Inhalt
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2. Ausgestaltung der Wiedereinsatzgarantie 3
3. Vorgaben an die Kalkulation der Bieter 6
4. Ausgestaltung der Leasing-Finanzierung 6
5. Eintrittsrecht in den Leasingvertrag zugunsten der BEG 7
6. Pflichten des Verkehrsunternehmens bei Inanspruchnahme der Wiedereinsatzgarantie 10
7. Pflichten des Verkehrsunternehmens zur Übergabe der Fahrzeuge 22
8. Mitwirkungspflichten des Verkehrsunternehmens im Rahmen einer ausserplanmässigen Folgevergabe 23
- Vorbemerkung
- Die BEG führt die Neuausschreibung der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Verkehrsnetz „S-Bahn Nürnberg 2031+“ (im Folgenden „Verkehrsnetz“ genannt) durch und wird hierzu einen Verkehrsdurchführungsvertrag mit dem bezuschlagten Bieter abschließen (nachfolgend „Verkehrsdurchführungsvertrag“ genannt). Der Verkehrsdurchführungsvertrag beginnt am 15. Dezember 2030 (im Folgenden „Betriebsaufnahmetag SBN_31“ genannt) und endet planmäßig am 10. Dezember 2044 (Tag des internationalen Fahrplanwechsels 2044/2045). Der Verkehrsdurchführungsvertrag hat somit eine Laufzeit von 14 Jahren (im Folgenden „Laufzeit SBN_31“ genannt).
- Die Erbringung der Verkehrsleistungen im Verkehrsnetz erfolgt zum einen durch siebenundzwanzig (27) EMU Fahrzeuge vom Typ Alstom Coradia Continental, deren Einsatz im Verkehrsnetz verpflichtend vorgegeben ist (im Folgenden „Bestandsfahrzeuge“ genannt), sowie durch die Bereitstellung von weiteren für die Verkehrsleistungen im Verkehrsnetz erforderlichen Fahrzeugen[1] (im Folgenden „Fahrzeuge“ genannt). Der bezuschlagte Bieter ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Betriebsaufnahmetag SBN_31, spätestens bis zum 15. September 2030 in den bestehenden Leasingvertrag über die Bestandsfahrzeuge unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten einzutreten. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Kapitel 4.7.3 der Leistungsbeschreibung. Die Bereitstellung der Fahrzeuge liegt in der Verantwortung des im hiesigen Vergabeverfahren mit dem Zuschlag bedachten Bieters (Verkehrsunternehmen).
- Die BEG hat sich hinsichtlich der Fahrzeuge zu flankierenden Maßnahmen zur Erleichterung der Finanzierung von Neufahrzeugen entschieden. Diese gelten ausschließlich für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum nach dem [01.01.2029], die der Bieter für seine vertragliche Leistung benötigt, anschafft und einsetzt. Für Gebrauchtfahrzeuge werden keine Maßnahmen zur Erleichterung der Finanzierung angeboten. Das Ziel der BEG ist es, mit den Maßnahmen den Wettbewerb unter den Bietern in Bezug auf die zu vergebenden Verkehrsleistungen zu fördern und zu unterstützen. Die BEG verbindet hiermit die Erwartung niedrigerer Angebotspreise und damit niedrigerer Zahlungen.
- Die BEG ist deshalb bereit, gegenüber dem Leasinggeber der Fahrzeuge (im Folgenden „Begünstigter“ genannt) eine Wiedereinsatzgarantie hinsichtlich der Fahrzeuge bei vorzeitiger Beendigung des Verkehrsdurchführungsvertrages zu übernehmen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus nachfolgender Ziffer 2.
- Die BEG weist daraufhin, dass für die angebotenen Fahrzeuge weder eine Finanzierungsgarantie des Freistaats Bayern bereitgestellt wird, noch eine Restwertzusage durch die BEG ausgesprochen wird.
- Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit der Abtretung von Teilen der Ausgleichszahlung (Teilzuschüssen) gemäß § 4 Abs. (1b) Buchst. f) des Verkehrsdurchführungsvertrages verwiesen.
- Die Maßnahmen zur Unterstützung der Finanzierung stehen ausschließlich für die vom Verkehrsunternehmen unter dem Verkehrsdurchführungsvertrag zu beschaffenden Fahrzeuge (mitsamt des gemäß Ziffer 6.2.1.6 zu beschaffenden Ersatzteilpakets) und nur für Triebzüge oder Reisezugwagen, d.h. nicht für Lokomotiven, zur Verfügung und unter der weiteren Voraussetzung, dass diese im Wege einer Leasingfinanzierung (vgl. Ziffer 4) finanziert werden.
- Jeder Bieter kann die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Der Inhalt dieser Anlage wird Bestandteil des Angebots des Bieters, sofern sich dieser dafür entscheidet, die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Der Bieter hat deshalb in seinem Angebot verbindlich zu erklären, ob er von dem Angebot der BEG zur Erleichterung der Finanzierung der Fahrzeuge Gebrauch machen möchte und die hierfür nach dieser Anlage erforderlichen Unterlagen seinem Angebot beizufügen.
- Indikatives Term Sheet: Bieter, die die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten, haben ihrem Angebot ein indikatives Term Sheet für die beabsichtigte Finanzierung der Fahrzeuge und die Struktur der Leasingfinanzierung entweder in deutscher oder in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung beizufügen. Aus dem indikativen Term Sheet sollen sich der oder die Finanzierer, die Art und die vereinbarten Eckpunkte des Leasingvertrages, die für die Finanzierung zu stellenden Sicherheiten sowie alle weiteren wesentlichen Parameter entnehmen lassen, die sonst Einfluss auf die Unterstützungsmaßnahmen haben können. Das indikative Term Sheet ist für die BEG nicht verbindlich, auch wenn es dem Angebot beigefügt ist.
Dies vorausgeschickt gelten für den Fall, dass das Verkehrsunternehmen in seinem Angebot verbindlich erklärt hat, die Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu wollen, die folgenden Regelungen:
- Ausgestaltung der Wiedereinsatzgarantie
- Inhalt: Die BEG verpflichtet sich für die Laufzeit SBN_31 gegenüber dem Leasinggeber der Fahrzeuge im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsdurchführungsvertrages im Rahmen ihrer bestehenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Vergabe von Verkehrsleistungen, insbesondere ihrer Verpflichtungen aus der VO (EG) 1370/2007, soweit möglich vor einer vorzeitigen Beendigung des Verkehrsdurchführungsvertrages, andernfalls ohne schuldhaftes Zögern, den Wiedereinsatz der Fahrzeuge (einschließlich – im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung – etwaiger Ersatzfahrzeuge) sicherzustellen, indem die BEG ein neues Verkehrsunternehmen beauftragt oder im Wege einer Notmaßnahme gemäß Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007 verpflichtet (im Folgenden „Nachfolge-EVU“ genannt), welches (i) die Leistungen des Verkehrsdurchführungsvertrages unter einem neuen Folge-Verkehrsdurchführungsvertrages oder unter einer Notmaßnahme übernimmt und (ii) die Fahrzeuge weiter zur Erbringung der Verkehrsleistungen auf dem Verkehrsnetz betreibt. Hierzu wird die BEG das nachfolgend in Ziffer 5 näher spezifizierte Eintrittsrecht entweder für sich selbst oder zu Gunsten des von ihr benannten Nachfolge-EVU ausüben. Die vorstehende Verpflichtung steht unter der Bedingung, dass der Leasinggeber der Fahrzeuge der BEG alle vertraglichen Regelungen des Leasingvertrages nach dessen Abschluss offenlegt und diesen zur Verfügung stellt. Zugleich verpflichtet sich die BEG für den Zeitraum bis zum Ende der Laufzeit SBN_31 unter den vorgenannten Bedingungen gegenüber dem Leasinggeber der Fahrzeuge, in den Vergabeunterlagen über einen solchen Folge-Verkehrsdurchführungsvertrag oder unter einer Notmaßnahme vorzusehen, dass der ausgeschriebene oder auferlegte Verkehrsdurchführungsvertrag mit dem Nachfolge-EVU die unter dem vorzeitig beendeten Verkehrsdurchführungsvertrag begründete Abtretung der Teilzuschüsse entsprechend der Regelungen in § 4 Abs. (1b) Buchst. f) des Verkehrsdurchführungsvertrages an den Leasinggeber neu begründet.
- Reservefahrzeuge: Vom Bieter im Rahmen seines Angebots als Reservefahrzeuge vorgesehene Fahrzeuge sind von der Wiedereinsatzgarantie mit der gemäß Kapitel 4.1 der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Gesamtanzahl umfasst.
- Voraussetzungen: Die Wiedereinsatzgarantie beginnt am Betriebsaufnahmetag SBN_31, frühestens jedoch, wenn folgende Voraussetzungen für die jeweiligen Fahrzeuge erfüllt sind:
- Das Verkehrsunternehmen hat den Betrieb unter dem Verkehrsdurchführungsvertrag aufgenommen;
- Die Übernahme des jeweiligen Fahrzeugs unter dem Leasingvertrag durch den Leasingnehmer ist erfolgt;
- Die Fahrzeuge haben die vollständige und im Hinblick auf den vorgesehenen Betrieb erforderliche Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bzw. durch die Europäische Eisenbahnagentur erhalten und sind durch den Eigentümer abgenommen worden. Die Voraussetzungen zur Abnahme und dem Betrieb der Fahrzeuge sind in den Ziffern 6.1.2 und 6.1.3 geregelt;
- Der Comfort Letter nach Ziffer 4.5 liegt von dem Leasingunternehmen ausgefertigt in mit der BEG abgestimmter Form vor;
- Die Fahrzeuge sowie mögliche Anwartschaftsrechte sind den Finanzierern antizipiert zur Sicherheit übereignet worden, so dass die Sicherungsübereignung den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 S. 2 der Insolvenzordnung genügt;
- Der Eigentümer der Fahrzeuge und der Leasinggeber (soweit dieser nicht der rechtliche Eigentümer der Fahrzeuge ist) haben sich den Regelungen dieser Anlage unterworfen und sich verpflichtet, diese zu Gunsten der BEG gegen sich gelten zu lassen. Dies gilt nicht für die Vorgaben der Ziffer 3 (Vorgaben an die Kalkulation der Bieter), Ziffer 6.1 (Herstellung, Abnahme, Betrieb und Versicherung der Fahrzeuge), Ziffer 6.2 (Instandhaltung der Fahrzeuge) sowie Ziffer 7 (Pflichten des Verkehrsunternehmens zur Übergabe der Fahrzeuge) und Ziffer 8 (Mitwirkungspflichten des Verkehrsunternehmens im Rahmen einer außerplanmäßigen Folgevergabe). Zum Beleg hierfür sind der BEG rechtsverbindlich unterzeichnete und unwiderrufliche dies bestätigende Erklärungen des Eigentümers der Fahrzeuge und des Leasinggebers (soweit dieser nicht der rechtliche Eigentümer der Fahrzeuge ist) zu übergeben;
- Im Falle eines Eigentümerwechsels während der Laufzeit der Wiedereinsatzgarantie gilt Entsprechendes. Die unwiderrufliche Erklärung des neuen Eigentümers der Fahrzeuge ist der BEG unverzüglich nach dem Wechsel in der Eigentümerposition zu übergeben;
- Der BEG sind die zwischen Leasinggeber, Verkehrsunternehmen und Finanzierer abgestimmten Entwürfe sämtlicher Finanzierungs- und Projektverträge, mitsamt aller Nebenabreden unaufgefordert, mindestens jedoch drei Monate vor deren Unterzeichnung, die spätestens acht Monate nach der Zuschlagserteilung des Verkehrsvertrages zu erfolgen hat, zur Verfügung zu stellen. Dessen ungeachtet sind der BEG auf Verlangen jederzeit die aktuellen Entwürfe und Kommentierungen sämtlicher Finanzierungs- und Projektverträge zur Verfügung zu stellen und ihr Auskunft über den Stand der Verhandlungen zu erteilen. Die BEG kann Änderungen an den Vertragsentwürfen verlangen, wenn berechtigte Interessen der BEG berührt sind. Die BEG und deren Berater sind zudem auf Verlangen berechtigt, aber nicht verpflichtet, an den Verhandlungen der Finanzierungs- und Projektverträge teilzunehmen, um die berechtigten Interessen der BEG wahren zu können. Nach dem Abschluss der Finanzierungs- und Projektverträge sind der BEG Kopien derselben zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu auch Ziffer 3.1); sowie
- Rechtsgutachten: Vorlage von Rechtsgutachten zum wirksamen Abschluss durch die Parteien, zur Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Leasingvertrages sowie etwaiger weiterer von BEG rechtzeitig vor Abschluss zu benennender Finanzierungs- und Projektverträge. Des Weiteren ist eine Stellungnahme des Leasingunternehmens vorzulegen, wie eine mögliche Insolvenz des Leasinggebers strukturell bestmöglich vermieden wird. Der Entwurf der Stellungnahme ist spätestens drei Monate vor dem Abschluss des Leasingvertrages vorzulegen. Die Rechtsgutachten und die Stellungnahme des Leasingunternehmens sind jeweils an die BEG zu adressieren und müssen jeweils mit der BEG inhaltlich abgestimmt werden. Die BEG wird keine gesonderten Reliance Letter abschließen.
- Begünstigter: Die Wiedereinsatzgarantie wird von der BEG nur gegenüber dem Leasinggeber der Fahrzeuge abgegeben.
- Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Die Wiedereinsatzgarantie unterliegt dem deutschen Recht. Der Erfüllungsort ist München. Das Landgericht München I ist ausschließlich zuständig für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Wiedereinsatzgarantie.
