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Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH Boschetsrieder Straße 69 81379 München Telefon: +49 89 748825-0 Fax: +49 89 748825-50 ausschreibung@bahnland-bayern.de
München, 02.09.2026
Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“: Bewerberinformation Nr. 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“ erhielten wir folgende Rückfragen:
Frage 1 - Bewerberinformation Nr. 1, Frage 4 sowie Anlage 02.1 und Anlage 02.3
Mit der Bewerberinformation Nr. 1, Frage 4 wurde klargestellt, dass die in Anlage 02.3 genannten besonderen Mindestwendezeiten verbindlich einzuhalten sind.
a) Folgende Situation ergibt sich auf der Linie S4:
Gemäß Anlage 02.3 ist für Nürnberg Hbf eine Mindestwendezeit von 10 Minuten vorgegeben.
Im vorgegebenen Fahrplankonzept der KBS 890.4 gemäß Anlage 02.1 Fahrplan wenden nach unse- rer Auswertung im Tagesverlauf insgesamt 19 Zugfahrten in Nürnberg Hbf mit einer fahrplanmäßigen Wendezeit von lediglich 8 Minuten.
Die Einhaltung einer Mindestwendezeit von 10 Minuten führt in diesen Fällen zu zusätzlichen betrieb- lichen Anforderungen. Insbesondere ergeben sich:
- ein gegenüber einer Wendezeit von 8 Minuten erhöhter Fahrzeugbedarf,
- die Notwendigkeit von überschlagenen Fahrzeugwenden in Nürnberg Hbf,
- hieraus resultierend der Bedarf einer zusätzlichen Bahnsteigkante.
Nach unserem Verständnis ist nicht sichergestellt, dass die hierfür erforderliche zusätzliche Bahn- steigkante in Nürnberg Hbf während des gesamten Betriebszeitraums gesichert zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Prüfung, ob für die Linie S4 in Nürnberg Hbf abweichend von Anlage 02.3 die fahrplanmäßig vorgesehene Wendezeit von 8 Minuten als zulässige Mindestwende- zeit angesetzt werden kann, insbesondere auch da diese dem vorgegebenen Fahrplankonzept ge- mäß Anlage 02.1 zugrunde liegt.
Ein Unternehmen des Freistaats Bayern Aufsichtsratsvorsitzender: Christian Bernreiter, MdL • Geschäftsführerin: Bärbel Fuchs Sitz der Gesellschaft: München • AG München, HRB 111 279 • USt-IdNr. DE 175 858 713 HypoVereinsbank • IBAN: DE42 7002 0270 5800 5232 40 • BIC: HYVEDEMMXXX Öffentliche Verkehrsmittel: U3 (Obersendling), S7, S20, RB 55, RB 56, RB 57, RB 58 (Siemenswerke), Bus 53, 136 (Hofmannstr.)
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b) Folgende Situation ergibt sich auf der Linie S1:
Gemäß Anlage 02.3 ist für die Betriebsstellen Lauf (l.P.) und Hartmannshof eine verbindliche Min- destwendezeit von 8 Minuten vorgegeben.
Im vorgegebenen Fahrplankonzept der KBS 890.1 gemäß Anlage 02.1 Fahrplan verkehren zwei Züge nicht im Takt:
- 10022 nach Lauf (l.P.) mit einer Ankunft zur Minute 06 (anstatt zur Minute 04)
- 10030 nach Hartmannshof mit Ankunft zur Minute 26 (anstatt zur Minute 24)
Gehen wir recht in der Annahme, dass für diese zwei Züge die Vorgabe der Mindestwendezeit von 8 Minuten auf 7 Minuten reduziert werden kann.
Wir bitten um Bestätigung.
Antwort:
zu a) Für die genannten Fahrlagen wird eine Mindestwendezeit von 8 Minuten akzeptiert.
zu b) Für die genannten Fahrlagen der Züge 10022 und 10030 wird eine Mindestwendezeit von 7 Minuten akzeptiert.
