SBN_31_Bewerberinfo Nr. 04.pdf

Betrieb des S-Bahn-Netzes Nürnberg 2031+

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 05:49 (Europe/Berlin)

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Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH Boschetsrieder Straße 69 81379 München Telefon: +49 89 748825-0 Fax: +49 89 748825-50 ausschreibung@bahnland-bayern.de

München, 17.09.2026

Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“: Bewerberinformation Nr. 4

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“ erhielten wir folgende Rückfragen:

Frage 1 - Anlage 02.1_Fahrplan

a) Bei der Prüfung der Anlage 02.1 Fahrplan ist uns auf der KBS 890.1 bei den Zügen 10144, 10148, 10152 und 10151 folgende Unstimmigkeit hinsichtlich der ausgewiesenen Verkehrs- tage aufgefallen:

Diese Züge sind mit den Verkehrstagen Samstag und Sonntag ausgewiesen und verkehren mit Abfahrten um 22:13 Uhr, 23:10 Uhr, 23:13 Uhr bzw. 23:33 Uhr.

Die Ankunft erfolgt jeweils nach Mitternacht um 00:04 Uhr, 00:04 Uhr, 01:04 Uhr bzw. 01:26 Uhr des Folgetages.

Die korrespondierenden Züge der Gegenrichtung (10157, 10159, 10164 und 10163) verkeh- ren gemäß Fahrplan ebenfalls an den Verkehrstagen Samstag und Sonntag mit Abfahrten um 00:15 Uhr, 01:15 Uhr, 02:15 Uhr bzw. 02:00 Uhr.

Nach unserem Verständnis lässt sich auf Grundlage der angegebenen Verkehrstage weder am Samstag noch am Montag eine direkte Fahrzeugwende zwischen den jeweiligen Zugpaa- ren herstellen. Hierdurch würden zusätzliche Leerfahrten erforderlich werden, um die Fahr- zeuge für die folgenden Leistungen bereitzustellen.

Nach unserer Interpretation könnten die Verkehrstage fehlerhaft ausgewiesen sein.

Für eine konsistente Umlaufbildung erscheint es plausibel, dass die Züge:

➢ 10144, 10148, 10152 und 10151 an den Verkehrstagen Freitag und Samstag verkeh- ren und

➢ die Züge 10146, 10150, 10154 und 10153 entsprechend an den Verkehrstagen Sonn- tag bis Donnerstag.

Ein Unternehmen des Freistaats Bayern Aufsichtsratsvorsitzender: Christian Bernreiter, MdL • Geschäftsführerin: Bärbel Fuchs Sitz der Gesellschaft: München • AG München, HRB 111 279 • USt-IdNr. DE 175 858 713 HypoVereinsbank • IBAN: DE42 7002 0270 5800 5232 40 • BIC: HYVEDEMMXXX Öffentliche Verkehrsmittel: U3 (Obersendling), S7, S20, RB 55, RB 56, RB 57, RB 58 (Siemenswerke), Bus 53, 136 (Hofmannstr.)

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Wir bitten daher um Prüfung, ob die angegebenen Verkehrstage korrekt ausgewiesen sind bzw. um Korrektur der Fahrplanunterlagen, sofern es sich um einen redaktionellen Fehler handelt.

b) Darüber hinaus bitten wir um Prüfung und ggf. Berichtigung folgender Punkte:

  1. Im Tabellenblatt KBS 890.1 NHS-NN-NBA ist der Zug 100019 eingetragen. Nach unserem Verständnis handelt es sich hierbei vermutlich um den Zug 10019.

  2. Im Tabellenblatt KBS 890.2 NRO-NAD ist der Zug 20170/3094 eingetragen. Nach unserem Verständnis handelt es sich hierbei vermutlich um den Zug 20170/30094.

  3. Im Tabellenblatt KBS 890.3 NN-NNT ist beim Zug 30094/20170 in Zeile 9 der Bahnhof „Roth“ eingetragen. Der Zug beginnt gemäß Tabellenblatt KBS 890.2 NRO-NAD jedoch in NN. Wir bitten um Prüfung, ob hier ein redaktioneller Fehler vorliegt.

Antwort:

zu a)

Die Vergabestelle dankt für den Hinweis. Es liegt ein redaktioneller Fehler vor. Die Verkehrstage der Fahrten 10144, 10148, 10151 und 10152 sind Freitag und Samstag (Fr+Sa), die Verkehrstage der Fahrten 10146, 10150, 10153 und 10154 sind Sonntag bis Donnerstag (S-Do).

zu b1) Ja, es handelt sich hier um den Zug 10019.

zu b2) Ja, es handelt sich hier um den Zug 20170/30094.

zu b3) Ja, es handelt sich hierbei um einen redaktionellen Fehler. Der Zug beginnt in NN, fährt jedoch mit der S2 nach Altdorf zusammen und wird in Feucht geflügelt.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Anlage 02.1 (Fahrplan; V2).

Frage 2 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V3, Kap. 7.2 Abs. 1, Kap. 7.6 Abs. 1a

Im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) wird für die Verwaltung und Abwicklung von Schü- lerfahrkarten sowie für die Bearbeitung von Anträgen auf ermäßigte Fahrberechtigungen das digitale Schulportal „Smaxi“ eingesetzt. Über das Portal werden Bestelldaten für Schülertickets an die ange- bundenen Verkehrs- bzw. Vertriebsunternehmen übermittelt.

Gemäß Leistungsbeschreibung, Kapitel 7.2 Abs. 1, ist der Vertrieb der jeweils räumlich gültigen Tarife des öffentlichen Verkehrs sicherzustellen. Darüber hinaus fordert Kapitel 7.6 Abs. 1 lit. a ausdrücklich den Vertrieb von Abonnements.

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Vor dem Hintergrund des derzeit diskutierten ermäßigten Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler in Bayern sowie der fortschreitenden Digitalisierung und Weiterentwicklung des Schüler- und Ausbildungstarifs im VGN ist ein zentrales System wie Smaxi eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Bereitstellung und Verwaltung digitaler Schülertickets.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Anbindung des Verkehrsunternehmens bzw. eines durch dieses beauftragten Vertriebsdienstleisters an das durch den VGN bereitgestellte Schulportal „Smaxi“ für die Abwicklung der Schülertickets künftig als verbindlicher Leistungsbestandteil der Aus- schreibung vorgesehen ist und hierfür entstehende Einrichtungs- und Betriebskosten von allen Bietern in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen ist.

Sofern dies zutrifft, bitten wir um entsprechende Klarstellung in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die Annahme ist nicht korrekt. In diesem Zusammenhang hat die Vergabestelle die Anforderungen an den Abo-Vertrieb gemäß Kapitel 7.6 angepasst.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V5).

Frage 3 - SBN_31_Anlage 02.1 Fahrplan

Mit der Anlage 02.1 werden den Bietern Fahrplantabellen zur Verfügung gestellt. In den Tabellen werden verschiedene Textfarben, Zeichen sowie unterschiedliche Einträge verwendet, deren Bedeu- tung den Vergabeunterlagen nicht eindeutig zu entnehmen ist.

So sind beispielsweise in den KBS-890.2- und KBS-890.3-Tabellen in der Zeile „Zugnummer“ teil- weise Doppelnummerierungen eingetragen, zum Beispiel:

• KBS-890.2: 20170/30094, 20174/30096, 20176/30098, 20179/30097 • KBS-890.3: 30094/20170, 30096/20174, 30098/20176, 30097/20179

Die Bedeutung dieser Doppelnummerierungen ist den Vergabeunterlagen nicht eindeutig zu entneh- men. So beginnt beispielsweise Zug 30097 in Neumarkt (Oberpf.) mit Abfahrt um 01:21 Uhr, während Zug 20179 in Feucht mit Abfahrt um 01:46 Uhr beginnt.

Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, ab welcher Betriebsstelle die jeweilige Zugnummer gilt und ob die Doppelnummerierungen Auswirkungen auf die erforderliche Zugbildung bzw. den Fahrzeug- bedarf haben. Insbesondere ist unklar, ob für die jeweiligen Zugnummern eigenständige Zugteile ein- zuplanen sind.

Darüber hinaus enthält die Anlage 02.1 Fahrplan keine Legende bzw. Erläuterung der verwendeten Textfarben, Zeichen und sonstigen Kennzeichnungen. Eine einheitliche und eindeutige Interpretation der Fahrplandaten durch alle Bieter ist damit nicht sichergestellt.

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Wir bitten den Aufgabenträger daher, eine vollständige Legende bzw. Erläuterung sämtlicher in An- lage 02.1 verwendeter Textfarben, Zeichen und sonstiger Kennzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Ferner bitten wir um Klarstellung, wie diese Doppelnummerierungen bei der Erstellung des Betriebs- konzepts und der Fahrzeugumlaufplanung zu berücksichtigen sind. Ab welcher Betriebsstelle gilt die jeweilige Zugnummer? Ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an die Angebotsplanung, Zugbildung oder den Fahrzeugbedarf?

Antwort:

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Anlage 02.1 (Fahr- plan; V2). Eine Legende, die Formatierungen erklärt, wurde eingefügt. Die angesprochenen Doppel- nummerierungen wurden entfernt. Diese waren enthalten, da im Nachtverkehr die S2 und die S3 zwi- schen Nürnberg und Feucht teilweise vereinigt verkehren. Dies wurde in der beigefügten Fassung der Anlage 02.1 durch farbliche Kennzeichnung (erklärt in der Legende) und eingefügte Notizen klarge- stellt.

Frage 4 - SBN_31_Leistungsbeschreibung, Kapitel 3.8

Im Kapitel 3.8 „Betriebskonzept des Bieters und Fahrzeugumlauf“ als auch in den Kapiteln 13.2.2 sowie 13.2.4 der Leistungsbeschreibung hat der Aufgabenträger im Interesse einer guten Betriebs- qualität und zur Stabilisierung der Pünktlichkeit fördernde Vorgaben gemacht.

Gern möchten wir dem Aufgabenträger zusätzlich vorschlagen, konkrete Vorgaben zur Bereitstellung am Bahnsteig zum Beginn eines Umlauftages sowie aus Tagesabstellung und Zugbehandlungsanla- gen bei beginnenden Zügen vorzusehen und empfehlen folgende Ergänzung

„Der Bereitstellungsprozess ist dabei grundsätzlich so zu planen, dass beginnende Zugleis- tungen, welche aus Abstellgleisen und oder Zugbehandlungsanlagen kommend in Bereitstel- lungsrichtung abfahren, mindestens 5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit des Zuges kundenrelevant am Bahnsteig bereitgestellt sind. Züge die entgegengesetzt zur Bereitstel- lungsrichtung abfahren, erhalten zusätzlich zur Wendezeit des Fahrzeuges einen Zeitpuffer von mindestens 3 Minuten.“

Antwort:

Die Vergabestelle dankt für den Vorschlag. Dieser wurde entsprechend in Kapitel 3.8 aufgenommen.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V5).

Frage 5 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V3, Kapitel 4.3 und 9.2

Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Angebote regen wir an, die Fahrzeuganforderungen zur rollstuhlgerechten Einstiegshilfe für Fahrzeuge, welche auf der S6 eingesetzt werden, aufzuweichen. Der Nutzen dieser Anforderung ist aus unserer Sicht aufgrund der geplanten Generalsanierung in 2031 nur für einen sehr kurzen Zeitraum gegeben.

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Die Infrastruktursituation stellt sich wie folgt dar:

Gemäß Kapitel 9.2 der Leistungsbeschreibung „Weitere Infrastrukturmaßnahmen“ plant die DB In- fraGo in 2031 eine Generalsanierung auf der Strecke Rottendorf - Fürth Hbf. Weiter wird aufgeführt, dass auf der S6 im Zuge der Generalsanierung der barrierefreie Ausbau von Stationen geplant ist und die Bahnsteige dabei auf eine Bahnsteighöhe von 76 cm angepasst werden.

Bezüglich der Fahrzeuganforderungen heißt es in Kapitel 4.3 der Leistungsbeschreibung „Einstiegs- verhältnisse und Barrierefreiheit“:

„Jeder Zugteil, der von benachbarten Zugteilen während der Fahrt nicht erreichbar ist und auf der S 6 eingesetzt wird, benötigt mindestens eine auf beiden Fahrzeugseiten nutzbare roll- stuhlgerechte Einstiegshilfe mit einer Tragfähigkeit von mindestens 300 kg, mit der auch mo- bilitätseingeschränkte Fahrgäste Bahnsteige mit einer Höhe von 300 bis 760 mm über SO zum Ein- und Ausstieg ohne Voranmeldung nutzen können. […]“

Die Fahrzeuganforderungen aus Kapitel 4.3. müssen bis 12 Monate nach Inbetriebnahme, also zu 12/2031 vollständig umgesetzt sein (vgl. Bewerberinformation Nr. 1, Frage 10).

Der Großteil der am Markt verfügbaren Gebrauchtfahrzeuge kann die o.g. Fahrzeuganforderung er- füllen. Wir regen jedoch an, bei maximal einem Fahrzeug, welches planmäßig im Grundumlauf auf der S 6 eingesetzt wird, von der o.g. Anforderung abweichen zu dürfen. Wir bitten um Bestätigung.

Antwort:

Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden. Es gelten die Fahrzeuganforderungen in der Leis- tungsbeschreibung für die Linie S6 Nürnberg – Neustadt (Aisch).

Frage 6 - SBN_31_Anlage 17_Übersicht angebotene Fahrzeuge

In Anlage 17 ist in Spalte L die „Fahrzeugmasse gemäß DIN 25008“ anzugeben.

Gehen wir recht in der Annahme, dass darunter die Angabe aus dem Datenblatt Triebfahrzeugdaten (Anlage 6) unter Betriebsmasse, betriebsbereites Fahrzeug gemäß „DIN EN 15663:2009+AC:2010“ fällt?

Gehen wir darüber hinaus recht in der Annahme, dass die DIN 25008 nicht mehr gültig ist und durch DIN EN 15663 abgelöst wurde?

Antwort:

Gemeint ist die Angabe „Betriebsmasse des betriebsbereiten Fahrzeugs (MVO)“ gemäß aktuell gülti- ger DIN EN 15663 (z.Zt. Deutsche Fassung EN 15663:2017+A2:2024, Ziffer 4.5 Referenzmassen, Tabelle 5). Ihre Annahme, dass die DIN 25008 nicht mehr gültig ist und durch DIN EN 15663 ersetzt worden ist, ist insoweit korrekt. Wir verweisen auf die aktualisierte Anlage 17.

In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Anlage 17 (Übersicht angebotene Fahrzeuge, V2).

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Frage 7 - Bewerberinformation Nr. 2, Frage 6

In Bewerberinformation Nr. 2, Frage 6 wird klargestellt, dass die beigestellten Fahrzeuge ET 1440 mit AFZS umzurüsten sind. Folgende Fragen ergeben sich für uns:

Frage 1: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Bieter unterstellen können, dass sie unmittelbar nach Zu- schlagserteilung (die aktuelle Bindefrist geht bis 04/2027) mit der Beauftragung des Umbaus der Fahr- zeuge ET 1440 beginnen können?

Bis zur Inbetriebnahme soll außerdem die Ausrüstung mit ETCS erfolgen. Wir weisen an der Stelle darauf hin, dass es aufgrund eisenbahnrechtlicher Regularien keinen parallelen Umbau durch zwei Beauftragung (1x AFZS, ggf. FIS, WLAN); 1x ETCS) geben kann.

Um eine eindeutige Kalkulationsgrundlage zu haben, sollten die Bieter daher unabhängig vom ETCS- Umbau den Umbau zu den Anforderungen aus der aktuellen Ausschreibung (AFZS, ggf. FIS, WLAN) planen können. Wir bitten um Bestätigung.

Frage 2:

Gehen wir weiter recht in der Annahme, dass den Bietern für den Umbau der ET 1440 mind. zeitgleich drei Fahrzeuge aus dem laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt werden können?

Nachdem der Umbau bis zur Inbetriebnahme in 12/2030 abgeschlossen sein muss (vgl. Bewerberin- formation Nr. 1, Frage 10), ist der parallele Umbau von 3 Fahrzeugen gemäß ersten Rückmeldungen von Umbaudienstleistern notwendig.

Wir bitten um Bestätigung.

Antwort:

zu Frage 1: Es wird bestätigt, dass der Bieter den Umbau nach der Zuschlagerteilung beauftragen kann.

zu Frage 2: Die Annahme wird nicht bestätigt. Wir verweisen ansonsten auf die Anforderungen der Leistungsbe- schreibung zum fristgerechten Umbau der Fahrzeuge.

Frage 8 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V3, Kapitel 5.5.2 und 5.5.6; Bewerberinformation Nr. 1, Frage 14; Bewerberinformation Nr. 2, Frage 3

Der Umbauumfang bei den beigestellten Fahrzeugen ET 1440 ist uns weiterhin unklar. Wir bitten daher um Klarstellung, inwiefern die Bieter dieses Vergabeverfahrens für die Funktionsfähigkeit der Fahrgastinformation und des WLAN zuständig sind.

In Bewerberinformation Nr. 1, Frage 14 wird in der Antwort klargestellt, dass in den verpflichtend zu übernehmenden Bestandsfahrzeuge die Mindestanforderungen aus Kapitel 5.5.2 (FGI) und 5.5.6

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(WLAN) nicht umgesetzt werden müssen, sofern deren Erfüllung einen Austausch oder eine Nach- rüstung der vorhanden Fahrgastinformations- oder WLAN-Systeme erfordern würde.

In Bewerberinformation Nr. 2, Frage 3 wird gefragt, ob Kosten für einzelne Komponenten der beige- stellten Bestandsfahrzeuge, welche aufgrund ihrer technischen Weiterentwicklung oder Abkündigung im Laufe des Verkehrsvertrages entstehen können, über die Regelung nach § 2 Nr. 3 VOL/B ausge- glichen werden. Der Aufgabenträger verneint dies.

Es ist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einzelne Komponenten in den beigestellten ET 1440 (z.B. Monitore, Kameras, Innen- und Außenanzeiger) bis zum Ende der Vertragslaufzeit (12/2044) abgekündigt werden und somit die volle Funktionsfähigkeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht gewährleistet werden kann. Ein 1:1 Tausch ist dabei nicht möglich, da bspw. der technische Fortschritt alte Schnittstellen nicht mehr unterstützt.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Bieter jegliche Kosten, welche aus ihrer Sicht für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Fahrgastinformationssystems und des WLAN bei den ET 1440 im Angebot einzukalkulieren haben.

Antwort:

Es wird auf die Antworten zur Frage 14 der Bewerberinformation Nr. 1 und zur Frage 3 der Bewerbe- rinformation Nr. 2 verwiesen, die beide unverändert zutreffen.

Frage 9 - Bewerberinformation Nr. 2, Frage 6

In Bewerberinformation Nr. 2, Frage 6 wird klargestellt, dass die beigestellten Fahrzeuge ET 1440 mit AFZS umzurüsten sind. Folgende Fragen bzgl. der Kalkulation ergeben sich für uns:

Frage 1: Gehen wir recht in der Annahme, dass die Umbaukosten über das Bestellerentgelt vergütet werden und entsprechend vom Bieter in der Angebotskalkulation berücksichtigt werden sollen? Folglich wird der Umbau nicht über den Leasingvertrag finanziert und es erfolgt keine Anpassung der Leasingrate bzw. des Leasingvertrags.

Frage 2: Falls Frage 1 mit „ja“ beantwortet wird, bitten wir um Anpassung der Anlage 15 „Kalkulationsschema“. Aus unserer Sicht ist es notwendig, dass in der Zeile B1.1.1.2 „Abschreibung Umbaumaßnahmen“ für Fahrzeugtyp a) Eintragungen ermöglicht werden.

Frage 3: In Bewerberinformation Nr. 2, Frage 6, Teilfrage 3 wird die Zustimmung des Leasinggebers zum Um- bau der Fahrzeuge nicht bestätigt. Es wird lediglich die Zustimmung der Controlling-Gruppe bestätigt. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Bieter eine Zustimmung des Leasinggebers für den Umbau der Fahrzeuge unmittelbar mit Zuschlagserteilung in ihrer Angebotskalkulation unterstellen dürfen? Nachdem die Nachrüstung mit AFZS eine technische Verbesserung der Fahrzeuge bewirkt, sollte eine Zustimmung der Leasinggeber gegeben sein.

Frage 4:

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Durch den Einbau des AFZS in die beigestellten Fahrzeuge erfolgt eine werterhöhende Investition in die Fahrzeuge.

Gehen wir recht in der Annahme, dass bei einem Wechsel des EVU während der Vertragslaufzeit die nicht amortisierten AFZS-Umbaukosten des EVU entsprechend den Regelungen der VOL/B vergütet werden und somit kein Restwertrisiko beim EVU verbleibt?

Frage 5: Ggf. erfolgt bei den beigestellten Fahrzeugen neben dem AFZS-Umbau auch einen Umbau des Fahr- gastinformationssystems (FIS) und des WLAN.

Gehen wir recht in der Annahme, dass die Antworten zu den o.g. Fragen bzgl. AFZS auch für FIS und WLAN gelten?

Antwort:

zu Frage 1: Die Annahme wird bestätigt.

zu Frage 2: Die Annahme ist korrekt. Anlage 15 wurde entsprechend überarbeitet. In der Anlage zu dieser Bewer- berinformation finden Sie eine neue Fassung der Anlage 15 (Kalkulationsschema, V2).

zu Frage 3: Wir haben die Frage an den Leasinggeber weitergeleitet und werden in einer der folgenden Bewer- berinformationen die Antwort nachreichen.

zu Frage 4: Ja.

zu Frage 5: Ja (vorbehaltlich der Antwort des Leasinggebers zu Frage 3).

Frage 10 - SBN_31_Anlage 18 Vorgabe Fahrzeugnutzung

Gem. Ziff. 2 Abs.1 der Anlage 18 sollen mit dem Abschluss der mehrseitigen Vereinbarung u.a. auch die Einzelheiten über eine Abtretung der Teilzuschuss-Forderungen vereinbart werden. Wie für solche Transaktionen weitgehend üblich, handelt es sich dabei um eine Abtretung von Teil- Zuschussforde- rungen aus dem neu abzuschließenden Verkehrsvertrag an Erfüllungs statt für die Leasingraten in entsprechender Höhe.

Wir weisen darauf hin, dass eine solche Forderungsabtretung in der ursprünglichen Anlage 16 zum aktuell laufenden Verkehrsvertrag nicht vorgesehen war und sich daher Anpassungsbedarf für die Finanzierungsverträge sowie die bereits bestehende und grundsätzlich fortbestehende Kapitaldienst- garantie des Freistaats Bayern ergibt, um weiterhin, wie gewünscht, auf kommunalkreditähnliche Fi- nanzierungskonditionen abstellen zu können.

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Gehen wir recht in der Annahme, dass der Aufgabenträger an notwendigen Anpassungen der Kapi- taldienstgarantie unter Einbindung des Garantiegebers mitwirken und den notwendigen Änderungen der Finanzierungsverträge zustimmen wird?

Antwort:

Ja, wenn und soweit wegen der in Anlage 18 vorgesehenen Abtretung von Teil-Zuschussforderungen aus dem neu abzuschließenden Verkehrsvertrag an Erfüllungs statt eine Anpassung der Finanzie- rungsverträge sowie der bereits bestehenden Kapitaldienstgarantie des Freistaats Bayern erforderlich wird, wird die BEG an den notwendigen Anpassungen der Kapitaldienstgarantie unter Einbindung des Garantiegebers mitwirken und den notwendigen Änderungen der Finanzierungsverträge zustimmen.

Frage 11 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4, SBN_31_Anlage 03_Basisdaten Ausschrei- bung BEG

Gemäß Kapitel 4.3 der Leistungsbeschreibung „Einstiegsverhältnisse und Barrierefreiheit“ gilt:

„Sämtliche Bahnsteige gemäß Kapitel 3.4 Halte müssen gemäß gültiger Normenlage bedient werden können. […]“

In Kapitel 3.4 wird auf die Anlagen 03 und 04 verwiesen.

Einzelne Fahrzeuge, welche auf der S6 eingesetzt werden sollen, müssen auch Bahnsteige niedriger als 760 mm über SO bedienen können. Die Züge der S6 halten gemäß einem möglichen Betriebs- konzept bzw. analog dem heutigen Verkehr planmäßig nicht an Bahnsteigen mit 96 cm Bahnsteig- höhe, bspw. Nürnberg Hbf Gleis 1, 2, 3 sowie Nürnberg-Steinbühl Gleis 2.

Gehen wir recht in der Annahme, dass für Fahrzeuge, welche planmäßig auf der S6 eingesetzt wer- den, die o.g. Anforderung aus Kapitel 4.3 für Bahnsteige mit 96 cm Bahnsteighöhe nicht gilt? Wir bitten um Bestätigung.

Die operative Umsetzung und betriebliche Aussteuerung liegt in der Verantwortung der Verkehrsun- ternehmen.

Antwort:

Die Annahme wird nicht bestätigt. Nur Fahrzeug der S6 mit 55 cm – Einstiegen müssen die 96er Kanten nicht bedienen können.

Wir bitten Sie, die jeweils alten gegen die neuen Fassungen auszutauschen.

Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.

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Mit freundlichen Grüßen

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

gez. gez. Bärbel Fuchs Wolfgang Köppl ppa. Geschäftsführerin Leiter Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht

Anlagen

  • SBN_31_Leistungsbeschreibung_V5
  • SBN_31_Anlage 02.1_Fahrplan_V2
  • SBN_31_Anlage 15_Kalkulationsschema_V2
  • SBN_31_Anlage 17_Übersicht angebotene Fahrzeuge_V2

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