SBN_31_Bewerberinfo Nr. 05.docx

Betrieb des S-Bahn-Netzes Nürnberg 2031+

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 05:49 (Europe/Berlin)

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München, 09.10.2026

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

Boschetsrieder Straße 69

81379 München

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ausschreibung@bahnland-bayern.de

Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“: Bewerberinformation Nr. 5

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“ erhielten wir folgende Rückfragen:

Frage 1 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4, Kap. 5.1.2

Gemäß Kapitel 5.1.2 der Leistungsbeschreibung heißt es:

„[…] Die Erhebungsunterlagen sind der Anlage 07a zu entnehmen. Bei dem hier ausgeschriebenen Netz handelt es sich um Netztyp SBNa (vgl. Anlage 07b).“

In Anlage 07 b (Netztyp Qualitätsmesssystem) wird jedoch der Netztyp SBNa 2020 aufgeführt. Wir bitten um Prüfung und entsprechende Anpassung in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die Leistungsbeschreibung wurde in Kapitel 5.1.2 entsprechend ergänzt.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

Frage 2 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4, Kap. 5.6

In der Leistungsbeschreibung ist in Kapitel 5.6 gefordert, dass für jedes Fahrzeug mindestens einmal wöchentlich eine komplette Außenreinigung zu erbringen ist, sofern für das jeweilige Fahrzeug kein Ausnahmetatbestand (bspw. Langsteher, Winterschließung ARA) vorliegt.

Ausnahmentatbestände nach Kapitel 5.6. sind aktuell die folgenden:

• das Fahrzeug steht dem Betrieb mindestens 4 Tage innerhalb der Woche nicht zur Verfügung (Langsteher),

• Baustellen mit vollständigen Streckensperrungen oder sonstige Streckensperrungen, die dazu führen, dass Fahrzeuge der Außenreinigungsanlage nicht zum Zeitpunkt der geplanten Außenreinigung zugeführt werden können,

• Winterschließung ARA

Nach Anlage 12a Tabellenblatt 16_03:

1 = Fzg. war die ganze Woche in der Werkstatt und nicht im Fahrgasteinsatz

2 = Fzg. ist Defekt (Langsteher)

3 = Fzg. ist an einen anderen VDV verliehen und daher aktuell nicht im Netz im Einsatz

4 = Fzg. soll aus technischen Gründen (bspw. Neulackierung) nicht gewaschen werden

5 = Es besteht eine mit der BEG abgestimmte Ausnahmeregelung

6 = Außenreinigung witterungsbedingt nicht möglich

7 = Sonstiges und zwar

8 = ohne Angabe eines Grundes

Um unnötige Risikopositionen in der Kalkulation zu vermeiden, möchten wir die Vergabestelle bitten, den Ausnahmetatbestand „6 = Außenreinigung witterungsbedingt nicht möglich“ um den Punkt „bzw. aufgrund von Wartungen/Instandhaltung“ zu ergänzen, sodass der Ausnahmetatbestand wie folgt heißt:

„6= Außenreinigung witterungsbedingt bzw. aufgrund von Wartungen/Instandhaltung nicht möglich“.

Unter der Erweiterung fallen nun folgende Punkte:

• Dauert die planmäßige Wartung der Außenreinigungsanlage länger als einen Tag, entfallen die in diesem Zeitraum geplanten Außenreinigungen. Die nächste Außenreinigung erfolgt dann im nächsten planmäßigen Zyklus binnen einer Woche.

• Sind außerplanmäßige Wartungen/Instandhaltungen der Außenreinigungsanlage erforderlich, erfolgt die nächste Außenreinigung nach Abschluss der Arbeiten."

Zusätzlich bitten wir um Erweiterung der Liste nach Anlage 12a Tabellenblatt 16_03 um den Punkt der Leistungsbeschreibung, Kapitel 5.6

„9 = Baustellen mit vollständigen Streckensperrungen oder sonstige Streckensperrungen“

Antwort:

Kapitel 5.6 der Leistungsbeschreibung wurde entsprechend überarbeitet. Zudem wurde in Anlage 12a, Tabellenblatt 16_03, der Ausnahmetatbestand „Baustellen mit vollständigen Streckensperrungen oder sonstige Streckensperrungen“ ergänzt.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie neue Versionen der Leistungsbeschreibung (V6) sowie der Anlage 12a (V3).

Frage 3 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4, Kap. 5.4.2.4

Gehen wir recht in der Annahme, dass die angegebenen Buslängen in Kapitel 5.4.2.4 der Leistungsbeschreibung wie folgt zu verstehen sind:

  • Solobus 11,00m bis 13,50m
  • Solobus >13,50m
  • Gelenkbus >15,00m
  • Taxi und Kleinbus/Solobus <11,00m

Sollte diese Annahme korrekt sein, bitten wir um entsprechende Anpassung der Darstellung der Busgrößen in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die Annahme ist zutreffend. Kapitel 5.4.2.4 der Leistungsbeschreibung wurde entsprechend angepasst.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

Frage 4 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4, Kap. 5.4.2.4

Laut aktuellen Abstimmungen im Projekt ressourcenschonender Wettbewerb steht die BEG einer möglichen Anwendung des „Bayern-Index ÖPNV (Bus) Regionalverkehr“ offen gegenüber.

