Vorbemerkungen
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- Zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Verkehrsnetz „S-Bahn Nürnberg 2031+“ (SBN_31) hat das Verkehrsunternehmen die in Kapitel 4.7 der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Fahrzeuge einzusetzen. Die Nutzung dieser Fahrzeuge im Netz SBN_31 ist für das EVU verpflichtend.
- Mit dieser Vorgabe wird eine in dem damaligen Vergabeverfahren gewährte Maßnahme zur finanziellen Unterstützung der Fahrzeugbeschaffung umgesetzt. Nach dieser hat der Freistaat Bayern eine Kapitaldienstgarantie (KDG) abgegeben, mit der die Zahlung der Leasingraten für die o.g. Fahrzeuge während der zeitlichen Geltung dieser KDG garantiert wird. In diesem Zusammenhang ist der Einsatz der Fahrzeuge bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2044 vorgesehen. Vor diesem Hintergrund gelten im Rahmen der Nutzung der o.g. Fahrzeuge die in dieser Anlage aufgeführten Regelungen.
- Über die in Kapitel 4.7 der Leistungsbeschreibung näher bezeichneten Fahrzeuge hinaus wird das Verkehrsunternehmen weitere Fahrzeuge einsetzen müssen (Kapitel 4.1 bis 4.6 der Leistungsbeschreibung). In der hiesigen Anlage sind, sofern nicht gesondert vermerkt, mit „Fahrzeuge“ lediglich die in Kapitel 4.7 der Leistungsbeschreibung bezeichneten Fahrzeuge gemeint.
Abschluss einer mehrseitigen Vereinbarung
Nach Zuschlagserteilung ist zwischen Auftraggebern, Leasinggeber, finanzierenden Banken und Verkehrsunternehmen eine mehrseitige Vereinbarung abzuschließen. In dieser mehrseitigen Vereinbarung werden Einzelheiten zum nachfolgend in Ziffer 3 geregeltem Vertragseintrittsrecht der BEG in den bestehenden Leasingvertrag, zur Umsetzung der in Ziffer 4.7.3 der Leistungsbeschreibung geregelten Vertragseintrittspflicht des Verkehrsunternehmens in den bestehenden Leasingvertrag und der in Kapitel 4.7.3 der Leistungsbeschreibung genannten Abtretung von Teil-Zuschussforderungen des Verkehrsunternehmens gegenüber den Auftraggebern geregelt. Ferner wird in der mehrseitigen Vereinbarung der von den Auftraggebern gegenüber dem Leasinggeber gewährte Verzicht auf Einreden hinsichtlich der in Höhe der Leasingraten abgetretenen Teil-Zuschussforderungen umgesetzt.
Für den Fall eines Betreiberwechsels wird klarstellend darauf hingewiesen, dass etwaige Abweichungen des Zustands der Fahrzeuge von deren Soll-Zustand oder Verzögerungen bei der Fahrzeugübergabe nicht zur Minderung der Leasingraten berechtigen. Der Leasinggeber wird sich im Rahmen der mehrseitigen Vereinbarung aber verpflichten, etwaige diesbezügliche Ansprüche, die er gegenüber der DB Regio als bisherigem Leasingnehmer hat, an den neuen Leasingnehmer abzutreten.
Die beim Verkehrsunternehmen und dem Leasinggeber sowie den finanzierenden Banken entstehenden Kosten für den Abschluss der mehrseitigen Vereinbarung sind vom Verkehrsunternehmen zu tragen. Die vom Verkehrsunternehmen hierfür an den Leasinggeber und die Banken zu erstattenden Kosten sind auf insgesamt 100.000,00 € gedeckelt. Darüberhinausgehende Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der mehrseitigen Vereinbarung entstehen, haben die vorstehend genannten Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
Vertragseintrittsrechte in den Leasingvertrag
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- In der unter Kapitel 2 genannten mehrseitigen Vereinbarung ist zugunsten der BEG ein Eintrittsrecht in den Leasingvertrag mit befreiender Wirkung gegenüber dem Verkehrsunternehmen dergestalt zu vereinbaren, dass die BEG ein anderes EVU (Nachfolge-EVU) benennen oder sie selbst anstelle des Verkehrsunternehmens in den Leasingvertrag eintreten kann und sämtliche Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens aus diesem Leasingvertrag auf die BEG oder das von dieser benannte EVU übergehen (Vertragseintrittsrecht der BEG), ohne dass sich dadurch die ursprünglich vereinbarten Bedingungen (insbesondere die Leasingrate pro Monat) des Vertrages ändern. Des Weiteren ist in der mehrseitigen Vereinbarung zugunsten der BEG zu vereinbaren, dass diese zunächst selbst in den unveränderten Leasingvertrag eintreten und zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachfolge-EVU benennen kann, das zu den gleichen Bedingungen in den Leasingvertrag eintritt. In allen genannten Fällen muss der Eintritt in den Leasingvertrag für die BEG oder das von dieser benannte Nachfolge-EVU gebührenfrei erfolgen.
- Das hier geregelte Vertragseintrittsrecht ist für den Fall zu vereinbaren, dass der zwischen dem Verkehrsunternehmen und der BEG abgeschlossene Verkehrsdurchführungsvertrag vorzeitig ganz oder teilweise beendet wird bzw. im Falle der Insolvenz des Verkehrsunternehmens ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Nichterfüllung des Verkehrsdurchführungsvertrags erklärt und das Verkehrsunternehmen bzw. ein etwaiger Insolvenzverwalter auch aus anderen Gründen, z.B. im Zuge einer Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007 nicht (mehr) zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen verpflichtet ist. Gleiches gilt, wenn der Verkehrsdurchführungsvertrag oder ein etwaiger Nachfolge-Verkehrsdurchführungsvertrag während der Dauer der Kapitaldienstgarantie ordnungsgemäß endet.
- In der mehrseitigen Vereinbarung ist außerdem zu vereinbaren, dass das Vertragseintrittsrecht der BEG auch dann gilt, wenn und soweit ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Nichterfüllung des Leasingvertrags zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Leasinggeber erklärt. In einem solchen Fall darf die BEG jederzeit nach Erklärung der Nichterfüllung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verkehrsunternehmen nicht (mehr) zur Durchführung der Verkehrsleistungen verpflichtet ist, z.B. nach Beendigung einer Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007, das hier geregelte Vertragseintrittsrecht gegenüber dem Leasinggeber ausüben.
- Die BEG wird sich in der mehrseitigen Vereinbarung verpflichten, ihr vorstehend geregeltes Recht zum Vertragseintritt entweder für sich selbst oder zu Gunsten eines von ihr benannten Nachfolge-EVU wahrzunehmen, wenn während der Dauer der Kapitaldienstgarantie ein anderes Verkehrsunternehmen als das Verkehrsunternehmen mit der Erbringung der Verkehrsleistungen beauftragt wird. Gleiches gilt, wenn der Verkehrsdurchführungsvertrag ordnungsgemäß enden sollte, ohne dass ein Nachfolge-EVU mit der Erbringung der Verkehrsleistungen beauftragt wird.
- Einen Wechsel des Leasingnehmers infolge des vorstehend geregelten Rechts zum Vertragseintritt wird die BEG mit den finanzierenden Finanzinstituten abstimmen. Die finanzierenden Finanzinstitute haben das Recht, den Vertragseintritt des von der BEG ausgewählten Nachfolge-EVU aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen abzulehnen. Für den Fall, dass der Vertragseintritt durch ein anderes EVU scheitert, wird die BEG in den Leasingvertrag eintreten. Die BEG ist in diesem Fall berechtigt, die Fahrzeuge dem von ihr ausgewählten Nachfolge-EVU zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen.
- Mit dem Eintritt eines Nachfolge-EVU oder der BEG aufgrund des ausgeübten Vertragseintrittsrechts scheidet das Verkehrsunternehmen entschädigungslos aus dem Leasingvertrag aus. Etwaige Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem ausscheidenden Verkehrsunternehmen bleiben hiervon unberührt. Das Verkehrsunternehmen ist bei Ausübung des Vertragseintrittsrechts durch die BEG nicht berechtigt, die Leasingobjekte (Fahrzeuge) zurückzuhalten oder die Rückgabe zu verzögern.
