München, 17.08.2026
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
Boschetsrieder Straße 69
81379 München
Telefon: +49 89 748825-0
Fax: +49 89 748825-50
ausschreibung@bahnland-bayern.de
Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“: Bewerberinformation Nr. 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“ erhielten wir folgende Rückfragen:
Frage 1 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1 i. V. m. Anlage 02.1_Fahrplan
Mit der Anlage 02.1 werden den Bietern die Fahrplantabellen zur Verfügung gestellt.
In der Leistungsbeschreibung, Kapitel 3.8 „Stadionverkehre Frankenstadion“, wird auf den Umfang der Verkehrsleistungen an einem durchschnittlichen Bundesliga-Spieltag verwiesen. Gemäß Leistungsbeschreibung sollen diese Angaben der Anlage 02.1 zu entnehmen sein. Leider konnten wir die entsprechenden Informationen in der genannten Anlage nicht finden.
Wir bitten die Vergabestelle, dies zu prüfen und die Unterlagen erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Antwort:
Die Vergabestelle dankt für den Hinweis. Es handelt sich um einen Verweisfehler, es soll auf die neue Anlage 02.4 verwiesen werden. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 3.8 entsprechend geändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V3) sowie die neu zur Verfügung gestellte Anlage 02.4.
Frage 2– SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 9
Im Kapitel 9 Weiterentwicklung der Infrastruktur fordern die Auftraggeber den Bieter auf, dem Angebot ein Abstellkonzept mit Angabe der konkret vorgesehenen Abstellgleise der DB InfraGO AG beizufügen und dieses vorab mit der DB InfraGO AG abzustimmen.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass die verfügbaren Abstellkapazitäten in den vergangenen Jahren insbesondere aufgrund zusätzlicher Bestellungen der Aufgabenträger sowie von Verkehrsausweitungen im Schienenpersonenfernverkehr nicht mehr ausreichen. Dies betrifft nach unserer Einschätzung insbesondere Knotenbahnhöfe mit hoher verkehrlicher Bedeutung, wie z. B. Nürnberg Hbf, in denen aufgrund der Überlagerung mehrerer SPNV- und SPFV-Verkehre ein erheblicher Bedarf an Abstellkapazitäten besteht.
Die Koordinierung der Abstellkapazitäten erfolgt zwischen der DB InfraGO AG und den beteiligten EVU in mehreren Abstimmungsrunden und gestaltet sich zunehmend schwieriger. Dabei kam es bereits vor, dass nicht allen EVU die von ihnen vorgesehenen bzw. benötigten Abstellkapazitäten zugewiesen werden konnten.
Die Möglichkeit, die in der Abstellplanung des Bieters vorgesehenen Abstellgleise und erforderlichen zusätzlichen Ausstattungen tatsächlich nutzen zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebs- und Umlaufplanung und damit für die Kalkulation eines wettbewerbsfähigen Angebots von erheblicher Bedeutung. Es stellt daher ein erhebliches und nur schwer kalkulierbares Risiko dar, wenn im Rahmen der Koordinierung durch die DB InfraGO AG ein Höchstpreisverfahren durchgeführt wird oder die vorgesehenen Abstellkapazitäten nicht zugewiesen werden und stattdessen weiter entfernt gelegene Abstellanlagen genutzt werden müssen. Hierdurch können zusätzliche Kosten insbesondere durch Überführungsfahrten, zusätzliche Laufkilometer, Trassenentgelte, Energieverbrauch sowie Personalaufwand entstehen.
Frage 1: Gehen wir recht in der Annahme, dass der Bieter seiner Angebotskalkulation die im Abstellkonzept vorgesehene Abstellung zu den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannten Entgelten zugrunde legen darf und die vorstehend beschriebenen Risiken, insbesondere zusätzliche Überführungskosten oder mögliche Mehrkosten aus einem Höchstpreisverfahren, nicht in die Kalkulation einzustellen sind?