Frage 2 - SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag_V2, § 4a
Nach § 4a Abs. 2 UAbs. 3 VDV können die Auftraggeber gegenüber dem Verkehrsunternehmen er- klären, dass er Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur im Sinne des UAbs. 1 selbst mit dem EIU schließt. Gemäß § 4a Abs. 2 UAbs. 5 VDV übernehmen die Auftraggeber dann die Haftung für die Qualität der von den Infrastrukturunternehmen erbrachten Leistungen.
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Auftraggeber – sofern sie selbst Vereinbarungen nach UAbs. 1 schließen – dem Verkehrsunternehmen auch für die Zurverfügungstellung der Leistungen haften? Sofern dies zutrifft, bitten wir um entsprechende Klarstellung im Verkehrsvertrag.
Antwort:
Ja, die Annahme trifft zu.
Frage 3 - SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag_V2, § 12a lit. d
Gemäß § 12a Abs. 2 lit. d VDV werden die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Auftraggeber dem Verkehrsunternehmen die nachgewiesenen Kosten der Nachrüstung der Fahrzeuge mit ETCS, ATO und/oder FRMCS und deren anschließende Zulassung nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 VOL/B erstatten. Zudem werden dem Verkehrsunternehmen auch noch andere Kostenpositionen erstattet.
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Gehen wir recht in der Annahme, dass dem Verkehrsunternehmen – so wie in anderen Verkehrsver- trägen üblich – auch etwaige zusätzliche Instandhaltungs-, Personal- und Ausbildungskosten ersetzt werden?
Sofern dies zutrifft, bitten wir um eine entsprechende Klarstellung bzw. Konkretisierung des Umfangs der erstattungsfähigen Kosten in § 12a Abs. 2 lit. d VDV.
Antwort:
Die Annahme ist zutreffend. Der Verkehrsvertrag wurde in § 12a Abs. 2 lit. d VDV entsprechend er- gänzt. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version des Verkehrsdurch- führungsvertrages (V3).
Frage 4 - SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag_V2, § 3 (A) Abs. 6
Nach § 3 (A) Abs. 6 VDV hat das Verkehrsunternehmen bei der Unterauftragsvergabe nach wettbe- werblichen Gesichtspunkten zu verfahren.
Gehen wir recht in der Annahme, dass in Bezug auf einen dem Sektorenvergaberecht unterworfenen Auftragnehmer damit gemeint ist, dass dieser das Sektorenvergaberecht bei der Beschaffung von Subunternehmerleistungen einhält.
Antwort:
Wie der Auftragnehmer die Unterauftragsvergabe organisiert, ist grundsätzlich ihm überlassen. In § 3 (A) Abs. 6 VDV ist nur vorgegeben, dass nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren ist. Das bedeutet nicht, dass zwingend ein förmliches Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Vergaberechts durchzuführen ist. Es liegt aber in der Verantwortung des Auftragnehmers zu prüfen, inwieweit er dem Vergaberecht unterworfen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer zugleich Sek- torenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB ist und er bei der Beschaffung von Subunternehmerleis- tungen das Sektorenvergaberecht einhält, erfüllt er damit die Anforderungen aus § 3 (A) Abs. 6 VDV.
Frage 5 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V3, Kap. 4.1
Gemäß Kapitel 4.1. Anstrich 4 heißt es:
„Die Sitzplatzkapazität der Reservegarnituren jeder Fahrzeugkonfiguration muss mindestens 15 % der gesamten Sitzplatzkapazität der jeweiligen Fahrzeugkonfigurationen des Regelbetriebs im jewei- ligen Los umfassen. Die sich daraus ergebende Anzahl an Reservegarnituren ist ganzzahlig aufzu- runden.
Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich bei der Formulierung „im jeweiligen Los“ um einen redaktionellen Fehler handelt, da das vorliegende Ausschreibungsnetz keine Losstruktur vorsieht? Sofern dies zutrifft, bitten wir um entsprechende Klarstellung in Kapitel 4.1, Anstrich 4 sowie Kapitel 1, Abs. 1 der Leistungsbeschreibung.
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Antwort:
Die Annahme ist zutreffend. Die entsprechenden Stellen in den Kapiteln 1 und 4.1 der Leistungsbe- schreibung wurden korrigiert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Ver- sion der Leistungsbeschreibung (V4).
Frage 6 - SBN_31_Anlage 12a_E-Qualitätsbericht_Datenformat (2026)
Gemäß Anlage 12a sind die Qualitätsberichte 03_03 und 03_04 bereitzustellen. Nach unserem Ver- ständnis beziehen sich diese Berichte auf den Einsatz von Zugbegleitern. Gleichzeitig sehen die Vergabeunterlagen jedoch keine Verpflichtung zum Einsatz von Zugbegleitern vor.
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Qualitätsberichte 03_03 und 03_04 im vorliegenden Verga- beverfahren nicht bereitzustellen sind?
Sofern dies zutrifft, bitten wir um entsprechende Klarstellung und Anpassung der Anlage 12a.
Antwort:
Der Qualitätsbericht 03_03 bezieht sich nicht nur auf Zugbegleiter, sondern auch auf weiteres Perso- nal und ist bei Bedarf zu liefern.
Der Qualitätsbericht 03_04 ist für die S-Bahn Nürnberg nicht zu liefern. Anlage 12a wird auf dem Tabellenblatt „Beschreibung Reiter“ entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinfor- mation finden Sie eine neue Fassung der Anlage 12a (V2).
Frage 7 - Bewerberinformation Nr. 1 vom 04.08.2026, Antwort auf Frage 9; SBN_31_Leistungs- beschreibung_V3, Kap. 5.4.3.1
Gemäß Bewerberinformation Nr. 1, Frage 9 heißt es in der Antwort:
„Die Auftraggeber kommen der Bitte nach und reduziert die Kapazitätsanforderungen auf 215 bzw. 430 Sitzplätze. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 5.4.3.1 entsprechend ge- ändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbe- schreibung (V2).“
In der Leistungsbeschreibung werden noch die ursprünglichen Kapazitäten angegeben. Wir bitten um Korrektur in der Leistungsbeschreibung.
Antwort:
Die Vergabestelle dankt für den Hinweis. Die Änderungen wurden nunmehr vorgenommen. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V4).
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Frage 8 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V_3, Kap. 4.4
Die Verdingungsunterlagen enthalten vielfältige zwingend formulierte Anforderungen („muss“, „hat“, „ist zu“). Daneben finden sich Formulierungen zu Anforderungen, deren Umsetzung im Ermessen des Bieters stehen („soll“, „sind erwünscht“, „wünschenswert“).
Klarstellend bitten wir die Vergabestelle um Bestätigung, dass Anforderungen, deren Umsetzung mit „soll“ oder „sollte“ beschrieben werden, nicht als durch den Bieter zwingend zu erfüllende Mindestan- forderungen zu verstehen sind, selbst wenn diese unter der Überschrift „Mindestanforderungen“ zu finden sind, wie dies zum Beispiel im Kapitel 4.4 der Leistungsbeschreibung der Fall ist.
Wir gehen davon aus, dass mit „soll“ oder „sollte“ formulierte Anforderungen grundsätzlich umzuset- zen sind, soweit dies technisch realisierbar und ohne zusätzliche Kosten möglich ist.
Antwort:
Ja, es ist zutreffend, dass Anforderungen, die mit „soll“ oder „sollte“ beschrieben werden, nicht als durch den Bieter zwingend zu erfüllende Mindestanforderungen zu verstehen sind. Die Auftraggeber legen aber Wert darauf, dass diese Anforderungen erfüllt werden, soweit dies möglich ist.
Frage 9 - Verkehrsdurchführungsvertrag, § 3 D Abs. 3 lit. a
Im § 3 (D), Abs. 2 und 3 VDV wurden Ergänzungen bzgl. der Öffnung von Leerfahrten vorgenommen, welche wir sehr begrüßen. Die Ergänzungen in Abs. 2 fokussieren sich dabei u.a. auf Regelungen zur generellen Berechtigung der Aufgabenträger zur Öffnung von Leerfahrten. Abs. 3 fokussiert sich ab- grenzend dazu auf die Erstattung bei der Öffnung von Leerfahrten.
