SBN_31_Bewerberinfo Nr. 01.docx

Betrieb des S-Bahn-Netzes Nürnberg 2031+

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 05:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

München, 04.08.2026

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

Boschetsrieder Straße 69

81379 München

Telefon: +49 89 748825-0

Fax: +49 89 748825-50

ausschreibung@bahnland-bayern.de

Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“: Bewerberinformation Nr. 1

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Ausschreibung „S-Bahn Nürnberg 2031+“ erhielten wir folgende Rückfragen:

Frage 1 - SBN_31_Anlage 14e_Zertifizierung

Die Anlage 14e besteht aus einer einzelnen Seite mit scheinbar unvollständigem Text.

Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt und die vollständige Anlage 14e noch nachgereicht wird?

Antwort:

Die Vergabestelle dankt für diesen Hinweis. Die bisher veröffentlichte Datei wurde durch die korrekte Anlage 14e (V2) ersetzt.

Frage 2 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.6

Gemäß Leitungsbeschreibung, Kapitel 4.6 heißt es:

„Im Angebot ist der durchschnittliche Energieverbrauch in kWh (inklusive Klimaanlage, Hilfsbetriebe und ggf. Rekuperation) bezogen auf 100 km anzugeben und in geeigneter Weise – z. B. durch Messungen oder Bestätigungen des Herstellers – zu belegen.“

Frage 1: Gehen wir recht in der Annahme, dass als Grundlage der Berechnung des durchschnittlichen Energieverbrauches neben den Herstellerangaben aus dem fahrdynamischen Datenblatt des jeweiligen Fahrzeuges (Nicht-KDG-Fahrzeuge), welche durch das Verkehrsunternehmen zu beschaffen sind, auch die Fahrpläne der Ausschreibung sowie historische Ist-Verbrauchs-Daten aus dem Bestandsnetz und aus vergleichbaren Netzen herangezogen werden können?

Sollte diese Frage mit „Ja“ beantwortet werden: Gehen wir recht in der Annahme, dass eine entsprechende Eigenerklärung des Bieters ausreicht, in der dargelegt ist, welche Grundlagen zur Berechnung des durchschnittlichen Energieverbrauchs herangezogen wurden?

Frage 2: Darüber hinaus ist es beim Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen (Nicht-KDG-Fahrzeugen) nur bedingt möglich, entsprechende Nachweise von Herstellern zu erhalten. Wir bitten den Aufgabenträger daher, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, die Angabe des durchschnittlichen Energieverbrauches als Eigenerklärung einreichen zu dürfen.

Antwort:

Zu 1)

Die beiden unter Frage 1 getroffenen Annahmen können bestätigt werden.

Zu 2)

Ja, die Annahme ist richtig. Die Möglichkeit der Eigenerklärung wird eingeräumt.

Frage 3 - SBN_31_AzA_Anlage C_Angebotsschreiben des Bieters

Gemäß Kapitel A.8 „Personalübergang/Personalkonzept (Kapitel 13 der Leistungsbeschreibung i. V. m. Anlage 20.1)“ ist für das Grundangebot eine ausgefüllte und komplettierte Excel-Arbeitsmappe unter Verwendung der Anlage 20.1 als Anhang A.8.3 für die Musterwoche des Zugbegleitpersonals einzureichen.

Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, da nach unserem Verständnis der Vergabeunterlagen kein Einsatz von Zugbegleitpersonal gefordert ist?

Antwort:

Ja, die Annahme ist richtig. Die Vergabestelle weist im Zusammenhang auf die aktualisierte Anlage C zur Aufforderung zur Angebotsabgabe hin. Die Änderungen gegenüber der Vorgängerversion können der beigefügten PDF-Datei entnommen werden.

Frage 4 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 3.8

Gemäß Kapitel 3.8 heißt es:

„Im Interesse einer guten Betriebsqualität sind bei der Umlaufplanung sowohl eine Mindestwendezeit als auch eine Fahrzeugübergangszeit von 6 Minuten von einem Zuglauf auf den direkt folgenden einzuhalten.“

Gleichzeitig verweisen die Auftraggeber in Kapitel 3.3 Fahrplan darauf, dass ergänzende Hinweise von DB InfraGO dem Dokument „Anlage 02.3_Prüfergebnis_Wettbewerbsprojekt_S-Bahn Nürnberg_Vergabe“ zu entnehmen sind.