Frage 2: - Sofern Frage 1 bejaht wird - Gehen wir ferner recht in der Annahme, dass wirtschaftliche Nachteile, die dem Auftragnehmer infolge eines Höchstpreisverfahrens oder aufgrund zusätzlicher Überführungsfahrten infolge einer abweichenden Zuweisung von Abstellkapazitäten entstehen, gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B bzw. den einschlägigen vertraglichen Regelungen auszugleichen sind und daher keine entsprechenden Risikoaufschläge im Angebot zu berücksichtigen sind?
Wir bitten entsprechend um Aufnahme des Absatzes:
„Wirtschaftliche Nachteile, die dem EVU beispielsweise durch ein Höchstpreisverfahren oder durch zusätzlich notwendige Überführungsfahrten entstehen, werden auf Nachweis entsprechend § 2 Nr. 3 VOL/B erstattet.“
Antwort:
Zu 1)
Die Annahme trifft nicht zu, es gilt Kapitel 11.2.5 Absatz 3 der Leistungsbeschreibung.
Zu 2)
Siehe Antwort auf Frage 1).
Frage 3 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.7.1
Gemäß Kapitel 4.7.1 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„Zur Erbringung der Verkehrsleistungen hat das Verkehrsunternehmen auch die in Anlage 17b näher bezeichneten Fahrzeuge einzusetzen. Diese Fahrzeuge wurden vom derzeitigen Betreiber des vertragsgegenständlichen Netzes, der DB Regio AG, beschafft. Es handelt sich um 27 vierteilige Elektrotriebwagen vom Typ „Coradia Continental“ (BR 1440) des Herstellers Alstom. Die Nutzung dieser Fahrzeuge ist verpflichtend. Diese Pflicht besteht ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und bis zum Ende der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags. Einzelheiten zur vorgegebenen Fahrzeugnutzung ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen zur Fahrzeugnutzung). Das Verkehrsunternehmen ist zur Umsetzung und Erfüllung der nachfolgend und in der Anlage 18 getroffenen Regelungen und Mitwirkungspflichten verpflichtet.“
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Nutzung der Fahrzeuge bis zum Jahr 2044 ist davon auszugehen, dass einzelne Komponenten aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder Abkündigungen (z. B. 4G-Funktechnologie) während der Vertragslaufzeit ersetzt oder erneuert werden müssen.
Gehen wir daher recht in der Annahme, dass Aufwendungen für den Ersatz oder die Erneuerung solcher Komponenten, soweit diese über die reine Instandhaltung hinausgehen, als vertragsbedingte Mehrkosten anerkannt werden und eine Anpassung der dem Verkehrsunternehmen zustehenden Ausgleichszahlung nach den Regelungen des § 12 ff. VDV i. V. m. § 2 Nr. 3 VOL/B erfolgt?
Antwort:
Nein. Nach 4.2.1.1 der Anlage 18 hat das Verkehrsunternehmen als Betreiber der Fahrzeuge diese jederzeit in einem betriebsbereiten, uneingeschränkt tauglichen Zustand zu halten. Hierzu gehört es als Betreiber, technische Weiterentwicklungen oder den Umgang mit Obsoleszenzen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu planen und umzusetzen.“
Frage 4 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.1, 4.3, 4.4, 4.6 i. V. m. SBN_31_AzA_Anlage C_Angebotsschreiben des Bieters
Gehen wir recht in der Annahme, dass sämtliche Unterlagen für das Fahrzeugkonzept (vgl. AzA, Kapitel C „Fahrzeugkonzept“), wie bspw. das Anforderungsprofil für fahrdynamische Triebfahrzeugdaten, Skizzen zu Einstiegsverhältnissen etc., für die beigestellten Bestandsfahrzeuge ET 1440 nicht im Rahmen der Angebotsabgabe eingereicht werden müssen?
Antwort:
Ja, die Annahme ist richtig.
Frage 5 - SBN_31_Anlage 17_Übersicht angebotene Fahrzeuge
Gehen wir recht in der Annahme, dass für die Angebotsabgabe im Fahrzeugverzeichnis (Anlage 17) bei den Bestandsfahrzeugen ET 1440 nur die folgenden Spalten vom Bieter ausgefüllt werden müssen:
- E - Regelbetrieb (B) oder Reserve (S)
- U - Fahrzeugkilometer Normjahr
Antwort:
Nein. Im Hinblick auf ein konsistentes Dokument, das eine vollständige Auskunft über die im Ausschreibungsnetz eingesetzte Fahrzeugflotte vermittelt, sind durch den Bieter sämtliche nicht gesperrte Eingabefelder auszufüllen.
Frage 6 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 10.8
Gemäß Kapitel 10.8 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„[…] Die Bestandsfahrzeuge sind nicht mit AFZS ausgerüstet. Sowohl für Bestandsfahrzeuge als auch für Neufahrzeuge muss eine Ausrüstung mit AFZS erfolgen.“
Bei den sogenannten „Bestandsfahrzeugen“ handelt es sich um die vom Aufgabenträger beigestellten Fahrzeuge ET 1440.
Frage 1: Gehen wir entsprechend recht in der Annahme, dass die ET 1440 auch mit AFZS ausgerüstet werden müssen?
Frage 2: Gehen wir weiter recht in der Annahme, dass es Aufgabe der Bieter ist einen geeigneten Umbaudienstleister festzulegen?
Die Vorgaben zur Nutzung dieser Fahrzeuge sind in Anlage 18 definiert. Folgende weitere Fragen ergeben sich für uns:
Frage 3: In Kapitel 4.3.3 der Anlage 18 sind die Aufgaben und Befugnisse der Controlling-Gruppe bei der Fahrzeuginstandhaltung festgelegt, konkret wird unter 4.3.3.1.11 aufgeführt:
„Entscheidung über die technische Nachrüstung bzw. Änderung der Fahrzeuge.“
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Genehmigung für die Nachrüstung vom Grunde nach mit der Veröffentlichung der Leistungsbeschreibung – und der damit einhergehenden Definition der Anforderungen an die Fahrzeuge – durch die Controlling-Gruppe erteilt ist? Gleiches gilt analog für die Zustimmung des Leasinggebers.
Frage 4: Gehen wir weiter recht in der Annahme, dass bei einer Nachrüstung der beigestellten Fahrzeuge mit einem ASZS, dieses nach Ablauf des Verkehrsvertrages nicht wieder zurückgebaut werden muss und in den Fahrzeugen verbleiben kann.
Entsprecht stimmt die Controlling-Gruppe dem AFZS-Verbleib auch nach Verkehrsvertragsende zu (keine Rückbau-Pflicht).
Wenn unsere Annahmen zutreffend sind, bitten wir um Ergänzung der Leistungsbeschreibung in Kapitel 10.8.
Antwort:
zu Frage 1:
Die Annahme wird bestätigt.
zu Frage 2:
Die Annahme wird bestätigt.
zu Frage 3:
Die Annahme wird für die Controlling-Gruppe bestätigt.
zu Frage 4:
Die Annahme wird bestätigt.
Frage 7 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1 Kapitel 4.1, 2. Anstrich
Gemäß Kapitel 4.1 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„Unter einer Fahrzeugkonfiguration sind Triebzüge oder Lok-Wagen-Züge gleicher Gefäßgröße/Teiligkeit zu verstehen, deren Kompatibilität untereinander im Zugverband sichergestellt sein muss (Türsteuerung, FIS-Daten, etc.).“
Der Begriff „Gefäßgröße“ ist für uns nicht eindeutig.
Verstehen wir die Anforderung richtig, dass alle Fahrzeuge mit gleicher Teiligkeit eine Fahrzeugkonfiguration bilden? Demnach würden beispielsweise alle 3-teiligen Elektrotriebzüge unabhängig von der Sitzplatzanzahl eine Fahrzeugkonfiguration darstellen, während alle 4-teiligen Elektrotriebzüge als eine weitere Fahrzeugkonfiguration zu verstehen wären. Ist diese Annahme richtig?
Antwort:
Ja, die Annahme ist richtig, sofern die Kompatibilität untereinander im Zugverband sichergestellt ist und alle Fahrzeuge die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen.
Frage 8 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2, Kap. 4.4
Gemäß Kapitel 4.4 „Fahrzeugausstattung“, Anstrich 8 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„Bei einstöckigen Fahrzeugen dürfen Klappsitze nur quer zur Fahrtrichtung angeordnet werden.“
Gebrauchtfahrzeuge mit der geforderten Sitzplatzkapazität, die auf dem Markt verfügbar sind, verfügen teilweise über Klappsitze, welche längs zur Fahrrichtung angeordnet sind.
Gehen wir daher recht in der Annahme, dass diese Vorgabe nur für Neufahrzeuge gültig ist?
Sofern die Annahme zutreffend ist, bitten wir um Korrektur in der Leistungsbeschreibung.
Antwort:
Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde entsprechend geändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V3).
Frage 9 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2, Kap. 4.4
Gemäß Kapitel 4.4 „Fahrzeugausstattung“, Anstrich 34 und 35 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„[…] Die Mehrzweckbereiche sollen mindestens 2 m lang sein. Ein Mehrzweckbereich soll für die Beförderung von Tandems u. ä. mindestens 3,9 m lang sein.“
Sowie
Die Mehrzweckbereiche müssen in Summe abzüglich der Fläche für einen Durchgang mit einer Breite von 500 mm bei einstöckigen Fahrzeugen pro 50 Meter Fahrzeuglänge eine Grundfläche im Intervall von 10 bis 15 m² vorsehen. […]
1. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Flächenvorgabe für Mehrzweckbereiche (10 bis 15 m² pro 50 Meter Fahrzeuglänge) ausschließlich für Neufahrzeuge gilt?
Entsprechend sind bei Gebrauchtfahrzeugen nur die Mindestlängen (2 m bzw. 3,9 m) für die einzelnen Mehrzweckbereiche vorgegeben.
Sofern die Annahme zutreffend ist, bitten wir um Korrektur in der Leistungsbeschreibung.
Falls die Annahme nicht zutrifft:
2. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Anforderung „pro 50 Meter Fahrzeuglänge“ als Faktor zu verstehen ist und die geforderte Fläche bei längeren Fahrzeugen entsprechend linear hochgerechnet werden muss?
Als Beispiel:
Bei Fahrzeugen mit einer Länge von 75 Metern ergibt sich ein Faktor 1,5 (75/50 = 1,5). Die Fläche der Mehrzweckbereiche muss sich somit zwischen 15 und 22,5 m² (10 bis 15 m² * 1,5) bewegen.
Antwort:
zu Frage 1:
Nein, die Annahme ist nicht richtig.
Zu Frage 2:
Ja, die Annahme ist richtig.
Frage 10 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2, Kap. 4.3
Gemäß Kapitel 4.3 „Einstiegsbereiche und Barrierefreiheit“, Anstrich 3 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„[…] In den Einstiegsbereichen zwischen zwei gegenüberliegenden Einstiegen ist eine Fußbodenhöhe zwischen 710 mm und 810 mm über SO vorzusehen.“
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Vorgabe ausschließlich für Neufahrzeuge gilt und bei Gebrauchtfahrzeugen von der Anforderung abgewichen werden kann, wenn die Fußbodenhöhe zwischen 695 mm und 810 mm über SO gegeben ist.
Sofern die Annahme zutreffend ist, bitten wir um Korrektur in der Leistungsbeschreibung.
Antwort:
Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde entsprechend geändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V3).