Gehen wir in diesem Fall recht in der Annahme, dass es analog Kapitel 11.3.4 Abs. 5 „Weitere Hinweise zu den verwendeten Indizes“ der Leistungsbeschreibung möglich ist, in Abstimmung mit dem AT auf den „Bayern-Index ÖPNV (Bus) Regionalverkehr“ (aktuell abrufbar unter oepnv-index.bayern) in Kapitel 11.3.3 zu wechseln?

Antwort:

Die Annahme ist nicht korrekt. Kapitel 11.3.4 Abs. 5 bezieht sich lediglich auf die Personal- und Energiekosten, nicht jedoch auf die SEV/BNV-Fortschreibung.

Frage 5 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5, Kap. 5.2.1.3.1

Gemäß Kapitel 5.2.1.3.1 „Regeln zur Verspätungsbewertung“, 2. Anstrich heißt es:

„Jeder Zug mit einer Verspätung oberhalb der Pünktlichkeitsgrenze (02:59 Minuten) fließt mit seiner tatsächlichen Verspätung (ab der ersten Sekunde nach der planmäßigen Ankunftszeit), höchstens jedoch mit 3.000 Sekunden (Kappungsgrenze) in die Ermittlung der Ist-Durchschnittsverspätung ein („grundsätzlich minderungsrelevante Verspätungsminuten“).“

Die Kappungsgrenze orientiert sich u.E. am Taktintervall und erscheint für ein S-Bahn-System überdimensioniert.

Beim derzeit gültigen S-Bahn-Vertrag liegt die Kappungsgrenze bei 1.200 Sekunden.

Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt? Wir bitten um Bestätigung und entsprechende Korrektur in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die Annahme wird bestätigt. Kapitel 5.2.1.3.1 der Leistungsbeschreibung wurde entsprechend korrigiert.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

Frage 6 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5, Kap. 10.8 i. V. m. Bewerberinformation Nr. 4, Frage 7 und SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5, Kap. 4.2

Gemäß Kapitel 10.8 der Leistungsbeschreibung muss das AFZ-Gesamtsystem spätestens zu Beginn des zweiten Fahrplanhalbjahres nach Betriebsaufnahme gemäß den in der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen beschriebenen Anforderungen funktionsfähig und zertifiziert sein.

Für die beigestellten Fahrzeuge der Baureihe ET 1440 ergibt sich folgende Ausgangslage:

In Bewerberinformation Nr. 4, Frage 7 wird bestätigt, dass die Bieter den Umbau der ET 1440 mit AFZS direkt nach Zuschlagserteilung beauftragen können. Weiter stellt die Vergabestelle klar, dass den Bietern vor Inbetriebnahme keine Fahrzeuge für den Umbau zur Verfügung gestellt werden können.

Für die Bieter ist es daher faktisch unmöglich, die Mindestanforderung gemäß Kapitel 10.8 der Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Für die Kalkulation muss davon ausgegangen werden, dass die AFZS-Nachrüstung erst nach Inbetriebnahme begonnen werden kann. Eine Fertigstellung bis 06/2031 ist unter diesen Rahmenbedingungen nicht realisierbar. Pönalen und Vertragsstrafen wären zusätzlich im Angebot zu berücksichtigen.

Aufgrund der voraussichtlichen Umbaudauer von ca. 30 Monaten für die AFZS-Ausrüstung, ist auf Basis der seitens der Vergabestelle genannten Voraussetzungen ein Abschluss der Maßnahmen frühestens bis 06/2033 möglich. Wir bitten daher um folgende Anpassung der Vergabeunterlagen:

Leistungsbeschreibung, Kapitel 10.8:

„Das AFZ-Gesamtsystem (Fahrzeug- und Hintergrundsystem) muss bei den beigestellten Fahrzeugen spätestens zu Beginn des zweiten Fahrplanhalbjahres im Jahr 2033 gemäß den in der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen beschriebenen Anforderungen funktionsfähig und zertifiziert sein.“

Durch die vorgeschlagene Anpassung der o.g. Regelung wäre eine Mindestanforderungskonforme Abgabe möglich, potenzielle Vertragsstrafen und Pönalen könnten entfallen.

Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass der AFZS-Umbau ab der Betriebsaufnahme im Dezember 2030 starten kann und der ETCS-Umbau (gemäß den Vorgaben aus Kapitel 4.2 der Leistungsbeschreibung) bis dahin abgeschlossen ist.