In dieser Anlage werden unter Punkt 1.6 über die allgemeine Mindestwendezeit hinausgehende Wendezeiten für einzelne Endpunkte vorgegeben:

„Die Mindestwendezeit im Zuglauf beträgt mindestens 6 Minuten, am Linienende ebenfalls mindestens 6 Minuten. Zur Sicherung der Qualität werden folgende darüberhinausgehende Werte vereinbart:“

Anschließend werden in der genannten Anlage für Nürnberg Hbf 10 Minuten sowie für Bamberg, Forchheim, Erlangen, Lauf (l.P.), Hersbruck (l.P.), Hartmannshof, Roth, Schwabach, Altdorf b. Nürnberg und Neustadt (Aisch) jeweils 8 Minuten Wendezeit genannt.

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich daher aus unserer Sicht keine eindeutige Festlegung, welche Mindestwendezeiten bei der Angebotsbearbeitung und Umlaufplanung verbindlich anzusetzen sind.

Wir bitten daher um Klarstellung, dass für die Angebotskalkulation ausschließlich die in Kapitel 3.8 genannte Mindestwendezeit von 6 Minuten maßgeblich ist.

Antwort:

Im Regelfall gelten die in Kapitel 3.8. genannten Mindestwendezeiten. Insofern davon abweichend andere Mindestwendezeiten in Anlage 02.3 gefordert werden, sind diese abweichenden besonderen Mindestwendezeiten einzuhalten.

Frage 5 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.2

Gemäß Kapitel 4.2 Technische Anforderungen heißt es:

„Schnelles Stärken und Schwächen sowie Vereinigen und Trennen von Zügen ist gemäß den Vorgaben in der Anlage 02.2 sicher zu stellen. Bei der Zugvereinigung („Kuppeln“) muss der Zugverband spätestens 2 Minuten nach planmäßiger Ankunft des zweiten Zugteils abfahrbereit sein. Auch beim Trennen oder Schwächen von Zügen ist sicherzustellen, dass spätestens 2 Minuten nach Ankunft des Zugverbandes der erste Zugteil abfahrbereit ist.“

Gleichzeitig verweist der Auftraggeber in Kapitel 3.3 Fahrplan darauf, dass ergänzende Hinweise von DB InfraGO dem Dokument „Anlage 02.3_Prüfergebnis_Wettbewerbsprojekt_S-Bahn_Nürnberg_Vergabe“ zu entnehmen sind. In dieser Anlage werden unter Punkt 1.7 hiervon abweichende Mindestzeiten für Trennen, Schwächen, Stärken und Vereinigen genannt:

„Die Mindestzeiten beim Trennen und Schwächen beträgt, von der Ankunft des Zuges bis zur Abfahrt des ersten Zugteils, mindestens 3 Minuten. Die Abfahrt des zweiten Zugteils erfolgt im Zugfolgeabstand.

Die Mindestzeiten beim Stärken und Vereinigen zweier Züge beträgt mindestens 5 Minuten, von der Ankunft des zweiten Zuges bzw. Zugteils bis zur Abfahrt des gesamten Zugverbandes. Abweichende Werte sind wie folgt definiert: - entfällt -“

Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich daher aus unserer Sicht keine eindeutige Festlegung, welche Mindestzeiten für das Trennen, Schwächen, Stärken und Vereinigen von Zugteilen bei der Fahrplan- und Umlaufplanung verbindlich anzusetzen sind.

Wir bitten daher um Klarstellung, dass für die Angebotsbearbeitung und Umlaufplanung ausschließlich die in Kapitel 4.2 genannten technischen Mindestzeiten von jeweils 2 Minuten maßgeblich sind.

Antwort:

Die in Kapitel 4.2 genannten technischen Mindestzeiten von jeweils 2 Minuten sind maßgebend.