- Vorgaben an die Kalkulation der Bieter
- Die Gesamtinvestitionskosten für die angebotenen Fahrzeuge inklusive der Kosten für die Fahrzeugzulassung, die Ersatzteile und Werkzeuge und der Kosten der Bereitstellung der Fahrzeuge ab Werk sind in Pos. B1.3.1 in den Preisblättern des Kalkulationsschemas (Anlage 15) anzugeben. Der Tilgungsanteil der bei Financial Close abgeschlossenen Finanzierung (d.h. für sämtliche Fremdfinanzierungs- und Eigenkapitalmittel (einschließlich etwaiger Gesellschafterdarlehen und vergleichbarer Finanzierungsinstrumente) darf bis zum Ablauf der Laufzeit SBN_31 insgesamt höchstens 65% der Gesamtinvestitionskosten betragen. Das EVU hat der BEG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Financial Close, einen Nachweis über das Zins- und Tilgungsprofil der abgeschlossenen Finanzierung einschließlich der vollständigen Finanzierungsverträge mit allen Anlagen und Nebenbestimmungen zu übermitteln. Soweit die Nachweise und Finanzierungsverträge nicht in deutscher Sprache formuliert sind, sind geeignete Übersetzungen beizufügen.
- Die BEG ist als öffentlicher Auftraggeber gem. Artikel 7 Ziffer 1 BayHO zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Vor diesem Hintergrund erwartet die BEG, dass die Bieter ihre Finanzierungskonzepte eigenständig optimieren.
- Ausgestaltung der Leasing-Finanzierung
- Leasingvertrag und Laufzeit: Der Leasingvertrag über die Fahrzeuge muss eine feste Laufzeit von 14 Jahren vorsehen. Das wirtschaftliche Eigentum an den Fahrzeugen muss dabei bei dem Leasinggeber liegen. Die Fahrzeuge werden dem Verkehrsunternehmen auf der Grundlage eines einheitlichen Leasingvertrags vom Leasinggeber zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Leasingvertrag hat Vorkehrungen zu enthalten, dass dieser fortgesetzt werden kann, wenn während der Laufzeit SBN_31 die Wiedereinsatzgarantie zum Einsatz kommt.
- Leasinggeber: Der Leasinggeber ist als Einzweckgesellschaft auszugestalten (vgl. Ziffer 2.3.9). Der Leasinggeber muss ferner über ein Bankkonto in Deutschland verfügen, auf dem die Leasingraten (oder optional die abgetretenen monatlichen Ausgleichszahlungen) zu leisten sind. Es sind zudem Vorkehrungen zu treffen, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters sich nicht negativ auf den Leasinggeber oder seine Tätigkeit als Leasinggeber auswirkt. Sollte der Leasinggeber als Personengesellschaft errichtet worden sein, gilt dies auch für seine Gesellschafter.
- Leasingraten: Die Höhe der Leasingraten ist während der gesamten Laufzeit SBN_31 gleichbleibend. Die Vorgaben aus Ziffer 3 sind zu beachten.
- Keine verbundenen Unternehmen: Das Verkehrsunternehmen und der Leasinggeber dürfen nicht im Konzern verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sein.
- Nachnutzungsrecht: Die BEG kann verlangen, dass die Fahrzeuge am Ende der Laufzeit SBN_31, längstens für die Dauer von bis zu vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Tag der planmäßigen Beendigung des Leasingvertrags, über ein von ihr beauftragtes Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterhin genutzt werden dürfen. Der Leasinggeber erhält in diesem Fall als Ausgleich für die Nutzung der Fahrzeuge ein Entgelt, das gemäß Höhe, Fälligkeit und Zahlbarkeit den Leasingraten entspricht. Sofern die BEG beabsichtigt, dieses Nachnutzungsrecht zu nutzen, wird sie dieses Nachnutzungsrecht rechtzeitig, spätestens jedoch mit einer Frist von sechsunddreißig (36) Monaten vor dem Ende der Laufzeit SBN_31 ausüben.
- Comfort Letter seitens des Leasingunternehmens: Der BEG gegenüber ist ein sogenannter Comfort Letter von der höchsten Konzernmuttergesellschaft des Leasinggebers (oder einer anderen für die BEG akzeptablen Muttergesellschaft) zu begeben mit unter anderem folgendem Inhalt:
- Zusicherung, dass der Leasinggeber seit seiner Gründung keine anderen Geschäftstätigkeiten ausgeübt hat als im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzierungs- und Projektverträge im Rahmen des Projekts „SBN_31“, er mit Ausnahme der Finanzierungs- und Projektverträge nicht Partei anderer wesentlicher Vereinbarungen ist, er nicht an anderen Unternehmen beteiligt ist, und er keine Arbeitnehmer hat oder hatte (Einzweckgesellschaft);
- Verpflichtung, sicherzustellen, dass der Leasinggeber keine anderen Geschäftstätigkeiten ausüben oder Partei anderer wesentlicher Vereinbarungen wird, als in den Finanzierungs- und Projektverträgen vorgesehen;
- Verpflichtung, sicherzustellen, dass der Leasinggeber allen seinen Verpflichtungen aus den Finanzierungs- und Projektverträgen, insbesondere aus dem Leasingvertrag rechtzeitig und wie vereinbart nachkommt, wobei damit nicht auch die Verpflichtung verbunden ist, den Leasinggeber während der Laufzeit des Leasingvertrags finanziell so auszustatten, dass er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten erfüllen kann, oder eine Haftung des Leasingunternehmens für Umstände, soweit diese aus der Sphäre Dritter außerhalb des Konzerns des Leasingunternehmens herrühren;
- Verpflichtung, sicherzustellen, dass (i) alle Verträge im Konzern des Leasingunternehmens, deren Partei der Leasinggeber ist oder die sich inhaltlich auf den Leasinggeber oder das Projekt "SBN_31" beziehen (insbesondere Geschäftsbesorgungs- und Gesellschafterverträge), während der Laufzeit des Leasingvertrags aufrechterhalten bleiben und nicht geändert, aufgehoben oder gekündigt werden, es sei denn dies beeinträchtigt nicht die Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingunternehmens unter dem Comfort Letter, und dass (ii) diese Verträge von den daran beteiligten Unternehmen auch eingehalten werden; sowie
- Verpflichtung zum Ersatz aller unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen unter dem Comfort Letter resultieren, in voller Höhe.
Sollten sich aus der Strukturierung des Leasinggebers oder dessen Finanzierung mögliche Risiken oder Nachteile ergeben, können seitens der BEG zusätzliche Zusicherungen in dem Comfort Letter verlangt werden, die diese angemessen adressieren und absichern.
- Eintrittsrecht in den Leasingvertrag zugunsten der BEG
- Das Verkehrsunternehmen hat mit dem Leasinggeber der Fahrzeuge im Leasingvertrag ein Eintrittsrecht in den Leasingvertrag zugunsten der BEG als echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) zu vereinbaren.
- Die BEG muss während der Laufzeit SBN_31 mindestens in den folgenden Fällen zur Ausübung des Eintrittsrechts berechtigt sein, wenn nicht die Berücksichtigung weiterer Fälle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich erscheint:
- im Falle der vorzeitigen Beendigung des zwischen dem Verkehrsunternehmen und der BEG abgeschlossene Verkehrsdurchführungsvertrags. Das gilt auch, wenn der Verkehrsdurchführungsvertrag bereits vor dem Betriebsaufnahmetag SBN_31 beendet werden sollte;
- im Falle der Insolvenz des Verkehrsunternehmens erklärt ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Nichterfüllung des Verkehrsdurchführungsvertrags und das Verkehrsunternehmen bzw. ein etwaiger Insolvenzverwalter ist auch aus anderen Gründen, z.B. im Zuge einer Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007 nicht (mehr) zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen verpflichtet;
- wenn ein etwaiger zwischen dem Nachfolge-EVU und der BEG abgeschlossener Folge-Verkehrsdurchführungsvertrag vor dem Ablauf der Laufzeit SBN_31 beendet wird;
- wenn und soweit ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verkehrsunternehmens oder eines etwaigen Nachfolge-EVU die Nichterfüllung des Leasingvertrags zwischen Verkehrsunternehmen bzw. dem Nachfolge-EVU und Leasinggeber erklärt. In einem solchen Fall darf die BEG jederzeit nach Erklärung der Nichterfüllung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verkehrsunternehmen bzw. das Nachfolge-EVU nicht (mehr) zur Durchführung der Verkehrsleistungen verpflichtet ist, z.B. nach Beendigung einer Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 der VO 1370/2007, das hier geregelte Vertragseintrittsrecht gegenüber dem Leasinggeber ausüben; und
- in allen anderen Fällen, in denen eine Partei berechtigt wäre, den Leasingvertrag vor dem Ablauf der Laufzeit SBN_31 zu kündigen, unabhängig davon, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgen soll. Die Kündigung des Leasingvertrags kann erst erfolgen, wenn der BEG vorher die Möglichkeit gegeben wurde, das Eintrittsrecht innerhalb einer Frist von nicht weniger als sechs Monaten auszuüben.
- Ausübung: Das Eintrittsrecht ist so auszugestalten, dass die BEG einen Dritten benennen kann, der in den Leasingvertrag eintritt, oder sie selbst anstelle des Verkehrsunternehmens bzw., wenn der Nachfolge-Verkehrsvertrag vorzeitig endet, des Nachfolge-EVU in den Leasingvertrag eintreten kann und sämtliche Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens bzw. des Nachfolge-EVU aus dem Leasingvertrag auf die BEG oder den von dieser benannten Dritten mit befreiender Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eintritts gegenüber dem Verkehrsunternehmen bzw. des Nachfolge-EVU übergehen (Vertragseintrittsrecht der BEG). Die ursprünglich vereinbarten Bedingungen (insbesondere die vereinbarte Höhe der Leasingrate pro Monat) des Leasingvertrags dürfen sich nicht ändern und der Eintritt in den Leasingvertrag muss für die BEG oder den benannten Dritten gebührenfrei sein. Des Weiteren vereinbaren das Verkehrsunternehmen bzw. das Nachfolge-EVU und die Leasinggesellschaft zugunsten der BEG, dass diese zunächst selbst in den unveränderten Leasingvertrag eintreten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Dritten benennen kann, der zu den gleichen Bedingungen in den Leasingvertrag eintritt.
- Zustimmung von Finanzierern und Leasinggeber: Den Eintritt eines neuen Leasingnehmers wird die BEG mit den Finanzierern sowie dem Leasinggeber im Vorhinein abstimmen. Die Finanzierer und der Leasinggeber dürfen den Eintritt des von der BEG benannten Dritten nur aus zwingenden aufsichtsrechtlichen Gründen oder aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit des Dritten ablehnen; als aufsichtsrechtliche Gründe gelten auch interne, auf zwingender gesetzlicher Grundlage beruhende geldwäscherechtliche Vorgaben oder die Anwendbarkeit von Sanktionen. Die Finanzierer und der Leasinggeber haben sich in den Finanzierungsverträgen im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zugunsten der BEG zu verpflichten, die BEG im Falle einer möglichen Ausübung des Eintrittsrechts, insbesondere auch im Rahmen der Vergabe eines Folge-Verkehrsdurchführungsvertrags insoweit zu unterstützen, als es um die Beurteilung geht, ob zwingende aufsichtsrechtliche Gründe oder eine fehlende Kreditwürdigkeit einem möglichen Nachfolge-EVU oder einem sonstigen Dritten entgegenstehen. Zu diesem Zweck haben sich die Finanzierer ferner zu verpflichten, der BEG auf Verlangen eine Aufstellung von Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die sie für die Prüfung dieser Voraussetzungen benötigen. Auf Verlangen der BEG haben die Finanzierer und der Leasinggeber unverzüglich eine Kreditentscheidung in Bezug auf eine noch abzustimmende Anzahl möglicher Nachfolge-EVU oder sonstige von der BEG benannte Dritte herbeizuführen. Die Kreditentscheidung muss mindestens 12 Monate lang gültig sein, soweit in Bezug auf ein mögliches Nachfolge-EVU keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen oder vorhersehbar sind, aufgrund derer der Finanzierer aus zwingenden aufsichtsrechtlichen Gründen nur eine Kreditentscheidung herbeiführen kann, die weniger als 12 Monate gültig ist. Der Finanzierer kann die Kreditentscheidung gegenüber der BEG ferner auch vor dem Ablauf der Frist von mindestens 12 Monaten widerrufen, wenn er aufgrund nach der Kreditentscheidung neu eintretender außergewöhnlicher Umstände, die im Zeitpunkt der Kreditentscheidung nicht vorhersehbar waren, berechtigt wäre, den Eintritt des Dritten nach dieser Ziffer 5.4 abzulehnen. In diesen Fällen ist die BEG unverzüglich hiervon zu informieren und der BEG die außergewöhnlichen Umstände und die zwingenden aufsichtsrechtlichen Gründe darzulegen (soweit dies rechtlich zulässig ist). Sollten zwingende aufsichtsrechtliche Gründe oder die fehlende Kreditwürdigkeit des Dritten dessen Eintritt entgegenstehen, ist jedenfalls die BEG berechtigt, ohne die Zustimmung der Finanzierer oder des Leasinggebers in den Leasingvertrag einzutreten und die Fahrzeuge dem von ihr ausgewählten Nachfolge-EVU zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen.
- Unbedingter Eintritt: Der Eintritt darf nicht von weiteren als in dieser Anlage 16 vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden mit Ausnahme der Abtretung monatlicher Ausgleichszahlungen, wenn ein von der BEG benannter Dritter in den Leasingvertrag eintritt. Sollte die BEG selbst in den Leasingvertrag eintreten, gilt § 4 Abs. 1b Buchst. f) des Verkehrsdurchführungsvertrags nicht in Bezug auf die Leasingraten.
- Rechte des Verkehrsunternehmens nach Ausübung des Eintrittsrechts: Mit dem Eintritt des von der BEG benannten Dritten oder der BEG aufgrund des ausgeübten Vertragseintrittsrechts scheidet das Verkehrsunternehmen entschädigungslos aus dem Leasingvertrag aus. Das Verkehrsunternehmen ist bei Ausübung des Vertragseintrittsrechts durch die BEG nicht berechtigt, die Fahrzeuge (einschließlich Ersatzteilpaket, Zubehör und dazugehöriger vollständiger Fahrzeugdokumentation) zurückzuhalten oder die Rückgabe zu verzögern.
- Besonderes Eintrittsrecht: Weiterhin ist ein Vertragseintrittsrecht in den Leasingvertrag zu Gunsten der BEG für den Fall vorzusehen, dass die Finanzverwaltung die BEG als wirtschaftlichen Empfänger einer Leistung „Bereitstellung der Fahrzeuge für die Erbringung von SPNV-Leistungen im Verkehrsnetz ansehen sollte. Für diesen Fall ist zwischen BEG und dem Verkehrsunternehmen ein entgeltlicher Nutzungsüberlassungsvertrag als Grundlage für die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge abzuschließen.
- Pflichten des Verkehrsunternehmens bei Inanspruchnahme der Wiedereinsatzgarantie
- Herstellung, Abnahme, Betrieb und Versicherung der Fahrzeuge
- Herstellung
- Herstellung, Abnahme, Betrieb und Versicherung der Fahrzeuge
Das Verkehrsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Wiedereinsatzgarantie erfassten Fahrzeuge entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt und sämtliche einschlägigen Normen, Richtlinien sowie alle Zulassungsvoraussetzungen im Herstellungsprozess beachtet und eingehalten werden. Das Verkehrsunternehmen wird dies für Dritte nachvollziehbar dokumentieren.
Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, mit einem eigenen Güteprüfdienst oder durch Hinzuziehung geeigneter Dritter die Herstellungsqualität der Fahrzeuge beim Fahrzeughersteller kontinuierlich während des gesamten Herstellungsprozesses zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Auf Verlangen der BEG sind dieser die genannten Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.
Die Betriebsleitsysteme der Fahrzeuge sind so zu konfigurieren, dass im Falle eines Fahrzeugübergangs an ein Nachfolge-EVU oder einen anderen Betreiber eine einfache Anbindung der Fahrzeuge an ein anderes Leitstellensystem– insbesondere ohne die Notwendigkeit einer Neuzulassung der Fahrzeuge – ermöglicht wird, beispielsweise durch eine landseitige Datenschnittstelle. Das Verkehrsunternehmen wird mit dem Fahrzeughersteller die Offenlegung der zugehörigen landseitigen Schnittstellen inkl. Datenflussdiagrammen, Schnittstellenbeschreibungen und technischen Standards gegenüber der BEG und allen Folgebetreibern dieser Fahrzeuge vereinbaren und sicherstellen.
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- Abnahme
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Das Verkehrsunternehmen hat mit dem Fahrzeughersteller zu vereinbaren, dass die BEG bzw. von ihr beauftragte Dritte das Recht haben, an sämtlichen Werks- und Endabnahmen sowie an Prüf- und Abnahmefahrten der Fahrzeuge teilzunehmen. Mit dem Fahrzeughersteller ist zu vereinbaren, dass dieser dafür rechtzeitig, mindestens 10 Werktage vorab, entsprechende Termine festlegen wird. Das Verkehrsunternehmen hat diese Termine unverzüglich der BEG mitzuteilen. Sämtliche Ergebnisse der hier genannten Abnahmen werden der BEG in Form der erstellten Protokolle und einer Erklärung des EVU, dass die Fahrzeuge in allen Punkten den Anforderungen der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 des Verkehrsdurchführungsvertrags) entsprechen, innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme zur Verfügung gestellt.
Das Verkehrsunternehmen darf die Endabnahme der Fahrzeuge (vertragliche Abnahme) nur erklären, wenn alle wesentlichen Mängel abgestellt sind, die Fahrzeuge zugelassen und betriebsbereit sind und die BEG der Endabnahme jedes Fahrzeuges zugestimmt hat. Die BEG wird dabei ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern. Im Falle von Zulassungsauflagen und Zulassungsbeschränkungen ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, auf eigene Kosten auf die Beseitigung dieser Zulassungsauflagen und Zulassungsbeschränkungen hinzuwirken.
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- Betrieb
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Für die Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrags hat das Verkehrsunternehmen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge ohne Zustimmung der BEG nicht außerhalb der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzt werden (Fahrten im Rahmen des Wartungs- bzw. Instandhaltungskonzeptes des Verkehrsunternehmens fallen nicht unter diese Regelung). Im Falle des Zuwiderhandelns kann eine Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 5a des Verkehrsdurchführungsvertrags erhoben werden.
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- Versicherung und Ersatzbeschaffung
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Das Verkehrsunternehmen hat für die Fahrzeuge eine Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung abzuschließen, die sämtliche Risiken und Gefahren während des Betriebs und im Stillstand mit Ausnahme von Schäden aufgrund von Kriegsereignissen und Kernenergie abdeckt. Der Versicherungsschutz muss ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs des ersten Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller auf das Verkehrsunternehmen gewährleistet sein. Die jeweilige Versicherungssumme muss dem Wiederbeschaffungspreis von Schienenfahrzeugen gleicher Art und Güte entsprechen, mindestens jedoch 110% des jeweiligen Finanzierungsrestwertes (Nominalwerte) entsprechen, sofern nicht eine höhere Versicherungssumme von den Finanzierern oder dem Leasinggeber verlangt wird. Darüber hinaus ist das Ersatzteilpaket (vgl. Ziffer 6.2.1.6) für die Dauer der Verwahrung gegen Beschädigung oder Untergang, z. B. wegen Feuer, Wasser, Einbruchsdiebstahl oder anderen Gefahren, zu versichern. Die abzuschließenden Versicherungen sind bei mindestens mit „Investment Grade“ gerateten Versicherungsunternehmen abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der VVDE Versicherungsverband deutscher Eisenbahnen V.V.a.G. gilt als Versicherungsunternehmen mit der Maßgabe, dass die vorstehende Ratinganforderung für den VVDE nicht gilt.
Die Vereinbarung abweichender Versicherungsanforderungen zwischen dem Leasinggeber und dem Verkehrsunternehmen, die die vorstehende Ratinganforderung unterschreiten – etwa vor dem Hintergrund, dass das Verkehrsunternehmen über ein höheres Rating verfügt als das vorstehend für das Versicherungsunternehmen geforderte Rating – ist nicht zulässig.
Die Versicherungspolicen für die Fahrzeuge und für das Ersatzteilpaket sind der BEG spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf das Verkehrsunternehmen vorzulegen. Die BEG kann im Anschluss während der gesamten Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages den Nachweis verlangen, dass die Versicherungen bestehen. In diesem Fall sind die entsprechenden Nachweise vom Verkehrsunternehmen innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Die Auszahlung von Abschlagszahlungen, mit Ausnahme des auf die Zahlung der Leasingraten entfallenden abgetretenen Teils der Ausgleichszahlungen, kann von der Vorlage der Nachweise abhängig gemacht werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Versicherungspolice oder Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz gegenüber der BEG. Über wesentliche Änderungen des Versicherungsschutzes hat das Verkehrsunternehmen die BEG unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen zu informieren.
Legt das Verkehrsunternehmen die Versicherungspolicen nicht bis zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt vor oder kann es während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages auf Verlangen der BEG keinen Nachweis des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes für die Fahrzeuge und das Ersatzteilpaket vorlegen, ist die BEG zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten hierfür trägt das Verkehrsunternehmen.
Werden Fahrzeuge während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages ganz oder teilweise – auch in Folge höherer Gewalt – beschädigt oder zerstört, hat das Verkehrsunternehmen diese auf eigene Kosten unverzüglich wiederherzustellen oder andere Fahrzeuge auf eigene Kosten zu beschaffen, die unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Kapitel 4 der Leistungsbeschreibung als gleichwertig anzusehen sind, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass die Wiederherstellung technisch unmöglich oder für das Verkehrsunternehmen unzumutbar ist und auch die Ersatzbeschaffung für das Verkehrsunternehmen unzumutbar ist.
Die BEG kann durch Erstattung der über die Zumutbarkeit hinausgehenden Kosten die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges zumutbar machen. Das Verkehrsunternehmen hat keinen Anspruch, dass die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung durch Kostenübernahme der BEG zumutbar gemacht wird.
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- Instandhaltung der Fahrzeuge
- Instandhaltungspflichten
- Es gelten die Regelungen in Ziffer 4.2.1.1. der Anlage 18
- Das Verkehrsunternehmen wird alle für die Durchführung der Instandhaltung notwendigen Hilfseinrichtungen und Werkzeuge sowie die für den beschafften Fahrzeugtyp notwendigen Spezialwerkzeuge sowie Diagnose- und Sondereinrichtungen beschaffen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die Spezialwerkzeuge sowie Diagnose- und Sondereinrichtungen dem Verkehrsunternehmen gemeinsam mit den Fahrzeugen unter dem abzuschließenden Leasingvertrag zur Verfügung gestellt werden.
- Es gelten die Regelungen in Ziffer 4.2.1.3 einschließlich Anhang 1 der Anlage 18.
- Es gelten die Regelungen in Ziffer 4.2.1.4 einschließlich Anhang 2 der Anlage 18.
- Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, während der Laufzeit des Verkehrsdurchführungsvertrages eine Bevorratung von Ersatzteilen dergestalt sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit und Einsatzqualität der Fahrzeuge nach Bauteilausfällen, unvorhersehbaren Ereignissen oder Unfällen nicht durch die Lieferzeiten der Ersatzteile beeinträchtigt wird. Die Bevorratung ist mindestens für die gesamte Laufzeit SBN_31 vorzusehen. Das Verkehrsunternehmen legt mit seinem Angebot Inhalt, Umfang und Wert der mit den Fahrzeugen zu beschaffenden Ersatzteile („Ersatzteilpaket“) fest. Das Ersatzteilpaket kann in Abstimmung mit der BEG bis spätestens sechs Monaten vor Inbetriebnahme aufwandsneutral angepasst werden. Die Vorhaltung der Ersatzteile kann auch dadurch erfolgen, dass die Ersatzteile dem Verkehrsunternehmen gemeinsam mit den Fahrzeugen unter dem abzuschließenden Leasingvertrag zur Verfügung gestellt werden.
- Instandhaltungspflichten
- Instandhaltung der Fahrzeuge
Darüber hinaus können die Komponenten eines Ersatzteilpakets als Rollmasse dienen, die im Rahmen der Revisionen des Instandhaltungsprogramms durchgetauscht und außerhalb des Fahrzeugs aufgearbeitet werden. Das Ersatzteilpaket muss nicht nur jederzeit vorgehalten, sondern nach Entnahme von Ersatzteilen in gleichem Umfang unverzüglich nachbestellt bzw. aufgearbeitet werden. Die Ersatzteile dürfen auch als Komponenten und auch bei Dritten vorgehalten werden, wenn dadurch die Verfügbarkeit des betroffenen Fahrzeuges, das ein Ersatzteil benötigt, nicht beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn die Lieferfristen der Ersatzteile gegenüber der eigenen Lagerhaltung nur unwesentlich verlängert werden.
Lässt das Verkehrsunternehmen die Ersatzteile bei einem Dritten vorhalten, hat es sicherzustellen und der BEG auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ersatzteilvorhaltung in mindestens der Qualität durchgeführt wird, wie das Verkehrsunternehmen diese selbst durchführen würde, und dass das Ersatzteilpaket bei etwaiger Fahrzeugübergabe an die BEG oder das Nachfolge-EVU übergeben werden kann.
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- Prüfrechte der BEG
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Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 6.3 zu den Aufgaben und Befugnissen der Controlling-Gruppe ist die BEG berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben aus Ziffer 6.2.1 zu überprüfen. Es gelten die Regelungen der Ziffer 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 der Anlage 18.
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- Instandhaltungsrücklage
- Um verschiedene Risiken aus der Instandhaltung von Fahrzeugen monetär abzusichern, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Instandhaltungsrücklage („Rücklage“) für die Fahrzeuge zu bilden. Der mehrdimensionale Zweck der anzusparenden Rücklage durch das Verkehrsunternehmen ist es,
- Instandhaltungsrücklage
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- dessen Liquiditätsbelastung aus überjährigen Instandhaltungsmaßnahmen und der Hauptuntersuchung nach § 32 EBO durch vorausschauendes Handeln zu verstetigen und
- der BEG sowie dem Leasinggeber die Gewähr zu bieten, dass wesentliche Instandhaltungsarbeiten jederzeit finanzierbar sind, auch im Falle eines ungeplanten Betreiberwechsels.
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- Die Rücklage setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Rücklage für die Fahrzeugrevision (Hauptuntersuchung) und damit im Zusammenhang stehender Instandhaltungsarbeiten (“HU-Komponente”) in Höhe von 0,9% des Fahrzeug-Nettoneupreises zum Zeitpunkt seines jeweiligen Erwerbs. Die HU-Komponente erhöht sich jährlich um diesen Betrag. Die Rücklagenbildung dieser Komponente endet grundsätzlich mit der erstmaligen Durchführung der Fahrzeugrevision. Sofern aufgrund des Zeitpunkts der erstmaligen Fahrzeugrevision eine zweite Fahrzeugrevision im Zeitraum der Wiedereinsatzgarantie gesetzlich erforderlich ist oder die BEG vom Nachnutzungsrecht gemäß Ziffer 4.5 Gebrauch macht, wird die Rücklagenbildung gemäß Satz 1 nach der ersten Fahrzeugrevision bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die BEG den Gebrauch des Nachnutzungsrechtes erklärt, fortgesetzt.
- Rücklage für weitere wesentliche Instandhaltungsarbeiten (“Sonstige-Komponente”) in Höhe von 0,6% des Fahrzeug-Nettoneupreises zum Zeitpunkt seines jeweiligen Erwerbs. Die Sonstige-Komponente erhöht sich jährlich um diesen Betrag. Die Rücklagenbildung dieser Komponente endet mit dem ersten Tag des letzten Vertragsjahres des hiesigen Verkehrsdurchführungsvertrages.
- Die Rücklage setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
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Dieser mischkalkulierte Wert beider Komponenten deckt künftige Dynamisierungen der Instandhaltungskosten mit ab.
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- Das Verkehrsunternehmen ist wie folgt berechtigt, die Auszahlung der gemäß Ziffer 6.2.3.1 gebildeten Komponente von der Rücklage vom Rücklagenkonto (siehe nachstehende Ziffer 6.2.3.5) zu verlangen:
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- HU-Komponente: Wenn die Fahrzeugrevision und alle damit nach Instandhaltungsvorgaben im Zusammenhang stehenden Arbeiten nachweislich vollständig und fachgerecht ausgeführt wurden.
- Sonstige-Komponente: Wenn alle sonstigen planmäßigen Instandhaltungsarbeiten eines Kalenderjahres nachweislich gemäß Fristenplan rechtzeitig, vollständig und fachgerecht durchgeführt wurden. Eine Auszahlung dieser Sonstige-Komponente ist nur am Ende des Jahres möglich.
Die BEG verpflichtet sich für diesen Fall, eine entsprechende Freigabeerklärung gegenüber der Bank innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen abzugeben. Sofern die Rücklage nicht ausreicht, um die entstandenen Kosten der rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten zu decken, trägt das Verkehrsunternehmen die Differenz.
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- Als Ergebnis aus dem Aufbau (6.2.3.1) und Auszahlung (6.2.3.3) der Rücklage ergeben sich für die jeweiligen Kalenderjahre unter den Annahmen
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- der erstmaligen Durchführung der Fahrzeugrevision im achten Vertragsjahr für die HU-Komponente sowie
- der ansonsten jeweils rechtzeitigen und vollständigen Instandhaltung nach Fristenplan
folgende Rücklagenbeträge pro Fahrzeug (in Prozent des Fahrzeug-Nettoneupreises), beginnend mit dem ersten vollständigen Kalenderjahr, d.h. im Jahre 2031:
| Vertrags-jahr | HU-Komponente | Sonstige- Komponente | Rücklage gesamt |
| 1 | 0,90% | 0,60% | 1,50% |
| 2 | 1,80% | 0,60% | 2,40% |
| 3 | 2,70% | 0,60% | 3,30% |
| 4 | 3,60% | 0,60% | 4,20% |
| 5 | 4,50% | 0,60% | 5,10% |
| 6 | 5,40% | 0,60% | 6,00% |
| 7 | 6,30% | 0,60% | 6,90% |
| 8 | 7,20% | 0,60% | 7,80% |
| 9 | 0,60% | 0,60% | |
| 10 | 0,60% | 0,60% | |
| 11 | 0,60% | 0,60% | |
| 12 | 0,60% | 0,60% | |
| 13 | 0,60% | 0,60% | |
| 14 | 0,00% |
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- Es gelten die Regelungen in Ziffer 4.2.4.5 der Anlage 18.
- Sollte das Verkehrsunternehmen die jeweilige Rücklage nicht fristgerecht oder nicht in der jeweils fälligen Höhe auf das Rücklagenkonto einzahlen, hat die BEG das Recht, die dem Verkehrsunternehmen nach den §§ 4 und 4a des Verkehrsdurchführungsvertrages zustehenden Zahlungen in Höhe der ausstehenden Instandhaltungsrücklage nicht an das Verkehrsunternehmen, sondern auf das Rücklagenkonto zu zahlen. Die an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Zahlungen mindern sich in diesem Fall bis zur Aufholung der ausstehenden Rücklage entsprechend. Sofern das Rücklagenkonto nicht eingerichtet ist, ist die BEG berechtigt, ein Konto einzurichten, das den obigen Anforderungen genügt.
- Endet der Verkehrsdurchführungsvertrag planmäßig nach 14 Jahren, steht dem Verkehrsunternehmen ein verbleibendes Guthaben auf dem Rücklagenkonto zu. Treten die BEG bzw. ein von ihr benannter Dritter in den Leasingvertrag – unabhängig der Ursache – ein, bevor das Verkehrsunternehmen die jeweiligen rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten (für die Rücklagen gebildet wurden) bzw. die Hauptuntersuchung nach § 32 EBO durchgeführt hat oder hätte durchführen müssen, steht der BEG die Auszahlung des Guthabens auf dem Rücklagenkonto zu. Die BEG wird diesen Betrag entweder selbst zur Durchführung von rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten an den Fahrzeugen verwenden, um den vertragsgemäßen Zustand der Fahrzeuge bei Übergabe an das Nachfolge-EVU zu gewährleisten, oder ihn nach ihrer Wahl einem etwaigen Nachfolge-EVU zur Verfügung stellen.
- Sollten rückgedeckte Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen, einer Auszahlung aus der betreffenden Teilkomponente aus dem Rücklagenkonto in entsprechender Höhe an die BEG zuzustimmen. Die Zahlung aus dem Rücklagenkonto wird die BEG dafür verwenden, Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu veranlassen. Bei der Einrichtung des Rücklagenkontos werden die Vertragsparteien mit der Bank entsprechende Erklärungen abstimmen. Die Einzahlung in die Rücklage berührt die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur vertragsgemäßen Instandhaltung nicht.
- Die Zahlung der Rücklage auf das Rücklagenkonto kann durch die BEG gestundet werden. Voraussetzung für eine Stundung ist die Beibringung einer Bürgschaft in Höhe der gestundeten Beträge. Die Bürgschaft hat die Anforderungen des § 18 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 4 VOL/B zu erfüllen. Hinsichtlich der Anforderungen an Bürgen wird auf § 10 Abs. 2 Verkehrsdurchführungsvertrag verwiesen. Für die jeweilige Höhe der Bürgschaft sowie für die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die BEG gelten die vorstehenden Regelungen zur Kalkulation der Höhe der Rücklagen und zur Inanspruchnahme durch die BEG in gleicher Weise. Für den Fall der Stundung der Beträge nimmt das Verkehrsunternehmen die Zahlung der jeweiligen rückgedeckten Instandhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln vor. Die Regelungen aus Ziffer 6.2.3.3 (Auszahlung von Teilkomponenten an das Verkehrsunternehmen) kommen bei Anwendung der Stundung nicht zum Tragen.
- Wird das Verkehrsunternehmen des zugrunde liegenden Verkehrsdurchführungsvertrags nach dessen vorzeitiger Beendigung durch ein anderes Nachfolge-EVU ersetzt und hat es die Fahrzeuge zu übergeben, endet die Stundung gemäß Ziffer 6.2.3.9, sobald eine der Vertragsparteien die vorzeitige Beendigung des Verkehrsdurchführungsvertrags angekündigt hat. Dann muss das Verkehrsunternehmen den Betrag der Rücklage, die zu diesem Zeitpunkt zu bilden ist, unverzüglich auf ein zu benennendes Rücklagenkonto der BEG zahlen. Die Bürgschaft wird daraufhin unverzüglich durch die BEG an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben. Nach der Zahlung des Betrags der Rücklage auf das Rücklagenkonto gelten die vorstehenden Regelungen zum Rücklagenkonto in vollem Umfang. Insbesondere kommt Ziffer 6.2.3.5 zur Anwendung, und die jeweils zu bildenden Rücklagen sind jährlich auf das Rücklagenkonto zu zahlen. Die Verwendung der nach den vorstehenden Regelungen gebildeten Rücklage am Ende der Vertragslaufzeit richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 6.2.3.7.
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- Controlling-Gruppe
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Es gelten die Regelungen in Ziffer 4.3 der Anlage 18.
In Ergänzung dazu hat die Controlling-Gruppe bezogen auf den Prozess der Herstellung und Abnahme und Zulassung der von dieser Anlage erfassten Fahrzeuge folgende Befugnisse und nimmt folgende Aufgaben wahr:
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- Der Controlling-Gruppe ist das vom Verkehrsunternehmen zu erstellende Pflichtenheft des Fahrzeugherstellers unverzüglich nach Erstellung bzw. Erhalt vorzulegen.
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Darüber hinaus sind der Controlling-Gruppe der Fahrzeugliefervertrag inklusive sämtlicher Anlagen (auch Fahrzeug-Lastenheft, relevante Zeichnungen, Stücklisten, Ersatzteillisten etc.) und der Prüfplan spätestens 4 Wochen nach dessen Abschluss durch das Verkehrsunternehmen vorzulegen.
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- Die Controlling-Gruppe ist berechtigt, während des Prozesses der Fahrzeug-Herstellung und -Abnahme Prüfungen vorzunehmen, um Abweichungen gegenüber dem Angebot des Verkehrsunternehmens sowie Qualitätsmängel zu erkennen und diese in angemessener Art (u.a. durch eigene Bildaufnahmen) zu dokumentieren. Der Controlling-Gruppe wird das Recht eingeräumt, den Herstellungsprozess nach Vorankündigung beim Fahrzeughersteller selbst zu begutachten, und insbesondere an Terminen zu Prüfungen und Zwischenabnahmen sowie an Projekttreffen teilzunehmen.
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Bei Qualitäts- oder Toleranzabweichungen und sich daraus ergebenden Tolerierungs- oder Minderungsanträgen des Fahrzeugherstellers im Herstellungsprozess sowie zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeughersteller abgestimmte Plus/Minus-Listen ist die Controlling-Gruppe durch das Verkehrsunternehmen zu informieren und in den weiteren Prozess einzubeziehen. Bei dauerhaften Abweichungen vom Soll-Zustand der Fahrzeuge ist deren Einfluss auf den Wert der Fahrzeuge zu evaluieren.
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- Der Controlling-Gruppe ist im erforderlichen und angemessenen Umfang Zutritt zu den insoweit einschlägigen Räumlichkeiten (Fertigungsorte, Büros, Lager, Werkstätten, Prüfbereiche etc.) des Verkehrsunternehmens und sämtlicher von diesem zur Erfüllung seiner Leistungen unmittelbar oder mittelbar eingebundener Nachunternehmer und Vorlieferanten, sowie Einsicht in die genannten Prozesse zu gewähren. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet seine Nachunternehmer und Vorlieferanten entsprechend. Die Interessen des Verkehrsunternehmens und seiner Nachunternehmer und Vorlieferanten an Vertraulichkeit und Unternehmensgeheimnissen werden bei eventuellen Prüfungen und Einsichtnahmen durch die Controlling-Gruppe gewahrt. Das Verkehrsunternehmen vereinbart mit dem Fahrzeughersteller, dass Vertreter der Controlling-Gruppe an gemeinsamen Terminen in der Phase der Fahrzeug-Herstellung, -Abnahme und -Zulassung teilnehmen können. Das Verkehrsunternehmen informiert die Controlling-Gruppe über anstehende Termine, z.B. Baubesprechungen, Fertigprüfungen und Abnahmen.
- Prüfungen der Controlling-Gruppe im Rahmen der Fahrzeug-Herstellung und -Abnahme durch das Verkehrsunternehmen führen nicht zur Entbindung des Verkehrsunternehmens aus dessen vertraglichen Pflichten und aus dessen Gesamtverantwortung für die herzustellenden Fahrzeuge. Sie ersetzen keine Kontrollen bzw. Prüfungen des Verkehrsunternehmens.
- Das Verkehrsunternehmen bindet die Controlling-Gruppe umfassend in die Informationen über den Fortschritt der Fahrzeug-Herstellung, -Abnahme und -Zulassung ein, u.a. durch Vorlage der Protokolle der Baubesprechungen, Termin- und Fertigungspläne sowie Prüfpläne. Das Verkehrsunternehmen stellt sicher, dass die Mitglieder der Controlling-Gruppe an den Baubesprechungen teilnehmen können und informiert rechtzeitig über anstehende Termine.
- Prüfung des Instandhaltungskonzepts des Verkehrsunternehmens. Hierzu legt das Verkehrsunternehmen spätestens zur Zulassung des ersten Fahrzeugs der Controlling-Gruppe die Instandhaltungspläne (Fristenpläne) und Instandhaltungsprüfpläne vor.
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- Pflichten des Verkehrsunternehmens zur Übergabe der Fahrzeuge
- Es gelten die Regelungen der Ziffer 5 der Anlage 18.
- Der Soll-Zustand der von dieser Anlage erfassten Fahrzeuge ist in Anhang 5 der Anlage 18 beschrieben.
- Mitwirkungspflichten des Verkehrsunternehmens im Rahmen einer ausserplanmässigen Folgevergabe
Es gelten die Regelungen der Ziffer 6 der Anlage 18.
- Schlussbestimmungen
Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen unter den Punkten 4. Fahrzeuge, 5. Qualität und 12. Verpflichtungen im Vorfeld der Betriebsaufnahme sowie die Regelungen in den Anlagen zur Leistungsbeschreibung bleiben von der in dieser Anlage geregelten Wiedereinsatzgarantie unberührt. Insbesondere obliegt die Auswahl und Beschaffung der Fahrzeuge auch bei Inanspruchnahme der Wiedereinsatzgarantie weiterhin ausschließlich dem Verkehrsunternehmen. Das Verkehrsunternehmen trägt vollständig das sog. Betriebsrisiko, das insbesondere darin besteht, dass mit den ausgewählten und beschafften Fahrzeugen der Verkehrsbetrieb entsprechend der Leistungsbeschreibung erbracht werden kann. Im Fall von Nicht- oder Schlechtleistungen, die auf Mängeln oder Schäden an den eingesetzten Fahrzeugen beruhen, ist die BEG weiterhin berechtigt, die in der Leistungsbeschreibung und den Anlagen vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten wahrzunehmen.
- Fahrzeuge im Sinne dieser Anlage 16 sind einzeln verfahrbare Einheiten, die ggf. mit anderen Einheiten gekuppelt werden können. Die vom Verkehrsunternehmen als Gesamtheit erworbenen Schienenfahrzeuge sind Triebzüge, Lokomotiven oder auch Wagen. Triebzüge sind aus mehreren Fahrzeugen zusammengesetzt, während ein Wagen oder eine Lokomotive für sich selbst ein Fahrzeug darstellen. Oberbegriff für die betrieblich nutzbaren und von der Industrie angebotenen Einheiten ist im Weiteren „Fahrzeugverbund“. ↑