- Weiterhin ist ein Vertragseintrittsrecht in den Leasingvertrag zu Gunsten der BEG für den Fall vorzusehen, dass die Finanzverwaltung die BEG als wirtschaftlichen Empfänger einer Leistung „Bereitstellung der Fahrzeuge für die Erbringung von SPNV-Leistungen im Netz der S-Bahn Nürnberg 2031+“ ansehen sollte. Für diesen Fall ist zwischen BEG und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen ein entgeltlicher Nutzungsüberlassungsvertrag als Grundlage für die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge abzuschließen.
- Pflichten des Verkehrsunternehmens im Rahmen der Fahrzeugnutzung
- Versicherung der Fahrzeuge und Ersatzbeschaffung
Das Verkehrsunternehmen hat für die Fahrzeuge eine Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung abzuschließen, die sämtliche Risiken und Gefahren während des Betriebs und im Stillstand mit Ausnahme von Schäden aufgrund von Kriegsereignissen und Kernenergie abdeckt. Der Versicherungsschutz muss ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Fahrzeuge gewährleistet sein. Die jeweilige Versicherungssumme muss dem Wiederbeschaffungspreis von Schienenfahrzeugen gleicher Art und Güte entsprechen. Darüber hinaus ist das Ersatzteilpaket (vgl. Ziffer 4.2.1.5) für die Dauer der Verwahrung gegen Beschädigung oder Untergang, z. B. wegen Feuer, Wasser, Einbruchsdiebstahl oder anderen Gefahren, zu versichern. Die abzuschließenden Versicherungen sind bei mindestens mit „Investment Grade“ gerateten Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der VVDE Versicherungsverband deutscher Eisenbahnen V.V.a.G. („VVDE“) gilt als Versicherungsunternehmen mit der Maßgabe, dass die vorstehende Ratinganforderung für den VVDE nicht gilt. Etwaige Regelungen im Leasingvertrag, die über die hiesigen Anforderungen hinausgehen, bleiben unberührt.
Die Versicherungspolicen für die Fahrzeuge sind spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorzulegen. Die BEG kann im Anschluss während der gesamten Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages den Nachweis verlangen, dass die Versicherungen bestehen. In diesem Fall sind die entsprechenden Nachweise vom Verkehrsunternehmen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Versicherungspolice oder Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz gegenüber der BEG. Über wesentliche Änderungen des Versicherungsschutzes hat das Verkehrsunternehmen die BEG unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen zu informieren.
Die Auszahlung von Abschlagszahlungen, mit Ausnahme des auf die Zahlung der Leasingraten entfallenden abgetretenen Teils der Abschlagzahlungen, kann von der Vorlage der Nachweise abhängig gemacht werden.
Werden Fahrzeuge während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages ganz oder teilweise – auch in Folge höherer Gewalt – beschädigt oder zerstört, hat das Verkehrsunternehmen diese auf eigene Kosten unverzüglich wiederherzustellen oder andere (Ersatz)Fahrzeuge auf eigene Kosten zu beschaffen, die mit den zur Nutzung vorgegebenen Fahrzeugen als gleichwertig anzusehen sind, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass die Wiederherstellung technisch unmöglich oder für das Verkehrsunternehmen unzumutbar ist und auch die Ersatzbeschaffung für das Verkehrsunternehmen unzumutbar ist. Weitergehende oder konkretere Verpflichtungen des Verkehrsunternehmens aus dem Leasingvertrag bleiben hiervon unberührt.
Instandhaltung der Fahrzeuge
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- Instandhaltungspflichten
- Das Verkehrsunternehmen nimmt mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen sowie die vom Fahrzeughersteller bzw. Komponentenhersteller empfohlenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den Fahrzeugen fristgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik vor, um die Fahrzeuge jederzeit in einem betriebsbereiten, uneingeschränkt tauglichen Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere auch etwaige Nachrüstungen und Umbauten zur Aufrechterhaltung des Netzzugangs. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von den Herstellerempfehlungen abzuweichen, sofern es nachweist, dass hierdurch keine Abstriche in der Einsetzbarkeit, der Sicherheit und der Werthaltigkeit der Fahrzeuge entstehen. Hierzu ist unter Berücksichtigung der dabei anzuwendenden Normen ein geeignetes Nachweisverfahren durch das Verkehrsunternehmen einzuleiten und das Einvernehmen der Controlling-Gruppe herzustellen. Die Fristen sind so zu planen, dass jederzeit – auch im Falle eines absehbaren Betreiberwechsels – der planmäßige Zugverkehr durch das Verkehrsunternehmen und ggf. den neuen Betreiber gewährleistet werden kann.
- Das Verkehrsunternehmen wird alle für die Durchführung der Instandhaltung notwendigen Hilfseinrichtungen und Werkzeuge sowie die für den Fahrzeugtyp notwendigen Spezialwerkzeuge sowie Diagnose- und Sondereinrichtungen vorhalten.
- Alle Aktivitäten des Verkehrsunternehmens zur Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge müssen jederzeit nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Vorlage der fortlaufenden Dokumentation kann ungeachtet der nachfolgenden Regelungen zur Controlling-Gruppe von der BEG zur Kontrolle jederzeit angefordert und/oder in der Werkstatt in Einsicht genommen werden. Zur Überwachung und der Dokumentation sämtlicher Unterlagen der Instandhaltungsmaßnahmen und des Zustands der Fahrzeuge liefert das Verkehrsunternehmen regelmäßig Daten an ein Informationssystem zur Instandhaltung der BEG in elektronischer Form über eine IT-Schnittstelle. Die Daten werden in dem Informationssystem zur Instandhaltung gespeichert und von der BEG ausgewertet. Im Anhang 1 dieser Anlage sind die grundlegenden Spezifikationen für die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle zur Datenlieferung beschrieben. BEG und Verkehrsunternehmen stimmen in der Controlling-Gruppe den Prozess der Einrichtung der IT-Schnittstelle ab. Im Falle nicht fristgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Implementierung der IT-Schnittstelle kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Zusätzlich sind die Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich deren Kosten unter Angabe des Ausführungsdatums der BEG jährlich in einem Instandhaltungsbericht nachzuweisen, der durch das Verkehrsunternehmen für jedes Fahrplanjahr bis zum 31. Januar des folgenden Fahrplanjahres erstellt und der BEG übergeben wird. Der Instandhaltungsbericht hat in gleichbleibender Methodik Aussagen zum Zustand der Fahrzeuge, den wesentlichen Komponenten sowie zu deren Zuverlässigkeit zu treffen. Die Methodik und Form der Berichterstattung werden in der Controlling-Gruppe behandelt, festgelegt und bei Bedarf fortgeschrieben. Der Instandhaltungsbericht wird nicht durch die Datenübertragung des Instandhaltungsinformationssystems ersetzt und umfasst mindestens die im Anhang 2 dieser Anlage aufgeführten Informationen. Die Kosten für die Instandhaltung, die fortlaufende Dokumentation, das Instandhaltungsinformationssystem gemäß 4.2.1.3 und den Instandhaltungsbericht trägt das EVU.
- Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages eine Bevorratung von Ersatzteilen sicherzustellen, die eine uneingeschränkte Einsatzqualität der Fahrzeuge ermöglicht. Die Bevorratung ist für die Dauer dieses Verkehrsdienstleistungsvertrages zu dimensionieren. Zu diesem Zweck hat das Verkehrsunternehmen die Pflicht, die nachfolgend definierten Pakete für Ersatzteile gemäß den Bedingungen nach Ziffer 4.7.3 der Anlage 1 zum Verkehrsdurchführungsvertrag von der DB Regio zu erwerben. Das Ersatzteilpaket dient dazu, bei Bauteilausfällen oder Unfällen eine kurzfristige Verfügbarkeit des betroffenen Fahrzeugs wieder herzustellen.
- Instandhaltungspflichten
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Darüber hinaus können die Komponenten eines Ersatzteilpakets als Rollmasse dienen, die im Rahmen der Revisionen des Instandhaltungsprogramms durchgetauscht und außerhalb des Fahrzeugs aufgearbeitet werden. Das Ersatzteilpaket muss nicht nur jederzeit vorgehalten, sondern nach Entnahme von Ersatzteilen sind diese in gleichem Umfang unverzüglich nachzubestellen bzw. aufzuarbeiten. Die Ersatzteile dürfen auch als Komponenten und auch bei Dritten vorgehalten werden, wenn dadurch die Verfügbarkeit des betroffenen Fahrzeuges, das ein Ersatzteil benötigt, nicht beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Lieferfristen der Ersatzteile gegenüber der eigenen Lagerhaltung nur unwesentlich verlängert werden.
Das Ersatzteilpaket muss mindestens die in Anhang 3 genannten Inhalte und Umfänge aufweisen.
Die BEG ist je nach geplanter oder tatsächlicher Beanspruchung der Fahrzeuge, Ist-Verfügbarkeit der Fahrzeuge, vom Verkehrsunternehmen geplantem Bestand und einsatzfähigen Reservefahrzeugen, berechtigt, Vorschläge zu Anpassungen dieser Inhalte und Umfänge des Ersatzteilpakets zu machen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, zu diesen Vorschlägen in der Controlling-Gruppe Stellung zu nehmen. Dieses Recht kann die BEG insbesondere in Anspruch nehmen, wenn die Fahrzeugverfügbarkeit im Rahmen des hiesigen Verkehrsdurchführungsvertrags nicht anders dauerhaft sichergestellt werden kann.
Lässt das Verkehrsunternehmen die Ersatzteile bei einem Dritten vorhalten, hat es sicherzustellen und der BEG auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ersatzteilvorhaltung in mindestens der Qualität durchgeführt wird, wie das Verkehrsunternehmen diese selbst durchführen würde.
Prüfrechte der BEG
Ungeachtet der Regelungen in 4.3 zu den Aufgaben und Befugnissen der Controlling- Gruppe ist die BEG berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben aus Ziffer 4.2.1 zu überprüfen.
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- Die BEG ist berechtigt, bei festgestellten Mängeln oder Verdacht auf unzureichende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder eine unzureichende Ersatzteilbevorratung nicht angekündigte Prüfungen durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Controlling-Gruppe mit dem Ziel zu erörtern, festzustellen, ob ein Vertragsverstoß vorliegt und wenn ja: mit welchen Maßnahmen und in welchen Fristen der Vertragsverstoß bzw. seine Folgen auf der Basis eines vom Verkehrsunternehmen vorzulegenden Maßnahmenplanes beseitigt werden.
- Wenn sich im Ergebnis dieser Erörterung aus der Sicht der BEG Vertragsverstöße feststellen lassen, wird sie bei angemessener Fristsetzung unter Berücksichtigung des vom Verkehrsunternehmen vorgelegten Maßnahmenplanes das Verkehrsunternehmen zur vertragskonformen Durchführung der betreffenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzteilbevorratung auffordern. Soweit die Vertragsverstöße Maßnahmen betreffen, bei denen ein Weiterbetrieb ohne Vornahme der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zu Folgekosten führen kann, kann die BEG auch einen Termin festlegen, ab dem das Fahrzeug ohne Durchführung der Maßnahme nicht mehr eingesetzt werden darf. Sind sicherheitsrelevante Maßnahmen von der Unterlassung betroffen, wird die BEG die zuständige Zulassungsbehörde darüber informieren.
- Wenn das Verkehrsunternehmen trotz Aufforderung zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach Ziffer 4.2.2.2 dieser Pflicht nicht fristgerecht nachkommt, kann die BEG auf Kosten des Verkehrsunternehmens einen Dritten mit der Vornahme der Arbeiten beauftragen. Wenn und soweit für die Vornahme dieser Arbeiten eine Zustimmung des Verkehrsunternehmens wegen seiner Verantwortlichkeit gemäß den §§ 4 und 4a AEG erforderlich ist, ist diese durch das Verkehrsunternehmen zu erteilen, wenn der Dritte in der Lage ist, die betreffenden Arbeiten nach Vorgabe aus dem Instandhaltungsprogramm des Verkehrsunternehmens fachgerecht durchzuführen und zu dokumentieren.
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Rückgedeckte Instandhaltung und Instandhaltungsrücklage SBN
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- Rückgedeckte Instandhaltungsarbeiten an den Fahrzeugen sind im aktuellen VDV SBN die Fahrzeugrevisionen inkl. Hauptuntersuchung nach § 32 EBO.
- Gemäß Planungsstand Januar 2026 werden von der DB Regio AG im VDV SBN alle rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten bis zum Dezember 2030 erstmalig durchgeführt.
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Für die rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten wird im aktuellen VDV SBN eine Instandhaltungsrücklage gebildet, welche an das Verkehrsunternehmen übergehen wird (Übergabebetrag).
Der Übergabebetrag stellt die anteilige Rücklagenleistung für die nächste Durchführung der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten dar. Die geplanten Durchführungszeitpunkte der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten von DB Regio unterstellt, wird der Übergabebetrag 5.572.200 EUR betragen.
Der Übergabebetrag ändert sich, wenn die erstmalige Durchführung der rückgedeckten Instandhaltungsarbeit zeitlich anders als geplant eintritt. Den Übergabebetrag wird das Verkehrsunternehmen der im VDV SBN_31 zu bildenden Instandhaltungsrücklage (siehe 4.2.4) zuführen.
Instandhaltungsrücklage SBN_31
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- Im VDV SBN_31 werden unter rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten neben Fahrzeugrevisionen inkl. Hauptuntersuchung nach § 32 EBO auch weitere wesentliche Instandhaltungsarbeiten gefasst. Zur Finanzierung der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten bildet das Verkehrsunternehmen während der Vertragsdauer eine Instandhaltungsrücklage (Rücklage). Hierzu wird das Verkehrsunternehmen zunächst den Übergabebetrag aus 4.2.3.2 nutzen.
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Voraussetzung für die Übergabe an das Verkehrsunternehmen ist, dass der Übergabebetrag auf ein Rücklagenkonto gemäß 4.2.4.8 eingezahlt wird oder das Verkehrsunternehmen der BEG eine Bürgschaft gemäß 4.2.4.10 mindestens in Höhe des Übergabebetrages vorlegt.
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- Die Rücklage setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
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- Rücklage für die Fahrzeugrevision (Hauptuntersuchung) und damit im Zusammenhang stehender Instandhaltungsarbeiten („HU-Komponente“): 625.000 Euro. Unter Berücksichtigung des Übergabebetrages aus 4.2.3.2 wird das Verkehrsunternehmen, beginnend mit dem ersten Vertragsjahr, anteilig die je Fahrzeug gebildete Instandhaltungsrücklage jährlich so erhöhen, dass bis zur nächsten Durchführung der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten der in Satz 1 genannte Betrag je Fahrzeug gebildet wird. Die jährlichen Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage für die Fahrzeugrevision werden unter der Maßgabe kalkuliert, dass an den Fahrzeugen die Fahrzeugrevisionen (Hauptuntersuchungen) spätestens alle 8 Jahre durchzuführen sind. Die Rücklagenbildung dieser Komponente endet grundsätzlich mit der voraussichtlich letztmaligen Durchführung der Fahrzeugrevision im Verkehrsdurchführungsvertrag. Sofern eine weitere Fahrzeugrevision im Verkehrsdurchführungsvertrag gesetzlich erforderlich ist, wird die Rücklagenbildung gemäß der Sätze 2 bis 4 fortgesetzt.
- Rücklage für weitere wesentliche Instandhaltungsarbeiten (“Sonstige-Komponente”): 50.000 Euro pro Jahr. Die Sonstige-Komponente erhöht sich entsprechend jährlich um diesen Betrag. Die Rücklagenbildung dieser Komponente endet nach dem 13. Jahr des hiesigen Verkehrsdurchführungsvertrages.
Dieser mischkalkulierte Wert beider Komponenten deckt künftige Dynamisierungen der Instandhaltungskosten mit ab.
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- Das Verkehrsunternehmen ist wie folgt berechtigt, die Auszahlung der gemäß Ziffer 4.2.4.2 angegebenen Teilkomponente von der Rücklage vom Rücklagenkonto zu verlangen:
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- HU-Komponente: Wenn die Fahrzeugrevision und alle damit nach Instandhaltungsvorgaben im Zusammenhang stehenden Arbeiten nachweislich vollständig und fachgerecht ausgeführt wurden.
- Sonstige-Komponente: Wenn alle sonstigen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten eines Jahres gemäß Fristenplan nachweislich rechtzeitig, vollständig und fachgerecht durchgeführt wurden. Eine Auszahlung der Sonstige-Komponente ist nur am Ende des Jahres möglich.
Die BEG verpflichtet sich für diesen Fall, eine entsprechende Freigabeerklärung gegenüber der Bank innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen abzugeben. Sofern die Rücklage nicht ausreicht, um die entstandenen Kosten der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten zu decken, trägt das Verkehrsunternehmen die Differenz.
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- Eine Anpassung der in 4.2.4.2 vorgegebenen Beträge ist gegen Vorlage geeigneter Nachweise durch das Verkehrsunternehmen möglich.
- Die Rücklage ist jeweils bis zum 31. März jeden Jahres vom Verkehrsunternehmen auf ein vom Verkehrsunternehmen in Abstimmung mit der BEG einzurichtendes Rücklagenkonto einzuzahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist unabhängig vom Einsatz oder der Verfügbarkeit der von der Wiedereinsatzgarantie erfassten Fahrzeuge. Das Rücklagenkonto wird als Tagesgeldkonto auf Guthabenbasis geführt. Es muss insolvenzfest ausgestaltet werden. Verfügungsbefugt sind das EVU und die BEG gemeinsam (sog. Und-Konto). Das Guthaben verpfändet das Verkehrsunternehmen mit der Einrichtung sicherheitshalber an die BEG. Eine entsprechende Erklärung ist bei Einrichtung des Rücklagenkontos durch das Verkehrsunternehmen gegenüber der BEG abzugeben. Die Verpfändung ist beim kontoführenden Kreditinstitut gemäß § 1280 BGB anzuzeigen. Auf dem Rücklagenkonto anfallende positive und negative Zinsen und Erträge (Gebühren = negative Erträge) werden auf die jährlich zu zahlende Rücklage angerechnet. Positive Zinsen und Erträge vermindern, negative Zinsen und Erträge erhöhen die zu zahlende Rücklage
- Sollten rückgedeckte Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen, einer Auszahlung aus dem Rücklagenkonto in entsprechender Höhe an die BEG zuzustimmen. Die Zahlung aus dem Rücklagenkonto wird die BEG dafür verwenden, Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu veranlassen. Bei der Einrichtung des Rücklagenkontos werden die Vertragsparteien mit der Bank entsprechende Erklärungen abstimmen. Die Einzahlung in die Rücklage berührt die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur vertragsgemäßen Instandhaltung nicht.
- Endet der Verkehrsvertrag oder erfolgt der Eintritt eines von der BEG benannten Dritten oder der BEG in den Leasingvertrag, steht der BEG das verbleibende Guthaben auf dem Rücklagenkonto zu.
- Die Zahlung der Rücklage auf das Rücklagenkonto kann bis ein Jahr vor dem Ende des zugrundeliegenden Verkehrsvertrages durch die BEG gestundet werden. Voraussetzung für eine Stundung ist die Beibringung einer Bürgschaft in Höhe der gestundeten Beträge. Die Bürgschaft hat die Anforderungen des § 18 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 4 VOL/B zu erfüllen. Hinsichtlich der Anforderungen an Bürgen wird auf § 10 Abs. 2 VDV verwiesen. Für die jeweilige Höhe der Bürgschaft, sowie für die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die BEG, gelten die vorstehenden Regelungen zur Kalkulation der Höhe der Rücklagen und zur Inanspruchnahme durch die BEG in gleicher Weise. Für den Fall der Stundung der Beträge nimmt das Verkehrsunternehmen die Zahlung der jeweiligen rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln vor. Die Regelungen aus Punkt 4.2.4.3 (Auszahlung von Beträgen an das Verkehrsunternehmen) kommt bei Anwendung der Stundung nicht zum Tragen. Spätestens ein Jahr vor dem planmäßigen Ende des Verkehrsvertrages ist der Betrag der Rücklage, die zu diesem Zeitpunkt zu bilden ist, auf ein zu benennendes Rücklagenkonto der BEG zu zahlen. Die Bürgschaft wird daraufhin unverzüglich durch die BEG an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben. Nach der Zahlung des Betrags der Rücklage auf das Rücklagenkonto gelten die vorstehenden Regelungen zum Rücklagenkonto in vollem Umfang. Insbesondere kommt Ziffer 4.2.4.5 zur Anwendung, und die jeweils zu bildenden Rücklagen sind jährlich auf das Rücklagenkonto zu zahlen. Die Verwendung der nach den vorstehenden Regelungen gebildeten Rücklage am Ende der Vertragslaufzeit richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 4.2.4.7.
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Controlling-Gruppe
Begleitend wurde im Vorgängervertag eine sogenannte Controlling-Gruppe S-Bahn Nürnberg (CG SBN) zwischen der BEG und DB Regio eingerichtet Die Controlling-Gruppe S-Bahn Nürnberg tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch 2 Mal pro Jahr zusammen. Spätestens 12 Monate vor Übergabe der Fahrzeuge wird das Verkehrsunternehmen an ausgewählten Sitzungen der Controlling-Gruppe S-Bahn Nürnberg ohne Stimmrecht teilnehmen. Einzelheiten sind mit der BEG abzustimmen.
Für die Begleitung des hiesigen Verkehrsdurchführungsvertrages wird mit Betriebsaufnahme eine neue Controlling-Gruppe (Controlling-Gruppe S-Bahn Nürnberg 2031+ – kurz: Controlling-Gruppe) eingerichtet, an deren Teilnahme das Verkehrsunternehmen ab Übernahme der Fahrzeuge verpflichtet ist. Die Controlling-Gruppe tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch 2 Mal pro Jahr zusammen. Die Controlling-Gruppe ist zuständig für alle im Verkehrsnetz SBN_31+ eingesetzten Fahrzeuge, für die der Freistaat Bayern eine Wiedereinsatz- und/oder Kapitaldienstgarantie abgegeben hat.
Die Controlling-Gruppe arbeitet vertrauensvoll zusammen. Insbesondere begleitet sie die Werterhaltung der Fahrzeuge über deren gesamte Lebensdauer. Die von der Controlling-Gruppe gefassten Beschlüsse sind grundsätzlich für beide Seiten verbindlich. Sie ersetzen jedoch nicht die Vertragsbeziehungen zwischen BEG und Verkehrsunternehmen, sondern ergänzen und konkretisieren diese. Bei Abweichungen und Widersprüchen bleiben im Zweifel die im Verkehrsdurchführungsvertrag nebst Anlagen definierten Rechte und Pflichten der Vertragspartner – auch im Verhältnis zu Dritten – maßgeblich.
Die Controlling-Gruppe wird alle Informationen und Daten, die erhoben, ausgetauscht oder weiterverarbeitet werden, in einem vertraulichen Rahmen behandeln. Davon ausgenommen sind bestimmte fahrzeugbezogene Daten und Informationen, die potenziellen Folgenutzern der Fahrzeuge im Vergabeverfahren für den Folgeverkehrsdurchführungsvertrag zugänglich gemacht werden.
Zusammensetzung, Kosten und Leitung der Controlling-Gruppe
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- Die Controlling-Gruppe setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern der BEG und des Verkehrsunternehmens zusammen. Die Beteiligten entsenden eigene Fachleute oder beauftragen jeweils einzeln geeignete Sachverständige. Soweit ein Dritter die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge übernimmt, überträgt das Verkehrsunternehmen eine seiner Stimmen auf die die Wartung und Instandhaltung durchführende Stelle. Auf Wunsch der BEG oder des Verkehrsunternehmens kann der Leasinggeber zu Sitzungen der Controlling-Gruppe hinzugezogen werden, wenn Sachverhalte zu erörtern sind, die den Leasinggeber betreffen. Die Leitung der Controlling-Gruppe obliegt der BEG.
- Anfallende Kosten für die Mitarbeit in der Controlling-Gruppe trägt jeder Beteiligte für sich.
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Controlling-Gruppe. Der Entwurf einer Geschäftsordnung der Controlling-Gruppe ist – auf Basis der aktuell gültigen Geschäftsordnung der Controlling-Gruppe S-Bahn Nürnberg – dieser Anlage als Anhang 4 beigefügt.
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Entscheidungen der Controlling-Gruppe
Die Controlling-Gruppe trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich, soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist. Können die Mitglieder der Controlling-Gruppe im Einzelfall keine Mehrheitsentscheidung herbeiführen, so wird einvernehmlich ein neutraler Sachverständiger benannt. Können sich die Mitglieder der Controlling-Gruppe nicht innerhalb von vier Wochen auf einen Sachverständigen einigen, hat der Präsident des OLG München einen geeigneten Sachverständigen auf Antrag eines Mitglieds zu bestimmen. Der Sachverständige entscheidet verbindlich und abschließend über die von ihm zu klärende Frage und über die Kosten seiner Tätigkeit. Er ist verpflichtet, die Mitglieder der Controlling-Gruppe vor Bekanntgabe seiner endgültigen Entscheidung zu dieser anzuhören. § 319 BGB bleibt unberührt. Die Kostenentscheidung hat der Sachverständige in Abhängigkeit davon zu treffen, inwieweit er zu von den ursprünglichen Vorstellungen eines jeden Mitglieds der Controlling-Gruppe abweichenden Ergebnissen gekommen ist.
Aufgaben und Befugnisse der Controlling-Gruppe bei der Fahrzeug-Instandhaltung
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- Bezogen auf die Fahrzeug-Instandhaltung nimmt die Controlling-Gruppe folgende Aufgaben wahr:
- Regelmäßige Kontrolle von planmäßigen und unplanmäßigen Pflege-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Erhaltungsarbeiten und gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfung verwendeter Komponenten und Ersatzteile und Prüfung (z.B. technische- und Personalausstattung) der Instandhaltungswerkstatt sowie der Nachweis von ggf. durch Dritte übernommenen Ersatzteilvorhaltung (stichprobenartig);
- Regelmäßige Prüfung der Fahrzeug- und Instandhaltungsdokumentation (stichprobenartig);
- Ggf. Anpassungen des Instandhaltungsplans des Fahrzeugherstellers für alle vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder anderer Optimierungsmaßnahmen des Instandhaltungskonzepts;
- Entscheidung über die Art der Behebung von sicherheitsrelevanten Unfallschäden an den Fahrzeugen vor Erteilung entsprechender Aufträge durch das Verkehrsunternehmen, soweit die BEG nicht im Einzelfall vorab auf die Einbeziehung der Controlling-Gruppe verzichtet;
- Prüfung der Reparaturausführung und -dokumentation bei Unfallschäden; Möglichkeit zur Begutachtung der Reparatur von Unfallschäden mit einem voraussichtlichen Reparaturumfang von mehr als 5.000 Euro;
- Teilnahme an durchzuführenden Untersuchungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, insb. bei rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten, zur Feststellung des allgemeinen Fahrzeugzustands (Teilnahme zeitlich orientiert an Eingangs-, Zwischen- und Ausgangsprüfung);
- Stichprobenartige Kontrolle der Dokumentation durchgeführter Untersuchungen;
- Begleitung der Hauptuntersuchungen, Komponentenrevisionen und ggf. von Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen zur Feststellung des allgemeinen Fahrzeugzustands:
- Bezogen auf die Fahrzeug-Instandhaltung nimmt die Controlling-Gruppe folgende Aufgaben wahr:
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- Planung und Genehmigung des Umfangs der Maßnahmen,
- Begleitung der Anforderungsdefinition, Prüfung des Lastenhefts,
- Fallweise Begleitung von Probezerlegungen zur Zustandsermittlung und zugehöriger Analysen,
- Teilnahme an Eingangsprüfungen, Schadaufnahme und Ausgangsprüfungen,
- Stichprobenweise Teilnahme an Zwischenprüfungen entsprechend Prüfplanung,
- Stichprobenweise Überwachung der Qualität der Aufarbeitung,
- Stichprobenweise Kontrolle der Dokumentation durchgeführter Hauptuntersuchungen,
- Möglichkeit zur Teilnahme an Abnahmen und Testfahrten,
- Möglichkeit zur Prüfung der Fahrzeuge und der Dokumentation,
- Möglichkeit zur Begleitung der Abnahmeerklärungen,
- Möglichkeit zur Verfolgung von möglichen Gewährleistungsschäden durch das Verkehrsunternehmen und deren Beseitigung durch den Dienstleister.
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- Planung bzw. Genehmigung (falls nicht ohnehin zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder von Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erforderlich) und fallweise Abnahme von Investitionen in die Fahrzeuge inklusive der Vereinbarung von Regelungen zur Kostentragung.
- Kontrolle der Ausführung und Dokumentation von Rollkuren sowie deren Umsetzung im gesamten betroffenen Fahrzeugpark.
- Entscheidung über die technische Nachrüstung bzw. Änderung der Fahrzeuge.
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Einführung und Datenversorgung des Instandhaltungsinformationssystems gemäß 4.2.1.3.
- Kontrolle der jährlichen Instandhaltungsberichte.
- Festlegung eines Prozesses zur Einrichtung der regelmäßigen Datenlieferung an ein Informationssystem zur Instandhaltung der BEG in elektronischer Form über eine IT-Schnittstelle (siehe 4.2.1.3).
- Kontrolle der vollständigen Durchführung von rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten.
- Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens hinsichtlich des Betriebs und der Instandhaltung der Fahrzeuge bleibt von den Aufgaben und Befugnissen der Controlling-Gruppe unberührt. In keinem Fall wird bzw. darf die Arbeit der Controlling-Gruppe die Sicherheitsverantwortung des Verkehrsunternehmens gemäß § 4 AEG oder die Verantwortung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle gemäß § 4a AEG beeinträchtigen oder einschränken.
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Aufgaben der Controlling-Gruppe im Vorfeld eines vorzeitigen Vertragsendes
Kommt es bezogen auf die Fahrzeuge zu einem vorzeitigen Ende des Verkehrsdurchführungsvertrages und einem Betreiberwechsel, nimmt die Controlling-Gruppe im Vorfeld des Fahrzeugübergangs folgende Aufgaben wahr:
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- Zusammenstellung und komprimierte Bewertung aller Informationen zur Werthaltigkeit der Fahrzeuge und zur Instandhaltung in Berichtsform, die nach Auffassung der BEG für die Kalkulation der Bieter im Vergabeverfahren des Folgeverkehrsdurchführungsvertrags von wesentlicher Bedeutung sein können und deshalb zur Verfügung zu stellen sind (z.B. Fertigungsaufwand der planmäßigen und außerplanmäßigen Instandhaltung). Dabei werden die berechtigten Interessen des Verkehrsunternehmens an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse gewahrt.
- Feststellung des Umfangs und des Buchwertes der gemäß 4.2.1.2 sowie gemäß 6.2.1.2 der Anlage 16 vorzuhaltenden Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie des gemäß 4.2.1.5 sowie gemäß 6.2.1.6 der Anlage 16 vorzuhaltenden Ersatzteilpakets, die das Verkehrsunternehmen ggf. der BEG oder einem anderen Betreiber (Folgebetreiber) zum Erwerb zum Buchwert anbieten muss.
- Feststellung und Dokumentation aller zwischenzeitlichen Änderungen an den Fahrzeugen, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von für das Verkehrsunternehmen verbindlichen Vorgaben durch den Infrastrukturbetreiber oder einer Aufsichtsbehörde erfolgt sind bzw. deren Erforderlichkeit die Controlling-Gruppe festgestellt hat.
- Ausarbeitung von detaillierten Festlegungen zum Rückgabezustand der Fahrzeuge auf Basis des Entwurfs der Übergabebedingungen in Anhang 5 und Entwicklung und Vereinbarung entsprechender Checklisten. Bei fehlender Einigung entscheidet die BEG.
- Prüfung der Gesamtdokumentation auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit (Herstellung, Zulassung, Instandhaltung, Hauptuntersuchung, Rückverfolgbarkeit, Verbrauch, Gewährleistung).
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Aufgaben der Controlling-Gruppe im Falle eines Betreiberwechsels
Kommt es bezogen auf die Fahrzeuge zu einem vorzeitigen Ende des Verkehrsdurchführungsvertrages und einem Betreiberwechsel, nimmt die Controlling-Gruppe nach im Vorfeld des Fahrzeugübergangs folgende Aufgaben wahr:
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- Entwicklung des Planes und der Prozessschritte zur Übergabe der Fahrzeuge. Hierbei orientiert sich die Controlling-Gruppe an dem zum Zeitpunkt der Übergabe marktüblichen Procedere. Das Übergabeprotokoll wird gemeinsam entwickelt.
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Mindestens enthält die Übergabe folgende Schritte:
- Konkretisierung des Soll-Zustandes der Fahrzeuge (siehe dazu auch 4.3.4.4) und Regelung des Umgangs mit von der Controlling-Gruppe oder dem Nachfolge-EVU festgestellten Abweichungen;
- Klärung offener Fragen bzgl. des Fahrzeugzustandes sowie der Fahrzeugdokumentation im Vorfeld der Übergabe, sofern sich dies nicht aus den vorliegenden Informationen ergibt;
- Entwicklung eines fahrzeugscharfen Zeitplans der Vorabnahme und Fahrzeugübergabe unter Berücksichtigung der vertraglichen Pflichten des Verkehrsunternehmens sowie des Nachfolge-EVU;
- Entwicklung eines Übergabeprotokolls sowie von Regelungen zum Umgang mit Problemen bei der Fahrzeugübergabe.
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- Feststellung aller, bis zum Ende des Verkehrsdurchführungsvertrags liegender Investitionen in die Fahrzeuge, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund von für das Verkehrsunternehmen verbindlichen Vorgaben durch den Infrastrukturbetreiber oder einer Aufsichtsbehörde notwendig sind.
- Feststellung ggf. bestehender Gewährleistungsansprüche gegenüber Dienstleistern und Lieferanten je Fahrzeug und für die Flotte. Dies betrifft auch Gewährleistungsansprüche für einzelne Komponenten (siehe dazu auch Ziffer 5.2).
- Prüfung der Instandhaltungs- und Fahrzeugdokumentation auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit. Dem Nachfolge-EVU werden zur Vorbereitung der Instandhaltung in den 12 Monaten vor dem Betreiberwechsel Auszüge und Auswertungen aus der Instandhaltungsdokumentation zugänglich gemacht, ohne dass Geschäftsgeheimnisse des Verkehrsunternehmen berührt werden. Einzelheiten werden in der Controlling-Gruppe abgestimmt.
- Aktualisierung der gemäß Ziffer 4.3.4.1 zusammengestellten Informationen. Insbesondere wird abgeglichen, inwieweit die tatsächlichen Instandhaltungsaktivitäten des Verkehrsunternehmens den Vorgaben und Fristenplänen entsprechen. Wird ein Instandhaltungsrückstand festgestellt, wird ein Plan zu dessen Abbau erstellt. Ebenso wird geprüft, ob die geltenden Regelungen zur Instandhaltungsrücklage, den Mittelbedarf aus zu erwartenden Instandhaltungstätigkeiten hinreichend abdeckt.
- Feststellung des allgemeinen Erhaltungszustandes sowie des Verschleißvorrates je Fahrzeug und Abgleich mit den Checklisten gemäß Ziffer 4.3.4.7 zum Rückgabezustand der Fahrzeuge und Festlegung einer Offene Punkte Liste (OPL) je Fahrzeug mit festgestellten Mängeln, Schäden oder anderer Abweichungen, die bis zur endgültigen Übergabe der Fahrzeuge zu beheben sind.
- Vorbereitung und Durchführung einer Vorprüfung unter Beteiligung des Nachfolge-EVU, dabei Prüfung des Zustands jedes Fahrzeugs gemäß den detaillierten Übergabebedingungen (siehe 4.3.4.7), Auflistung und Bewertung festgestellter Mängel, Schäden oder anderer Abweichungen vom verkehrsvertraglich geschuldeten Zustand (spätestens drei Monate vor der ersten Fahrzeugübergabe).
- Stellt die Controlling-Gruppe in der Vorprüfung Mängel, Schäden oder sonstige Abweichungen vom geschuldeten Zustand fest, legt sie fest, welche dieser Abweichungen bis zur endgültigen Übergabe der Fahrzeuge zu beheben sind und/oder für welche Schäden ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist.
- Die Controlling-Gruppe kann bestimmen, dass ein neutraler Sachverständiger die Vorprüfung begleitet oder deren Prüfungen bzw. Begutachtungen vornimmt. Die Kosten des Sachverständigen werden in diesem Fall von der BEG und dem Verkehrsunternehmen zu gleichen Teilen getragen.
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Aufgaben der Controlling-Gruppe bei der Fahrzeugübergabe an einen Folgebetreiber
Kommt es zu einem vorzeitigen Ende des Verkehrsdurchführungsvertrages und einem Betreiberwechsel, nimmt die Controlling-Gruppe bei der Fahrzeugübergabe folgende Aufgaben wahr:
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- Feinplanung zur Übergabe der Fahrzeuge in Fortsetzung der in 4.3.5.1 geregelten Aktivitäten (Zeitplan, Verfahrensweise, Art der letzten Fahrzeuguntersuchung, Fahrzeugbegutachtung, Übergabeorte). Die Übergabe ist so anzulegen, dass das Verkehrsunternehmen seiner Verpflichtung für den Fahrbetrieb bis zum Ende des Verkehrsdurchführungsvertrags nachkommen und das Nachfolge-EVU den Fahrbetrieb spätestens mit dem Fahrplanwechsel ohne fahrzeugbedingte Einschränkungen vollständig aufnehmen kann.
- Überwachung und Steuerung der Fahrzeugübergabe, insbesondere die abschließende Begutachtung der Fahrzeuge kurz vor oder bei Übergabe im Beisein des Verkehrsunternehmens und des Nachfolge-EVU. Die Controlling-Gruppe stellt sicher, dass die Übergabeprotokolle samt Fotodokumentation sachgerecht erstellt und von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Die Controlling-Gruppe kann bestimmen, dass ein neutraler Sachverständiger die Begutachtung vornimmt. Die Kosten des Sachverständigen werden in diesem Fall von der BEG und dem Verkehrsunternehmen zu gleichen Teilen getragen.
- Vorbereitung der Übergabe/Übernahme der Fahrzeugdokumentation (siehe 5.5) sowie weiterer, festzulegender Unterlagen zum Instandhaltungskonzept (Original-Fristenpläne, optimierte Fristenpläne, bestehende Gewährleistungsrechte, ggf. Software etc.).
- Begleitung der Übergabe der Ersatzteile und Komponenten sowie aller mit dem Fahrzeug gelieferten Spezialwerkzeuge an das Nachfolge-EVU und Begleitung der Ausstellung einer Abnahmeerklärung durch das Nachfolge-EVU.
- Begutachtung von Mängeln, Schäden und sonstigen Abweichungen vom Soll-Zustand der Fahrzeuge, die das Nachfolge-EVU nach der Übergabe der Fahrzeuge innerhalb der in 5.6 gesetzten Frist reklamiert.
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Pflichten des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang mit der Übergabe der Fahrzeuge an einen Folgebetreiber
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- Steht ein Betreiberwechsel fest, dürfen ab dem Zeitpunkt, ab dem das Verkehrsunternehmen über den Betreiberwechsel informiert ist, sämtliche dauerhaften Veränderungen an den Fahrzeugen sowie Abweichungen von den Fristenplänen nur nach Zustimmung der Controlling-Gruppe vorgenommen werden. Bei technischen Nachrüstungen in Folge von behördlichen Vorgaben oder von Vorgaben für die Infrastrukturnutzung ist die Controlling-Gruppe vorab zu informieren.
- Das Verkehrsunternehmen wird ab dem Zeitpunkt, ab dem es über den Betreiberwechsel informiert ist, bei der Planung und Beauftragung schwerer Instandhaltungsmaßnahmen sicherstellen, dass etwaige Gewährleistungsrechte aus diesen Arbeiten gegenüber dem Hersteller oder Dritten an das Nachfolge-EVU übergehen können. Es ist verpflichtet, derartige Ansprüche nach dem Betreiberwechsel unverzüglich an das Nachfolge-EVU abzutreten.
- Nach Ausübung des Vertragseintrittsrechts in den Leasingvertrag und nach schriftlicher Anforderung der Fahrzeuge durch die BEG muss die Übergabe der Fahrzeuge an die BEG oder das von der BEG bestimmte Nachfolge-EVU nach Maßgabe der hierzu durch die Controlling-Gruppe getroffenen Festlegungen erfolgen. Die Mitglieder der Controlling-Gruppe werden hierzu unmittelbar nach der Beauftragung des Nachfolge-EVU einen Zeitplan für die zu treffenden Festlegungen abstimmen. Sollte bis zur Übergabe der Fahrzeuge nicht die erforderliche Zeit für die zu treffenden Festlegungen der Controlling-Gruppe zur Verfügung stehen, sind insoweit ausschließlich die Vorgaben der BEG maßgeblich. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Zum Zeitpunkt der Übergabe hat das EVU sicherzustellen, dass die Fahrzeuge den Festlegungen zum Rückgabezustand der Fahrzeuge gemäß 4.3.4.4 unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung bei vertragsgemäßer Nutzung entsprechen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Zusammen mit den Fahrzeugen ist dem Nachfolge-EVU die Fahrzeug- und Instandhaltungsdokumentation, sowie – sofern das Nachfolge-EVU das Angebot gemäß Ziffer 5.7 annimmt – auch die Hilfseinrichtungen und Werkzeuge sowie Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie Ersatzteilpakete zu übergeben. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden. Hierbei handelt es sich mindestens um folgende Dokumente:
- Die technische Beschreibung des Herstellers jeder Fahrzeugbauart und ihrer Baukomponenten;
- Alle für die Bedienung, Handhabung und Instandhaltung der Fahrzeuge maßgeblichen Unterlagen, mindestens jedoch Triebfahrzeugführerhandbuch, Maßnahmen mit Vorbereitungs- und Abschlussdienst, Reinigungshandbuch und Instandhaltungshandbuch inkl. aller Versionen des Instandhaltungsprogramms und der Fristenpläne sowie die Dokumentation der Änderung dieser Dokumente ab erstmaliger Bereitstellung durch den Hersteller.
- Der Obsoleszensmanagementplan;
- Eine Liste sämtlicher ggf. noch bestehender Gewährleistungsrechte gegen den Fahrzeughersteller und/oder den Komponentenlieferanten und/oder Dritte z.B. aus Hauptuntersuchungen oder Umbau-Modernisierungsmaßnahmen;
- Alle Betriebsbücher, u.a. mit:
- den Anlagen zur Zulassung und Abnahme der Fahrzeuge einschließlich Anzeige und Zulassung späterer Umbauten,
- der Instandhaltungsdokumentation mit allen Protokollen der jeweils zuletzt durchgeführten Fristen jeder Friststufe (in elektronischer und schriftlicher Form) wie z. B. Bestätigungen der Durchführung von Fristarbeiten, korrektiven Instandhaltungsarbeiten, Revisionen und weiteren gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen,
- Listen Softwarestände,
- Listen aller in den Fahrzeugen eingebauten serialisierten Komponenten (Teilenachverfolgung),
- ggf. Unfallmeldungen einschließlich der Unfallinstandsetzung und weiteren Hin- weisen zu den Fahrzeugen.
- Instandhaltungsbücher inkl. aktuellem Fristenplan sowie allen Vorversionen.
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- Darüber hinaus ist die vollständige Dokumentation der Zulassung sowie aller fahrzeugrelevanten Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Betreiberverantwortung zu übergeben.
- Das Verkehrsunternehmen wird dem Nachfolge-EVU alle notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen, damit dieses die Lieferung der Daten an das Informationssystem zur Instandhaltung der BEG in elektronischer Form über eine IT-Schnittstelle (siehe 4.2.1.3) nach Übernahme der Fahrzeuge nahtlos fortführen kann.
- Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden. Die BEG wird das Nachfolge-EVU verpflichten, etwaige Abweichungen von dem in Ziffer 5.2 vorgegebenen Soll-Zustand eines Fahrzeuges binnen drei Monaten nach dessen Übergabe geltend zu machen. Hat das Nachfolge-EVU derartige Abweichungen geltend gemacht und wurden diese vom Verkehrsunternehmen sowie der BEG als Verstoß gegen den Übergabezustand bejaht, wobei im Zweifel ein Gutachter entscheidet, ist das Verkehrsunternehmen berechtigt, die dokumentierten Abweichungen von den Vorgaben nach Ziffer 5.2 vor ihrer Beseitigung innerhalb einer vom Nachfolge-EVU zu setzenden angemessenen Frist zu besichtigen und zu begutachten sowie dem Nachfolge-EVU die Beseitigung der Abweichung verbindlich anzubieten. Eine Verpflichtung des Nachfolge-EVU zur Annahme eines solchen Angebots besteht nicht.
- Dem Nachfolge-EVU sind die Hilfseinrichtungen und Werkzeuge sowie Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie die jeweils vorzuhaltenden Ersatzteilpakete zum Erwerb zu den jeweiligen Buchwerten anzubieten, welches diese Gegenstände von dem Verkehrsunternehmen zu übernehmen hat. Hierzu muss das Verkehrsunternehmen auf Anforderung der BEG binnen vier Wochen eine Übersicht über den jeweiligen Umfang der vorstehend genannten Gegenstände und die von ihm dafür angesetzten Buchwerten übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, wenn und soweit die Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie die Ersatzteile dem Verkehrsunternehmen unter dem/den abzuschließenden Leasingvertrag/Leasingverträgen zur Verfügung gestellt werden. Wenn und soweit das Verkehrsunternehmen die Spezialwerkzeuge, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie die Ersatzteile durch einen Dritten vorhalten lässt, muss es dem Nachfolge-EVU den Eintritt in den hierzu mit dem Dritten geschlossenen Vertrag zu unveränderten Konditionen ermöglichen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Das Verkehrsunternehmen hat dem Nachfolge-EVU ab 12 Monaten vor Vertragsende ausreichenden Zugang zu den Fahrzeugen und zur Fahrzeug-/Instandhaltungsdokumentation zur Vorbereitung und ggf. zur Auftragsvergabe von schweren Instandhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, falls derartige Maßnahmen planmäßig im ersten Jahr des Folge-Verkehrsvertrages anfallen. Einzelheiten werden in der Controlling-Gruppe abgestimmt. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Das Verkehrsunternehmen hat dem Nachfolge-EVU zu Zwecken des Wissenstransfers der Instandhaltungsplanung und -durchführung der Fahrzeuge die Möglichkeit anzubieten, frühestens beginnend ab 12 Monaten vor Vertragsende und über einen begrenzten Zeitraum hinweg (max. ein halbes Jahr Gesamtzeitraum) tageweise oder wochenweise an vorab vereinbarten Terminen mit maximal zwei Personen an bis zu 20 Tagen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Fahrzeugen zu begleiten. Dazu wird Einsicht in die Planungsabläufe und Dokumentationen ermöglicht. Einzelheiten der Durchführung werden zwischen Verkehrsunternehmen und Nachfolge-EVU in der Controlling-Gruppe abgestimmt. Dabei kann vorgesehen werden, dass das Nachfolge-EVU hierfür die eigenen Kosten, die für die Begleitung anfallen, selbst zu tragen hat, und dass es für alle von ihm zu vertretenen Schäden an den Fahrzeugen und in der Werkstatt des Verkehrsunternehmens haftet. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
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Weitere Mitwirkungspflichten des Verkehrsunternehmens im Rahmen einer Folgevergabe
Rechtzeitig vor einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsdurchführungsvertrags unterstützt das Verkehrsunternehmen die BEG auch im Hinblick auf die Nutzung der Fahrzeuge im Rahmen des im Anschluss zu vergebenden Folgevertrags bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Vergabe des Folgevertrages mit dem Ziel, den Bewerbern um den Anschlussauftrag eine transparente und diskriminierungsfreie Beurteilung dieser Fahrzeuge zu ermöglichen. Hierzu hat das Verkehrsunternehmen insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen:
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- Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, der BEG innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung (in Textform) die vollständige Fahrzeugbeschreibung, Nachweise zum Energieverbrauch der Fahrzeuge im Betrieb und das vollständige Instandhaltungshandbuch des Herstellers inklusive des Fristenplans in der aktuellen Fassung zu übergeben. Das Verkehrsunternehmen ist ferner verpflichtet, der BEG innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung in Textform alle Informationen zu den Planungen sämtlicher Instandhaltungsarbeiten, insbesondere aber Komponententauschen oder Hauptuntersuchungen, die bis zum Ende des Verkehrsdienstleistungsvertrages vorgesehen sind, offenzulegen. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Das Verkehrsunternehmen stimmt einer Offenlegung des/der rechtswirksam abgeschlossenen Leasingvertrags/Leasingverträge nebst etwaiger Nebenvereinbarungen (lediglich an zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftigen Stellen geschwärzt) im Rahmen der Vergabeunterlagen zur Vergabe des Folgevertrags zu.
- Das Verkehrsunternehmen ist des Weiteren verpflichtet, mit Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Folgevertrages den Bewerbern einen unter Berücksichtigung der Geschäftsgeheimnisse des Verkehrsunternehmens möglichst uneingeschränkten Zugang zur Instandhaltungsdokumentation der für die Besichtigung bereit gestellten Fahrzeuge (siehe Ziffer 6.5) einzurichten. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Klausel gelten sämtliche Kosten der Instandhaltung. Das Verkehrsunternehmen wird der BEG und den Bewerbern des Verfahrens zur Vergabe des Folgevertrags dazu Zugang zu seinem Betriebs- oder Werkstattgelände gewähren oder der BEG die Instandhaltungsdokumentation zur Einsicht durch die Bewerber übermitteln. Es unterstützt die BEG außerdem bei der Beantwortung von Bewerberanfragen zum Zustand sowie zur Fahrzeugdokumentation der Fahrzeuge. Die Einzelheiten und Randbedingungen werden in der Controlling-Gruppe festgelegt. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Das Verkehrsunternehmen ist außerdem verpflichtet, der BEG innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung (in Textform) die Anzahl der zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen eingesetzten Beschäftigten und deren Tätigkeitsfeld mitzuteilen. Darüber hinaus sind etwaige Tarifverträge und die dazugehörige Eingruppierung der oben genannten Beschäftigten sowie etwaige Betriebsvereinbarungen mitzuteilen. Das Verkehrsunternehmen ist des Weiteren verpflichtet, im Falle eines Betreiberwechsels die betroffenen Mitarbeiter unverzüglich nach der Zuschlagserteilung an das Nachfolge-EVU gemäß § 613a Abs. 5 BGB über einen ggf. stattfindenden Betriebsübergang in Kenntnis zu setzen und etwaige Widersprüche der betroffenen Mitarbeiter nach § 613a Abs. 5 BGB an das Nachfolge-EVU weiterzuleiten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
- Das Verkehrsunternehmen ermöglicht es den Bewerbern des Verfahrens zur Vergabe des Folgevertrags, mindestens einen Fahrzeugverbund, wie er im laufenden Verkehrsdurchführungsvertrag betriebsüblich eingesetzt wird, im Rahmen der planmäßigen Zuführung zur Werkstatt in Augenschein zu nehmen. Falls das Verkehrsunternehmen mehrere Fahrzeugtypen einsetzt, muss jeder Fahrzeugtyp mindestens einmal vertreten sein. Die Auswahl der Fahrzeuge obliegt der BEG. Bei ihrer Auswahl wird sie die betrieblichen Abläufe des Verkehrsunternehmens hinreichend berücksichtigen. Dabei hat das Verkehrsunternehmen folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
- Die zur Besichtigung bereitgestellten Fahrzeuge stehen auf einem voll beleuchtetem Hallengleis mit Grube und Einsichtnahme des Daches. Die bereitzustellenden Fahrzeuge müssen in der Nacht vor der Besichtigung eine umfassende Grundreinigung (Reinigungsstufe über der täglichen Reinigung) erhalten haben.
- Die Fahrzeuge werden mit Energie versorgt und sind vollständig aufgerüstet. Die Abdeckungen zu technischen Einrichtungen (z. B. Schaltschränke, Gerätekästen) sind geöffnet, soweit dies aus Sicherheitsgründen möglich ist und die Besichtigung nicht behindert.
- Die Besichtigung der Fahrzeuge auf Hallengleis mit Grube findet tagsüber statt. Die Leitung der Besichtigungstermine erfolgt durch die BEG unter Beteiligung eines leitenden und sachkundigen Mitarbeiters der Werkstatt des Verkehrsunternehmens. Dieser muss auf Fragen der Bewerber antworten, sofern dem nicht begründete Interessen (z.B. Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen. Für die übergehenden Fahrzeuge besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Fahrzeug- und die Instandhaltungsdokumentation durch die Bewerber.
- Für jeden Bewerber im Verfahren zur Vergabe des Folgeverkehrsvertrages steht ein ganztägiger Termin zur Verfügung. Seitens des jeweiligen Bewerbers dürfen maximal 3 Personen an dem Besichtigungstermin teilnehmen. Der Bewerber darf keine Unterlagen kopieren. Innerhalb der Werkstatt dürfen nur die zu besichtigenden Fahrzeuge fotografiert werden.
Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
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- Falls und sofern eine künftige Folgeausschreibung der Verkehrsleistungen zu einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang vom Verkehrsunternehmen auf einen Folgebetreiber i.S.v. § 613a BGB führt und der Folgebetreiber deshalb kraft Gesetzes anstelle des Verkehrsunternehmens als neuer Schuldner in bestehende Versorgungszusagen (einschließlich der von den Arbeitnehmern bei dem Verkehrsunternehmen bis zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs erdienten Versorgungsanwartschaften) eintritt, wird das Verkehrsunternehmen verpflichtet, den Wert der von einem Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs erworbenen Versorgungsanwartschaft (Übertragungswert) auf das Nachfolge-EVU zu übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung zugunsten des Nachfolge-EVU i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB; das Nachfolge-EVU erwirbt unmittelbar das Recht, die Leistung von dem Verkehrsunternehmen zu fordern.
- Falls die Vergabe eines Folge-Verkehrsvertrags innerhalb der zeitlichen Geltung der KDG (Fahrplanwechsel im Dezember 2044) zu einem Betreiberwechsel führen sollte, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Nachfolge-EVU im Vorfeld der Übergabe der Fahrzeuge die Schulung seines Personals in den Bereichen Fahrzeugbedienung, Instandhaltung/Entstörung durch das (Fahr-)Personal, Erlangung der Berechtigung zum Führen der Fahrzeugbaureihe sowie Ausbildertätigkeiten in den drei vorgenannten Bereichen zu ermöglichen. Hierzu und zur Durchführung von Schulungsfahrten sind dem Nachfolge-EVU Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens gegen Zahlung eines angemessenen Mietzinses zu überlassen, wobei der Mietzins die durch die Fahrzeugüberlassung entstehenden Aufwendungen des Verkehrsunternehmens nicht übersteigen soll. Wird ein darüberhinausgehender Mietzins vereinbart, gilt § 3 (A) Abs. 5 des Verkehrsdurchführungsvertrags. Dauer, Umfang und genaue Zeitpunkte der Fahrzeug-Überlassung sowie weitere Einzelheiten (z. B. Haftungsvereinbarungen) sind in der Controlling-Gruppe abzustimmen. Die Fahrzeug-Überlassung an das Nachfolge-EVU ist so auszugestalten, dass die vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Verkehrsleistungen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Wenn und soweit sich derartige Beeinträchtigungen der vom Verkehrsunternehmen zu erbringenden Verkehrsleistungen wegen der Fahrzeug-Überlassung an das Nachfolge-EVU nicht vermeiden lassen, erfolgen keine Abzüge von der Ausgleichszahlung gemäß § 5 und § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags.
Anhänge zur Anlage 18:
Anhang 1 Informationssystem Instandhaltung (zu 4.2.1.3)
Anhang 2 Instandhaltungsbericht (zu 4.2.1.4)
Anhang 3 Ersatzteilpaket (zu 4.2.1.5)
Anhang 4 Entwurf Geschäftsordnung Controlling-Gruppe (zu 4.3.1.3)
Anhang 5 Entwurf Übergabebedingungen (zu 4.3.4.4)