Verzögerungen beim ETCS-Umbau würden zwangsläufig zu einer entsprechenden Verschiebung des AFZS-Umbaus führen. Hieraus entstehende Mehrkosten und wirtschaftliche Nachteile des Verkehrsunternehmens (z. B. verlängerte manuelle Zählungen oder Pönalen aufgrund abweichender Regelzugbildung) wären durch den Auftraggeber nach VOL/B auszugleichen.

Antwort:

Die Vergabestelle hat die Anpassungsvorschläge übernommen. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

Frage 7 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5, Kap. 10.8 i. V. m. Bewerberinformation Nr. 1, Frage 10 und SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5, Kap. 4.2

Gemäß Kapitel 10.8 der Leistungsbeschreibung muss das AFZ-Gesamtsystem spätestens zu Beginn des zweiten Fahrplanhalbjahres nach Betriebsaufnahme gemäß den in der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen beschriebenen Anforderungen funktionsfähig und zertifiziert sein.

Für eigen zu beschaffene Gebrauchtfahrzeuge ergibt sich folgende Ausgangslage:

Gemäß Kapitel 4.2 ist bei Gebrauchtfahrzeugen vorgesehen, dass Fahrzeuginnenräume und Außenhüllen sowie verschlissene Ausstattungsgegenstände binnen 12 Monaten nach Betriebsaufnahme vollständig aufgefrischt bzw. erneuert werden müssen.

In Bewerberinformation Nr. 1, Frage 10 wird zusätzlich bestätigt, dass die Umsetzung der Anforderungen aus Kapitel 4.3 und 4.4 bis 12 Monate nach Inbetriebnahme erfolgen kann.

Wir regen an, die Fristen für Fahrzeugaufarbeitung, AFZS-Umsetzung und AFZS-Zertifizierung sachgerecht aufeinander abzustimmen. Hierzu sollte die Frist für die AFZS-Zertifizierung erst nach Abschluss der vorgesehenen Fahrzeugaufarbeitung beginnen, sodass für die vollständige Umsetzung und Zertifizierung des AFZS insgesamt bis zu 18 Monate nach Betriebsaufnahme zur Verfügung stehen.

Leistungsbeschreibung, Kapitel 10.8:

„Das AFZ-Gesamtsystem (Fahrzeug- und Hintergrundsystem) muss bei Gebrauchtfahrzeugen spätestens zu Beginn des zweiten Fahrplanhalbjahres im Jahr 2031 gemäß den in der Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen beschriebenen Anforderungen funktionsfähig und zertifiziert sein.“

Die vorgeschlagene Anpassung vermeidet die Einpreisung potenziellen Pönalen und Vertragsstrafen und schafft die Grundlage für wirtschaftliche Angebote.

Antwort:

Die Vergabestelle hat die Anpassungsvorschläge übernommen. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

  • Nachtrag zu Bewerberinformation Nr. 4, Frage 2

Die Vergabestelle korrigiert die Antwort auf Frage 2 der Bewerberinformation Nr. 4 wie folgt:

Die Annahme ist korrekt.

Die Abwicklung der Ausgabe von Schülerfahrausweisen (Kostenträger und Selbstzahler) in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Schulwegekostenträger und den entsprechenden Schulen ist im VGN sicherzustellen. Der VGN stellt dafür VGNsmaxi als zentrale Plattform zur Verfügung. Dafür anfallende Einrichtungs- und Betriebskosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und zu erläutern.

Die Leistungsbeschreibung wurde in Kapitel 7.6 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V6).

  • Nachtrag zu Bewerberinformation Nr. 4, Frage 9

Die Antwort auf Teilfrage 1 wird wie folgt präzisiert:

Die Annahme wird bestätigt. Insofern Ergänzungen, Zustimmungen o.ä. im Hinblick auf den Leasingvertrag erforderlich sein sollten, wird dies im Rahmen des abzuschließenden Mehrparteienvertrags erfolgen.

Die Antwort auf Teilfrage 3 wird hiermit nachgereicht:

Der Vergabestelle liegt nunmehr die Rückmeldung des Leasinggebers vor, wonach die Bieter dessen Zustimmung unterstellen dürfen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 3 und 5 des Leasingvertrags. Unabhängig davon sind in Abhängigkeit der Kosten der Veränderungen ggf. vertragliche Anpassungen zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen zu vereinbaren. Dies wird im Rahmen des abzuschließenden Mehrparteienvertrags erfolgen.

Die Antwort auf Teilfrage 5 wird wie folgt präzisiert:

Ja – der Vorbehalt in Bezug auf Frage 3 entfällt damit.

Wir bitten Sie, die jeweils alten gegen die neuen Fassungen der Vergabeunterlagen auszutauschen.

Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

gez. Bärbel Fuchsgez. i. A. Stefan Wirth
GeschäftsführerinStv. Leiter Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht

Anlagen

  • SBN_31_Leistungsbeschreibung_V6
  • SBN_31_Anlage 12a_E-Qualitätsbericht_Datenformat (2026)_V3
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung