertung schlussrechnungsrelevanter Positionen (vgl. oben aufgeführte Minderungen, Vertragsstrafen etc.) Folgendes:

  • anfängliche Bruttovertragsphase: die Bewertung schlussrechnungsrelevanter Positionen erfolgt auf Grundlage der Ausgleichszahlung ohne Berücksichtigung der Erlöse (gem. Anlage 15 a, Aufzählungspunkt 2). Diesem damit errechneten Anspruch (= Zwischenergebnis 1 gem. Anlage 15 a) werden erst im Anschluss die nachgewiesenen und testierten Erlöse gegengerechnet (= Zwischenergebnis 2 gem. Anlage 15 a).
  • anschließende Nettovertragsphase: die Bewertung schlussrechnungsrelevanter Positionen erfolgt auf Grundlage der Ausgleichszahlung, wobei die für das entsprechende Schlussrechnungsjahr im Rahmen der Kalkulation gem. Anlage 15 angesetzten Erlöse je Jahresscheibe bereits berücksichtigt sind. Dies erfolgt gem. Anlage 15 a bereits unter Aufzählungspunkt 2.

Sich daraus ergebende Ansprüche der Vertragsparteien werden separat ausgewiesen und jeweils direkt zwischen dem Verkehrsunternehmen und BEG ausgeglichen.

Die BEG kann die Jahresschlussrechnung akzeptieren oder als rechnerisch oder sachlich unzutreffend oder als nicht prüffähig zurückweisen. Die Angaben des Verkehrsunternehmens gelten als jeweils akzeptiert, wenn der entsprechende Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der vollständigen Jahresschlussrechnung keine Einwände gegen dieselbe erhebt.

Ist eine Jahresschlussrechnung nach dem Ergebnis der Prüfung zu korrigieren oder nicht prüffähig, erstellt und übersendet das Verkehrsunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen eine neue Jahresschlussrechnung. Sollte diese Frist nicht ausreichend sein, so ist an die BEG ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung unter Angabe der voraussichtlichen Lieferung der aktualisierten Schlussrechnung zu senden. Wenn und soweit die BEG weitere Unterlagen, die für die Prüffähigkeit der Jahresschlussrechnung erforderlich sind, vom Verkehrsunternehmen nachfordert, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.

Übersendet das Verkehrsunternehmen der BEG eine korrigierte oder neue Jahresschlussrechnung, gilt die o.g. 6-Monatsfrist zur Erhebung von Einwänden ab Zugang der neuen Jahresschlussrechnung.

Im Rahmen der Jahresschlussrechnung sind auch die für die im Gebiet des Freistaates Bayern erbrachten Verkehrsleistungen tatsächlich angefallenen Entgelte für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Betriebsleistungen erforderliche Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter Vorlage von prüffähigen Rechnungen der Infrastrukturunternehmen, die jeweils eine Auflistung der Zugfahrten im CSV-Format enthalten müssen, nachzuweisen. Die tatsächlich angefallenen Infrastrukturbenutzungsentgelte werden im Anschluss den im Rahmen der Abschlagszahlungen erstatteten Infrastrukturbenutzungsentgelten gegenübergestellt. Sich daraus ergebende Ansprüche der Vertragsparteien werden separat ausgewiesen und ausgeglichen. Die BEG wird dem Verkehrsunternehmen rechtzeitig vor der ersten Jahresschlussrechnung ein Muster zum Nachweis der tatsächlich angefallenen Infrastrukturbenutzungsentgelte zur Verfügung stellen.

Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

  1. Sollten einzelne für die Ermittlung des Zuschusses erforderliche Angaben nachweisbar noch nicht vorliegen oder zwischen den Vertragspartnern noch strittig sein, legt das Verkehrsunternehmen der BEG bis zu den in Abs. 4 für die Vorlage der jeweiligen Jahresschlussrechnung genannten Zeitpunkten eine prüffähige Rechnung vorbehaltlich der noch ausstehenden Daten (vorläufige Abrechnung) vor, in der auf die noch fehlenden Angaben hingewiesen wird. Das Verkehrsunternehmen wirkt im Anschluss an die Erstellung der vorläufigen Abrechnung auf den unverzüglichen Erhalt der fehlenden Angaben hin und erstellt die prüffähige Jahresschlussrechnung unverzüglich nach Erhalt der fehlenden Angaben. Den einschlägigen Schriftverkehr stellt das Verkehrsunternehmen der BEG unverzüglich nach Absendung bzw. Erhalt zur Verfügung. Die Regelungen in Abs. 4 Sätze 9 bis 13 gelten entsprechend.
  2. Die BEG ist berechtigt, Forderungen des Verkehrsunternehmens mit einer jeden ihr gegenüber dem Verkehrsunternehmen zustehenden, fälligen Forderung aufzurechnen.
  3. Für den bayerischen Streckenabschnitt gilt in der Bruttovertragsphase ergänzend:

