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Bauoberleitung und Bauüberwachung für den Rohbau der U-Bahnlinie U5 in Hamburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 20:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Europaweites Qualifizierungssystem nach GWB und SektVO – § 48 SektVO –als Grundlage für Vergabeverfahren zur Beschaffung von Dienstleistungen zur Bauoberleitung und Bauüberwachung von tiefen Baugruben, Tunnel- und Haltestellenbauwerke (Rohbau) in Bezug auf die Planung für den Bau der U-Bahnlinie U5 in Hamburg (U5 Mitte) QS116 Hochbahn U5 Projekt GmbH

Katalog Fragen-Antworten und Informationen der Vergabestelle

Stand: 17.02.2026

– Neue Fragen/Antworten sind gelb hervorgehoben –

Nr.FrageAntwort
Fragen und Informationen Stufe 1 ‒ Qualifizierungsphase
11Information der VergabestelleÄnderung der Ausschreibungsunterlagen Das Dokument „QF-Anlage 1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM“ wurde durch eine überarbeitete Version ersetzt. Die aktualisierte Fassung “QF-Anlage 1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM_v1.1” stellen wir Ihnen hiermit zur Verfügung. Für das Einreichen eines Teilnahmeantrags ist ausschließlich die neue Fassung zu verwenden. Änderung gegenüber der vorherigen Fassung: Unter Ziffer 14 („Es fand Tunnelbau in offener Bauweise mittels Bohrpfählen mit einer Mindestlänge von 35 m statt“) wird die angegebene Mindestlänge der Bohrpfähle von 35 m auf 30 m angepasst. Die Anpassung erfolgt auf Basis der bekanntgemachten Eignungskriterien von 25.01.2026. Es handelte sich hierbei um eine fehlerhafte Angabe im Dokument “QF-Anlage 1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM”.Änderung der Ausschreibungsunterlagen
Das Dokument „QF-Anlage 1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM“
wurde durch eine überarbeitete Version ersetzt. Die aktualisierte Fassung
“QF-Anlage 1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM_v1.1” stellen wir
Ihnen hiermit zur Verfügung.
Für das Einreichen eines Teilnahmeantrags ist ausschließlich die neue Fassung
zu verwenden.
Änderung gegenüber der vorherigen Fassung: Unter Ziffer 14 („Es fand
Tunnelbau in offener Bauweise mittels Bohrpfählen mit einer Mindestlänge von
35 m statt“) wird die angegebene Mindestlänge der Bohrpfähle von 35 m auf 30
m angepasst. Die Anpassung erfolgt auf Basis der bekanntgemachten
Eignungskriterien von 25.01.2026. Es handelte sich hierbei um eine fehlerhafte
Angabe im Dokument “QF-Anlage
1_Unternehmensreferenzen_QS116_eFORM”.

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