SBN_31_Anlage 13a VGN Verbundunterlagen.pdf

Betrieb des S-Bahn-Netzes Nürnberg 2031+

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 1 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Allgemeine Informationen

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN)

  1. Vertragliche Grundlagen und weitere Verbundmaterialien

Die vertraglichen Regelungen, denen der zukünftigen Betreiber im Gebiet des VGN unterworfen ist, können folgenden Unterlagen entnommen werden. Des Weiteren enthält diese Anlage derzeit relevante Unterlagen/Bestimmungen im Verbund.

Nr.TitelStand
1-0Inhalt Vertragsmappe01.01.2026
1-1Gremien Organe01.01.2024
1-2Verbundgebiet01.01.2026
2-1Grundvertrag01.06.1997
2-2Grundvertrag Nachtrag01.01.2024
2-3Geschäftsordnung GA15.04.1997
3-1Gesellschaftsvertrag15.02.2022
3-2Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung17.11.1987
3-3Geschäftsordnung für die Geschäftsführung17.11.1987
3-4Geschäftsordnung für den AK Wirtschaft10.06.2021
3-5Geschäftsordnung für den AK Marketing10.06.2021
4-1Einnahmenaufteilungsvertrag25.02.2009
4-2DFR Einnahmenaufteilung01.01.2017
4-3DFR Fortschreibung29.06.2004
4-4DFR Zählung29.06.2004
4-5DFR Kontrollzählung23.10.2006
4-6DFR Nutzungshäufigkeiten08.01.2013
4-7Beitritt der BVB zum EA-Vertrag12.08.2010
4-8Beitritt der STWB zum EA-Vertrag10.12.2014
5-1Satzung des ZVGN27.07.2023
5-2Satzung zur Änderung der Satzung des ZVGN01.01.2025
6-1Kooperationsvertrag01.01.2020
6-2Vereinbarung zur Änderung des Kooperationsvertrages01.01.2024
6-3Vereinbarung zur Änderung des Kooperationsvertrages01.01.2025
6-4Vereinbarung zur Änderung des Kooperationsvertrages01.01.2025
7-1Assoziierungsvertrag ÖPNV01.01.2024
7-2Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 101.01.2024
7-3Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 229.10.2019
7-4Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 301.01.2026
7-5Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 401.01.2024
7-6Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 529.10.2019
7-7Assoziierungsvertrag ÖPNV Anlage 621.07.2021
8-1Assoziierungsvertrag SPNV01.01.2024
8-2Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 101.01.2024
8-3Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 229.10.2019
8-4Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 301.01.2026
8-5Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 401.01.2017
8-6Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 529.10.2019
8-7Assoziierungsvertrag SPNV Anlage 621.07.2021

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 2 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

9-1Tariffortschreibung VGN 2023 ff. Mobilitätsindex06.09.2021
10-1Einnahmenaufteilung 365 Euro-Ticket VGN11.12.2024
  1. Geltungsbereich Der Verbundtarif gilt in folgenden Städten: • Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, Bamberg, Bayreuth, Ansbach, Coburg, Hof und Weiden

in folgenden Landkreisen: • Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth, Ansbach, Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen, Forchheim, Neumarkt i.d.OPf, Bamberg, Bayreuth, Haßberge, Lichtenfels, Kitzingen, Kronach, Coburg, Kulmbach, Hof, Wunsiedel, Tirschenreuth und Neustadt a. d. Waldnaab

sowie im Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS).

Darüber hinaus gilt der VGN-Tarif auch auf den Schienenstrecken • Nürnberg – Allersberg – Kinding, • Nürnberg – Schwabach – Roth – Weißenburg – Treuchtlingen – Otting-Weilheim, • Nürnberg – Fürth – Erlangen – Bamberg – (Lichtenfels) – Coburg – Sonneberg und • Nürnberg – Ansbach – Dombühl – Crailsheim.

  1. Grundvertrag Der Grundvertrag ist die Basis des gesamten Verbundvertragswerks. Er definiert die Ziele und Aufgaben des Verkehrsverbundes und regelt die Zusammenarbeit der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Verbundraum unter Einbeziehung der dort tätigen Verkehrsunternehmen entsprechend den Zielsetzungen des Regionalisierungsgesetzes, des BayÖPNVG und des PBefG. Während die Zuständigkeit für die unternehmerischen und betrieblichen Belange bei den Verkehrsunternehmen liegt, liegt die politische Verantwortung bei den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie dem Freistaat Bayern. Der Grundvertrags- Ausschuss (GA) als Gremium der Aufgabenträger im VGN hat ein Initiativ- und Letztent- scheidungsrecht in übergreifenden Verbundangelegenheiten. Seiner Zustimmung unterliegen beispielsweise sämtliche Tarifänderungen oder die Erweiterung des Verbundgebiets.

  2. Gesellschaftsvertrag Entscheidungsorgan der Verkehrsunternehmen im VGN ist die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft (GV). In ihr sind neben der DB Regio AG und dem Regionalbusunternehmen Omnibusverkehr Franken GmbH (Frankenbus) die lokalen Verkehrsunternehmen der Städteachse Verkehrs-AG Nürnberg, infra fürth verkehr gmbh, Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH und Stadtverkehr Schwabach GmbH sowie die Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH und die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH vertreten. Der Gesellschafterkreis wird noch um die Gesellschaft Privater Verkehrsunternehmen (GPV) und die Gesellschaft kommunaler Verkehrsunternehmen (GkV) erweitert. Basis der Zusammenarbeit bildet der Gesellschaftsvertrag, in ihm werden die Aufgaben der VGN GmbH in Abgrenzung zu den Aufgaben der Gesellschafter konkretisiert. Der Grundvertrag ist Anlage zum Gesellschaftsvertrag und bildet dessen Grundlage.

Zum Beitritt Nicht-Bundeseigener-Eisenbahnen (NE-Bahnen) zur VGN GmbH: Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie die Erhöhung des Stammkapitals obliegt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH. Diese hat in ihrer 122. Sitzung am 11.04.2024 beschlossen, dass zur weiteren Wahrung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch vor dem Hintergrund des Einstimmigkeitsprinzips in allen wichtigen Verbundangelegenheiten nur noch eine

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 3 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Vorgesellschaft für NE-Bahnen als direkter Gesellschafter in die VGN GmbH aufgenommen werden kann. Alle künftigen Anträge auf Gesellschaftsbeitritt werden an die dann bestehenden drei Vorgesellschaften verwiesen. An die noch zu gründende Vorgesellschaft bestehen keine formalen Anforderungen, es würde beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügen.

  1. Assoziierungsvertrag Nach Art. 2 (2) lit. 3. Grundvertrag und § 2 (1) Gesellschaftsvertrag der VGN GmbH können im Gebiet des VGN auch Verkehrsunternehmen tätig sein, die an der VGN GmbH weder unmittelbar noch mittelbar als Gesellschafter beteiligt sind. Die Einbindung dieser Unternehmen in den VGN erfolgt durch den Abschluss eines (Muster-) Assoziierungsvertrags zwischen der VGN GmbH und dem Verkehrsunternehmen. Der Vertrag ist die Voraussetzung dafür, dass ein assoziiertes Verkehrsunternehmen VGN-Fahrausweise verkaufen darf und dafür im Gegenzug Einnahmen aus dem VGN-Einnahmenpool erhält. Nach Art. 4 (4) Grundvertrag dürfen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verbund gegenüber den Gesellschaftern der VGN GmbH nicht diskriminiert werden. So entsprechen die Regelungen im Assoziierungsvertrag beispielsweise zur Einnahmenaufteilung, Finanzierung der Verbundgesellschaft, Beteiligung an Fahrgastbefragungen zur Ermittlung der aktuellen Nachfrage usw. denen des Gesellschaftsvertrags.

  2. Einnahmenaufteilungsvertrag Folgende acht Gesellschafterunternehmen haben einen Einnahmenaufteilungsvertrag geschlossen: DB Regio AG, Omnibusverkehr Franken GmbH, Verkehrs-AG Nürnberg, infra fürth verkehr gmbh, Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH, Stadtverkehr Schwabach GmbH, Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH und die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH. Etwa 130 (mehrheitlich kleinere private und kommunale) Verkehrsunternehmen im VGN sind keine Einnahmenaufteilungspartner und erhalten ihre Einnahmen auf der Basis eines Assoziierungsvertrages. Aus Gründen der Gleichbehandlung kommen für diese Unternehmen aber ebenfalls die Bestimmungen des Einnahmenaufteilungsvertrages zur Anwendung.

Der Einnahmenaufteilungsvertrag bestimmt, welche Verkaufseinnahmen der Verkehrsunternehmen als Einnahmen des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg anzusehen sind (Aufteilungsmasse) und wie diese auf die Vertragspartner aufgeteilt werden. Dies sind:

  1. Die Bruttofahrgeldeinnahmen aus allen nach dem Verbundtarif ausgegebenen Fahrausweisen (auch solche aus dem Verkauf der Deutschlandtickets und dem bayerischen Ermäßigungsticket),

  2. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus Sonderangeboten des Verbundes und

  3. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus den Sonderregelungen gemäß Teil C des Gemein- schaftstarifs für den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg,

  4. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus Übergangstarifen mit Verkehrsunternehmen, die nicht in den Verkehrsverbund integriert sind (aktuell existiert kein solcher Tarif) und

  5. der Teil des Zuschusses des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg zu den verbundbedingten Verlusten der Verkehrsunternehmen, der für den Ausgleich der Mindereinnahmen

• aus der Durchtarifierung und Tarifharmonisierung nach den Verbundtariferweiterungsverträgen,

• aus der Umsetzung des VGN-Innovationspakets (befristet bis 31.12.2024) sowie

• aus der Einführung des 365-Euro-Tickets VGN

geleistet wird.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 4 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Die rechnerische Ermittlung der Aufteilungsmasse und der Vollzug der Aufteilung obliegen der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt durch ein nachfrageorientiertes Verfahren. Der Einnahmenanspruch jedes Unternehmens verändert sich deshalb mit der Anzahl der beförderten Fahrgäste, der Anzahl der dabei durchfahrenen Tarifzonen und dem jeweils geltenden Fahrpreis. Andere Sachverhalte, z. B. die Sicherung von Alteinnahmen oder Bonus-Malus-Regelungen, sind im VGN kein Bestandteil der Einnahmenaufteilung. Auch der Mindereinnahmenausgleich aus der Einführung des Deutschlandtickets und des bayerischen Ermäßigungstickets sind kein Bestandteil der Einnahmenaufteilung im VGN. Die im VGN eingebundenen Unternehmen erhalten jedoch individuelle Prognoserechnungen ihrer zu erwartenden Mindereinnahmen von der Verbundgesellschaft.

Die Verteilung der Fahrgeldeinnahmen erfolgt nach drei unterschiedlichen Verfahren:

• Regelzuscheidung Grundsätzlich werden alle Bruttofahrgeldeinnahmen nachfrageorientiert verteilt. Für die Beschaffung der notwendigen Nachfragedaten sind regelmäßig Fahrgastbefragungen und -zählungen durchzuführen (vgl. Ziff. 7.). Davon ausgenommen sind so genannte „Schülerlinien“ im regionalen Busverkehr.

• Sonderregelung Ausbildungsverkehr Die Erlöse aus dem Ausbildungsverkehr (365 Euro-Ticket VGN, bayerisches Ermäßigungsticket, Wochen- und Monatswertmarken) werden nach dem Prinzip der Fahrtberechtigung (Relation Wohnort – Schulort) verteilt. Datengrundlage bilden Kostenträgerlisten der Schulaufwandsträger, Verbundpassanträge (Auszubildende, selbstzahlende Schüler), Angaben der Hochschulen zu Semestertickts (Solidarbeiträge) sowie Verkaufszahlen der Verkehrsunternehmen und Nachfragedaten aus Fahrgastbefragungen (bayerisches Ermäßigungsticket für die Studierende, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistende).

• Vorabzuscheidungen Erlöse, die

  • einem Einnahmenaufteilungspartner direkt zugeordnet werden können,
  • auf Nachfrageveränderungen infolge von wesentlichen und dauerhaften Angebotsverbesserungen oder infolge von wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Großveranstaltungen zurückzuführen sind oder
  • auf Grund von besonderen Vereinbarungen mit einem Vertragspartner oder Aufgabenträger gesondert ermittelt werden,

können oder müssen vorab zugeschieden werden.

Nicht der Einnahmenaufteilung unterliegen: • Ausgleichsleistungen nach Art. 24 BayÖPNVG (Hilfen für den Ausbildungsverkehr),

• Fahrgelderstattungen nach § 231 (5) Sozialgesetzbuch IX für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen,

• Bruttofahrgeldeinnahmen aus genehmigten Haustarifen der Verbundverkehrsunternehmen

• Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt sowie

• Einnahmenansprüche für durch Aufgabenträger bestellte, gemeinwirtschaftliche

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 5 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Fahrleistungen auf der Grundlage von Art. 8 (5) Grundvertrag.

Eine Änderung des Einnahmenaufteilungsvertrags bedarf der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH und der einstimmigen Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses im VGN.

  1. Ausgleich verbundbedingter Belastungen Die VGN GmbH mit ihren rund 70 Beschäftigten nimmt im Auftrag ihrer Gesellschafter, des Grundvertrags- Ausschusses und des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN) Aufgaben des ÖPNV wahr. Dazu gehören vor allem die Fortentwicklung des Gemeinschaftstarifs, die Einnahmenaufteilung und Marketingmaßnahmen für den Verbundverkehr, aber auch die Durchführung von Verkehrserhebungen, die Erstellung von Bedienungskonzepten, die Koordination des Liniennetzes sowie die Erstellung des Verbundfahrplans.

Alle Verkehrsunternehmen im VGN müssen sich an der Finanzierung der VGN GmbH beteiligen. Dies gilt aber nur für den Teil, der nicht durch eigene Erträge, Zuwendungen oder Zuschüsse Dritter gedeckt ist. Die Aufwendungen dafür betrugen im Jahr 2024 1,76 %, 2023 2,09 %, 2022 2,37 %, 2021 2,13 % und 2020 2,44 % der dem Verkehrsunternehmen zustehenden Bruttofahrgeldeinnahmen pro Jahr, unter Einbeziehung der Zuschüsse zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Einführung des 365 Euro-Tickets VGN für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende sowie aus den Maßnahmen des VGN- Innovationspakets, aber mangels Kenntnis ohne Ausgleichsleistungen für das Deutschlandticket.

  1. Verkehrserhebungen und Verkehrsprognosen Die Aufteilung der in der VGN-Verkaufsstatistik erfassten Bruttofahrgeldeinnahmen des Regeltarifs (siehe Ziff. 5.) erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Fahrgastnachfrage und des aktuellen Tarifniveaus. Um hierfür eine gesicherte Datengrundlage zu erhalten, beauftragt die Verbundgesellschaft regelmäßig alle vier bis sechs Jahre (spätestens aber nach zehn Jahren) die Durchführung einer Fahrgastbefragung für das gesamte Verbundtarifgebiet.

Aus der Pflicht zur Refinanzierung entstehen den Verkehrsunternehmen im VGN Kosten in Höhe von ca. 0,2 % bis 0,3 % der zustehenden Bruttofahrgeldeinnahmen jährlich. Zwischen zwei Erhebungen müssen zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im Abstand von zwei Jahren die Einsteiger aller Linienfahrten gezählt werden (vgl. Durchführungsrichtlinie für unternehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage). Der Aufwand hierfür entspricht in etwa dem der Schwerbehindertenerhebungen.

Die Daten und Ergebnisse der Verkehrserhebungen sind Eigentum der finanzierenden Verkehrsunternehmen. Einzelne Auswertungen und Prognosen dürfen von der Verbundgesellschaft nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn das betroffene Unternehmen dem Antrag zustimmt.

  1. Tarifbestimmungen / Übergangstarife Der VGN-Gemeinschaftstarif ist unter https://www.vgn.de/gemeinschaftstarif abrufbar.

Im Übergangsverkehr zu den Nachbarverbünden NVM, VRR, VGI und AVV gibt es keine Übergangstarife, es gilt der DTV (Deutschlandtarifverbund).

  1. Pläne Verbunderweiterungen/Tarifreformen Aktuell lässt der Landkreis Sonneberg einen möglichen VGN-Beitritt untersuchen und will

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 6 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

nach Abschluss der Untersuchungen im März/April 2026 darüber entscheiden. Frühester möglicher Beitrittszeitpunkt wäre der 01.01.2027.

Für eine Tarifreform gibt es derzeit noch keine konkreten Vereinbarungen.

  1. Einführung eines Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM) Ende November 2022 hat der VGN seinen neuen eTarif – egon – als Pilotprojekt gestartet, der seitdem von jedem Interessierten im gesamten VGN-Verbundgebiet getestet werden kann.

Im Gegensatz zum VGN-Bestandstarif wird nicht nach Zonen und Preisstufen abgerechnet. Neben einem Tagesgrundpreis berechnet sich der Fahrpreis nach gefahrenen Luftlinien- Kilometern zwischen Start-, Umstiegs- und Zielhaltestelle. Vielfahren wird durch Rabatte belohnt, d. h. je häufiger egon-Kunden unterwegs sind, desto schneller reduziert sich der Tagesgrund- und Kilometerpreis für den Rest des Abrechnungszeitraums. Im Laufe des Jahres 2026 wird noch ein Tagesdeckel in Höhe des Fahrpreises für ein TagesTicket Plus (26,50 Euro) eingeführt.

Vor dem Hintergrund, dass die DB Vertrieb GmbH den technischen Support spätestens im November 2026 einstellen wird, sich der elektronische Tarif egon aber ungebrochen großer Nachfrage erfreut, hat die VGN GmbH als Nachfolgesystem das System der Firma Mentz mit der VAG als Kundenvertragspartner beauftragt. Check-in vor Fahrtbeginn und Check-out nach Fahrtende in der VGN-App Fahrplan und Tickets sind die einzigen Voraussetzungen, um mit egon den ÖPNV im VGN zu nutzen. Umstiegserkennung sowie die Fahrtkostenberechnung übernimmt das In-out-System automatisch. Weitere Informationen zu egon gibt es unter https://www.vgn.de/egon.

  1. Einführung einer elektronischen Gästekarte Die Einführung einer elektronischen Gästekarte ist nicht vorgesehen.

  2. Allgemeine Vorschrift zum Höchsttarif VO (EG) Nr. 1370/2007 Die Aufgabenträger im VGN, also der Freistaat Bayern, die kreisfreien Städte und Landkreise haben allgemeine Vorschriften für den Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Einführung des Deutschlandtickets, den beitrittsbedingten Lasten der Verkehrsunternehmen aus den Verbundraumerweiterungen zum 01.01.2024 und zum 01.01.2026 sowie den Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG veröffentlicht. Die Mindereinnahmen aus der Einführung des 365 Euro-Tickets VGN für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler werden dagegen auf Basis der Verbundverträge durch den Freistaat Bayern und den Aufgabenträgern des aÖPNV ausgeglichen.

  3. Fahrausweise-Mustersammlung/Layouts Die Mustersammlung ist unter https://famusa.vgn.de auf den VGN-internen Seiten abrufbar (Registrierung erforderlich, Anmeldung formlos per eMail an profiauskunft@vgn.de.

  4. Vertrieb elektronischer Fahrausweise Derzeit sind Einzelfahrkarten (zum rabattierten Mehrfahrtenkartenpreis), TagesTickets, FerienTickets, Anschlussfahrausweise für Zeitkarteninhaber, die persönliche Monatskarte Solo 31, Monats- und Wochenwertmarken des Ausbildungsverkehrs, das 365 Euro-Ticket für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, alle Aboprodukte des VGN (JahresAbo, JahresAbo Plus, 9-Uhr-JahresAbo, FirmenAbo) sowie das Deutschlandticket als Handy-Ticket bzw. als Chipkarte über den VGN Onlineshop erwerbbar.

Der Vertrieb bzw. die Ausgabe von e- Tickets steht den Unternehmen frei und ist nicht verpflichtend. Derzeit wird die Chipkarte durch die Verkehrs- Aktiengesellschaft Nürnberg, die infra fürth verkehr gmbh sowie die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH ausgegeben. Dagegen müssen diese elektronischen Fahrberechtigungen verbundweit von allen

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Verkehrsunternehmen kontrolliert werden können. Hierzu ist entsprechende Technik vorzuhalten, die technischen Anforderungen für die Kontrollgeräte können bei der VGN GmbH angefragt werden.

  1. Vertriebsprovision Nach § 2 (2) Gesellschaftsvertrag hat die Verbundgesellschaft in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen ein Konzept zur Aufteilung der Vertriebskosten der Verbundunternehmen entwickeln. Mit der Einführung der neuen Online-Vertriebskanäle HandyTicket und Onlineshop sowie deren Zusammenführung zu einer VGN-Onlinelösung wurde in einem ersten Schritt eine einheitliche und gemeinschaftliche Finanzierung dieser Vertriebskanäle erreicht. Jedoch besteht im Bereich des konventionellen Vertriebs nach wie vor eine deutliche Schieflage zwischen den von den Verkehrsunternehmen erzielten Verkaufseinnahmen und den tatsächlichen Einnahmenansprüchen. Daraus resultieren Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Einführung einer Vertriebsanreizregelung antizipiert werden sollen. Folgende Regelungen sind beschlossen:

Ab dem 01.01.2029 Ab dem 01.01.2029 erhält jedes Verkehrsunternehmen im VGN einen Vertriebsanreiz in Höhe von 3 % bis 4 % auf alle durch das Unternehmen getätigten Verkaufserlöse. Die genaue Höhe wird mittels Gremienbeschlüsse zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Zur Gegenfinanzierung der Vertriebsanreizregelung behält die Verbundgesellschaft 3 % bis 4 % aller im VGN getätigten Verkaufseinnahmen ein und verteilt diese Summe im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß den jeweiligen Verkaufserfolgen der einzelnen Verkehrsunternehmen.

Bis zum 01.01.2029 • Für ab dem 08.08.2021 neu konzessionierte Linien existiert bis zum 31.12.2028 eine Vertriebsanreizregelung in Höhe von 2 % auf die Differenz zwischen den eigenen Verkaufserlösen und dem Einnahmenanspruch des Verkehrsunternehmens. Dieser Anteil wird dem Verkehrsunternehmen von seinem Einnahmenanspruch zur anteiligen Finanzierung des Onlineshops abgezogen, sofern der Einnahmenanspruch höher ist als die eigenen Verkaufserlöse.

• Die vorhandenen elektronischen Vertriebswege werden weiterhin solidarisch von allen Verkehrsunternehmen über den Wirtschaftsplan der VGN GmbH finanziert. In der Übergangszeit bis zum 01.01.2029 „subventioniert“ jedoch die 2 %-ige Vertriebsanreizregelung zunehmend diese Solidarfinanzierung der elektronischen Medien.

• Der VGN Onlineshop (in der heutigen Ausprägung) fungiert als „Grundversorger“ mit einem gemeinschaftlichen Außenauftritt und dem bestehenden Verrechnungsmodell.

• Unternehmenseigene digitale Vertriebslösungen (z. B. DB-Navigator), die einen VGN Standard erfüllen, erhalten eine 3 %-ige Umsatzvergütung. Das Sortiment darf dabei nicht über das des VGN Onlineshops hinausgehen.

• Konservative, regionale Vertriebswege (Kundenbüros, Fahrer, Automaten) bleiben bis 2029 weiterhin in der Finanzierungsverpflichtung des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

Eine eigene Provisionsregelung gibt es für den Verkauf von Deutschlandtickets, veröffentlicht unter https://www.bauen.bayern.de//min/verkehrsministerkonferenz/index.php .

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  1. Facharbeitskreise / Verbundgremien
Bezeichnung der Arbeits- gruppeTeilnehmerSitzungen pro JahrAufgaben
Gesellschafterversammlung der VGN GmbHVorstände und Geschäftsfüh- rer der Gesellschafter, die Geschäftsführung der VGN GmbH sowie beratende Mit- glieder (StMB, ZVGN, IHK, Regierung von Mittelfranken, Vorsitzende Betriebsräte der VAG und der DB Regio AG).3 x jährlich, ca. 2-3 StundenDie Aufgaben der GV sind in § 18 Gesell- schaftsvertrag gere- gelt.
Grundvertrags-Ausschuss im VGNOberbürgermeister und Landräte der Aufgabenträger, StMB, die Geschäftsführung der VGN GmbH sowie bera- tende Mitglieder (die beiden Vorsitzenden der Gesell- schafterversammlung).3 x jährlich, ca. 1-2 StundenDie Aufgaben des GA sind in Artikel 8 Grund- vertrag geregelt.
Verbandsversammlung des Zweckverbands Verkehrs- verbund Großraum Nürn- berg (ZVGN)Gewählte Kommunalpolitiker der Aufgabenträger und die Geschäftsführung der VGN GmbH. Die Sitzungen sind öffentlich.3 x jährlich, ca. 1-2 StundenDie Aufgaben der Ver- bandsversammlung sind in § 9 i. V. m. § 4 Satzung des ZVGN geregelt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 9 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Arbeitskreis WirtschaftVertreter der Gesellschafter, interessierte assoziierte Ver- kehrsunternehmen und Ver- treter der VGN GmbH. 3 Ver- treter der Verbundlandkreise sind beratende Mitglieder.10 x jährlich, halbtägigDer Arbeitskreis Wirt- schaft ist das operative Organ, das für die im Gesellschaftsvertrag der VGN GmbH be- schriebenen Aufgaben mit Bezug auf den Ge- schäftsbereich Be- triebswirtschaft die In- teressen der Partner bündelt und bis zur Entscheidungsreife ab- stimmt. Der Geschäfts- bereich Betriebswirt- schaft umfasst die Sachgebiete Einnah- menaufteilung, Wirt- schaftsführung, Rech- nungswesen, Perso- nal, Verbundverträge und Geschäftsstellen- angelegenheiten des GA.
Arbeitskreis MarketingVertreter der Gesellschafter, interessierte assoziierte Ver- kehrsunternehmen und Ver- treter der VGN GmbH. 3 Ver- treter der Verbundlandkreise sind beratende Mitglieder.12 x jährlich, halbtägigDer Arbeitskreis Mar- keting ist das operative Organ, das für die im Gesellschaftsvertrag der VGN GmbH be- schriebenen Aufgaben mit Bezug auf Tarif- und Marketingangele- genheiten sowie Kun- denservice die Interes- sen der Partner bün delt und bis zur Ent- scheidungsreife ab- stimmt.-
Arbeitskreis Regionaler NahverkehrsplanVertreter der Aufgabenträger und der VGN GmbH. 3 Ver- treter der Verkehrsunterneh- men sind beratende Mitglie- der.3-5 x jährlich, halbtägigDer Arbeitskreis RNVP ist das operative Or- gan, das für die in der Satzung des ZVGN beschriebenen Aufga- ben mit Bezug auf den RNVP die Interessen der Partner bündelt und bis zur Entschei- dungsreife abstimmt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 10 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Arbeitskreis ÖPNV im Vertreter der Landkreise und 3-5 x jährlich, Der Arbeitskreis ÖPNV VGN kreisfreien Städte. 3 Vertre- halbtägig der Landkreise ist das ter der Verkehrsunterneh- operative Organ, das men und Vertreter der VGN für die im Grundver- GmbH sind beratende trags-Ausschuss an- Mitglieder. stehenden Beschluss- fassungen die Interes- sen der Partner bün- delt und bis zur Ent- scheidungsreife ab- stimmt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 11 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

VGN-Vertragsmappe

Inhaltsverzeichnis

1 Grundzüge des VGN (Gremien, Organe, Verbundgebiet)

2 Grundvertrag für den VGN

3 Gesellschaftsvertrag für die VGN GmbH

4 Einnahmenaufteilungsvertrag für den VGN

5 Satzung des ZVGN

6 Kooperationsvertrag zwischen ZVGN und VGN GmbH

7 Assoziierungsvertrag für den ÖPNV

8 Assoziierungsvertrag für den SPNV

9 VGN Mobilitätsindex

10 VGN-Kontrollrichtlinie für die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

Stand: 01.01.2026

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 12 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

02 Thema des Berichts | Verfasser | Stand: XX.XX.2023

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 13 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Gremien, Organe und Vertragssituation des VGN

Zweckverband Verkehrsverbund Gesellschafter Grundvertragspartner Großraum Nürnberg (ZVGN)

VAG – Freistaat Bayern Stadt Ansbach Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg Stadt Ansbach Stadt Bamberg

DB Regio AG Stadt Bamberg Stadt Bayreuth

Stadt Bayreuth Stadt Coburg OVF – Omnibusverkehr Franken GmbH Stadt Coburg Stadt Erlangen

ESTW – Erlanger Stadtwerke Stadt Erlangen Stadt Fürth Stadtverkehr GmbH

Stadt Fürth Stadt Hof

infra fürth verkehr gmbh Stadt Hof Stadt Nürnberg

Stadt Nürnberg Stadt Schwabach Stadtverkehr Schwabach GmbH Stadt Schwabach Landkreis Ansbach

Stadtwerke Bayreuth Landkreis Ansbach Landkreis Bamberg Verkehr und Bäder GmbH

Landkreis Bamberg Landkreis Bayreuth Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH (STWB) Landkreis Bayreuth Landkreis Coburg

GPV – Gesellschaft Privater Verkehrs- Landkreis Coburg Landkreis Donau-Ries unternehmen im VGN mbH Landkreis Donau-Ries Landkreis Erlangen-Höchstadt

GkV – Gesellschaft kommunaler Verkehrsunternehmen im VGN GbR Landkreis Erlangen-Höchstadt Landkreis Forchheim

Landkreis Forchheim Landkreis Fürth

Landkreis Fürth Landkreis Haßberge Einnahmenaufteilungsvertrag Landkreis Haßberge Landkreis Hof

Landkreis Hof Landkreis Kitzingen

Landkreis Kitzingen Landkreis Kronach

Landkreis Kronach Landkreis Kulmbach

Landkreis Kulmbach Landkreis Lichtenfels

Landkreis Lichtenfels Landkreis Neumarkt i. d. OPf.

Landkreis Neumarkt i. d. OPf. Landkreis Neustadt a. d. A.-Bad Windsheim

Gesellschaftsvertrag Landkreis Neustadt a. d. A.-Bad Windsheim Landkreis Nürnberger Land

Landkreis Nürnberger Land Landkreis Roth

Landkreis Roth Landkreis Tirschenreuth

Landkreis Tirschenreuth Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Landkreis Wunsiedel

Landkreis Wunsiedel Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach ZVGN-Satzung Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (nicht stimmberechtigt)

Grundvertrag

GA-Geschäftsstelle

VGN GmbH Kooperationsvertrag

Assoziierungsvertrag

AVU weitere vertragliche Beziehungen

Stand: 1. Januar 2024

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Verbundgebiet 2026

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 14 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Stand: 23.10.2025

Plauen

Legende:

Ludwigsstadt RE 14

Fürth kreisfreie Stadt

FÜ RTH Landkreis

Landkreis nicht in den Verbund-

EICHSTÄTT* RE 19 RE 28 RB 97 RB 2 RB 13 RB 95

gremien vertreten

RB 18 Sonneberg Bad Steben Feilitzsch

Schienenstrecken innerhalb VGN Bad Rodach

Hof-Neuhof RB 99

KRONACH

Schienenstrecke außerhalb VGN

RE 2 RE 23 RE 30 RE 31 RE 35

Hof

Landkreisgrenze HOF RB 2 RB 13 RB 95 RB 96 RB 97 RB 98 RE 19 RE 28 RE 32 Dörfles-Esbach

Bundeslandgrenze Coburg RE 29 RB 98

RB 18 RB 24 RB 25 Kronach Helmbrechts RB 95

Staatsgrenze

Selb- Aš COBURG Plößberg Münchberg Selb Stadt RB 98 RB 96 RB 99 Neuenmarkt-

HASSBERGE WUNSIEDEL

LICHTENFELS Wirsberg

Ebern RB 26 im Fichtelgebirge

Cheb Schirnding Schweinfurt RE 20 RE 54 RB 53 KULMBACH RE 33 RB 95 Haßfurt RB 23 RB 95 Marktredwitz

RB 34 RB 24 RB 97 Weidenberg

Bayreuth

S 1 RE 35 RE 38 RE 54 RB 25 RB 26 RB 53

Bamberg TIRSCHENREUTH

BAYREUTH

BAMBERG

RE 10 Würzburg Dettelbach Bahnhof RB 22 Ebermannstadt

KIT ZINGEN

RE 41 RB 23 S 1 RB 22 Neustadt (Waldnaab)

Forchheim NEUSTADT A.D.

FORCHHEIM

RE 80 WALDNA AB

ERL ANGEN-

Marktbreit RE 2 RE 23 RB 34 RB 21

HÖCHSTADT

Weiden i.d.OPf.

Gräfenberg RB 31 Neuhaus (Pegnitz) Simmelsdorf- S 6 RB 81 Hüttenbach RB 30 S 1 Neustadt a.d. Aisch Erlangen

NEUSTADT A.D. AISCH- Luhe RB 23

BAD WINDSHEIM AMBERG-

SUL ZBACH

RB 12 Fürth

RB 11 Markt Erlbach Lauf Hartmannshof RB 81 RB 82 RB 11 RB 12 RB 21 (links Pegnitz) Hersbruck S 1 Linienhalte Nürnberg Hbf (links Pegnitz) Amberg Steinach Cadolzburg S 1 S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 S 1 (b. Rothenburg o.d.T.) RE 1 RE 7 RE 10 RE 14 RE 16 RE 17

FÜR TH NÜRNBERGER RE 40

RE 19 RE 20 RE 22 RE 28 RE 29 RE 30

L AND

Nürnberg RE 31 RE 32 RE 33 RE 38 RE 40 RE 41 Altdorf S 2 RE 50 RE 90 RB 12 RB 16 RB 30 RB 31 RB 82 Rothenburg o.d.T.

Schwabach

RB 91 Wicklesgreuth S 2 Schwandorf

SCHWÄBISCH S 4

S 3 RB 51 HALL* Ansbach Neumarkt i.d.OPf. S 2 RB 61 Allersberg Windsbach Roth S 5 (Rothsee)

NEUMARK T

RB 91 ANSBACH Hilpoltstein RE 87 RB 88 Satteldorf ROTH RE 22 RE 50 RB 51 RB 61 Parsberg

Crailsheim

S 4 RE 87 REGENSBURG*

RE 90 RB 88 Pleinfeld RB 62 RB 62 Wassertrüdingen Regensburg

WEISSENBURG-

RE 1

GUNZENHAUSEN Kinding

RE 7 RE 17 RE 60 Treuchtlingen

KELHEIM*

RB 16 RE 16 RE 80 Solnhofen EICHSTÄT T* Otting-Weilheim

Nördlingen

DONAU-RIES

[Seite 15]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 15 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Grundvertrag

für den

Verkehrsverbund

Großraum Nürnberg

(Neufassung vom 15.04.1997, gültig ab 01.06.1997)

[Seite 16]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 16 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Staatsministerium

für Wirtschaft, Verkehr und Technologie

und

den Städten Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und Ansbach,

den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth,

Ansbach, Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen,

Forchheim, Neumarkt i.d.OPf,

dem Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach - ZNAS - sowie

dem Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg - Zweckverband -

  • im folgenden Grundvertragspartner genannt -

wird über die Grundlagen des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg folgender

Grundvertrag

geschlossen.

[Seite 17]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 1 72 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Präambel

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern, den Städten Nürnberg, Fürth,

Erlangen, Schwabach und Ansbach sowie den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnber-

ger Land, Roth, Ansbach, Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen,

Forchheim, Amberg-Sulzbach und Neumarkt i.d.OPf. wurde über die Grundlagen des Verkehrs-

verbundes Großraum Nürnberg am 19.12.1986 ein Grundvertrag abgeschlossen.

Die Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs auf Grund des Regionalisierungsgesetzes

(Art. 4 ENeuOG), der Novelle zum PBefG (Art. 6 Abs. 116 ENeuOG) sowie des BayÖPNVG und

das hierdurch bedingte Ausscheiden der Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner erfordert

eine Fortschreibung des Grundvertrages, um die erfolgreiche Entwicklung des Verkehrsverbundes

Großraum Nürnberg weiter zu optimieren. Dies ist mit der Änderung des Grundvertrages am

27.01.1996 geschehen.

Anstelle des Landkreises Amberg-Sulzbach wird der ZNAS am 01.06.1997 Grundvertragspartner.

[Seite 18]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 1 83 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 1

Vertragsziel

(1) Vertragsziel ist die umfassende Zusammenarbeit der Aufgabenträger des öffentlichen Per-

sonennahverkehrs im Verbundraum unter Einbeziehung der dort tätigen Verkehrsunterneh-

men in einem Verkehrs- und Tarifverbund entsprechend den Zielsetzungen des Regionalisie-

rungsgesetzes, des BayÖPNVG und des PBefG.

(2) Aufgabenträger im Verbundraum sind

  • für den Schienenpersonennahverkehr der Freistaat Bayern (Staatsministerium für

Wirtschaft, Verkehr und Technologie),

  • für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die kreisfreien Städte, die

Landkreise, der ZNAS und der Zweckverband,

  • für diejenigen Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, die

sinnvoll nur regional erfüllt werden können, der Zweckverband nach Maßgabe

der Verbandssatzung.

Auch wenn kreisangehörige Gemeinden gem. Art. 9 BayÖPNVG an der Erfüllung von Nah-

verkehrsaufgaben mitwirken, verbleibt deren Aufgabenträgervertretung gegenüber dem Ver-

kehrsverbund bei den jeweiligen Landkreisen. Kreisfreie Städte und Landkreise verpflichten

sich zum Vorbehalt der Aufgabenträgervertretung gegenüber dem Verkehrsverbund auch

dann, wenn und soweit sie untereinander oder mit kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen

des Verkehrsverbundes verkehrlich kooperieren.

[Seite 19]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 1 94 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 2

Verkehrsverbund

(1) In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Trennung von Aufgabenträger- und Unterneh-

merseite bilden den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

  • die im Grundvertrags-Ausschuß vertretenen kommunalen Körperschaften und der Frei-

staat Bayern,

  • die in der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH - Verbundgesellschaft - zusam-

mengeschlossenen Verkehrsunternehmen.

Das Letztentscheidungsrecht in übergreifenden Verbundangelegenheiten (einschließlich

Namensrecht) kommt dem Grundvertrags-Ausschuß zu.

(2) Die Grundvertragspartner verpflichten sich

  1. durch einen einheitlichen Verbundtarif ein freizügiges Benützen der verschiedenen Ver-

kehrsmittel der Verkehrsunternehmen zu gewährleisten. Räumlich begrenzte Tarife dür-

fen die einheitliche Anwendung des Verbundtarifs und seine Struktur nicht beeinträchti-

gen und sollen abgebaut bzw. vermieden werden; Haus-, Stadt- oder Gemeinschaftstarife

bleiben unberührt,

  1. die Beteiligung der Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Perso-

nennahverkehr entweder eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich als Vertragspart-

ner bzw. als Beauftragter eines Grundvertragspartners erbringen, an der Verbundgesell-

schaft sicherzustellen,

  1. die Einbindung sonstiger Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unter

Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Belange vorzusehen.

[Seite 20]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 05 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Soweit sich ein Verkehrsunternehmen nicht an der Verbundgesellschaft beteiligt, ist es zum

finanziellen Ausgleich der in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Verbundgesellschaft

verpflichtet.

Artikel 3

Nahverkehrsplanung

(1) Die Schienennahverkehrsplanung (Art. 15, 17 BayÖPNVG) obliegt dem Freistaat Bayern.

Die Planung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8, 10, 12 - 14 Bay-

ÖPNVG, § 8 Abs. 3 Satz 2 - 4 PBefG) obliegt den kreisfreien Städten und Landkreisen.

Dem Zweckverband obliegt nach Maßgabe der Verbandssatzung die regionale Nahver-

kehrsplanung einschließlich der notwendigen regionalen Abstimmung der Nahverkehrspla-

nungen seiner Verbandsmitglieder. Er kann sich zur Planausarbeitung und Abstimmung der

Verbundgesellschaft bedienen.

Der Freistaat Bayern mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH einerseits, der

Zweckverband und die Verbundgesellschaft andererseits werden ihre Verkehrsplanung und

Fahrplangestaltung jeweils miteinander abstimmen.

[Seite 21]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 16 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(2) Das Liniennetz und das jeweilige betriebliche Leistungsangebot sind im Benehmen mit der

Verbundgesellschaft zu gestalten.

In Bereichen konkurrierender und/oder aufeinander abzustimmender Verkehrsangebote

werden die betroffenen Verkehrsunternehmen ggf. im Einvernehmen mit den zuständigen

Aufgabenträgern rechtzeitig das Liniennetz und das betriebliche Leistungsangebot vertrag-

lich regeln. Bei Abbau von Parallelverkehren wird das beizubehaltende Verkehrsangebot ver-

traglich geregelt.

Artikel 4

Aufgaben der Verbundgesellschaft

(1) Im Auftrag ihrer Gesellschafter, der übrigen Verbundunternehmen, des Grundvertrags-

Ausschusses und des Zweckverbandes erfüllt die Verbundgesellschaft Aufgaben des öffent-

lichen Personennahverkehrs.

(2) Die Verbundgesellschaft hat in Abstimmung mit den Verbundunternehmen

  • Verkehrserhebungen durchzuführen,

  • dem Verbundzweck dienende Verkehrsuntersuchungen und Verkehrsplanungen zu

betreiben,

  • Verkehrsbedienungs- und Produktkonzepte zu erstellen,

  • das Liniennetz und das betriebliche Leistungsangebot für den Verbundverkehr zu

koordinieren sowie einen Verbundfahrplan herauszugeben,

  • den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die Beförderungsbedingungen zu erstellen

und weiterzuentwickeln,

  • die Einnahmen aus dem Verbundtarif nach Maßgabe des Einnahmenaufteilungsvertra-

ges zu erfassen und aufzuteilen,

  • das Einnahmenaufteilungsverfahren sachgerecht fortzuentwickeln,

  • Marketingleitlinien und einen Marketingplan aufzustellen und fortzuschreiben,

  • Konzepte und Richtlinien für ein einheitliches Abfertigungsverfahren - Vertrieb, Verkauf,

Fahrgastkontrollen - zu schaffen,

  • Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Information und Verkaufsförderung für den Verbundver-

kehr zu betreiben,

  • durch Marktuntersuchungen Daten zur Kenntnis der Markterfordernisse zu gewinnen,

[Seite 22]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 27 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • die durch die Einführung des Verbundes entstehenden Verluste zu ermitteln und fortzu-

schreiben,

  • den verbundbedingten Aufwand zu erfassen und

  • ein Konzept zur Aufteilung der Vertriebskosten der Verbundunternehmen zu entwickeln.

(3) Die Verbundgesellschaft ist Geschäftsstelle des Grundvertrags-Ausschusses. Darüber hin-

aus hat sie im Auftrag des Zweckverbandes oder seiner Mitglieder und in Abstimmung mit

dem Grundvertrags-Ausschuß ÖPNV-Planungen u.ä. durchzuführen.

Die Aufwendungen gemäß Satz 1 sowie die vom Zweckverband veranlaßten Aufwendungen

gemäß Satz 2 trägt der Zweckverband; der Anteil des Freistaates Bayern gilt als durch die

Kooperationsförderung abgegolten, soweit diese im bisherigen Umfang erhalten bleibt.

Die von einzelnen Zweckverbands-Mitgliedern veranlaßten Aufwendungen werden von die-

sen selbst getragen.

(4) Die Verbundgesellschaft wirkt gegenüber ihren Gesellschaftern und anderen Verbundpart-

nern (Grundvertrags-Ausschuß, Zweckverband, private Verkehrsunternehmen) betriebs-, in-

teressen- und wettbewerbsneutral.

Bei Zielkonflikten zwischen Gesellschaftern und Grundvertragspartnern hat die Verbundge-

sellschaft vorrangig die Interessen der Grundvertragspartner zu verfolgen. Die Behandlung

von Zielkonflikten zwischen Grundvertragspartnern ist Sache des Grundvertrags-

Ausschusses.

(5) Die Rechte und Pflichten der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen nach den einschlä-

gigen gesetzlichen Vorschriften (u.a. BayÖPNVG, PBefG) bleiben unberührt.

[Seite 23]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 38 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 5

Grundsätze zur wirtschaftlichen Durchführung

des Verbundverkehrs

Die Verbundgesellschaft hat sich bei der Erfüllung der ihr nach Artikel 4 übertragenen Aufgaben

nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu richten. Insbesondere hat sie

  1. darauf hinzuwirken, daß die Verbundunternehmen sparsam wirtschaften und alle vertretba-

ren Möglichkeiten zur Rationalisierung ausschöpfen;

  1. bei der Koordinierung des Liniennetzes, der Leistungen und Kapazitäten sowie der Aufstel-

lung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs anzustreben, daß der Verbundverkehr den

größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt und daß die Aufwendungen hierfür so weit

wie möglich durch die Erträge gedeckt werden. Hierbei sind Auslastung und Kostendeckung

zu beachten;

  1. den Verbundtarif jährlich zu überprüfen und auf eine Anpassung entsprechend der Auf-

wands- und Ertragsentwicklung bei den Verbundunternehmen, den Marktgegebenheiten und

den Ausgleichsleistungen der Grundvertragspartner hinzuwirken;

  1. bei der Aufstellung und Weiterentwicklung des Verbundtarifsystems und bei der Einräumung

von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich für Tarifgerechtigkeit, Tarifergiebigkeit und Stär-

kung der Kooperation zu sorgen.

[Seite 24]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 49 v o -n 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 6

Wirtschaftsplan der Verbundgesellschaft

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt jährlich eine mittelfristige Vorausschau für die nächsten drei

Jahre über die voraussichtliche Entwicklung der eigenen Aufwendungen und Erträge und

legt sie dem Grundvertrags-Ausschuß zur Kenntnis vor.

(2) Sie erstellt jährlich für das nächste Jahr einen Wirtschaftsplan, der die eigenen Aufwendun-

gen und Erträge enthält, und legt ihn dem Grundvertrags-Ausschuß zur Kenntnis vor. Der

Wirtschaftsplan ist aus der mittelfristigen Vorausschau herzuleiten und hat zwischenzeitli-

chen Veränderungen Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Erfolgsplan und Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt jährlich eine mittelfristige Vorausschau für die nächsten drei

Jahre über die voraussichtliche Entwicklung des Verbundverkehrs und legt sie dem Grund-

vertrags-Ausschuß zur Kenntnis vor.

(2) Sie erstellt jährlich für das nächste Jahr einen Erfolgsplan für den Verbundverkehr und legt

ihn dem Grundvertrags-Ausschuß zur Genehmigung vor. Der Erfolgsplan ist aus der mittel-

fristigen Vorausschau herzuleiten und hat zwischenzeitlichen Veränderungen Rechnung zu

tragen.

[Seite 25]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 15 0vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(3) Im Erfolgsplan sind darzulegen

  1. die geplanten Betriebsleistungen, gegliedert nach Verkehrsunternehmen, Betriebszwei-

gen und Linien; wesentliche Änderungen von Betriebsleistungen sind unter Beifügung

entsprechender Verbundfahrplan-Unterlagen zu begründen (Leistungsangebot);

  1. die erforderlichen Aufwendungen für das Leistungsangebot, gegliedert nach Verkehrsun-

ternehmen und Betriebszweigen, und für die Verbundgesellschaft; es sind die Gründe für

Aufwandssteigerungen und -minderungen darzulegen und Maßnahmen vorzuschlagen,

wie Aufwandssteigerungen insbesondere aufgefangen werden können durch Fahrpreis-

anhebungen, Leistungseinschränkungen, Rationalisierungen oder Ausgleichsleistungen

der Grundvertragspartner;

  1. die Erträge des Verbundverkehrs sowie des ein- und ausbrechenden Verkehrs, getrennt

nach Einnahmen aus dem Tarif, Zuschüsse zu den verbundbedingten Verlusten der Ver-

kehrsunternehmen, Abgeltungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz und § 60

Schwerbehindertengesetz, freiwillige Abgeltungen sowie sonstige Zuwendungen der Ver-

tragspartner, gegliedert nach Verkehrsunternehmen; es sind die Gründe für Ertragssteige-

rungen bzw. -minderungen darzulegen;

  1. der Verbundtarif; es sind die wesentlichen Änderungen zu begründen und gegebenenfalls

Alternativen vorzuschlagen;

  1. die Differenzen zwischen den Aufwendungen nach Ziffer 2. und den Erträgen nach Zif-

fer 3. gegliedert nach Verkehrsunternehmen.

(4) Nach Abschluß des Geschäftsjahres legt die Verbundgesellschaft dem Grundvertrags-

Ausschuß das finanzielle Ergebnis des Verbundverkehrs im Rahmen einer Erfolgsrechnung

bis zum 01.09. des Folgejahres vor.

[Seite 26]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 16 1vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 8

Grundvertrags-Ausschuß

(1) Zur Abstimmung der Interessen der Grundvertragspartner wird ein gemeinsamer Ausschuß

(Grundvertrags-Ausschuß) gebildet.

(2) Der Grundvertrags-Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der Grundvertragspartner mit je

einer Stimme. Der Vertreter des Zweckverbandes ist beratendes Mitglied.

Der Grundvertrags-Ausschuß wählt in offener Abstimmung aus seiner Mitte mit einfacher

Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten

stellvertretenden Vorsitzenden.

Das Amt der Vorsitzenden endet mit

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Beendigung der Mitgliedschaft des Amtsinhabers im Grundvertrags-Ausschuß,

c) Wahl neuer Vorsitzender.

Im übrigen gibt sich der Grundvertrags-Ausschuß eine Geschäftsordnung.

(3) Der Grundvertrags-Ausschuß koordiniert wichtige verbundpolitische Aussagen der Grundver-

tragspartner gegenüber der Verbundgesellschaft. Seiner Zustimmung unterliegen der Ver-

bundtarif, der Erfolgsplan und die Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr. Darüber hinaus

hat er ein Initiativrecht in allen wichtigen Verbundangelegenheiten. Es gilt das Einstimmig-

keitsprinzip.

(4) Der Grundvertrags-Ausschuß erklärt binnen einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage ge-

genüber der Verbundgesellschaft, ob und inwieweit er dem Verbundtarif, dem Erfolgsplan

und der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr zustimmt.

[Seite 27]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 17 2vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(5) Stimmt ein Grundvertragspartner einnahmensteigernden Tarifmaßnahmen oder dem Abbau

von Fahrleistungen oder Kapazitäten nicht zu bzw. verlangt er nichtkostendeckende Fahr-

leistungen oder Kapazitäten oder einnahmenmindernde Tarifmaßnahmen, so werden die

sich hieraus ergebenden Ergebnisverschlechterungen von der Verbundgesellschaft nach

Abstimmung mit dem betroffenen Verbundunternehmen vorab gesondert ermittelt, spezifi-

ziert dargestellt und dem jeweiligen Grundvertragspartner zur Anerkennung vorgelegt; er hat

sich innerhalb von einem Monat dazu zu äußern. Die ermittelten Beträge sind nach Aner-

kennung gegenüber den betroffenen Verbundunternehmen oder der Verbundgesellschaft

gesondert auszugleichen. Nach Vollzug der Maßnahme ist die endgültige Ergebnisver-

schlechterung in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren und auszugleichen.

(6) Sollte sich der Grundvertrags-Ausschuß nach Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht ge-

mäß Absatz 4 geäußert haben, so gelten die genehmigten Ansätze des zuletzt gültigen Pla-

nes bis längstens 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres weiter. In diesem Falle endet der

Vertrag mit Ablauf des darauffolgenden Geschäftsjahres. In der Zwischenzeit ist eine Über-

gangsregelung zu treffen. Unbeschadet dessen haben sich die an einer weiteren Zusam-

menarbeit interessierten Grundvertragspartner um eine entsprechende Fortsetzung des Ver-

tragsverhältnisses zu bemühen.

[Seite 28]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 18 3vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 9

Ausgleich der Aufwanddeckungsfehlbeträge

(1) Die bei den Verbundunternehmen entstehenden Aufwanddeckungsfehlbeträge werden vom

jeweiligen Eigner bzw. Auftraggeber nach den in deren Innenverhältnis getroffenen Regelun-

gen gedeckt.

(2) Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Maßgabe des BayÖPNVG und seiner

Förderrichtlinien.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger leisten über den Zweckverband einen Zuschuß zum teil-

weisen Ausgleich der verbundbedingten Verluste der Verkehrsunternehmen. Darüber hinaus

leistet der Zweckverband einen Zuschuß für die Geschäftsstelle des Grundvertrags-

Ausschusses. Der Zweckverband nimmt die auf ihn entfallenden Zuwendungen des Freistaa-

tes Bayern in Anspruch. Näheres regelt der Vertrag zwischen dem Zweckverband und der

Verbundgesellschaft.

Artikel 10

Vertragsanpassung

Bei wesentlichen Änderungen der diesem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse ist auf Antrag

eines Grundvertragspartners über eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln.

[Seite 29]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 2 19 4vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle Grundvertragspartner zum 01.06.1997

in Kraft.

(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von mindestens zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjah-

res, frühestens jedoch zum 31.12.2000, gekündigt werden.

(3) Der Beitritt weiterer kreisfreier Städte und Landkreise bedarf der Zustimmung des Grundver-

trags-Ausschusses. Gleiches gilt für Veränderungen im Mitgliederbestand des ZNAS.

Nürnberg, den 15. April 1997

Für den Für die

Freistaat Bayern Stadt Nürnberg


Für die Für die

Stadt Fürth Stadt Erlangen


[Seite 30]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 3 10 5vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Für die Für die

Stadt Schwabach Stadt Ansbach


Für den Für den

Landkreis Erlangen-Höchstadt Landkreis Fürth


Für den Für den

Landkreis Nürnberger Land Landkreis Roth


Für den Für den

Landkreis Ansbach Landkreis Neustadt a.d.Aisch-

Bad Windsheim


Für den Für den

Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Landkreis Forchheim


[Seite 31]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite- 3 11 6vo n- 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Für den Für den

Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Zweckverband Nahverkehr

Amberg-Sulzbach


Für den

Zweckverband Verkehrsverbund

Großraum Nürnberg


[Seite 32]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 32 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nachtrag zum Grundvertrag i. d. F. vom 15.04.1997/01.06.1997

Gemäß Artikel 11 (3) Grundvertrag sind folgende Aufgabenträger dem Grundvertrag in der oben genannten Fassung beigetreten:

 Landkreis Bayreuth zum 1. September 2005

 Landkreis Kitzingen zum 10. Dezember 2006

 Landkreis Donau-Ries zum 9. Dezember 2007

 Stadt Bayreuth zum 1. Januar 2010

 Stadt Bamberg zum 1. Januar 2010

 Landkreis Bamberg zum 1. Januar 2010

 Landkreis Haßberge zum 1. Januar 2010

 Landkreis Lichtenfels zum 1. Januar 2015

 Stadt Coburg zum 1. Januar 2024

 Stadt Hof zum 1. Januar 2024

 Landkreis Coburg zum 1. Januar 2024

 Landkreis Hof zum 1. Januar 2024

 Landkreis Kronach zum 1. Januar 2024

 Landkreis Kulmbach zum 1. Januar 2024

 Landkreis Tirschenreuth 1. Januar 2024

 Landkreis Wunsiedel zum 1. Januar 2024

Am 21. März 2018 ist das im Zuge der Regierungsbildung neu gegründete Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Vertragspartner für den Freistaat Bayern geworden.

Stand: 01.01.2024

[Seite 33]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 33 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Geschäftsordnung

des Grundvertrags-Ausschusses (GA)

des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg

(Neufassung vom 15.04.1997)

Der GA gibt sich gemäß Artikel 8 Absatz 2 letzter Satz des Grundvertrages in der Fassung vom

15.04.1997 folgende Geschäftsordnung:

[Seite 34]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 234 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 1

Aufgaben des GA

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des GA ergeben sich aus dem oben genannten Grundver-

trag, insbesondere aus Artikel 8 und aus den zu seinen Umsetzungen getroffenen sonstigen

Regelungen.

§ 2

Mitglieder des GA

  1. Mitglieder des GA sind je ein Vertreter der Grundvertragspartner.

  2. Die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften richtet sich nach den kommunal-

rechtlichen Vorschriften.

  1. Der Freistaat Bayern benennt das zuständige Ministerium und seinen Vertreter im GA.

  2. Der Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg benennt seine Vertreter im GA.

[Seite 35]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 335 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 3

Stellvertretung im Einzelfall

  1. Jedes kommunale Mitglied kann sich, wenn im Einzelfall die ständigen Vertreter (§ 2) verhin-

dert sind, durch einen Bediensteten vertreten lassen.

  1. In diesem Falle ist dem Vorsitzenden des GA eine entsprechende schriftliche Vollmacht der

entsendenden Gebietskörperschaft in der Sitzung vorzulegen. Die Vollmacht kann auch zur

Niederschrift erklärt werden.

  1. Für die übrigen Mitglieder gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

§ 4

Weitere Teilnehmer

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Berater mit in die Sitzungen zu nehmen.

  2. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH nimmt beratend an den

Sitzungen des GA teil, soweit der GA nichts anderes bestimmt.

§ 5

Vorsitz im GA

  1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des GA. Er gibt Erklärungen des GA in dessen Namen

ab.

[Seite 36]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 436 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  1. Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben kann der

Vorsitzende sich der Geschäftsstelle des GA (Artikel 4 Absatz 3 erster Satz Grundvertrag)

bedienen. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen.

§ 6

Einberufung des GA

  1. Der GA wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich

einberufen. Seine Sitzung ist nicht öffentlich.

Zwischen Einberufung und Sitzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In drin-

genden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen und Tagesordnungspunkte

nachmelden. Wird der Termin einer Sitzung durch Beschluß des GA festgelegt, bedarf es

keiner Einhaltung einer Einberufungsfrist.

  1. Der GA soll bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr, einberufen werden.

Darüber hinaus ist er auf Antrag eines Mitglieds einzuberufen. Der Antrag hierzu ist unter

Angabe der Gründe schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

§ 7

Tagesordnung

  1. Der Vorsitzende des GA erstellt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der ihm zu die-

sem Zeitpunkt vorliegenden Vorschläge der Mitglieder und der Geschäftsstelle. Die Tages-

ordnung wird zwischen der Geschäftsstelle des GA und der Geschäftsstelle des Zweckver-

bandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg abgestimmt. Die Mitglieder des GA können

bis zum dritten Tag vor einer Sitzung vom Vorsitzenden schriftlich Änderungen der Tages-

ordnung verlangen. Sie haben dies gleichzeitig den übrigen Mitgliedern des GA zur Kenntnis

zu bringen.

[Seite 37]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 537 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  1. Der GA beschließt mit einfacher Mehrheit über die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung.

Änderungen der Tagesordnung können noch in der Sitzung durch einstimmigen Beschluß

der anwesenden Mitglieder des GA vorgenommen werden.

§ 8

Sitzungsvorbereitung

  1. Zu den Tagesordnungspunkten, die einer Entscheidung des GA bedürfen, legt der Vorsit-

zende den Mitgliedern einen Vorbericht mit Beschlußvorschlag vor.

  1. Der Vorbericht, der 14 Tage vor der Sitzung vorgelegt werden soll, hat die den einzelnen

Tagesordnungspunkten zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhalte knapp darzustellen

und zu bewerten.

§ 9

Beschlußfähigkeit

Der GA ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des GA ordnungsgemäß eingeladen und mehr

als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 10

Beschlußfassung

  1. Der Freistaat Bayern und die kommunalen Gebietskörperschaften haben je eine Stimme.

  2. Für einstimmig zu fassende Beschlüsse (Artikel 8 Abs. 3 Grundvertrag) führt die Abwesen-

heit einzelner Mitglieder nicht zur Beschlußunfähigkeit des GA. Ist ein Mitglied in der GA-

[Seite 38]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 638 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Sitzung weder anwesend noch vertreten, so kann der Vorsitzende bestimmen, daß vorbe-

haltlich seiner Zustimmung beschlossen wird. In diesem Fall wird dem nicht anwesenden

Mitglied der Beschluß zur Zustimmung übersandt. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung

keine Äußerung eingeht, gilt dies als Zustimmung.

  1. In dringenden Fällen kann der GA-Vorsitzende eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfah-

ren anordnen.

§ 11

Sitzungsprotokoll

  1. Über jede Sitzung des GA ist ein Protokoll zu fertigen. Der Schriftführer wird vom Vorsitzen-

den ernannt.

  1. Das Protokoll enthält Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Ge-

genstände und die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen. Die Protokolle sind fort-

laufend, die Beschlüsse innerhalb der einzelnen Kalenderjahre fortlaufend zu numerieren.

  1. Die Mitglieder des GA haben das Recht, die Aufnahme von Erklärungen zu ihrem Votum in

das Protokoll zu verlangen.

  1. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mit-

gliedern des GA, den Gesellschaftern der VGN GmbH und den beratenden Mitgliedern der

Gesellschafterversammlung der VGN GmbH unverzüglich zu übersenden.

  1. Einwendungen gegen das Protokoll sollen binnen 14 Tagen nach Erhalt des Protokolls

schriftlich dem Vorsitzenden des GA zugeleitet werden; sie müssen jedoch spätestens in der

nächsten Sitzung des GA vorgebracht werden. Die Einwendungen sind in der Form eines

konkreten Änderungsvorschlages einzubringen.

  1. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung des GA zu genehmigen.

§ 12

Inkrafttreten

[Seite 39]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 739 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch den GA in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 18.01.1988 außer Kraft.

[Seite 40]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 40 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Gesellschaftsvertrag

für die

Verkehrsverbund Großraum

Nürnberg GmbH

(Neufassung Stand: 15.02.2022)

[Seite 41]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 41 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 2 -

V O R B E M E R K U N G E N

Zur Sicherung und zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des öffentlichen Per-

sonennahverkehrs im Großraum Nürnberg haben

 der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,

 die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach, Ansbach,

 die Landkreise der Region 7: Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth,

 die Landkreise der Region 8: Ansbach, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-

Gunzenhausen sowie

 die Landkreise Forchheim, Neumarkt i. d. OPf. sowie der Zweckverband Nahverkehr Amberg

  • Sulzbach

am 15. April 1997 einen Grundvertrag abgeschlossen. Mit Nachtrag Januar 2015 zum Grundver-

trag sind weitere Landkreise und Städte benannt, die im Zuge von Verbundraumerweiterungen

dem Verkehrsverbund Großraum Nürnberg beigetreten sind.

Auf dieser Grundlage vereinbaren die DB Regio AG, die Omnibusverkehr Franken GmbH, die

VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft, die infra fürth verkehr gmbh, die Erlanger Stadtwerke Stadt-

verkehr GmbH, die Stadtverkehr Schwabach GmbH, die Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bä-

der GmbH, die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH, die Gesellschaft Privater Ver-

kehrsunternehmen im VGN mbH (GPV) und die Gesellschaft öffentlicher kommunaler Verkehrs-

unternehmen im VGN GbRmbH (GkV) für das Betreiben einer Verbundgesellschaft nachstehen-

den

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

[Seite 42]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 42 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 3 -

Inhaltsverzeichnis

Seite § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Bekanntmachungen 4 § 2 Gegenstand des Unternehmens 4 § 3 Tätigkeitsbereich der Gesellschaft 5 § 4 Stammkapital und Stammeinlagen 6 § 5 Geschäftsanteile 7 § 6 Beginn der Gesellschaft und Geschäftsjahr 8 § 7 Aufwendungen der Gesellschaft 8 § 8 Personal der Gesellschaft 9 § 9 Rechtsstellung und Aufgaben der Gesellschafter 10 § 10 Verkehrsplanung 11 § 11 Betriebliches Leistungsangebot und Verbundfahrplan 13 § 12 Verbundtarif 14 § 13 Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Unternehmen 15 § 14 Wirtschaftsführung, Leistungsangebot und Finanzierung des Verbundverkehrs 16 § 15 Einnahmenaufteilung 17 § 16 Organe der Gesellschaft 18 § 17 Gesellschafterversammlung 18 § 18 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 19 § 19 Stimmrecht und Abstimmung in der Gesellschafterversammlung 21 § 20 Geschäftsführer 23 § 21 Arbeitskreis Wirtschaft und Arbeitskreis Marketing 24 § 22 Zusammensetzung der Arbeitskreise Wirtschaft und Marketing; Amtszeit der Mitglieder 24 § 23 Aufgaben der Arbeitskreise Wirtschaft und Marketing 25 § 24 Jahresabschluss 25 § 25 Rechnungsprüfung 26 § 26 Änderungs- und Wirksamkeitsklausel 27 § 27 Änderung des Gesellschaftsvertrages und Beendigung der Gesellschaft 28 § 28 Abwicklung der Gesellschaft 28

Anlage Grundvertrag mit Nachtrag zum Grundvertrag

[Seite 43]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 43 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 4 -

§ 1

Firma und Sitz der Gesellschaft, Bekanntmachungen

(1) Die Gesellschaft führt die Firma

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Nürnberg.

(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Im Auftrag ihrer Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen, der

übrigen im Verbund tätigen Verkehrsunternehmen, des Grundvertrags-Ausschusses (GA)

und des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN) erfüllt die Ver-

bundgesellschaft Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Die Verbundgesellschaft hat in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen nach Abs. 1

 Verkehrserhebungen durchzuführen,

 dem Verbundzweck dienende Verkehrsuntersuchungen und Verkehrsplanung zu betrei-

ben,

 Verkehrsbedienungs- und Produktkonzepte zu erstellen,

 das Liniennetz und das betriebliche Leistungsangebot für den Verbundverkehr zu koor-

dinieren sowie einen Verbundfahrplan herauszugeben,

 den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die Beförderungsbedingungen zu erstellen

und weiterzuentwickeln,

 die Einnahmen aus dem Verbundtarif nach Maßgabe des Einnahmenaufteilungsver-

trages zu erfassen und aufzuteilen,

[Seite 44]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 44 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 5 -

 das Einnahmenaufteilungsverfahren sachgerecht fortzuentwickeln,

 Marketingleitlinien und einen Marketingplan aufzustellen und fortzuschreiben,

 Konzepte und Richtlinien für ein einheitliches Abfertigungsverfahren - Vertrieb, Verkauf,

Fahrgastkontrollen - zu schaffen,

 die Vertriebsanreizregelung umzusetzen,

 die einheitlichen Standards hinsichtlich der Verwendung von Fahrausweispapier weiter-

zuentwickeln, zu überprüfen und durchzusetzen,

 die fachlichen Standards des gemeinsam finanzierten Onlinevertriebs zu erstellen, ab-

zustimmen und weiterzuentwickeln,

 die Koordination und Umsetzung notwendiger zentraler Vertriebsaufgaben und -sys-

teme zu gestalten,

 Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Information und Verkaufsförderung für den Verbundver-

kehr zu betreiben,

 durch Marktuntersuchungen Daten zur Kenntnis der Markterfordernisse zu gewinnen,

 die durch die Einführung des Verbundes entstehenden Verluste zu ermitteln und fortzu-

schreiben und

 den verbundbedingten Aufwand zu erfassen.

(3) Die Konkretisierung der Aufgaben der Gesellschaft in Abgrenzung zu den Aufgaben der

Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen und die Festlegung

von Schnittstellen erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

(4) Die Rechte und Pflichten der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen nach den ein-

schlägigen gesetzlichen Vorschriften (u.a. BayÖPNVG, PBefG) bleiben unberührt.

§ 3

Tätigkeitsbereich der Gesellschaft

(1) Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf den Verbundraum. Der Verbundraum kann

nur mit Zustimmung des GA geändert werden.

[Seite 45]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 45 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 6 -

(2) Die Gesellschaft kann Interessengemeinschaften beitreten und Kooperationsabkommen

mit Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften o-

der ähnlichen Institutionen abschließen. Hierzu bedarf es nach Maßgabe der Geschäfts-

ordnung der Zustimmung der Gesellschafter.

(3) Die Gesellschaft wirkt gegenüber ihren Gesellschaftern, dem GA, dem ZVGN und den üb-

rigen im Verbund tätigen Verkehrsunternehmen betriebs-, interessens- und wettbewerbs-

neutral.

§ 4

Stammkapital und Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 54.000,-- Euro (in Worten: Vierundfünfzigtau-

send Euro).

(2) Am Stammkapital der Gesellschaft sind die nachgenannten Gesellschafter mit den nachge-

nannten Stammeinlagen beteiligt:

 DB Regio AG 8.000 Euro,

 Omnibusverkehr Franken GmbH 6.000 Euro,

 VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft 14.000 Euro,

 Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH 6.000 Euro,

 infra fürth verkehr gmbh 6.000 Euro,

 Stadtverkehr Schwabach GmbH 2.000 Euro,

 Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH 2.000 Euro,

 Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH 2.000 Euro,

 Gesellschaft Privater Verkehrsunternehmen im VGN mbH (GPV) 4.000 Euro,

 Gesellschaft öffentlicher kommunaler Verkehrsunternehmen im VGN GbR (GkV) 4.000 Euro.

(3) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter geschieht durch die Übernahme neuer, durch Erhö-

hung des Stammkapitals gebildeter Stammeinlagen, für die das Bezugsrecht der vorhande-

nen Gesellschafter ausgeschlossen ist.

[Seite 46]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 46 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 7 -

§ 5

Geschäftsanteile

(1) Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder Teile eines Geschäftsanteils bedürfen der

Genehmigung der Gesellschafterversammlung.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen Entgelt

mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen. Der Zustimmung

des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn

  1. dem Gesellschafter die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den auf ihn entfallen-

den Verbundverkehr (§ 13 PBefG) entzogen werden oder wenn sie erlöschen,

  1. der Gesellschafter aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der

Lage ist, auf Dauer seine Verkehrsaufgaben zu erfüllen,

  1. der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Einnahmenauftei-

lungsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrläs-

sigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,

  1. der Gesellschafter anderweitig gröblich gegen die Verbundinteressen verstößt,

  2. der Gesellschafter den Einnahmenaufteilungsvertrag kündigt und nicht innerhalb eines

Jahres eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zustande kommt,

  1. der Eigner eines Gesellschafters aus dem Grundvertrag ausscheidet,

  2. das Unternehmen eines Gesellschafters veräußert wird,

  3. der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird oder wenn in die Verbundein-

nahmen (Einnahmen aus dem Gemeinschaftstarif) vollstreckt wird,

  1. Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des

Gesellschafters gestellt wird oder

  1. der Gesellschafter im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in

das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Dem Gesellschafter stehen Personen gleich, die für die Leitung des Unternehmens verant-

wortlich sind oder denen die Führung des Betriebs übertragen worden ist.

[Seite 47]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 47 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 8 -

(4) Das Entgelt für den eingezogenen Geschäftsanteil berechnet sich nach dem letzten Ein-

heitswert der Gesellschaft vor der Einziehung und dem Bruchteil, dem dieser Geschäftsan-

teil im Verhältnis zum gesamten Stammkapital entspricht. Sollte das Gesetz zwingend eine

andere Bemessung des Entgelts vorschreiben, so ist diese maßgebend.

§ 6

Beginn der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.

(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt

mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember

des Eintragungsjahres.

(3) Soweit nach Wirksamwerden dieses Vertrages, aber vor Eintragung der Gesellschaft in

das Handelsregister, für diese zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes unter Beachtung

der Bestimmungen dieses Vertrages Geschäfte getätigt werden, hat sie diese mit der

Maßgabe zu genehmigen, dass sie rückwirkend als für Rechnung der Gesellschaft geführt

anzusehen sind. Dies gilt entsprechend bei Änderungen des Vertrages.

§ 7

Aufwendungen der Gesellschaft

(1) Zur Deckung ihrer Aufwendungen erhält die Gesellschaft gemessen an den Gesamtta-

rifeinnahmen für jedes Geschäftsjahr einen festen Prozentsatz als Budget zugewiesen.

(2) Die voraussichtliche Jahreszuweisung nach Abs. 1 ist zusammen mit Zuschüssen des

ZVGN und Dritter sowie Einnahmen aus eigener Geschäftstätigkeit der verbindliche Finan-

zierungsrahmen für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für die einzelnen Geschäfts-

jahre.

[Seite 48]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 48 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 9 -

(3) Ergeben sich aufgrund der Übertragung zusätzlicher oder neuer Aufgaben auf Veranlas-

sung der Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen, der Grund-

vertragspartner oder Dritter für die Gesellschaft zusätzliche Aufwendungen über die Wirt-

schaftsplanansätze hinaus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Finanzierung solcher

Aufwendungen durch die Veranlasser sicherzustellen.

(4) Ist erkennbar, dass das Budget gemäß Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse im

Wesentlichen zur Deckung der Aufwendungen der Gesellschaft nicht ausreicht, so haben

die Geschäftsführer die Gesellschafter unverzüglich zu informieren.

Die Gesellschafterversammlung beschließt einstimmig über deshalb notwendige Maßnah-

men (z. B. Budgetanpassung).

(5) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen vergüten der Ge-

sellschaft im Rahmen des Budgets gemäß Abs. 1 die durch eigene Erträge, Zuwendungen

oder Zuschüsse nicht gedeckten Aufwendungen für die Bewirkung der in § 2 genannten

Aufgaben im Verhältnis ihrer nach dem Einnahmenaufteilungsvertrag bzw. nach § 15 Abs.

3 ermittelten Einnahmen. Ein danach noch verbleibender Verlust ist von den Gesellschaf-

tern im selben Verhältnis zu tragen.

(6) Die Gesellschaft erhält von den Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen Verkehrs-

unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages gemäß Abs.

1 und gemäß den Aufteilungsregelungen des Abs. 5 jeweils zu Beginn eines Quartals.

§ 8

Personal der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft hat ihre Beschäftigten in der Regel bei den Gesellschaftern anzufordern.

(2) Die Beschäftigten unterstehen den Weisungen der Geschäftsführer der Gesellschaft.

[Seite 49]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 49 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 10 -

(3) Die den Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen aus vo-

rübergehenden, zusätzlichen Personalanforderungen entstehenden Selbstkosten sind die-

sen von der Gesellschaft nach Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung

zu erstatten.

§ 9

Rechtsstellung und Aufgaben der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen bleiben Träger

der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erge-

benden Rechte und Pflichten. Sie bleiben Eigentümer ihrer Anlagen und Verkehrsmittel.

Sie führen ihre Betriebe, tragen die Aufwendungen dafür und bleiben Vertragspartner ihrer

Verkehrsnutzer.

(2) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen fördern die Ge-

sellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das gilt auch insoweit, als sie ihren Einfluss auf

andere Unternehmen geltend machen können. Die Gesellschafter oder die durch sie ver-

tretenen Verkehrsunternehmen stellen der Gesellschaft die für ihre Arbeit, insbesondere

für die Verkehrsplanung, Einnahmenaufteilung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und

Aufstellung des Erfolgsplanes, notwendigen Unterlagen zur Verfügung und sind verpflich-

tet, der Gesellschaft die hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Anträge nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) haben die Gesellschafter oder

die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen nach Abstimmung mit den Geschäftsfüh-

rern und den übrigen betroffenen Gesellschaftern zu stellen. Stimmen die Geschäftsführer

nicht zu oder widersprechen andere Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Ver-

kehrsunternehmen, so hat die Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Ist das Einver-

nehmen mit der Gesellschaft hergestellt, können die anderen Gesellschafter oder die

durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen einem solchen Genehmigungsantrag eines

Gesellschafters oder eines durch ihn vertretenen Verkehrsunternehmens nicht widerspre-

chen. Wird kein Einvernehmen erzielt, ist der Gesellschafter oder das durch ihn vertretene

Verkehrsunternehmen gleichwohl berechtigt, die Genehmigung zu beantragen.

[Seite 50]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 50 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 11 -

(4) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen haben der Gesell-

schaft alle Anhörverfahren über Anträge, die zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft gehö-

ren, unverzüglich mitzuteilen und bei der Behandlung dieser Anträge die Stellungnahme

der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gesellschaftern

oder den durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen ihre Stellungnahme so rechtzeitig

mitzuteilen, dass die von den Genehmigungsbehörden gesetzten Fristen eingehalten wer-

den können.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 gelten auch für Sonderformen des Linienverkehrs

nach § 43 PBefG, dagegen nicht für den Gelegenheitsverkehr. Die Gesellschaft ist ver-

pflichtet, gegenüber Anträgen außenstehender Verkehrsunternehmen auf Durchführung

von Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG die Interessen der Gesellschafter

oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen zu wahren.

§ 10

Verkehrsplanung

(1) Als Grundlage für die konzeptionelle Verkehrsplanung hat die Gesellschaft, soweit erfor-

derlich, Verkehrsanalysen und -prognosen aufzustellen, in Abstimmung mit den Gesell-

schaftern oder den durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen durch Zählungen oder

sonstige Erhebungen das Verkehrsaufkommen im Verbundraum fortlaufend zu erfassen

und so aufzubereiten, dass die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsun-

ternehmen daraus die erforderlichen Unterlagen für ihren Bedienungsbereich erstellen

können. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bedient sich die Gesellschaft der Mithilfe

der Gesellschafter.

(2) Die Gesellschaft hat in Abstimmung mit den zuständigen Aufgabenträgern und den Gesell-

schaftern oder den durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen das Verbundnetz, die

dazu gehörigen Verkehrslinien und die Übergänge zwischen den Verkehrsmitteln zu pla-

nen, soweit dies nicht den Aufgabenträgern oder Verkehrsunternehmen selbst obliegt (Art.

3 Abs. 2 und 3 Grundvertrag).

[Seite 51]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 51 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 12 -

(3) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen haben betriebli-

che Entscheidungen unter Berücksichtigung der Planungsergebnisse der Gesellschaft zu

treffen. Die technischen Planungen mit allen Einzelheiten sind durch die Gesellschafter o-

der die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen durchzuführen, wobei die Planungser-

gebnisse der Gesellschaft ebenfalls zu beachten sind. Planungen, deren Ausführung und

Folgekosten die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung innerhalb des Verbundes maß-

geblich beeinflussen, sind von den Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen Ver-

kehrsunternehmen in Abstimmung mit der Gesellschaft durchzuführen.

(4) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen haben darauf hin-

zuwirken, dass die Planungsergebnisse der Gesellschaft auch im Rahmen hoheitlicher

Planungen Berücksichtigung finden. Die Planungsergebnisse der Gesellschaft sind den

betroffenen öffentlichen Planungsträgern auch unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Die

Gesellschaft hat die Anerkennung als „Träger öffentlicher Belange“ im Sinne des Pla-

nungsrechts zu betreiben. In dieser Funktion hat die Gesellschaft darauf hinzuwirken, dass

bei Regional- und Bauleitplanungen auch die Interessen der Gesellschafter oder der durch

sie vertretenen Verkehrsunternehmen berücksichtigt werden.

(5) Über die Gestaltung des Liniennetzes und des jeweiligen betrieblichen Leistungsangebo-

tes entscheidet das betroffene Verbundunternehmen im Benehmen mit der Gesellschaft.

(6) In Bereichen konkurrierender und/oder aufeinander abzustimmender Verkehrsangebote

werden die betroffenen Verkehrsunternehmen ggf. im Einvernehmen mit den zuständigen

Aufgabenträgern rechtzeitig das Liniennetz und das betriebliche Leistungsangebot vertrag-

lich regeln. Bei Abbau von Parallelverkehren wird das beizubehaltende Verkehrsangebot

vertraglich geregelt.

(7) Der Übergang zum öffentlichen Personenverkehr fremder Verkehrsträger ist von der Ge-

sellschaft und den Gesellschaftern angemessen zu berücksichtigen.

[Seite 52]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 52 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 13 -

§ 11

Betriebliches Leistungsangebot und Verbundfahrplan

(1) Die Gesellschafter haben auf der Grundlage der mittelfristigen Vorausschau nach Artikel 7

Abs. 1 des Grundvertrages und nach Abstimmung mit dem zuständigen Aufgabenträger

das betriebliche Leistungsangebot im Benehmen mit der Gesellschaft zu bestimmen. Ab-

satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage der Fahrpläne der Gesellschafter oder der durch

sie vertretenen Verkehrsunternehmen den Verbundfahrplan aufzustellen. Dabei hat sie bei

Bedarf die Fahrpläne zwischen den Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen Ver-

kehrsunternehmen abzustimmen.

(3) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen beantragen unter

Beifügung einer Stellungnahme der Gesellschaft bei der Genehmigungsbehörde die Zu-

stimmung zum Fahrplan nach § 40 Absatz 2 PBefG.

(4) Die Veröffentlichung des Verbundfahrplans hat durch die Gesellschaft zu erfolgen. Die

Fahrpläne der Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen sind

von diesen zu veröffentlichen und auszuhängen.

(5) Notwendige Änderungen des Leistungsangebotes, insbesondere des Fahrplans, während

der vorgesehenen Laufzeit bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Gesellschaft.

Dies gilt nicht für kurzfristig vorübergehende Änderungen zur Bedienung von Spitzennach-

fragen nach Betriebsleistungen (z. B. Sportgroßveranstaltungen, Messen, Volksfeste) so-

wie bei Betriebsstörungen.

(6) Verlangen Gesellschafter, Grundvertragspartner oder Dritte Fahrleistungen oder Kapazitä-

ten, die über das Leistungsangebot eines Verbundunternehmens im gültigen Erfolgsplan

hinausgehen, so sind diese zugelassen, wenn sie dem Zweck des Grundvertrages nicht

zuwiderlaufen. Die sich hieraus ergebenden Ergebnisverschlechterungen sind durch das

Verbundunternehmen in Abstimmung mit der Gesellschaft vorab gesondert zu ermitteln,

dem Veranlasser zur Anerkennung vorzulegen und von ihm gesondert dem betroffenen

[Seite 53]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 53 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 14 -

Verbundunternehmen auszugleichen. Nach Vollzug der Maßnahmen ist die endgültige Er-

gebnisverschlechterung in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren und auszuglei-

chen.

§ 12

Verbundtarif

(1) Die Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern den Verbundtarif aufzu-

stellen und ihn unter Berücksichtigung der Aufwands- und Ertragsentwicklung, der Markt-

gegebenheiten und der Ausgleichsleistungen der Grundvertragspartner nach Maßgabe

des Artikels 5 des Grundvertrages fortzubilden. Der Verbundtarif soll eine möglichst einfa-

che, fahrgastfreundliche und überschaubare Kundenbedienung zulassen. Die Gesellschaft

hat bei der Genehmigungsbehörde die Anträge im Namen der Gesellschafter oder der

durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen zu stellen. Für die Eisenbahnverkehrsunter-

nehmen gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz.

(2) Die Gesellschaft hat in Absprache mit den jeweils betroffenen Verbundunternehmen die

Verhandlungen über die Bildung von Übergangs- und Gemeinschaftstarifen sowie sons-

tige Vereinbarungen mit Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften, Tarifgemeinschaf-

ten, der Gesellschaft nicht angehörenden Verkehrsunternehmen und Verkehrsunterneh-

men, die mit einem Teilnetz dem Verbundnetz nicht angehören, zu führen.

(3) Die Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern für den Verbundverkehr

einheitliche Beförderungsbedingungen sowie einheitliche Verkaufs- und Abfertigungsricht-

linien für die Vertriebssysteme der Verkehrsunternehmen zu gestalten und zu erlassen,

die Vertriebsanreizregelung umzusetzen und weiter zu entwickeln, übergreifende, elektro-

nische Vertriebsprozesse zu organisieren sowie den Betrieb zentraler vertrieblicher Sys-

temelemente wie z. B. ein elektronisches Produkt- und Kontrollmodul zu leisten bzw. be-

darfsgerecht weiter zu entwickeln.

(4) Die Gesellschafter haben für den diesem Vertrag unterliegenden Verkehr ausschließlich

den Verbundtarif und die gemeinsamen Beförderungsbedingungen anzuwenden. Räum-

lich begrenzte Tarife dürfen die einheitliche Anwendung des Verbundtarifs und seine

[Seite 54]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 54 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 15 -

Struktur nicht beeinträchtigen; sie sollen abgebaut bzw. vermieden werden.

(5) Die Gesellschaft hat in Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern Sonderangebote für die

Verkehrsnutzer zu entwickeln, wenn dadurch die Ergiebigkeit und Attraktivität des Ver-

bundtarifs gesteigert werden kann und die einheitliche Anwendung des Verbundtarifs und

seine Struktur nicht beeinträchtigt werden.

(6) Übergangstarife zu angrenzenden Räumen und zum Fernverkehr sind anzustreben.

(7) Die Gesellschaft hat zusammen mit den Gesellschaftern Richtlinien für die Durchführung

von Fahrausweiskontrollen einschließlich unternehmensübergreifender Maßnahmen zu

erarbeiten.

(8) Werden von Gesellschaftern, Grundvertragspartnern oder Dritten (Veranlasser) einnah-

menmindernde Tarifwünsche außerhalb des gültigen Erfolgsplans geltend gemacht, so

sind diese zulässig, wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Verbundtarifs im Ver-

bundraum sowie seine Struktur und Höhe nicht in Frage gestellt werden. Sich hieraus er-

gebende Einnahmenänderungen (Ergebnisverschlechterungen) sind vorab von der Gesell-

schaft in Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern gesondert zu ermitteln, dem Veranlas-

ser zur Anerkennung vorzulegen und von ihm gegenüber dem betroffenen Verbundunter-

nehmen auszugleichen. Nach Vollzug der Maßnahmen ist die endgültige Ergebnisver-

schlechterung in regelmäßigen Zeitabständen zu aktualisieren und auszugleichen. Der

Ausgleich kann über die Gesellschaft abgewickelt werden.

(9) Die Gesellschaft hat dem Grundvertrags-Ausschuss gemäß Artikel 8 des Grundvertrages

beabsichtigte Tarifmaßnahmen rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.

(10) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können mit Zustimmung aller Gesell-

schafter von den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages abweichende Bestimmun-

gen zur Aufstellung und Fortbildung des Verbundtarifs beschlossen werden, wenn diese

abweichenden Bestimmungen unter sorgsamer Abwägung zwischen der Sicherstellung

der Aufrechterhaltung und der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs für den

Gegenstand des Unternehmens vorübergehend oder dauerhaft erforderlich oder zweck-

dienlich sind und der Grundvertrags-Ausschuss diesen Festsetzungen zustimmt. Dies

schließt insbesondere Beschlüsse über einen indexbasierten Verbundtarif ein.

[Seite 55]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 55 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 16 -

§ 13

Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Unternehmen

(1) Die Gesellschaft kann mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter oder der durch sie

vertretenen Verkehrsunternehmen zur Stärkung der Wirtschaftskraft dieser Gesellschafter

oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen sowie zur Verbesserung der betrieb-

lichen Leistungserstellung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Betriebsanalysen und an-

dere auf diese gerichtete Überprüfungen durchführen.

(2) Die Gesellschafter oder die durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen haben der Gesell-

schaft die zur Erfüllung dieser Aufgaben nach Abs. 1 notwendigen Unterlagen zur Verfü-

gung zu stellen; diese sind von der Gesellschaft vertraulich zu behandeln.

(3) Die Gesellschaft hat Vorschläge für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu entwickeln

und sie den betreffenden Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen Verkehrsunter-

nehmen vorzulegen.

§ 14

Wirtschaftsführung, Leistungsangebot

und Finanzierung des Verbundverkehrs

(1) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage der mittelfristigen Vorausschau für jedes Ge-

schäftsjahr rechtzeitig einen Wirtschaftsplan über die voraussichtliche Entwicklung der ei-

genen Aufwendungen und Erträge zu erstellen (Artikel 6 des Grundvertrages).

(2) Die Gesellschaft hat weiter auf der Grundlage der mittelfristigen Vorausschau für den Ver-

bundverkehr für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig einen Erfolgsplan für den Verbundverkehr zu erstellen (Artikel 7 des Grundvertrages).1 Die Gesellschafter oder die durch sie vertrete-

nen Verkehrsunternehmen legen die dafür erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum

1 Gemäß Beschluss Nr. 7/1/2015 des Grundvertrags-Ausschusses vom 28. April 2015 sind die Verbund- verkehrsunternehmen und die Verbundgesellschaft bis auf Weiteres von dieser vertraglichen Verpflich- tung freigestellt.

[Seite 56]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 56 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 17 -
  1. September des vorausgehenden Jahres vor.

(3) Die Gesellschaft hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen rechtzeitig den

Gesellschaftern und anschließend mit dem Votum der Gesellschafterversammlung dem

Grundvertrags-Ausschuss gemäß Artikel 8 des Grundvertrages vorzulegen. Entsprechen-

des gilt für wesentliche Änderungen des Leistungsangebotes.

(4) Das nach Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebende finanzielle Ergebnis des Ver-

bundverkehrs ist den Gesellschaftern und dem Grundvertrags-Ausschuss gemäß Artikel 7

Abs. 4 des Grundvertrages ebenfalls vorzulegen.

(5) Die bei den Verbundunternehmen entstehenden Aufwanddeckungsfehlbeträge werden

vom jeweiligen Eigner bzw. Auftraggeber nach den in deren Innenverhältnis getroffenen

Regelungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 und 3 des Grundvertrages gedeckt.

§ 15

Einnahmenaufteilung

(1) Die Einnahmen der Gesellschafter bzw. der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen

sowie der übrigen im Verbund tätigen Verkehrsunternehmen aus dem Verbundverkehr

sind durch die Gesellschaft rechnerisch zu erfassen und nach den Bestimmungen des Ein-

nahmenaufteilungsvertrages den Gesellschaftern zuzuscheiden.

(2) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter setzt den Beitritt zum Einnahmenaufteilungsvertrag

in der jeweils geltenden Fassung voraus.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten bis zum Abschluss eines neuen Einnah-

menaufteilungsvertrages die Gesellschafter GPV (Gesellschaft Privater Verkehrsunterneh-

men im VGN mbH) und GkV (Gesellschaft öffentlicher kommunaler Verkehrsunternehmen

im VGN GbRmbH) keine Einnahmen. Die an der GPV oder GkV beteiligten und dem VGN

assoziierten Verkehrsunternehmen erhalten die Einnahmen nach den Grundsätzen der

Vereinbarungen in § 1 Abs. 5 des Einnahmenaufteilungsvertrages zugewiesen.

[Seite 57]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 57 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 18 -

§ 16

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Gesellschafterversammlung,

  2. die Geschäftsführer,

  3. der Arbeitskreis Wirtschaft,

  4. der Arbeitskreis Marketing.

§ 17

Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der Gesellschaft. Ge-

sellschafterversammlungen sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen, wobei eine

mindestens innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Gesellschafter oder ein

Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung es verlangt.

(3) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat durch die Geschäftsführer mindes-

tens 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der vorgesehenen Tages-

ordnung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Bei der Einladungsfrist zählen der Tag

der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung nicht mit. In dringenden Fällen

kann die Ladungsfrist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gesellschafterver-

sammlung verkürzt werden.

(4) Mit Einwilligung der Gesellschafter können Entscheidungen in schriftlichen Verfahren her-

beigeführt werden.

[Seite 58]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 58 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 19 -

(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten

sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von mindestens einer Wo-

che die Gesellschafterversammlung erneut einzuberufen. Die neue Versammlung ist auch

dann beschlussfähig, wenn nicht alle Gesellschafter vertreten sind. In der erneuten Einla-

dung ist hierauf hinzuweisen.

(6) Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der Stimmen gemäß § 19 Abs. 1 einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die

Dauer von drei Jahren.

(7) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Beratung und die Art der Abstimmung, so-

fern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.

(8) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift mit den gefassten Beschlüs-

sen und den jeweils dazugehörigen Abstimmungsergebnissen zu fertigen, soweit nicht ge-

setzlich weitere Anforderungen, insbesondere öffentliche Beurkundungen, vorgesehen

sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und binnen 2 Wochen den

Geschäftsführern zuzuleiten. Diese leiten binnen weiterer 2 Wochen jedem Gesellschafter

und jedem Grundvertragspartner eine Ablichtung zu.

§ 18

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung bestellt die Geschäftsführer und beschließt über deren Ab-

berufung. Sie beschließt ferner über Abschluss, Änderung und Aufhebung der Anstellungs-

verträge der Geschäftsführer. Sie vertritt die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern.

Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr durch Gesetz oder diesen Vertrag übertragenen

Aufgaben auszuüben.

(3) Über folgenden Angelegenheiten hat ausschließlich die Gesellschafterversammlung zu ent-

scheiden:

[Seite 59]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 59 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 20 -
  1. Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung des Lageberichtes, Beschluss

über das Bilanzergebnis der Gesellschaft, Bestellung und Abberufung der Geschäfts-

führer, Entlastung der Geschäftsführer, Bestellung der Abschlussprüfer, Änderung des

Gesellschaftsvertrages, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, Aufnahme

neuer Gesellschafter,

  1. Abschluss von Verträgen, die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie Abschluss von

Vergleichen, soweit der Gegenstandswert je Einzelfall einen von der Gesellschafterver-

sammlung festgesetzten Betrag übersteigt,

  1. Änderungen des Einnahmenaufteilungsvertrages,

  2. Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Absatz 5 Einnahmenaufteilungsvertrag,

  3. Erteilung und Widerruf von Handlungsvollmachten, Einstellung und Höhergruppierung

von Mitarbeitern ab einer Vergütungsgruppe nach Vorgabe der Gesellschafterver-

sammlung,

  1. Hingabe von Darlehen, soweit die Höhe je Einzelfall einen von der Gesellschafterver-

sammlung festgesetzten Betrag übersteigt, Aufnahme von Darlehen, Übernahme von

Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Si-

cherheiten, soweit der Wert im Einzelfalle einen von der Gesellschafterversammlung

festgesetzten Betrag übersteigt,

  1. Erlass von Geschäftsordnungen der Gesellschaft,

  2. Festsetzung und Änderung des Verbundfahrplans sowie des Verbundtarifs, Feststel-

lung der Einnahmenaufteilung,

  1. Beschlussfassung zur mittelfristigen Vorausschau für die Tätigkeit der Gesellschaft und

für den Verbundverkehr, Beschlussfassung für den Wirtschaftsplan nebst Personalplan

mit Stellenübersicht sowie für den Erfolgsplan für den gesamten Verbundverkehr, wo-

bei hinsichtlich des Wirtschaftsplans und des Erfolgsplans § 19 Absatz 6 gilt, Be-

schlussfassung über die Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr.

(4) In der Gesellschafterversammlung sind auf Antrag eines Gesellschafters ferner Angelegen-

heiten von allgemeiner Bedeutung zu erörtern.

[Seite 60]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 60 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 21 -

§ 19

Stimmrecht und Abstimmung in der Gesellschafterversammlung

(1) In der Gesellschafterversammlung gilt folgende Stimmverteilung:

 DB Regio AG 4 Stimmen,

 Omnibusverkehr Franken GmbH 3 Stimmen,

 VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft 7 Stimmen,

 Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH 3 Stimmen,

 infra fürth verkehr gmbh 3 Stimmen,

 Stadtverkehr Schwabach GmbH 1 Stimme,

 Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH 1 Stimme,

 Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH 1 Stimme,

 Gesellschaft Privater Verkehrsunternehmen im VGN mbH (GPV) 2 Stimmen,

 Gesellschaft öffentlicher kommunaler Verkehrsunternehmen im VGN GbR (GkV) 2 Stimmen.

Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 hat der betroffene Gesellschafter keine Stimme.

(2) Je ein Vertreter des Freistaates Bayern, der Regierung von Mittelfranken, der Industrie-

und Handelskammer Nürnberg, des örtlich zuständigen Betriebsrates der DB Regio AG

Regio Bayern, des Betriebsrates der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft, der zugleich Mit-

glied ihres Aufsichtsrates ist, und zwei Vertreter des Zweckverbandes Verkehrsverbund

Großraum Nürnberg werden zu den Sitzungen der Gesellschafterversammlung eingeladen

und können daran beratend teilnehmen.

(3) Soweit nicht Gesetze oder der Gesellschaftsvertrag anderes bestimmen, beschließt die

Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, die zu einer zusätzlichen

wirtschaftlichen Belastung eines Gesellschafters führen, können nur mit dessen Zustim-

mung gefasst werden.

(4) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über

 die Änderung des Verbundraumes nach § 3 Absatz 1,

[Seite 61]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 61 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 22 -

 die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2,

 die Genehmigung von Verfügungen gemäß § 5 Absatz 1,

 die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund nach § 5 Absatz 3 Satz 2,

 die Änderung des Gesellschaftsvertrages,

 die Aufnahme neuer Gesellschafter,

 die Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft,

 die Bestellung der Geschäftsführer,

 die Festlegung der Wertgrenzen nach § 18 Absatz 3 Ziffern 2, 5, 6,

 den Wirtschaftsplan der Gesellschaft,

 den Erfolgsplan für den Verbundverkehr,

 Änderungen des Verbundtarifs,

 Änderungen des Einnahmenaufteilungsvertrages, Feststellung der Einnahmenauftei-

lung und Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Absatz 5 Einnahmenaufteilungsver-

trag,

 wesentliche Änderungen des Leistungsangebots und

 die endgültige Feststellung des Verbundfahrplans

müssen einstimmig erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Gegenstimme.

(5) Kommt ein Beschluss nach Absatz 4 nicht zustande, so hat die Gesellschafterversamm-

lung binnen einer Frist von 14 Tagen erneut zusammenzutreten. Wird auch in dieser Sit-

zung kein Beschluss gefasst, so ist der Grundvertrags-Ausschuss nach Artikel 8 des

Grundvertrages anzurufen.

(6) Sobald das Ergebnis der Beratungen des Grundvertrags-Ausschusses der Gesellschaft

zugegangen ist, ist die Gesellschafterversammlung binnen einer weiteren Frist von 14 Ta-

gen erneut einzuberufen. In dieser weiteren Sitzung ist unter Beachtung der Beratungser-

gebnisse des Grundvertrags-Ausschusses endgültig zu beschließen. Im Anschluss daran

ist entsprechend § 14 Absatz 3 zu verfahren.

(7) Die Regelung nach den Absätzen 5 und 6 gilt auch für abweichende Erklärungen des

Grundvertrags-Ausschusses nach Artikel 8 Absatz 4 des Grundvertrages.

[Seite 62]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 62 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 23 -

§ 20

Geschäftsführer

(1) Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft allein.

(2) Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so wird die Gesellschaft durch 2 Ge-

schäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit ei-

nem Prokuristen vertreten.

(3) Hat die Gesellschaft 2 Geschäftsführer, so wird je ein Geschäftsführer von der Gesell-

schafterversammlung auf Vorschlag der DB Regio AG und der VAG bestellt.

(4) Die Geschäftsführer handeln im Rahmen der erlassenen Geschäftsordnung.

(5) Die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer hat höchstens für die Dauer von 5 Jah-

ren zu erfolgen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die vorzeitige Kündigung des Anstel-

lungsvertrages sind nur zulässig, wenn in der Person des Geschäftsführers ein wichtiger

Grund vorliegt oder seine Beurlaubung aufgehoben wird. Die Wiederbestellung und -an-

stellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.

(6) Die Geschäftsführer haben die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten. Sie haben

alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesell-

schafterbeschluss der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.

(7) Die Geschäftsführer haben, soweit im Einzelfalle nichts anderes beschlossen wird, an den

Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und die geforderten Auskünfte zu geben.

(8) Die Geschäftsführer haben die Entscheidungen und Beschlüsse der Gesellschafterver-

sammlung vorzubereiten.

(9) Für die Berichtspflicht der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung und den

Grundvertrags-Ausschuss gilt § 90 des Aktiengesetzes sinngemäß. Die Berichte sind

schriftlich zu erstatten.

[Seite 63]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 63 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 24 -

(10) Die Tätigkeit der Geschäftsführer wird durch den Vorsitzenden der Gesellschafterver-

sammlung und seinen Stellvertreter überwacht. Die Bestimmungen des Aktienrechts fin-

den insoweit keine Anwendung.

§ 21

Arbeitskreis Wirtschaft und Arbeitskreis Marketing

(1) Die Gesellschaft hat als Organe den „Arbeitskreis Wirtschaft“ und den „Arbeitskreis Marke-

ting“. § 52 GmbHG findet, soweit rechtlich zulässig, keine Anwendung.

(2) Der Arbeitskreis Wirtschaft und der Arbeitskreis Marketing übernehmen die in diesem Ge-

sellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben.

(3) Der Arbeitskreis Wirtschaft und der Arbeitskreis Marketing sind ermächtigt, sich selbst eine

Geschäftsordnung zur Regelung der inneren Ordnung des jeweiligen Arbeitskreises zu ge-

ben, sofern die Gesellschafterversammlung keine Geschäftsordnung erlässt.

§ 22

Zusammensetzung der Arbeitskreise Wirtschaft und Marketing; Amtszeit der Mitglieder

(1) Jeder Gesellschafter der Gesellschaft entsendet jeweils bis zu zwei Mitglieder in die Ar-

beitskreise Wirtschaft und Marketing. Das Entsenderecht einzelner Gesellschafter kann

nicht auf Dritte übertragen werden.

(2) Weitere Mitglieder der Arbeitskreise Wirtschaft bzw. Marketing werden von der Gesell-

schafterversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

(3) Den Arbeitskreisen Wirtschaft und Marketing steht das Recht auf Kooptation zu; die Ar-

beitskreise Wirtschaft bzw. Marketing können also selbst durch einen Beschluss Mitglieder

benennen.

[Seite 64]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 64 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 25 -

(4) Eine konkrete Amtszeit der Mitglieder der Arbeitskreise Wirtschaft bzw. Marketing ist nicht

festgelegt. Von der Gesellschafterversammlung gewählte Mitglieder können von dieser je-

derzeit abberufen werden. Von den Arbeitskreisen Wirtschaft bzw. Marketing im Wege der

Kooptation bestimmte Mitglieder können von den Arbeitskreisen Wirtschaft bzw. Marketing

selbst oder von der Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden.

(5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so ist er verpflichtet, die von ihm be-

stellten Mitglieder der Arbeitskreise Wirtschaft bzw. Marketing mit Wirkung spätestens zu

seinem Ausscheiden als Gesellschafter aus der Gesellschaft abzuberufen.

§ 23

Aufgaben der Arbeitskreise Wirtschaft und Marketing

(1) Die Arbeitskreise Wirtschaft und Marketing beraten die Gesellschafterversammlung zu den

in § 18 (3) dieses Gesellschaftsvertrages genannten Aufgaben, die ausschließlich der Ent-

scheidung der Gesellschafterversammlung obliegen. Die Beratungsergebnisse der Ar-

beitskreise Wirtschaft und Marketing stellen insoweit Stellungnahmen bzw. Empfehlungen

für die Gesellschafterversammlung dar und erfolgen in der Regel durch eine Beschluss-

empfehlung.

(2) Für Beschlussgegenstände, die nicht gemäß Gesellschaftsvertrag oder zwingender ge-

setzlicher Regelungen der ausschließlichen Beschlusskompetenz der Gesellschafterver-

sammlung obliegen, gilt folgendes: Die Arbeitskreise Wirtschaft bzw. Marketing fassen Be-

schlüsse, soweit die Gesellschafterversammlung über den jeweiligen Beschlussgegen-

stand nicht bereits eigens Beschluss gefasst hat.

§ 24

Jahresabschluss

(1) Die Geschäftsführer haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahres-

abschluss und den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und

[Seite 65]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 65 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 26 -

den Abschlussprüfern vorzulegen.

Die Vorlage an die Gesellschafter erfolgt zusammen mit dem Prüfungsbericht und der

Stellungnahme der Geschäftsführer dazu unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberich-

tes.

(2) Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften für

große Gesellschaften anzuwenden.

(3) Die Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und

über die Entlastung bestimmt, hat in den ersten 8 Monaten des folgenden Geschäftsjahres

stattzufinden.

§ 25

Rechnungsprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft sind durch die bestellten Abschlussprüfer nach

den Vorschriften des Aktienrechtes zu prüfen. Die Abschlussprüfer sind verpflichtet, die

Prüfung auch auf die Erfordernisse des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)

zu erstrecken und im Prüfungsbericht auszuweisen.

(2) Soweit es sich um die Erfassung der Verbundeinnahmen nach dem Einnahmenauftei-

lungsvertrag und der für die Zuscheidung der Verbundeinnahmen maßgebenden Grundla-

gen handelt, kann die Gesellschaft bei den Gesellschaftern oder den durch sie vertretenen

Verkehrsunternehmen Prüfungen durchführen lassen.

(3) Die Prüfung der Richtigkeit der Einnahmenaufteilung hat nach den Vorschriften des Ein-

nahmenaufteilungsvertrages zu erfolgen.

(4) Soweit der Gesellschaft Ausgleichszahlungen der Grundvertragspartner zufließen werden,

sind der Oberste Rechnungshof des Freistaates Bayern, die Bewilligungsbehörde und ge-

mäß Beschluss des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg das Rech-

[Seite 66]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 66 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 27 -

nungsprüfungsamt eines seiner Mitglieder berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirt-

schaftliche Verwaltung und Verwendung der Ausgleichszahlungen zu überprüfen. Dabei

kann die Prüfung auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft er-

streckt werden, soweit dies für die Prüfung für notwendig gehalten wird. Darf die Gesell-

schaft zur Erfüllung des Verwendungszwecks Mittel aus den Ausgleichszahlungen der

Grundvertragspartner auch an Dritte weiterleiten, so hat die Gesellschaft die Weitergabe

davon abhängig zu machen, dass die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwen-

dung der Mittel entsprechend Satz 1 überprüft werden kann.

(5) Der Freistaat Bayern und der Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg haben

die Befugnisse aus § 53 HGrG. Dem Obersten Rechnungshof des Freistaates Bayern und

dem gemäß § 15 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung bestellten Bayerischen Kommunalen

Prüfungsverband stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu.

(6) Den Gesellschaftern und den Grundvertragspartnern sind auf Verlangen in der jeweils be-

nötigten Stückzahl die Gesellschaftsunterlagen wie z. B. Lagebericht, Jahresabschlüsse,

Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen, Berichte der Geschäftsführer so-

wie die Berichte der Sachverständigenprüfer über die Prüfung der Geschäftsführung und

des Jahresabschlusses zur Verfügung zu stellen.

§ 26

Änderungs- und Wirksamkeitsklausel

(1) Ändern sich die diesem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse so wesentlich, dass eine

Fortsetzung des Vertrages für einen Gesellschafter zu unzumutbaren wirtschaftlichen Aus-

wirkungen führt, so haben die Gesellschafter auf dessen Antrag über eine Anpassung des

Vertrages zu verhandeln.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die

Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, die un-

wirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsich-

tigten Erfolg am nächsten kommt.

[Seite 67]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 67 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  • 28 -

§ 27

Änderung des Gesellschaftsvertrages und

Beendigung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschafter werden Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur vornehmen, wenn

der Grundvertrags-Ausschuss diesen vorher zugestimmt hat.

(2) Die Gesellschaft wird beendet, wenn die Gesellschafterversammlung ihre Auflösung und

Liquidation oder die Umwandlung beschließt. Auf Verlangen eines Gesellschafters sind die

Gesellschafter verpflichtet, die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft zu beschlie-

ßen, wenn der Grundvertrag endet; das gleiche gilt, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen

des Verkehrsverbundes, namentlich die Abgeltungen der Aufwanddeckungsfehlbeträge,

entfallen oder nicht nachhaltig gesichert sind.

§ 28

Abwicklung der Gesellschaft

(1) Bei Auflösung der Gesellschaft haben die Geschäftsführer die Abwicklung durchzuführen,

sofern nicht die Gesellschafterversammlung andere Liquidatoren bestellt.

(2) Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist

auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Auflösung

der Gesellschaft zu verteilen.

[Seite 68]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 68 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

[Seite 69]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 69 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

[Seite 70]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 70 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

[Seite 71]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 71 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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[Seite 72: Text nur als Bild — nicht lesbar]

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 73 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 76 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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[Seite 77: Text nur als Bild — nicht lesbar]

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 78 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 79 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Geschäftsordnung

für den Arbeitskreis Wirtschaft

(Stand: 10.06.2021)

[Seite 80]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 280 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§1 Allgemeines

(1) Der Arbeitskreis Wirtschaft ist gemäß §§ 16 Nr. 3, 21 der Satzung der VGN GmbH, eingetra- gen im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 7811 (im Folgenden die „Gesellschaft“) als Organ der Gesellschaft implementiert. Seine Rechte und Pflichten be- stimmen sich nach den §§ 21 bis 23 der Satzung.

(2) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ist das oberste Entscheidungsorgan der Verkehrsunternehmen im VGN. Die Themenvielfalt im Verbund und die Notwendigkeit einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen aller Verbundpartner machen eine breite und fundierte Abstimmung auf der Arbeitsebene unverzichtbar. Der Arbeitskreis Wirtschaft ist das operative Organ, das für die im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft beschriebenen Aufgaben mit Bezug auf den Geschäftsbereich Betriebswirtschaft1 die Interessen der Partner bündelt und bis zur Entscheidungsreife abstimmt sowie eigene Beschlusskompetenz besitzt.

(3) Die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Arbeitskreises Wirtschaft ergeben sich aus § 23 der Satzung der Gesellschaft.

§ 2 Vorsitz und Stellvertreter

(1) Vorsitzende/r des Arbeitskreises Wirtschaft ist die Leiterin/der Leiter der Abteilung Betriebs- wirtschaft der Gesellschaft.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, nimmt der gemäß der internen Vertretungsre- gelung der Gesellschaft benannte Stellvertreter (Geschäftsanweisung) dessen Rechte und Pflichten wahr.

§ 3 Sitzungen des Arbeitskreises Wirtschaft

(1) Der Vorsitzende ruft die Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft mit einer Frist von wenigs- tens einer Woche mittels elektronischer Mail und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesord- nung der Sitzung zu den Sitzungen des Arbeitskreises Wirtschaft ein. Sitzungen des Arbeits- kreises Wirtschaft finden so oft statt, wie es die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Aufgaben erfordern oder die Geschäftsführung der Gesellschaft oder ein Mitglied des Ar- beitskreises Wirtschaft dies unter Angabe von Gründen verlangt.

(2) Ergänzungen der Tagesordnung können noch zu Beginn der Sitzung auf Antrag eines Ar- beitskreismitglieds vorgenommen werden, wenn kein anderes Mitglied widerspricht. Gibt es keine Tagesordnungspunkte, über die der Arbeitskreis Wirtschaft beraten oder beschließen muss, kann der Vorsitzende eine bereits geplante Sitzung absagen.

(3) An den Sitzungen des Arbeitskreises Wirtschaft können neben den Mitgliedern des Arbeits- kreises Wirtschaft auf Antrag weitere assoziierte Verkehrsunternehmen als beratende Mit- glieder teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Arbeitskreis Wirtschaft gemäß § 5 die- ser Geschäftsordnung durch Beschluss.

1 Der Geschäftsbereich Betriebswirtschaft umfasst die Sachgebiete Einnahmenaufteilung, Wirtschaftsfüh- rung, Rechnungswesen, Personal, Verbundverträge und Geschäftsstellenangelegenheiten des GA.

[Seite 81]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 381 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(4) Zu den Sitzungen des Arbeitskreises Wirtschaft werden neben den Mitgliedern des Arbeits- kreises Wirtschaft und eventuell nach Abs. (3) zugelassenen weiteren assoziierten Verkehrs- unternehmen mindestens drei Vertreter der Aufgabenträger im VGN als beratende Mitglieder eingeladen.

(5) Der Vorsitzende legt vor der jeweiligen Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft die Tagesord- nung fest und erhält dafür die beratungsrelevanten Informationen von den Fachabteilungen der Gesellschaft zugearbeitet. Weiterhin kann jedes Mitglied des Arbeitskreises, gleichgültig ob stimmberechtigtes oder beratendes Mitglied, schriftlich beantragen, ein Thema auf die Tagesordnung zu setzen.

(6) Auf der Tagesordnung ist zu vermerken, ob zu einem Tagesordnungspunkt lediglich infor- miert bzw. beraten werden soll oder eine Stellungnahme/Empfehlung bzw. Beschlussfas- sung von den Arbeitskreismitgliedern erwartet wird.

(7) Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten werden gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung, in Ausnahmefällen spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zugesandt oder als Tischvorlage aufgelegt.

(8) Stellungnahmen und Empfehlungen des Arbeitskreises Wirtschaft, die für eine Beschluss- fassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vorgesehen sind, führt die/der Vor- sitzende des Arbeitskreises auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung an.

(9) Die voraussichtlichen Sitzungstermine für das nächste Kalenderjahr sollen spätestens in der letzten Sitzung im Jahr bekanntgegeben werden.

(10) Die Sitzungen des Arbeitskreises Wirtschaft sind nichtöffentlich. Sitzungsunterlagen unterlie- gen der Vertraulichkeit und dürfen nur hausintern (Gesellschaft, Konzern, Verwaltung) sowie an die jeweiligen Aufsichtsgremien weitergegeben werden.

§ 4 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Der Schriftführer des Sitzungsprotokolls wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft vom Vorsitzenden ernannt.

(2) Das Protokoll enthält Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, die we- sentlichen Inhalte der Erörterungen sowie die gefassten Beschlüsse zu Beratungen und Ent- scheidungen des Arbeitskreises Wirtschaft. Bei den Abstimmungsergebnissen ist ein etwai- ges abweichendes Abstimmungsverhalten von Mitgliedern des Arbeitskreises Wirtschaft ge- gen die Mehrheit der Abstimmenden zu benennen sowie - auf Antrag - auch das hypotheti- sche Votum der beratenden Mitglieder.

(3) Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und eine Abschrift des Sitzungsprotokolls an jedes Arbeitskreismitglied sowie den Gesellschaftern der Gesellschaft auszuhändigen. Die originalen Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Arbeits- kreises Wirtschaft verwahrt der Vorsitzende bei seinen Akten.

(4) Das Protokoll der Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft ist zu Beginn der unmittelbar im An- schluss an diese Sitzung erfolgende nächste Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft von allen Anwesenden zu genehmigen.

[Seite 82]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 482 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(5) Einwendungen gegen das Sitzungsprotokoll sollen binnen 14 Kalendertagen ab Aushändi- gung bzw. Übersendung des Sitzungsprotokolls schriftlich dem Vorsitzenden zugeleitet wer- den; sie müssen jedoch spätestens in der Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaft vorgebracht werden, in welcher gemäß der jeweiligen Tagesordnung über die Genehmigung des Sitzungs- protokolls zu beschließen ist. Ansonsten gelten die Beschlüsse als genehmigt. Die Einwen- dungen sind in Form eines konkreten Änderungsvorschlages einzubringen.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Der Arbeitskreis Wirtschaft entscheidet durch Beschluss.

Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Einstimmigkeit der anwesenden und stimmberechtig- ten Arbeitskreismitglieder, soweit in dieser Geschäftsordnung oder der Satzung nichts Abwei- chendes geregelt ist.

Stimmenthaltungen nach § 5 (6) dieser Geschäftsordnung oder ungültige Stimmabgaben der anwesenden, stimmberechtigten Arbeitskreismitglieder stehen einer Einstimmigkeit nach § 5 (1) Satz 2 nicht entgegen.

Beschlüsse, die nur eine Beratung der Gesellschafterversammlung gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Arbeitskreismitglieder. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat jedoch im Falle einer nicht einstimmig gefassten Beschlussempfehlung im Sachstandsbericht für die Gesellschafterversammlung auf die nur mehrheitlich gefasste Beschlussempfehlung und die mit der Stimmabgabe der Mitglieder verbundenen Begründungen explizit hinzuweisen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entsendet ein Gesellschafter gemäß § 22 Abs. 1 der Sat- zung nur ein Mitglied in den Arbeitskreis Wirtschaft, hat dieses eine Mitglied zwei Stimmen. Beratende Mitglieder nach § 3 (3) und (4) haben kein Stimmrecht. An den Versammlungen teilnehmende Mitarbeiter der Gesellschaft, insb. der Vorsitzende und sein Stellvertreter, ha- ben kein Stimmrecht.

(3) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zwei Personen als Mitglieder in den Arbeitskreis Wirt- schaft bestellt, so können beide zusammen nur einheitlich ihre Stimmen im Rahmen von Ab- stimmungen des Arbeitskreises Wirtschaft abgeben. Sofern sich zwei betreffende Mitglieder hinsichtlich der Stimmabgabe uneinig sind, gelten die Stimmen als nicht abgegeben. Dies steht einer Stimmenthaltung nach § 5 (6) dieser Geschäftsordnung gleich.

(4) Der Arbeitskreis Wirtschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtig- ten Mitglieder im Arbeitskreis Wirtschaft anwesend sind. Jedes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Nicht anwesende Mitglieder werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt, sofern zur Sitzung keine schriftliche Interessenbekun- dung zu dem jeweils behandelten Tagesordnungspunkt seitens des betreffenden Arbeits- kreismitglieds vorliegt.

(5) Hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitskreises Wirtschaft, für die der Arbeitskreis Wirtschaft gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung anstelle der Gesellschafterversammlung eigene Beschlüsse mit Wirkung für die Gesellschaft fasst, entscheidet der Arbeitskreis Wirtschaft mittels einstim- miger Beschlüsse.

(6) Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

[Seite 83]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seit-e 583 - v on 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(7) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, ob über den Beschlussvorschlag noch ein- mal in der nächsten Arbeitskreissitzung beraten und abgestimmt wird, oder an die Gesell- schafterversammlung zur endgültigen Beratung und Beschlussfassung übergeben wird.

(8) In begründeten Fällen kann der Vorsitzende eine nachträgliche Beschlussfassung im schrift- lichen Verfahren zulassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft

(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft vertraulich zu behandeln und gegenüber Drit- ten Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft entscheiden im Rahmen der ihnen zugewiese- nen Aufgaben und Verantwortungen frei und sind keinen Weisungen unterworfen. Ihre Haf- tung gegenüber der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Pflichten ist auf die Fälle von Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Nach seinem Ausscheiden hat ein Mitglied des Arbeitskreises Wirtschaft alle ihm überlasse- nen geschäftlichen Unterlagen zurückzugeben.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises Wirtschaft erhalten für ihre Tätigkeit im Arbeitskreis Wirt- schaft keine Vergütung. Ihre Vergütung aus etwaigen anderen Verträgen mit der Gesell- schaft oder ihren Gesellschaftern bleiben davon unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch die Gesellschafterver- sammlung der Gesellschaft in Kraft.

[Seite 84]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 84 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Geschäftsordnung

für den Arbeitskreis Marketing

(Stand: 10.06.2021)

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§1 Allgemeines

(1) Der Arbeitskreis Marketing (AK Marketing) ist gemäß §§ 16 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der VGN GmbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 7811 (im Folgenden die „Gesellschaft“), als Organ der Gesellschaft implementiert. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den §§ 21 bis 23 des Gesellschaftsvertrags.

(2) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ist das oberste Entscheidungsorgan der Verkehrsunternehmen im VGN. Die Themenvielfalt im Verbund und die Notwendigkeit einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen aller Verbundpartner machen eine breite und fundierte Abstimmung auf der Arbeitsebene unverzichtbar. Der Arbeitskreis Marketing ist das operative Organ, das für die im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft beschriebenen Aufgaben mit Bezug auf den Geschäftsbereich Marketing1 die Interessen der Partner bün- delt, bis zur Entscheidungsreife abstimmt sowie eigene Beschlusskompetenz besitzt.

(3) Die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Arbeitskreises Marketing ergeben sich aus § 23 des Gesellschaftsvertrages.

§ 2 Zusammensetzung des Arbeitskreises Marketing

(1) Den Vorsitz des Arbeitskreises Marketing übernimmt entweder die Geschäftsführung Marke- ting oder die Abteilungsleitung Märkte und Absatz der VGN GmbH.

(2) Im Verhinderungsfall der Vorsitzenden obliegt diese Aufgabe der Stellvertretung gemäß Vertretungsregelung (Geschäftsanweisung) der VGN GmbH.

(3) An den Sitzungen des Arbeitskreises Marketing können neben den Mitgliedern des Arbeits- kreises Marketing auf Antrag weitere assoziierte Verkehrsunternehmen als beratende Mit- glieder teilnehmen. Über den Antrag entscheidet der Arbeitskreis Marketing gemäß § 6 die- ser Geschäftsordnung durch Beschluss.

(4) Zu den Sitzungen des Arbeitskreises Marketing werden neben den Mitgliedern des Arbeits- kreises Marketing und eventuell nach Abs. (3) zugelassenen weiteren assoziierten Ver- kehrsunternehmen mindestens drei Vertreter der Aufgabenträger im VGN als beratende Mit- glieder eingeladen.

§ 3 Sitzungen des Arbeitskreises Marketing

(1) Die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einladung zu den Arbeitskreis-Marketing-Sitzun- gen erfolgt durch die Abteilung Märkte und Absatz (MA) der VGN GmbH. Gibt es keine Ta- gesordnungspunkte, über die der Arbeitskreis Marketing zeitnah beraten oder beschließen müsste, kann eine bereits geplante Sitzung durch die Abteilung MA abgesagt werden. Sit- zungen des Arbeitskreises Marketing finden so oft statt, wie es die Erfüllung seiner gesell- schaftsvertraglichen Aufgaben erfordern oder die Geschäftsführung der Gesellschaft oder ein Mitglied des Arbeitskreises Marketing dies unter Angabe von Gründen verlangt.

1 Der Geschäftsbereich Marketing umfasst die im Organigramm der VGN GmbH unter MK und MA enthaltenen Sachgebiete.

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(2) Die Einladungsfrist zur Sitzung des Arbeitskreises Marketing beträgt grundsätzlich drei Ar- beitstage.

(3) Die Einladung zur Sitzung muss Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung enthal- ten. Auf der Tagesordnung ist zu vermerken, ob zu einem Tagesordnungspunkt lediglich in- formiert, beraten/diskutiert oder abgestimmt werden soll, eine Stellungnahme/Empfehlung oder eine Beschlussfassung von den Arbeitskreisteilnehmern erwartet wird.

(4) Ergänzungen der Tagesordnung können noch zu Beginn der Sitzung auf Antrag eines Ar- beitskreismitglieds vorgenommen werden, wenn kein anderes Mitglied widerspricht. Gibt es keine Tagesordnungspunkte, über die der Arbeitskreis Marketing beraten oder beschließen muss, kann der Vorsitzende eine bereits geplante Sitzung absagen.

(5) Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten werden gleichzeitig mit der Einladung zugeschickt. In Ausnahmefällen können sie außerhalb der 3-Arbeitstage-Frist zugesandt oder als Tischvorlage aufgelegt werden.

(6) Stellungnahmen und Empfehlungen des Arbeitskreises Marketing, die für eine Beschluss- fassung durch die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH bzw. dem VGN-Grundver- tragsausschuss vorgesehen sind, werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ar- beitskreises Marketing für die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung angemeldet. Sofern nötig bzw. sinnvoll wird auch über weitere Ergebnisse aus dem AK Marketing in der Gesellschafterversammlung bzw. dem VGN-Grundvertrags-Ausschuss berichtet.

(7) Die turnusmäßigen Sitzungstermine des AK Marketing für das Folgejahr werden spätestens in der Dezembersitzung des aktuellen Jahres durch den Vorsitzenden bekanntgegeben. Weiterhin kann der Vorsitzende des Arbeitskreises Marketing während des Jahres jederzeit zusätzliche Sitzungen terminieren sowie bereits fixierte verschieben.

(8) Die Sitzungen des Arbeitskreises Marketing sind nicht öffentlich. Sitzungsunterlagen (auch genehmigte Protokolle) unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen, sofern in der Sitzung nicht anderweitig vereinbart, nur an weitere VGN-Gremien sowie bei den Gesellschaftern hausintern (z. B. Gesellschaft, Konzern, Verwaltung, Aufsichtsgremien) weitergegeben wer- den.

(9) Der Arbeitskreis Marketing kann jederzeit fachspezifische Arbeitsgruppen einrichten (z. B. Arbeitsgruppe eTicket). Dies erfordert eine mehrheitliche Zustimmung der Teilnehmer des Arbeitskreises Marketing.

(10) Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Arbeitskreises Marketing ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Der Schriftführer des Sitzungsprotokolls wird zu Beginn der jeweiligen Sitzung des Arbeitskreises Marketing vom Vorsitzenden ernannt.

(2) Das Protokoll enthält Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die Ergebnisse der behandelten Inhalte, die Ergebnisse von Abstimmungen bzw. von Beschlüssen sowie den Verteiler. Bei den Abstimmungsergebnissen ist abweichendes Abstimmungsverhalten ge- gen die Mehrheit zu benennen (Unternehmensname) sowie auf Antrag auch das Votum der beratenden Mitglieder. Personen, die in den Verteiler aufgenommen oder wieder herausge- nommen werden sollen, sind der Verbundgesellschaft schriftlich zu benennen.

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(3) Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine digitale Unterschrift ist ausreichend. Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls ist an jedes Arbeitskreis- mitglied sowie an die Gesellschafter per Mail entsprechend des geltenden Verteilers auszu- händigen. Die originalen Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Arbeitskreises Marketing werden in der Abteilung MA gesammelt und bei den Akten verwahrt. Das Protokoll ist von der VGN GmbH gemäß dem jeweils geltenden Verteiler unverzüglich zu versenden.

(4) Einwendungen gegen das Protokoll sollen binnen 7 Kalendertagen nach Erhalt des Proto- kolls schriftlich dem Protokollführer zugeleitet werden; sie müssen jedoch spätestens in der Sitzung des Arbeitskreises Marketing vorgebracht werden, in der gemäß Tagesordnung über die Genehmigung des Protokolls zu beschließen ist. Die Einwendungen sind zu be- gründen und in Form eines konkreten Änderungsvorschlags einzubringen.

(5) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung des Arbeitskreises Marketing zu genehmi- gen. Eine Änderung des Protokolls ist nach dessen Genehmigung nicht mehr möglich.

§ 5 Aufgaben des Arbeitskreises Marketing

(1) Der Arbeitskreis Marketing hat sich mit allen im Gesellschaftsvertrag für den Bereich Marke- ting benannten Angelegenheiten sowie mit den damit verbundenen und den darüber hinaus- gehenden aktuellen Marketing-Themen zu befassen. Die Planung und Umsetzung der VGN- Marketingmaßnahmen obliegt der VGN GmbH.

(2) Aufgaben des AK Marketing sind:

a) Empfehlungen für die der Gesellschafterversammlung obliegenden Beschlüsse zu erar- beiten und vorzubereiten. Darunter fallen zum Beispiel Themenbereiche wie Tariffort- schreibung oder Freifahrtregelungen.

b) Beschlüsse für die Umsetzung von ad-hoc- oder nicht geplanten Maßnahmen innerhalb des genehmigten Marketingbudgets im Rahmen des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes, die nicht der Gesellschafterversammlung unterliegen, im AK herbeizuführen. Hierunter fallen:

  • Maßnahmen, die einen direkten Einfluss auf den VGN-Einnahmepool haben bzw. direkt mit Tickets in Verbindung stehen (Schnupperticket, Freimonate für Abonnenten, Aussetzen von Abos usw.).

  • Ticket -Sonderregelungen (Schnupperticket, Freimonate für Abonnenten, Ausset- zen von Abos usw.). Diese können aus dem VGN-Marketingbudget bzw. aus dem Einnahmepool finanziert werden.

  • Wiederkehrende Themen: Für diese wird einmalig eine Regelung im AK Marketing beschlossen (z. B. Ti- ckets für Kulanz).

c) Beschlüsse zu nicht marketingbudgetwirksamen Maßnahmen, die nicht der Gesell- schafterversammlung unterliegen, im AK Marketing herbeizuführen

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§ 6 Beschlussfassung

(1) Der Arbeitskreis Marketing entscheidet durch Beschluss.

Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Einstimmigkeit der anwesenden und stimmberechtig- ten Arbeitskreismitglieder, soweit in dieser Geschäftsordnung oder dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

Stimmenthaltungen nach § 6 (6) dieser Geschäftsordnung oder ungültige Stimmabgaben der anwesenden stimmberechtigten Arbeitskreismitglieder stehen einer Einstimmigkeit nach § 6 (1) Satz 2 nicht entgegen.

Beschlüsse, die nur eine Beratung der Gesellschafterversammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand haben, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwe- senden und stimmberechtigten Arbeitskreismitglieder. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat jedoch im Falle einer nicht einstimmig gefassten Beschlussempfehlung im Sachstands- bericht für die Gesellschafterversammlung auf die nur mehrheitlich gefasste Beschlussemp- fehlung und die mit der Stimmabgabe der Mitglieder verbundenen Begründungen explizit hin- zuweisen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entsendet ein Gesellschafter gemäß § 22 Abs. 1 des Ge- sellschaftervertrages nur ein Mitglied in den Arbeitskreis Marketing, hat dieses eine Mitglied zwei Stimmen. Beratende Mitglieder nach § 2 (3) und (4) dieser Geschäftsordnung haben kein Stimmrecht. An den Versammlungen teilnehmende Mitarbeiter der Gesellschaft, insbe- sondere der Vorsitzende und sein Stellvertreter, haben kein Stimmrecht.

(3) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zwei Personen als Mitglieder in den Arbeitskreis Mar- keting bestellt, so können beide zusammen nur einheitlich ihre Stimmen im Rahmen von Ab- stimmungen des Arbeitskreises Marketing abgeben. Sofern sich zwei betreffende Mitglieder hinsichtlich der Stimmabgabe uneinig sind, gelten die Stimmen als nicht abgegeben. Dies steht einer Stimmenthaltung nach § 6 (6) dieser Geschäftsordnung gleich.

(4) Der Arbeitskreis Marketing ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtig- ten Mitglieder im Arbeitskreis Marketing anwesend sind. Jedes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Nicht anwesende Mitglieder werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt, sofern zur Sitzung keine schriftliche Interessenbekun- dung zu dem jeweils behandelten Tagesordnungspunkt seitens des betreffenden Arbeits- kreismitglieds vorliegt.

(5) Hinsichtlich der Aufgaben des Arbeitskreises Marketing, für die er gemäß § 23 (2) des Ge- sellschaftsvertrags anstelle der Gesellschafterversammlung eigene Beschlüsse mit Wirkung für die Gesellschaft fasst, entscheidet der Arbeitskreis Marketing mittels einstimmiger Be- schlüsse.

(6) Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(7) Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, ob über den Beschlussvorschlag noch einmal in der nächsten Arbeitskreissitzung beraten und abgestimmt wird oder an die Gesell- schafterversammlung zur endgültigen Beratung und Beschlussfassung übergeben wird.

(8) In begründeten Fällen kann der/die Vorsitzende eine nachträgliche Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zulassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

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§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder des Arbeitskreises Marketing

(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises Marketing haben – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft vertraulich zu behandeln und gegenüber Drit- ten Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises Marketing entscheiden im Rahmen der ihnen zugewiese- nen Aufgaben und Verantwortungen frei und sind keinen Weisungen unterworfen. Ihre Haf- tung gegenüber der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Pflichten ist auf die Fälle von Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

(3) Nach seinem Ausscheiden hat ein Mitglied des Arbeitskreises Marketing alle ihm überlasse- nen geschäftlichen Unterlagen zurückzugeben.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises Marketing erhalten für ihre Tätigkeit im Arbeitskreis Marke- ting keine Vergütung. Ihre Vergütung aus etwaigen anderen Verträgen mit der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bleiben davon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung durch die Gesellschafterver- sammlung der Gesellschaft in Kraft.

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für den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

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(Neufassung Stand: 25.02.2009)

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Vorbemerkung

Grundlage und wesentlicher Inhalt des Verbundgedankens ist ein gemeinsames und aufeinander abgestimmtes Angebot von Nahverkehrsprodukten auf der Grundlage eines einheitlichen Tarifs. Ziel ist es, ein attraktives Nahverkehrsangebot für die Bürger im Verbundgebiet zu schaffen und im Wettbewerb zum motorisierten Individualverkehr möglichst viele Fahrgäste für den ÖPNV zu ge- winnen.

Die Anwendung eines einheitlichen Tarifs erfordert eine Verständigung der Verbundverkehrsunter- nehmen darüber, wie die Einnahmen des gemeinsamen Einnahmenpools aufgeteilt werden sollen.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftervertrags der VGN GmbH vom 1. Dezem- ber 2008 (Gesellschafterwechsel) schließen

• die DB Regio AG vertreten durch: Region Bayern Herrn Dr. Bernd Rosenbusch Richelstraße 3 Herrn Hilmar Laug 80634 München

• die Omnibusverkehr Franken GmbH vertreten durch: Sandstraße 38-40 Herrn Peter Heider 90443 Nürnberg Herrn Karl-Heinz Winkler

• die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg vertreten durch: Postfach 81 02 20 Herrn Herbert Dombrowsky 90338 Nürnberg Herrn Dr. Rainer Müller

• die infra fürth verkehr gmbh vertreten durch: Leyher Straße 69 Herrn Dr. Hans Partheimüller 90763 Fürth

• die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH vertreten durch: Äußere Brucker Straße 33 Herrn Matthias Exner 91052 Erlangen

• Stadtverkehr Schwabach GmbH vertreten durch: Ansbacher Straße 14 Herrn Hubert Maier 91126 Schwabach Herrn Winfried Klinger

in der Folge Vertragspartner genannt, in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 15 Gesellschafts- vertrag folgenden Vertrag über die Aufteilung der im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erziel- ten Einnahmen (Einnahmenaufteilungsvertrag).

§ 1 Vertragsgrundsätze

(1) Der Einnahmenaufteilungsvertrag bestimmt, welche Einnahmen als solche des Ver- kehrsverbundes Großraum Nürnberg anzusehen (Aufteilungsmasse) und wie diese auf die Vertragspartner aufzuteilen sind. Die rechnerische Ermittlung der Aufteilungsmasse

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und der Vollzug der Aufteilung obliegen der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN), in der Folge Verbundgesellschaft genannt. Abrechnungsjahr ist das Ka- lenderjahr.

(2) Die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt durch ein nachfrageorientiertes Verfahren. Der Einnahmenanspruch jedes Vertragspartners ver- ändert sich mit der Anzahl der beförderten bzw. berechtigten Fahrgäste, der Anzahl der dabei zurückgelegten Tarifzonen und/oder dem Fahrpreis.

(3) Andere Sachverhalte, z. B. die Subventionierung von Zubringerfahrten oder von Fahrt- angeboten zur Daseinsvorsorge, die Sicherung von Alteinnahmen vor Verbundgrün- dung, Bonus-Malus-Regelungen etc. werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

(4) Die dem Einnahmenaufteilungsverfahren zu Grunde liegenden Daten (§ 1 Abs. 2) sind regelmäßig fortzuschreiben. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie zur Fort- schreibung der Einnahmenaufteilung im VGN.

(5) Die Verbundgesellschaft trifft mit Verkehrsunternehmen, die mit ihren Linien in den Ver- bundtarif einbezogen, jedoch nicht Vertragspartner sind, über die Zuscheidung anteiliger Bruttofahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif jeweils gesonderte Vereinbarungen.

§ 2 Aufteilungsmasse

(1) Zur Aufteilungsmasse gehören, sofern diese nicht nach Absatz (2) ausgenommen sind,

  1. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus allen nach dem Verbundtarif ausgegebenen Fahr- ausweisen,

  2. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus Sonderangeboten des Verbundes,

  3. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus den Sonderregelungen gemäß Teil C des Gemein- schaftstarifs für den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg,

  4. die Bruttofahrgeldeinnahmen aus Übergangstarifen mit Verkehrsunternehmen, die nicht in den Verkehrsverbund integriert sind und

  5. der Teil des Zuschusses des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg zu den verbundbedingten Verlusten der Verkehrsunternehmen, der für den Ausgleich entstandener Durchtarifierungsverluste

• bei der erstmaligen Einführung des Gemeinschaftstarifs bei Gründung des Ver- bundes

• im Rahmen von Erweiterungen des Verbundtarifraumerweiterungen

geleistet wurde und weiterhin geleistet wird.

Die nach den Beförderungsbedingungen und den Tarifbestimmungen rückvergüteten Beförderungsentgelte sind abzusetzen.

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(2) Nicht zur Aufteilungsmasse gehören

  1. Ausgleichsleistungen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs,

  2. Fahrgelderstattungen aufgrund des § 148 (5) Sozialgesetzbuch IX für die unentgeltli- che Beförderung schwerbehinderter Menschen,

  3. Bruttofahrgeldeinnahmen aus genehmigten Haustarifen der Verbundverkehrsunter- nehmen,

  4. Bruttofahrgeldeinnahmen für solche Fahrausweise, die einzelnen Vertragspartnern direkt zugeschieden werden,

  5. Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt,

  6. Bruttofahrgeldeinnahmen, die nach § 1 (5) gesondert zugeschieden werden,

  7. Bruttofahrgeldeinnahmen, die aufgrund von besonderen Vereinbarungen mit Ver- tragspartnern oder Dritten über Leistungen gemäß Artikel 8 (5) Grundvertrag oder § 11 (6) Gesellschaftsvertrag gesondert ermittelt werden und

  8. der Teil des Zuschusses des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg zu den verbundbedingten Verlusten der Verbundverkehrsunternehmen, der

• für den Ausgleich von Harmonisierungsverlusten,

• für den Ausgleich von Mindereinnahmen nach Einführung der Mehrfahrtenkarte zu Verbundstart,

• für den Ausgleich der ab dem 1. Januar 2010 anfallenden laufenden erweite- rungsbedingten Kosten und

• für den Ausgleich von Durchtarifierungsverlusten an Verbundverkehrsunterneh- men, die nicht Partner dieses Einnahmenaufteilungsvertrages sind

geleistet wird.

§ 3 Einnahmenaufteilungsverfahren

(1) Das nachfrageorientierte Einnahmenaufteilungsverfahren im Verkehrsverbund Groß- raum Nürnberg ist ein indirektes Schlüsselungsverfahren. Die Verteilung der Auftei- lungsmasse (= Schlüsselung) nach § 2 (1) erfolgt nachfrageorientiert, Basis bildet eine verbundweit durchgeführte multifunktionale Verkehrserhebung. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie zur Einnahmenaufteilung im VGN.

(2) Die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden nach Fahrtberechtigung verteilt. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie zur Einnahmenaufteilung im VGN.

(3) Die vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg aufzubringenden Aus- gleichsleistungen für die verbundbedingten Verluste der Vertragspartner werden im Fal-

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le von Durchtarifierungsverlusten gemäß dem nachfrageorientierten Einnahmenauftei- lungsschlüssel (Fahrgeldeinnahmen ohne Ausbildungsverkehr) verteilt. Harmonisie- rungsverluste, Ausgleichsleistungen für die Einführung der Mehrfahrtenkarte zu Ver- bundbeginn und die ab dem 1. Januar 2010 neu entstehenden laufenden erweiterungs- bedingten Verluste werden verursachungsgerecht den betroffenen Verbundverkehrsun- ternehmen zugeschieden.

(4) Die nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung erfolgt für jedes Kalenderjahr solange vorläufig, bis alle einnahmenwirksamen Daten (testierte unternehmenseigene Fahrgast- zahlen, aktualisierte Einnahmenansprüche aus dem Ausbildungsverkehr, aktualisiertes Preisgerüst nach Tarifanpassungen) der Verbundgesellschaft vorliegen. Nach Feststel- lung der endgültigen Jahresabrechnung durch die Gesellschafterversammlung der Ver- bundgesellschaft (vgl. § 5 Abs. 4) erfolgt mit der nächsten, spätestens mit der über- nächsten Monatsabrechnung die Modifizierung des nachfrageorientierten Einnahmen- aufteilungsschlüssels auf Grund der aktualisierten Daten. Der jeweils gültige nachfrage- orientierte Einnahmenaufteilungsschlüssel ist in jeder Einnahmenaufteilungsrechnung auszuweisen.

(5) Das Einnahmenaufteilungsmodell und die daraus resultierende Feststellung der Schlüs- selgrößen für die Verteilung der Fahrgeldeinnahmen und der Ausgleichsleistungen des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg ist in einer Durchfüh- rungsrichtlinie zur Einnahmenaufteilung im VGN darzulegen und von der Gesellschaf- terversammlung der Verbundgesellschaft zu beschließen.

§ 4 Fortschreibung des Einnahmenaufteilungsverfahrens

(1) Der nachfrageorientierte Einnahmenaufteilungsschlüssel wird entsprechend der Preis- und Nachfrageveränderungen bei den einzelnen Vertragspartnern fortgeschrieben. Das Verfahren ist in drei Durchführungsrichtlinien festgelegt, die jeweils von der Gesell- schafterversammlung der Verbundgesellschaft zu beschließen sind:

• Durchführungsrichtlinie zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN,

• Durchführungsrichtlinie für unternehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschrei- bung der Verkehrsnachfrage,

• Durchführungsrichtlinie für Kontrollzählungen im VGN.

(2) Die Fortschreibung beginnt mit dem Jahr 2004, danach müssen die Fortschreibungsda- ten regelmäßig erhoben werden. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN.

Die Einnahmen im Ausbildungsverkehr werden jährlich aktualisiert.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages können Vorabzuscheidungen für Nachfrageverände- rungen infolge von

• wesentlichen und dauerhaften Angebotsverbesserungen sowie

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• wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Sonderereignissen

gewährt werden. Der anrechenbare Mehrverkehr ist durch unternehmenseigene Erhe- bungen plausibel nachzuweisen, näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie für die Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN.

Jede Vorabzuscheidung bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vertragspartner und gilt nur für die Dauer der Verkehrsverbesserungsmaßnahme, bei dauerhaft wirkenden Maßnahmen jedoch längstens bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, das dem nächsten vereinbarten Fortschreibungsjahr vorangeht. Dabei ist es unerheblich, ob der die Maßnahme beantragende Vertragspartner im Fortschreibungsjahr eine gültige Erhe- bung vorlegen kann oder nicht.

Welches Jahr Fortschreibungsjahr ist, bestimmt die Durchführungsrichtlinie zur Fort- schreibung der Einnahmenaufteilung im VGN.

(4) Die von den Vertragspartnern für die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage ermittelten Fahrgastzahlen sind durch einen neutralen Gutachter zu testieren. Das Nähere regelt die Durchführungsrichtlinie für unternehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschrei- bung der Verkehrsnachfrage.

(5) Die der nachfrageorientierten Einnahmenaufteilung zugrunde liegende Basiserhebung, welche die Fahrgast- und Fahrausweisstruktur detailliert aufschlüsselt, ist nach so ge- nannten Strukturbrüchen (z. B. großräumige Verbundtarifraumerweiterungen, Einfüh- rung eines verbundweit gültigen SemesterTickets), spätestens jedoch nach zehn Kalen- derjahren durch eine neue geeignete Erhebung zu ersetzen. Das Nähere regelt die Durchführungsrichtlinie zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN.

§ 5 Einnahmenabrechnung

(1) Für jeden Kalendermonat teilen die Vertragspartner der Verbundgesellschaft bis spätes- tens zum Ende des Folgemonats die Höhe der von ihnen erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen mit. Mit den Einnahmenmeldungen wird auch die Anzahl der verkauften Fahrausweise getrennt nach Gattung und Preisstufen mitgeteilt. Die Einnahmen verbleiben bei den Vertragspartnern bis die Verbundgesellschaft den Einnahmenausgleich durchführt.

(2) Die Verbundgesellschaft teilt die monatlichen Einnahmen vorläufig nach den Bestim- mungen dieses Vertrages auf. Sie teilt den Vertragspartnern bis spätestens zwei Wo- chen nach Eingang der Mitteilungen nach Absatz 1 die monatlichen Einnahmenanteile der Vertragspartner mit. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise ersichtlich sein.

(3) Die Vertragspartner gleichen den Unterschied zwischen den von ihnen vereinnahmten Anteilen der Aufteilungsmasse und den ihnen nach den Ermittlungen der Verbundge- sellschaft zustehenden monatlichen Einnahmenanteilen spätestens binnen zehn Tagen

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nach Zugang der monatlichen Aufteilungsrechnung der Verbundgesellschaft kassenmä- ßig aus.

(4) Eine vorläufige Endabrechnung eines Abrechnungsjahres ist bis zum 15. Februar des folgenden Abrechnungsjahres, die durch alle Fortschreibungsdaten aktualisierte Endab- rechnung eines Abrechnungsjahres ist bis zum 30. September des folgenden Abrech- nungsjahres zu erstellen. Das Ergebnis der mit allen Fortschreibungsdaten aktualisier- ten Endabrechung ist der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft zur Feststellung vorzulegen.

Die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft hat hier kein Ablehnungsrecht nach freiem Ermessen, sie stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergeb- nisses auf der Grundlage dieses Vertrages und der ergänzenden Durchführungsrichtli- nien fest.

Den Vertragspartnern werden spätestens mit Vorlage der Jahresabrechnung an die Ge- sellschafterversammlung ihre vorläufigen, auf das Abrechnungsjahr abgegrenzten Ein- nahmenanteile mitgeteilt. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise im Einzel- nen erkennbar sein. Die Mitteilung ist vorläufig im Sinne der ausstehenden Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft.

Der kassenmäßige Jahresausgleich ist von den Vertragspartnern im Rahmen der nächsten monatlichen Einnahmenaufteilungsrechnung nach Feststellung der endgülti- gen Jahresabrechnung durch die Gesellschafterversammlung durchzuführen.

(5) Einsprüche gegen die Berechnung der Ausgleichszahlungen bewirken keinen Zahlungs- aufschub. Im Falle des Zahlungsverzugs sind rückständige Einnahmenausgleichszah- lungen vom Fälligkeitstag an mit vier von Hundert über dem Basiszinssatz der Europäi- schen Zentralbank zu verzinsen.

§ 6 Schlüssel für gesetzliche Ausgleichsleistungen

(1) Die Vertragspartner beantragen Erstattungen nach dem § 148 (5) SGB IX auf der Grundlage ihrer Einnahmenanteile, soweit eine Anspruchsberechtigung gegeben ist.

(2) Für die Anträge der Vertragspartner auf Gewährung eines Ausgleichs gemeinwirtschaft- licher Leistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a Personenbeförderungsgesetz wer- den die insgesamt verkauften Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr nach Verbundta- rif und die darauf entfallenden Bruttoeinnahmen nach einem gesonderten Schlüssel, der nach § 5 (2) der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefGAusglV) vereinbart werden muss, ermittelt und aufge- teilt.

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§ 7 Prüfungsbestimmungen

(1) Die gemeldeten Verkaufseinnahmen sind von dem den Jahresabschluss des jeweiligen Vertragspartners prüfenden Wirtschaftsprüfers bestätigen zu lassen. Für die unter- nehmenseigenen Zählungen zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage ist ein Testat der Zählergebnisse durch einen neutralen Gutachter vorzulegen. Die Kosten für diese Bestätigungen trägt derjenige Vertragspartner, um dessen Daten es sich hierbei han- delt. Die Bestätigungen sind der Verbundgesellschaft vorzulegen.

(2) Die Richtigkeit der von der Verbundgesellschaft erstellten Einnahmenaufteilung ist von dem für die Verbundgesellschaft bestellten Jahresabschlussprüfer zu bestätigen.

(3) Zur Prüfung der von der Verbundgesellschaft erstellten Einnahmenaufteilung sind auch der Bayerische Oberste Rechnungshof und ein vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg bestimmtes Rechnungsprüfungsamt berechtigt.

§ 8 Kündigung und Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frü- hestens jedoch am 31.12.2010 mit Wirkung zum 31.12.2012 gekündigt werden.

(3) Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages haben die Vertragspartner das Recht, den Ein- nahmenaufteilungsvertrag unverzüglich mit der Wirkung zu kündigen, dass er zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, außer Kraft tritt.

(4) Der Einnahmenaufteilungsvertrag tritt mit Beendigung des Gesellschaftsvertrages für die Verbundgesellschaft oder mit Aufhebung des Verbundtarifs außer Kraft.

(5) Die Bestimmungen des Einnahmenaufteilungsverfahrens sind bei seinem Außerkrafttre- ten nach Absatz 3 und 4 noch auf die Aufteilung der Einnahmen anzuwenden, die von den Vertragspartnern im Verbundraum bis zum Außerkrafttreten des Einnahmenauftei- lungsvertrages erzielt worden sind.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern zu erfolgen. Im Falle ei- ner Kündigung eines Vertragspartners oder mehrerer Vertragspartner wird der Vertrag mit den übrigen Vertragspartnern fortgeführt.

§ 9 Veränderung der Vertragsverhältnisse und Vertragsänderungen

(1) Bei wesentlichen Änderungen der dem Einnahmenaufteilungsvertrag zugrundeliegen- den Verhältnisse werden die Vertragspartner auf Antrag eines Vertragspartners über ei- ne entsprechende Anpassung des Vertrages verhandeln.

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(2) Wenn bei anderen Einnahmenaufteilungsverfahren mit DB-Beteiligung in der Bundesre- publik Deutschland keine oder eine andere Bewertung der Unternutzer über Preisge- wichtung, K-Faktor1 und/oder andere Bewertungskriterien erfolgt, so wird bei mit dem VGN vergleichbaren Verhältnissen über eine Anpassung des Einnahmenaufteilungs- verfahrens verhandelt.

(3) Änderungen des Einnahmenaufteilungsvertrages bedürfen der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung der Verbundgesellschaft und des Grundvertrags-Ausschusses.

§ 10 Zustimmungen, Inkrafttreten

Dieser Vertrag und die Durchführungsrichtlinien

• zur nachfrageorientierten Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN),

• zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN,

• für unternehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage sowie

• für Kontrollzählungen im VGN,

die Bestandteile dieses Vertrages sind, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft. Der Einnahmenaufteilungsvertrag bedarf auch der Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2008 in Kraft.

1 Der K-Faktor ist ein Bewertungsfaktor, der es erlaubt, zwischen unternehmenseigenen und unternehmens- fremden untergenutzten Fahrten zu unterscheiden und dies monetär zu berücksichtigen. K = 0,5 bedeutet, dass die Stadtverkehrsunternehmen 50 % aller Erlöse behalten, die ihnen ohne Anwendung des K-Faktors aus Fahrten unternutzender Regionalverkehrskunden zustehen würden; 50 % werden an das Regionalver- kehrsunternehmen abgegeben, das den Fahrgast in die Stadt gebracht hat.

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Nürnberg, im Mai 2009

DB Regio AG Omnibusverkehr Franken GmbH

Region Bayern

Dr. Rosenbuch Laug Heider Winkler

VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg infra fürth verkehr gmbh

Dombrowsky Dr. Müller Dr. Partheimüller

Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH Stadtverkehr Schwabach GmbH

Exner Maier Klinger

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 100 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

zur nachfrageorientierten

Einnahmenaufteilung im VGN

Stand: 01.01.2017

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Sachgebiete PW6/PW1

Rothenburger Straße 9

90443 Nürnberg

in Zusammenarbeit mit:

Prof. Dr. Wermuth

Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH

Nordstraße 11

38106 Braunschweig

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 101 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie ............................... 2

2 Überblick über die Einnahmenaufteilung ............................. 3

2.1 Parameter des Einnahmenaufteilungsmodells ..................................... 3

2.2 Modellbeschreibung ................................................................................ 3

3 Regelzuscheidung .................................................................. 6

3.1 Datenbasis Verkehrserhebung ............................................................... 6

3.2 Erlösbewertung einer Fahrt .................................................................... 9

3.3 Erlösbewertung bei Umstieg zwischen den Verkehrsunternehmen 10

3.4 Verwendung unternehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten ...... 11

3.5 Berücksichtigung des Phänomens Unternutzung ............................. 14

3.6 Einführung eines K-Faktors zur differenzierten Erlösbewertung

bei der Unternutzung ............................................................................. 15

3.7 Bewertung von Ausbildungszeitkarten ............................................... 17

3.7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise ............................................................................... 17

3.7.2 Ermittlung der Stückzahlen und Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr .... 18

4 Vorabzuscheidungen ........................................................... 20

4.1 Ausgleichszahlungen für assoziierte Verkehrsunternehmen ........... 20

4.2 Vorabzuscheidung bei Direktzuscheidung von Fahrgeld-

einnahmen .............................................................................................. 21

4.3 Vorabzuscheidung bei wesentlichen Verkehrsverbesserungs-

maßnahmen ............................................................................................ 22

4.4 Vorabzuscheidung bei Maßnahmen nach Art. 8 (5) Grundvertrag ... 22

5 Zustimmungen, Inkrafttreten .............................................. 22

Anhang 23

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 102 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie

In § 1 (2) Einnahmenaufteilungsvertrag ist festgelegt, dass die Einnahmenaufteilung im Ver-

kehrsverbund Großraum Nürnberg ein nachfrageorientiertes Verfahren ist. Nachfrageorien-

tierung bedeutet, dass das dominierende Aufteilungskriterium die aktuelle Fahrgastnachfrage

mit ihrer tariflichen, zeitlichen und räumlichen Struktur ist. Davon ausgenommen ist der Be-

reich des Ausbildungsverkehrs, wo die Verteilung der Fahrgeldeinnahmen auf dem Prinzip

der Fahrtberechtigung erfolgt.

Die Einnahmenaufteilung scheidet den Einnahmenaufteilungspartnern

 DB Regio AG,

 Omnibusverkehr Franken GmbH (OVF),

 Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG),

 infra fürth verkehr gmbh,

 Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH,

 Stadtverkehr Schwabach GmbH,

 Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH und

 Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH

die in § 2 (1) Einnahmenaufteilungsvertrag bestimmte Aufteilungsmasse nach Maßgabe die-

ses Vertrages zu. Während die Verteilung der Ausgleichsleistungen des Zweckverbandes

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg zu den verbundbedingten Verlusten im Einnahmen-

aufteilungsvertrag selbst geregelt ist, ist die Aufteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen (§ 2 (1)

Ziffern 1 bis 4 Einnahmenaufteilungsvertrag) gemäß § 3 (1) Einnahmenaufteilungsvertrag in

einer Durchführungsrichtlinie zu beschreiben.

Diese Durchführungsrichtlinie beschreibt, wie die Nachfrage im Einzelnen festgestellt, mit

Erlösen bewertet und den Einnahmenaufteilungspartnern im Rahmen der Einnahmenauftei-

lung zugeschieden wird.

Die assoziierten privaten und kommunalen Verkehrsunternehmen sind nicht Einnahmenauf-

teilungspartner und erhalten ihre Einnahmenansprüche auf der Grundlage des Assoziie-

rungsvertrages nach einem vergleichbaren Verfahren nachfrageorientiert zugeschieden.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 103 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2 Überblick über die Einnahmenaufteilung

2.1 Parameter des Einnahmenaufteilungsmodells

Das vereinbarte nachfrageorientierte Einnahmenaufteilungsmodell ist eine Kompromisslö-

sung, welche die unterschiedlichen Interessen der Einnahmenaufteilungspartner im Ver-

kehrsverbund Großraum Nürnberg berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Interessen in der

Einnahmenaufteilung findet in den folgenden sechs Einflussgrößen ihre Berücksichtigung:

 Erlösbewertung einer Personenfahrt,

 Erlösbewertung bei Umstieg zwischen den Verkehrsunternehmen,

 Verwendung unternehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten,

 Berücksichtigung des Phänomens Unternutzung,

 Einführung eines K-Faktors zur differenzierten Erlösbewertung bei der Unternutzung,

 Bewertung von Ausbildungszeitkarten.

2.2 Modellbeschreibung

Die Aufteilung der in der VGN-Verkaufsstatistik erfassten Bruttofahrgeldeinnahmen auf die

Einnahmenaufteilungspartner erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsnachfrage und

des aktuellen Tarifniveaus. Dazu werden die Einsteigerzahlen und die tarifliche Entwicklung

regelmäßig fortgeschrieben, die entsprechenden Verfahren sind in der Durchführungsrichtli-

nie zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im VGN beschrieben.

Die Verteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen auf die Einnahmenaufteilungspartner erfolgt

nach drei unterschiedlichen Verfahren:

 Regelzuscheidung

Grundsätzlich werden alle Bruttofahrgeldeinnahmen nachfrageorientiert verteilt. Für die

Beschaffung der notwendigen Nachfragedaten dient als Basis eine verbundweite Fahr-

gastbefragung mit integrierter Untersuchung zur Bestimmung unternehmensspezifischer

Nutzungshäufigkeiten. Die Verbundgesellschaft veranlasst im Auftrag der Gesellschafter

alle vier bis fünf Jahre eine neue Basiserhebung, nach § 4 (5) Einnahmenaufteilungsver-

trag muss eine solche Basiserhebung nach so genannten Strukturbrüchen oder spätes-

tens nach zehn Kalenderjahren zwingend in Auftrag gegeben werden.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 104 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

 Sonderregelung Ausbildungsverkehr

Die Erlöse aus dem Ausbildungsverkehr werden nach dem Prinzip der Fahrtberechtigung

(Relation Wohnort – Schulort) verteilt. Datengrundlage bilden die Erfassungslisten der

Schulaufwandsträger (Kostenträger). Verbundpassanträge (selbstzahlende Schüler und

Auszubildende) sowie die Meldungen über die Anzahl der verkauften SemesterTickets für

die Hochschulstandorte Erlangen/Nürnberg/Fürth, Bamberg und Bayreuth.

 Vorabzuscheidung

Erlöse, die o einem Einnahmenaufteilungspartner direkt zugeordnet werden können, o auf Nachfrageveränderungen infolge von wesentlichen und dauerhaften Angebotsver- besserungen oder infolge von wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Großveran-

staltungen zurückzuführen sind und o auf Grund von besonderen Vereinbarungen mit einem Einnahmenaufteilungspartner oder einem Dritten über Leistungen gemäß Artikel 8 (5) Grundvertrag oder § 11 (6)

Gesellschaftsvertrag gesondert ermittelt werden,

können oder müssen vorab zugeschieden werden.

Bedeutung und Aufteilungsmethodik der Aufteilungsblöcke

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 105 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Alle einnahmenreleevanten Gröößen, wie AAnzahl Beföörderungsfäälle, verwenndeter Fahraausweis,

genutztee Tarifstufee, Umstieg usw. könneen für jede einzelne PPersonenfahhrt angegebben wer-

den. Dies erlaubt die Berechhnung von Linienergebbnissen undd die Bilduung von Teilnetzen.

Zusammmen mit den Verbundppassdaten aals Grundlaage für die Fahrgeldauufteilung im Bereich

des Aussbildungsveerkehrs ist ddas Einnahmmenaufteiluungsmodell grundsätzliich offen für Verän-

derungeen in einemm künftigen WWettbewerbbsmarkt im ÖPNV.

Übersiccht zur Verrteilung derr Bruttofahhrgeldeinnaahmen undd der ZVGNN-Zuschüssse

(= Aufteeilungsmassse gemäßß § 2 (1) Einnnahmenauufteilungsvvertrag)

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 106 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3 Regelzuscheidung

Das Einnahmenaufteilungsverfahren im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg ist ein indirek-

tes Schlüsselungsverfahren. Die Verteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen erfolgt, soweit die-

se nicht zum Bereich Ausbildungsverkehr gehören oder vorab zugeschieden werden, nach-

frageorientiert. Basis bildet eine multifunktionale Verkehrserhebung.

3.1 Datenbasis Verkehrserhebung

Zur Schaffung einer aktuellen und fundierten Datengrundlage für die Einnahmenaufteilung

und Verkehrsplanung werden im VGN Fahrgastzählungen und -befragungen in Form einer

verbundweiten Verkehrserhebung durchgeführt. Um die jährliche Verkehrsnachfrage zuver-

lässig abbilden zu können ist die Stichprobenplanung als mehrfach geschichtetes Stufen-

auswahlverfahren konzipiert:

 Jahreszeitliche Schichtung in Form von vier gleichmäßig über das Jahr verteilten Erhe-

bungsperioden,

 Wochenzeitschichtung in Form der drei Tagestypen Normalwerktag, Samstag sowie

Sonn-/Feiertag,

 Tageszeitliche Schichtung in Form von sieben Zeitschichten an den Normalwerktagen

und je drei Zeitschichten an Samstagen und Sonntagen, in denen von einem homogenen

Fahrgastverhalten ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus wird in den Stadtverkehren Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bamberg und Bay-

reuth die Fahrtenauswahl so getroffen, dass während der Schulzeit am Normalwerktag zu

jeder Tagesstunde mindestens eine Fahrt (in einer der drei Schulperioden) je Linie und Rich-

tung erhoben wird, was quasi einer zusätzlichen Schichtung nach Tagesstunden im Stadt-

verkehr entspricht.

Zur Vermeidung von Verzerrungen (systematische Fehler) in der Stichprobenerhebung wird

bei der Festlegung der Erhebungsperioden darauf geachtet, dass

 in Zeiten mit nicht-repräsentativ hoher oder niedriger Nachfrage (z. B. Vorweihnachtszeit,

größere Umbaumaßnahmen usw.) keine Erhebungen stattfinden,

 Schul- und Ferientage ihrem jeweiligen Anteil an einem Kalenderjahr entsprechend be-

rücksichtigt werden,

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 107 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

 die vorlesungsfreie Zeit und die Vorlesungszeit an den Universitäten und Fachhochschu-

len zu gleichen Teilen in die Erhebung einfließen,

 die Erhebungszeiträume ausreichend lang sind, um Verzerrungen durch kurzfristig wirk-

same Einflüsse (Witterungsverhältnisse, Krankheitsperioden) zu minimieren.

Die Fahrgastbefragungen erfüllen alle Anforderungen der Einnahmenaufteilung und Ver-

kehrsplanung auf der Ebene des Betriebszweiges. Bei feingliedrigeren, vorwiegend im regio-

nalen Busverkehr notwendigen Betrachtungen nach Linien und Linienbündeln reduziert sich

die Aussagekraft der Erhebungsdaten mit abnehmendem Fahrgastaufkommen im Regeltarif.

Zudem gibt es große Schwierigkeiten im regionalen Busverkehr, das zur Erfüllung des Stich-

probenumfangs notwendige Personal zu akquirieren.

Die Erhebungen in den Regionalbussen erzielen bei hohen Kosten auf Grund des meist ge-

ringen Fahrgastaufkommens relativ unsichere Ergebnisse. Darüber hinaus werden aus den

Befragungsdaten nur die Einnahmenansprüche für den Regeltarif abgeleitet. Deshalb wird

für solche Linien und Unternehmen, die weitgehend vom Schülerverkehr dominiert werden,

das sind Linien, die weniger als 20 % Fahrgäste und/oder durchschnittlich weniger als 10

Tsd. Linienbeförderungsfälle pro Jahr im Regeltarif haben („Schülerlinien“), der Einnahmen-

anspruch im Regeltarif über die Entwicklung linien- bzw. unternehmensspezifischer Ver-

kaufsergebnisse abgeleitet. Über das Verhältnis des Einnahmenanspruchs aus der Ver-

kehrserhebung 2012 und den korrespondierenden Verkaufsergebnissen je Linie bzw. Unter-

nehmen lässt sich der Anteil der eigenen Einnahmen aus dem Fahrausweisverkauf an dem

gesamten Einnahmenanspruch in diesem Segment ableiten. Unter der Annahme, dass die-

ses Verhältnis in den Folgejahren in etwa gleich bleibt, können die Verkaufsergebnisse der

Folgejahre mittels eines Normierungsfaktors aus dem Verhältnis VE 2012/Verkauf 2012 für

eine Fortschreibung der Einnahmeansprüche hochgerechnet werden. Für den Fall, dass sich

der Anteil Fahrgäste mit Regeltarif im Laufe der Zeit deutlich erhöht, kann auf Antrag des

Unternehmens eine gesonderte Erhebung auf dieser Linie durchgeführt werden. Für nach

dem Jahr 2012 in den VGN integrierte Regionalbuslinien werden in der nächsten verbund-

weiten Fahrgastbefragung die Strukturdaten erhoben und der Einnahmenanspruch daraus

abgeleitet. In den Folgejahren erfolgt die Fortschreibung der Einnahmenansprüche nach

dem o. g. Prinzip, sofern die relevante Linie als „Schülerlinie“ klassifiziert wird.

Durch das Stichprobendesign und die Anzahl der durchgeführten Interviews in einer Basis-

erhebung ist sichergestellt, dass der statistische Fehler  5 % bezüglich der Einsteigerzahlen

und der Einnahmen pro Betriebszweig bleibt (bei einer statistischen Sicherheit von 90 %).

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 108 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Da der Stichprobenfehler mit kleiner werdendem Stichprobenumfang schnell zunimmt, ist zu

beachten, dass bei einer Auswertung von einzelnen Linien oder einzelnen Haltestellen die

vorgegebene Genauigkeit des Betriebszweigergebnisses nicht mehr gelten muss. Aufgrund

der Auswertung verschiedener ÖPNV-Erhebungen und Forschungsprojekte durch die WVI

GmbH wissen wir, dass statistische Fehler bei der Ermittlung von Personen

 nahezu ausschließlich von der Anzahl der ausgewählten Fahrplanfahrten,

 in sehr geringem Umfang von der Anzahl der ausgewählten Platzgruppen

 und praktisch gar nicht von der Anzahl der ausgewählten Fahrgäste abhängen.

Mit Hilfe dieser Erfahrungen lässt sich eine Faustformel angeben, mit deren Hilfe sich eine

Obergrenze für den unvermeidlichen Stichprobenfehler bei Betrachtung einzelner Linien ab-

schätzen lässt.

Parallel zur Verkehrserhebung werden von den Einnahmenaufteilungspartnern eigene Zäh-

lungen durchgeführt, um die Erhebungsdaten abgleichen zu können. Nach eingehender

Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der unternehmenseigenen Zähldaten werden in

Absprache mit der Verbundgesellschaft die unternehmenseigenen Zähldaten in die Hoch-

rechnung einbezogen. Bei der S-Bahn, den R-Bahnen der DB Regio, der U-Bahnen in Nürn-

berg und Fürth, der Straßenbahn in Nürnberg, den Busverkehren in Fürth und Erlangen so-

wie den SPNV-Verkehren der agilis erfolgt die Hochrechnung der Befragungsdatensätze auf

die Anzahl aller Fahrgäste im Fahrzeug/in der Platzgruppe an Hand der unternehmenseige-

nen Zählungen.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 109 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Stichprobendesign Schulzeit (in % der angebotenen Fahrplanfahrten)

Tagesart
BetriebszweigNormalwerktagSamstagSonn-/Feiertag
S-Bahneingeschränkte doppelte Vollerhebungeingeschränkte doppelte Vollerhe- bungeingeschränkte doppelte Vollerhe- bung
R-Bahneingeschränkte doppelte Vollerhebungeingeschränkteeingeschränkte doppelte Vollerhe- bung
doppelte Vollerhe-
bung
U-BahnStichprobe 22,5 %Stichprobe 9 %Stichprobe 9 %
StraßenbahnStichprobe 22,5 %Stichprobe 9 %Stichprobe 9 %
Stadtbusverkehre in Nürnberg, Fürth, Erlan- gen, Bamberg und Bay- reuthStichprobe 22,5 %Stichprobe 9 %Stichprobe 9 %Stichprobe 9 %
Kleinere Stadtbusver- kehreeingeschränkte Vollerhebungeingeschränkte Vollerhebungeingeschränkte Vollerhebung
Regionalbus mit Aus- nahme der sog. „Schü- lerlinien“eingeschränkte Vollerhebungeingeschränkte Vollerhebungeingeschränkte Vollerhebung

3.2 Erlösbewertung einer Fahrt

In der Verkehrserhebung, welche die Basis für die Regelzuscheidung bildet, werden Perso-

nen in den Verkehrsmitteln zu ihrem Fahrverhalten und dem benutzten Fahrausweis befragt.

Um aus den Befragungsdaten zu einem Einnahmeanspruch für ein Verkehrsunternehmen zu

gelangen, ist die Fahrt jeder befragten Person mit einem Geldbetrag zu bewerten und einem

oder ggf. mehreren Verkehrsunternehmen zuzuordnen. Der Einnahmeanspruch eines Ver-

kehrsunternehmens ist die Summe aller ihm (anteilig) zugeordneten Personenfahrten.

Die Aufteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen auf die einzelne Personenfahrt wird im VGN

entsprechend des gültigen Tarifs vorgenommen. Damit werden unterschiedlich ergiebige

Tarife ursachengerecht auf die jeweiligen Verkehrsunternehmen zugeschieden und es ist

eine weitgehende Gleichbehandlung der Unternehmen gewahrt. Es gilt der Grundsatz: „Ein-

nahmenaufteilung heilt keine unergiebigen Tarife“.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 110 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Der Erlös einer Personenfahrt errechnet sich allgemein aus dem Quotienten

Preis des Fahrausweises Erlös einer Personenfahrt  . unternehmensspezifische Nutzungshäufigkeit

Die Nutzungshäufigkeit gibt an, wie oft ein Fahrausweis im Durchschnitt bei einem bestimm- ten Verkehrsunternehmen genutzt wird1. Hat ein Fahrgast bei einer Fahrt zwei oder mehr

Verkehrsunternehmen benutzt, wird die Nutzungshäufigkeit des Unternehmens angesetzt, in

dessen Fahrzeug die Befragung stattfindet. Der Fehler, der durch die Anwendung nur einer

unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeit bei einer Umstiegsfahrt entsteht, mittelt sich

aber aus, da die Auswahl der Erhebungsfahrten statistisch repräsentativ (auf den Betriebs-

zweig bezogen) erfolgt.

In der Einnahmenaufteilung wird nicht die Tarifstufe des gekauften Fahrausweises ange-

setzt, sondern jene, die der tatsächlich genutzten Fahrtstrecke entspricht. Somit hängt der

Erlös pro Fahrt bei zwei verschieden langen Fahrten mit einem Fahrausweis von

 dem/den benutzten Verkehrsunternehmen und

 der Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen ab.

3.3 Erlösbewertung bei Umstieg zwischen den Verkehrsunternehmen

Eine Personenfahrt lässt sich in einzelne Fahrtabschnitte unterteilen, die durch den Umstieg

eines Fahrgastes oder den Wechsel der finanziellen Linienverantwortung definiert werden

können. Ein Fahrtabschnitt ist die kleinste Einheit, der im Rahmen der Einnahmenaufteilung

Fahrgeldeinnahmen zugerechnet werden und gestattet, den Erlös einer Fahrt auf verschie-

dene Linien und damit auf die Verkehrsunternehmen aufzuteilen.

Für jede Personenfahrt werden die Erlöse pro durchfahrener Tarifteilzone2 dem Verkehrsun-

ternehmen zugeschieden, das den Fahrgast befördert hat. Werden in einer Tarifteilzone zwei

(oder mehr) Verkehrsunternehmen benutzt, so wird der Erlös dieser Tarifteilzone zu gleichen

Teilen zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen aufgeteilt.

1 Zur Berechnung unternehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten vgl. Kapitel 3.4 2 Mit Ausnahme der Tarifzonen 100, 200 und 400 besteht jede Tarifzone aus zwei Tarifteilzonen.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 111 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Beispiel zur Reisewegaufteilung bei Umstieg:

Ein Fahrgast fährt von Langenaltheim nach Weißenburg. Der Reiseweg hat die Tarifstufe 2+T.

Von Langenaltheim bis Treuchtlingen fährt der Fahrgast mit dem Bus, steigt dort um und fährt mit

der Bahn nach Weißenburg weiter. Dies bedeutet, dass die Teilzonen 1683 und 684 vollständig

dem Busunternehmen zugeschieden werden. In der Teilzone 683 findet der Umstieg statt. Diese

Teilzone wird zwischen dem Busunternehmen und der DB Regio im Verhältnis 1:1 aufgeteilt. Ins-

gesamt hat das Busunternehmen also 2,5 Teile der Gesamtstrecke (Teilzonen 1683 und 684 sowie

die Hälfte der Teilzone 683). Der gesamte Reiseweg hat 5 Teile (Teilzonen 681, 682, 683, 684 und

1683).

3.4 Verwendung unternehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten

Fahrgäste des Regionalverkehrs nutzen in aller Regel ihren Fahrausweis weniger häufig pro

Zeiteinheit als Fahrgäste der städtischen Verkehre. Dies hat zur Folge, dass eine Fahrt – bei

gleichem Fahrausweis und gleicher Tarifstufe – im Regionalverkehr mehr wert sein muss als

im Stadtverkehr. Dies erreicht man im mathematischen Modell durch die Verwendung unter-

nehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten.

Die Erhebung der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten erfolgt parallel zur ver-

bundweiten Verkehrserhebung oder ist in diese integriert, indem der Fragebogen um zusätz-

liche Befragungsinhalte, wie der Frage nach der wievielten Fahrt, die der Fahrgast mit sei-

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 112 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

nem Zeitfahrausweis gerade unternimmt, die Abfrage der Fahrtunterbrechung bei Einzel-

und Streifenkarten sowie der Erfassung der Mitnahme und Übertragung, erweitert wird.

Als unternehmensspezifische Nutzungshäufigkeit wird die Nutzungshäufigkeit des Fahraus-

weises des Verkehrsunternehmens bezeichnet, das überwiegend genutzt wird. Für die Zu-

ordnung von Fahrten zu Verkehrsunternehmen werden Preisstufenklassen gebildet. Fahrten

in den Preisstufenklassen A, B, C, D, E und F können direkt einem Verkehrsunternehmen

zugeordnet werden. Bei Fahrausweisen in den Tarifstufen 1 bis 10+T ist die ausschließliche

Nutzung bei einem Stadtverkehrsunternehmens unwahrscheinlich. Das hauptsächliche Ver-

kehrsunternehmen wird in diesen Fällen der Befragung ermittelt, indem der Fahrgast, der auf

einer Fahrt im Stadtverkehr angetroffen wird, gefragt wird, ob er mit dem Bus oder der Bahn

an diesem Tag in die Stadt gekommen ist.. In der Auswertung der Befragung werden diese

Fahrgäste mit ihren Fahrten dann dem Verkehrsunternehmen zugerechnet, mit dem sie laut

ihrer Angabe hauptsächlich ihren Fahrausweis nutzen.

Diese Zusatzfrage ist auch erforderlich, um den Fahrgastanteil der untergenutzten

Fremdnutzerfahrten, d.h. jene Fahrten von Regionalverkehrskunden, die in einem Verkehrs-

mittel eines Stadtverkehrsunternehmens angetroffen werden und gerade eine untergenutzte

Fahrt in der Stadt machen, zu berechnen. Dieser wird benötigt, um im Einnahmenauftei-

lungsverfahren den K-Faktor bei der Berechnung der unternehmensspezifischen Nutzungs-

häufigkeiten berücksichtigen zu können. Für die Berechnung der Einnahmenaufteilung ist es

zudem notwendig, dass die Unternutzung über das Verhältnis von genutzter zu gelöster Ta-

rifstufe in die unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten einfließt.

Zur Berechnung der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten sind vier Arbeitsschrit-

te erforderlich, die für jede Fahrausweisart (und jeden Einnahmenaufteilungspartner) durch-

geführt werden müssen:

  1. Ermittlung eines verbundweiten Durchschnittswertes

Dieser ergibt sich aus der Division der verkauften Stückzahl eines bestimmten Fahraus-

weises durch die in der Verkehrserhebung festgestellte Anzahl Personenfahrten mit die-

sem Fahrausweis.

  1. Berechnung von unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten

Aus statistischen Gründen werden aus der Fahrgastbefragung die unternehmensspezifi-

schen Nutzungshäufigkeiten nur für häufig auftretende Fahrausweise ermittelt. Für die üb-

rigen Fahrausweise werden die unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten über

unternehmensspezifische Nutzungsintensitäten abgeleitet. Diese beschreiben das Ver-

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 113 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

hältnis der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten im Vergleich zur verbundwei-

ten Nutzungshäufigkeit und das Verhältnis der unternehmensspezifischen Ausnutzung der

Zeitfahrausweise zur verbundweiten Ausnutzung (in Preisen).

  1. Korrektur der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeit bei Unternutzung

Neben der Anzahl der Fahrten, die mit einem Fahrausweis durchgeführt werden, soll auch

die Ausnutzung des Fahrausweises in seiner Preisstufe die Nutzungshäufigkeit beeinflus-

sen. Dazu werden die so genannten untergenutzten Fahrten (vgl. dazu Kap. 3.5) mit dem

Verhältnis der Fahrpreise des Fahrausweises in der genutzten und der gekauften Preis-

stufe gewichtet.

  1. Korrektur der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeit durch den K-Faktor

Der K-Faktor ist ein mathematisches Instrument, mit dessen Hilfe zwischen unterneh-

menseigenen und unternehmensfremden Unternutzern unterschieden werden kann (vgl.

dazu Kap. 3.6). Durch geeignete Wahl dieses Faktors war es möglich, die nach den ver-

einbarten Prinzipien vorgenommene Einnahmenaufteilung in ihren Auswirkungen auf die

Stadtverkehrs- und Regionalverkehrsunternehmen gezielt zu verändern.

Die genaue Herleitung und Berechnung unternehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten ist

in einer eigenen Durchführungsrichtlinie beschrieben. Die jeweiligen Berechnungsergebnisse

aus den Fahrgastbefragungen sind in Arbeitspapieren dokumentiert, die bei Bedarf von der

VGN GmbH zur Verfügung gestellt werden.

Da die Einnahmen im Ausbildungsverkehr nicht auf der Grundlage der Verkehrserhebung

sondern auf der Basis der Fahrtberechtigung verteilt werden, finden hier die unternehmens-

spezifischen Nutzungshäufigkeiten keine Verwendung.

Die unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten im VGN auf Basis der verbundweiten

Fahrgastbefragung 2012 sowie die verbundweiten Durchschnittswerte sind als Anlage beige-

fügt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 114 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.5 Berücksichtigung des Phänomens Unternutzung

Fahrausweise mit höheren Tarifstufen können auch für kurze Fahrten in niedrigeren Tarifstu-

fen verwendet werden. Man spricht in einem solchen Falle von untergenutzten Fahrten oder

allgemeiner von Unternutzung. Neben der Anzahl der Fahrten, die mit einem Fahrausweis

durchgeführt werden, soll die Ausnutzung des Fahrausweises in seiner Preis-/Tarifstufe die

Nutzungshäufigkeit beeinflussen. Dies wird im Einnahmenaufteilungsmodell dadurch er-

reicht, dass

 nur die tatsächlich genutzte und nicht die gekaufte Tarifstufe bei der Erlösbestimmung

einer Personenfahrt angesetzt wird;

 untergenutzte Fahrten mit einem Faktor versehen werden (die so genannte Preisgewich-

tung), der dafür sorgt, dass eine untergenutzte Fahrt nicht als eine ganze Fahrt in die Ein-

nahmenaufteilung eingeht, sondern mit einem Wert zwischen Null und Eins.

Beispiel zur Preisgewichtung bei untergenutzten Fahrten:

Ausgangsdaten:

Fahrausweis: MobiCard 31 Tage

Anzahl der Fahrten: 40 in der TS 5+T 10 in der TS A

Preis der Fahrausweise (Stand 1/2013): 143,20 € in TS 5+T 74,50 € in TS A

Abbildung der untergenutzten Fahrten in der Nutzungshäufigkeit:

TARIF- STUFEANZ. FAHRTENPREISGEWICHTANZ. FAHRTEN x GEWICHT
5+T A40 10143,20 € 74,50 €1 74,50/ 143,2040,00 5,20
50Nutzungshäufigkeit:45,20

Nutzungshäufigkeit vor Preisgewichtung: 50 Anzahl Fahrten mit voller Ausnutzung der Tarifstufe

Anzahl untergenutzter Fahrten Nutzungshäufigkeit nach Preisgewichtung: 45,20

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 115 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Die preisgewichtete Nutzungshäufigkeit wird als durchschnittliche Summe aller Fahrten mit ei-

nem bestimmten Fahrausweis angesetzt, wobei jede einzelne Fahrt mit dem Verhältnis von ge-

nutzter zu gekaufter Tarifstufe gewichtet wird. Im Ergebnis sinkt bei einer häufigen Unternut-

zung des untersuchten Fahrausweises die Nutzungshäufigkeit, hier im vorliegenden Beispiel

von 50 Fahrten pro MobiCard auf 45,20 Fahrten.

3.6 Einführung eines K-Faktors zur differenzierten Erlösbewertung bei

der Unternutzung

Bei der Unternutzung denkt man an Pendler aus der Region, die neben ihrer „normalen“

Fahrt von und zum Arbeitsplatz in der Mittagspause oder vor der Heimfahrt noch eine weite-

re Fahrt in der Stadt unternehmen. Diese Fahrten führen bei den Stadtverkehrsunternehmen

zu Einnahmen, die den Regionalverkehrsunternehmen fehlen, da der Fahrgast keine zusätz-

lichen Erlöse bringt, sondern nur mehr Fahrten mit seinem Fahrausweis unternimmt. Für

solche Fahrten geben die Stadtverkehrsunternehmen bei dem derzeit vereinbarten K-Faktor

von 0,5 wieder 50 % der Erlöse an das Regionalverkehrsunternehmen zurück, das den

Pendler morgens in die Stadt gebracht hat. Alle Fahrgäste, die in der Befragung in einem

Verkehrsmittel eines Stadtverkehrsunternehmens angetroffen werden und einen Fahraus-

weis in einer höheren Tarifstufe vorzeigen, als es für die Nutzung des Stadtverkehrs notwen-

dig wäre, werden gefragt, mit welchem Verkehrsmittel sie am Morgen in die Stadt gekommen

sind. Nur einpendelnde Fahrgäste aus der Region können auf diese Frage eine sinnvolle

Antwort geben, sodass in die Stadt einpendelnde und aus der Stadt auspendelnde Fahrgäs-

te für die Frage der Anwendbarkeit des K-Faktors unterschieden werden können.

Unternutzung tritt jedoch auch bei den Fahrausweisarten auf, die entweder mit verbundwei-

ter Gültigkeit (z. B. pauschales FirmenAbo, FerienTicket) oder in Tarifstufenklassen (z. B. 9-

Uhr-MobiCard, TagesTicket Plus) vertrieben werden. Hier sollen die höheren Erlöse für Fahr-

ten im Regionalverkehr aber zugeteilt werden, der K-Faktor findet deshalb auch hier keine

Anwendung. Nachfolgende Beispiele veranschaulichen die hier beschriebenen Unterschie-

de:

Beispiel zur Anwendung des K-Faktors untergenutzten Fahrten:

Zur Erläuterung, wann ein K-Faktor im Rahmen der Erlösberechnung zur Anwendung kommt

und wann nicht, sollen drei einfache Beispiele dienen. Betrachtet wird ein DB-Fahrgast mit einer

9-Uhr-MobiCard in der Tarifstufe 10+T. Der Preis für die MobiCard beträgt 86,70 , die Nut-

zungshäufigkeit angenommen 70 Fahrten pro Fahrausweis.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 116 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Beispiel 1: Fahrt von Weißenburg Bahnhof nach Nürnberg Hbf (Tarifstufe 10+T)

Der Einnahmenanspruch für eine Fahrt mit der DB Regio berechnet sich wie folgt:

86,70 € 1,24 € 70

Der K-Faktor kommt nicht zur Anwendung, da hier kein Fall von Unternutzung vorliegt, die ge-

kaufte Tarifstufe wird voll ausgenutzt.

Beispiel 2: Fahrt von Roth Bahnhof nach Nürnberg Hbf (Tarifstufe 5+T)

Der Einnahmenanspruch für eine Fahrt mit der DB Regio berechnet sich diesmal:

79,30 € 1,13 € 70

Der K-Faktor kommt wieder nicht zur Anwendung, obwohl diesmal ein Fall von Unternutzung

vorliegt: Die genutzte Tarifstufe (5+T) ist kleiner als die gekaufte Tarifstufe (10+T). Dieser Um-

stand findet im Preisansatz seine Berücksichtigung (79,30  statt der bezahlten 86,70 ). Da der

DB-Kunde mit der DB-Regio fährt, handelt es sich aber um einen unternehmenseigenen Un-

ternutzer.

Beispiel 3: Fahrt von Nürnberg Plärrer nach Nürnberg Lorenzkirche (Tarifstufe A)

Für diese eine Fahrt im Stadtverkehr Nürnberg erhält die VAG:

58,90 € 0,50,42 € (statt 0,84 € ohne Anwendung des K-Faktors) 70 K-Faktor

Es liegt wieder ein Fall von Unternutzung vor, die tatsächlich genutzte Tarifstufe A ist kleiner als

die gekaufte Tarifstufe (10+T). Diesmal nutzt der DB-Kunde aber ein Verkehrsmittel der VAG

und ist für die VAG ein unternehmensfremder Unternutzer. Der vereinbarte K-Faktor kommt zur

Anwendung und die VAG erhält lediglich 42 Cent für diese Fahrt anstelle von 84 Cent, falls es

keinen K-Faktor gäbe. Durch „richtiges“ Absenken der Nutzungshäufigkeit der DB Regio im ma-

thematischen Modell erreicht man, dass die Differenzbeträge (hier 0,42 ) der DB Regio zuflie-

ßen.

Der Faktor K ist nicht zu verwechseln mit der in Kapitel 3.5 beschriebenen Preisgewichtung

untergenutzter Fahrten. Diese stellt sicher, dass eine untergenutzte Fahrt nicht als 1 Fahrt, sondern beispielsweise als 74,50/ = 0,52 Fahrten zählt. Daraus resultiert, dass eine unter- 143,20 genutzte Fahrt weniger wert ist als eine vollausgenutzte Fahrt. K dagegen bestimmt, welcher

Anteil dieses (geringeren) Erlöses im Falle unternehmensfremder Unternutzer an das Regio-

nalverkehrsunternehmen abgegeben wird, das den Fahrgast in die Stadt gebracht hat.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 117 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.7 Bewertung von Ausbildungszeitkarten

Die Verteilung der Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden nicht auf Basis der Ver-

kehrserhebung auf die Verkehrsunternehmen verteilt, sondern mit Hilfe von Kostenträgerlis-

ten, Verbundpassanträgen und Verkaufsmeldungen. Da diese Daten auch in den Antrag auf

Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach § 45a PBefG übernommen werden, ist

sichergestellt, dass die Fahrgeldeinnahmen aus dem Ausbildungsverkehr in der Einnahmen-

aufteilung und die korrespondierenden Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand (die nicht

Bestandteil der Einnahmenaufteilung sind) auf den gleichen Daten beruhen.

Die Ermittlung der unternehmensspezifischen Stückzahlen und Einnahmen für den Antrag

erfolgt in enger Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierung von

Mittelfranken).

3.7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise

Analog zur Einnahmenaufteilung erfolgt die Aufbereitung der Daten bei der Beförderung von

Personen im Ausbildungsverkehr für die Antragstellung nach § 45a PBefG für die assoziier-

ten Verkehrsunternehmen und die Partner des Einnahmenaufteilungsvertrags weitgehend

nach einer einheitlichen Methode.

Auf die Verbundgesellschaft entfällt nach Maßgabe des § 6 (2) Einnahmenaufteilungsvertrag

die Aufgabe, für den Antrag der Verkehrsunternehmen auf Ausgleich gemeinwirtschaftlicher

Leistungen nach § 45a PBefG die Stückzahlen und Einnahmen der verkauften Zeitfahraus-

weise aus dem Ausbildungsverkehr mit Verbundfahrausweisen aufzuteilen. Grundlage für

den Antrag der Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen sind dabei alle von der Ge-

nehmigungsbehörde anerkannten Karten des Ausbildungsverkehrs im Verkehrsverbund –

Monatswertmarken und Wochenkarten für Schüler, Studenten und Auszubildende, VGN-

Semestertickets sowie die Semestertickets Bamberg und Bayreuth.

Grundsätzlich wird in dem sog. Berechtigungsverfahren die regelmäßig genutzte Fahrtstre-

cke bewertet und die genutzten Verkehrsmittel/Verkehrsunternehmen ermittelt. Bei der Be-

nutzung mehrerer Verkehrsunternehmen erfolgt die Zuordnung der Wertmarke und der Ein-

nahmen unternehmensspezifisch über den Anteil der durchfahrenen Tarifteilzonen. Werden

in einer Tarifteilzone zwei (oder mehr) Verkehrsunternehmen benutzt, so wird diese Tarifteil-

zone zu gleichen Teilen zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen aufgeteilt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 118 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.7.2 Ermittlung der Stückzahlen und Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr

Die Ermittlung und Zuordnung der Stückzahlen und Einnahmenansprüche an die Partner des

Einnahmenaufteilungsvertrages erfolgt für die einzelnen von der Genehmigungsbehörde

anerkannten Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs nach differierenden Methoden.

Schülermonatswertmarken – Kostenträger

Grundlage für die Ermittlung der unternehmensspezifischen Stückzahlen und Einnahmen für

Schüler, die der Kostenfreiheit des Schulweges unterliegen, sind auf Anordnung der Regie-

rung von Mittelfranken als zuständiger Genehmigungsbehörde die Erfassungslisten der

Schulaufwandsträger. § 3 Abs. 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages bestimmt dazu, dass

die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr nach Fahrtberechtigung verteilt werden. Aus

der in den Listen erfassten, regelmäßig genutzten Fahrtstrecke der Kostenträgerschüler las-

sen sich die genutzten Verkehrsunternehmen anteilig entsprechend der durchfahrenen Tarif-

bzw. Tarifteilzonen ermitteln und die Stückzahlen und Einnahmen analog dazu den Unter-

nehmen zuordnen. Die insgesamt für das Antragsjahr über alle Erfassungslisten zugeteilten

Stückzahlen bzw. Einnahmen werden schließlich mittels eines Normierungsfaktors an die im

entsprechenden Jahr verbundweit verkauften Stückzahlen bzw. die verbundweit erzielten

Fahrgeldeinnahmen für Monatswertmarken von Kostenträgerschülern angepasst.

Semestertickets

Mit dem Wintersemester 2015/16 wird – vorerst für die Dauer eines Jahres – im VGN ein Semesterticket eingeführt. Im Gegensatz zu den bisherigen Semestermarken der Städteach- se Nürnberg, Fürth, Stein und Erlangen ist dieses verbundweit gültig. Das solidarisch von allen Studenten finanzierte Sockelticket kann zwischen 19 Uhr und 6 Uhr an Werktagen sowie an den Wochenenden genutzt werden. Die Tickets und die Einnahmen werden über die Erkenntnisse aus der verbundweiten Fahrgastbefragung bezüglich des Nut- zungsverhaltens der Studenten im Freizeitverkehr auf die Unternehmen aufgeteilt. Das optional von den Studenten erwerbbare Zusatzticket berechtigt zur grundsätzlichen Be- nutzung aller Verkehrsmittel im VGN, d.h. auch während der ausbildungsrelevanten Zeitla- gen. Die Einnahmen aus dem Zusatzticket werden im Jahr der Einführung mittels eines kombinierten Berechtigungs-/nachfrageorientierten Verfahrens gemäß der bisherigen Ein- nahmen durch Studierende mit Zeitkarten im Ausbildungsverkehr und Studierende mit Fahr- ausweisen des Regeltarifes im ausbildungsrelevanten Zeitraum aufgeteilt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 119 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Für den Fall, dass das VGN-Semesterticket nach einjähriger Probephase weiterhin Bestand- teil des Verbundtarifes sein sollte, muss ein Verfahren zur Aufteilung der Einnahmen verein- bart werden.

Aufteilungsbasis für die Semestertickets in Bamberg und Bayreuth sind dagegen die Ein- nahmenanteile der Unternehmen am Semesterbeitrag, die zwischen dem Studentenwerk Würzburg bzw. Oberfranken und den Unternehmen verhandelt werden.

Schülermonatswertmarken – Selbstzahler

Die im VGN verkauften Wertmarken der Schüler Selbstzahler im Ausbildungsverkehr sowie die darauf entfallenden Bruttoeinnahmen sind auf Anordnung der Genehmigungsbehörde über einen Schlüssel aufzuteilen, der ausschließlich auf Angaben der Selbstzahler im Ver- bundpassantrag (Muster siehe Anlage) basiert. Grundlage für die Berechnung des Auftei- lungsschlüssels bildet eine 10%-ige Stichprobe aller an die Verbundgesellschaft gesandter und im Antragsjahr gültiger Verbundpass-Bestellscheine von Schüler Selbstzahlern. Aus den Nutzungsangaben auf den Bestellscheinen lässt sich die regelmäßig genutzte Fahrtstrecke ableiten, aus der wiederum – analog zur Auswertung der Kostenträgerschüler – die zugeteil- ten unternehmensspezifischen Stückzahlen und Einnahmen für Schüler Selbstzahler ermit- telt werden.

Im Gegensatz zu Kostenträgerschülern, die mit der Anzahl der vom Schulaufwandsträger gekauften Wertmarken bewertet werden, wird bei Schüler Selbstzahlern die tatsächliche Ausnutzung betrachtet. Zu diesem Zweck werden in unregelmäßigen Abständen im Rahmen einer Untersuchung Schüler Selbstzahler und Auszubildende telefonisch zu ihrem Kaufver- halten befragt. Daraus kann ermittelt werden, wie viele Schülermonats- und Wochenkarten – je nach Gültigkeit des Verbundpassantrages – durchschnittlich im Binnen- und Umsteiger- verkehr gekauft werden.

Auf Basis der im Stichprobenverfahren insgesamt zugeteilten Stückzahlen wird schließlich ein Aufteilungsschlüssel abgeleitet, mittels dessen die den EAV-Partnern zuzuordnenden Monatswertmarken für Schüler Selbstzahler (Verkauf ohne Anspruch der assoziierten Ver- kehrsunternehmen) auf die Partner des Einnahmenaufteilungsvertrages aufgeteilt werden. Analog dazu wird auf Basis der insgesamt zugeteilten Einnahmen ein Aufteilungsschlüssel für die verbundweit erzielten Fahrgeldeinnahmen für Schülermonatswertmarken - Selbstzah- ler bestimmt. Unter Berücksichtigung der Zuteilung an die assoziierten Verkehrsunterneh- men, in der Methodik dahingehend differierend, dass dort anstelle der 10 %igen Stichprobe abhängig von der Größe des Unternehmens eine Bewertung auf der Basis aller relevanten Verbundpassanträge oder eines individuell gestalteten Stichprobenumfangs erfolgt, werden die verbliebenen Einnahmen den EAV-Partnern zugeteilt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 120 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Wochenkarten – Selbstzahler für Schüler und Auszubildende

Die Ermittlung eines unternehmensspezifischen Aufteilungsschlüssels für die im Verkehrs- verbund insgesamt verkauften Wochenkarten bzw. für die daraus erzielten Fahrgeldeinnah- men erfolgt im Stichprobenverfahren analog zu den Monatswertmarken für Schüler Selbst- zahler und Auszubildende. Die unternehmensspezifischen zugeteilten Stückzahlen und Ein- nahmen bei assoziierten Verkehrsunternehmen werden analog zu den Monatswertmarken – Selbstzahler für Schüler und Auszubildende ermittelt.

Sonderregelungen

Weitere von der Genehmigungsbehörde anerkannte Ausbildungstarife werden den betroffe- nen Verkehrsunternehmen gemäß eines aus der verbundweiten Fahrgastbefragung ermittel- ten Aufteilungsschlüssels zugeteilt. Dies betrifft bis einschließlich dem Jahr 2012 die aus dem Familientarif Erlangen ausgegebenen Schülermonatswertmarken und die daraus erziel- ten Fahrgeldeinnahmen sowie ab dem Jahr 2012 Karten, die von den Auszubildenden aus dem Firmenabo genutzt werden und in der Verkaufsstatistik separat ausgewiesen sind.

Die aus den einzelnen ausbildungsverkehrsrelevanten Fahrausweisen abgeleiteten Stück- zahlen und Einnahmen bilden für das jeweilige Unternehmen die Grundlage für den Antrag auf Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG für das jeweilige Antragsjahr und stellen gleich- zeitig in der Einnahmenaufteilung im VGN den zustehenden Einnahmenanspruch der Ein- nahmenaufteilungspartner dar. Unter Einbeziehung der den assoziierten Verkehrsunterneh- men zugeschiedenen Einnahmen ist die Summe der Einnahmenansprüche der Unterneh- men identisch mit dem in der Verkaufsstatistik ausgewiesenen Ergebnis für den Ausbil- dungsverkehr.

4 Vorabzuscheidungen

Aus der Aufteilungsmasse gemäß § 2 (1) Einnahmenaufteilungsvertrag müssen respektive

können im Rahmen der Einnahmenaufteilung bestimmte Beträge vorab entnommen werden.

4.1 Ausgleichszahlungen für assoziierte Verkehrsunternehmen

Verbundverkehrsunternehmen, die mit ihren Linien in den Verbund einbezogen, jedoch nicht

Einnahmenaufteilungspartner sind (assoziierte Verkehrsunternehmen), erhalten ihre Ein-

nahmen nach den Vorgaben des derzeit gültigen Assoziierungsvertrags analog zu den Ein-

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 121 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

nahmenaufteilungspartnern, d.h. für den Regeltarif über den nachfrageorientierten Einnah-

menaufteilungsschlüssel und für den Ausbildungsverkehr über die Zuteilung der Ansprüche

innerhalb des Einnahmenaufteilungsverfahrens. Ausgleichszahlungen für zurückliegende

Zeiträume werden jedoch als Vorabzuscheidungen ausgewiesen. Zudem erhalten assoziier-

te Verkehrsunternehmen Ansprüche für Freizeitverkehrslinien und Bedarfsverkehre vorab

zugeschieden (vgl. Kap. 4.2).

4.2 Vorabzuscheidung bei Direktzuscheidung von Fahrgeldeinnahmen

Im Rahmen der Einnahmenaufteilung werden den Einnahmenaufteilungspartnern die in der

VGN-Verkaufsstatistik erfassten Fahrgeldeinnahmen nach einem Aufteilungsschlüssel zuge-

teilt dessen Basis eine repräsentative Verkehrserhebung bildet. Erlöse, die einem Verkehrs-

unternehmen zweifelsfrei zugeordnet werden können, können auf Antrag vorab zugeschie-

den werden, sofern diese nicht in die Berechnung des Einnahmenaufteilungsschlüssels ein-

geflossen sind.

In der Verkehrserhebung werden die direkt zuscheidbaren Fahrausweise Zuschlagwertmar-

ken 1. Klasse-Zuschlag der DB Regio und DB CityTicket den in der jeweiligen Stadt verkeh-

renden Unternehmen direkt und in voller Höhe zugeschlagen und sind somit nicht im Ein-

nahmenaufteilungsschlüssel enthalten. Zudem sind die Einnahmen aus dem Verkauf des auf

die Tarifzone 400 beschränkten Bergkirchweihtickets nicht in der Verkehrserhebung enthal-

ten, da zur Zeit der Erlanger Bergkirchweih nicht erhoben wurde. Die Erlöse aus dem Ver-

kauf des Bergkirchweihtickets werden der Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH direkt

zugeschieden. Diese trifft mit den ebenfalls betroffenen Verkehrsunternehmen eine separate

Vereinbarung zur Aufteilung der direkt zugeschieden Einnahmen. Die Einnahmen aus dem

Verkauf des Michaeliskirchweihtickets werden direkt der infra fürth verkehr gmbh zuge-

schieden, da sowohl in der Basiserhebung als auch in den unternehmenseigenen Fahrgast-

zählungen der Zeitraum, in dem die Kirchweih stattfindet, ausgespart wird und somit die

Fahrgäste mit diesem Ticket nicht über den Einnahmenaufteilungsschlüssel abgebildet wer-

den.

Direkt zugeschieden werden den Unternehmen auch Ansprüche aus Freizeitlinien und Be-

darfsfahrten (AST, LBT etc.), die über die Fahrgastbefragung nicht abgebildet sind bzw. in

der Fahrgastbefragung zwar enthalten sind, aber für die Einnahmenaufteilung nicht ausge-

wertet werden. Für Fahrten im Freizeitverkehr und im Bedarfsverkehr liegen separate Fahr-

gastzählungen vor, die mit Erlössätzen aus eigens dafür durchgeführten Erhebungen oder

aus der verbundweiten Fahrgastbefragung bewertet werden.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 122 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

4.3 Vorabzuscheidung bei wesentlichen Verkehrsverbesserungsmaß-

nahmen

Einnahmenansprüche für Nachfrageveränderungen infolge von

 wesentlichen und dauerhaften Angebotsverbesserungen sowie

 wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Sonderereignissen

können auf Antrag vorab zugeschieden werden (§ 3 Abs. 4 Einnahmenaufteilungsvertrag).

Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung

im VGN.

4.4 Vorabzuscheidung bei Maßnahmen nach Artikel 8 (5) Grundvertrag

Bruttofahrgeldeinnahmen, die auf Grund von besonderen Vereinbarungen mit Vertragspart-

nern oder Dritten über Leistungen gemäß Artikel 8 (5) Grundvertrag oder § 11 (6) Gesell-

schaftsvertrag gesondert ermittelt werden, gehören gemäß § 2 (2) lfd. Nr. 7 Einnahmenauf-

teilungsvertrag nicht zur Aufteilungsmasse. Die Einnahmenbestimmung für diese Maßnah-

men erfolgt im Einvernehmen mit den Betroffenen und ist nicht Gegenstand dieser Einnah-

menaufteilung. Die gesondert ermittelten Beträge werden vorab dem Einnahmenaufteilungs-

pool entnommen und demjenigen Einnahmenaufteilungspartner zugeschieden, der jeweils

von der Maßnahme betroffen ist. Stehen die Einnahmen einem Grundvertragspartner zu,

sind die von der Verbundgesellschaft ermittelten Einnahmen vom Verkehrsunternehmen an

diesen weiterzuleiten..

5 Zustimmungen, Inkrafttreten

Diese Durchführungsrichtlinie ist Bestandteil des Einnahmenaufteilungsvertrages und bedarf

zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verbundge-

sellschaft.

Diese Durchführungsrichtlinie tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.

  • 22 -

[Seite 123]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 123 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anhang

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[Seite 124]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 124 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Unterneehmensspeezifischen Nutzungshhäufigkeiteen im VGN (Basis: VEE 2012):

  • 24 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 125 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Verbundpassantrag

  • 25 -

[Seite 126]

zur Fortschreibung der Ein-

nahmenaufteilung im VGN

Stand: 29.06.2004

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Sachgebiet PW6

Rothenburger Straße 9

90443 Nürnberg

in Zusammenarbeit mit:

Prof. Dr. Wermuth

Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH

HbmG

grebnrüN

muarßorG

dnubrevsrhekreV

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 126 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nordstraße 11

38106 Braunschweig

[Seite 127]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 127 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie ..........................2

2 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im

tariflichen Bereich ............................................................2

3 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung durch

Modifikation des Mengengerüstes....................................3

3.1 Fortschreibungskennzahlen...............................................................4

3.2 Fortschreibungsebene........................................................................5

3.3 Fortschreibungsvorschrift..................................................................5

3.4 Jahreshochrechnung..........................................................................7

3.5 Fortschreibungsgröße........................................................................7

4 Erhebungsturnus...............................................................7

5 Vorabzuscheidungen für Verkehrsverbesserungen .........8

6 Zustimmungen, Inkrafttreten............................................9

Anlage (Plausibilisierung des Fortschreibungsansatzes beim

Mengengerüst).......................................................................10

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 128 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie

Das nachfrageorientierte Einnahmenaufteilungsverfahren im Verkehrsverbund Großraum

Nürnberg ist ein indirektes Schlüsselungsverfahren, Basis bildet die im Jahr 2000 verbund-

weit durchgeführte, multifunktionale Verkehrserhebung (§ 3 (1) Einnahmenaufteilungsver-

trag). Gemäß § 4 (1) Einnahmenaufteilungsvertrag ist der Nachfrageschlüssel des Jahres

2000 entsprechend der Preis- und Nachfrageveränderungen bei den einzelnen EAV-Part-

nern fortzuschreiben, die Fortschreibung ist somit ein zweistufiges Verfahren.

Die nachfolgend beschriebene Fortschreibungsmethode geht davon aus, dass eine umfas-

sende Basiserhebung vorliegt (z. B. Verkehrserhebung 2000), welche die Fahrgast- und

Fahrausweisstruktur detailliert aufschlüsselt und bei der Einnahmenaufteilung berücksichtigt.

Um die Einnahmenaufteilung fortzuschreiben, ist

• in einem 1. Schritt eine aktualisierte Fahrpreistabelle aufzubauen und die bisherige Ta-

belle in den Daten der Basiserhebung zu ersetzen,

• in einem 2. Schritt das Mengengerüst der Basiserhebung mit Hilfe der vorgeschriebenen

unternehmenseigenen Einsteigerzählungen zu modifizieren.

Einschränkend muss zu den Grenzen der in dieser Durchführungsrichtlinie beschriebenen

Fortschreibungsverfahren gesagt werden, dass sich so genannte Strukturbrüche (z. B. Ver-

bundtarifraumerweiterungen, Einführung eines verbundweit gültigen SemesterTickets) in

aller Regel nicht allein durch Einsteigerzählungen und Anpassung der Fahrpreistabellen in

der Einnahmenaufteilung sachgerecht abbilden lassen. Gemäß § 4 (6) Einnahmenauftei-

lungsvertrag ist in solchen Fällen die bisherige Basiserhebung durch eine neue geeignete

Verkehrserhebung zu ersetzen; eine Ersetzung der Basiserhebung hat in jedem Falle nach

zehn Kalenderjahren zu erfolgen.

2 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung im tariflichen Be-

reich

Die Daten der Basiserhebung umfassen neben den Fahrgastzahlen und den Quelle-Ziel-

Relationen auch tarifliche Informationen zum Fahrausweis und zur genutzten Tarifstufe. Der

Einnahmesatz, der jedem Datensatz zur Bestimmung des Einnahmenanspruchs der Ver-

kehrsunternehmen zugespielt ist, berechnet sich auf der Grundlage der Fahrpreise des Er-

hebungsjahres 2000 und den ermittelten unternehmensspezifischen Fahrtenhäufigkeiten.

Die Fahrpreistabelle, die dazu aufgebaut wurde, enthält je Unternehmen für jeden Fahraus-

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 129 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

weis und für jede Tarifstufe einen Einnahmesatz. Für Fahrausweise, die entweder nur in Ta-

rifstufenklassen vertrieben werden (z. B. 9-Uhr-MobiCard, TagesTicket Plus) oder aber kei-

nen tarifstufenbezogenen Preis haben (z. B. pauschales FirmenAbo, verschiedene KombiTi-

ckets), wurden die fehlenden Einträge ergänzt.

Für bestimmte tarifliche Maßnahmen kann die Basiserhebung zum Zwecke der Fortschrei-

bung angepasst werden, wo dies nicht möglich ist, sollte vor Einführung der Tarifmaßnahme

über mögliche Folgen (Sonderlösungen) in der Einnahmenaufteilung Einstimmigkeit zwi-

schen den Einnahmenaufteilungspartnern erzielt werden.

  1. Nicht-Lineare Tariferhöhungen

Werden ab dem Jahr 2004 nicht-lineare Tariferhöhungen im Verbundgebiet vorgenom-

men, die Preise in verschiedenen Tarifstufen (-klassen) also unterschiedlich weiterentwi-

ckelt, ist die Basiserhebung so anzupassen, dass die unterschiedlichen Tarifergiebigkei-

ten bei den Verkehrsunternehmen wirksam werden, welche die betroffenen Relationen

bedienen.

  1. Veränderungen im Fahrausweissortiment

Neben Preisanpassungen können auch bestimmte Veränderungen im Fahrausweissorti-

ment im Rahmen der Fortschreibung abgebildet werden, vorausgesetzt, man kann mit ei-

niger Sicherheit angegeben, wie sich der Fahrgast künftig verhalten wird. Beispiele dafür

können sein:

• Ersetzung der Monatskarte Senioren durch die 9-Uhr-MobiCard,

• Ersetzung der Sonderangebote in der Tarifzone 400 durch den Regeltarif.

  1. Änderungen im Tarifzonenplan

Die tarifliche Fortschreibung kann auch Änderungen im Tarifzonenplan, wie beispielswei-

se der derzeit diskutierte Wegfall der Preisstufe K in den Städten Nürnberg und Fürth, o-

der Tarifzonengrenzverschiebungen umfassen. Änderungen im Tarifzonenplan sind – in

Bezug auf die Basiserhebung – Strukturbrüche, die

• Veränderungen im Fahrgastverhalten nach sich ziehen, das sich stark von dem in der

Basiserhebung festgestellten Verhalten unterscheiden kann und/oder

• Veränderungen bei den unternehmensspezifischen Fahrtenhäufigkeiten bewirken kön-

nen.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 130 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Um die Tarifentwicklung in den Fällen 1. und 2. fortzuschreiben, ist eine aktualisierte Fahr-

preistabelle aufzubauen und in der Basiserhebung zu hinterlegen. Dazu sind folgende Arbei-

ten erforderlich:

• die aktuellen Fahrpreise der Verkaufsstatistik sind zu übernehmen,

• diese Daten sind um fehlende Einträge zu ergänzen,

• wegfallende Fahrausweise sind durch „passende“ Fahrausweise zu ersetzen und

• die neue Fahrpreistabelle ist dem Datensatz der Basiserhebung zuzuspielen.

Die Anpassung der Datenbank zur Einnahmenaufteilung wird durch die Verbundgesellschaft

vorgenommen und zu diesem Zwecke um ein entsprechendes Tool erweitert. Die resultie-

renden Nachfrageveränderungen werden über eine Fortschreibung der Fahrgastzahlen (Ein-

steigerzählungen) berücksichtigt.

Im 3. Fall beschließt der Arbeitskreis Wirtschaft einstimmig über Möglichkeiten zur Umset-

zung der Tarifmaßnahme in der Einnahmenaufteilung, eine automatische Anpassung der

Fahrpreistabelle in der Basiserhebung gibt es hier nicht.

3 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung durch Modifika-

tion des Mengengerüstes

3.1 Fortschreibungskennzahlen

Die Fortschreibung des Mengengerüsts erfolgt über Veränderungen der Einsteigerzahlen je

Linie, der Nachweis erfolgt über unternehmenseigene Fahrgastzählungen. Da nicht alle ge-

zählten Einsteiger einnahmenaufteilungsrelevant sind, ist der Anteil Einsteiger zu bestim-

men, deren Einnahmen über den Pool verteilt werden. Das sind im wesentlichen alle VGN-

Tarife ohne Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs.

Nicht einnahmenaufteilungsrelevant sind:

• Fahrgäste mit Haustarifen (auch DB-Tarifen),

• Schwerbehinderte und

• Freifahrer.

Ihr Anteil wird aus der Basiserhebung genommen, die unternehmenseigenen Zählungen

werden um diese Anteile gekürzt. Die nicht einnahmenaufteilungsrelevanten Fahrgäste kön-

nen darüber hinaus aus

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[Seite 131]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 131 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• speziellen Verkaufsstatistiken (z. B. DPT-Anzahlen bei DB-Regio),

• dem Schwerbehindertenanteil aus einer Schwerbehindertenerhebung

geschätzt werden. Dieses Verfahren bietet sich an, wenn größere Verschiebungen im Anteil

der nicht einnahmenaufteilungsrelevante Fahrgäste vermutet werden.

Die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden gesondert für jedes Unternehmen jähr-

lich gemäß den aktuellen Antragsdaten des § 45a PBefG fortgeschrieben.

3.2 Fortschreibungsebene

Die Verkehrserhebung 2000 als Basiserhebung ist – wie jedes andere Stichprobenverfahren

auch – grundsätzlich mit einem Fehler behaftet, der allein daraus resultiert, dass der wahre

und unbekannte Wert der Grundgesamtheit im einen Fall unter-, im anderen Fall überschätzt

wird. Aus den Stichprobendaten lässt sich eine (statistische) Aussage ableiten, mit welcher

Wahrscheinlichkeit (Sicherheitsniveau) kleine Schätzfehler (Fehlerniveau) auftreten. In der

Verkehrsplanung und in Verkehrserhebungen zum Zwecke der Einnahmenaufteilung wird

das Sicherheitsniveau in der Regel auf 90 % festgelegt. Wie groß das Fehlerniveau sein

darf, hängt von der Aufgabenstellung ab. Für die Verkehrserhebung 2000 wurde das Fehler-

niveau aus Kostenüberlegungen auf kleiner 5 % bezüglich der Einsteigerzahlen und den

Fahrgeldeinnahmen für das Betriebszweigergebnis vorgegeben. Aus diesem Grunde ist

auch die Fortschreibung auf der Ebene Betriebszweig vorzunehmen. Für Beförderungsfälle

neuer Linien ist eine betriebszweigspezifische mittlere Erlösbewertung anzusetzen.

3.3 Fortschreibungsvorschrift

Die einnahmenaufteilungsrelevanten Einsteigerzahlen (Linienbeförderungsfälle = LBF) wer-

den je Verkehrsunternehmen und Betriebszweig zusammengefasst. Die Einnahmen werden

über das Verhältnis dieser Einsteigerzahlen (LBF /LBF ) hochgerechnet und VU,BTRZ,2004 VU,Btrz,2000 mit den Pooleinnahmen der Verkaufsstatistik abgeglichen.

Die Aggregation der Betriebszweigdaten zu Unternehmensgrößen ist notwendig, da im VGN

die tatsächliche Einnahmenzuscheidung unternehmensbezogen erfolgt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 132 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Vereinbart sei:

E = Einnahme eines Verkehrsunternehmens (wird tatsächlich gezahlt) VU

EA = Einnahmenanspruch eines Verkehrsunternehmens (rein rechnerischer VU Anspruch)

LBF = Linienbeförderungsfälle (= Einsteiger)

VS = Verkaufsstatistik

Btrz = Betriebszweig

Schritt (1):

LBF EA =E ⋅ VU,Btrz,2004 VU,Btrz,2004 VU,Btrz,2000 LBF VU,Btrz,2000

Schritt (2):

VS E =EA ⋅ 2004 VU,Btrz;2004 VU,Btrz,2004 ∑EA VU,Btrz,2004 ∑EA VU,Btrz,2004 ⇔EA =E ⋅ VU,Btrz,2004 VU,Btrz,2004 VS 2004

In (1) eingesetzt ergibt:

LBF VS E =E ⋅ VU,Btrz,2004 ⋅ 2004 VU,Btrz;2004 VU,Btrz;2000 LBF ∑EA VU,Btrz,2000 VU,Btrz,2004

Anmerkungen:

• Obige Formel enthält nur die einnahmenaufteilungsrelevanten Fahrgastzahlen (LBF).

• Die unternehmensspezifischen Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden gemäß

dem hierfür vereinbarten Fahrtberechtigungsverfahren gesondert zugeschieden.

• Die Jahreszahl 2004 steht stellvertretend für das jeweils betrachtete Fortschreibungsjahr,

das Jahr 2000 stellvertretend für das Erhebungsjahr der aktuell gültigen Basiserhebung.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 133 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.4 Jahreshochrechnung

Die Fortschreibung der Einsteigerzahlen erfolgt in regelmäßigen Abständen (vgl. Kapitel 4),

die dafür notwendigen Unternehmenszählungen der Einsteiger sind gemäß der Durchfüh-

rungsrichtlinie für unternehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschreibung der Ver-

kehrsnachfrage durchzuführen. Durch die dort beschriebenen und vom Gutachter geprüften

unternehmens- und betriebszweigspezifischen Erhebungs- und Hochrechnungsverfahren ist

sichergestellt, dass ein repräsentatives Jahresergebnis erzielt wird.

3.5 Fortschreibungsgröße

Für die Fortschreibung des Mengengerüsts soll die neu erhobene Anzahl der Linien-

beförderungsfälle pro Jahr als Fortschreibungsgröße verwendet werden. Voraussetzung ist,

dass die Zählungen bestimmungsgemäß durchgeführt werden und keine systematischen

Fehler enthalten.

Parallel zu den unternehmenseigenen Zählungen werden durch die Verbundgesellschaft

Kontrollzählungen durchgeführt, die zeigen sollen, dass systematische Fehler nicht nach-

weisbar sind. Können bei einem Verkehrsunternehmen systematische Fehler in den Zählun-

gen nachgewiesen werden und ist es dem Unternehmen nicht gelungen, den systematischen

Fehler zu finden und abzustellen, werden die Originalzähldaten mit einem Korrekturfaktor

beaufschlagt. Zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage ist dann der korrigierte Nachfrage-

wert der Linienbeförderungsfälle maßgeblich.

4 Erhebungsturnus

Die regelmäßige Fortschreibung des Mengengerüstes erfolgt über Einsteigerzahlen, die,

beginnend mit dem Jahr 2004, alle 2 Jahre aus Fahrgastzählungen neu ermittelt werden.

Verkehrsunternehmen, die bereits im Jahr 2003 gemäß dem festgelegten Verfahren zählen,

erhalten die Option, dass die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage bereits auf dieser Basis

erfolgen kann.

In den Jahren ohne Verpflichtung zur Fahrgastzählung können die Vertragspartner zwi-

schenzeitliche Überprüfungen des Mengengerüstes vornehmen.

Werden keine Zähldaten vorgelegt oder sind die vorgelegten Zähldaten nicht brauchbar, wird

die Einnahmenaufteilung allein über den Tarif fortgeschrieben; Mengengerüst zur Berech-

  • 7 -

[Seite 134]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 134 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

nung des Aufteilungsschlüssels bleibt dann die Basiserhebung oder die letzte testierte Ein-

steigerzählung.

5 Vorabzuscheidungen für Verkehrsverbesserungen

Vorabzuscheidungen sind ein Mittel zur vereinfachten Fortschreibung der Einnahmenauftei-

lung in den Nichtzähljahren. Gemäß § 4 (4) Einnahmenaufteilungsvertrag können auf Antrag

Vorabzuscheidungen für Nachfrageveränderungen infolge von

• wesentlichen und dauerhaften Angebotsverbesserungen sowie

• wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Sonderereignissen

gewährt werden. Die Feststellung, dass eine Angebotsverbesserung das Kriterium der We-

sentlichkeit erfüllt, obliegt den Einnahmenaufteilungspartnern, die sich dazu im Arbeitskreis

Wirtschaft beraten.

Jede Vorwegzuscheidung bedarf der einstimmigen Zustimmung der Einnahmenaufteilungs-

partner.

Der anrechenbare Mehrverkehr ist plausibel nachzuweisen, die Methoden zum Nachweis

sind mit der Verbundgesellschaft abzustimmen und die Ergebnisse zur Begutachtung vorzu-

legen. Geeignete Nachweisverfahren können sein:

• Einsteigerzählungen im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleichs in Verbindung mit ei-

ner Übertragung eines mittleren unternehmens- bzw. betriebszweigspezifischen Erlössat-

zes,

• Fahrgastbefragungen mit Angaben zu Ein-/Aus- und Umstieg, zur Fahrausweisnutzung

und zur Feststellung der Maßnahmenbezogenheit,

• Verkaufszahlen im Vorher-Nachher-Vergleich oder bei direkt zuordenbaren Fahrausweis-

arten.

Nicht geeignet sind Nachweise, die sich allein aus Angebots- und Betriebsleistungsdaten

ableiten lassen.

Gemäß § 4 (4) Einnahmenaufteilungsvertrag gilt jede Vorabzuscheidung nur für die Dauer

der Verkehrsverbesserungsmaßnahme, bei dauerhaft wirkenden Maßnahmen jedoch längs-

tens bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, das dem nächsten vereinbarten Fortschrei-

bungsjahr vorangeht. Dabei ist es unerheblich, ob der die Maßnahme beantragende Ein-

nahmenaufteilungspartner eine gültige Erhebung vorlegen kann oder nicht.

  • 8 -

[Seite 135]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 135 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

6 Zustimmungen, Inkrafttreten

Diese Durchführungsrichtlinie ist Bestandteil des Einnahmenaufteilungsvertrages und bedarf

zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verbundge-

sellschaft.

Diese Durchführungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.

  • 9 -

[Seite 136]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 136 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

A n l a g e

Plausibilisierung des Fortschreibungsansatzes beim Mengengerüst

Der Fortschreibungsansatz wurde auf Plausibilität überprüft, in dem die im Rahmen der Ein-

nahmenaufteilungsdiskussion ermittelten Einnahmen für 1994 (Grundmodell) mit Hilfe der

Fahrgastbefragung 2000 fortgeschrieben wurden. Ziel dieser Plausibilitätsprüfung war es,

mögliche Schwierigkeiten dieses Fortschreibungsverfahrens zu erkennen.

Unter-Be-Linienbeförderungsfälle pro Jahr in Mio.ErlösePreis-LBF-Erlöse 2000 in Mio. DM
nehmennehmentriebs-199419942000200019941994IndexIndexIndexIndexFortschrei-Berech-Abwei-
zweigbungnungchung
gesamtgesamtEA-gesamtgesamtEA-in Mio.20002000EAV 2000EAV 2000in %in %
relevantrelevant
[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10][11][12]
DB RegioS-Bahn6,9 4,8 7,6 5,3 27,1 14,6 35,7 21,5 10,5 3,6 14,1 4,9 100,0 73,6 101,8 79,3 37,3 28,9 35,7 27,6 41,8 30,4 43,9 31,9 13,1 9,4 16,1 12,3 17,3 12,1 16,8 11,8 15,0 9,8 14,3 9,3 0,7 0,3 0,8 0,47,9 33,8 6,9 65,3 23,2 22,5 5,5 9,0 8,6 0,41,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,061,10 1,48 1,35 1,08 0,96 1,05 1,31 0,97 0,96 1,199,3 9,4 -1,8% 53,3 52,2 2,0% 9,9 9,7 2,6% 75,1 75,1 0,0% 23,7 24,9 -4,7% 25,3 26,3 -3,9% 7,7 7,3 4,9% 9,3 9,0 3,5% 8,8 8,6 2,9% 0,6 0,4 40,2%
R-Bahn
OVFBus
VAGU-Bahn
Strab
Bus
infra fürthU-Bahn
Bus
ESTWBus
WutzerBus
SUMME Verbund269,7 187,4 286,9 204,3183,1222,9 222,9

Im Einzelnen wurde folgendermaßen vorgegangen:

• Die Fahrgastzahlen für 1994 und 2000 sind in Summe in den Spalten [3] und [5] darge-

stellt.

• Für 2000 wurden diese Fahrgastzahlen auf die einnahmenaufteilungsrelevanten Fahrgäs-

te reduziert, d. h. auf die Fahrgäste, deren Erlöse über die unternehmenseigenen Zähl-

daten fortgeschrieben werden sollen [6].

• Der Anteilswert der EA-relevanten Fahrgäste an allen Fahrgästen wurde von 2000 auf

1994 übertragen, da entsprechende Ergebnisse aus 1994 nicht direkt verfügbar waren [4] = [3] * [6] / [5]1.

1 In der Zukunft werden die einnahmenaufteilungsrelevanten Fahrgäste auf der Grundlage der Verkehrserhebung 2000 ermittelt. Für das Beispiel hieße das: [6] = [5] * [4] / [3].

  • 10 -

[Seite 137]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 137 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• Diese EA-relevanten Fahrgastzahlen für 1994 mussten bei DB Regio korrigiert werden,

um die Einführung des Bayern-/Schönen-Wochenende-Tickets zu berücksichtigen. In den

Fahrgastzahlen 2000 sind ca. 5 Mio. EA-relevante Fahrgäste mit diesen Fahrausweisen

enthalten. Diese Fahrgäste nutzten früher andere DPT- oder VGN-Fahrausweise oder

konnten durch diese Tarifangebote als Neukunden gewonnen werden. Die EA-relevanten

Fahrgastzahlen der DB Regio 1994 wurden für die obige Modellrechnung pauschal um

1,8 Mio. Fahrgäste reduziert, um die Auswirkungen dieses Tarifangebotes zu berücksich-

tigen.

• Die Fahrgastzahlen bei der U-Bahn sollen über die stationären Zählsysteme fortgeschrie-

ben werden. Diese Zählsysteme liefern allerdings nur die Einsteigerzahlen für den kom-

pletten Betriebszweig U-Bahn. Im Rahmen der Einnahmenaufteilung werden Fahrgäste,

welche in Fürth und Nürnberg fahren, bei beiden Verkehrsunternehmen als Linienbeför-

derungsfälle berücksichtigt. Diese Differenzierung nach den Unternehmen VAG und infra

fürth muss auch zukünftig aus den Erhebungsdaten 2000 oder zusätzlichen Erhebungen

abgeleitet werden.

• Über den Preisindex wird die Preissteigerung seit 1994 berücksichtigt.

• Der LBF-Index ergibt sich aus dem Verhältnis der EA-relevanten Linienbeförderungsfälle

in beiden Jahren [9] = [6] / [4].

• Die fortgeschriebenen Erlöse ergeben sich aus den Erlösen 1994 multipliziert mit den

beiden Indizes [10] = [7] * [8] * [9].

• Als Vergleich werden die Erlöse 2000 gemäß Einnahmenaufteilung in Spalte [11] darge-

stellt.

• Spalte [12] zeigt die Abweichung zwischen dem Ergebnis der Fortschreibung und der rea-

len Einnahmenaufteilung 2000, [12] = [10] / [11] – 1.

Insgesamt sind die relativen Abweichungen zwischen geschätztem und berechnetem Ein-

nahmenanspruch niedrig; sie liegen unter 5 %. Nur beim Verkehrsunternehmen Wutzer sind

die relativen Abweichungen größer. Hierfür können mit einer differenzierten Untersuchung

Erklärungsansätze gefunden werden.

Insgesamt geht der Gutachter davon aus, dass mit dem dargestellten Fortschreibungsver-

fahren die gewünschten Ziele erreicht werden können.

K:\DATEN\Verträge\EA-Verträge\DFR Fortschreibung.doc

  • 11 -

[Seite 138]

für unternehmenseigene Zählungen im VGN

zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage

Stand: 29.06.2004

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Sachgebiet PW6

Rothenburger Straße 9

90443 Nürnberg

in Zusammenarbeit mit:

Prof. Dr. Wermuth

Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH

HbmG

grebnrüN

muarßorG

dnubrevsrhekreV

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 138 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nordstraße 11

38106 Braunschweig

[Seite 139]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 139 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie ..........................2

2 Zählkonzept für die unternehmenseigenen Zählungen....2

3 Anforderungen an die Genauigkeit...................................4

4 Festlegung der Erhebungsperioden..................................5

5 Hochrechnung...................................................................7

5.1 Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit

eines Tages..........................................................................................7

5.2 Hochrechnung der Tageswerte auf das Kalenderjahr.....................7

6 Maßnahmen bei nicht durchgeführten Zählungen ...........8

7 Durchführung der Zählungen ............................................8

7.1 Wer oder was ist zu zählen.................................................................8

7.2 Wer oder was wird nicht gezählt........................................................8

7.3 Ausfüllen der Zählformulare...............................................................9

8 Testat..............................................................................10

9 Zustimmungen, Inkrafttreten..........................................11

  • 1 -

[Seite 140]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 140 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie

In § 4 (2) Einnahmenaufteilungsvertrag ist festgelegt, dass jeder Einnahmenaufteilungspart-

ner ab dem Jahre 2004 regelmäßig Fahrgastzählungen durchführt. Die Beförderungsfälle

einer differenzierten Basiserhebung werden mit vereinfachten Erhebungen fortgeschrieben.

Folgende Prämissen sollen damit umgesetzt werden:

• geringe Kosten durch unternehmensspezifische Zählverfahren und ein einfach zu erhe-

bendes Merkmal (Einsteiger pro Linienfahrt),

• Transparenz und Kontinuität in der Einnahmenaufteilung durch proportionale Anpassung

des Mengengerüstes (Einsteiger, korrigiert um die nicht einnahmenaufteilungsrelevanten

Fahrgäste, wie beispielsweise Schüler, Fahrgäste mit Haustarifen etc.),

• testierfähige Unternehmensergebnisse durch Anwendung von Kontrollverfahren.

Grundsätzlich gilt, dass die Einnahmenaufteilungspartner für die Fahrgastzählungen auf ih-

ren Linien selbst verantwortlich sind. Daher ist jedem Unternehmen die Methodik der Zäh-

lung freigestellt. Die Rahmenbedingungen des Stichprobendesigns, insbesondere Stichpro-

benumfang, Schichtung, Lage und Dauer der Erhebungsperioden, die Behandlung von Son-

derverkehren sowie Maßnahmen bei nicht durchgeführten oder nicht verwertbaren Zählun-

gen werden durch diese Durchführungsrichtlinie festgelegt.

2 Zählkonzept für die unternehmenseigenen Zählungen

Das vorgeschlagene Erhebungsverfahren geht grundsätzlich von einer Erhebung in vier über

das Kalenderjahr verteilte Perioden aus. Dabei werden die Perioden so auf abgegrenzte

Zeiträume im Winter, Frühling, Sommer und Herbst verteilt, dass

• für die Erhebungstage in jeder Periode eine in etwa gleich hohe Nachfrage unterstellt

werden kann und

• sich die zeitliche Dauer wichtiger Einflussfaktoren der Nachfrage im Verhältnis der Erhe-

bungsperioden widerspiegeln (z. B. Schulzeit ⇔ Ferienzeit).

In Zeiten mit nicht-repräsentativ hoher oder niedriger Nachfrage (z. B. Vorweihnachtszeit,

größere Umbaumaßnahmen) finden keine Zählungen statt.

Die Lage der vier Erhebungsperioden orientieren sich an den Vorgaben für die Schwerbe-

hindertenerhebung:

  • 2 -

[Seite 141]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 141 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Winterperiode: Die drei vollständigen Schulwochen, beginnend mit dem Montag nach Aschermittwoch.
Frühjahrsperiode:Frühjahrsperiode:Die drei vollständigen Schulwochen, beginnend mit dem Montag
nach Ostermontag.
Sommerperiode: Die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche in den Sommerferien.
Herbstperiode:Die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.
Anmerkung: Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist.

Allerdings werden die einzelnen Perioden auf fünf bis sechs Wochen ausgedehnt, um in je-

der Erhebungsperiode möglichst sechs Samstage zur Verfügung zu haben (Engpass bei

Einsatz von Automatischen Fahrgastzählsystemen [AFZS] im Bus- und Straßenbahnbereich)

und Verzerrungen durch kurzfristig wirksame Einflüsse (Witterungsverhältnisse, Krankheits- perioden) zu minimieren. Fällt ein Feier- oder Brückentag1 auf einen Werktag (Montag –

Samstag), scheidet dieser Tag als Erhebungstag aus. Unterschiedlich lange Zählperioden

schränken die Aussagekraft der Zählergebnisse nicht ein.

Ausnahmen:

• Die Nachfrage auf den U-Bahnen in Nürnberg und Fürth wird täglich über die stationären

AFZS erfasst (Vollerhebung).

• Der Betriebszweig Bus bei der VAG wird für den Wochentagstyp Montag-Freitag im Rah-

men der Herbstzählung in Form einer eingeschränkten Vollerhebung erfasst. Für das Wo-

chenende wird dem Vier-Perioden-Konzept gefolgt.

Für die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage spielt es keine Rolle, ob die Erhebungen ma-

nuell durch Fahr-/Zählpersonal oder automatisiert mit Hilfe von AFZS erfolgen. Auch können

innerhalb eines Betriebszweiges die Erhebungen in der ersten Periode manuell, in den ande-

ren Perioden automatisiert erfolgen.

1 Brückentage sind einzelne Montagen oder Freitage, die unmittelbar zwischen einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt, und einem Wochenende (Samstag bzw. Sonntag) liegen.

  • 3 -

[Seite 142]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 142 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3 Anforderungen an die Genauigkeit - Erhebungsumfang

Das Ergebnis der unternehmenseigenen Zählungen kann erhebliche finanzielle Folgen für

ein Unternehmen haben. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass sich statistische

Schwankungen bei der Erfassung der Verkehrsnachfrage nur in sehr geringem Maße auf die

Einnahmenzuscheidung auswirken. Wird ein statistischer Fehler zwischen 1 und 2 % gefor-

dert, ergibt sich der Erhebungsumfang entsprechend nachfolgender Tabelle:

ErhebungsverfahrenErhebungsverfahrenErhebungsumfangstatistischer Fehler
am Normalwerktag
S-Bahn Stichtagszählungen 4-fache eingeschränkte 2 % Vollerhebung
R-BahnR-BahnStichtagszählungenStichtagszählungen4-fache eingeschränkte2 %
Vollerhebung
U-Bahn stationäre AFZS Vollerhebung 1 %
StraßenbahnStraßenbahnAFZS und manuelle4-fache eingeschränkte2 %
ZählungenVollerhebung
VAG-Bus Stichtagszählungen einfache eingeschränkte Voll- 2 % erhebung mit HRF U-Bahn
infra fürth Businfra fürth BusAFZS und manuelle4-fache eingeschränkte2 %
ZählungenVollerhebung
ESTW AFZS und manuelle 4-fache eingeschränkte 2 % Zählungen Vollerhebung
WutzerWutzerStichtagszählungenStichtagszählungen4-fache eingeschränkte2 %
Vollerhebung
OVF Stichtagszählungen 4-fache eingeschränkte 2 % Vollerhebung

Der zu erwartende statistische Fehler mit den oben beschriebenen Zählkonzepten (ein-

schließlich aller Ausnahmen) wurde für die verschiedenen Betriebszweige durch den Gut-

achter geschätzt. Dabei bezieht sich der ausgewiesene statistische Fehler ausschließlich auf

den dort genannten Erhebungsumfang und ist von dem eingesetzten Erhebungsverfahren

unabhängig. Überschlägig kann man davon ausgehen, dass eine Verringerung des Stich-

probenumfangs auf ein Viertel des ausgewiesenen Umfangs den statistischen Fehler ver-

doppelt. Umgekehrt würde eine Vervierfachung des Stichprobenumfangs den statistischen

  • 4 -

[Seite 143]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 143 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Fehler halbieren, wobei die Fehlermarge von 1 % in der Regel nicht unterschritten werden

kann.

Da am Wochenende lediglich ca. 16 % der Einnahmen erwirtschaftet werden, genügt es, die

4-fache eingeschränkte Vollerhebung nur für die Tagesart Montag-Freitag zu fordern. Am

Wochenende darf der Stichprobenumfang so weit verringert werden, dass der statistische

relative Fehler je Verkehrsunternehmen und Betriebszweig die vorgegebene Fehlermarge

nicht unterschreitet. Dies ist bei jeweils einer eingeschränkten Vollerhebung am Samstag

und am Sonntag der Fall.

Aus statistischen Überlegungen heraus sollten am Wochenende die zu erhebenden Fahrten

einer Linie gleichmäßig über alle vier Perioden verteilt werden. Auf eine Verteilung der Erhe-

bungsfahrten über alle vier Perioden kann bei manuellen Zählungen verzichtet werden, um

den Erhebungsaufwand niedrig zu halten. Werden die Einsteiger nur in einer Periode an ei-

nem Stichtag (einzelnen Stichtagen) gezählt, erfolgt die Hochrechnung auf ein repräsentati-

ves Jahresergebnis durch Übertragung der jeweiligen unternehmensspezifischen Wochen-

end-Jahresganglinie aus der Verkehrserhebung 2000 auf das jeweilige Zähljahr. Die Stich-

tagszählung(en) ist (sind) immer in der zweiten Oktoberhälfte durchzuführen.

4 Festlegung der Erhebungsperioden

Für die Fortschreibungsjahre werden die Erhebungsperioden durch die Verbundgesellschaft

festgelegt und zeitgerecht in den Arbeitskreis Wirtschaft zur Beratung eingebracht. Dabei ist

die zeitliche Lage der vier Erhebungsperioden so zu wählen, dass pro Periode wenigstens

25 Normalwerktage, 6 Sonntage und 6 Samstage zur Auswahl stehen.

Beispielhaft werden nachfolgend für das Jahr 2004 die vier Erhebungsperioden wie folgt

festgelegt:

• Winter: 28.02.2004 bis einschl. 04.04.2004

• Frühjahr: 19.04.2004 bis einschl. 30.05.2004 ohne 1. und 20. Mai

• Sommer: 02.08.2004 bis einschl. 12.09.2004

• Herbst: 04.10.2004 bis einschl. 25.11.2004 ohne Woche vom 1. bis 7.11., ohne 17.11.

(cid:206) Für die Herbstperiode gilt es zu beachten, dass die Vorlesungen an den Universi-

täten in Erlangen und Nürnberg erst ab dem 18. Oktober beginnen. Linienfahrten,

die erfahrungsgemäß von Studenten der Universitäten genutzt werden, können

  • 5 -

[Seite 144]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 144 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

erst nach diesem Termin erhoben werden. Vorlesungsbeginn an den Fachhoch-

schulen ist der 1. Oktober 2004

In nachfolgender Abbildung sind die vier Erhebungsperioden nochmals im Kalender darge-

stellt:

  1. Mai = Maifeiertag 17. November = Buß- und Bettag
  2. Mai = Christi Himmelfahrt

Ausnahmen:

• Für den Wegfall von Zähltagen in der Erhebungsperiode Frühjahr aufgrund der Erlanger

Bergkirchweih dürfen die Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr zusätzlich in dem Zeitraum

  1. bis einschließlich 20. Juni 2004 zählen.

• Für den Wegfall von Zähltagen in der Erhebungsperiode Herbst aufgrund der Michaelis-

kirchweih darf die infra fürth verkehr zusätzlich in dem Zeitraum 25. bis einschließlich

  1. September 2004 zählen.
  • 6 -

[Seite 145]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 145 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• Wegen der Lage des 1. Mai stehen in der Erhebungsperiode Frühjahr nur fünf Samstage

zur Verfügung.

Die im Arbeitskreis Wirtschaft abgestimmten Zählperioden sind zum Protokoll zu nehmen.

5 Hochrechnung

Im Rahmen der Hochrechnung muss unterschieden werden zwischen der Hochrechnung der

Stichprobe auf die Grundgesamtheit eines Tages und die Hochrechnung der Tageswerte auf

das Kalenderjahr. Die Hochrechnung wird in beiden Fällen durch den Gutachter vorgenom-

men und nach erfolgtem Testat der unternehmenseigenen Zählungen den Verkehrsunter-

nehmen getrennt nach Schul-/Ferienzeit und den drei Wochentagstypen Montag bis Freitag,

Samstag sowie Sonn- und Feiertag zur Verfügung gestellt.

5.1 Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit eines Tages

Hier wird die Grundgesamtheit der Personenfahrten eines Tages aus der Stichprobe der

erhobenen Personenfahrten mit Hilfe eines Fahrtenfaktors rekonstruiert. Der Fahrtenfaktor

ist das Verhältnis zwischen den bezählten und den angebotenen Linienfahrten pro Wo-

chentagstyp. Ist dieselbe Fahrt zwei- oder mehrmals erhoben worden, so wird diese Fahrt mit dem Faktor 1/ gewichtet. Anzahl der Erhebungen

5.2 Hochrechnung der Tageswerte auf das Kalenderjahr

Bei der Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit werden Schul- und Ferien-

tage separat behandelt, damit verkehrsplanerische Analysen möglich sind. Die in den Erhe-

bungsperioden Winter, Frühjahr und Herbst erfasste Verkehrsnachfrage wird auf Tageswerte

in der Schulzeit, die im Sommer gezählten Einsteiger auf Tageswerte in der Ferienzeit hoch-

gerechnet.

Um Schwankungen in der Verkehrsnachfrage und damit auch im Einnahmenanspruch zu

vermeiden, die in einer unterschiedlichen Anzahl von Werktagen, Samstagen sowie Sonn-

und Feiertagen pro Jahr im Zeitablauf begründet sind, wird ein Normjahr eingeführt. Ein

Normjahr beschreibt die Verhältnisse der Tagesarten im Jahr für einen längeren Zeitraum im

Mittel. Für einen Zeitraum von zehn Jahren erhält man pro Jahr:

  • 7 -

[Seite 146]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 146 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Montag-FreitagSamstagSonn- und FeiertagGesamt
Schulzeit 186 39 46271
Ferienzeit63141794
Gesamt2495363365

Die Hochrechnung der Stichtagszählungen im Betriebszweig Bus bei der VAG für den Wo-

chentagstyp Montag – Freitag erfolgt über einen aus den Dauerzählstellen der U-Bahn Nürn-

berg gewonnenen Hochrechnungsfaktor.

6 Maßnahmen bei nicht durchgeführten Zählungen

Bei einzelnen nicht durchgeführten Zählungen oder bei Vorlage einzelner mangelhafter

Zähldaten, die für die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage nicht geeignet sind, werden die

unternehmenseigenen Zähldaten in enger Abstimmung mit der Verbundgesellschaft durch

den Gutachter mittels geeigneter Schätzungen ergänzt. Eine Sanktionierung fehler- oder

mangelhafter Daten gibt es nicht. Sind die Zählergebnisse eines Einnahmenaufteilungspart-

ners nach Einschätzung des Gutachters so unvollständig oder mangelhaft, dass eine sinn-

volle Schätzung der fehlenden Daten nicht mehr möglich ist, erfolgt die Fortschreibung für

den betroffenen Betriebszweig ggf. allein über den Tarif.

7 Durchführung der Zählungen

7.1 Wer oder was ist zu zählen

• Alle Einsteiger einer Linienfahrt, auch solche, die nicht selbst gehen können (Rollstuhlfah-

rer).

• Alle Kinder, auch Kleinkinder und Säuglinge.

• Alle Hunde.

7.2 Wer oder was wird nicht gezählt

• Keine Fahrräder, keine Rollstühle und Kinderwägen als solche.

  • 8 -

[Seite 147]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 147 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• Ebenfalls nicht gezählt wird das im Fahrzeug tätige Dienstpersonal (Fahrer, Zähler, Fahr-

ausweiskontrolleure).

Während die Umsetzung der Punkte 7.1 und 7.2 bei manuellen Zählungen keine Schwierig-

keiten bereitet, können Probleme beim Einsatz von AFZS auftreten, da diese Geräte gewis-

sen technischen Beschränkungen unterliegen. So werden beispielsweise Fahrräder in den

stationären Lichtschrankenzählungen der U-Bahn manchmal erfasst (insbesondere falls

Packtaschen montiert sind), bei Kleinkindern und Hunden richtet sich die Erfassung nach

deren Größe. Da die Erfassung von Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen respektive die

Nichterfassung von Kleinkindern und kleinen Hunden von untergeordneter Bedeutung ist,

wird der Fehler bei Einsatz von AFZS in Kauf genommen.

7.3 Ausfüllen der Zählformulare

Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Zählergebnisse hängen im wesentlichen von

folgenden Rahmenbedingungen ab:

• Qualität der Feldarbeit

• Lückenlose Plausibilitätsprüfung und Korrektur der im Feld erfassten Daten

• Korrekte Hochrechnung des Datenbestandes zur Verkehrsnachfrage

• Präzise Auswertung und Ergebnisdarstellung.

Während die letzten drei Punkte Bearbeitungsschritte und Berechnungen sind, die im Grun-

de beliebig oft bis zur Zufriedenheit wiederholt werden können, ist eine schlampige Feldar-

beit im nachhinein kaum mehr zu korrigieren. Für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen

Durchführung wird deshalb folgendes bestimmt:

• Für alle manuellen Zählungen sind die Originale der Zählprotokolle von den Zählern zu

unterschreiben.

• Streichungen müssen nachvollziehbar sein und vom Zähler abgezeichnet werden.

• Zählergebnisse (Summen) und Unterschrift müssen mit demselben Schreibgerät (Kugel-

schreiber) notiert werden. Bleistifte und Schreibgeräte mit löschbarer Tinte (Füllfederhal-

ter, roller-pen etc.) dürfen nicht verwendet werden; ebenso darf die Schriftfarbe nicht rot

sein.

• Wird bei einer Zählung kein Fahrgast angetroffen, soll „0“ oder „/“ notiert werden.

  • 9 -

[Seite 148]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 148 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• Besondere Vorfälle (Unfall, große Verspätungen, Umleitungen usw.) sind durch den Zäh-

ler auf dem Protokoll zu kommentieren.

• Jeder Zähler muss den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes zur

korrekten Zählung bestätigen. Das Informationsblatt wird von der Verbundgesellschaft er-

stellt.

• Jeder Zähler bestätigt auf einem separaten Blatt die Anzahl der von ihm manuell durchge-

führten Zählungen. Ersatzweise kann eine andere Methode der Überprüfung der Vollstän-

digkeit der Zählung gewählt werden.

8 Testat

Die unternehmenseigenen Nachfragedaten zur Fortschreibung werden durch einen Gutach-

ter testiert. Dafür muss die Aufbereitung der Zähldaten aus den Originaldaten in allen Ar-

beitsschritten lückenlos nachvollziehbar und reproduzierbar sein. Um dies zu gewährleisten

wird folgendes vereinbart:

• Jedes Verkehrsunternehmen dokumentiert sein (seine) Zählverfahren mit allen Arbeits-

schritten. Die Dokumentationen werden der Verbundgesellschaft und dem Gutachter zur

Verfügung gestellt.

• Die Unternehmen verpflichten sich, die Vollzähligkeit und Plausibilität ihrer erhobenen

Daten zu überprüfen.

• Werden Fahrten mehrfach erhoben (z. B. beim Einsatz mobiler AFZS), sind die Ergebnis-

se aller erhobenen und gültigen Fahrten dem Gutachter vorzulegen.

• Die Ergebnisse der unternehmenseigenen Zählungen sind in elektronischer Form zu er-

fassen und der Verbundgesellschaft und dem Gutachter zur Verfügung zu stellen. Das

genaue Datenformat und die Abgabefristen werden vom Gutachter festgelegt.

• Die Originale der Zählprotokolle sind von den Verkehrsunternehmen aufzubewahren. Die

Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem auf die Kontrollzählungen fol-

genden Kalenderjahr. Auf Verlangen sind die Zählprotokolle dem Gutachter in Teilen oder

in Gänze zum Zwecke der Testierung vorzulegen.

• Die Kosten für die Testate werden in den Wirtschaftsplan der Verbundgesellschaft aufge-

nommen und von den Verkehrsunternehmen entsprechend ihren Kostenbeteiligungen an

den nicht gedeckten Aufwendungen der Verbundgesellschaft getragen.

  • 10 -

[Seite 149]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 149 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

9 Zustimmungen, Inkrafttreten

Diese Durchführungsrichtlinie ist Bestandteil des Einnahmenaufteilungsvertrages und bedarf

zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verbundge-

sellschaft.

Diese Durchführungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.

K:\Daten\Verträge\EA-Verträge\DFR Zaehlung.doc

  • 11 -

[Seite 150]

für Kontrollzählungen im VGN

Stand: 23.10.2006

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Sachgebiet PW6

Rothenburger Straße 9

90443 Nürnberg

in Zusammenarbeit mit:

Prof. Dr. Wermuth

Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH

HbmG

grebnrüN

muarßorG

dnubrevsrhekreV

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 150 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nordstraße 11

38106 Braunschweig

[Seite 151]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 151 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie ..........................2

2 Richtigkeit der Kontrollzählung........................................3

3 Nachweis systematischer Zählfehler...............................3

3.1 Ermittlung des minimal erforderlichen Stichprobenumfangs.............................4

3.2 Mathematisches Nachweisverfahren.....................................................................5

3.3 Eliminierung von Ausreißern..................................................................................5

3.4 Anwendung eines Korrekturfaktors.......................................................................8

3.5 Gültigkeit des Nachweisverfahrens.....................................................................10

4 Stichprobenplan für die Kontrollzählungen....................11

4.1 Fahrgastzählungen mit mobilen AFZS.................................................................12

4.2 Fahrgastzählungen mit stationären AFZS...........................................................12

4.3 Manuelle Fahrgastzählungen................................................................................12

4.4 Weitere Regelungen für alle Verkehrsunternehmen...........................................13

5 Einsatz und Kosten für Zählpersonal .............................14

6 Vorlage und Aufbewahrung der Unterlagen...................15

7 Zustimmungen, Inkrafttreten..........................................16

Anhang 1: Bestimmung der minimalen Stichprobengröße

durch Präzisionsvorgabe....................................17

Anhang 2: Bestimmung eines Konfidenzintervalls.............21

Anhang 3: Lokalisierung von Ausreißern in

Fahrgastzählungen ............................................24

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 152 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie

Zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage im VGN ist in § 4 (2) Einnahmenaufteilungsver-

trag festgelegt, dass jeder Einnahmenaufteilungspartner ab dem Jahre 2004 regelmäßig Fahrgastzählungen durchführt,1 da die hauptsächlichen Veränderungen in der Einnahmen-

aufteilung von Änderungen der Fahrgastzahlen ausgelöst werden. Dabei ist es wichtig, dass

nicht nur der unvermeidliche Stichprobenfehler klein bleibt, sondern das Zählergebnis auch

durch systematische Fehler nicht verfälscht wird. Systematische Fehler (Verzerrungen) ent-

stehen zum einen bei „nicht beherrschten Zählungen“ mit Automatischen Fahrgastzählsys-

temen (AFZS), können aber auch bei händischen Zählungen durch unpassendes menschli-

ches Verhalten eingeschleppt werden.

Im Gegensatz zum Zufallsfehler (Stichprobenfehler) sind systematische Fehler stets ver-

meidbar oder korrigierbar – vorausgesetzt, diese werden entdeckt und sind in ihrer Höhe

bekannt. Ein systematischer Zählfehler wird durch den Vergleich der eigentlichen Zählung

zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage (Originalzählung) und dem korrespondierenden

Wert der Kontrollzählung (Zählungen derselben Linienfahrten am selben Tag) nachgewie-

sen. Gelingt der Nachweis, dass kein systematischer Fehler vorliegt, bedeutet dies, dass der

Zufall die alleinige Ursache für die Differenzen zwischen den Original- und den Kontrollzäh-

lungen ist.

Diese Durchführungsrichtlinie erläutert, welchen Rahmenbedingungen die Kontrollzählungen

genügen müssen, insbesondere die Bestimmung des Zählumfangs, die Festlegung der

Zählperioden und –zeiten, die Bestellung des Zählpersonals, die Beurteilung der Richtigkeit

der Kontrollzählungen und die Verwendung der Zähldaten im Rahmen der Fortschreibung.

Sollten die Erfahrungen im weiteren Verlauf der Fortschreibung der Verkehrsnachfrage zei-

gen, dass Unternehmens- und Kontrollzählungen zu keiner nennenswerten Abweichung füh-

ren, kann über die Einschränkung oder über den Wegfall der Kontrollzählungen entschieden

werden. Die Entscheidung bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Einnahmenauftei-

lungspartner.

1 Gemäß Absatz 3 erhalten die Unternehmen, die bereits im Jahr 2003 nach den festgelegten Verfahren zählen, die Option, dass die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage bereits auf dieser Basis erfolgen kann.

  • 2 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 153 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2 Richtigkeit der Kontrollzählung

Die manuellen Kontrollzählungen sind – wie jedes andere Stichprobenverfahren auch – mit

einem Zufallsfehler behaftet, denn trotz aller Bemühungen um Perfektion arbeitet der

Mensch auf Dauer nicht fehlerfrei. Allein aus diesem Grund kann es keine „Null-Fehler-

Garantie“ geben und es gilt eine Vereinbarung zu treffen, wann eine Kontrollzählung als rich-

tig gelten soll.

► Es wird festgelegt, dass falls am Ende der Kontrollfahrt die Summe der Einsteiger

um nicht mehr als vier Prozent von der Summe der Aussteiger abweicht, die Zäh-

lung als korrekt angenommen wird. Es dürfen ausschließlich unzweifelhaft ge-

zählte Kontrollzählungen verwendet werden, Zählungen die dem Schrankenkrite-

rium nicht genügen, werden wiederholt.

Das Schrankenkriterium setzt somit voraus, dass im Rahmen der Kontrollzählungen grund-

sätzlich die Ein- und Aussteiger zu zählen sind.

3 Nachweis systematischer Zählfehler

Zur Aufdeckung systematischer Fehler, sowohl bei automatischen als auch bei händischen

Zählungen, sind so viele zusätzliche (Kontroll-) Zählungen durchzuführen, dass diese Fehler

ab einer Größenordnung von 1 % erkannt und korrigiert werden können. Zwei Kenngrößen

sind dabei von wesentlicher Bedeutung:

• Die Anzahl durchgeführter Kontrollzählungen (Stichprobenumfang, vgl. Kap. 3.1) und

• das Konfidenzintervall der absoluten Abweichungen der Einsteigerzahlen (Nachweisver-

fahren, vgl. Kap. 3.2).

  • 3 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 154 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.1 Ermittlung des minimal erforderlichen Stichprobenumfangs

Der minimal notwendige Stichprobenumfang an Kontrollzählungen je Betriebszweig kann mit

Hilfe der Näherungsformel

2 ⎛ t⋅s ⎞ n≥⎜ ⎟ ⎝r⋅A⎠

abgeschätzt werden. 2 Dabei sind

n = Stichprobenumfang

r = relativer Fehler der Originalzählungen (i. d. R. 0,02; bei der U-Bahn 0,01)

A = Mittelwert der gezählten Einsteiger je Linienfahrt der Originalzählung

s = Standardabweichung der Differenzen aus Original- und Kontrollzählung je Linien-

fahrt

t = Quantil der STUDENT-Verteilung zur Sicherheit 90 % in Abhängigkeit von γ

(Der Freiheitsgrad γ beschreibt die bei einer Stichprobe durchgeführten Beobachtungen n, verringert

um die Anzahl der aus der Stichprobe geschätzten Parameter m.)

(Werte aus einer Tabelle der STUDENT-Verteilung)

γ304050100200∞
t1,6971,6841,6761,6601,6521,645

Die Formel setzt voraus, dass die Standardabweichung s der Differenzen aus Original- und

Kontrollzählung je Linienfahrt sowie der Mittelwert A der gezählten Einsteiger je Linienfahrt

der Originalzählung bekannt sind. Alle Einnahmenaufteilungspartner führen Voruntersuchun-

gen durch, damit Schätzwerte für die beiden Größen verfügbar sind und damit der minimale

Kontrollumfang nach obiger Formel berechnet werden kann. Die Voruntersuchungen können

entfallen, falls die Zähldaten der letzten Fortschreibung zur Berechnung herangezogen wer-

den können.

Die Formel zur Bestimmung des minimalen Stichprobenumfangs reagiert sehr empfindlich

auf große Streuungen bei den Differenzen zwischen den Einsteigerzahlen der Originalzäh-

lungen und den Kontrollzählungen. Falls der errechnete Wert keine praktikable Größe auf-

weist, ist der Kontrollumfang in Absprache mit dem Gutachter auf einen vernünftigen Wert zu

begrenzen (ca. 100 – 150 Fahrten pro Jahr, je nach Betriebszweig).

2 Die mathematische Herleitung der Ungleichung ist in Anhang 1 beschrieben.

  • 4 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 155 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3.2 Mathematisches Nachweisverfahren

Ein systematischer Zählfehler ist statistisch nachgewiesen, wenn der Mittelwert der Differen-

zen aller Originalzählungen (durch Verkehrsunternehmen) und Kontrollzählungen (durch

Verbundgesellschaft) signifikant von Null verschieden ist, d. h. wenn das Konfidenzintervall

um den Mittelwert der Differenzen [d−e;d+e] den Wert Null nicht einschließt.

Dabei sind:

d = Mittelwert der Differenzen aller Original- und Kontrollzählungen

t⋅s e = = maximaler statistischer Fehler mit n

n = Stichprobenumfang, Anzahl der Zählungen

s = Standardabweichung der Differenzen aller Original- und Kontrollzählungen

t = Quantil der STUDENT-Verteilung zur Sicherheit von 90 % in Abhängigkeit von n

(Werte aus einer Tabelle der STUDENT-Verteilung)

n304050100200∞
t1,6971,6841,6761,6601,6521,645

Erläuterungen zum Nachweisverfahren (statistischer Test) und die mathematische Bestim-

mung des Konfidenzintervalls können im Anhang 2 nachgelesen werden.

3.3 Eliminierung von Ausreißern

Werden durch das Nachweisverfahren systematische Fehler nachgewiesen, ist zunächst

nach dem Fehlergrund zu suchen. Die Originaldaten sind um diese Fehler zu bereinigen.

Weist dann ein erneuter statistischer Test keine systematischen Fehler mehr nach, werden

die so korrigierten Originaldaten für die Fortschreibung verwendet. Da sich das Feststellen

des Fehlergrundes für systematische Fehler oft als nicht machbar erweist, wird ersatzweise

ein mathematisches Verfahren etablieret, das diese Aufgabe übernimmt. Dieses Verfahren

teilt die systematischen Fehler in zwei Gruppen auf: Systematische Fehler von der Art, von

denen zu vermuten ist, dass sie auch bei all den Unternehmenszählungen auftreten, für die

keine Kontrollzählungen vorhanden sind und so genannte Ausreißer.

Unter einem Ausreißer wird ein Datenpunkt verstanden, der relativ „weit weg“ von der zwei-

dimensionalen Datenwolke der Einsteigerzahlen aus Unternehmens- und Kontrollzählung

  • 5 -

[Seite 156]

liegt (vgl. Abbildung 1). Derartige Ausreißer beeinflussen sowohl den notwendigen Stichpro-

benumfang als auch den statistischen Test, da dieser extremwertabhängig ist, d. h. der a-

rithmetische Mittelwert wird nach außen verschoben. Ausreißer sind häufig singuläre Fälle,

die sich nicht dem allgemeinen Trend einordnen. Sie sind keine solchen (systematischen)

Fehler, von denen zu vermuten ist, dass sie auch in den Unternehmenszähldaten enthalten

sind, für die keine Kontrollzählungen vorliegen. Wegen ihrer verzerrenden Wirkung müssen

diese bei der statistischen Analyse eliminiert werden. Es wird also ein Kriterium gesucht,

wann die Abweichungen zwischen den Unternehmens- und den Kontrollzählungen als „so

groß" bezeichnet werden können, dass sie nur „sehr selten“ auftreten und damit als Ausrei-

ßer aus der Stichprobe eliminiert werden können.

Abbildung 1: Lokalisierung von Ausreißern bei Unternehmens- und Kontrollzählungen

100

90

80

70

60

50

40

30

20

10

Zählwerte b der Kontrollzählung (Einsteiger) 0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

  • 6 - )regietsniE( gnulhäzlanigirO red a etrewlhäZ Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 156 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Auf dieser Geraden liegen alle Punkte für die gilt: a = b

obere Grenze für Ausreißer

Ausreißer

untere Grenze für Ausreißer

[Seite 157]

Ein Stichprobenelement der Unternehmenszählung (a) wird als Ausreißer definiert, wenn die

folgende Ungleichung erfüllt ist:

a−b >3,29 b . 3

Dabei sind

a = Anzahl Einsteiger aus der Originalzählung

b = Anzahl Einsteiger aus der Kontrollzählung.

Abbildung 2: Maximal zulässige Abweichung zwischen Unternehmens- und Kontrollzählung

357 350 330

302 300 274 300

275 247 250 250 219 243 225 220 200 190 200 198 162 175 176 150 133 153 150 103 125 131 100 110 73 100 88 75 41 67 50 50 47 25 0 27 0 9 0 0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 250 275 300

Zählwert Kontrollzählung

  • 7 - gnulhäzsnemhenretnU treW rüf "reßiersuA" trewznerG Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 157 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Wert der Kontrollzählung

Obere Grenze Zählwert (noch kein Ausreißer)

Untere Grenze Zählwert (noch kein Ausreißer)

3 Die genaue Herleitung der Ungleichung ist in Anhang 3 beschrieben.

[Seite 158]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 158 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Die vorangehende Abbildung 2 veranschaulicht den Wirkungsbereich dieser Ungleichung

anhand eines Streuungsdiagramms mit den Variablen Zählwert a und Kontrollzählwert b i i grafisch. Die obere und untere Grenze markieren den Korridor für Zählwerte der Verkehrsun-

ternehmen bei gegebenem Kontrollzählwert zur Lokalisierung von Ausreißern.

Ausreißer :a >b+3,29⋅ b obereGrenze

Ausreißer :a<b −3,29⋅ b untereGrenze

Außerhalb dieses Korridors, d. h. wenn die maximal zulässige Abweichung des Wertes der

Unternehmenszählung vom Wert der Kontrollzählung überschritten ist, sind die entsprechen-

den Zählwerte als Ausreißer zu definieren und somit aus der Stichprobe zu eliminieren.

3.4 Anwendung eines Korrekturfaktors

Nach Eliminierung der Ausreißer aus den Zählergebnissen wird das Testverfahren auf sys-

tematische Fehler wiederholt. Weist ein erneuter statistischer Test keine systematischen

Fehler mehr nach, werden die so korrigierten Originaldaten für die Fortschreibung verwandt.

Sollte dieser erneut negativ ausfallen, so kommt ein Korrekturfaktor zum Einsatz. Um diesen

Faktor werden die Einsteigerzahlen nach Betriebszweigen korrigiert.

Der Korrekturfaktor wird über den Koeffizienten der Regressionsgeraden gebildet. Mit Hilfe

der Regressionsanalyse wird der Zusammenhang zwischen den Variablen a (Originalzäh-

lung des Verkehrsunternehmens) und b (Kontrollzählung) mit den Zählwerten a und b unter- i i sucht. Im Rahmen der linearen Einfachregression werden die Werte a und b in ein recht- i i winkliges Koordinatensystem mit dem Ergebnis eines Streuungsdiagramms eingetragen. Die

Punktewolke deutet auf eine bestimmte Tendenz hin, die durch eine Gerade kenntlich ge-

macht werden kann, die mitten durch die Punktewolke führt. Diese Gerade, d. h. die lineare

Einfachregression a = t + m ⋅ b, soll den regelhaften linearen Verlauf am besten ausdrücken.

Die Regressionskonstante t beschreibt hier den Schnittpunkt der Geraden mit der y-Achse,

während der Regressionskoeffizient m die Steigung der Geraden darstellt, d. h. um wie viele

Einheiten sich a ändert, wenn sich b um eine Einheit verändert. Die Regressionsgerade soll

die Punktewolke der Zähldaten optimal repräsentieren, d. h. alle Punkte sollten möglichst

nahe an der Geraden liegen. Als Maß dafür dient die quadrierte mittlere Entfernung der

  • 8 -

[Seite 159]

Punkte von der Geraden, die somit möglichst gering sein sollte (Kleinste-Quadrate-

Schätzung).

Der Korrekturfaktor zur Berichtigung der Fahrgastzahlen wird aus dem reziproken Wert des

Regressionskoeffizienten m abgeleitet.

Die folgende Abbildung 3 veranschaulicht die Ableitung des Korrekturfaktors über die Reg-

ressionsanalyse am Beispiel der bereits aus Kapitel 3.3 bekannten Punktewolke, bestehend

aus Werten der Kontrollzählung auf der x-Achse und der Originalzählung auf der y-Achse.

Abbildung 3: Korrelationskoeffizient der Regressionsgeraden als Korrekturfaktor

100

90

80

70

60

50

40

30

20

10

Zählwerte b der Kontrollzählung (Einsteiger) 0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100

  • 9 - )regietsniE( gnulhäzlanigirO red a etrewlhäZ Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 159 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Regressionsgerade: a = 1,0438 b daraus folgt: Korrekturfaktor = 1 / 1,0438 = 0,9580

Auf dieser Geraden liegen alle Punkte für die gilt: a = b

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 160 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Der Korrekturfaktor bewirkt, dass die einzelnen Punkte „nach unten“ verschoben werden und

sich somit im Ergebnis die rote Gerade auf die blaue Gerade „dreht“.

Vorbehalt:

► Die erstmalige Anwendung des Korrekturfaktors ist für das Fortschreibungsjahr

2006 vorzusehen. Bis dahin werden die Auswirkungen der uneingeschränkten

Anwendung dieser Durchführungsrichtlinie zwar demonstriert, aber nicht ein-

nahmenwirksam vollzogen.

3.5 Gültigkeit des Nachweisverfahrens

Der Nachweis, dass die Einsteigerzählungen der Verkehrsunternehmen frei von systemati-

schen Fehlern sind, erfolgt mit Hilfe des in Kapitel 3.2 beschriebenen Nachweisverfahrens.

Das Konfidenzintervall der absoluten Abweichungen der Einsteigerzahlen gibt an, um welche

Bandbreite die von den Unternehmen gezählten Einsteigerzahlen von den Kontrollzählungen

abweichen. Wenn das Konfidenzintervall die Null nicht einschließt, wie beispielsweise das

Intervall [1; 3], ist anzunehmen, dass die Einsteigerzahlen einseitig verschätzt werden. Für

das Beispiel bedeutet das, dass die Einsteigerzahlen bei den unternehmenseigenen Zählun-

gen je Linienfahrt um 1 bis 3 Einsteiger überschätzt werden. Ist das Konfidenzintervall einsei-

tig verschoben, kann man davon ausgehen, dass ein systematischer Fehler vorliegt.

Damit das Konfidenzintervall eine zuverlässige Aussage zur geforderten Genauigkeit gestat-

tet (1 % oder 2 %, je nach Betriebszweig), ist ein bestimmter minimaler Stichprobenumfang

erforderlich. Dieser minimale Stichprobenumfang wurde vorab mit Hilfe von alten Zähldaten

oder Voruntersuchungen (Pretest) abgeschätzt und es ist notwendig, aus den Daten der

nunmehr durchgeführten Kontrollzählungen den Stichprobenumfang zu kontrollieren. Ergibt

die Überprüfung mit Hilfe der Ungleichung aus Kapitel 3.1, dass der Stichprobenumfang aus-

reichend war, ist ein systematischer Fehler in der geforderten Größenordnung nachweisbar.

Ist dies nicht der Fall, können nur größere systematische Fehler sicher nachgewiesen wer-

den.

Der Vergleich der Einsteigerzahlen und die Überprüfung des Stichprobenumfangs kann die

folgenden vier Fälle ergeben, wobei sich nur in den ersten drei Fällen eindeutig angeben

lässt, ob ein systematischer Fehler vorliegt oder nicht:

  • 10 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 161 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nachweis syste- Systematischer ausreichender Stich- Fall Lage Konfidenzintervall matischer Fehler Fehler vorhan- probenumfang? möglich? den?

1 einseitig verschoben ja ja ja

2 einseitig verschoben nein ja ja

3 Null umschließend ja ja nein

4 Null umschließend nein nein ?

Die Vorgehensweise in den Fällen 1 bis 3 (nachgewiesene systematische Fehler, nachge-

wiesene zufällige Fehler) ist in Kapitel 3.3 beschrieben. Dagegen ist nicht geregelt, wie im

Fall 4 „Der Nachweis von systematischen Fehlern ist nicht möglich, der Stichprobenumfang

der Kontrollzählungen ist nicht ausreichend“ verfahren werden soll.

Nach Analyse der vorgelegten Original- und Kontrolldaten der Voruntersuchungen 2003,

verursachen im Wesentlichen „Ausreißer“ dieses Ergebnis. Sie entstehen bei manuellen

Zählungen durch unsinnige Angaben des Fahrers/Zählpersonals und bei Automatischen

Fahrgastzählsystemen durch defekte Zählgeräte oder pulkartiges Fahrgastaufkommen. Da-

mit kann davon ausgegangen werden, dass solche Ausreißer nicht nur in der Stichprobe der

kontrollbezählten Fahrten auftauchen, sondern im gleichen Maße im gesamten Betriebs-

zweig der unternehmenseigenen Zählungen vorkommen.

Nachdem im Fall 4 ein systematischer Fehler für die geforderte Genauigkeit nicht ausge-

schlossen werden kann, wird das Unternehmenszählergebnis mit dem Korrekturfaktor ge-

mäß Kapitel 3.3 beaufschlagt. Es gilt der Grundsatz des Schutzes der Gläubigergemein-

schaft (die einen eventuell zu hoch errechneten Einnahmenanspruch finanzieren müsste).

4 Stichprobenplan für die Kontrollzählungen

Der Zählumfang der Kontrollzählungen ist neben der gewünschten Genauigkeitsvorgabe

noch von mehreren anderen Einflussgrößen abhängig, wie z. B. hohe/niedrige Einsteiger-

zahlen, Justierungen der technischen Zählgeräte, Pulkbildung bei Fahrgästen etc. Da solche

Einflussgrößen mit dem beim jeweiligen Verkehrsunternehmen eingesetzten Zählverfahren

(manuell, automatisch mobil, automatisch stationär) korrelieren, ist der Stichprobenplan dem

betriebsindividuellen Zählverfahren anzupassen.

4.1 Fahrgastzählungen mit mobilen AFZS

  • 11 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 162 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Fahrgastzählungen mit mobilen AFZS sind in den Busbetrieben in Erlangen und Fürth sowie

im Betriebszweig Straßenbahn in Nürnberg vorgesehen. Als Kontrollzählungen werden pa-

rallel zu den ausgewählten Erhebungsfahrten mit AFZS manuelle Zählungen durchgeführt.

Es sind möglichst alle Zählgeräte einzubeziehen, da dann die unterschiedlichen Justierun-

gen der einzelnen Zählgeräte in etwa selbstgewichtend berücksichtigt werden. In der Haupt-

verkehrszeit muss pro Tür ein eigener Zähler eingesetzt werden, in der Nebenverkehrszeit

können diese getrennt voneinander auf verschiedenen Fahrzeugen die Kontrollzählungen

durchführen.

4.2 Fahrgastzählungen mit stationären AFZS

Das Verkehrsaufkommen der beiden U-Bahnen in Nürnberg und Fürth wird mit Hilfe statio-

närer AFZS ermittelt, die als Lichtschrankenanlagen an den Zu-/Abgängen aller U-Bahnhöfe

montiert sind. Die Kontrollzählungen sollen alle Bahnhöfe umfassen, damit Unterschiede in

den Justierungen der Geräte möglichst selbstgewichtend berücksichtigt werden können. Die

Kontrollzählungen umfassen stundenweise Handzählungen, die gleichmäßig über alle Zeit-

schichten und alle U-Bahnhöfe verteilt werden. Da die Geräte permanent im Einsatz sind,

können die Kontrollzählungen ohne zeitliche Abgrenzung über das Jahr verteilt stattfinden.

4.3 Manuelle Fahrgastzählungen

• In allen Zügen der DB Regio,

• den Überlandbussen des OVF,

• dem Stadtverkehr Schwabach,

• bei angemieteten Fahrten in den Busbetrieben in Erlangen und Fürth sowie

• dem Wochenendverkehr im VAG-Betriebszweig Bus

werden an Stichtagen innerhalb der vorgegebenen Erhebungsperioden von den Fahrern

oder durch Verkehrszähler Einsteigerzählungen vorgenommen.

Ausnahmen: Der Busbereich in Nürnberg wird am Normalwerktag nur in der Herbstperiode

bezählt. Bei den R-Bahnzügen der DB Regio gibt es eine zusätzliche werktägliche Schich-

tung in die beiden Tagesarten Montag/Freitag und Dienstag/Mittwoch/Donnerstag.

Die Kontrollzählungen erfolgen verdeckt an den Erhebungstagen. Im Unterschied zu den

Zählungen mit AFZS sind möglichst viele unterschiedliche Kurse (Fahrer) zu berücksichti-

gen. In der Hauptverkehrszeit muss pro Tür ein eigener Zähler eingesetzt werden, in der

  • 12 -

[Seite 163]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 163 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Nebenverkehrszeit können diese getrennt voneinander auf verschiedenen Fahrzeugen die

Kontrollzählungen durchführen. Bei der Auswahl der Kontrollfahrten sind zu berücksichtigen:

Verkehrszeit (zeitliche Schichtung), eigene Busse und Busse von Auftragsunternehmen,

Solobusse und Gelenkbusse.

4.4 Weitere Regelungen für alle Verkehrsunternehmen

• Ein großer Anteil der Kontrollzählungen ist möglichst früh (1. Erhebungsperiode, spätes-

tens 2. Erhebungsperiode) durchzuführen, damit systematische Fehler so bald als mög-

lich erkannt und nach Möglichkeit behoben werden können. Die übrigen Kontrollzählun-

gen sind über die restlichen Perioden zu verteilen.

• Die Kontrollzählungen sollten nach Möglichkeit eine repräsentative selbstgewichtende

Stichprobe darstellen. Jahreszeitliche Schwankungen in der Nachfrage werden automa-

tisch berücksichtigt, da die Kontrollzählungen parallel zu den Originalzählungen durch-

geführt werden. Im Tagesgang sind die Kontrollzählungen so auf die Erhebungsfahrten zu verteilen, dass die nachfolgenden Zeitschichten in etwa gleich besetzt sind.4

Z e i t s c h i c h t
1234567
MF6:00-7:007:01-9:009:01-12:0012:01-15:0015:01-18:0018:01-21:0021:01-22:00
SA6:00-9:009:01-17:0017:01-22:00
SO6:00-12:0012:01-18:0018:01-22:00

Tageszeitliche Schichtung für Kontrollzählungen

• Die Verkehrsunternehmen geben frühzeitig bekannt, an welchen Tagen welche Kurse

erhoben werden. Die Verbundgesellschaft legt dann den Dienstplan für die Kontrollzähler

unternehmensspezifisch fest.

• Die Kontrollzählungen bei manuellen Zählungen werden den Verkehrsunternehmen nicht

angekündigt. Bei Zählungen mit mobilen AFZS dagegen sind die Kontrollfahrten mit den

Verkehrsunternehmen abzustimmen, damit ein zuverlässiger Einsatz der Zählbusse und

die notwendige Anzahl an Kontrollzählungen sichergestellt werden kann. Voraussetzung

ist allerdings, dass alle Zählgeräte in die Kontrollzählungen einbezogen werden.

4 In der Tagesart MF genügt dies für die Zeitschichten 2 bis 5.

  • 13 -

[Seite 164]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 164 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

• Die Kontrollzähler erfassen mindestens zwei von den drei Merkmalen Einsteiger, Ausstei-

ger und Besetzung pro Linienfahrt. Sooft als möglich werden zu Kontrollzwecken alle drei

Merkmale erhoben.

• Bei den Kontrollzählungen werden die Fahrgäste im gesamten Fahrzeug (Bus, Zug) er-

fasst, wobei die gleichen „Einheiten“ gezählt werden wie in der Originalzählung. Wer oder

was zu zählen ist, ist in den Kapiteln 7.1 und 7.2 der Durchführungsrichtlinie für unter-

nehmenseigene Zählungen im VGN zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage festgelegt.

• Die Kontrollzähler haben sich rechtzeitig vor Beginn einer Fahrt im Fahrzeug einzufinden,

um eine eventuell vorhandene Anfangsbesetzung von den Einsteigern an der ersten Hal-

testelle unterscheiden zu können.

• Die Kontrollzähler notieren Ein- und Ausstiege des Fahrpersonals sowie mitfahrende

Fahrscheinprüfer und sonstiges Betriebspersonal (Aufsicht, Verkehrsmeister etc.).

• Es steht jedem Verkehrsunternehmen in seinem Verkehrsbereich frei, die Anwesenheit

und Tätigkeit der Kontrollzähler zu überprüfen.

5 Einsatz und Kosten für Zählpersonal

Die Kontrollzählungen werden – in enger Zusammenarbeit mit dem Gutachter – durch die

Verbundgesellschaft durchgeführt. Diese beschafft dazu Personal im Rahmen der Arbeit-

nehmerüberlassung; die Verbundgesellschaft schult und überwacht das eingesetzte Perso-

nal. Die Durchführung der Kontrollzählung umfasst neben der Feldarbeit auch die Projekt-

betreuung (Stichprobengrößenbestimmung, Stichprobenauswahl, Personaleinsatz, Zählbo-

generstellung/–auswertung, Plausibilitäts- und Gültigkeitsprüfung etc.).

Die Kosten für die Kontrollzählungen werden in den Wirtschaftsplan der Verbundgesellschaft

aufgenommen und von den Verkehrsunternehmen entsprechend ihren Kostenbeteiligungen

an den nicht gedeckten Aufwendungen der Verbundgesellschaft getragen.

  • 14 -

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 165 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

6 Vorlage und Aufbewahrung der Unterlagen

Die Erfassung der Zähldaten aus der Kontrollzählung und die Gegenüberstellung mit den

unternehmenseigenen Zählungen soll möglichst kurzfristig nach Abschluss einer jeden Er-

hebungsperiode erfolgen, damit systematische Schwierigkeiten in der Folgeperiode vermie-

den werden können. Die Daten für die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage sollen für je-

des Verkehrsunternehmen durch die WVI GmbH testiert werden. Eingebunden in das Sys-

tem „Fortschreibung“ sind auch die Kontrollzählungen. Für den Nachweis der ordnungsge-

mäßen Durchführung wird folgendes bestimmt:

• Für alle Kontrollzählungen sind die Originale der Zählprotokolle von den Zählern zu unter-

schreiben.

• Streichungen müssen nachvollziehbar sein und vom Zähler abgezeichnet werden.

• Zählergebnisse (Summen) und Unterschrift müssen mit demselben Schreibgerät (Kugel-

schreiber) notiert werden. Bleistifte und Schreibgeräte mit löschbarer Tinte (Füllfederhal-

ter, roller-pen etc.) dürfen nicht verwendet werden; ebenso darf die Schriftfarbe nicht rot

sein.

• Wird bei einer Zählung kein Fahrgast angetroffen, soll „0“ oder „/“ notiert werden.

• Besondere Vorfälle (Unfall, große Verspätungen, Umleitungen usw.) sind durch den Kon-

trollzähler auf dem Protokoll zu kommentieren.

• Der Gutachter überprüft stichprobenartig die Qualität der Zählprotokolle.

• Die Originale der Zählprotokolle werden nach Abschluss aller Kontrollzählungen eines

Jahres und auf Anforderung zur Klärung bei Unstimmigkeiten mit den Originalzählungen

den Verkehrsunternehmen überlassen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre, begin-

nend mit dem auf die Kontrollzählungen folgenden Kalenderjahr. Auf Verlangen sind die

Zählprotokolle auch dem Gutachter in Teilen oder in Gänze zum Zwecke der Testierung

vorzulegen.

• Jeder Zähler muss den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes zur

korrekten Zählung bestätigen. Das Informationsblatt wird in Abstimmung mit dem Gut-

achter von der Verbundgesellschaft erstellt.

• Jeder Zähler bestätigt auf einem separaten Blatt die Anzahl der von ihm durchgeführten

Zählungen.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 166 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

7 Zustimmungen, Inkrafttreten

Diese Durchführungsrichtlinie ist Bestandteil des Einnahmenaufteilungsvertrages und bedarf

zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Verbundge-

sellschaft.

Diese Durchführungsrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Die 1. Änderung erfolgte zum 23. Oktober 2006. Sie tritt mit Zustimmung der Gesellschafter-

versammlung der Verbundgesellschaft am 14. November 2006 in Kraft.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 167 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anhang 1: Bestimmung der minimalen Stichprobengröße

durch Präzisionsvorgabe

Vorbemerkung:

Wenn im folgenden die Normalverteilung eines (vorgegebenen) Wertes z dazu benutzt wird,

um den Stichprobenumfang n zu bestimmen, wird vorausgesetzt, dass entweder die unbe-

kannte Verteilung der Grundgesamtheit hinreichend gut durch die Normalverteilung approxi-

miert werden kann oder aber der zu bestimmende Stichprobenumfang mindestens so groß ist, dass ein adäquater Zentraler Grenzwertsatz5 angewandt werden kann.

Formulierung einer geeigneten Zielfunktion

Es gilt das Problem zu lösen, die Gesamtkosten C der Kontrollzählungen, die sich aus fixen Kosten cfix und variablen Kosten c (Kosten pro erhobener Einheit) zusammensetzen, zu

minimieren:

min:C =cfix +n⋅c.

Um die triviale Lösung auszuschließen (die geringsten Kosten entstehen, wenn nicht erho-

ben wird), benötigt man eine Nebenbedingung zu obiger Gleichung, die den Lösungsraum

der Zielfunktion einschränkt. Eine solche Nebenbedingung wird in Form eines Konfidenzin-

tervalls gestellt, also eine statistisch gesicherte Aussage über die Grundgesamtheit gefor-

dert.

Aufstellung der Nebenbedingung (1)

Um ein genaues Ergebnis zu erhalten, sollten möglichst alle Fahrgäste gezählt werden. Dies

ist aber meist weder praktikabel noch finanzierbar und deshalb soll der Stichprobenumfang n

gerade so groß gewählt werden, dass die absolute Abweichung des Schätzwertes A (= Mit-

telwert der gezählten Einsteiger je Linienfahrt der Originalzählung) vom wahren Wert μ eine

5 Grob gesprochen besagt ein zentraler Grenzwertsatz in seiner allgemeinsten Form, dass die Wahrscheinlichkeiten von Ereig- nissen, die mit Hilfe der Summe von beliebig verteilten, unabhängigen Zufallsvariablen X gebildet werden, sich für großes n i mittels der Normalverteilung hinreichend genau berechnen lassen, wenn sie nur endliche Erwartungswerte und endliche Vari- anzen aufweisen.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 168 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

vorgegebene Fehlergröße e nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (α) überschreitet. Mit an- μ

deren Worten: Der Stichprobenumfang n soll so gewählt werden, dass die Wahr-

scheinlichkeit P(robability)

( )

P A−μ > e ≤ α μ

beträgt. Die Ungleichung lässt sich wie folgt umformen:

( )

P A−μ > e ≤ α μ

( )

⇔P A−μ ≤ e >1−α (Komplementärereignis) μ

( )

⇔P A-e ≤μ ≤ A+e >1−α μ μ

[ ]

Das bedeutet, das Intervall A−e ;A+e überdeckt den wahren Wert μ für die Einsteiger μ μ

je Linienfahrt mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 1 - α. Diese Eigenschaft charakte-

risiert ein (1 - α) %iges Konfidenzintervall für μ (vgl. dazu auch Anhang 2: Bestimmung eines

Konfidenzintervalls). Mit dieser Erkenntnis lässt sich die Nebenbedingung zu obiger Zielfunk-

tion auch wie folgt formulieren:

Aufstellung der Nebenbedingung (2)

Der vertretbare maximale Fehler e >0 und die Irrtumswahrscheinlichkeit 0<α <1 sind μ

vorgegeben. Unter Berücksichtigung dieser Forderungen ist der Stichprobenumfang n dann

mindestens so groß zu wählen, dass das (1 - α) %ige Konfidenzintervall für μ eine Breite von

höchstens 2⋅e hat. μ

Es sei z das α -Fraktil (= (1− α )-Quantil) der Standardnormalverteilung. Damit lässt sich α/2 2 2

das (1 - α) %-Konfidenzintervall für μ schreiben als

⎡ ⎛ n⎞1 ⎛ n⎞1 ⎤ ⎢X−z ⋅ ⎜1− ⎟ σ2; X+z ⋅ ⎜1− ⎟ σ2⎥. ⎢⎣ α/2 ⎝ N⎠n α/2 ⎝ N⎠n ⎥⎦

Die Länge dieses Konfidenzintervalls ist 2⋅z ⋅ (1− n)1σ2 . α/2 N n

Da diese Länge 2⋅e nicht überschreiten soll, erhält man: μ

2⋅z ⋅ (1− n)1σ2 ≤2⋅e . α/2 N n μ

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[Seite 169]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 169 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Diese Ungleichung lässt sich nach n auflösen:

2 N−n 1 ⎛ e ⎞ ⋅ ⋅σ2 ≤⎜ μ ⎟ ⎜ ⎟ N n z ⎝ α/2 ⎠ 2 N−n ⎛ e ⎞ ≤⎜ μ ⎟ ⋅N ⎜ ⎟ n z ⋅σ ⎝ α/2 ⎠ 2 N ⎛ e ⎞ ≤⎜ μ ⎟ ⋅N+1 ⎜ ⎟ n z ⋅σ ⎝ α/2 ⎠ 2 1 ⎛ e ⎞ 1 ≤⎜ μ ⎟ ⋅ ⎜ ⎟ n z ⋅σ N ⎝ α/2 ⎠

und letztlich

1 z2 ⋅σ2 n≥ = α/2 .

( )

e μ 2 + 1 e μ 2 + N 1 ⋅z2 α/2 ⋅σ2 z ⋅σ N α/2

Bislang wurde der maximale absolute Fehler e = A−μ als Bestimmungskriterium für n μ

herangezogen. Da die Kontrollzählungen vereinbarungsgemäß auf Betriebszweigebene

stattfinden und diese unterschiedlich groß sind, ist es zweckmäßiger, nicht einen absoluten

Fehler vorzugeben, sondern den Schätzfehler in Bezug zum erwarteten Wert für die Einstei-

ger zu setzen, d. h. den maximalen relativen Fehler r = A−μ zu betrachten. 6 μ

Die Lösung erhält man nun sehr leicht, wenn man berücksichtigt, dass aus

A−μ ≤r, μ

A−μ ≤r⋅ μ =:e μ

folgt. Man erhält damit:

z2 ⋅σ2 n≥ α/2 . r2 ⋅μ2 + 1 ⋅z2 ⋅σ2 N α/2

6 Fehler ≤ 2 % oder Fehler ≤ 1 %, je nach Betriebszweig.

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[Seite 170]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 170 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Obige Ungleichung ist durch die beiden Parameter μ und σ der Normalverteilung charakteri-

siert. Um die Formel für die praktische Stichprobenarbeit in 2004 (und künftigen Kontrollzäh-

lungen) verwenden zu können, müssen diese beiden Parameter geschätzt werden. Zu die-

sem Zweck haben alle Einnahmenaufteilungspartner im Jahr 2003 Voruntersuchungen

durchgeführt. Aus den Ergebnissen der Original- und Kontrollzählungen wird μ durch den

Mittelwert der gezählten Einsteiger der Originalzählung A und σ durch die Standardabwei-

chung s der Differenzen aus Original- und Kontrollzählungen ersetzt.

Wenn man aber eine Stichprobe auswerten muss, um die unbekannte Standardabweichung

der Grundgesamtheit zu schätzen, so weiß man aus empirischen Untersuchungen, dass

dann der Stichprobenmittelwert A auch bei normalverteilter Grundgesamtheit nicht mehr

normalverteilt ist, sondern einer t(ν)-Verteilung (STUDENT-Verteilung) folgt. Da gilt:

s μ = A±t⋅ n

sieht man, dass durch die Gültigkeit der STUDENT-Verteilung die Unsicherheit bezüglich der

Schätzung des unbekannten Wertes Summe der Einsteiger pro Betriebszweig wächst.

Für große Grundgesamtheiten – da bei Fahrgastzählungen die Grundgesamtheit der Fahr-

gäste vor der Stichprobenziehung nicht bekannt ist, ersetzt man die unbekannte Zahl der

Fahrgäste eines Jahres durch die bekannte Zahl an angebotenen Fahrten eines Jahres –

kann die Endlichkeitskorrektur in der Ungleichung zur Stichprobenumfangsbestimmung ent-

fallen:

1 lim : ⋅z2 ⋅σ2 =0 N→∞ N α/2

Ersetzt man

μ durch den StichprobenmittelwertA,

σ durch die Stichprobenstandardabweichung s,

z durch die STUDENT-verteilte Variable t und

vernachlässigt die Endlichkeitskorrektur,

erhält man die auf der Seite 3 angegebene Ungleichung als untere Schranke für den gesuch-

ten Stichprobenumfang:

t2 ⋅s2 ⎛ t⋅s ⎞ 2 n≥ ≥⎜ ⎟ . r2 ⋅A2 +0 ⎝r⋅A⎠

  • 20 -

[Seite 171]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 171 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anhang 2: Bestimmung eines Konfidenzintervalls

Ein systematischer Zählfehler wird durch den Vergleich der Originalzählung zur Fortschrei-

bung der Verkehrsnachfrage und dem korrespondierenden Wert der Kontrollzählung nach-

gewiesen. Wenn kein systematischer Zählfehler vorliegt ist zu erwarten, dass der Wert der

Kontrollzählung in etwa gleich häufig über und unter dem Ergebnis der Ursprungszählung

liegt. Liegt dagegen ein systematischer Fehler vor, wird die eigentliche Zählung augenfällig

häufiger über oder unter dem Kontrollwert liegen. Die Beurteilung, ob die Kontrollwerte sys-

tematisch über/unter den Ursprungszähldaten liegen, also der Zufall als alleinige Ursache

für die Differenzen ausgeschlossen werden kann, wird in der Statistik unter Zuhilfenahme

eines Konfidenzintervalls vorgenommen.

Angenommen, die Grundgesamtheit ist (zumindest näherungsweise) normalverteilt und das

interessierende Merkmal (Differenz der Einsteiger zwischen Original- und Kontrollzählung)

habe die Ausprägung μ. Der wahre Wert dieser Differenz ist zwar unbekannt, kann aber mit

Hilfe einer Stichprobe geschätzt werden. Im konkreten Fall sieht das so aus, dass man aus

den Stichprobenwerten a der Originalzählung und b der korrespondierenden Kontrollzählung i i

den Mittelwert d der Differenzen aller Original- und Kontrollzählungen berechnet und diesen

als Schätzwert für den Mittelwert bzw. Erwartungswert der Grundgesamtheit verwendet.

Nachdem sowohl der Mittelwert aller Einsteigerzählungen a als auch der Mittelwert aller

Kontrollzählungen b Zufallsvariablen sind, ist auch der Mittelwert der Differenzen aller Origi-

nal- und Kontrollzählungen, also die Stichprobenfunktion d=a−b, eine Zufallsvariable mit

dem Erwartungswert E(d)=μ und

σ der Standardabweichung σ = . d n

Der Stichprobenschätzer d ist somit eine normalverteilte Zufallsvariable mit den beiden Pa-

rametern μ und σ. Dieser Punktschätzer trifft den wahren und unbekannten Wert aber nur in

wenigen Fällen, vielmehr schwankt er auf Grund des unvermeidlichen Stichprobenfehlers

mehr oder weniger um diesen. Man müsste schon sehr viele Erhebungen durchführen, damit

man mit seiner Schätzung „im Mittel“ richtig liegt und sich die möglichen Fehler ausgleichen.

Aus Kostengründen muss man sich aber auf einige wenige Erhebungen beschränken, ver-

teilt auf vier Erhebungsperioden pro Jahr.

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[Seite 172]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 172 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Allerdings kann man unter Rückgriff auf das mathematische Gesetz der Normalverteilung

einen symmetrischen Bereich um μ angeben, in dem mit einer Wahrscheinlichkeit P = (1 - α)

α der Wert der Stichprobenfunktion d liegt. Ist z der zu 1− gehörige Wert (Quantil) der (1−α) 2 2

Standardnormalverteilung, so gilt für diesen Bereich:

⎛ ⎞ (1) P⎜μ−z ⋅σ ≤ d ≤μ+z ⋅σ ⎟ =1−α. ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2

Damit hat man nun eine Gütemaß um beurteilen zu können, wie stark der berechnete

Schätzwert dschwankt. Das Intervall gibt an, dass der gesuchte Wert für den Mittelwert der

Differenzen aller Original- und Kontrollzählungen nicht den aus der Stichprobe errechneten

Wert dbetragen muss, sondern mit gleicher Wahrscheinlichkeit irgend einen Wert innerhalb

des Intervalls [μ−z ⋅σ ;μ+z ⋅σ ] annehmen kann. Der wahre Wert μ ist mit (1 - α) (1−α) d (1−α) d 2 2

%iger Wahrscheinlichkeit in dem angegebenen Intervall enthalten.

Allerdings ist für den Nachweis eines systematischen Fehlers nicht das Zufallsintervall inte-

ressant, das mit der Wahrscheinlichkeit (1 - α) die Zufallsvariable d enthält, vielmehr muss

man das Intervall kennen, das den unbekannten (aber festen) Parameter μ mit der Wahr-

scheinlichkeit (1 - α) überdeckt. Um dieses Zufallsintervall zu bestimmen, wird die Ungleich-

heitsbeziehung des oben angegebenen Wahrscheinlichkeitsintervalls umgeformt:

⎛ ⎞ P⎜μ−z ⋅σ ≤ d ≤μ+z ⋅σ ⎟ ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2 ⎛ ⎞ =P⎜−z ⋅σ ≤ d−μ ≤ z ⋅σ ⎟ ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2 ⎛ ⎞ =P⎜−d−z ⋅σ ≤ −μ ≤ −d+z ⋅σ ⎟ ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2 ⎛ ⎞ =P⎜d+z ⋅σ ≥μ ≥ d−z ⋅σ ⎟ =1−α ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2

und schließlich

⎛ ⎞ (2) P⎜d−z ⋅σ ≤μ ≤ d+z ⋅σ ⎟ =1−α ⎝ (1−α) d (1−α) d⎠ 2 2

Während Intervall (1) feste Grenzen hat und angibt, mit welcher Wahrscheinlichkeit (1 - α)

die Zufallsvariable d in den angegebenen Bereich fällt, ist (2) ein Intervall, dessen Grenzen

Zufallsvariablen sind (sie enthalten den Stichprobenschätzer d). Die durch (2) beschriebene

Spanne heißt Vertrauensbereich oder Konfidenzintervall und überdeckt den unbekannten

Wert μ mit der Wahrscheinlichkeit (1 - α).

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[Seite 173]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 173 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Ersetzt man die Standardabweichung des Stichprobenschätzers σ in obiger Ungleichung d

durch den Ausdruck s/ n und berücksichtigt wiederum, dass dieser Ausdruck aus einer

Stichprobe berechnet wird und damit der gesuchte Merkmalswert nicht länger einer Normal-

verteilung gehorcht sondern STUDENT-verteilt ist (vgl. dazu Anhang 1, Seite 16), so lässt sich

ein zweiseitiges Konfidenzintervall durch die Angabe der beiden Grenzen wie folgt schrei-

ben:

⎡ s s ⎤ ⎢d−t⋅ ; d+t⋅ ⎥. ⎣ n n⎦

unterer Grenzwert oberer Grenzwert

Ersetzt man den Ausdruck für den maximalen statistischen Fehler durch die Variable e

s t⋅ := e n

erhält man das auf Seite 5 genannte Konfidenzintervall [d−e;d+e].

Dieses Konfidenzintervall ist im Rahmen dieser Durchführungsrichtlinie wie folgt zu interpre-

tieren:

Umschließen der untere Grenzwert [d−e] und der obere Grenzwert [d+e] die Null (für die

Differenz zwischen Original- und Kontrollzählung), ist das Ergebnis „kein systematischer

Zählfehler vorhanden“ mit der vorgegebenen Genauigkeit von (1 - α) % = 90 % statistisch

gesichert. Die Irrtumswahrscheinlichkeit, dass das Konfidenzintervall die Null nicht enthält

und deshalb ein systematischer Fehler unterstellt wird, obwohl der Zufall alleinige Ursache

für die Differenzen war, beträgt 10 %.

Die Empfindlichkeit des Tests, also ab welcher Größenordung systematische Fehler entdeckt

werden, wird über den Stichprobenumfang n der Kontrollzählung gesteuert (vgl. dazu An-

hang 1: Bestimmung der minimalen Stichprobengröße).

  • 23 -

[Seite 174]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 174 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anhang 3: Lokalisierung von Ausreißern in Fahrgastzählungen

Zwischen dem Zählwert a einer Originalzählung (Einsteigerzählung der Verkehrsunterneh- i men) und dem Kontrollzählwert b der korrespondierenden Kontrollzählung (Zählungen der- i selben Linienfahrt am selben Tag) treten regelmäßig Abweichungen auf. Nachdem der Kon-

trollzählwert als richtig angenommen wird (→ vgl. Kap. 2), ist der Zählwert der Originalzäh-

lung mit einem Zufallsfehler und eventuell zusätzlich mit einem systematischen Fehler über-

lagert, der mit Hilfe der Kontrollzählungen entdeckt werden soll.

„Sehr große“ Abweichungen von Zählwert und Kontrollzählwert treten nur selten durch Zu-

fallsfehler auf, sondern werden in aller Regel durch systematische Fehler verursacht. Aber

nicht für alle systematischen Fehlern kann unterstellt werden, dass Abweichungen ab einer

bestimmten Größe auch dort auftreten, wo den Einsteigerzählungen der Unternehmen keine

Kontrollzählungen gegenüberstehen und deshalb zu einer Korrektur der Einsteigerzählungen

führen müssen. Vielmehr ist zu vermuten, dass „sehr große“ systematische Fehler „so sel-

ten“ auftreten, dass sie als „Ausreißer“ aus der Stichprobe herausgenommen werden müs-

sen. Gesucht wird also ein Kriterium, das (mit großer Wahrscheinlichkeit) Ausreißer in Fahr-

gastzählungen lokalisiert.

Ausgehend von der Überlegung, dass ein Stichprobenelement (konkret: die Anzahl Einstei-

ger einer Fahrplanfahrt) einen systematischen Fehler aufweisen kann oder auch nicht, wird

nachfolgend über verschiedene Wahrscheinlichkeitsverteilungen und unter Vorgabe einer

Annahme darüber, wie häufig maximal mit einem Ausreißer gerechnet werden kann, eine

Lösung entwickelt, welche die Frage: Ist ein bestimmter Stichprobenwert als Ausreißer zu

betrachten oder nicht? mit Hilfe einer einfachen Ungleichung beantwortet.

Lösungsansatz

Aus den Einsteigerzählungen der Verkehrsunternehmen werden zufällig Fahrplanfahrten

ausgewählt, für die eine Kontrollzählung durchgeführt wird. Da die Kontrollzählungen als

richtig angenommen werden, kann ein Stichprobenelement a einer Einsteigerzählung zwei

mögliche Ergebnisse haben: a weist einen systematischen Fehler auf (Fall A) oder a weist

keinen systematischen Fehler auf (Fall B).

  • 24 -

[Seite 175]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 175 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Gesucht wird die Wahrscheinlichkeit für das x-malige Auftreten des Falls A (die Einsteiger-

zählung weist einen systematischen Fehler auf) bei n (unabhängigen) Kontrollzählungen.

Man betrachtet somit ein Zufallsexperiment, das lediglich zwei mögliche Ergebnisse hat: Die

Ereignisse A (es liegt ein systematischer Fehler vor) und B (es liegt kein systematischer Feh-

ler vor), die mit den Wahrscheinlichkeiten P(A) = P und P(B) = 1 – P(A) = 1 – P auftreten. Ein

einfaches Beispiel für solche Wahrscheinlichkeiten ist das Werfen einer Münze. Beim Werfen

einer Münze können die Ergebnisse „Kopf“ oder „Zahl“ auftreten. Ist A das Ergebnis „Zahl“,

so gilt: P(A) = 0,5.

Die Lösung für dieses Problem erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Wahrscheinlich-

keit dafür bestimmt, dass x-mal der Fall A und (n – x)-mal der Fall B eintritt. Es gilt:

P(„x-mal A“) = P(A)⋅P(A)⋅ ⋅P(A) =(P(A))x =Px K

P(„(n – x)-mal B“) = P(B)⋅P(B)⋅ ⋅P(B) =(P(B))n−x =(1−P)n−x K

In der oben beschriebenen Ereignisfolge tritt nun erst x-mal der Fall A und dann (n – x)-mal

der Fall B auf. Zusammenfassen dieser beiden Wahrscheinlichkeiten ergibt:

P(„x-mal A“; „(n – x)-mal B“) = (P(A))x ⋅(P(B))n−x =Px ⋅(1−P)n−x

Mit der Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit ist das Problem (Wie wahrscheinlich ist das 1-

malige, 2-malige, , x-malige Auftreten des Falls A?) aber noch nicht gelöst. Denn bei n K Kontrollzählungen gibt es viele unterschiedliche Ereignisfolgen, bei denen genau x-mal der

Fall A auftritt und jede dieser Ereignisfolgen tritt mit der oben berechneten Wahrscheinlich-

keit auf. Um zu wissen, wie groß die Wahrscheinlichkeit dafür ist, dass der Fall A genau x-

mal auftritt (gleichgültig in welcher Anordnung), sind die Wahrscheinlichkeiten für diese ver-

schiedenen Fälle zu addieren. Dies ist ein Problem der Kombinatorik, hier soll genügen, dass

es

n⋅(n−1)⋅(n−2)⋅ ⋅(n−n+1) K

(x⋅(x−1)⋅(x−2)⋅ ⋅(x−x+1)⋅((n−x)⋅(n−x−1)⋅(n−x−2)⋅ ⋅((n−x)−(n−x+1) K K n! n = =( ) x!⋅(n−x)! x

Ereignisfolgen gibt, bei denen genau x-mal der Fall A eintritt. Die Wahrscheinlichkeit für das

x-malige Auftreten des Falls A bei n Kontrollzählungen ergibt sich dann, indem die oben be-

stimmte Wahrscheinlichkeit P(„x-mal A“; „(n – x)-mal B“) mit der eben bestimmten Anzahl der

verschiedenen möglichen Ereignisfolgen multipliziert wird:

  • 25 -

[Seite 176]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 176 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

f(x) =( n )⋅Px ⋅(1−P)n−x x = 0, 1, …, n x

Folgendes einfaches Beispiel soll das Vorgehen noch einmal veranschaulichen:

Beim viermaligen Werfen einer Münze gibt es 6 verschiedene Ergebnisfolgen, die 2-mal

das Ergebnis „Zahl“ aufweisen, nämlich (K , K , Z , Z ); (K, Z, K, Z); (Z, K, K, Z); opf opf ahl ahl

(K, Z, Z, K); (Z, K, Z, K) und (Z, Z, K, K). Gesucht ist die Wahrscheinlichkeit dafür, dass 2-

mal die Seite mit dem Ereignis „Zahl“ oben liegt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmter Münzwurf „Kopf“ oder „Zahl“ zeigt, beträgt

P(Z) = P(K) = 0,5.

Jede einzelne der 6 oben angegebenen Ereignisfolgen tritt mit der Wahrscheinlichkeit

0,52 ⋅0,52 = 0,54 = 1 16

auf. Gesucht ist aber nicht die Eintrittswahrscheinlichkeit einer jeden der 6 Ereignisfolgen,

sondern die Eintrittswahrscheinlichkeit aller Ereignisfolgen, bei denen zweimal die Seite

mit der „Zahl“ oben liegt. Diese errechnet sich wie folgt:

(4) 1 4! 1 4⋅3⋅2⋅1 1 24 1 6 3 P(„zweimal Zahl“) = ⋅ = ⋅ = ⋅ = ⋅ = = . 2 16 2!⋅(4−2)! 16 (2⋅1)⋅(2⋅1) 16 4 16 16 8

Die hier gefundene Funktion f(x) heißt auch Wahrscheinlichkeitsfunktion der Binomialvertei- lung7 und wird wie folgt geschrieben:

B(n,P)=( n )⋅Px ⋅(1−P)n−x x = 0, 1, …, n x

Die Wahrscheinlichkeitsfunktion der Binomialverteilung gibt an, mit welcher Wahrscheinlich-

keit ein 1-maliges, 2-maliges, , oder x-maliges Auftreten eines systematischen Fehlers bei K n Gegenüberstellungen der Einsteigerzählungen durch Kontrollzählungen zu erwarten ist.

7 Die Binomialverteilung hat ihren Namen durch den engen Zusammenhang zum Binomischen Lehrsatz. Nach dem Binomi- schen Lehrsatz gilt folgende Beziehung: (P+(1−P)n = ∑ n ( n )⋅Px⋅(1−P)n−x x x=0 Die Summanden auf der rechten Seite dieses Spezialfalles des Binomischen Lehrsatzes sind gerade die Werte der Wahr- scheinlichkeitsfunktion der Binomialverteilung.

  • 26 -

[Seite 177]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 177 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Wie eingangs dargelegt wurde, interessieren hier aber nicht alle systematischen Fehler,

sondern nur „sehr große“ systematische Fehler, weil dann die Differenz des Zählwerts a zum

Kontrollzählwert b so groß ist, dass a als Ausreißer aus der Stichprobe entfernt werden

muss. „Große“ systematische Fehler sind selten und für die weitere Arbeit soll unterstellt

werden, dass die Auftretenswahrscheinlichkeit P für einen solchen „großen“ systematischen

Fehler (und damit für einen Ausreißer) unter 0,1 % (P < 0,001) liegt, also in weniger als in

einem von tausend Fällen auftritt. Die Annahme wurde so gewählt, dass der Stichprobenum-

fang der Kontrollzählungen in den meisten Fällen eine verlässliche Aussage über das Vor-

handensein eines systematischen Fehlers erlaubt. Über andere Auftretenswahrscheinlichkei-

ten ließe sich steuern, ob der Ausreißertest mehr oder weniger Ausreißer anzeigt.

Da die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten solcher „großen“ systematischen Fehler klein

(genauer: P < 0,001 ≤ 10/n) und die Anzahl der durchgeführten Einsteigerzählungen groß

(genauer: n ≥ 1.500 ⋅ 0,001) ist, kann die Binomialverteilung durch eine andere Verteilung

ersetzt werden, die sich ergibt, wenn P → 0 und n → ∞ gehen und zwar derart, dass der Er-

wartungswert μ = n ⋅ P ein konstanter Wert bleibt. Im Ergebnis erhält man eine neue Funkti-

on, die nur noch von einem Parameter abhängt und damit viel leichter zu handhaben ist.

μ μm Aus n⋅P=μ=const. folgt P= und Pm = und man erkennt, für n → ∞ geht P → 0. n nm

Damit lässt sich der Term (1−P)n−x der Binomialverteilung schreiben als

n−x n −x ⎛ μ⎞ ⎛ μ⎞ ⎛ μ⎞ (1−P)n−x =⎜1− ⎟ =⎜1− ⎟ ⋅⎜1− ⎟ ⎝ n⎠ ⎝ n⎠ ⎝ n⎠

Einsetzen in die Wahrscheinlichkeitsfunktion der Binomialverteilung ergibt: ( n )⋅Px ⋅(1−P)n−x = n! ⋅ μx ⋅⎜ ⎛ 1− μ ⎟ ⎞ n ⋅⎜ ⎛ 1− μ ⎟ ⎞ −x = x x!(n−x)! nx ⎝ n⎠ ⎝ n⎠ n(n−1)⋅(n−2)⋅ K ⋅(n−x−1)⋅μx ⎛ μ⎞ n ⎛ μ⎞ −x ⋅⎜1− ⎟ ⋅⎜1− ⎟ x! ⋅ nx ⎝ n⎠ ⎝ n⎠

  • 27 -

[Seite 178]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 178 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Es ist

n(n−1)⋅(n−2)⋅ ⋅(n−x−1) K lim = n→∞ nx ⎛ 1⎞ ⎛ 2⎞ ⎛ x−1⎞ lim 1⎜1− ⎟⋅⎜1− ⎟⋅ K ⋅⎜1− ⎟ =1 n→∞ ⎝ n⎠ ⎝ n⎠ ⎝ n ⎠

und ferner gilt

n −x ⎛ μ⎞ ⎛ μ⎞ lim ⎜1− ⎟ = e−μ sowie lim ⎜1− ⎟ =1 . 8 n→∞⎝ n⎠ n→∞ ⎝ n⎠ x=const.

Damit erhält man

μx lim ( n )⋅Px ⋅(1−P)n−x = ⋅e−μ, n⋅P =μ =const. n→∞ x x!

Dies ist die Wahrscheinlichkeitsfunktion der POISSON-Verteilung, für die Ps(μ) geschrieben

wird:

μx Ps(μ)= ⋅e−μ. x!

Die POISSON-Verteilung hängt nur von einem einzigen Parameter, von μ ab. Der Erwar- tungswert der POISSON-Verteilung ist gleich dem Parameter μ, was auch für die Varianz gilt:9

E(X) = VAR(X) = μ.

Aus empirischen Untersuchungen weiß man, dass für μ ≥ 10 eine Ps(μ)-verteilte Zufallsvari-

able näherungsweise normalverteilt ist mit den Parametern μ und μ:10

Ps(μ) ≈N(μ; μ).

Auch die Normalverteilung hängt in diesem speziellen Fall nur von einem Parameter ab, der für eine konkrete Linienfahrt mit a Einsteigern mit μˆ =σ2 =a geschätzt werden kann. Damit

8 Dabei ist e = 2,71828… die so genannte Eulersche Zahl, die als Basis des Logarithmus naturalis und der (natürlichen) Expo- nentialfunktion bekannt ist. 9 Auf den Beweis soll hier verzichtet werden, diese Eigenschaft kann in jeder mathematischen Formelsammlung nachgelesen werden. 10 Daraus folgt, dass bei weniger als 10 Einsteigern pro Linienfahrt der Ausreißertest nicht verwendet werden kann, weil sich dann die Poisson-Verteilung nicht in eine Normalverteilung überführen lässt.

  • 28 -

[Seite 179]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 179 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

kann die Wahrscheinlichkeit P, dass es sich bei einem konkreten Zählwert a um einen Aus-

reißer handelt, wie folgt geschrieben werden:

P(a > μ+z⋅σ) = 0,001 bzw. P(a > μ+z⋅ a) = 0,001.

Für die vorgegebene Auftretenswahrscheinlichkeit für einen Ausreißer (P < 0,001) lässt sich aus einer Tabelle der Normalverteilung für den Kennwert z der Wert 3,29 ablesen.11 Damit

lässt sich obige Wahrscheinlichkeitsfunktion auch wie folgt schreiben:

P(a−μ > 3,29⋅ a)= 0,1 %.

Der Zählwert a wird als Ausreißer angesehen, wenn sein Wert um mehr als das 3,29⋅ a-

fache vom Erwartungswert μ abweicht.

Damit ist das Ausreißerproblem aber noch nicht ganz gelöst, denn genau genommen inte-

ressiert nicht die Abweichung des Zählwerts a von seinem Erwartungswert, sondern die Ab-

weichung des Zählwerts a zu dem korrespondierenden Kontrollzählwert b. Da aber die Addi-

tion einer Konstanten zu einer normalverteilten Zufallsgröße wiederum eine normalverteilte

Zufallsgröße ist, ist nicht nur die Differenz zwischen dem Einsteigerzählwert a und seinem

Erwartungswert μ normalverteilt, sondern auch die Differenz zwischen dem Einsteigerzähl- wert a und dem Kontrollzählwert b.12 Unter Beachtung von D = a – b ~ N(μ=0; σ2 = b) lässt

sich obige Wahrscheinlichkeitsfunktion dann auch wie folgt schreiben.

P(a−b > 3,29⋅ b)= 0,1 %.

Ergebnis

Ein Zählwert a kann als Ausreißer aus der Stichprobe entfernt werden, wenn die Abweichung

zum korrespondierenden Kontrollzählwert b größer ist als 3,29⋅ b:

a−b >3,29⋅ b .

11 Der Kennwert z ist das so genannte Quantil der Standardnormalverteilung. 12 Wenn X ~ N(μ; σ2), dann gilt: X - μ ~ N(μ - μ; σ2) bzw. X - μ ~ N(0; σ2).

  • 29 -

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HbmG

grebnrüN

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dnubrevsrhekreV

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 180 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

für die Berechnung unternehmensspe-

zifischer Nutzungshäufigkeiten im VGN

Stand: 08.01.2013

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Rothenburger Straße 9

90443 Nürnberg

in Zusammenarbeit mit:

Prof. Dr. Wermuth

Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH

Nordstraße 11

38106 Braunschweig

[Seite 181]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 181 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie ............................................................. 2

2 Berechnungsschritte ............................................................................................. 3

2.1 Nutzungshäufigkeit nach verkaufendem Unternehmen ...................................... 3

2.1.1 Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl Fahrten .............................................. 3

2.1.2 Berechnung der Nutzungshäufigkeit je Gültigkeitszeitraum des

Fahrausweises ....................................................................................................... 4

2.2 Normierte Nutzungshäufigkeit (Berücksichtigung Nichtfahrer) ......................... 4

2.2.1 Verbundweite Nutzungshäufigkeit der mobilen Personen .................................. 5

2.2.2 Verbundweite Nutzungshäufigkeit aller Personen ............................................... 5

2.2.3 Normierte Nutzungshäufigkeit .............................................................................. 6

2.3 Gewichtete Nutzungshäufigkeit (Berücksichtigung Unternutzung) ................... 6

2.3.1 Preisgewichtete Nutzungshäufigkeit .................................................................... 6

2.3.2 K-gewichtete Nutzungshäufigkeit ......................................................................... 7

2.4 Nutzungshäufigkeit nach genutztem Unternehmen ............................................ 8

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 182 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1 Einordnung der Durchführungsrichtlinie

Die Verteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen im VGN erfolgt, soweit diese nicht zum Bereich

Ausbildungsverkehr gehören oder vorab zugeschieden werden, nachfrageorientiert. Basis

hierfür bilden verbundweite Fahrgastbefragungen, bei der die Fahrgäste in den Verkehrsmit-

teln zu ihrem Fahrverhalten und dem benutzten Fahrausweis befragt werden. Um aus den

Befragungsdaten zu einem Einnahmeanspruch für ein Verkehrsunternehmen zu gelangen,

ist die Fahrt jeder befragten Person mit einem Geldbetrag zu bewerten und einem oder ggf.

mehreren Verkehrsunternehmen zuzuordnen.

Der Erlös einer Personenfahrt errechnet sich allgemein aus dem Quotienten

Preis des Fahrausweises Erlös einer Personenfahrt = . Nutzungshäufigkeit

Die Nutzungshäufigkeit gibt an, wie oft ein Kunde seinen Fahrausweis im Durchschnitt nutzt.

Sie wird berechnet, indem man die Anzahl der in der Fahrgastbefragung erhobenen Fahrten

mit einem bestimmten Fahrausweis durch die Anzahl der verkauften Stück dieses Fahraus-

weises dividiert.

In aller Regel nutzen Fahrgäste des Regionalverkehrs ihren Fahrausweis weniger häufig pro

Zeiteinheit als Fahrgäste der städtischen Verkehre. Dies hat zur Folge, dass eine Fahrt – bei

gleichem Fahrausweis und gleicher Tarifstufe – im Regionalverkehr mehr wert sein muss als

im Stadtverkehr. Dies erreicht man im mathematischen Modell durch die Verwendung unter-

nehmensspezifischer Nutzungshäufigkeiten. Grundlage für die Berechnung unternehmens-

spezifischer Nutzungshäufigkeiten sind die Ergebnisse der Fahrgastbefragungen zur Ermitt-

lung der Einnahmenansprüche und der VGN-Verkaufsstatistik. Man spricht hier von der Nut-

zungshäufigkeit nach verkaufendem Unternehmen.

Da mit einem Verkehrsunternehmen aber auch Fahrgäste anderer Unternehmen fahren kön-

nen und bei der Berechnung des Einnahmenanspruchs für alle Fahrten bei einem Verkehrs-

unternehmen nur eine Nutzungshäufigkeit angewendet werden kann, muss in einem letzten

Berechnungsschritt die Nutzungshäufigkeit nach verkaufendem noch in eine Nutzungshäu-

figkeit je nutzendes Verkehrsunternehmen umgerechnet werden. Hat ein Fahrgast bei einer

Fahrt zwei oder mehr Verkehrsunternehmen benutzt, wird die Nutzungshäufigkeit des Unter-

nehmens angesetzt, in dessen Fahrzeug die Befragung stattfindet. Der Fehler, der durch die

Anwendung nur einer Nutzungshäufigkeit bei einer Umstiegsfahrt entsteht, mittelt sich aus,

da die Auswahl der Erhebungsfahrten statistisch repräsentativ (auf den Betriebszweig bezo-

gen) erfolgt.

[Seite 183]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 183 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2 Berechnungsschritte

Die Berechnung der Nutzungshäufigkeiten erfolgt getrennt für jede Fahrausweisart bzw.

Fahrausweisgruppe (z. B. EFK Erwachsene, EFK Kind, Gruppenfahrkarte). Die nachfolgend

beschriebenen Berechnungsschritte gelten jeweils für eine Fahrausweisart bzw. Fahraus-

weisgruppe und müssen für jeden Fahrausweis bzw. jede Fahrausweisgruppe, für die unter-

nehmensspezifische Nutzungshäufigkeiten berechnet werden sollen, separat durchlaufen

werden.

2.1 Nutzungshäufigkeit nach verkaufendem Unternehmen

2.1.1 Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl Fahrten (je Tagesart und Unternehmen)

Die Anzahl Fahrten, die die mobilen Fahrgäste am Tag durchführen (nur die mobilen Fahr- gäste können im Fahrzeug befragt werden), berechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl

Verbundbeförderungsfälle (Personenfahrten) und der an diesem Tag im Umlauf gewesenen

(verkauften) Fahrausweise max (•). u

∑

f u,i F (1) = i u   max ∑ s ,..., ∑ s  u  F F   1,i n,i i i

mit

Fn,i Indexwert für den i-ten Fahrgast auf der n-ten Fahrt (1, 2, 3,...)

fu,i Anzahl Personenfahrten je Tag und alle i Fahrgäste beim Verkehrsunternehmen u

s Anzahl Personenfahrten ohne Mitfahrer je Tag für alle i Fahrgäste auf der n-ten Fahrt F n,i

i Indexwert für den befragten Fahrgast

u Indexwert für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

Zur Vereinfachung der Schreibweise wird im Folgenden anstelle von

  max u    ∑ s F1,i ,..., ∑ s Fn,i    i i

der kürzere Ausdruck s verwendet. s bezeichnet dann die in der Fahrgasterhebung max max,t festgestellte mittlere Anzahl Personenfahrten je Tagesart t (MF, SA, SO).

[Seite 184]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 184 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.1.2 Berechnung der Nutzungshäufigkeit je Gültigkeitszeitraum des

Fahrausweises

Zeitfahrausweise sind unterschiedlich lang gültig (z. B. 7-Tage-MobiCard = Woche oder Solo

31 = Monat). Die unter 2.1.1 ermittelten durchschnittlichen Fahrtenzahlen der mobilen Fahr- gäste an den verschiedenen Tagesarten (MF, Sa, So) müssen deshalb zu einer Fahrtenhäu- figkeit, d. h. zu einer durchschnittlichen Fahrtenanzahl je Gültigkeitszeitraum des befragten

Zeitfahrausweises zusammengefasst werden. Da sich die Einnahmenaufteilung im VGN im-

mer auf ein Jahr bezieht (vgl. § 1 Abs. 1 Einnahmenaufteilungsvertrag), wird formal eine Fahrtenanzahl F(2) für ein Kalenderjahr gebildet. F(2) ergibt sich aus der Gewichtung der Fahr-

tenanzahlen je Tagesart mit spezifischen Jahresfaktoren sowie den aus der Fahrgasterhe-

bung geschätzten mittleren Fahrausweisanzahlen je Tagesart.

 1 ⋅F (2) für MC 7  u,a 52  F (2)

  1 ⋅F (2) für Solo 31, MC31 u u,a 12 10,5 ⋅F (2) für JahresAbo  u,a  12

mit

s s s F (2) = 249⋅F (1) ⋅ max u,MF +53⋅F (1) ⋅ max u,Sa +63⋅F (1) ⋅ max u,So u,a u,MF u,Sa u,So s s s max max max u,MF u,MF u,MF

mit

u Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

s mittlere Anzahl Personenfahrten je Tag für die Tagesart Montag bis Freitag max MF

s mittlere Anzahl Personenfahrten je Tag für die Tagesart Samstag max Sa

s mittlere Anzahl Personenfahrten je Tag für die Tagesart Sonntag max So

a Index für das Jahr

2.2 Normierte Nutzungshäufigkeit (Berücksichtigung Nichtfahrer)

Die in 2.1.2 ermittelten Nutzungshäufigkeiten beziehen sich auf die in der Fahrgastbefragung

auch tatsächlich angetroffenen Fahrgäste (mobile Personen). Aus unterschiedlichen Grün-

den (z. B. Urlaub, Krankheit) fahren Zeitkarteninhaber jedoch nicht täglich mit dem ÖPNV.

Wenn man unterstellt, dass dieser Anteil immobiler Fahrgäste bei allen Verkehrsunterneh-

men im VGN gleich hoch ist, lässt sich mit Hilfe einer verbundweit gültigen Nutzungshäufig-

[Seite 185]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 185 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

keit eine Korrektur der Verzerrung erreichen, die dadurch entsteht, dass nur die mobilen

Personen in die Berechnung der Nutzungshäufigkeit eingeflossen sind.

2.2.1 Verbundweite Nutzungshäufigkeit der mobilen Personen (nach Erhebung und n-ter Fahrt)

Die mittlere Fahrtenhäufigkeit der mobilen Personen berechnet sich aus dem Verhältnis der

Verbundbeförderungsfälle im Jahr zur Summe der Kehrwerte unternehmensspezifischer

Fahrtenhäufigkeiten und ihrer Verbundbeförderungsfälle. Dabei beschreibt der Term im

Nenner des Bruches die Summe der (mit Hilfe der Fahrgastbefragung) geschätzten Stück-

zahlen des betrachteten Fahrausweises je Verkehrsunternehmen im Jahr. Damit ist

∑

f u F (3) = u f

∑ u

F (2) u u

mit

u Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

f Anzahl Personenfahrten je Unternehmen im Kalenderjahr u

F(3) ist eine Hilfsgröße und wird benötigt, um später bei F(5) die mittleren unternehmensspezi-

fischen Nutzungshäufigkeiten zu normieren, d. h. die Nicht-Nutzung von Fahrgästen durch

Krankheit, Urlaub usw. zu berücksichtigen.

2.2.2 Verbundweite Nutzungshäufigkeit aller Personen (nach Erhebung und Verkauf)

Aus der Gegenüberstellung der in der Fahrgasterhebung festgestellten Anzahl Verbundbe- förderungsfälle im Jahr (Zähler in F(4)) und der Anzahl verkaufter Fahrausweise wird die ver-

bundweite Fahrtenhäufigkeit unter Einbezug der immobilen Fahrgäste berechnet.

∑

f u F (4) = u Stück

mit

u Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

f Anzahl Personenfahrten je Unternehmen im Kalenderjahr u

Stück Anzahl verkaufter Fahrausweise

[Seite 186]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 186 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Auch F(4) ist eine Hilfsgröße und wird benötigt, um im nächsten Schritt bei F(5) die mittleren

unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten zu normieren, also die Nicht-Nutzung von

Fahrgästen durch Krankheit, Urlaub usw. zu berücksichtigen.

2.2.3 Normierte Nutzungshäufigkeit

Die Übertragung des Verhältnisses der verbundweiten Nutzungshäufigkeiten aller Personen

und der mobilen Personen auf die unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten liefert die normierten unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeiten. F(5) berechnet sich durch Multiplikation der unternehmensspezifischen Nutzungshäufigkeit F(2) mit dem Verhältnis der verbundweiten Nutzungshäufigkeit aller Personen F(4) und der mobilen Personen F(3).

F (5) = F (2) ⋅ F (4)

u u F (3)

mit

u Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

2.3 Gewichtete Nutzungshäufigkeit (Berücksichtigung Unternutzung)

Fahrausweise mit höheren Tarifstufen können auch für kurze Fahrten in niedrigeren Tarifstu-

fen verwendet werden. Man spricht in einem solchen Falle von untergenutzten Fahrten oder

allgemeiner von Unternutzung. Alle untergenutzten Fahrten werden mit einem Faktor verse-

hen (die so genannte Preisgewichtung), der dafür sorgt, dass eine untergenutzte Fahrt nicht

als eine ganze Fahrt in die Einnahmenaufteilung eingeht, sondern mit einem Wert zwischen

Null und Eins. Darüber hinaus werden kurze (Pendler-) Fahrten von Regionalverkehrskun-

den im Stadtverkehr spezifisch gewichtet (K-Faktor), um eine gezielte Umverteilung der Ein-

nahmenansprüche zwischen Stadtverkehrs- und Regionalverkehrsunternehmen zu errei-

chen.

2.3.1 Preisgewichtete Nutzungshäufigkeit

Neben der Anzahl der Fahrten, die mit einem Fahrausweis durchgeführt werden, soll auch

die Ausnutzung des Fahrausweises in seiner Tarifstufe die Einnahmenansprüche der Ver-

kehrsunternehmen beeinflussen. Berücksichtigung findet dies in der Berechnung der Nut- zungshäufigkeit durch Multiplikation der normierten Nutzungshäufigkeit F(5) mit dem Verhält- nis der Fahrpreise in der genutzten und der gekauften Tarifstufe Pgen/Pgek. i i

[Seite 187]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 187 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Pgen ∑ i ⋅f F (6) = F (5) ⋅ i P i gek u,i u u ∑ f u,i i

mit

f Anzahl Personenfahrten mit gleichem Fahrausweis und gleichem Preis-/Tarifstufen-Verhältnis u,i

für alle i Fahrgäste beim Verkehrsunternehmen u Pgen Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der genutzten Preis-/Tarifstufe i Pgek Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der gekauften Preis-/Tarifstufe i

i Index für den befragten Fahrgast

u Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

2.3.2 K-gewichtete Nutzungshäufigkeit

Untergenutzte (Pendler-) Fahrten von Regionalverkehrskunden im Stadtverkehr sollen spezi-

fisch gewichtet werden mit dem Ziel, dass die Regionalverkehrsunternehmen für diese Fahr-

ten weniger Einnahmen an die Stadtverkehrsunternehmen abgeben müssen.

Für die Berechnung der K-gewichteten Nutzungshäufigkeit von Regionalverkehrsunterneh-

men (verkaufend) werden diese Fahrten entsprechend gewichtet, falls gilt:

  1. Der Fahrpreis der genutzten Preis-/Tarifstufe ist kleiner als der Fahrpreis der gekauften

Preis-/Tarifstufe.

  1. Das verkaufende Verkehrsunternehmen ist ein Regionalverkehrsunternehmen, das ge-

nutzte Verkehrsunternehmen ist ein Stadtverkehrsunternehmen.

Pgen Pgen ∑ f ⋅ i + ∑ f ⋅ i ⋅K u,i Pgek u,i Pgek i i i i F (7) =F (6) ⋅u=v u≠v; v=Stadt u u Pgen ∑ f ⋅ i u,i Pgek i i

mit

v Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach Erhebungsfahrt = genutzt)

u Index für ein Regionalverkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

f Anzahl Personenfahrten mit gleichem Fahrausweis und gleichem Preis-/Tarifstufen-Verhältnis u,i

für alle i Fahrgäste beim Verkehrsunternehmen u Pgen Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der genutzten Preis-/Tarifstufe i Pgek Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der gekauften Preis-/Tarifstufe i

[Seite 188]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 188 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

i Index für den befragten Fahrgast

K Gewichtungsfaktor

Man beachte: Da sämtliche untergenutzte (Pendler-) Fahrten, die Kunden von Regionalver-

kehrsunternehmen in der Stadt durchführen, auf die Nutzungshäufigkeit des Regionalver-

kehrsunternehmens gezählt werden, ändern sich die Nutzungshäufigkeiten der Stadtver-

kehrsunternehmen in diesem Berechnungsschritt nicht.

2.4 Nutzungshäufigkeit nach genutztem Unternehmen

In den vorangegangenen Arbeitsschritten wurden unternehmensspezifische Nutzungshäufig-

keiten für Zeitfahrausweise berechnet. Unternehmensspezifisch steht für „Unternehmen, das

i. d. R. genutzt wird“, d. h. dass beispielsweise die Fahrt eines Pendlers (Regionalverkehrs-

kunde) in der Mittagspause bei dem städtischen Verkehrsunternehmen der Nutzungshäufig-

keit der DB zugerechnet wird. Für die Zuweisung von Erlösen für eine Fahrt bei einem Ver-

kehrsunternehmen muss aber eine Fahrtenhäufigkeit je nutzendem Verkehrsunternehmen

bekannt sein, da die Ergebnisse der Fahrgastbefragung immer unter der Liniennummer der

Erhebungsfahrt abgelegt sind und die Datensätze auch nur unter der Erhebungsfahrt ange-

sprochen werden können.

Die Nutzungshäufigkeit nach genutztem Unternehmen berechnet sich aus dem gewichteten

Mittel der Nutzungshäufigkeiten der jeweils erfassten verkaufenden Unternehmen F (7) . Die u

jeweiligen Personenfahrten werden mit dem Fahrpreis des Fahrausweises in der genutzten

Tarifstufe, dem Erlösanteil der Erhebungsstrecke an der Gesamtfahrt sowie der Anzahl der

Fahrtabschnitte der betrachteten Personenfahrt gewichtet.

∑ f ⋅Pgen⋅EAnteil⋅h v,i i i i F (8) = i v f ⋅Pgen⋅EAnteil⋅h f ⋅Pgen⋅EAnteil⋅h ⋅K ∑ v,i i i i + ∑ v,i i i i F (7) F (7) i u i u v=u v≠u; u=Region Pgen<Pgek i i

mit

v Index für ein Verkehrsunternehmen (Zuordnung nach genutzt)

u Index für ein Regionalverkehrsunternehmen (Zuordnung nach verkaufend)

fv,i Anzahl Personenfahrten mit gleichen Merkmalen (genutzte Preis-/Tarifstufe, Erlösanteil an der

Gesamtfahrt, Anzahl Fahrtabschnitte, verkaufendes Unternehmen) für alle i Fahrgäste

i Index für einen befragten Fahrgast Pgen Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der genutzten Preis-/Tarifstufe i

[Seite 189]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 189 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Pgek Fahrpreis des Fahrausweises der Personenfahrt i in der gekauften Preis-/Tarifstufe i EAnteil Erlösanteil der Erhebungsstrecke (Fahrtabschnitt) i

hi Anzahl Fahrtabschnitte der Personenfahrt (sowie Abschnitte mit geteilter finanzieller Verantwor-

tung bzw. Gebietskörperschaft)

K Gewichtungsfaktor

Man beachte: Da sich nur durch die untergenutzten (Pendler-) Fahrten von Regionalver-

kehrskunden in den Städten Abweichungen zwischen (tatsächlich) genutztem und verkau-

fendem Verkehrsunternehmen ergeben, ändern sich bei diesem Berechnungsschritt nur

noch die Nutzungshäufigkeiten bei den Stadtverkehrsunternehmen.

[Seite 190]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 190 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Rothenburger Straße 9 90443 NÜRNBERG VGN GmbH • Rothenburger Straße 9 • 90443 Nürnberg (cid:11) 0911 27075-0 Fax 0911 27075-50 Internet http://www.vgn.de WAP http://wap.vgn.de E-Mail info@vgn.de «FIRMA1» Haltestelle: Plärrer «Firma2» «Firma3» 1 (cid:121) 2 (cid:121) 3 (cid:121) 11 (cid:121) 21 4 (cid:121) 6 «ABTEILUNG»«AnPerson» «ANREDE»«Titel»«Vorname» «Name» 34 (cid:121) 36 «Strasse»«POSTFACH» «PLZ» «Ort»

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen Durchwahl/Name Datum __ PW -21/Andreas Mäder 12.08.2010

Beitritt der Bayreuther Verkehrs- und Bäder- GmbH zum Einnahmenaufteilungsvertrag

Sehr geehrter Herr «TITEL»«NAME»,

in ihrer 75. Sitzung am 28. Juni 2010 hat die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH unter dem Tagesordnungspunkt 5.1 einstimmig beschlossen, die Bayreuther Verkehrs- und Bäder- GmbH (BVB) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 als unmittelbaren Gesellschafter der VGN GmbH aufzunehmen. Der Grundvertrags-Ausschuss hat am 13. Juli in seiner 64. Sitzung der Ände- rung des Gesellschaftsvertrags ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Nach § 15 Absatz 2 Gesellschaftsvertrag setzt die Aufnahme weiterer Gesellschafter den Beitritt zum Einnahmenaufteilungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung voraus. Aus diesem Grund führt die Verbundgesellschaft die BVB ab dem 1. Juli 2010 als Einnahmenaufteilungspartner und nicht mehr länger als assoziiertes Verkehrsunternehmen. Die Kündigung des Assoziie- rungsvertrags wurde den BVB mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.

__ Da der Beitritt zum Einnahmenaufteilungsvertrag formale Voraussetzung für den Gesellschafts- beitritt ist, sind nach Auffassung der Verbundgesellschaft (in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Wirtschaft) gesonderte Willenserklärungen entbehrlich. Um den Beitritt der BVB zum Einnah- menaufteilungsvertrag zu dokumentieren, nehmen Sie bitte dieses Schreiben zu Ihrem Ver- tragsexemplar.

Freundliche Grüße

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Jürgen Haasler ppa. Andreas Mäder

Vorsitzender der Geschäftsführer: Sparkasse Nürnberg Geschäftszeiten: Gesellschafterversammlung: Jürgen Haasler BLZ 760 50101 Kto.Nr. 1.225.781 Mo. – Do.: 8 – 15 Uhr Dr. Rainer Müller Prof. Dr. Willi Weißkopf Fr.: 8 – 14 Uhr Amtsgericht Nürnberg HR B 7811

pw / EA_Vertrag_Beitritt BVB.doc / 2011-09-06

[Seite 191]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 191 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Rothenburger Straße 9 90443 NÜRNBERG VGN GmbH • Rothenburger Straße 9 • 90443 Nürnberg  0911 27075-0 Fax 0911 27075-50 Internet http://www.vgn.de Mobil http://mobil.vgn.de E-Mail info@vgn.de An Haltestelle: Plärrer die Einnahmenaufteilungspartner im VGN 1  2  3  11  21 4  6 34  36

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen Durchwahl/Name Datum __ PW -21/Magdalena Kruszynski 10.12.2014

Beitritt der Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH zum Einnahmenaufteilungsvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

in ihrer 90. Sitzung am 4. November 2014 hat die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH unter dem Tagesordnungspunkt 8 einstimmig beschlossen, die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH (STWB) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 als unmittelbaren Gesellschafter der VGN GmbH aufzunehmen. Der Grundvertrags-Ausschuss hat am 25. November in seiner 78. Sitzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags ebenfalls einstimmig zugestimmt.

Nach § 15 Absatz 2 Gesellschaftsvertrag setzt die Aufnahme weiterer Gesellschafter den Beitritt zum Einnahmenaufteilungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung voraus. Aus diesem Grund führt die Verbundgesellschaft die STWB ab dem 1. Januar 2015 als Einnahmenaufteilungs- partner und nicht mehr länger als assoziiertes Verkehrsunternehmen. Die Kündigung des Asso- ziierungsvertrags wurde den STWB mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt.

__ Da der Beitritt zum Einnahmenaufteilungsvertrag formale Voraussetzung für den Gesellschafts- beitritt ist, sind nach Auffassung der Verbundgesellschaft gesonderte Willenserklärungen ent- behrlich. Um den Beitritt der STWB zum Einnahmenaufteilungsvertrag zu dokumentieren, neh- men Sie bitte dieses Schreiben zu Ihrem Vertragsexemplar.

Freundliche Grüße

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

Andreas Mäder Jürgen Haasler

[Seite 192]

Beilage 5.2

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 192 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Satzung des Zweckverbandes

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

(Verbandssatzung ZVGN – ZVGNS)

Vom 8. Januar 1996 (Regierungsamtsblatt S. 17), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2023 (Mittelfr. Amtsblatt S. 121)

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name und Sitz § 2 Verbandsmitglieder § 3 Räumlicher Wirkungsbereich § 4 Aufgaben § 5 Erfüllung der Aufgaben

II. Verfassung und Verwaltung

§ 6 Verbandsorgane § 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Stimmrecht § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung § 9 Zuständigkeit der Verbandsversammlung §10 Verbandsvorsitz und Stellvertretung §11 Geschäftsstelle §12 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

III. Verbandswirtschaft

§13 Anzuwendende Vorschriften §14 Finanzbedarf, Umlegung §15 Kassenverwaltung §16 Jahresrechnung, Prüfung

IV. Schlussbestimmungen

§17 Anwendbare Vorschriften §17a Sonderbestimmungen für ZNAS §18 Amtliche Bekanntmachungen §19 Inkrafttreten

I.

Allgemeine Vorschriften

§1

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg".

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Nürnberg.

[Seite 193]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 193 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 2

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind

die kreisfreien Städte

Erlangen

Fürth

Nürnberg

Schwabach

Ansbach

Bamberg

Bayreuth

Coburg

Hof

die Landkreise

Erlangen-Höchstadt

Fürth

Nürnberger Land

Roth

Ansbach

Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim

Weißenburg-Gunzenhausen

Forchheim

Neumarkt i. d. Oberpfalz

Bayreuth

Kitzingen

Donau-Ries

Bamberg

Haßberge

Lichtenfels

Coburg

Hof

Kronach

Kulmbach

Tirschenreuth

Wunsiedel i. Fichtelgebirge

der Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach (ZNAS).

[Seite 194]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 194 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 3

Räumlicher Wirkungsbereich

Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes umfaßt das Gebiet seiner Mitglieder. Ist nicht das gesamte Gebiet eines Verbandsmitglieds im Geltungsbereich des Verbundtarifes (Verbundraum), so kann mit Zustimmung der Verbandsversammlung eine an Gemeindegrenzen orientierte Gebietsabgrenzung vorgenommen wer- den.

§ 4

Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe der regionalen Nahverkehrsplanung gemäß dem BayÖPNVG.

Diese umfaßt insbesondere:

  1. Erstellen eines regionalen Nahverkehrsplans einschließlich der hierzu notwendigen konzeptionellen Verkehrsplanung;

  2. die zur Sicherung der regionalen Nahverkehrsplanung erforderliche Abstimmung der Nahverkehrs- planungen der Verbandsmitglieder;

  3. Mitwirkung bei der SPNV-Planung nach Artikel 18 Bayerisches ÖPNV-Gesetz (BayÖPNVG);

  4. Infrastrukturplanung und

  5. Objektplanung und Stellungnahmen zur Bauleitplanung.

(2) Der Zweckverband hat außerdem die Aufgaben,

  1. die sich aus dem Grundvertrag für den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen;

  2. die öffentlichen Verkehrsinteressen der Verbandsmitglieder und anderer kommunaler Gebietskör- perschaften zu koordinieren und auf deren Umsetzung, insbesondere durch die Verbundgesellschaft hinzuwirken;

  3. Zuwendungen zur Förderung des ÖPNV in Anspruch zu nehmen;

  4. Zahlungen seiner Mitglieder, die mit Zuwendungen nach Nr. 3 im Zusammenhang stehen, entge- genzunehmen.

§ 5

Erfüllung der Aufgaben

Der Zweckverband soll sich zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Regel Dritter oder der Verbundgesellschaft bedienen.

II.

Verfassung und Verwaltung

§ 6

Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung,

  2. der Verbandsvorsitzende.

[Seite 195]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 195 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 7

Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Stimmrecht

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet pro angefangene 70.000 Einwohner seines Anteils im Verbundraum einen Verbandsrat. Maßgebend sind die vom Bayerischen Landesamt für Statistik am 30.06. des den allge- meinen Kommunalwahlen vorausgehenden Jahres festgestellten Einwohnerzahlen. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung kann nur zum 1. Mai des Jahres geändert werden, in dem allgemeine Kommu- nalwahlen oder wenn Veränderungen des Verbundraumes stattfinden.

(3) Jeder Verbandsrat hat eine Stimme.

§ 8

Beschlüsse der Verbandsversammlung

Alle Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen einer Mehrheit von je zwei Drittel der anwesenden Stimmenzahl, jedoch mindestens der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversamm- lung.

§ 9

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, dieser Verbandssatzung oder nach besonde- ren Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende selbständig entscheidet.

(2) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse bilden und Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 10

Verbandsvorsitz und Stellvertretung

(1) Der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmit- glieds, längstens auf die Dauer dieses Amtes, gewählt.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte stellen in diesem Turnus abwechselnd den Vorsitzenden und die Stellvertreter.

§ 11

Geschäftsstelle

Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle bei der Stadt Nürnberg Sie wird durch eine leitende Per- son geführt (Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin), die nicht hauptamtlich tätig ist.

[Seite 196]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 196 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 12

Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. Im übrigen richtet sich seine Zuständigkeit nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit.

(2) Soweit Verbandsräte in ein Verbundgremium zu entsenden sind, nehmen diese Funktionen der Ver- bandsvorsitzende und seine Stellvertreter wahr. Deren Vertretung sowie die Entsendung weiterer Verbands- räte regelt die Geschäftsordnung.

III.

Verbandswirtschaft

§ 13

Anzuwendende Vorschriften

Für die Verbandswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt. Es findet die Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) vom 3. Dezember 1976 (GVBl. S. 499) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 14

Finanzbedarf, Umlegung

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern Umlagen.

(2) Die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den verbundbedingten Kosten der Verbundgesellschaft und die ungedeckten Aufwendungen des Zweckverbandes werden auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis ihrer Einwohner im Verbund- raum umgelegt. Dabei gilt § 7 Abs. 2 Satz 2. Die Stadt Nürnberg erhält für die Führung der Geschäftsstelle des Verbandes Kostenersatz, dessen Höhe die Verbandsversammlung durch Beschluss festlegt.

(3) Die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den verbundbedingten Verlusten der Verkehrsunternehmen werden entsprechend den Ver- bundtariferweiterungsverträgen auf die betreffenden Verbandsmitglieder umgelegt.

(4) Der Umlageschlüssel für die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den durch die Umsetzung des vom Grundvertrags-Ausschuss am 10.10.2019 gebilligten VGN-Innovationspakets (Beschluss Nr. 7/3/2019) entstehenden Aufwendungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(5) Die Umlage für die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den durch die Einführung des 365 Euro-Tickets VGN entstehenden Minderein- nahmen beträgt ein Drittel der bei den einzelnen Verbandsmitgliedern entstehenden Mindereinnahmen.

(6) Die Umlagen werden so erhoben, daß die Zahlungsverpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag rechtzeitig erfüllt werden können.

[Seite 197]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 197 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 15

Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte führt der Zweckverband selbst.

§ 16

Jahresrechnung, Prüfung

(1) Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres aufzustellen und innerhalb von zwölf Monaten örtlich zu prüfen.

(2) Die örtliche Prüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitgliedes, das nicht den Verbandsvorsitzenden entsendet.

(3) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.

[ (4) (aufgehoben) ]

IV.

Schlussbestimmungen

§ 17

Anwendbare Vorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kom- munale Zusammenarbeit, im übrigen die für die Gemeinden anzuwendenden Vorschriften entsprechend.

§ 17 a

Sonderbestimmungen für ZNAS

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 erstellt ZNAS für sein Gebiet einen eigenen regionalen Nahverkehrs- plan. Dabei stimmt er sich mit dem Zweckverband ab; soweit nahverkehrliche Interessen des Gesamtraumes berührt werden, ist zwischen ZNAS und Zweckverband das Einvernehmen herzustellen.

(2) Veränderungen im Mitgliederbestand des ZNAS bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.

(3) Wenn ZNAS seine Mitgliedschaft im Grundvertragsausschuß zum 31.12.2000 beendet, gilt dies als wichtiger Grund im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 KommZG. Der Landkreis Amberg-Sulzbach wird in diesem Falle wieder als Verbandsmitglied aufgenommen, soweit er Aufgaben des ÖPNV wahrnimmt.

§ 18

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken veröffentlicht. Die Verbandsmitglieder weisen in ihren Amtsblättern auf diese Bekanntmachung hin.

[Seite 198]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 198 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung* im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.01.1987 (RABl 1987,1) außer Kraft.


  • Tag der Bekanntmachung: 26.01.1996

[Seite 199]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 199 von 456 Anlage 13a VGZNw VeercbuknvdeunrtberalangednsS Verkehrsverbund Großraum Nürnberg 011.921 Anlage

Anlage zu § 14 Abs. 4: VGN-Innovationspaket - Umlageschlüssel

AufgabenträgerSchlüssel (Baustein A)Schlüssel (Baustein C)Schlüssel (sonstige Bausteine)
Stadt Nürnberg18,0843 %22,0933 %
Stadt Fürth2,7324 %3,3389 %
Stadt Erlangen1,6636 %2,5458 %
Stadt Schwabach0,1821 %0,4879 %
Stadt Ansbach0,0852 %0,5964 %
Stadt Bamberg0,8023 %1,4611 %
Stadt Bayreuth0,6601 %0,9428 %
Lkr. Erlangen-Höchstadt0,7784 %1,2603 %
Lkr. Fürth0,5611 %50,00 %1,0910 %
Lkr. Nürnberger Land0,4986 %2,8270 %
Lkr. Roth0,7073 %1,7070 %
Lkr. Ansbach0,9544 %1,5359 %
Lkr. Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim0,3718 %1,0280 %
Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen0,3730 %1,3317 %
Lkr. Forchheim0,5594 %1,1568 %
Lkr. Neumarkt i.d.OPf.0,5597 %1,2460 %
Lkr. Bayreuth0,5585 %1,1061 %
Lkr. Bamberg0,8022 %1,2985 %
Lkr. Lichtenfels0,1187 %0,4841 %
Lkr. Kitzingen0,0076 %0,2841 %
Lkr. Donau-Ries0,0038 %0,0727 %
Lkr. Haßberge0,4279 %0,7398 %
ZNAS0,8076 %1,3648 %
Summe32,3000 %50,0000 %50,0000 %

  1. Nachtrag Dezember 2021 1

[Seite 200]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 200 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Beilage 5.1

Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg – ZVGN – vom 8. Januar 1996 (Regierungsamtsblatt S. 17), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2023 (Mittelfr. Amtsblatt S. 121)

Vom ………......……………

Der Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; ber. 1995 S. 98), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, ber. S. 586), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den verbundbedingten Verlusten der Verkehrsunternehmen werden entsprechend den Verbundtariferweiterungsverträgen bzw. den die Verbundraumerweiterung betreffenden Allgemeinen Vorschriften auf die jeweiligen Verbandsmitglieder umgelegt.

  1. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die nach dem Kooperationsvertrag mit der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH zu leistenden Zuschüsse zu den durch die Umsetzung der aufgrund entsprechender Beschlüsse im Grundvertragsausschuss nach dem 01.01.2025 durchgeführten Innovationsprojekte entstehenden Aufwendungen werden auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis ihrer Einwohner im Verbundraum umgelegt. Dabei gilt § 7 Abs. 2 Satz 2.

  1. Die Anlage zu § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

Art. 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.

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VORBEMERKUNG

Zur Sicherung und zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des öf- fentlichen Personennahverkehrs im Großraum Nürnberg wurde am 19. Dezember 1986 ein Grundvertrag abgeschlossen und die „Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet.

In Ausführung der Verbundverträge schließen

die Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

  • nachfolgend „Verbundgesellschaft“ genannt -

und das Verkehrsunternehmen



  • nachfolgend „Verkehrsunternehmen“ genannt -

folgenden

ASSOZIIERUNGSVERTRAG

FÜR DEN ALLGEMEINEN ÖPNV

oder: FÜR DIE GESELLSCHAFTER DER GPV GBRMBH

(Stand: 1. Januar 2024)

[Seite 211]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te2 2v1o1 nvo 3n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Das Verkehrsunternehmen bringt für die Dauer dieses Vertrages den/die in der An- lage 1 aufgelisteten Linienverkehr(e) ein (Assoziierung). Diese/r sind/ist durch die ent- sprechende(n) Genehmigungsurkunde(n) nachzuweisen. Die Assoziierung erfolgt ausschließlich mit dem Inhaber der Konzessionsurkunde.

(2) Die Art der Assoziierung wird wie folgt festgelegt:

  1. Das Verkehrsunternehmen wendet auf den nach Absatz 1 assoziierten Li- nienverkehr (alternativ, nicht Zutreffendes ist zu streichen):

a) ausschließlich den Verbundtarif (§ 5) an.

b) für den Binnenverkehr seinen Haustarif und für den Übergangsverkehr den Verbundtarif (§ 5) an.

  1. Die Einnahmenzuscheidung aus dem Verbundtarif erfolgt nach dem jeweils gültigen Einnahmenaufteilungsverfahren (§ 7 Absatz 2).

(3) Dienstleistungsqualität

  1. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für den Verbundverkehr ver- einbarten einheitlichen Qualitätsstandards einzuhalten und nicht zu unter- schreiten. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Qualitätsstan- dards und -kontrollen im VGN“ (Anlage 2).

  2. In den Fällen, in denen die Verkehrsleistung auf der Grundlage eines Ver- kehrsvertrags mit dem Aufgabenträger erbracht wird, verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen, die mit dem Besteller vereinbarten Qualitätsstandards einzuhalten. Dabei stellen die Qualitätsstandards nach Satz 1 die Mindest- standards dar, die nicht unterschritten werden dürfen.

  3. Abweichungen von den für den Verbundverkehr vereinbarten einheitlichen Qualitätsstandards und -kontrollen sind möglich, sofern es sich um Verkehre i. S. v. § 2 Absatz 5 PBefG handelt und diese betriebsbedingt notwendig sind.

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Verkehrsunternehmens

(1) Das Verkehrsunternehmen bleibt Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. Es bleibt Ei- gentümer seiner Anlagen und Verkehrsmittel. Es führt seinen Betrieb, trägt die Auf- wendungen dafür und bleibt Vertragspartner seiner Verkehrsnutzer.

(2) Die Vertragspartner fördern sich bei der Durchführung des Verbundverkehrs gegen- seitig, soweit dadurch nicht ihre berechtigten Interessen nachteilig berührt werden.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

[Seite 212]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te3 2v1o2 nvo 4n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Das gilt auch insoweit, als sie ihren Einfluss auf andere Unternehmen geltend ma- chen können.

(3) Das Verkehrsunternehmen stellt im Rahmen der Assoziierung nach § 1 der Verbund- gesellschaft die für ihre Arbeit, d. h. für die Verkehrsplanung, für die Einnahmenermitt- lung und -zuscheidung sowie für die jährlichen Aufwandsprognosen notwendigen Un- terlagen zur Verfügung und verpflichtet sich, der Verbundgesellschaft die hierzu not- wendigen Auskünfte zu erteilen. Die erhaltenen Daten werden von der Verbundgesell- schaft vertraulich behandelt.

Die Verbundgesellschaft kann mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens zur Stär- kung der Wirtschaftskraft dieses Unternehmens sowie zur Verbesserung der betriebli- chen Leistungserstellung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Betriebsanalysen und andere auf diese gerichtete Überprüfungen durchführen. Das Verkehrsunternehmen hat der Verbundgesellschaft die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; diese sind von der Verbundgesellschaft vertraulich zu be- handeln. Die Verbundgesellschaft hat Vorschläge für die vorstehend genannten Maß- nahmen zu entwickeln und sie dem Verkehrsunternehmen vorzulegen.

(4) Anträge im Sinne des § 2 Absatz 2 PBefG sowie der §§ 39 und 40 PBefG stellt das Verkehrsunternehmen für seine assoziierte(n) Linie(n) in Abstimmung mit der Ver- bundgesellschaft.

(5) Über neue Anträge im Sinne der §§ 39 und 40 PBefG für Linien im Verbundraum un- terrichtet das Verkehrsunternehmen die Verbundgesellschaft. Unverzüglich prüft und teilt diese dann mit, ob und inwieweit sie in den Verbundverkehr und in diesen Assozi- ierungsvertrag einbezogen werden können. Gegebenenfalls ist unter Anwendung der in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze eine ergänzende Regelung zu vereinba- ren.

§ 3 Verkehrsplanung

(1) Über die Gestaltung des Liniennetzes und des jeweiligen betrieblichen Leistungsan- gebotes entscheidet das Verkehrsunternehmen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Benehmen mit der Verbundgesellschaft, bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren (ggf. zusätzlich) in Abstimmung mit den zuständigen Aufgabenträgern.

(2) In Bereichen konkurrierender und/oder aufeinander abzustimmender Verkehrsange- bote wird das Verkehrsunternehmen ggf. im Einvernehmen mit der Verbundgesell- schaft bzw. den zuständigen Aufgabenträgern rechtzeitig das Liniennetz und das be- triebliche Leistungsangebot vertraglich regeln. Bei Abbau von Parallelverkehren wird das beizubehaltende Verkehrsangebot vertraglich geregelt.

(3) Bei Beendigung von Verträgen nach Absatz 2 besteht Einverständnis, dass die Rechtslage der öffentlich-rechtlichen Genehmigung wiederhergestellt wird, wie sie vor dem Wirksamwerden dieser Verträge bestand.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

[Seite 213]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te4 2v1o3 nvo 5n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 4 Betriebliches Leistungsangebot und Verbundfahrplan

(1) Betriebsstörungen in der Form von Fahrt- und Fahrzeugausfällen sowie Verspätun- gen, die die Fahrgastbeförderung erheblich beeinträchtigen, sind durch das Verkehrs- unternehmen zu dokumentieren. Der Verbundgesellschaft wird auf Verlangen Ein- sichtnahme in die Dokumentation gewährt.

(2) Die Verbundgesellschaft wird auf der Grundlage der Fahrplanentwürfe der Gesell- schafter und der assoziierten Verkehrsunternehmen den Verbundfahrplan aufstellen. Änderungen der Fahrplanentwürfe der Verkehrsunternehmen bedürfen deren Zustim- mung.

(3) Die Veröffentlichung des Verbundfahrplans hat durch die Verbundgesellschaft zu er- folgen. Die Fahrpläne der assoziierten Linien werden von der Verbundgesellschaft über das Internet dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt. Sie sind von die- sem gemäß § 40 Absatz 4 PBefG zu veröffentlichen und auszuhängen.

(4) Notwendige Änderungen des Leistungsangebotes, insbesondere des Fahrplans, sind im Benehmen mit der Verbundgesellschaft möglich. Das Benehmen ist nicht erforder- lich für kurzfristig vorübergehende Änderungen von Betriebsleistungen zur Bedienung von Spitzennachfragen (z. B. Sportgroßveranstaltungen, Messen, Volksfeste) sowie bei Betriebsstörungen.

(5) Soweit die Vertragspartner sich über Änderungen des Leistungsangebotes bei eigen- wirtschaftlichen Verkehren nicht einigen können, verbleibt es beim Verfahren nach dem PBefG.

§ 5 Verbundtarif, Beförderungsbedingungen

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt den Verbundtarif und entwickelt ihn weiter. Sie stellt bei der Genehmigungsbehörde die Anträge im Namen der Gesellschafter und der as- soziierten Verkehrsunternehmen. Der Verbundtarif unterliegt der Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg.

(2) Die Verbundgesellschaft entwickelt für den Verbundverkehr die Beförderungsbedin- gungen und stellt bei Änderungen die Anträge bei der Genehmigungsbehörde im Na- men der Gesellschafter und der assoziierten Verkehrsunternehmen. Die Beförde- rungsbedingungen unterliegen der Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg.

(3) Das Verkehrsunternehmen hat für den diesem Vertrag unterliegenden Verbundver- kehr (§ 1) ausschließlich die gemeinsamen Beförderungsbedingungen anzuwenden.

(4) Die „Richtlinien für die Durchführung von Fahrausweiskontrollen“ sind für alle diesem Vertrag unterliegenden Verkehre verbindlich (Anlage 3). Insbesondere sind diese auch für die Kontrolle digitaler Fahrscheine (auf Basis der VDV-Kernapplikation) an- zuwenden.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te5 2v1o4 nvo 6n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 6 Erfolgsplan, Erfolgsrechnung

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt nach Artikel 7 Grundvertrag auf der Grundlage der mittelfristigen Vorausschau für den Verbundverkehr (die nächsten drei Jahre) für je- des Geschäftsjahr rechtzeitig einen Erfolgsplan für den Verbundverkehr. In diesen fließen unter Sammelrubriken auch die entsprechenden Angaben der assoziierten Verkehrsunternehmen ein. Das Verkehrsunternehmen legt die dafür erforderlichen Daten (Betriebsleistungen im Verbundverkehr, Aufwand für den Verbundverkehr, Ab- geltungszahlungen, sonstige Erträge, Zuschüsse) jährlich bis zum 1. September für den Planungszeitraum der Verbundgesellschaft vor. Die Angaben über die Beteili- gung an den nicht gedeckten Aufwendungen der Verbundgesellschaft, den Erträgen aus dem Verbundverkehr und die Verkehrsleistungen (Anzahl beförderter Fahrgäste, mittlere Reiseweite) im Verbundverkehr stellt die Verbundgesellschaft zur Verfügung.1

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt die Verbundgesellschaft das finanzielle Er- gebnis des Verbundverkehrs im Rahmen einer Erfolgsrechnung dar. Das Verkehrsun- ternehmen legt die dafür erforderlichen Daten (Aufwendungen für den Verbundver- kehr, Erträge aus dem Verbundverkehr) bis spätestens 1. September des Folgejahres vor.

(3) Die Angaben des Verkehrsunternehmens nach (1) und (2) sind keinem Dritten zu- gänglich.

§ 7 Einnahmenzuscheidung

(1) Die rechnerische Ermittlung der Aufteilungsmasse und der Vollzug der Einnahmen- aufteilung obliegen der Verbundgesellschaft. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt durch ein nachfrageorientiertes Verfahren. Der Einnahmenanspruch jedes Verkehrsunterneh- mens verändert sich mit der Anzahl der beförderten bzw. berechtigten Fahrgäste, der Anzahl der dabei zurückgelegten Tarifzonen und/oder dem Fahrpreis. Andere Sach- verhalte, z. B. die Subventionierung von Fahrtangeboten oder Bonus-Malus-Regelun- gen sind nicht Bestandteil der Einnahmenaufteilung. Näheres dazu regelt die Durch- führungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung für assoziierte Verkehrs- unternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(3) Die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden nach Fahrtberechtigung verteilt. Grundlage sind die dem Verkehrsunternehmen auf der Basis von Kostenträgerlisten, Verbundpassanträgen und Verkaufsmeldungen zugeordneten verkauften Zeitfahraus- weise im Ausbildungsverkehr nach Verbundtarif und die darauf entfallenden Brutto- fahrgeldeinnahmen.

1 Gemäß Beschluss Nr. 7/1/2015 des Grundvertrags-Ausschusses vom 28. April 2015 sind die Verbundver- kehrsunternehmen und die Verbundgesellschaft bis auf Weiteres von dieser vertraglichen Verpflichtung frei- gestellt.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te6 2v1o5 nvo 7n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Die Zuordnung der Wertmarken und der korrespondierenden Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr sowie die für die Überprüfung relevanten ortsbezogenen Daten werden dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. März von der Verbundgesellschaft mitgeteilt. Das Verkehrsunternehmen hat sich dann bis zum 30. April zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsdaten zu äußern. Fehlende Angaben sind zu ergän- zen. Nach Ablauf des 30. April gilt die Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu den von der Verbundgesellschaft zugewiesenen Stückzahlen und Einnahmen als er- teilt. Gegebenenfalls noch fehlende Angaben werden aus dem Vorjahresantrag über- nommen.

Weitere Einzelheiten zur Verteilung der Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr re- gelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung für assozi- ierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(4) Die vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg aufzubringenden Aus- gleichsleistungen für die verbundbedingten Verluste der Vertragspartner werden den betroffenen Verbundverkehrsunternehmen verursachungsgerecht zugeschieden.

(5) Die nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung erfolgt für jedes Kalenderjahr solange vorläufig, bis alle einnahmenwirksamen Daten (unternehmenseigene Fahrgastzahlen, nachgewiesene Einnahmen im Ausbildungsverkehr, aktuelle Fahrpreise nach Tarifan- passungen) der Verbundgesellschaft vorliegen. Nach Feststellung der endgültigen Jahresabrechnung durch die Verbundgesellschaft (vgl. § 11 Absatz 5) erfolgt mit der nächsten, spätestens mit der übernächsten Monatsabrechnung die Modifizierung des nachfrageorientierten Einnahmenaufteilungsschlüssels auf Grund der aktualisierten Daten.

§ 8 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung

(1) Der Aufteilungsschlüssel zur Einnahmenberechnung wird entsprechend der Preis- und Nachfrageveränderungen beim Verkehrsunternehmen regelmäßig fortgeschrie- ben. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnah- menaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(2) Für wesentliche und dauerhafte Angebotsverbesserungen sowie wesentliche Ange- botsverbesserungen bei Sonderereignissen können Vorabzuscheidungen gewährt werden. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Ein- nahmenaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

§ 9 Verkauf und Vertrieb

(1) Das Verkehrsunternehmen beschafft seine Thermopapierrollen, Fahrausweisblöcke, Verbundpässe, Zonenkarten, Vordrucke der Verbundpassanträge und weiteres Ver- kaufsmaterial bei dem von der Verbundgesellschaft beauftragten Dienstleister. Ein


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiSteei te7 2v1o6 nvo 8n 4-5 6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Kauf in eigener Regie ist möglich, sofern die im Verbund gültigen und in der Durch- führungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwen- dung von Fahrausweispapier“ (Anlage 5) definierten Standards eingehalten werden.

(2) Die Aufbewahrung der Thermopapierrollen und Fahrausweisblöcke innerhalb der Firma, deren Weitergabe und Abgabe an das mit dem Verkauf beauftragte Personal richten sich nach den Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier“ (Anlage 5).

(3) Das Verkehrsunternehmen verkauft das Sortiment an Fahrausweisen über Vertriebs- systeme entsprechend seinem Verkehrsvertrag oder den Anforderungen der Vorab- bekanntmachung. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ohne vorherige Vorabbekannt- machung ist als minimales Fahrausweissortiment der Blockverkauf von Einzelfahraus- weisen, Tagestickets Solo und Plus, Mehrfahrtenkarten, Solo 31, MobiCards sowie Wertmarken des Ausbildungsverkehrs sicherzustellen.

(4) Die Entwertung erfolgt über Entwertergeräte entsprechend den Anforderungen aus dem Verkehrsvertrag des Verkehrsunternehmens oder den Anforderungen der Vor- abbekanntmachung. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ohne vorherige Vorabbe- kanntmachung ist als minimale Entwertungsmöglichkeit eine Entwertung mittels Handstempel mit Angabe von Einstiegszone, Datum und Uhrzeit vorzusehen.

(5) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die bei ihm eingehenden Verbundpassan- träge anzunehmen und die entsprechenden Verbundpässe unentgeltlich auszustellen.

§ 10 Vertriebsanreizregelung

(1) Mit Wirksamkeit ab 08.08.2021 gilt im VGN eine Vertriebsanreizregelung, die in zwei Phasen umgesetzt wird.

  1. Bis zum 31.12.2028 werden damit die Aufwände für die Onlinevertriebswege im VGN subventioniert. Die mit der Vertriebsanreizregelung festgelegte Höhe der Finanzierung beträgt im Fall von neu konzessionierten Linien/Konzessi- onsverlängerungen 2 % der Differenz zwischen dem der Linie zugeteilten Verkaufsergebnis und dem entsprechenden Einnahmenanspruch, sofern die- ser Einnahmenanspruch höher ist als das Verkaufsergebnis.

  2. Ab dem 01.01.2029 wirkt die Regelung pauschal über alle Vertriebswege und alle Verkehrsunternehmen im VGN in Höhe von 3 bis 4 % der Differenz zwi- schen dem Verkaufsergebnis und dem nachfrageorientierten Einnahmenan- spruch.

(2) Details regelt die Durchführungsrichtlinie „Umsetzung der Vertriebsanreizrege- lung im VGN“ (Anlage 6).


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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§ 11 Einnahmenabrechnung

(1) Für jeden Kalendermonat teilt das Verkehrsunternehmen der Verbundgesellschaft bis spätestens zum Ende des Folgemonats die Höhe der von ihm erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen mit. Mit den Einnahmenmeldungen wird auch die Anzahl der verkauften Fahrausweise getrennt nach Gattung und Preisstufen mitgeteilt. Die Einnahmenmeldung erfolgt ausschließlich über eine von der Verbund- gesellschaft bereitgestellte standardisierte Datei oder Schnittstelle. Diese Einnahmen werden bei der monatlichen Einnahmenzuscheidung lt. § 11 (4) verrechnet. Erfolgt die monatliche Einnahmenmeldung nicht oder nicht rechtzeitig, werden 120 % einer durchschnittlichen Einnahmenmeldung als fiktive Verkaufseinnahme angesetzt.

(2) Für eigene Kassenfehlbeträge hat das Verkehrsunternehmen aufzukommen.

(3) Die Verbundgesellschaft scheidet die monatlichen Einnahmen dem Verkehrsunter- nehmen vorläufig nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu. Sie teilt dem Ver- kehrsunternehmen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Mitteilungen des Verkehrsunternehmens nach Absatz 1 die monatliche Einnahmenzuscheidung mit. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise ersichtlich sein.

(4) Die Vertragspartner gleichen den Unterschied zwischen den erzielten Einnahmen und der dem Verkehrsunternehmen nach den Ermittlungen der Verbundgesellschaft zu- stehenden monatlichen Einnahmenzuscheidungen spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der monatlichen Zuscheidungsrechnung der Verbundgesellschaft kassenmä- ßig aus.2

(5) Eine vorläufige Endabrechnung eines Abrechnungsjahres ist bis zum 15. Februar des folgenden Abrechnungsjahres zu erstellen. Das Ergebnis der mit allen Fortschrei- bungsdaten aktualisierten Endabrechung ist der Gesellschafterversammlung der Ver- bundgesellschaft zur Feststellung vorzulegen.

Die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft hat hier kein Ablehnungs- recht nach freiem Ermessen, sie stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses auf der Grundlage dieses Vertrages und der ergänzenden Durchfüh- rungsrichtlinie fest.

Dem Verkehrsunternehmen wird nach Abschluss des Geschäftsjahres seine vorläu- fige, auf das Abrechnungsjahr abgegrenzte Einnahmenzuscheidung mitgeteilt. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise im Einzelnen erkennbar sein. Die Mittei- lung ist vorläufig im Sinne der ausstehenden Feststellung der Jahresabrechnung durch die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft. Nach erfolgter Fest- stellung erhält das Verkehrsunternehmen seine auf das Abrechnungsjahr abge- grenzte endgültige Endabrechnung mit Darstellung der noch ausstehenden Aus- gleichszahlung.

Der kassenmäßige Jahresausgleich ist von den Vertragspartnern spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der Jahresendabrechnung der Verbundgesellschaft durchzu-

2Der kassentechnische Ausgleich läuft derzeit über die Verkehrs-AG Nürnberg.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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führen. Ist vom Verkehrsunternehmen eine Rückzahlung zu leisten, so kann unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens eine monatliche Ratenzahlung zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

(6) Einsprüche gegen die Berechnung der Ausgleichszahlungen bewirken keinen Zah- lungsaufschub. Im Falle des Zahlungsverzugs sind rückständige Einnahmenaus- gleichszahlungen vom Fälligkeitstag an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 12 Gesetzliche Ausgleichszahlungen

Das Verkehrsunternehmen beantragt die Erstattung nach § 228 ff. Sozialgesetzbuch IX auf der Grundlage seiner relevanten Einnahmen, soweit ein Anspruch besteht.

§ 13 Prüfungsbestimmungen

(1) Die Richtigkeit der für die Einnahmenerfassung zu berücksichtigenden Daten nach § 11 Absatz 1 Assoziierungsvertrag ist von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder zuständigen örtlichen Prüfungsorgan zu bestätigen. Die Kosten für diese Bestäti- gung trägt das Verkehrsunternehmen. Die Verbundgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen und das Abrechnungsverfahren zu prüfen oder von ei- nem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen bzw. bei fehlender Bestätigung eine solche auf Kosten des Verkehrsunternehmens einzuholen.

(2) Die Richtigkeit der von der Verbundgesellschaft erstellten vorläufigen Einnahmenzu- scheidung (Jahresabrechnung) ist von dem für die Verbundgesellschaft bestellten Jahresabschlussprüfer anlässlich seiner Jahresabschlussprüfung zu bestätigen. In den Fällen, in denen der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft eine endgültige Jahresabrechnung zur Feststellung vorgelegt werden soll, kann an Stelle der vorläufigen Einnahmenzuscheidung die zur Beschlussfassung anstehende Auftei- lungsrechnung geprüft werden. Die Entscheidung darüber erfolgt in enger Abstim- mung zwischen der Verbundgeschäftsführung und den Vorsitzenden der Gesellschaf- terversammlung der Verbundgesellschaft.

§ 14 Vergütung des ungedeckten Aufwands der Verbundgesellschaft

(1) Das Verkehrsunternehmen vergütet der Verbundgesellschaft im Rahmen des von der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft erstellten Budgets anteilig die durch eigene Erträge, Zuwendungen oder Zuschüsse nicht gedeckten Aufwendungen für die Bewirkung der Aufgaben der Verbundgesellschaft im Verhältnis seiner nach § 7 Assoziierungsvertrag zugeschiedenen Einnahmen zu den gesamten nach dem Einnahmenaufteilungsvertrag bzw. nach § 15 Absatz 3 VGN-Gesellschaftsvertrag


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiteS e1ite0 2v1o9 nvo 1n 145 -6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(Einnahmen aus Assoziierungsverträgen) im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg ermittelten Einnahmen.

(2) Die Verbundgesellschaft stellt dem Verkehrsunternehmen jeweils zu Beginn eines Quartals eine Rechnung in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages gemäß Absatz 1 als Abschlagszahlung. Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Die Endabrechnung erfolgt durch die Verbundgesellschaft bis zum 30. April des Folgejah- res. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Verbundgesellschaft berechtigt, den Be- trag mit der nächsten monatlichen Einnahmenzuscheidung zu verrechnen. Gleiches gilt für die Jahresendabrechnung.

§ 15 Vertragsstrafen

(1) Das Verkehrsunternehmen unterwirft sich einer Vertragsstrafe bis zu 5.000 Euro für die Fälle, dass wiederholt schuldhaft,

  1. die Angaben zur Erstellung des Erfolgsplanes oder der Erfolgsrechnung nicht fristgerecht und/oder in mangelhafter Form erfolgen (§ 6 (1) und (2)),

  2. die vereinbarten Qualitätsstandards (Anlage 2) nicht eingehalten und Miss- stände trotz Abmahnung nicht in einer angemessenen Frist abgestellt wer- den,

  3. die Richtlinien für einheitliche Fahrausweiskontrollen im VGN (Anlage 3) nicht eingehalten werden,

  4. die Durchführungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier“ nicht eingehalten wird (Anlage 5).

(2) Die Vertragsstrafe wird für jeden dieser Verstöße gesondert und bei mehrfachen Ver- stößen jeweils neu fällig.

Eine Vertragsstrafe aus diesem Vertrag wird nicht fällig, wenn das Verkehrsunterneh- men zu den Ziffern 2. und 3. in der gleichen Sache bereits zur Zahlung einer Pönale an den zuständigen Aufgabenträger verpflichtet wurde. Die tatsächliche Bezahlung ist nachzuweisen.

(3) Die Vertragsstrafe wird durch die Verbundgesellschaft festgelegt.

§ 16 Vertragsbeginn, -dauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird am ___________ wirksam und gilt auf unbestimmte Dauer.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiteS e1ite1 2v2o0 nvo 1n 245 -6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ende einer Fahr- planperiode gekündigt werden. Die Verbundgesellschaft hat alle betroffenen Ver- kehrsunternehmen, die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft und den Grundvertrags-Ausschuss über die Kündigung zu informieren.

(3) Für den Fall, dass die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenauftei- lung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4) mit einstimmigem Be- schluss der Gesellschafterversammlung geändert wird, kann das Verkehrsunterneh- men binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Fahrplanperiode kündigen (außerordentliche Kündi- gung).

(4) Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn

  1. das Verkehrsunternehmen eine ihm nach diesem Vertrag obliegende we- sentliche Verpflichtung wiederholt schuldhaft verletzt,

  2. dem Verkehrsunternehmen die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den auf ihn entfallenden Verbundverkehr (§ 13 PBefG) zurückgenommen werden oder wenn die Wiedererteilung unanfechtbar abgelehnt ist,

  3. der gegebenenfalls bestehende Verkehrsverbesserungsvertrag zwischen dem Aufgabenträger und dem Verkehrsunternehmen endet, ohne dass ein Anschlussvertrag zustande kommt,

  4. in die Verbundeinnahmen (Einnahmen aus dem Verbundtarif) vollstreckt wird,

  5. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ver- kehrsunternehmens gestellt wird oder

  6. das Verkehrsunternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versiche- rung abgegeben hat.

Dem Verkehrsunternehmen stehen Personen gleich, die für die Leitung des Unter- nehmens verantwortlich sind oder denen die Führung des Betriebs übertragen wor- den ist.

(6) Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages haben die Vertragspartner das Recht, den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass er zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, außer Kraft tritt.

(7) Dieser Vertrag tritt mit Beendigung des Gesellschaftsvertrages für die Verbundgesell- schaft oder mit Aufhebung des Verbundtarifs außer Kraft.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ - SeiteS e1ite2 2v2o1 nvo 1n 245 -6 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder seiner Anlagen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmun- gen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Nürnberg, den _____________ ………...……………….………………... (Ort und Datum)

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH Verkehrsunternehmen

………………………………………………… …………..……………………………… Andreas Mäder Anja Steidl


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 222 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

und

dem Verkehrsunternehmen _________________

  1. Die folgenden Linienverkehre fallen unter die Regelungen des Assoziierungsvertrags:

VGN-Linie Laufweg Linienbündel

  1. Hinsichtlich des Vertriebs sind folgende Mindeststandards verbindlich einzuhalten:
EigenwirtschaftlicheLinienbündel mit Bruttovertrag
Linien ohne vorherigeoder eigenwirtschaftliche Linien
Vorabbekanntmachungnach Vorabbekanntmachung
VertriebskanäleBlockverkauf oder elektronischer FahrscheindruckerEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung: Elektronischer Fahrscheindrucker
Sortiment Einzelfahrausweise  Tagestickets Solo und Plus  MehrfahrtenkartenEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung:

________________________________________________________________

Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag zwischen der VGN GmbH und ___________________

Stand: 01.01.2024 Seite 1

[Seite 223]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 223 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

 Solo 31  MobiCards  Wertmarken des Ausbildungsverkehrs (inkl. 365 Euro-Ticket VGN) Einzelfahrausweise  Tagestickets Solo und Plus  Mehrfahrtenkarten  Solo 31  MobiCards  Wertmarken des Ausbildungsverkehrs (inkl. 365 Euro-Ticket VGN)  BayernTickets
EntwertungEntwertergerät oder Entwertung mittels Handstempel mit Angabe von Einstiegs- zone, Datum und UhrzeitEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung  Fahrausweisentwerter

________________________________________________________________

Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag zwischen der VGN GmbH und _______________________

Stand: 01.01.2024

Seite 2

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 224 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anlage 2 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

Durchführungsrichtlinie (DFR)

Qualitätsstandards und -kontrollen im

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

(Stand: 29.10.2019)

[Seite 225]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e1 2 -2 5 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Inhalt

Anlage 2 zum Assoziierungsvertrag ................................................................................................. 0 Vorwort .............................................................................................................................................. 2

  1. Einführung ................................................................................................................................. 3
  2. Qualitätskriterien und die jeweilige Mindestanforderung im VGN .............................................. 4 2.1 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise ................................................................................ 4 2.2 Information ............................................................................................................................. 4 2.2.1 Reiseinformationen unter Normalbedingungen .................................................................. 5 2.2.2 Reiseinformationen unter Sonderbedingungen .................................................................. 7 2.3 Zeit; Einhaltung des Fahrplans .............................................................................................. 7 2.4 Kundenbetreuung ................................................................................................................... 7 2.4.1 Schnittstelle zum Kunden ................................................................................................... 7 2.4.2 Personal ............................................................................................................................. 8 2.5 Komfort ................................................................................................................................... 8 2.5.1 Benutzbarkeit von Haltestellen und Fahrzeugen ................................................................ 8 2.5.2 Fahrkomfort ........................................................................................................................ 9 2.6 Sicherheit; Unfallvermeidung ................................................................................................. 9
  3. Messungen .............................................................................................................................. 10
  4. Nachweise, Rechenschaft ....................................................................................................... 11 Stichprobenziehung und Erhebungsplanung ........................................................................................... 1 Anforderungen an das Erhebungspersonal ............................................................................................. 1 Durchführung der Messung ...................................................................................................................... 1

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e2 2 -2 6 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Vorwort

Im Interesse eines attraktiven und gegenüber dem motorisierten Individualverkehr wettbewerbsfä-

higen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) kommt der Dienstleistungsqualität eine herausra-

gende Bedeutung zu. Dementsprechend streben die Partner im Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg einen Verbundverkehr an, der den größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt.1

Die Rahmenbedingungen für die betroffenen Gebietskörperschaften2, die jeweiligen Verkehrsun-

ternehmen und die einzelnen Betriebszweige sind unterschiedlich. Absolut gleiche Qualität für alle

Verbundpartner und Betriebszweige ist daher nicht möglich. Für den größtmöglichen Nutzen für

die Bevölkerung müssen aber Mindestanforderungen an die Dienstleistungsqualität definiert und

eingehalten werden.

Hierbei wird an alle Partner appelliert, im Interesse eines attraktiven ÖPNV die Mindestanforderun-

gen zu übertreffen. In Verkehrsdienstleistungsverträgen zwischen Aufgabenträgern und Verkehrs-

unternehmen sollte die Vereinbarung von Qualitätszielen und deren Sicherung wesentlicher Be-

standteil sein.

Die Richtlinie gilt für alle im Verbundverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und -omnibusse. Für den

Schienenverkehr (SPNV) sowie für U-Bahn- und Tramverkehr sollen Daten in vergleichbarer Form

zur Verfügung gestellt werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Bedarfsverkehre mit PKW und Klein-

bussen.

1 entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Grundvertrag 2 Nach Artikel 8 Absatz 1 Bay ÖPNVG sorgen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für den ÖPNV.

[Seite 227]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e3 2 -2 7 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1. Einführung

1.1 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Für den ÖPNV sind sowohl die Aufgabenträger als auch die Verkehrsunternehmen gemein-

sam zuständig und verantwortlich, allerdings in unterschiedlichen Rollen. So stellen die Auf-

gabenträger z. B. einen Nahverkehrsplan auf und sind zuständig für die Vergabe gemeinwirt-

schaftlicher Verkehrsdienstleistungen. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen sind ent-

sprechend ihrer Aufgabenstellung der Dienstleistungsqualität zum Nutzen der Kunden ver-

pflichtet.

Bei der Beurteilung der vom Verkehrsunternehmen erbrachten Dienstleistungsqualität ist

stets zu hinterfragen, ob das betrachtete Qualitätskriterium im Einflussbereich des Verkehrs-

unternehmens liegt. Ist dies nicht der Fall, ist der gesetzlich oder vertraglich verantwortliche

Partner über den Qualitätsmangel zu informieren und um Abhilfe zu ersuchen.

1.2 Messung der Dienstleistungsqualität

Die Verbundgesellschaft kann stichprobenartig die Dienstleistungsqualität kontrollieren. Sie

bedient sich dazu eines qualifizierten Dienstleisters. Der Stichprobenumfang beträgt bei Re-

gionalverkehrsunternehmen mindestens 30 Fahrplanfahrten, bei Stadtverkehrsunternehmen

mindestens 50 Fahrplanfahrten pro Jahr. Die Erhebungszeiträume haben denen der Einstei-

gerzählungen zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung zu entsprechen. Die Qualitäts-

messung ist gleichmäßig verteilt auf alle Fahrten und Tageszeiten durchzuführen. Die zur

Bewertung vorgesehenen Fahrten sind nach den Grundsätzen einer Zufälligkeitsauswahl zu

bestimmen. Eine Beeinflussung der Messung der Qualität durch eine willkürlich getroffene

Auswahl an Fahrten ist zu vermeiden.

[Seite 228]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e4 2 -2 8 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2. Qualitätskriterien und die jeweilige Mindestanforderung

im VGN

Die nachfolgend beschriebenen Qualitätsanforderungen sind als Mindestanforderung einzu-

halten und möglichst zu übertreffen. Sie beschränken sich vorwiegend auf betriebliche As-

pekte.

2.1 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise

Das Verkehrsunternehmen verkauft Fahrausweise des VGN-Gemeinschaftstarifs entspre-

chend Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag. Dabei sind die Standards für die Verkehrsunter-

nehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier entsprechend Anlage 5 zum

Assoziierungsvertrag genauso zu beachten wie Aufbau und Merkmale der Fahrausweise ge-

mäß Fahrausweismustersammlung.

Das Verkehrsunternehmen stellt die direkt bei ihm beantragten Verbundpässe aus. Kunden

zu veranlassen, bei einem anderen Verkehrsunternehmen den Verbundpass zu beantragen,

ist nicht zulässig.

Falls als Verkaufsform Fahrscheindrucker vereinbart sind, sind diese und etwaige Entwerter

stets funktionsfähig zu halten. Defekte Fahrscheindrucker sind unverzüglich auszutauschen,

andernfalls sind Blockfahrscheine zu verkaufen.

In den Fahrzeugen sind Fahrgäste in geeigneter Form über jederzeit mögliche Fahrausweis-

kontrollen zu informieren. Bei Bedarf werden entsprechende Aufkleber von der VGN GmbH

zur Verfügung gestellt.

2.2 Information

Zum Austausch von Informationen, insbesondere im Bereich Tarif, Verkauf und Fahrplanin-

formationen muss das Verkehrsunternehmen über einen Internetzugang und eine E-Mail-Ad-

resse verfügen.

[Seite 229]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e5 2 -2 9 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.2.1 Reiseinformationen unter Normalbedingungen

2.2.1.1 Optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der

nächsten Haltestelle

Die optischen und akustischen Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten

Haltestelle und der Umsteigemöglichkeiten sind betriebsbereit zu halten. Hinsichtlich der

Darstellung sind die Vorgaben zum Gestaltungsaufbau einzuhalten. Die Durchsagen müs-

sen im gesamten Fahrzeug deutlich zu hören sein.

Das Verkehrsunternehmen hat das Fahrpersonal anzuweisen, bei Ausfall der automati-

schen akustischen Ansage die nächste Haltestelle und die Umsteigemöglichkeiten recht-

zeitig und korrekt anzusagen.

2.2.1.2 Haltestellenausstattung und -bezeichnung

Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, wird das Verkehrsunternehmen die im öf-

fentlichen Linienverkehr allgemein erforderlichen Haltestellen nach den bestehenden Vor-

schriften einrichten. Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, sind das Haltestellen-

schild sowie die Fahrplan- und Informationskästen vom Verkehrsunternehmen zu warten,

zu unterhalten und zu reinigen.

Es werden die besonderen Anforderungen des VGN an Haltestellen im Verbundverkehr

beachtet:

a) Kennzeichnung des Haltestellenschildes mit Haltestellennamen, Linienziel, VGN-Li-

niennummer und VGN-Signet. Darüber hinaus kann zusätzlich das Verkehrsunter-

nehmen benannt werden.

b) Anbringung eines ausreichend großen Fahrplan- und Informationskastens am Halte-

stellenmast oder dem Fahrgastunterstand,

c) jährlicher Aushang des aktuell gültigen Fahrplans (haltestellenbezogener Aushang-

fahrplan im VGN-Layout) mit Linienverlauf (rechtzeitig zum Fahrplanwechsel); bei un-

terjährigen Fahrplanänderungen muss der Aushangfahrplan zum Zeitpunkt des In-

krafttretens ausgetauscht werden,

d) unverzügliche Beseitigung von Schäden.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e6 2 -3 0 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Bei gemeinsam benutzten Haltestellen werden Name, die Zuständigkeit und die Vertei-

lung der entstehenden Lasten im Einvernehmen zwischen den beteiligten Verkehrsunter-

nehmen, Straßenbaulastträgern und ggf. Aufgabenträgern festgelegt.

2.2.1.3 Fahrzeuge

Das Verkehrsunternehmen wird die besonderen Anforderungen des VGN bei der Kenn-

zeichnung der eingesetzten Fahrzeuge im Verbundverkehr beachten:

a) Gut lesbare VGN-Liniennummer und Zielhaltestelle an der Stirnseite, VGN-Liniennum-

mer und Linienweg an der rechten Längsseite sowie VGN-Liniennummer am Heck,

b) Handzettelbox zur Verteilung der VGN-Informationsmittel, soweit eine Anbringung

technisch möglich und nicht hinderlich ist,

c) Kennzeichnung der Behindertensitzplätze,

d) Bordsprechanlage für Ansagen durch das Fahrpersonal,

e) Aktueller Linienverlaufsplan mit Haltestellenabfolge, falls keine optische Informations-

einrichtung vorhanden ist,

f) VGN-Busdesign gemäß den Vorgaben des Regionalen Nahverkehrsplans, ggf. spezi-

fiziert durch den Aufgabenträger.

2.2.1.4 Kundeninformation

Das Verkehrsunternehmen ist bereit, die im Rahmen der VGN-Marketingaktivitäten produ-

zierten Werbe- und Informationsmaterialien zu verteilen.

Das Verkehrsunternehmen muss für die Fahrgäste zu seinen Geschäftszeiten zur Ertei-

lung von Fahrplan- und Tarifauskünften telefonisch erreichbar sein.

Die Verbundgesellschaft ist bereit, Marketingaktivitäten des Verkehrsunternehmens zu

unterstützen, ggf. auch auf Veranlassung des zuständigen Aufgabenträgers. Vorausset-

zung dafür sind ausreichende Mittel im Marketingplan der VGN GmbH.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e7 2 -3 1 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.2.2 Reiseinformationen unter Sonderbedingungen

Das Verkehrsunternehmen informiert Fahrgäste, Aufgabenträger und Verbundgesellschaft

unverzüglich über relevante Betriebsstörungen (Ursache, Dauer, alternative Fahrmöglichkei-

ten). Die Verbundgesellschaft prüft, ob die Störungsmeldung in die elektronische Fahrplan-

auskunft des VGN eingestellt werden kann.

2.3 Zeit; Einhaltung des Fahrplans

Das Verkehrsunternehmen sorgt dafür, dass das Fahrpersonal in der Regel pünktlich nach

Fahrplan an der Starthaltestelle abfährt und die im Fahrplan angegebenen Fahrzeiten ein-

hält. Die Fahrzeiten gelten als eingehalten, wenn die Fahrgäste nicht später als fünf Minuten

über der Zeit an ihrer Ziel- oder Umsteige-Haltestelle ankommen. Dies kann nach Vorgaben

des Aufgabenträgers auch auf bis zu 3 Minuten verkürzt werden. Das Fahrpersonal beachtet

planmäßige und nach Möglichkeit auch zufällige Anschlüsse.

Verfrühte Abfahrten sind an keiner Haltestelle zulässig.

2.4 Kundenbetreuung

2.4.1 Schnittstelle zum Kunden

Beschwerden zu betrieblichen Belangen – auch diejenigen, die bei der Verbundgesellschaft

eingehen – werden grundsätzlich und zeitnah vom betroffenen Verkehrsunternehmen be-

antwortet.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e8 2 -3 2 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.4.2 Personal

Das Verkehrsunternehmen setzt nur Fahrpersonal ein, das die im Fahrdienst notwendigen

allgemeinen Kenntnisse der im Linienverkehr bestehenden Vorschriften besitzt.

Das Verkehrsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die folgenden

Anforderungen erfüllt:

a) Gepflegtes Erscheinungsbild,

b) höfliches, freundliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen,

c) Hilfsbereitschaft beim Einstieg von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen,

d) Umsichtigkeit gegenüber Fahrgästen, die an der Haltestelle warten oder heraneilen

oder den Haltewunsch signalisiert haben,

e) ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache,

f) ausreichende Kenntnisse über VGN-Beförderungsbedingungen und VGN-Tarif,

g) Fähigkeit zu Fahrausweis-Sichtkontrollen,

h) Fähigkeit zu Tarif- und Fahrplanauskünften über die unternehmenseigenen Linien und

direkte Anschlussmöglichkeiten zu VGN-Linien anderer Verkehrsunternehmen,

i) ausreichende Kenntnis der jeweiligen Linienstrecke,

j) Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln im Linienverkehr.

2.5 Komfort

2.5.1 Benutzbarkeit von Haltestellen und Fahrzeugen

Das Verkehrsunternehmen stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Haltestel-

leneinrichtungen benutzbar sind. Festgestellte Schäden oder sonstige Mängel sind

schnellstmöglich zu beheben bzw. an die zuständigen Stellen zu melden.

Das Verkehrsunternehmen hält die Fahrzeuge innen und außen in einem gepflegten und

sauberen Zustand. Festgestellte Schäden, grobe Verunreinigungen oder sonstige Mängel

sind schnellstmöglich zu beheben.

[Seite 233]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se-it e9 2 -3 3 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.5.2 Fahrkomfort

Das Fahrpersonal fährt ausgeglichen und vorausschauend. Es passt sich dem Verkehrs-

fluss und der Ampelschaltung an und vermeidet ruckartiges Anfahren, Beschleunigen und

Bremsen.

Das Fahrzeug soll nicht überfüllt sein.

2.6 Sicherheit; Unfallvermeidung

Das Fahrpersonal fährt Haltestellen vor allem bei großem Fahrgastandrang vorsichtig an und

gefährdet keine Fahrgäste. Es beachtet beim Einfahren in die Haltestelle, dass der Abstand

zwischen Wagenkante und Bordstein zum Ein- und Aussteigen möglichst gering gehalten

wird.

Das Fahrpersonal öffnet Türen erst nach Stillstand des Fahrzeugs und vermeidet Einklem-

men der Fahrgäste beim Schließen der Türen.

Das Fahrpersonal nutzt bei Bedarf vorhandene technische Ein- und Ausstiegshilfen wie z.B.

Rampen. Erkennbar mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist vor dem Anfahren besondere

Aufmerksamkeit zu widmen, ob sie einen Sitzplatz oder zumindest festen Halt gefunden ha-

ben. Ihnen ist grundsätzlich Unterstützung anzubieten.

Sicherheitseinrichtungen (z. B. Nothammer, Notausstiege, Hinweisschilder) sind einsatzbe-

reit und werden gemäß gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten bzw. gewartet.

[Seite 234]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se- it1e 02 3-4 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3. Messungen

Die Verbundgesellschaft kann stichprobenartig die Dienstleistungsqualität kontrollieren. Sie

bedient sich dazu eines qualifizierten Dienstleisters. Die Qualitätsmessungen sind nach fol-

genden Punkten durchzuführen:

 Die Messung der erbrachten Dienstleistungsqualität ist während der Betriebszeit durch-

zuführen.

 Die aktualisierten Messergebnisse zu den Qualitätskriterien sind mindestens einmal im

Jahr zusammenzustellen.

 Änderungen bei den Verfahrensweisen sowie die Gründe für diese Änderungen sind zu

dokumentieren.

 Die Erfassung und Verarbeitung der Daten muss transparent, rückverfolgbar und auf

Richtigkeit prüfbar sein.

 Das gemessene Element ist so aufzuzeichnen, wie es zunächst wahrgenommen wird;

dies gilt auch dann, wenn unmittelbar Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.

 Für die Auswahl der 30 bzw. 50 Stichproben (Ziffer 1.2) müssen alle angebotenen Fahr-

planfahrten berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, für die Angabe der Ergebnisse so häufig wie möglich Angaben über die

Anzahl der betroffenen Kunden zu machen. Wird die Anzahl der Kunden nicht gezählt, wird

empfohlen, die Anzahl auf eine begründbare und angemessene Weise zu schätzen.

Die dem Messsystem zugrunde liegende Methodik sollte so stabil wie möglich sein, so dass

Vergleiche (beispielsweise zwischen verschiedenen Zeiträumen) möglich sind.

Für die Qualitätskontrollen ist die anhängende Erhebungsliste zu verwenden (Anhang 1).

Besteht ein Verkehrsvertrag zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem zuständigen Auf-

gabenträger, so gelten die im Vertrag beschriebenen Qualitätsstandards und -kontrollen.

Diese müssen den in dieser Anlage vorgegebenen Standards mindestens gleichwertig sein.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Se- it1e 12 3-5 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

4. Nachweise, Rechenschaft

Die Messergebnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sind vom beauftragten Institut bis spä-

testens 31. Mai des darauf folgenden Jahres der Verbundgesellschaft zu übermitteln, die sie

nach Auswertung an die Aufgabenträger übermittelt.

Über die Einhaltung hat das Verkehrsunternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft, bei

eigenwirtschaftlichen Verkehren nach § 8 (4) PBefG gegenüber der Verbundgesellschaft, Re-

chenschaft abzulegen.

Sämtliche Unterlagen sind drei Kalenderjahre aufzubewahren.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 236 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Verkehrsunternehmen:
Datum:Linie:Fahrtrichtung:Einstiegshaltestelle:
 05:00 bis 15:00 Uhr  15:01 bis 25:00 UhrBeginn Bewertungsfahrt:Fahrplanabweichung in Minuten:
Amtl. Kennzeichen: ____ - ____ ______Witterung: Fahrgäste alle mitgenommen?
Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
Qualitätsbewertung Einstiegshaltestelle
1.Haltestellenschild sichtbar und gut lesbar? 
Das Schild darf z.B. nicht durch Äste, Zweige oder Bauwerke verdeckt sein. Das Schild darf nicht ausgeblichen bzw. ver- blasst oder z. B. mit Moos bedeckt sein. Es darf nicht beschädigt sein und muss deutlich lesbar sein.
2.Informationskasten sauber und unbeschädigt? 
Es dürfen keine Beschädigungen an Frontscheibe oder Rahmen erkennbar sein. Auf Verschmierungen und Verunreini- gungen an Frontscheibe oder Rahmen ist zu achten.
3.VGN-Aushangfahrplan lesbar, aktuell und gültig? 
Als Aushang wird der haltestellenbezogene Ausgangfahrplan im VGN-Layout verwendet, kein Abdruck einer Seite des Gesamt-Fahrplans der Linie. Der Fahrplan ist gut lesbar und aktuell gültig, d.h. er wird mindestens einmal jährlich ausge- tauscht (rechtzeitig zum Fahrplanwechsel), auch dann, wenn sich keine Fahrplanänderungen innerhalb eines Jahres er- geben haben. Auch bei unterjährigem Fahrplanwechsel ist der Aushangfahrplan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausge- tauscht worden.
Qualitätsbewertung Fahrzeug; Erscheinungsbild
4.Sauberkeit außen? 
Das Fahrzeug ist unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen außen sauber.
5.Stangen und Griffe sauber und unbeschädigt? 
Haltestangen, Haltegriffe und Taster für den Haltewunsch oder zum Öffnen der Türen in Fahrzeugen dürfen keine Verun- reinigungen oder Beschädigungen aufweisen.
6.Sitze (Sitzfläche und Rückenlehne) sauber? 
Die Sitzflächen und Rückenlehnen dürfen keine Verunreinigungen (Kaugummireste, Verstaubungen etc.) aufweisen.
7.Sitze unbeschädigt? 
An den Sitzen dürfen keine Beschädigungen (Risse, Schnitte, Schnitzereien) erkennbar sein.
8.Fenster sauber? 
Die Fenster müssen außen und innen in einem gereinigten Zustand sein.
9.Fenster unbeschädigt? 
Fenster dürfen keine Beschädigungen (z. B. Kratzer) aufweisen.
10Trennwandscheiben sauber und unbeschädigt?
Die Trennwandscheiben im Einstiegsbereich sollen in gereinigtem Zustand und ohne Kratzer und Aufkleber sein.
11.Fahrzeugboden sauber und frei von grobem Unrat? 
Der Fahrzeugboden darf keine Verklebungen/Verkrustungen, Müll (z.B. herumliegende Dosen, Zeitungen usw.) oder sonstige Verschmutzungen (z.B. eingetrocknete Cola) aufweisen. Witterungsbedingter Schmutz wird nicht berücksichtigt.

Seite 1

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 237 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
Qualitätsbewertung Fahrzeug; Fahrzeugtechnik, Fahrgastinformation und Sicherheit
12.Fahrausweisdrucker funktionsfähig und in Betrieb? 
Der im Fahrzeug vorhandene Fahrausweisdrucker muss in Betrieb und funktionsfähig sein.
13.Fahrausweisaufbau gem. FaMuSa? 
Bei Aufbau und Merkmalen von Fahrscheinen sind die Vorgaben aus der Fahrscheinmustersammlung beachtet worden.
14.Entwerter/Stempler funktionsfähig? 
Im Fahrzeug muss mindestens ein Entwerter in Betrieb und funktionsfähig sein.
15.Optische Haltestellenanzeige in Betrieb? 
Die optische Haltestellenanzeige muss in Betrieb sein und die nächsten Haltestellen gemäß VGN-Vorgaben zum „Gestal- tungsaufbau der Darstellung der Kundeninfo auf Monitoren in Bussen“ korrekt anzeigen.
16.Durchsagen deutlich zu hören? 
Die Durchsagen müssen im gesamten Fahrzeug deutlich zu hören sein.
17.Funktioniert die Haltewunschtechnik? 
Die Haltewunschtechnik muss an allen Türen funktionieren.
18.Bus mit VGN-Busdesign? 
Der Bus hat das VGN-Busdesign gemäß den Vorgaben des Regionalen Nahverkehrsplans, ggf. spezifiziert durch den Aufgabenträger.
19.Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit und gewartet?
Sind gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z. B. Nothammer, Notausstiege, Hinweisschilder) betriebsbe- reit und gewartet?
Qualitätsbewertung Fahrpersonal
20.Allgemein freundliches Verhalten und Erscheinungs- bild? 
Bewertet wird die Freundlichkeit gegenüber Kunden (Korrektheit, Blickkontakt, Grußerwiderung, Umgangston) und ein gepflegtes Erscheinungsbild.
21.Auskunftsbereitschaft und -fähigkeit? 
Bewertet wird, ob die gewünschte Tarif- und Fahrplanauskunft über unternehmenseigene Linien und direkte Anschluss- möglichkeiten zu VGN-Linien anderer Verkehrsunternehmen erteilt oder ob nur auf andere Stellen verwiesen wird.
22.Fahrzeug mit Fahrtziel und VGN-Liniennummer korrekt beschildert bzw. eingestellt? 
Bewertet wird, ob Fahrtziel und VGN-Liniennummer korrekt eingestellt sind und die für das Fahrzeug vorgesehene Beschilderung eingesetzt wird.
23.Fährt pünktlich an der Start- (End-)haltestelle ab? 
Bewertet wird, ob nach Erteilung des Abfahrtsignals am Bordrechner (bei Fahrzeugen mit RBL) oder nach Fahrplan pünktlich abgefahren wird. Ausgenommen sind begründete Fälle, z. B. Anschluss abwarten oder verspätete Ankunft.
24.Hält die im Fahrplan angegebenen Fahrzeiten ein? 
Es wird bewertet, ob die im Fahrplan angegebenen Zeiten eingehalten werden (maximal +5 Minuten). Ausgenommen sind begründete Verspätungen z. B. Behinderung durch einen Unfall.
25.Beachtet planmäßige Anschlüsse und nach Möglich- keit zufällige Anschlüsse? 
Es wird bewertet, ob im Fahrplan vermerkte Anschlüsse bzw. durch Verspätung entstandene Zufallsanschlüsse beachtet werden. Bewertet wird auch, ob nach planmäßigen Anschlüssen nachgefragt wird.

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Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
26.Vermeidet Verfrühungen? 
Verfrühte Abfahrten sind an keiner Haltestelle zulässig. Es wird bewertet, ob verfrühte Abfahrten z. B. durch längeres Warten an einer Haltestelle vermieden werden.
27.Ausgeglichene, vorausschauende, ruck- und stoßfreie Fahrweise? 
Bewertet wird, ob ausgeglichen und vorausschauend gefahren und beim Anfahren und Bremsen Rucken und Stoßen vermieden wird.
28.Beachtet Aus- u. Einsteigewunsch von Fahrgästen? 
Bewertet wird, ob an der Haltestelle wartende oder heraneilende Fahrgäste und der Haltewunsch von Fahrgästen beach- tet werden.
29.Fährt Haltestellen mit der nötigen Vorsicht an? 
Bewertet wird, ob bei einer vollen Haltestelle entsprechend vorsichtig eingefahren wird, sodass keine Fahrgäste gefährdet werden.
30.Vermeidet Einklemmen der Fahrgäste? 
Bewertet wird, ob beim Schließvorgang manuell betätigter Türen niemand eingeklemmt wird.
31.Verwendet Kneeling?
Bewertet werden das Nutzen technischer Ein- und Ausstiegshilfen, z. B. bedarfsmäßiges Absenken des Wagens.
32.Achtsamkeit gegenüber älteren und/oder erkennbar mobilitätseingeschränkten Fahrgästen? 
Bewertet wird, ob Hilfestellung z. B. beim Einsteigen gewährt wird und darauf Rücksicht genommen wird, bis ältere Fahr- gäste nach dem Einsteigen einen Sitzplatz oder zumindest einen festen Halt gefunden haben. Bewertet wird auch, ob Fahrgästen mit Kinderwagen Hilfe beim Einsteigen gewährt wird bzw. diese einen sicheren Standplatz erreicht haben. Dazu zählt auch Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme bei erkennbar behinderten Fahrgästen bzw. die Verwendung tech- nischer Ein- und Ausstiegshilfen wie z.B. Rampen.
33.Fahrpersonal hat ausreichend Deutschkenntnisse? 
Bewertet wird, ob beim Fahrpersonal ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
34.Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln im Linienver- kehr? 
Bewertet wird, ob im Fahrzeug nicht geraucht wird, kein Radio gehört und nicht telefoniert wird (außer Betriebsfunk sowie Telefonieren aus betrieblich notwendigen Gründen unter Beachtung von §23 Absatz 1a StVO und an Endhaltestellen während der Standzeiten.

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Anhang 2 zur Durchführungsrichtlinie (DFR) Qualitätsstandards und -kontrollen

Erhebungsleitfaden

Stichprobenziehung und Erhebungsplanung Die Qualitätsbewertung wird so organisiert, dass die Messungen gleichmäßig verteilt auf alle Fahrten, Tageszeiten und VGN-Linien erfolgen. Der Stichprobenumfang beträgt bei Regionalverkehrsunterneh- men mindestens 30 Fahrplanfahrten, bei Stadtverkehrsunternehmen mindestens 50 Fahrplanfahrten pro Jahr. Die Erhebungszeiträume entsprechen denen der Einsteigerzählungen zur Fortschreibung der Ein- nahmenaufteilung.

Anforderungen an das Erhebungspersonal Das für die Qualitätsbewertung eingesetzte Personal soll zur Vorbereitung auf die Bewertung eine Schulung (ca. 5 Stunden) mit Theorie- und Praxisteil durchlaufen, um Hintergründe und Bewertungs- maßstab der festgelegten Qualitätskriterien voll zu erfassen und repräsentative Messergebnisse zu er- reichen.

Durchführung der Messung Für die Bewertung verbleibt ein Qualitätsprüfer 15 bis 20 Minuten in einem Fahrzeug, um alle Prüfkrite- rien sicher und zuverlässig bewerten zu können. Sofern der gesamte Linienweg kürzer als 15 Minuten ist, soll durch eine Mitfahrt über die Endhaltestelle hinaus eine Fahrtzeit von mindestens 15 Minuten erreicht werden.

Die Bewertung erfolgt anhand der durch den VGN vorgegebenen Erhebungsbögen, in denen die aufge- führten Kriterien aus der Kundenperspektive abgeprüft werden. Der Bewertungsmaßstab ist wie folgt vorgegeben:

Voll erfüllt = 3 Punkte entsprechend 100 % Weitgehend erfüllt = 2 Punkte entsprechend 67 % Teilweise erfüllt = 1 Punkt entsprechend 33 % Nicht erfüllt = 0 Punkte entsprechend 0 %

Die Dokumentation der Bewertung durch den Qualitätstester erfolgt direkt im Anschluss an die Fahrt. Die durch die Qualitätsprüfer ausgefüllten Erhebungsbögen werden elektronisch erfasst. Das Programm wird durch die Verbundgesellschaft zur Verfügung gestellt.

Kennzeichnung der Erhebungsbögen Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit sind die Erhebungsbögen mit folgenden Informationen zu kennzeichnen:

Verkehrsunternehmen: Eindeutige Kurzbezeichnung des bewerteten Verkehrsunternehmens

Datum: Datum der Erhebung

Linie: VGN-Liniennummer der geprüften Busfahrt

Fahrtrichtung: Fahrtziel der Linie in der Richtung der Bewertungsfahrt

Einstiegshaltestelle: Name der Einstiegshaltestelle

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Zeitfenster: Vormittag: 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr Nachmittag: 15:01 Uhr bis 25:00 Uhr

Beginn Bewertungsfahrt: Abfahrtszeit an der Einstiegshaltestelle der Bewertungsfahrt

Fahrplanabweichung: Abweichung der Abfahrtszeit vom Fahrplan, angegeben in Minuten. Hierzu ist vor Fahrtantritt die Soll-Abfahrtszeit an der Einstiegshaltestelle dem Fahrplan zu entnehmen und mit dem tatsächlichen Abfahrtszeitpunkt zu vergleichen. Verfrühungen, z. B. von 1 Minute, werden mit „- 1“ angege- ben.

Amtliches Kennzeichen: Kennzeichen des erhobenen Fahrzeugs

Witterung: z. B. trocken und sonnig, kühl mit Regenschauern usw.

Fahrgäste alle Falls Fahrgäste aus Kapazitätsgründen nicht mitgenommen werden mitgenommen: konnten, bleibt das Kontrollkästchen frei.

Qualitätsbewertung Bei allen Bewertungen ist es wichtig aus Sicht der Kunden zu handeln/zu bewerten! Nicht in allen Sparten können alle Fragen bewertet werden! Alle Bewertungen können auch nur fallweise auftreten!

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Anhang 3 zur Durchführungsrichtlinie (DFR) Qualitätsstandards und -kontrollen

Berichtsbogen

Verkehrsunternehmen:Berichtszeitraum:
Linie(n):
Zusammenfassung aus den Erhebungslistenabsolutin %Bemerkung
 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens98%
 Information; Reiseinformation unter Normalbedingungen
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens90%
 Zeit; Einhaltung des Fahrplans; keine verfrühten Abfahrten
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens95%
 Kundenbetreuung; Personal
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens95%
 Komfort; Benutzbarkeit von Fahrgasteinrichtungen
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens80%
 Komfort; Fahrkomfort
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens90%
 Sicherheit; Unfallvermeidung
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens97%

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 242 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anlage 3 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

VGN-Kontrollrichtlinie

für die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

(Stand: 01.01.2026)

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 243 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

VGN Kontrollrichtlinie

für die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

Neue Fassung gültig ab 01.01.2026

In Zusammenarbeit mit:

VGN GmbH

Marc Wölfel

Gesellschafter, Partner und eTicket assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN Stand: 01.01.2026

[Seite 244]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 244 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hintergrund und Einordnung 2

2. Fahrscheinkontrollen im VGN 2

2.1. Kontrollintensität 3

2.2. Kontrollen durch Verkehrsunternehmen 3

2.3. Monitoring und Auswertung aller analogen und digitalen Kontrollen 3

2.3.1. Monitoring beim Unternehmer 3

2.3.2. Monitoring durch VGN 4

Anlagen 5

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 245 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

1. Hintergrund und Einordnung

Die Kontrollrichtlinie für Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) dient in erster Linie dazu, ein gemeinsames Vorgehen und einen Standard für die Kontrolle von Fahrtberechtigungen zu definieren. Im Hinblick auf sich ändernde Tarifprodukte und -sortimente, die zunehmend digital für Kunden erwerbbar sind, ist eine klar definierte Vorgehensweise für die Verkehrsunternehmen im Verbund unverzichtbar.

Bundesweit gültige Tarifprodukte wie z.B. das Deutschlandticket sorgen nachweislich zunehmend für Betrugspotenziale, denen es unter anderem mittels einer klar geregelten Kontrolle zu begegnen gilt. Ferner sind die VDV-Vorgaben und Richtlinien für bundesweit gültige Tarifprodukte zu beachten. Unabhängig davon, ob Tarifprodukte regionale oder bundesweite Gültigkeit besitzen, sind alle Verkehrsunternehmen auf Einnahmenerlöse aus Fahrscheinverkäufen angewiesen. Die Aufdeckung von gefälschten, kopierten oder unrechtmäßig bezogenen Tickets ist somit zwingend erforderlich und mit nachfolgenden Geschäftsprozessen umzusetzen.

2. Fahrscheinkontrollen im VGN

Die Verkehrsunternehmen im VGN sind generell dazu verpflichtet, Fahrscheinkontrollen durchzuführen. Gleiches gilt für die Meldung der durchgeführten Kontrollen an die VGN GmbH. Die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN ist grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Kontrolle von analogen und digitalen Fahrscheinen.

In Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen, Partnern und Gesellschaftern im VGN soll in diesem Dokument der Kontrollablauf, die Ermittlung des Kontrollgrades und weitere Kontrollanweisungen nicht weiter Erwähnung finden. Weitere Informationen dazu sind in Anlage A - „VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2: Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad“ detailliert und hinreichend beschrieben.

Die Bedeutung digitaler Fahrscheine im Vergleich zu herkömmlichen Papierfahrscheinen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Rund 70% aller durchgeführten Fahrten im VGN werden rein digital, in Form von Chipkarten oder Handytickets, durchgeführt. Ein weiterer Anstieg ist zu erwarten. Kontrolltechnik, die für die Kontrolle von digitalen Fahrtberechtigungen notwendig ist, muss dabei verwendet werden. Eine Übersicht der im VGN vorkommenden digitalen Kontrollergebnisse ist in Anlage B – „Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN“ zu finden.

Ungeachtet der Fahrscheinart ist im VGN eine allgemeine maximale Fahren-ohne-Fahrberechtigung- Quote (FoF-Quote) durch alle Verkehrsunternehmen zu gewährleisten. Diese Quote setzt sich aus der Anzahl der beanstandeten Personen nach Bereinigung, also nach Abzug der Kulanzen (z.B. reduziertes EBE - Zeitkartenvorlage, sonstige Kulanzen etc.), im Verhältnis zu allen kontrollierten Fahrgästen zusammen. Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass im Verkehrsgebiet des VGN die vom AK Wirtschaft festgelegte maximale FoF-Quote nicht überschritten wird.

Die FoF-Quote für das vergangene Jahr muss von jedem Verkehrsunternehmen am Anfang eines jeden Jahres (bis Ende Februar) an den VGN gemeldet werden.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 246 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

2.1. Kontrollintensität

Die Kontrollintensität ist im VGN wie folgt festgelegt:

• Bei jedem VU ist regelmäßig mindestens vierteljährlich das gesamte Netz auf allen Linien, an allen Verkehrstagen und zu den Verkehrszeiten HVZ, NVZ und SVZ zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Bei den Zügen der Schienenverkehrsunternehmen, bei denen Zugbegleiter die Kontrollen durchführen, ist eine einmal jährliche Kontrolle durchzuführen. Dabei sind auch ergebnisorientierte Spezialkontrollen durchzuführen. • Bei Buslinien mit permanentem kontrolliertem Einstieg sind mindestens halbjährlich an allen Verkehrstagen und zu den Verkehrszeiten HVZ, NVZ und SVZ Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchzuführen und zu dokumentieren. • Für einen gezielten Mitarbeitereinsatz, d.h. die verstärkte Prüfung in Bereichen mit hoher Beanstandungsquote, muss eine zeitnahe Auswertung der Kontrollergebnisse erfolgen.

2.2. Kontrollen durch Verkehrsunternehmen

Fahrscheinkontrollen sind von allen Verkehrsunternehmen im VGN mit der in Abschnitt 2.1 beschrieben Kontrollintensität durchzuführen und gelten gleichermaßen für analoge und digitale Fahrscheine.

Vor allem die Einführung des Deutschland-Tickets hat seit dem Jahr 2023 zur Digitalisierung des Vertriebs beigetragen und gleichzeitig zu einer deutlichen Zunahme von gefälschten, kopierten oder unrechtmäßig erhaltenen digitalen Fahrscheinen geführt. Geeignete Kontrolltechnik für digitale Tickets bietet an dieser Stelle den Verkehrsunternehmen eine schnelle und sichere Möglichkeit, digitale Fahrscheine auf Gültigkeit zu prüfen bzw. kopierte und/oder gesperrte Tickets zu erkennen.

Die Ergebnisse aller durch einen Verkehrsunternehmer oder einen beauftragten Dienstleister durchgeführten analogen und digitalen Kontrollen müssen immer jeweils am Anfang eines Jahres (bis Ende Februar) für das vergangene Jahr an die VGN GmbH gemeldet werden. Die VGN GmbH stellt den Verkehrsunternehmen dazu einen geeigneten digitalen Prozess zur Meldung bereit. Dabei ist zu erwähnen, dass alle im VGN mit geeigneter digitaler Kontrolltechnik kontrollierten digitalen Tickets bei jeder Kontrolle automatisch einen Datensatz erzeugen. Diese entstandenen Datensätze werden im Rahmen von verbundweiten Auswertungen der Kontrollquantität verwendet.

2.3. Monitoring und Auswertung aller analogen und digitalen Kontrollen

2.3.1. Monitoring beim Unternehmer

Jedes im VGN tätige Verkehrsunternehmen übermittelt der VGN GmbH jährlich bis Ende Februar durch ein von der VGN GmbH bereitgestelltes, digitales Formular die folgenden Kennzahlen des Vorjahres:

  1. Anzahl der kontrollierten Personen
  2. Anzahl der Beanstandungen
  3. Anzahl der nachträglich erfolgten Vorlagen von Fahrtberechtigungen

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 247 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

  1. Anzahl weiterer Kulanzfälle
  2. Anzahl FoF-Fälle und die sich daraus ergebende FoF-Quote, wobei Anzahl FoF-Fälle = Anzahl Beanstandungen – Anzahl nachträgliche Vorlage von Fahrtberechtigungen – Anzahl weitere Kulanzfälle FoF-Quote = (Anzahl Beanstandungen – Anzahl nachträgliche Vorlage von Fahrberechtigungen – Anzahl weitere Kulanzfälle) / Anzahl der (analogen und digitalen) Kontrollen

2.3.2. Monitoring durch VGN

Die VGN GmbH wertet die eingereichten Angaben aller Verkehrsunternehmen aus und berichtet zu den Ergebnissen im AK eTicket. Weitere relevante Arbeitskreise werden in Kenntnis gesetzt.

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 248 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Anlagen

[A] VDV, „VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2: Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad,“ 2001.

[B] VGN GmbH, „Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN,“ 2024.

[Seite 249]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 249 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

VGN Kontrollrichtlinie

ANLAGE A

VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2

Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 250 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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[Seite 260]

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[Seite 272]

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[Seite 273]

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[Seite 277]

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Anlage 3

Richtlinien für die Durchführung von Fahrausweiskontrollen

Ermittlung der Schwarzfahrerquote

Anzahl der kontrollierten Fahrgäste: ___________ (100 %)

Anzahl der Kontrollfeststellungen: = Beanstandungsquote ___________ (…... %)

abzüglich nachträgliche Zeitkartenvorlage: ___________ (…... %)

abzüglich Kulanzfälle: ___________ (…... %)

restliche Beanstandungen: = Schwarzfahrerquote ___________ (…... %)

maximale Schwarzfahrerquote (zum Vergleich) z.B.: (3,0 %)

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 282 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

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VGN-Fahren.

Rundum mobil.

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg Rothenburger Str. 9 • 90443 Nürnberg • Tel. 0911/270 75 0

Partner im VGN

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 285 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

VGN Kontrollrichtlinie

ANLAGE B

Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 286 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

eTicket - Kontrollanzeigen
Diese Übersicht beschreibt die einzelnen Ticket it den entsprechenden Kontrollanzeigen. Ziel ist es dabei, eine vollständige Übersicht aller im VGN ausgegebenen elektronischen Tickets zu erhalten. Ticketname Kontrollmerkmale Screenshot
TicketnameKontrollmerkmaleScreenshot
1Einzelfahrkarte - gültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ / “Raum/Lichtbildausweis prüfen für *” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
2Einzelfahrkarte - zeitl. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

[Seite 287]

Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 287 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

3Einzelfahrkarte - räuml. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum/Zeit innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
4Einzelfahrkarte erm. - gültigEinzelfahrkarte ermäßigt, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ “ / “Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge” “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
5Einzelfahrkarte erm. - zeitl. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
6Einzelfahrkarte erm. - räuml. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
7Anschlussfahrkarte - gültigAnschlussfahrschein, PS Kontrollhinweis: “Raum/Lichtbildausweis/Zeit prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs>

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 288 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Kontrollsymbol: “gelbes Auge “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
8Anschlussfahrkarte - zeitl. ungültigAnschlussfahrschein, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalbs des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
9Anschlussfahrkarte erm. - gültigAnschlussfahrschein ermäßigt, PS Kontrollhinweis: “Raum/Lichtbildausweis/Zeit prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “gelbes Auge “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
10Anschlussfahrkarte erm. - zeitl. ungültigAnschlussfahrschein ermäßigt, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
11Tagesticket Solo - gültigTagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 289 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

TagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
12Tagesticket Solo - zeitl. ungültigTagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" TagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"vor Gültigkeitsbeginn: nach Gültigkeitsende:
13Tagesticket Solo - räuml. ungültigTagesTicket Solo, PS D PS <PS Ticket Kontrollhinweis: „räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
14Tagesticket Plus - gültigTagesTicket Plus, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit:

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 290 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund” TagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hundpos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):
15Tagesticket Plus - zeitl. ungültigTagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund” TagesTicket Plus, PS D / PS A Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund”vor Gültigkeitsbeginn: nach Gültigkeitsende:
16Tagesticket Plus - räuml. ungültigTagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „räuml. nicht gültig“ zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich>

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 291 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund”
17Solo 31 - gültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
18Solo 31 - zeitl. ungültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol”“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
19Solo 31 - räuml. ungültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
20Abo 3 - gültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
21Abo 3 - zeitl. ungültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs>

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Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
22Abo 3 - räuml. ungültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
23Abo 6 - gültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
24Abo 6 - zeitl. ungültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
25Abo 6 - räuml. ungültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
26JahresAbo - gültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“

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Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
27JahresAbo - zeitl. ungültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
28JahresAbo - räuml. ungültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
29JahresAbo 9 Uhr - gültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
30JahresAbo 9 Uhr - zeitl. ungültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
31JahresAbo 9 Uhr - räuml. ungültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

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32JahresAbo Plus - gültigs. JahresAbo Regulär Mo.–Fr. vor 19 Uhr nur für 1 Pers on gültig Wochenende Mo - Fr. nach 19 Uhr und Fr. 19 Uhr - Mo. vor 6:00
33JahresAbo Plus - zeitl. ungültigs. JahresAbo
34JahresAbo Plus - räuml. ungültigs. JahresAbo
35Wochenkarte Schüler/Ausbildung - gültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Verbundpass für * “ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
36Wochenkarte Schüler/Ausbildung - zeitl. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
37Wochenkarte Schüler/Ausbildung - räuml. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 295 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

38Monatskarte Schüler/Ausbildung - gültigMonatskarte Ausbildung, Kontrollhinweis: „Raum/Verbundpass prüfen für *” / “Gültig mit Verbundpass für *” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
39Monatskarte Schüler/Ausbildung - zeitl. ungültigMonatskarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
40Monatskarte Schüler/Ausbildung - räuml. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
41365-EUR-Ticket - gültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „Wenn kein Lichtbild auf Ticket, bitte Verbundpass prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum im Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
42365-EUR-Ticket - zeitl. ungültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol:“1x Studentensymbol”nach Gültigkeitsende:

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 296 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

43365-EUR-Ticket - zeitl. noch nicht gültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol:“1x Studentensymbol”vor Gültigkeitsbeginn:
44365-EUR-Ticket SOFORT - gültig365-Euro-Ticket VGN Sofort, PS 10+T Kontrollhinweis: „Wenn kein Lichtbild auf Ticket, bitte Verbundpass prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum im Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
45365-EUR-Ticket SOFORT - zeitl. noch nicht gültig365-Euro-Ticket VGN Sofort, PS 10+T Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
46Semesterticket Basiskarte - gültigSemesterticket Basiskarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
47Semesterticket Basiskarte - zeitl. ungültigSemesterticket Basiskarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ / “derzeit nicht gültig” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 297 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

48Semesterticket Zusatzkarte - gültigSemesterticket Zusatzkarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
49Semesterticket Zusatzkarte - zeitl. ungültigSemesterticket Zusatzkarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
50Kombiticket - gültigKombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ / “Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 298 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

51Kombiticket - zeitl. ungültigKombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “Stadttarif/BamrbergCard (TZ xxxx)” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" KombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “Stadttarif/BambergCard (TZ xxxx)” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"nach Gültigkeitsende: vor Gültigkeitsbeginn:
52Kombiticket - räuml. ungültig
53Kombiticket - zeitl. noch nicht gültig
54Bestpreis - gültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" Bestpreis-Fahrtberechtigung Bestpreis, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 299 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
55Bestpreis - zeitl. ungültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"nach Gültigkeitsende:
56Bestpreis - räuml. ungültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räuml. nicht gültig“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
57Bestpreis PLUS - gültigbisher nicht umgesetzt
58egon - gültigFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen für *“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP): pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: eTarif Mitnahmen:

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Ausschreibung S-Bahn Nürnberg 2031+ Seite 300 von 456 Anlage 13a VGN Verbundunterlagen

59ego - zeitl. ungültigFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ “rot - zeitlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
60egon - MitnahmenFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “Xx Erwachsener, Yx Kombimitnahme”
61VGN Mitarbeiterkarte - gültigVGN Mitarbeiterfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Raum manuell prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" VGN Mitarbeiterfahrkarte 1./2. Klasse, PS xxx PS pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP): neue Karten ab Ende 2022:
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