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Information nach Art. 13 und 14 DSGVO (Stadt Ahlen).pdf

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VHB NRW Formular 312a_322a 02/2024 Information DSGVO

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 DÉftenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Namen und Kontaktdaten des für die Verarbei­ Stadt Ahlen - Der Bürgermeister tung der personenbezogenen Daten Verant­ Fachbereich 1 wortlichen: Bürger- und Personalservice, Organisation Gruppenleiter Gruppe 1.2 Recht, Ordnung und Zentrale Vergabe Westenmauer 10 59227 Ahlen Tel. 02382 59-301/-351 E-Mail: zentrale-verqabestelle@stadt.ahlen.de Internet: www.ahlen.de

Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag­ Stadt Ahlen - Der Bürgermeister ten: Datenschutzbeauftragter Herr Rheker Westenmauer 10 59227 Ahlen Tel. 02382 59-795 E-Mail: datenschutz@stadt.ahlen.de

Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbei­ a) Zweck der Verarbeitung: tung personenbezogener Daten: Durchführung eines Vergabeverfahrens.

b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Da­ tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)

Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnah- meantrag nach den vergaberechtlichen Vorschrif­ ten vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlos­ sen werden.

Kriterien für die Festlegung der Dauer der Maßstab für die Dauer der Speicherung personen­ Speicherung personenbezogener Daten bezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 59 KomHVO).

In der Regel 10 Jahre nach der vollständigen Durchführung der Vergabe. Längere Speicherfris­ ten nach spezialgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt

Empfänger von personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten dürfen an andere Perso­ nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese ge­ setzlich zugelassen ist:

Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Verga­ bestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab

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30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe­ hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Ein­ tragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. Unterhalb der v. g. Wertgrenze und auch bei einem Teilnahmewettbe­ werb kann eine Abfrage an die Wettbewerbsregis­ terbehörde gerichtet werden. Dies gilt bei Teilnah­ mewettbewerben für solche Bewerber, die zur An­ gebotsabgabe aufgefordert werden.

Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an.

Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt wor­ den sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgrei­ chen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

Bei Ausschreibungen nach den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO): Nach Durchführung einer Beschränkten Ausschrei­ bung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Ver­ handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb je­ weils ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer werden für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebe­ nen Auftrag der Name des beauftragten Unterneh­ mens oder der natürlichen Person im Vergabeportal oder im Beschafferprofil bekanntgegeben.

Bei Ausschreibungen nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Abschnitt 1 (VOB): Nach Zuschlagserteilung aufgrund einer durchge­ führten beschränkten Ausschreibung ohne Teilnah­ mewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer bzw. einer Freihändigen Vergabe ab einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer werden für die Dauer von sechs Monaten der Name des beauftragten Unterneh­ mens im Vergabeportal oder im Beschafferprofil be­ kanntgegeben.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Diese Rechte ergeben sich aus den Artikeln 15 bis Einschränkung der Verarbeitung personenbe­ 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 Datenschutzgesetz zogener Daten NRW (DSG NRW)

Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht

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(mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten kön­ nen vervollständigt werden.

Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfül­ lung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Ver­ arbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu ver­ langen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Inte­ resse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Ver­ wendung von Haushaltsmitteln).

Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bie- ter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s. a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).

Beschwerderecht bei der Datenschutzauf­ Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im sichtsbehörde: Land NRW ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf

Etwaige Beschwerden sind an v. g. Behörde zu rich­ ten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachge­ kommen ist.

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnach­ weise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhe­ bung Dritter im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des § 26 UVgO (Unterauftragsvergabe), §§ 31 ff. UVgO (Eignung) und § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO (Zuschlagskriterium) ausdrücklich geregelt ist.

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