Gehen wir recht in der Annahme, dass die unter Abs. 3 vorgenommene Ergänzung:
„Vorstehende Regelung ist begrenzt auf 0,5 Prozent der nach diesem Vertrag bestellten Jah- reszugkilometer für das vollständige Betriebsprogramm nach bayerischem Normjahr (Muster- fahrplanjahr) gegenüber der bei Vertragsschluss vereinbarten Zugkilometerleistung.“
klarstellen soll, dass die generelle Berechtigung zur Öffnung von Leerfahrten durch die Aufgabenträ- ger auf 0,5 Prozent […] begrenzt ist?
Wir bitten um Bestätigung und empfehlen, die aufgenommene Begrenzung unter Abs. 2 aufzuneh- men, da hier die generelle Berechtigung zur Öffnung von Leerfahrten geregelt wird.
Antwort:
Nein, die Annahme ist nicht korrekt. Bis zum Volumen von 0,5 % erfolgt die Vergütung geöffneter Leerfahrten wie unter § 3 (D) Abs. 3 lit. a) letzter Unterabsatz beschrieben. Über dieses Volumen hinausgehende Öffnungen von Leerfahrten würden zu einer Änderung der Ausgleichszahlung gem. § 3 (D) Abs. 4 führen.
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Frage 10 - SBN_31_ Anlage 09a_Sitzplatzkapazitäten
Im Zusammenhang mit der Ausfüllhilfe zur Anlage 9a ergeben sich für uns folgende Rückfragen:
- Teilfrage - Richtungsbezug gemäß Zeile
Unter Zeile 2 wird das Liniennummernsystem mit Richtungsbezug (+/-) vorgegeben. Gehen wir recht in der Annahme, dass sich der Richtungsbezug bereits eindeutig aus dem Liniennummernsystem sowie der Vergabe der Zugnummern (gerade bzw. ungerade Zugnummern) ergibt und deshalb auf die zusätzliche Angabe des Richtungsbezugs (+/-) verzichtet werden kann? Falls ein Richtungsbezug notwendig sein sollte, bitten wir um Erläuterung:
Wie soll (+/-) Richtungsbezug vergeben werden? Anhand der Orientierung (z.B. Nord/Süd) oder an- hand der Kilometrierung? Wie ist der Richtungsbezug bei einem Richtungswechsel eines Zuges ein- zutragen (z.B. neue Zeile bei Richtungswechsel)?
- Teilfrage - Codierung der Verkehrstage gemäß Zeile
Unter Zeile 3 werden die Verkehrstage mit den Ziffern 1 bis 7 codiert. Darüber hinaus sind die Kenn- zeichnungen „F“ für Ferienzeiten sowie „9“ für Feiertage vorgesehen. Eine Codierung für den Schul- verkehr ist in der Ausfüllhilfe jedoch nicht aufgeführt.
Gehen wir richtig in der Annahme, dass für Schultage das Kürzel „S“ verwendet werden darf, bei- spielsweise in der Form „1S–4S“?
- Teilfrage - Kennzeichnung abweichender Zugbildungen an Feiertagen
Nach der Ausfüllhilfe ist die Ziffer „9“ für abweichende Zugbildungen an Feiertagen zu verwenden. Im Rahmen der Erstellung einer Musterwoche erscheint diese Kennzeichnung nicht anwendbar, da zum Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbar ist, welche Anpassungen der Zugbildung an einzelnen Fei- ertagen erforderlich sein werden.
Gehen wir daher recht in der Annahme, dass bei der Erstellung einer Musterwoche auf die Kennzeich- nung „9“ verzichtet werden kann?
Antwort:
zu 1) Die Richtungsbezüge werden von DB InfraGO vergeben und sollen nur entsprechend des Systems von DB InfraGO übernommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Richtungsangabe in dieser Anlage verzichtet werden.
zu 2) Ja, die Annahme ist richtig.
zu 3) Ja, die Annahme ist richtig.
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Wir bitten Sie, die jeweils alten gegen die neuen Fassungen auszutauschen.
Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
gez. gez. Bärbel Fuchs Wolfgang Köppl ppa. Geschäftsführerin Leiter Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht
Anlagen
- SBN_31_Leistungsbeschreibung_V4
- SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag V3 (docx)
- SBN_31_Anlage 12a_E-Qualitätsbericht_Datenformat (2026)_V2
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