Frage 11 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2, Kap. 4.3
Gemäß Kapitel 4.3 „Einstiegsbereiche und Barrierefreiheit“, Anstrich 2 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„An Bahnsteigen mit einer Bahnsteighöhe von 760 mm über SO sind Einstiege mit Spaltüberbrückung gemäß den Kriterien der TSI PRM mit einer Einstiegshöhe zwischen 710 mm und 810 mm über SO vorzusehen […].
Gehen wir recht in der Annahme, dass von der o.g. Anforderung in geringem Umfang abgewichen werden darf? Bei einzelnen marktverfügbaren Gebrauchtfahrzeugen liegt die Einstiegshöhe an einer Türspur des Triebzuges unter 710 mm über SO.
Wir bitten daher um folgende Ergänzung der Anforderung:
„Von der Anforderung darf abgewichen werden, sofern nur eine Türspur je Fahrzeug betroffen ist und die Stufenhöhe den Anforderungen der TSI entspricht.
Antwort:
Ja, die Annahme ist richtig. Der Vorschlag wurde in leicht geänderter Form aufgenommen. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V3).
Frage 12 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2, Kap. 4.3 Türspuren
Gemäß Kapitel 4.3 „Einstiegsverhältnisse und Barrierefreiheit“, Anstrich 5 der Leistungsbeschreibung heißt es:
„[…] Bei Fahrzeugen mit einer Länge zwischen 68 und 73 Metern über Kupplung sind pro Fahrzeugseite mindestens 6 Türen mit insgesamt 12 Türspuren vorzusehen.“
Für die Erbringung der Verkehrsleistungen sind sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge zugelassen. Marktverfügbare Gebrauchtfahrzeuge verfügen teilweise über eine geringere Anzahl von Türen. Eine Umrüstung auf die geforderte Anzahl wäre mit erheblichem Aufwand sowie diversen Risiken verbunden.
1. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Vorgabe von mindestens 6 Türen pro Fahrzeugseite ausschließlich für Neufahrzeuge gilt?
Sofern die Annahme zutreffend ist, bitten wir um Korrektur in der Leistungsbeschreibung.
Falls die Annahme nicht zutrifft:
2. Gehen wir recht in der Annahme, dass bei bis zu 15 % der Fahrzeuge innerhalb der gesamten Fahrzeugflotte von der o.g. Anforderung abgewichen werden darf?
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Einsatz in Doppeltraktion hierdurch in der Regel 10, 11 bzw. 12 Türspuren vorhanden sind. Unserer Erfahrung nach ist dies für einen zügigen Fahrgastwechsel absolut ausreichend. Darüber hinaus besteht auf der Linie S 6 ohnehin die Möglichkeit, Fahrzeuge mit 4 Türen je Fahrzeugseite einzusetzen.
Antwort:
zu Frage 1:
Nein, die Annahme ist nicht richtig.
zu Frage 2:
Ja, die Annahme ist richtig.
Darüber hinaus hat die Vergabestelle noch folgende Anpassungen der Vergabeunterlagen vorgenommen:
- Im Zuge der Antwort auf Frage 3 in Bewerberinformation Nr. 1 wurde noch Anlage 20.1 (Personalkonzept) entsprechend angepasst. Im Anhang befindet sich eine neue Fassung der Anlage 20.1 (V2).
- Die Vergabestelle hat mehrere Änderungen im Bereich Vertrieb vorgenommen. Diese sind in den Kapiteln 5.7.2, 7.5 und 7.12.2 zu finden. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V3).
Wir bitten Sie, die jeweils alten gegen die neuen Fassungen auszutauschen.
Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH
| gez. Bärbel Fuchs | gez. Wolfgang Köppl ppa. |
| Geschäftsführerin | Leiter Wettbewerb, Verkehrsverträge, Vergaberecht |
Anlagen
- SBN_31_Leistungsbeschreibung_V3
- SBN_31_Anlage 02.4_Sonderverkehre Frankenstadion
- SBN_31_Anlage 20.1_Personalkonzept_V2