Frage 6 - SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 3.4 und Kap. 8 i. V. m. Anlage 03 und 04

In Kapitel 3.4 Halte der Leistungsbeschreibung führen die Auftraggeber aus:

„Die zu bedienenden Haltestellen sind den in Anlage 02.1 aufgeführten Tabellenfahrplänen zu entnehmen. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Bahnsteig-Infrastruktur wird auf die Anlagen 03 und 04 verwiesen. Die bestehenden und derzeit bekannten künftigen Bahnsteiglängen und Bahnsteighöhen müssen den Zughalten zugrunde gelegt werden.“

Darüber hinaus heißt es in Kapitel 8 Verkehrsstationen:

„Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen die heutigen und derzeit bekannten künftigen Bahnsteighöhen und Bahnsteiglängen (siehe Anlage 03, Anlage 04, Kapitel 9 Weiterentwicklung der Infrastruktur) bedienen können. Auf die Angaben in Kapitel 3.4 Halte wird verwiesen.“

Aus den genannten Verweisen geht aus unserer Sicht nicht eindeutig hervor, welchen Unterlagen die verbindlichen Bahnsteiglängen bzw. Bahnsteighöhen zu entnehmen sind. Insbesondere ist für uns nicht eindeutig erkennbar, ob die maßgeblichen Angaben den Anlagen 03 oder 04 oder den in Kapitel 9 beschriebenen Infrastrukturmaßnahmen zu entnehmen sind und welche Angaben im Falle unterschiedlicher Informationsstände als verbindlich gelten.

Wir bitten daher um Klarstellung, aus welchen konkreten Unterlagen die für die Angebotsbearbeitung verbindlich anzusetzenden Bahnsteiglängen und Bahnsteighöhen je Station zu entnehmen sind und welche Angaben bei etwaigen Abweichungen zwischen den Unterlagen maßgeblich sind.

Antwort:

Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen sowohl die heutigen als auch die heute bekannten künftigen Bahnsteighöhen und Bahnsteiglängen bedienen können.

Die Infrastrukturdaten des aktuellen Zustands sind informativ in Anlage 03 (heutige Bahnsteighöhen) und Anlage 04 (heutige nutzbare Bahnsteiglängen) beigefügt. Die DB InfraGO AG (Geschäftsbereiche Fahrweg und Personenbahnhöfe) als Betreiberin der Infrastruktur stellt die verbindlichen heutigen Infrastrukturdaten auf Nachfrage direkt zur Verfügung.

Die heute bekannten künftigen Bahnsteighöhen und Bahnsteiglängen können den Kapiteln 9.2 und 9.3 entnommen werden.

Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 9.1 entsprechend ergänzt. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 7 – Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 10.8 und 4.2

Gemäß Kapitel 10.8 heißt es:

„Das Verkehrsunternehmen hat Zählungen zur Nachfrageermittlung durch den Einsatz automatischer Fahrgastzählsystemen (AFZS) sicherzustellen. Die ermittelten Zähldaten werden u.a. für die Kapazitäts- und Verkehrsplanung, die Verkehrsforschung sowie zur Verkehrsvertragsabrechnung genutzt. Die Bestandsfahrzeuge sind nicht mit AFZS ausgerüstet. Sowohl für Bestandsfahrzeuge als auch für Neufahrzeuge muss eine Ausrüstung mit AFZS erfolgen.“

Gemäß Kapitel 4.2 sind neben Neufahrzeugen auch Gebrauchtfahrzeuge zugelassen. Gehen wir daher recht in der Annahme, dass auch Gebrauchtfahrzeuge im Falle ihres Einsatzes mit einem AFZS auszustatten sind.

Wenn die Annahme zutreffend sein sollte, bitten wir um Korrektur der Leistungsbeschreibung in Kapitel 10.

Antwort:

Die Annahme ist zutreffend. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 10.8 entsprechend ergänzt. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 8 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.3

Gemäß Kapitel 4.3 heißt es:

„Sämtliche Bahnsteige gemäß Kapitel 3.5 Halte müssen gemäß gültiger Normenlage bedient werden können. Zu beachten ist hierbei, dass die Bahnsteige der S 6 Nürnberg – Neustadt (Aisch) zum Teil niedriger als 760 mm über SO sind. Fahrzeuge, die auf der S 6 eingesetzt werden, müssen die dort vorhandenen Bahnsteige in ihrer aktuellen Bestandshöhe bedienen können. Bei Neufahrzeugen, die auf der S 6 reingesetzt werden, müssen die Anforderungen der TSI-PRM, Ziffer 7.3.2.6, Abschnitt „Sonderfall Österreich und Deutschland (‚P‘) für alle Fahrzeuge, die im Normalbetrieb planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe unter 550 mm halten“, erfüllt werden.“

Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich hierbei um einen Verweisfehler handelt, da in Kapitel 3.5 die Anschlüsse beschrieben werden? Wir bitten um Korrektur der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Ja, hierbei handelt es sich um einen Verweisfehler. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.3 entsprechend geändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 9 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 5.4.3.1 i. V. m. Anlage 09b

Gemäß Kapitel 5.4.3.1 heißt es:

„Für die in Anlage 09b aufgeführten Züge werden mindestens 440 Sitzplätze in der 2. Klasse, für alle übrigen Züge werden mindestens 220 Sitzplätze in der 2. Klasse gefordert. Klappsitze, die die Anforderungen in Kapitel 4. Fahrzeuge erfüllen, werden auf die Mindestsitzplatzkapazitäten 2. Klasse voll angerechnet.“

Zur Ermöglichung wirtschaftlicher Angebote auf Basis marktverfügbarer Gebrauchtfahrzeuge bitten wir um Reduzierung der Kapazitätsanforderungen auf 215 bzw. 430 Sitzplätze für alle in Anlage 09b aufgeführten Züge.

Antwort:

Die Auftraggeber kommen der Bitte nach und reduziert die Kapazitätsanforderungen auf 215 bzw. 430 Sitzplätze. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 5.4.3.1 entsprechend geändert. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Die Anlage 09b Mindestsitzplatzkapazitäten wurde entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Anlage 09b Mindestsitzplatzkapazitäten (V2).

Frage 10 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.2

Gemäß Kapitel 4.2, Anstrich 4 der Leitungsbeschreibung heißt es:

„Im Falle des Einsatzes von Gebrauchtfahrzeugen ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, binnen 12 Monaten nach Betriebsaufnahme sämtliche Fahrzeuginnenräume und Außenhüllen der Gebrauchtfahrzeuge vollständig und intensiv zu reinigen und aufzufrischen, so dass die Fahrzeuge in einem neuwertigen Zustand erscheinen. […].“

Marktverfügbare Gebrauchtfahrzeuge sind teilweise bis kurz vor Betriebsaufnahme in anderen Netzen eingesetzt bzw. vertraglich gebunden.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass bei Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen neben der Herstellung eines neuwertigen Zustands (s. o.) auch die Umsetzung der Anforderungen gemäß Kapitel 4.3 bis 4.4 sowie Kapitel 5.5 ff. einschließlich Kapitel 5.5.6 innerhalb von 12 Monaten nach Betriebsaufnahme erfolgen kann?

Antwort:

Ja, die Annahme ist für die Anforderungen der Kapitel 4.3 und 4.4 richtig. Die Anforderungen in den genannte Kapiteln 5.5 ff bis einschließlich 5.5.6 gelten jedoch ab dem Betriebsstart des Ausschreibungsprojektes auch für Gebrauchtfahrzeuge.

Frage 11 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.2

Gemäß Kapitel 4.2, Anstrich 1 der Leitungsbeschreibung heißt es:

„Für die Erbringung der Verkehrsleistungen sind Gebrauchtfahrzeuge ab Baujahr 2010 und Neufahrzeuge zugelassen.“

Die Verfügbarkeit geeigneter Fahrzeugflotten am Markt ist sehr eingeschränkt, insbesondere weil mögliche Fahrzeugflotten über einen längeren Zeitraum gebaut und ausgeliefert wurden.

Im Sinne eines wirtschaftlichen Angebotes bitten wir die Vergabestelle zu prüfen, ob die Vorgabe bezüglich des Baujahres für Gebrauchtfahrzeuge von Baujahr 2010 auf Baujahr 2009 herabgesenkt werden kann, insbesondere sofern diese im Wesentlichen den Fahrzeugen mit Baujahr 2010 gleichen.

Wir bitten um Anpassung in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.2 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 12 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.4

Gemäß Kapitel 4.4, Anstrich 23 der Leistungsbeschreibung heißt es:

„Gepäckablagen sind bei einstöckigen Fahrzeugen oder Fahrzeugbereichen zumindest oberhalb von 90 % aller Festsitze vorzusehen. Diese müssen je zwei Sitzplätze mindestens ein Gepäckstück mit den Maßen 56 cm x 45 cm x 25 cm (int. Luftfahrtnorm Cabin Baggage) aufnehmen können. Quergepäckablagen sind hier wünschenswert.“

Da gemäß Kapitel 4.1 auch Gebrauchtfahrzeuge zugelassen sind, kann die Erfüllung dieser Anforderung bei marktverfügbaren Gebrauchtfahrzeugen mitunter nur eingeschränkt gewährleistet bzw. sehr aufwendig nachgerüstet werden.

Im Sinne wirtschaftlicher Angebote bitten wir die Vergabestelle, die Anforderungen bzgl. Gepäckablagen für Gebrauchtfahrzeuge abzusenken.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass es für einstöckige Gebrauchtfahrzeuge ausreichend ist, wenn 55 % der Festsitze mit einer Gepäckablage ausgerüstet sind.

Wir bitten um Bestätigung und Anpassung der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.4 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 13 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.4

Gemäß Kapitel 4.4 Anstrich 14 heißt es:

„Sitzteiler bei Reihenbestuhlung mindestens 800 mm.“

Der Sitzteiler bei den beigestellten Fahrzeugen der Baureihe 1440 beträgt mindestens 750 mm. Für die Neu- und Gebrauchtfahrzeuge wird ein abweichender Reihenabstand von mindestens 800 mm gefordert.

Gehen wir recht in der Annahme, dass es sich hier um einen redaktionellen Fehler handelt und der Reihenabstand über die gesamte Flotte, also auch bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, mindestens 750 mm betragen soll.

Wir bitten um Bestätigung und Anpassung der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die Annahme wird bestätigt. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.4 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 14 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 5.5.2, Kap. 5.5.6, Kap. 5.6

Gemäß Kapitel 5.5.2, Kapitel 5.5.6 sowie Kapitel 5.6 der Leistungsbeschreibung werden Anforderungen an die optische und akustische Fahrgastinformation, das WLAN-System sowie den Antigraffiti-Schutz der Fahrzeuge definiert.

Gehen wir recht in der Annahme, dass diese Anforderungen nicht für die vom Aufgabenträger beigestellten Bestandsfahrzeuge gemäß Anlage 17b gelten und eine Um- oder Nachrüstung dieser Fahrzeuge durch den Bieter nicht erforderlich ist?

Sofern dies zutrifft, bitten wir um entsprechende Klarstellung in den Kapiteln 5.5.2, 5.5.6 und 5.6 der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Die in der Leistungsbeschreibung, Kapitel 5.5.2 und 5.5.6 festgelegten Mindestanforderungen an die optische und akustische Fahrgastinformation den Fahrgast-WLAN-Dienst in den eingesetzten Fahrzeugen sowie den Antigraffitischutz gelten grundsätzlich auch für die laut Anlage 17b der Vergabeunterlagen verpflichtend zu übernehmenden Bestandsfahrzeuge.

Abweichend hiervon gilt Folgendes:

Für die verpflichtend zu übernehmenden Bestandsfahrzeuge müssen Mindestanforderungen laut Kapitel 5.5.2 und 5.5.6 der Leistungsbeschreibung insoweit nicht umgesetzt werden, als deren Erfüllung einen Austausch oder eine Nachrüstung der vorhandenen Fahrgastinformations- oder WLAN-Systeme erfordern würde.

Frage 15 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.8

In der Leistungsbeschreibung gibt zwei Kapitel zum Werkstatt- und Wartungskonzept (4.5 und 4.8).

Gehen wir recht in der Annahme, dass die Vorgaben in Kapitel 4.5 ausschließlich für die Neu- und Gebrauchtfahrzeuge und entsprechend Kapitel 4.8 für die KDG-Fahrzeuge zutreffend sind?

Antwort:

Die Annahme wird bestätigt.

Frage 16 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.1

Gemäß Kapitel 4.1 Anstrich 9 der Leistungsbeschreibung heißt es:

„Sämtliche Fahrzeuge müssen drei Monate vor Betriebsaufnahme ausgeliefert sein, drei Monate vor Betriebsaufnahme über uneingeschränkte Zulassungen für den Betrieb auf der Infrastruktur von DB InfraGO verfügen und zur Betriebsaufnahme uneingeschränkt verfügbar sein. Die Zulassungs- und Abnahmedokumente sind der BEG spätestens drei Monate vor Betriebsaufnahme auf Wunsch in Kopie vorzulegen. Der Zeitplan mit Bestell-, Liefer- und Zulassungsterminen des Herstellers bzw. Verkäufers sowie die Planung des Probebetriebs ist der BEG im Rahmen des Betriebsaufnahmekonzeptes (vgl. Kapitel 12. Verpflichtungen im Vorfeld der Betriebsaufnahme) darzustellen.“

Da gemäß Kapitel 4.1 auch Gebrauchtfahrzeuge zulässig sind und diese teilweise bis kurz vor Betriebsaufnahme noch in anderen Netzen eingesetzt werden können, kann im Sinne eines wirtschaftlichen Angebotes somit eine vollständige Verfügbarkeit der Gebrauchtfahrzeuge drei Monate vor Betriebsaufnahme nicht in allen Fällen sichergestellt werden.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass die Vorgaben gemäß Kapitel 4.1 Anstrich 9 bezüglich der Auslieferung der zu beschaffenen Fahrzeuge nur für Neufahrzeuge gilt.

Sofern dies zutrifft, bitten um Bestätigung und Anpassung der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.1 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Frage 17 – SBN_31_Leistungsbeschreibung_V1, Kap. 4.4

Gemäß Kapitel 4.4 Anstrich 6 der Leistungsbeschreibung heißt es:

„Armlehnen müssen mit Ausnahme wandseitig angeordneter Armlehnen bis auf Höhe der Lehnenebene klappbar ausgeführt werden.“

Für die Erbringung der Verkehrsleistungen sind sowohl Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge zugelassen. Marktverfügbare Gebrauchtfahrzeuge verfügen teilweise über feste Armlehnen am Gang, deren Umrüstung mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden wäre.

Gehen wir daher recht in der Annahme, dass sich die Anforderung an klappbare Armlehnen ausschließlich auf Neufahrzeuge bezieht und bei Gebrauchtfahrzeugen feste Armlehnen am Gang zulässig sind?

Sofern dies zutrifft, bitten wir um Anpassung in der Leistungsbeschreibung.

Antwort:

Ja, die Annahme ist richtig. Die Leistungsbeschreibung wurde dahingehend in Kapitel 4.4 entsprechend angepasst. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Fassung der Leistungsbeschreibung (V2).

Darüber hinaus hat die Vergabestelle noch folgende Anpassungen der Vergabeunterlagen vorgenommen:

  • Am Ende des Kapitels 4.7 wurde noch ein Absatz ergänzt. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version der Leistungsbeschreibung (V2).
  • In § 3 (D) Abs. 2 lit. a sowie § Abs. 3 lit. a VDV wurden Änderungen hinsichtlich der Öffnung von Leerfahrten vorgenommen. In der Anlage zu dieser Bewerberinformation finden Sie eine neue Version des Verkehrsdurchführungsvertrages (V2).

Wir bitten Sie, die jeweils alten gegen die neuen Fassungen auszutauschen.

Ein inhaltsgleiches Schreiben wurde allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH

Wolfgang Köppl ppa.i. V. Markus Egger
Leiter Wettbewerb, Verkehrsverträge, VergaberechtLeiter Planung

Anlagen

  • SBN_31_AzA_Anlage C_Angebotsschreiben des Bieters_V2
  • SBN_31_AzA_Anlage C_Angebotsschreiben des Bieters_Änderungsmodus_V2
  • SBN_31_Leistungsbeschreibung_V2
  • SBN_31_Verkehrsdurchführungsvertrag_V2
  • SBN_31_Anlage 09b_Mindestsitzplatzkapazitäten_V2
  • SBN_31_Anlage 14e_Zertifizierung_V2
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung