Anhang 5 zur Anlage 18: Entwurf Übergabebedingungen (siehe Ziffer 4.3.4.4)
Soll-Zustand der Fahrzeuge bei außerplanmäßiger Übergabe an ein Nachfolge-EVU
- Es werden gebrauchsfähige, d.h. betriebsbereite, verkehrssichere, weitgehend mängelfreie und gereinigte Fahrzeuge (inkl. (Ersatz)Fahrzeuge) übergeben, die einen dem Alter und der Laufzeit entsprechenden Zustand unter der Annahme eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufweisen. Der Zustand wird durch eine vorausschauende Wartung und Instandsetzung gesteuert, die den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspricht. Ein Mangel ist demnach eine Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand.
- Die Fahrzeuge sind von dem Verkehrsunternehmen im Rahmen der Fristarbeit einer umfassenden Fahrzeugkontrolle (optisch und funktional) zu unterziehen. Alle dabei festgestellten Mängel sind von der Werkstatt vor der Übergabe zu beheben. Nicht behebbare Mängel werden von dem Verkehrsunternehmen zu Beginn der Übergabe angezeigt.
- Ergänzend zur Friststufe gemäß dem von dem Verkehrsunternehmen aufgestellten Fristenplan und unabhängig von deren jeweiligen Arbeitsinhalt ist das Radprofil an allen Radsätzen zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Im Mittel dürfen die Korrekturen des Radprofils ein halbes Durchschnittsintervall nicht unterschreiten. Die Radsätze weisen keine Flachstellen oder größere Ausbröckelungen (max. 3 mm) auf.
- Die Fahrzeuge sind zum Zeitpunkt ihrer Übergabe mit der jeweils aktuellen Software gemäß der gültigen Zulassung auszurüsten.
- Schäden oder Mängel, die aus missbräuchlicher Nutzung (z.B. Graffiti), Vandalismus oder aber trotz bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind (z.B. eingerissene Sitzpolster, Absplitterung in Armlehnen, scharfe Kanten an Griffstangen oder Gepäckablagen), sind vor der Übergabe auf Kosten des Verkehrsunternehmens vollständig zu beseitigen, sofern sie mehr als 48 Stunden vor der Übergabe aufgetreten sind. Unter Beseitigung sind der Austausch, die Reparatur oder die Aufarbeitung zu verstehen. Treten Schäden geballt oder in außergewöhnlichem Umfang – auch kurzfristig – auf, wird zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Nachfolge-EVU unter Einbindung der BEG eine einvernehmliche Einigung darüber getroffen, wer den Schaden bzw. Mangel in welcher Frist behebt. Die Kosten werden von dem Verkehrsunternehmen getragen.
- Die Fahrzeuge sind zum Zeitpunkt ihrer Übergabe frei von Innen- und Außenwerbung; sämtliche betreiberspezifischen Anbringungen (z.B. Fahrkartenautomaten, Werberahmen und -vorrichtungen) sind fachmännisch zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen – es sei denn die BEG bzw. das Nachfolge-EVU entbinden das Verkehrsunternehmen von dieser Verpflichtung.
- Die Fahrzeuge sind geleert und haben vor der Übergabe eine vollständige und grund- legende Außen- und Innenreinigung gemäß der höchsten Reinigungsstufe des Verkehrsunternehmens durchlaufen, die nicht länger als zwei Wochen zurückliegt. Dabei werden u.a. Sitzgestelle, Sitzpolster, Gepäckablagen, Griffe, Haltestangen, Fensterscheiben, Fußboden, Seitenwände, Übergänge, Türen gereinigt. Die Fahrzeuge werden mit einem zeitgemäßen Lack-Glanzgrad der Außenhülle übergeben.
- Die Betriebsstoffe im leeren Fahrzeug sind so zu dimensionieren, dass sie eine bis zu 300 km lange Überführungsfahrt zum Standort des Nachfolge-EVU ermöglichen.
- Sämtliche Spezialwerkzeug, Diagnose- und Sondereinrichtungen sowie das Ersatzteilpaket sind, sofern das Verkehrsunternehmen zur Übergabe verpflichtet ist, in einsatzfähigem Zustand zu übergeben. Das Nachfolge-EVU hat diese innerhalb eines von der Controlling-Gruppe festzulegenden Zeitraums vor der Übergabe zu untersuchen. Die Gewährleistung kann von dem Verkehrsunternehmen – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen werden.
- Einzelheiten, Randbedingungen und ergänzende Regelungen sind in der Controlling- Gruppe abzusprechen.