In der Bruttovertragsphase sind die Erlöse abrechnungsrelevant für die Jahresschlussrechnung. Falls bis zum Zeitpunkt der Abgabe und Prüfung der verkehrsvertraglichen Jahresschlussrechnung die Testierung aller Erlöspositionen noch nicht abgeschlossen ist, gilt Folgendes:

In der vorläufigen Abrechnung der Jahresschlussrechnung werden die Werte der Erlöspositionen wie folgt angesetzt:

  • Werte der Erlöspositionen wurden bereits testiert: Ansatz der testierten Werte für diese Erlöspositionen (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.5.2 Abs. 7).
  • Werte der Erlöspositionen wurden noch nicht testiert: Ansatz der vorläufigen Werte für diese Erlöspositionen gemäß den Monatswerten (Meldung 1. – 12.) und den Zusatzmeldungen (Meldungen 13. und 14.) (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.5.2 Abs. 4).

Die verkehrsvertragliche Jahresschlussrechnung wird auf Basis dieser Werte vorläufig abgerechnet. Die Erlöspositionen, deren Werte noch nicht testiert wurden, sowie möglicherweise damit zusammenhängende Berechnungen, zum Beispiel die eines Erlösanreizmodells, werden unter Vorbehalt gestellt.

Es erfolgt eine Aktualisierung der vorläufigen Abrechnung der Jahresschlussrechnung, sobald die Werte weiterer Erlöspositionen testiert wurden. Die vorläufigen Werte werden durch die dann testierten Werte der Erlöspositionen ersetzt. Sollten durch die Aktualisierung nur teilweise vorläufige Erlöswerte testiert worden sein (d.h. es liegen weiterhin noch nicht alle Erlöswerte testiert vor), stimmen sich das Verkehrsunternehmen und die BEG über den Zeitpunkt der erneuten vorläufigen Abrechnung ab. Entweder wird auf Basis der Aktualisierung der vorläufigen Abrechnung erneut vorläufig abgerechnet oder die erneute Abrechnung erfolgt erst, wenn eine oder weitere Aktualisierungen erfolgt sind. Solange Werte von Erlöspositionen noch nicht testiert wurden, erfolgt die Abrechnung weiterhin unter Vorbehalt. Sobald durch die Aktualisierung alle noch vorläufigen Erlöswerte testiert vorliegen, wird die Jahresschlussrechnung ebenfalls aktualisiert und erneut abgerechnet sowie mögliche Vorbehalte zu den Erlösen aufgehoben.

  1. Für den bayerischen Streckenabschnitt gilt in der Nettovertragsphase ergänzend:

Für die Nettovertragsphase müssen die fahrgeldbezogenen Erlöse für das jeweilige Jahr zunächst auf Basis der Feststellung der Erlöse im letzten Jahr der Bruttovertragsphase ermittelt werden. In der vorläufigen Abrechnung der Jahresschlussrechnung für die Kalenderjahre der Nettovertragsphase werden die Werte der Erlöspositionen im letzten Jahr der Bruttovertragsphase wie folgt angesetzt:

    1. Werte der Erlöspositionen im letzten Jahr der Bruttovertragsphase wurden bereits testiert: Ansatz der testierten Werte für diese Erlöspositionen (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.5.2 Abs. 7).
    2. Werte der Erlöspositionen im letzten Jahr der Bruttovertragsphase wurden noch nicht testiert: Ansatz der vorläufigen Werte für diese Erlöspositionen gemäß den bereits erfolgten Erlösmeldungen (vgl. Anlage 1, Kapitel 10.5.2 Abs. 4).

Die verkehrsvertragliche Jahresschlussrechnung für die Kalenderjahre der Nettovertragsphase wird auf Basis dieser Werte vorläufig abgerechnet. Nach finaler Feststellung der Erlöse für das letzte Kalenderjahr der Bruttovertragsphase gemäß Anlage 1, Kapitel 10.5.2 Abs. 8wird die Jahresschlussrechnung aktualisiert und ggf. korrigiert. Sich daraus ergebende Ansprüche der Vertragsparteien werden separat ausgewiesen und direkt zwischen dem Verkehrsunternehmen und BEG ausgeglichen.

  1. bleibt frei
  2. Für den baden-württembergischen Streckenabschnitt gelten die gleichen Anforderungen, soweit dich diese auf die Bruttophase beziehen.

§ 8

Vertraulichkeitsgebot, Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Vertragsparteien bewahren über die im Rahmen dieses oder anderer Verträge er­lang­ten Kenntnisse über die jeweils andere Vertragspartei oder über sonstige Dritte, die nach dem Willen und dem berechtigten Interesse einer Vertragspartei oder des Dritten nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollen, gegenseitiges Stillschweigen. Dies gilt insbesondere für etwaige Betriebsgeheimnisse beteiligter Fahrzeughersteller sowie Fahrzeugbereitstellungsgesellschaften. Die hiesige Verpflichtung gilt nicht mit Blick auf Daten, die die Auftraggeber im Rahmen eines zukünftigen Vergabeverfahrens oder im Rahmen einer zukünftigen Vertragsdurchführung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen den Bewerbern zur Verfügung stellen, wie z.B. Pünktlichkeits- und Erlösdaten. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn ein zukünftiges Vergabeverfahren nur Teile der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen betrifft. Die Auftraggeber sind außerdem berechtigt, den Bewerbern im Rahmen eines zukünftigen Vergabeverfahrens Informationen über die gemäß Anlage 1, Kapitel 4.7 zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzusetzenden Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
  2. Das Recht der Auftraggeber sowie der Bayerischen Staatsregierung (für den bayerischen Streckenabschnitt) zur Öffentlichkeitsarbeit wird dadurch nicht berührt. Das Verkehrsunternehmen ist zur Mitwirkung an etwaigen Presseerklärungen der Auftraggeber sowie der Bayerischen Staatsregierung (für den bayerischen Streckenabschnitt) über die in Rede stehende Verkehrsleistung verpflichtet.

Die vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen im Bereich des Marketings ergeben sich aus den Anlagen 1 und–ergänzend hierzu – aus Anlage 2.

  1. Die BEG ist berechtigt, die entsprechend der in Anlage 1, Kapitel 10.5 beschriebenen Regelungen gewonnenen Daten und Informationen vollständig für eigene Zwecke zu verwenden. Das Verkehrsunternehmen kann sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der seinerseits übermittelten Daten berufen. Diese Verwendung von Daten und Informationen schließt u. a. die Nutzung zur Erreichung einer transparenten, diskriminierungsfreien, leistungsgerechten, nachfrageorientierten, dynamischen, wirtschaftlichen und netzscharfen Einnahmenaufteilung für das vertragsgegenständliche Netz sowie für andere Netze, in denen die Auftraggeber die Erlösverantwortung tragen, für die Angebots- und Kapazitätsplanung wie auch die Offenlegung innerhalb von Vergabeverfahren gegenüber anderen Verkehrsunternehmen mit ein. Gleiches gilt für die Nutzung für Analysen und Studien, deren aggregierte Ergebnisse auftraggeberseitig auch veröffentlicht werden können. Weiterhin dürfen diese Daten und Informationen auch entsprechend der Berichtspflicht der Auftraggeber gemäß Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 veröffentlicht werden.

§ 9

Verspätete Betriebsaufnahme

  1. Kommt das Verkehrsunternehmen mit der Aufnahme des Betriebs in Verzug oder zeigt das Verkehrsunternehmen an, dass die Betriebsaufnahme nicht rechtzeitig erfolgen wird, sind die Auftraggeber berechtigt, ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise mit den Betriebsleistungen zu beauftragen, bis das Verkehrsunternehmen sie vollständig erbringt. Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggebern den durch die verspätete Betriebsaufnahme entstehenden Schaden, insbesondere die Mehrkosten für die Realisierung von Ersatzverkehren sowie eventuell notwendige Kosten für die erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens, zu ersetzen. Zur Finanzierung der Beauftragung Dritter und zum Ersatz des ihnen entstehenden Schadens sind die Auftraggeber berechtigt, die Sicherheitsleistung (vgl. § 10 dieses Vertrages) in Anspruch zu nehmen. Das Recht der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung nach § 11 dieses Vertrages bleibt unberührt. Das Verkehrsunternehmen hat keine Ansprüche gegen die Auftraggeber, soweit die Betriebsleistungen durch ein anderes Verkehrsunternehmen erbracht werden.
  2. Die Auftraggeber sind außerdem berechtigt, ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung der Betriebsleistungen zu beauftragen, wenn das Verkehrsunternehmen diese trotz Abmahnung ganz oder teilweise wiederholt oder dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  3. Auf die Regelungen zu Vertragsstrafen nach § 5a dieses Vertrages wird hingewiesen.

§ 10

Sicherheitsleistung und Versicherungsschutz

  1. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung sowie etwaiger Schadensersatzansprüche der Auftraggeber erbringt das Verkehrsunternehmen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 34 Millionen Euro. Die Laufzeit der Sicherheitsleistung wird auf den 10.12.2045 begrenzt. Sollte über das genannte Datum hinaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen, sind die Auftraggeber berechtigt, die Laufzeit der Sicherheitsleistung zu verlängern oder eine neue Sicherheitsleistung zu fordern, bis kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht. Die Sicherheit ist innerhalb von 60 Werktagen nach dem Vertragsschluss zu leisten.
  2. Für die weiteren Einzelheiten wird auf § 18 VOL/B verwiesen. Für den Fall, dass das Verkehrsunternehmen die Sicherheit mittels Bürgschaft erbringt, kann die Gültigkeit der Bürgschaft zeitlich begrenzt werden. Diese Begrenzung der ersten Bürgschaft darf nicht vor dem 01.01.2032 datieren. Zudem ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, die Bürgschaft so rechtzeitig durch eine neue Bürgschaft in identischer Höhe zu ersetzen, dass die neue Bürgschaftsurkunde 6 Monate vor dem Auslaufen der jeweils vorhergehenden Bürgschaft den Auftraggebern vorliegt. Ein Wechsel der Art der Bürgschaft von einer Bankbürgschaft zu einer Konzernbürgschaft ist während der unter Abs. 1 S. 2 genannten Laufzeit der Sicherheitsleistung nicht zulässig. Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen für eine Bürgschaft durch ein mit dem Verkehrsunternehmen im Konzern verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (Konzernbürgschaft), muss der Konzernbürge tauglich im Sinne des § 239 BGB sein. Außerdem muss der Konzernbürge während der gesamten Vertragslaufzeit über ein Rating verfügen, das BBB- (gemäß den Ratingcodes der Agenturen S&P und Fitch) bzw. Baa1 (gemäß den Ratingcodes der Agentur Moody´s) nicht unterschreitet.Das Verkehrsunternehmen legt den Auftraggebern mit der Bürgschaft des Konzernbürgen geeignete Unterlagen über den Nachweis der Tauglichkeit des Konzernbürgen vor. Das Verkehrsunternehmen teilt den Auftraggebern außerdem alle 12 Monate beginnend vom Ausstellungsdatum der Bürgschaft das aktuelle Rating des Konzernbürgen mit. Überprüfungen und mögliche Verschlechterungen des Ratings des Konzernbürgen werden den Auftraggebern vom Verkehrsunternehmen unverzüglich angezeigt. Das Verkehrsunternehmen ist des Weiteren verpflichtet, den Auftraggebern die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bürgschaftsgebers unverzüglich mitzuteilen. Wenn das Verkehrsunternehmen die Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig erbringt oder das Rating des Konzernbürgen die vorgegebene Bewertung unterschreitet, sind die Auftraggeber berechtigt, eine ersatzweise beizubringende Sicherheitsleistung anzufordern oder, wenn diese nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist beigebracht wird, die monatlichen Abschlagszahlungen einzubehalten und entsprechend § 18 Nr. 5 VOL/B zu hinterlegen, bis der aktuelle Sicherungsbetrag erreicht ist oder die ersatzweise beizubringende Sicherheitsleistung gestellt und anstelle der bislang gestellten Sicherheitsleistung von den Auftraggebern als Sicherheitsleistung verwendet werden kann. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Bürgschaft eines Bürgen als unwirksam oder nichtig herausstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bürgen gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung beantragt wird oder ein Bürge auf Wunsch des Verkehrsunternehmens aus seiner Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden soll.
  3. Die Sicherheit ist spätestens drei Monate nach Vorliegen einer von den Auftraggebern akzeptierten Jahresschlussrechnung für das letzte Betriebsjahr und nach Erfüllung der hieraus ggf. resultierenden Zahlungspflichten des Verkehrsunternehmens von den Auftraggebern vollständig zurückzugeben.
  4. Machen die Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dem hiesigen Vertrag gegen das Verkehrsunternehmen geltend und legen sie dem Sicherheitsleistenden die Kopie eines vom zuständigen Gericht dem Verkehrsunternehmen zugestellten Schriftsatzes zur Erhebung einer Klage oder die Kopie eines vom zuständigen Gericht gegen das Verkehrsunternehmen erlassenen Mahnbescheids vor, verlängert sich die Laufzeit der jeweiligen Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages, der von den Auftraggebern geltend gemacht wird, zzgl. Zinsen und Kosten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Gleiches gilt, wenn die Auftraggeber den Sicherheitsleistenden ohne Vorausklage in Anspruch nehmen und hierüber ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird. Wenn die klagenden Auftraggeber ihre Klage ganz oder teilweise zurücknehmen, endet die Verlängerung der Laufzeit der Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages, auf den sich die Rücknahme bezieht.
  5. Das Verkehrsunternehmen hat zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme einen Versicherungsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen und diesen über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Das Verkehrsunternehmen legt den Auftraggebern zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und auf Verlangen der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit entsprechende Versicherungsnachweise vor. Die Auszahlung von Abschlagszahlungen kann von der Vorlage der Nachweise abhängig gemacht werden.

§ 11

Kündigung

  1. Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihr aus dem Verkehrsvertrag obliegenden Pflichten unmittelbar und nicht nur im unerheblichen Umfang gefährdet erscheint. Dabei werden auch wesentliche Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse berücksichtigt, soweit diese – insbesondere bei Änderungen des haftenden Kapitals sowie bei Abschluss oder Änderung von Gesellschafts-, Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen – zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse führen.
  2. Vor Ausübung eines Kündigungsrechts ist die beabsichtigte Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes schriftlich anzudrohen. Mit der Kündigungsandrohung ist eine angemessene Frist zur Beseitigung des Kündigungsgrundes einzuräumen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der andere Vertragspartner die Beseitigung des Kündigungsgrundes ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Kündigungsgrundes unmöglich ist oder die Fristsetzung dem die Kündigung beabsichtigenden Vertragspartner ausnahmsweise unzumutbar ist. Soweit die folgenden Absätze konkrete Angaben zur Fristsetzung enthalten, gehen die dortigen Bestimmungen vor. Beseitigt der andere Vertragspartner den Kündigungsgrund innerhalb der gesetzten Frist, entfällt insoweit das Recht zur Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erklären.
  3. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kündigende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Die Auftraggeber können insbesondere verlangen, dass das Verkehrsunternehmen seine vertraglichen Leistungspflichten gegen Zahlung der in diesem Vertrag festgelegten Ausgleichszahlung bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten, längstens jedoch bis zum regulären Vertragsende, weiter erfüllt.
  4. Ein wichtiger Grund für die Auftraggeber liegt in den in § 133 Abs. 1 GWB genannten Fällen vor. Ein entsprechender Kündigungsgrund ist ferner insbesondere gegeben, wenn
  5. das Verkehrsunternehmen die Sicherheitsleistung gemäß § 10 trotz Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß stellt,
  6. das Verkehrsunternehmen die nach seinem Betriebsaufnahmekonzept für die Aufnahme des Betriebes notwendigen Maßnahmen und Vorarbeiten trotz schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und deshalb der Termin unter normalen Umständen nicht mehr eingehalten werden kann und das Verkehrsunternehmen dies zu vertreten hat,
  7. das Verkehrsunternehmen den Termin der Betriebsaufnahme verschuldet nicht einhält,
  8. das Verkehrsunternehmen die Genehmigung nach § 6 AEG bis zum Termin der Betriebsaufnahme nicht erhalten hat oder während der Vertragslaufzeit bestands- oder rechtskräftig verliert oder ein während der Vertragslaufzeit erfolgter Widerruf der Genehmigung nach § 6 AEG oder für sofort vollziehbar erklärt wird und das Verkehrsunternehmen entweder nicht unverzüglich Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Widerruf erhebt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt oder das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung letztinstanzlich nicht wiederherstellt.
  9. das Verkehrsunternehmen dauerhaft oder wiederholt und schuldhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt. Ausgenommen sind Verstöße gegen unwesentliche Vertragspflichten, bei denen ein Festhalten am Vertrag für die Auftraggeber zumutbar ist.
  10. in einem Kalenderjahr Vertragsstrafen in einem Umfang angefallen sind, der über die in § 5a Abs. 8 geregelte Begrenzung des Abzugs von der Ausgleichszahlung wegen Vertragsstrafen hinausgeht.
  11. Ein wichtiger Grund für das Verkehrsunternehmen ist insbesondere gegeben, wenn einer der Auftraggeber nacheinander Abschlagszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegenüber beiden Auftraggebern und Setzen einer Nachfrist von jeweils einem Monat nicht leistet, ohne dass insoweit ein Zurückbehaltungsrecht besteht.
  12. Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außerordent­lichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Verlangen daneben der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 12

Nebenabreden und Änderungen

  1. Änderungen dieses Vertrages, Anpassungen der Ausgleichszahlung, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

  2. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Tarifstruktur der Verkehrsverbünde wesentliche Kalkulationsgrundlage für die Erstellung des Angebotes war. Das Verkehrsunternehmen hat deshalb in Abstimmung mit den Auftraggebern alles dafür zu unternehmen, dass die Tarifstruktur nicht zu seinen Lasten geändert wird. Sofern dennoch eine Änderung der Tarifstruktur eines Verkehrsverbundes erfolgt und sich die Kalkulationsgrundlagen wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Ausgleichszahlungen verständigen. Bloße Preismaßnahmen sind keine Änderung der Tarifstruktur im Sinne dieses Absatzes. Dieser Absatz gilt nicht, wenn und soweit eine Änderung der Tarifstruktur bereits zu einer Revision des Erlöswertes gemäß Anlage 1, Kapitel 10.1.5 geführt hat.

  3. In den folgenden Fällen können die Vertragspartner jeweils eine Anpassung der Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VOL/B verlangen:

  4. Es treten Störungen der Eisenbahninfrastruktur auf, welche ohne Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten überschreiten oder welche im Einzelnen einen Zeitraum von vier Monaten zwar nicht überschreiten, aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs in ihren Auswirkungen jedoch eine mindestens ebenso starke Belastung darstellen, wie eine vier Monate ohne Unterbrechung überschreitende Störung der Eisenbahninfrastruktur, wenn dadurch Schienenersatzverkehr erforderlich wird.

  5. Es werden wesentliche, vom Verkehrsunternehmen weder veranlasste noch zugestimmte oder gebilligte Änderungen eines Einnahmeaufteilungsvertrages für Streckenabschnitte, auf denen ein Gemeinschaftstarif angewendet werden muss, vorgenommen und diese Änderungen waren nicht Gegenstand einer Revision des Erlöswertes gemäß Anlage 1, Kapitel 10.1.5.

  6. Es werden wesentliche, vom Verkehrsunternehmen weder veranlasste noch zugestimmte oder gebilligte Änderungen der gemäß § 3 (F) anzuwendenden Tarife vorgenommen und diese Änderungen waren nicht Gegenstand einer Revision des Erlöswertes gemäß Anlage 1, Kapitel 10.1.5 oder eines Nachteilsausgleichs gemäß Anlage 1, Kapitel 10.3.3.3 Absatz 2 oder Kapitel 10.3.3.4 Absatz 4.

  7. In der Nettovertragsphase treten besonders schwerwiegende Ereignisse, wie z. B. ein Terroranschlag auf das Eisenbahnsystem in Deutschland, eine von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellte gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite bzw. eine Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz oder in ihren Auswirkungen vergleichbare Ereignisse, ein, die

  • nicht durch das Verkehrsunternehmen zu verantworten sind und
  • die zu einer erheblichen Verschlechterung der Fahrgastnachfrage oder zu einer erheblichen Reduzierung des mit dem hiesigen Verkehrsdurchführungsvertrag bestellten SPNV - Angebotes führen.

Voraussetzung für eine Anpassung der Ausgleichszahlung in den vorgenannten Fällen ist jeweils, dass ein Festhalten an der unveränderten Ausgleichszahlung für das Verkehrsunternehmen zu dauerhaften und wirtschaftlich unzumutbaren Belastungen führen würde und das Verkehrsunternehmen die Anpassung der Ausgleichszahlung unverzüglich nach Bekanntwerden des dem Anpassungsverlangen zugrundeliegenden Sachverhaltes verlangt.

  1. Das Verkehrsunternehmen und die Auftraggeber haben jeweils außerdem Anspruch auf eine Anpassung der Ausgleichszahlung, wenn sich die von der DB InfraGO AG erhobenen Trassenpreise für Leerfahrten wie folgt verändern:
    1. Sollten sich die Trassenpreise für Leerfahrten gegenüber der aus § 37 Abs. 2 ERegG i.V.m. § 5 Abs. 3 RegG folgenden Preisentwicklung reduzieren oder um weniger als 1 % erhöhen, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Anpassung der Ausgleichszahlung.
    2. Sollten sich die Trassenpreise für Leerfahrten gegenüber der aus § 37 Abs. 2 ERegG i.V.m. § 5 Abs. 3 RegG folgenden Preisentwicklung um mehr als 5 % erhöhen, hat das Verkehrsunternehmen Anspruch auf eine Anpassung der Ausgleichszahlung.

Angepasst werden kann in diesen Fällen ausschließlich der im Kalkulationsschema (Anlage 15) in Position C7.1 „Trassenkosten Leerfahrten“ unter „EUR/Trassenkm/a“ ausgewiesene Betrag. Eine Anpassung der Eintragung unter „Anzahl/Menge“ erfolgt nicht. Die Anpassung erfolgt durch Bildung des Deltas aus den kalkulierten bzw. textlich im Angebot erläuterten und den tatsächlichen Trassenpreisen.

  1. Die Beweislast für das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 trägt das Verkehrsunternehmen. § 3 (D) Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12a

Einführung von ETCS, ATO und/oder FRMCS als Netzzugangskriterium während der Vertragslaufzeit

  1. Sollte ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen während der Laufzeit dieses Vertrages die Ausstattung der zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Fahrzeuge mit ETCS, ATO und FRMCS oder eines dieser Bestandteile als verbindliches Netzzugangskriterium bestimmen, werden die Vertragsparteien eine Anpassung des Vertrages vornehmen, in der sie die in Abs. 2 genannten Inhalte berücksichtigen werden. Dies gilt auch, wenn und insoweit die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen einzusetzenden Fahrzeuge bereits über eine ETCS-, ATO oder FRMCS-Ausstattung verfügen, diese Ausstattung jedoch aufgrund neuer Standards eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zwingend angepasst werden muss, etwa, wenn nach den Netzzugangskriterien höhere Anforderungen als nach der TSI ZZS 2023 zu erfüllen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn und soweit es sich um betriebsübliche Anpassungen der Ausstattung innerhalb desselben Standards, wie z.B. Softwareupdates, handelt.
  2. In der Vertragsanpassung gemäß Abs. 1 werden die Vertragsparteien sich auf folgende Inhalte verständigen:
    1. Die Vertragsparteien verständigen sich einvernehmlich auf eine Festlegung, welche Fahrzeuge in welchem Zeitrahmen mit ETCS, ATO und/oder FRMCS nachgerüstet werden. Dabei berücksichtigen sie die Verfügbarkeit geeigneter Umbaukapazitäten und der erforderlichen Ausstattungskomponenten.
    2. Die Vertragsparteien werden vereinbaren, dass das Verkehrsunternehmen den Auftraggebern im Rahmen der Verständigung gemäß lit. a. eine Kostenschätzung unter Beifügung entsprechender Kostenvoranschläge von Unternehmen vorlegt, die für eine Nachrüstung der Fahrzeuge mit ETCS, ATO und/oder FRMCS in Frage kommen.
    3. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der Abstimmung nach lit. a. einvernehmlich festgelegten Zeitplans legen die Vertragsparteien außerdem einvernehmlich etwaige Abweichungen gegenüber den jeweils geltenden vertraglichen Anforderungen an den Umfang der fahrplanmäßig zu erbringenden Leistungen und/oder an die anzubietenden Kapazitäten fest. Diese Festlegungen werden bis zum Abschluss der abgestimmten Umbaumaßnahmen zur Grundlage der Bemessung etwaiger Minderungen oder Vertragsstrafen wegen Nicht- oder Schlechtleistungen des Verkehrsunternehmens.
    4. Die Vertragsparteien werden vereinbaren, dass die Auftraggeber dem Verkehrsunternehmen die nachgewiesenen Kosten der Nachrüstung der Fahrzeuge mit ETCS, ATO und/oder FRMCS und deren anschließende Zulassung nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VOL/B erstatten. Die Vertragsparteien werden außerdem vereinbaren, dass dem Verkehrsunternehmen auch etwaige Kosten für die Gestellung von Ersatzfahrzeugen oder die Einrichtung von Ersatzverkehren, die jeweils wegen der Nachrüstung von Fahrzeugen mit ETCS, ATO und/oder FRMCS erforderlich werden, jeweils gegen Nachweis erstattet werden. Auch etwaige Mindereinnahmen des Verkehrsunternehmens, die diesem wegen der Nachrüstung von Fahrzeugen mit ETCS, ATO und/oder FRMCS und der daraus resultierenden und zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Abweichungen gegenüber den jeweils geltenden vertraglichen Anforderungen an den Umfang der fahrplanmäßig zu erbringenden Leistungen und/oder an die anzubietenden Kapazitäten entstehen, werden dem Verkehrsunternehmen erstattet, wenn und soweit das Verkehrsunternehmen die Erlösverantwortung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Verkehrsleistungen trägt. Etwaige ersparte Aufwendungen des Verkehrsunternehmens sind dabei zu berücksichtigen.
    5. In der zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden Vereinbarung ist außerdem zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die Auftraggeber die Kosten der Nachrüstung von Fahrzeugen mit ETCS, ATO und/oder FRMCS getragen haben, diese Fahrzeuge aber nach Ende dieses Vertrages außerhalb des Freistaats Bayern bzw. außerhalb Baden-Württembergs zum Einsatz kommen oder durch das Verkehrsunternehmen veräußert werden, eine angemessene Erstattung dieser Kosten zu Gunsten der Auftraggeber erfolgen wird.
  3. Kommt eine Anpassung des Verkehrsdurchführungsvertrages im Sinne des Abs. 2 nicht zustande, weil
    1. nach der Durchführung eines Vergabeverfahrens des Verkehrsunternehmens über die Umrüstung der Fahrzeuge mit ETCS, ATO und/oder FRMCS kein Angebot – auch nicht durch konzerninterne Dienstleister – eingeht,
    2. in dem Vergabeverfahren über die Umrüstung der Fahrzeuge mit ETCS, ATO und/oder FRMCS nur Angebote – einschließlich etwaiger Angebote konzerninterner Dienstleister – eingehen, die die Vertragsparteien einvernehmlich als unwirtschaftlich ansehen oder
    3. der Zeitraum zwischen der Ankündigung einer Einführung von ETCS, ATO und/oder FRMCS als verbindliches Netzzugangskriterium durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Fertigstellung der Umrüstung der Fahrzeuge nicht ausreichend ist, weil Engineering, Fahrzeugzulassung und die erforderlichen Umbauten etc. nicht bis zum Zeitpunkt der Geltung von ETCS, ATO und FRMCS als verbindliches Netzzugangskriterium geleistet werden können,

ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise vorzeitig mit einer Frist von mindestens 12 Monaten zum letztmöglichen Tag der Einsetzbarkeit der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge ohne ETCS, ATO und/oder FRMCS zu kündigen. Die dem Verkehrsunternehmen nach § 4 zustehende Ausgleichszahlung wird in diesem Fall nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VOL/B angepasst.

§ 13

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile München.

§ 14

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht und auf etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens sind ausgeschlossen.
  2. Das Verkehrsunternehmen ist zur Abtretung von anderen Forderungen aus diesem Vertrag als in § 4 Abs. 1a genannt nur nach Zustimmung der Auftraggeber berechtigt.
  3. Das Verkehrsunternehmen teilt den Auftraggebern alle Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit, soweit diese auf die Vertragsdurchführung Auswirkung haben können. Dies gilt insbesondere für den Verkauf, die Verschmelzung, Eingliederung oder Aufspaltung seines Unternehmens und den Abschluss von Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Konzerneingliederungsverträgen sowie Änderungen des haftenden Kapitals. Das Verkehrsunternehmen stellt dem Aufgabenträger jährlich den Geschäftsbericht vollständig und unaufgefordert im PDF-Format zur Verfügung. Falls durch das Verkehrsunter-nehmen kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des testierten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung ggf. Anhang und ggf. Lagebericht) vorzulegen. Diese Regelung gilt ab dem Jahr der Zuschlagserteilung bis zur Beendigung aller aus diesem Vertrag ergebenden vertraglichen Verpflichtungen.
  4. Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten auch die jeweiligen Rechts- bzw. Besitznachfolger uneingeschränkt nach diesem Vertrag haften.
  5. Das Verkehrsunternehmen ist der Preisprüfung nach VO (PR) 30/53 in der jeweils geltenden Fassung unterworfen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, das Recht zur Preisprüfung bei allen Verträgen über wesentliche Vorleistungen zu sichern, soweit diese nicht im Wettbewerb beschafft werden können. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht reicht es aus, dass das Verkehrsunternehmen dem entsprechenden Unternehmen, insbesondere den EIU, vor oder bei dem Abschluss des Vertrages über die betreffenden Vorleistungen schriftlich anzeigt, dass die Auftraggeber die Anwendung der VO (PR) 30/53 in der jeweils geltenden Fassung auf solche Verträge verlangen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsäch­lichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist diejenige gesetzlich zulässige Be­stimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirt­schaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Diese wird dem Vertrag nach einvernehmlichem Be­schluss der Vertragspartner hinzugefügt.
  7. Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.

Für die Bayerische Eisenbahngesellschaft:

München, den…………………………………… …………………………………………..

Unterschrift

…………………………………………..

Unterschrift

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den……………………………… …………………………………………..

Unterschrift

…………………………………………..

Unterschrift

Für die XXX:

…………………………………………………… …………………………………………..

Ort, Datum Unterschrift

Anlage 1: Leistungsbeschreibung der Auftraggeber nebst Anlagen

Anlage 2: Angebot des Verkehrsunternehmens

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung