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Zimmermanns- und Dachabdichtungsarbeiten für Schul-, Mensa- und Kitaneubau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 13:24 (Europe/Berlin)

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BRANDSCHUTZKONZEPT

Projekt Nr.: 6131-1 Stand: 20.04.2026

BGK-01/3SOF/9Brandschutz/ Planeingang

Projekt: Erweiterung Grundschule Berghaupten Schulstraße 1a 77791 Berghaupten

Bauherr: Gemeinde Berghaupten Rathausplatz 1 77791 Berghaupten

Entwurfsverfasser: Bau4 Architekten GmbH Alter Schlachthof 47 76131 Karlsruhe

STEPPACHER Ingenieurbüro für Brandschutz GmbH & Co. KG 77948 Friesenheim•Im Weiertsfeld 1•Telefon 07821 / 922 40-0•Telefax 07821 / 92240-0 • E-Mail: info@Steppacher-brandschutz.de

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Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines 3

1.1 Auftrag 3 1.2 Unterlagen 3 1.3 Beurteilungsgrundlagen 4

  1. Angaben zum Objekt 5

2.1 Baumaßnahme 5 2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale 6 2.3 Nutzung 7 2.4 Brandschutztechnische Infrastruktur 7

  1. Baurechtliche Einordnung und Schutzziele 8

  2. Brandschutzkonzept 9

4.1 Bildung von Brandabschnitten 9 4.2 Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile 9 4.3 Anforderungen an raumabschließende Bauteile 10 4.4 Anforderungen an Wand- und Deckenverkleidungen 11 4.5 Anforderungen an Außenwände und Bedachung 11 4.6 Maßnahmen für die Rauchableitung 12 4.7 Maßnahmen zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege 13 4.8 Anforderungen an die haustechnischen Anlagen und Einrichtungen 14 4.9 Maßnahmen für die Brandbekämpfung und Brandmeldung 16 4.10 Maßnahmen für den Feuerwehreinsatz 16 4.11 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen 17 4.12 Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit 18 4.13 Prüfungen, Nachweise und Bestätigungen 19

  1. Gutachtliche Zusammenfassung 20

Anlagen:

Anlage 1: Brandschutzpläne EG, OG, DG

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1. Allgemeines

1.1 Auftrag

Das Ingenieurbüro Steppacher wurde am 26.09.2025 beauftragt, für das baurechtliche Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Grundschule in Berghaupten die brandschutz- technische Beratung und Begutachtung durchzuführen und das Brandschutzkonzept zu er- stellen.

Durch das Brandschutzkonzept sollen die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnah- men, die zur Umsetzung der baurechtlichen Schutzziele erforderlich sind, ermittelt und nach- vollziehbar dokumentiert werden.

Das Brandschutzkonzept soll die Einzelmaßnahmen zu folgenden Themen beinhalten:

• vorbeugender baulicher Brandschutz, • anlagentechnischer Brandschutz, • organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz und • abwehrender Brandschutz.

Das Brandschutzkonzept soll auch für das baurechtliche Genehmigungsverfahren als Brand- schutznachweis vorgelegt werden.

1.2 Unterlagen

Für die brandschutztechnische Beurteilung und Erstellung des Brandschutzkonzeptes wur- den vom Entwurfsverfasser folgende Pläne und Beschreibungen zur Verfügung gestellt:

• Lageplan Maßstab 1:500 Stand: 20.04.2026

• Grundriss Erdgeschoss Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Grundriss Obergeschoss Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Grundriss Dachgeschoss Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Dachaufsicht Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Schnitte A-A, 1-1, 2-2 Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Ansichten N-O, N-W Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Ansichten S-O, S-W Maßstab 1:100 Stand: 20.04.2026

• Baubeschreibung (Anlage 6 zum Bauantrag) Stand: 20.04.2026

• Flächenberechnung nach DIN 276 Stand: 20.04.2026

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1.3 Beurteilungsgrundlagen

Folgende gesetzliche Bestimmungen, Richtlinien und technische Baubestimmungen wur- den für die brandschutztechnische Prüfung verwendet:

• Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05. März 2010, zuletzt ge- ändert am 18.03.2025, gültig ab 28.06.2025,

• Muster-Richtlinie über bauliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau Richt- linie - MSchulbauR), Fassung: April 2009,

• Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Woh- nen über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baube- stimmungen – VwV TB) vom 05. Februar 2025,

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Lei- tungsanlagenrichtlinie LAR) - Fassung Dezember 2022,

• Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungs- anlagen-Richtlinie - LüAR), Fassung Dezember 2022,

• DIN 4102-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile Stand: Mai 2016,

• DIN EN 12101-2, Rauch- und Wärmefreihaltung - Festlegung für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte - Stand August 2017,

• DIN 14675, Brandmeldeanlagen „Aufbau und Betrieb“, Stand Januar 2020.

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2. Angaben zum Objekt

2.1 Baumaßnahme

Die geplante Baumaßnahme beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Gebäudes der Grundschule Berghaupten.

Der geplante Baukörper ist ca. 38 m lang und ca. 12 m breit und besteht aus zwei Vollge- schossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Der Fußboden liegt 7,28 m über der Geländeoberfläche des Schulhofes.

Das geplante dreigeschossige Schulgebäude wird mit dem bestehenden Schulgebäude durch einen zweigeschossigen Zwischenbau mit einer Grundfläche von ca. 82 m² verbun- den.

Die Grundfläche des geplanten Erweiterungsgebäudes beträgt ca. 551 m².

Durch die Baumaßnahme entsteht ein zusammenhängender Gebäudekomplex mit einer Gesamtlänge von ca. 64,60 m

Das Schulgebäude ist für Fahrzeuge der Feuerwehr von der Schulstraße aus zu erreichen.

Nachfolgender Lageplan zeigt die Anordnung des vorhandenen und geplanten Gebäudes mit der Zufahrt auf das Grundstück.

Lageplan

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2.2 Konstruktion und bauliche Merkmale

Gemäß Baubeschreibung (Anlage 6 zum Bauantrag) werden für die Erweiterung der Grund- schule folgende Bauprodukte und Bauteile verwendet:

BAUTEILBAUPRODUKTF-KlasseB-Klasse
Tragkonstruktion:StahlbetonwändeF 30A
Decken:StahlbetonF 30A
Außenwände:Stahlbeton und Mauerwerk Hinterlüftete Holzfassade Wärmedämmung Pfosten-Riegel-Fassade (Halle)F 30A B2 A1 A
Trennwände:Brandwand zum BestandsgebäudeF90A
Wände notwendiger FlureLeichtbauwändeF30AB
Wände notwendiger Trep- penraumStahlbetonF30A
Dach:Holz-Dachstuhl mit Ziegeleinde- ckung-Harte Be- dachung
Notwendige Treppen:Innentreppe: Stahlbeton Außentreppe: StahlA

Das Obergeschoss und Dachgeschoss ist über eine notwendige Treppe in einem Treppen- raum zugänglich (1. Rettungsweg). Der Treppenraum kann direkt ins Freie verlassen wer- den.

Zur barrierefreien Erschließung des Ober- und Dachgeschosses ist ein Aufzug, der im Trep- penraum integriert ist, vorgesehen.

Zur Sicherstellung des 2. baulichen Rettungsweges der Klassenräume im Obergeschoss und des Bewegungsraumes im Dachgeschoss wird an der südöstlichen Außenwand eine Außentreppe angebracht.

Der 1. Rettungsweg führt im Erdgeschoss über die Pausenhalle ins Freie. Als 2. Rettungs- weg erhalten alle Aufenthaltsräume (Betreuungsräume) Ausgangstüren, die unmittelbar ins Freie führen.

Die bisherigen Ausgänge aus dem Erd- und Obergeschoss des Bestandsgebäudes über eine Außentreppe ins Freie werden durch Ausgänge in die neue Pausenhalle des Erweite- rungsgebäudes ersetzt.

Die Sicherstellung der Rettungswege durch tragbare Rettungsgeräte bzw. Hubrettungsfahr- zeuge der Feuerwehr ist nicht erforderlich.

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2.3 Nutzung

Das geplante Erweiterungsgebäude soll zukünftig wie folgt genutzt werden:

Erdgeschoss: Pausenhalle, vier Betreuungsräume, Toiletten, Putzraum. Obergeschoss: Pausenhalle, zwei Klassenzimmer, Lehrer-Arbeitszimmer, Toiletten. Dachgeschoss: Turn- und Bewegungsraum, Technikraum.

Die Pausenhalle kann auch als Raum für kleinere Vorträge oder Veranstaltungen genutzt werden.

Die Wärmeversorgung für das Erweiterungsgebäude erfolgt durch eine neue Heizungsan- lage mit Wärmepumpen.

2.4 Brandschutztechnische Infrastruktur

Die bauliche Anlage liegt im Ausrückbereich der Feuerwehr Berghaupten. Die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen der ersten Einsatzkräfte beträgt  10 Minuten.

Das Schulgebäude ist über die Schulstraße für Fahrzeuge der Feuerwehr zu erreichen. Als Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge können die befestigten Hofflächen der Schule und das öffentliche Straßennetz verwendet werden.

Die Löschwasserversorgung erfolgt gemäß Arbeitsblatt W 405 durch das öffentliche Trink- wassernetz mit Hydranten im Straßenbereich.

Erhöhte Brandgefahren durch Gefahrstoffe sind nicht vorhanden.

Eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit Durchschaltung zur Feuerwehr ist nicht vor- gesehen.

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3. Baurechtliche Einordnung und Schutzziele

Das Gebäude ist infolge der Höhenlage des Fußbodens im obersten Geschoss mit Aufent- haltsräumen über der mittleren Geländeoberfläche (< 7 m) in die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Abs. 4 LBO einzuordnen.

Aufgrund der Nutzung als Schulgebäude handelt es sich gemäß § 38 (2) Nr. 5 um einen

Sonderbau (Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung).

Gemäß § 38 (1) LBO können für Sonderbauten sowohl besondere Anforderungen gestellt als auch Erleichterungen gestattet werden. Sie können u.a. die Bauart und Anordnung aller für den Brandschutz wesentlichen Bauteile betreffen. Dies ist in jedem Einzelfall unter Be- rücksichtigung der örtlichen Gegebenheit, der Nutzung des Gebäudes und ggf. getroffener anderer Maßnahmen zu entscheiden.

Als Entscheidungshilfe für die brandschutztechnische Beurteilung nach § 38 (1) LBO kann die

„Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen“

herangezogen werden.

Schutzziele: Bauliche Anlagen müssen gemäß § 15 Abs. 1 LBO so angeordnet und beschaffen sein, dass: • der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, • die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Gemäß § 3 (1) LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Die Hauptziele zum Schutz von Leben und Gesundheit sind daher folgende:

• Die Gebäudenutzer sollen im Gefahrenfall den betroffenen Gebäudeteil sicher so verlas- sen können, dass sie nicht in eine gefährliche Situation oder sonstige widrige Umstände geraten (Prinzip der Selbstrettung).

• Die Kräfte des abwehrenden Brandschutzes müssen durch vorbeugende Brandschutz- maßnahmen in die Lage versetzt werden, wirksam zu retten (Fremdrettung) und die Aus- breitung eines Brandes verhindern.

Bei dieser schutzzielorientierten Betrachtung stellen die Umsetzung der Schutzziele des § 3 Abs. 1 LBO und § 15 Abs. 1 LBO die Maßgabe für das nachfolgende Brandschutzkonzept für die geplante Grundschulerweiterung dar.

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4. Brandschutzkonzept

4.1 Bildung von Brandabschnitten

4.1.1 Gemäß § 27c LBO sind zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m innere Brandwände zur Unterteilung in Brandabschnitte erforderlich.

Da durch die Baumaßnahme ein zusammenhängender Gebäudekomplex mit einer Ge- samtlänge von ca. 64,60 m entsteht, ist die Trennwand zwischen dem Bestandsgebäude und dem angrenzenden Erweiterungsgebäude als Brandwand auszuführen

An die Brandwand werden folgende Anforderungen gestellt:

• Die Brandwand muss der Feuerwiderstandsklasse F 90-A entsprechen und für die Dauer ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit standsicher sein.

• Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen die Brandwand nicht überbrücken. Sie dürfen in die Wand nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.

• Leitungsanlagen, welche die Brandwand durchdringen, müssen so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in den angrenzenden Brandabschnitt übertragen werden kann. Durchdringungen müssen durch klassifizierte Abschottungen (R 90 nach DIN 4102-11, K 90 nach DIN 4102-6, S 90 nach DIN 4102-9), entsprechend dem gleichen Feuerwider- stand der Wand, geführt werden.

• In die Öffnungen der Brandwand sind feuerbeständige, rauchdichte und selbstschlie- ßende Feuerschutzabschlüsse (T 90-RS nach DIN 4102 /DIN18095-5) einzubauen. Selbstschließende Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offengehalten werden müssen, sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen auszurüsten.

Der Verlauf der Brandwand ist in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 und 1.2) angegeben.

4.2 Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile

4.2.1 Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen einschließlich der Geschossdecken des Erweiterungsgebäudes sind mindestens feuerhemmend und in wesentlichen Bauteilen aus nicht brennbaren Baustoffen (F 30-AB) herzustellen.

4.2.2 Für tragende Bauteile, deren geforderte Feuerwiderstandsdauer durch Anstriche oder Ver- kleidungen erreicht wird, muss ein Brauchbarkeitsnachweis in Form eines Prüfzeugnisses bzw. einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorliegen.

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4.2.3 Die tragenden Teile der notwendigen Innentreppe sowie auch die tragenden Teile der Au- ßentreppe sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) herzustellen.

4.3 Anforderungen an raumabschließende Bauteile

4.3.1 Folgende raumabschließende Wände müssen aus mindestens feuerhemmenden und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Bauteilen (F 30-AB nach DIN 4102-4) bestehen:

• Trennwände des Treppenraumes, • Trennwände notwendiger Flure, • Trennwände von vertikalen Installationsschächten, • Trennwände des Technikraumes im Dachgeschoss, • Trennwände des Putz- und Technikraumes (BMA) im Erdgeschoss, • Trennwand zwischen der Pausenhalle und den angrenzenden Räumen im EG und OG.

Die Trennwände sind bis zu den Rohdecken zu führen. Vorgenannte Wände sind in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 – 1.3) besonders gekennzeichnet.

4.3.2 An den in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 – 1.3) mit „Td“ gekennzeichneten Stellen sind dichtschließende Türen und an den mit „Tds“ gekennzeichneten Stellen sind dicht- und selbstschließende Türen einzubauen. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie ein form- stabiles Türblatt hat und mit einer dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtung ausge- stattet ist, die aufgrund ihrer Form (Lippen/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei der geschlossenen Tür sowohl an der Zarge als auch am Türflügel anliegt. Besondere Vor- kehrungen im Schwellenbereich sind dabei nicht erforderlich.

4.3.3 An den in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 – 1.3) mit „TRS“ gekennzeichneten Stellen sind rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Rauchschutztüren nach DIN 18095) einzubauen. Die Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlich- ter erhalten, wenn der gesamte Abschluss den Anforderungen gemäß DIN 18095 entspricht nicht breiter als 2,50 m ist.

4.3.4 An den in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1) mit „T 30-RS“ gekennzeichneten Stellen sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse nach DIN 4102 / DIN

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18095 einzubauen. Es können auch Kombinationselemente T30-RS in Verbindung mit licht- durchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern der Feuerwiderstandsdauer F30 nach DIN 4102-13 eingebaut werden.

4.3.5 Sollen selbstschließende Türen oder Abschlüsse aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, so sind Festhalteeinrichtungen anzubringen, die bei Raucheinwirkung zum selbst- tätigen Schließen der Türen bzw. Abschlüsse führen. Die Festhalteeinrichtungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein und der DIN EN 14637 „Feststellanlagen für Feuer- und Rauchschutztüren“ entsprechen.

4.4 Anforderungen an Wand- und Deckenverkleidungen

4.4.1 Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten innerhalb notwendiger Flure, not- wendigem Treppenraum und der Pausenhalle im Erdgeschoss und Obergeschoss müssen aus nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A 1 oder A 2 nach DIN 4102-1 herge- stellt werden. Fußbodenbeläge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1 bestehen. Bewegliche Einrichtungsgegenstände sind in den vorgenannten Räumen nicht zulässig. Fest eingebaute Möbel (Schränke Garderoben) sind im Bereich der Flure zulässig, wenn sie aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

4.4.2 Vorhänge und Dekorationen müssen im Bereich der Pausenhalle aus mindestens schwer- entflammbarem Material bestehen.

4.5 Anforderungen an Außenwände und Bedachung

4.5.1 Die tragenden Außenwände sind als raumabschließende Wände mindestens feuerhem- mend (F30) herzustellen.

Die geplante hinterlüftete Außenwandbekleidung aus Holz ist zulässig, wenn die Wärme- dämmung im geschossübergreifenden Luftraum aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoff- klasse A1 nach DIN 4102-1) besteht.

Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

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4.5.2 Die Bedachung ist so auszuführen, dass sie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wider- standsfähig ist (harte Bedachung). Die Bedachung muss der DIN 4102 Teil 4 bzw. Teil 7 entsprechen. Dämmschichten im Dachbereich (außer Flachdach Pausenhalle) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 nach DIN 4102) hergestellt werden.

4.6 Maßnahmen für die Rauchableitung

4.6.1 Der Treppenraum muss in jedem oberirdischen Geschoss ein zu öffnendes Fenster in der Außenwand haben. Die freie Öffnungsfläche der Fenster muss mindestens 0,5 m² betra- gen. Um eine wirksame Rauchabführung aus dem Treppenraum zu gewährleisten, ist eine ausreichend große Zuluftöffnung erforderlich. Als Zuluftöffnung kann die Ausgangstür ins Freie verwendet werden.

4.6.2 In der Dachfläche über der Pausenhalle ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem aerodyna- misch freien Querschnitt von mindestens 1,27 m² (1% der Grundfläche der Pausenhalle) vorzusehen. Die Rauchabzugsöffnung muss automatisch über die Brandmeldeanlage in der Pausenhalle ausgelöst und zusätzlich über eine Fernauslösung betätigt werden können. Die Bedienstelle für die Fernauslösung ist im Brandschutzplan EG (s. Anlage 1.1) angegeben. Die Bedienstelle ist mit der Aufschrift „Rauchabzug Pausenhalle“ und entsprechenden Be- dienungshinweisen zu kennzeichnen.

4.6.3 Anlagen für die Rauchabführung sowie ihre Betätigungs- und Steuerelemente, Öffnungsag- gregate, Energiezuleitungen und ihr Zubehör müssen in regelmäßigen Zeitabständen nach Angabe des Herstellers, mindestens jedoch jährlich, auf ihre Funktionsfähigkeit und Be- triebsbereitschaft überprüft, gewartet und ggf. instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.

4.6.4 Für die Rauchableitung aus den Aufenthaltsräumen und Klassenzimmern können die öffen- baren Fenster und Türen in den Außenwänden, ohne Anforderungen an die Größe der Öff- nungen, verwendet werden.

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4.7 Maßnahmen zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege

4.7.1 Jeder Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss über mindestens zwei, voneinander unab- hängige Flucht- und Rettungswege verfügen. Mindestens einer dieser Rettungswege (erster Rettungsweg) muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes einen Ausgang ins Freie oder einen notwendigen Treppenraum in maximal 35 m erreichen.

Die notwendigen Flucht- und Rettungswege sind, in den erforderlichen Längen gemäß den vorliegenden Planunterlagen vorhanden. Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 – 1.3) dargestellt.

4.7.2 Die lichten Breiten der einzelnen Flucht- und Rettungswege dürfen die nachfolgenden Min- destbreiten nicht unterschreiten:

• Ausgänge von Klassen- und Unterrichtsräumen ≥ 0,90 m

• Notwendige Treppen ≥ 1,20 m

• Notwendige Flure ≥ 1,50 m

• Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen ≥ 1,20 m

Die notwendige lichte Breite der Rettungswege darf durch Einbauten und Einrichtungsge- genstände nicht eingeengt werden.

4.7.3 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich jeder- zeit von innen leicht öffnen lassen. Dies gilt nicht für Ausgangstüren aus Klassen- und Be- treuungsräumen.

Türen die aus Sicherheitsgründen verschlossen werden, sind mit Panikschlössern auszu- statten.

4.7.4 Die in den Brandschutzplänen angegebenen Türen im Verlauf von Rettungswegen sind mit lang nachleuchtenden Rettungszeichen nach DIN ISO 7010 zu kennzeichnen.

4.7.5 An die Außentreppe sind folgende Anforderungen zu stellen:

• Die Treppe und das Podest sind aus nichtbrennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A nach DIN 4102 herzustellen.

• Die nutzbare Breite des Podestes und der Außentreppe muss mindestens 1,20 m betragen.

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• Die Treppe muss verkehrssicher benutzbar sein und der DIN 18065 entsprechen. Nach höchstens 18 Stufen ist ein Zwischenpodest anzuordnen.

• Die Trittstufen sind derart zu wählen, dass eine Trittsicherheit auch bei nicht idealen Wetterlagen weiterhin besteht (z.B. mit Gitterroststufen).

• Flucht- und Rettungswege wie auch die Fluchttreppen im Freien sind auch im Winter schnee- und eisfrei zu halten (Räumpflicht).

4.8 Anforderungen an die haustechnischen Anlagen und Einrichtungen

4.8.1

Ein umfassender anlagentechnischer Brandschutz bedeutet u.a., dass die elektrischen Be- triebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Hierzu zählen die einschlägigen VDE-Bestimmungen.

4.8.2

Gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie – LRA müssen Lüftungsleitungen, Rohrleitungen und elektrische Leitungen, welche die Geschossdecken und sonstige Wände mit Brandschutz- anforderungen überbrücken, so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in angren- zende Brandabschnitte, Treppenräume oder in andere Geschosse übertragen werden kön- nen. Sie müssen deshalb im Bereich der Durchdringungen mit bauaufsichtlich zugelassenen Verschlusseinrichtungen (Brandschutzklappen, Brandschutzmanschetten oder Kabelab- schottungen) in der Feuerwiderstandsdauer des zu durchdringenden Bauteils abgeschottet werden. Für die verwendeten Absperrvorrichtungen und Abschottungen müssen Brauchbar- keitsnachweise (bauaufsichtliche Zulassung, Prüfzeugnis) vorliegen.

4.8.3

Lüftungstechnische Anlagen sind entsprechend der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR)“ und den Bestimmungen von § 30 LBO herzu- stellen. Sie sind nach § 30 LBO betriebssicher und brandsicher auszuführen.

4.8.4

Nichtbrennbare Rohrleitungen für Wasser, Abwasser und nichtbrennbare Gase dürfen ein- zeln ohne Schutzmaßnahme durch die Geschossdecke und qualifizierte Trennwände ge- führt werden, wenn die Maßgaben nach Nr. 4.3.1 bis 4.3.3 der Richtlinie über brandschutz- technische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) erfüllt und der zulässige freie Quer- schnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfasern verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens 1.000°C haben. Die Stopfung darf eine Rohdichte von ≥ 90 kg/ m² nicht unterschreiten und muss rauchgasdicht sein.

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4.8.5 Elektrische Leitungen und Leitungsanlagen innerhalb der Flucht- und Rettungswege (Trep- penraum, notwendige Flure Pausenhalle) müssen, folgende Anforderungen erfüllen:

• Elektrische Leitungen dürfen offen verlegt werden, wenn sie ausschließlich der Ver- sorgung des notwendigen Treppenraumes, der notwendigen Flure und der Pausen- halle dienen.

• Elektrische Leitungen und brennbare Rohrleitungen im notwendigen Treppenraum, notwendigen Flure und der Pausenhalle sind ansonsten in Installationskanälen/- schächten oder über Unterdecken zu führen. Die Installationskanäle/-schächte und Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen feuerhemmend ausgeführt werden und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

• Die erforderliche Feuerwiderstandsdauer muss bei den Unterdecken bei einer Brand- beanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein. Dies gilt auch für die Abschlüsse von Öffnungen in den Unterdecken.

• Messeinrichtungen und Verteiler in notwendigen Treppenräumen und Fluren sind durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (F 30-A) abzutrennen. Öffnungen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse (T 30 nach DIN 4102-5) mit umlaufender Dichtung zu schützen. Die selbstschließende Eigenschaft ist nicht zwingend erforderlich.

4.8.6

Auf die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß VDE 0108 kann verzichtet werden.

4.8.7

Um die Funktionsfähigkeit der verschiedenen brandschutzrelevanten Anlagen (Rauchab- zugsanlage, Brandmelde- und Alarmierungsanlage) gewährleisten zu können, muss die not- wendige Dauer des Funktionserhalts mindestens 30 Minuten betragen.

4.8.8

An den Zugängen zum Aufzug ist folgende Aufschrift anzubringen.

Aufzug im Brandfall nicht benutzen

4.8.9

Als Bestandteil des anlagentechnischen Brandschutzes ist für das Schulgebäude eine dau- erhafte Blitzschutzanlage (äußerer und innerer Blitzschutz) einzubauen. Der Blitzschutz muss dauernd wirksam und nach VDE-Richtlinie DIN 57185 ausgeführt sein.

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4.9 Maßnahmen für die Brandbekämpfung und Brandmeldung

4.9.1

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden innerhalb der baulichen Anlage sind tragbare Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten für die Brandklasse A nach DIN 14406 bzw. EN 3 in ausreichender Anzahl und stets einsatzbereitem Zustand an gut zugänglichen Stellen bereitzuhalten.

Die Standorte der Feuerlöscher sind durch Hinweisschilder gemäß DIN 4844-2 deutlich zu kennzeichnen.

4.9.2

Die Feuerlöscher müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. Feuerlöscher müssen so aufgehängt werden, dass sie von allen Anwesenden ohne Anstrengung aufgenommen werden können. Die Griffhöhe von Feuerlöschern sollte zwischen 0,8 und 1,2 m betragen. Die Mindeststandorte der Feuerlöscher sind in den Brandschutzplänen angegeben.

4.9.3

Die Pausenhalle ist durch eine automatische Brandmeldeanlage nach DIN 14675 flächen- deckend zu überwachen. Die Brandmeldeanlage muss der DIN 14675 entsprechen. Eine Aufschaltung auf die Feuerwehrleitstelle ist nicht erforderlich.

4.9.4

Die Schule muss eine Alarmierungsanlage haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Brandabschnitte eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und an jedem Ort der Schule gehört werden können. Das bedeutet, dass neben typischen Personengruppen wie Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften, Hausmeister und Sekretariatspersonal auch andere Personen wie z. B. Handwerker, Eltern, Schulsozialarbeiter/-in oder auch Betreuungspersonal über die Be- deutung der Signale und Maßnahmen unterrichtet werden.

Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungs- stelle) ausgelöst werden können.

4.10 Maßnahmen für den Feuerwehreinsatz

4.10.1

Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Für das Erweiterungsgebäude ist ein Löschwasserbedarf von 800 l/min (48 m3/h) bereitgestellt werden. Diese Löschwassermenge soll für eine Löschzeit

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von 2 Stunden zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung des erforderlichen Löschmittelbe- darfs können sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m um das Objekt berücksichtigt werden.

4.10.2

Der wirksame Einsatz von Lösch- und Rettungsgeräten der Feuerwehr muss gewährleistet sein. Die Zufahrten zum Gebäude sind ständig freizuhalten. Sofern Sperrvorrichtungen im Bereich der Zufahrten vorgesehen werden, müssen diese mit einem Überflurhydranten- schlüssel nach DIN 3223 geöffnet werden können.

Die bestehenden Schulhofflächen können als Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden. Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind auf dem Schulgelände nicht erforderlich.

Für die Bemessung und Befestigung der Zufahrten und Bewegungsflächen ist die Verwal- tungsvorschrift „VwV Feuerwehrflächen“ zu beachten.

4.10.3

Zu den einzelnen Gebäudezugängen sowie der Zugang zur geplanten Außentreppe sind festigte Flächen mit einer Mindestbreite von 1,25 m bis zur öffentlichen Verkehrsfläche aus- zubilden. Die Zugänge müssen ständig freigehalten werden

4.11 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

4.11.1

Für die Schule ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A und B aufzustellen. Teil A ist durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Ret- tungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen, enthalten.

4.11.2 Für die bauliche Anlage ist ein geeigneter Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Der Brand- schutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Schul- leitung festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen.

4.11.3

Auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift ist das Schulpersonal in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftreten- den Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Neu einge- stelltes Personal ist gleichfalls unverzüglich einzuweisen. Zusätzlich zu diesen allgemeinen

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Unterweisungen ist besonders das Personal speziell auf die notwendigen Maßnahmen der Evakuierung und den Ablauf einer Alarmierung hin zu unterweisen. Dies betrifft unter ande- rem

• die Lage und Bedienung der Feuerlöschgeräte,

• die Lage und Bedienung der Alarmierungseinrichtungen,

• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.

4.11.4

In jedem Klassenzimmer ist ein Grundrissplan anzubringen, in dem die Rettungswege, die Sammelplätze sowie die Einrichtungen für die Brandmeldung und Brandbekämpfung darge- stellt sind. Der Rettungswegplan muss der DIN ISO 23601 entsprechen und zusätzlich Ver- haltensregeln für den Brandfall enthalten.

4.12 Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

4.12.1

Die Maßnahmen des Brandschutzes erstrecken sich nicht nur auf den Zeitraum nach der Fertigstellung der baulichen Anlage und dessen Nutzung, sondern müssen während der Bauphase (Herstellen, Instandsetzen, Ändern und Beseitigen von baulichen Anlagen) ent- sprechend berücksichtigt werden.

Folgende Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten:

• Der für die Baumaßnahme verantwortliche Bauleiter hat den Brandschutz auf der Baustelle sicherzustellen.

• Bei feuergefährlichen Arbeiten, z.B. Schweißen, Schneiden und ähnliche Arbeitsver- fahren sowie beim Umgang mit offenem Feuer in Verbindung mit brennbaren Stof- fen, sind Brandschutzposten einzuteilen. Nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen.

• Auf das „Merkblatt Brandschutz bei Bauarbeiten“ der Berufsgenossenschaft Bau so- wie der VdS - Schadenverhütung GmbH (Form 2021) wird hingewiesen.

• Für die Baustellenbereiche müssen funktionsfähige Rettungswege vorhanden sein.

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4.13 Prüfungen, Nachweise und Bestätigungen

4.13.1

Für folgende Bauteile, Anlagen und Einrichtungen sind von den Errichtern Übereinstim- mungsbestätigungen über den zulassungskonformen Einbau bzw. Funktionsbescheinigun- gen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit vorzulegen:

• Brand- und Rauchschutztüren einschließlich eventueller Festhalteeinrichtungen,

• Brandschutzabsperrungen bzw. –abschottungen,

• Leichtbauwände sowie Wand- und Deckenbekleidungen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit,

• Brandmeldeanlage,

• Rauchabzugsanlage.

4.13.2

Die Blitzschutzanlage ist wiederkehrend alle drei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen.

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5. Gutachtliche Zusammenfassung

Das Ingenieurbüro Steppacher wurde beauftragt, das geplante Bauvorhaben nach brand- schutztechnischen Gesichtspunkten zu prüfen und im Rahmen eines Brandschutzkonzep- tes die erforderlichen Brandschutzanforderungen darzustellen.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass bei der Beachtung und Umsetzung der Anforderungen dieses Brandschutzkonzeptes aus der Sicht des vorbeugenden Brand- schutzes zur Erweiterung des Schulgebäudes

keine Bedenken

bestehen.

In Ergänzung zum schriftlichen Teil des Brandschutzkonzeptes sind die Eintragungen in den Brandschutzplänen (s. Anlage 1.1 – 1.3) zu beachten.

Es wird empfohlen, dieses Brandschutzkonzept als Bestandteil der Baugenehmigung zu übernehmen.

Versicherungstechnische Belange bleiben bei der hier vorliegenden Beurteilung, die die erforderlichen Maßnahmen für eine Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage des Bau- rechts beinhaltet, unberücksichtigt.

Vorstehendes Brandschutzkonzept wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Zu- grundelegung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ohne Ansehen der Person des Auftraggebers angefertigt.

Das Brandschutzkonzept umfasst 20 Seiten und 1 Anlage mit 3 Plänen.

Friesenheim, 20.04.2026

Klaus Steppacher Sachverständiger für baulichen Brandschutz

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4.13 Prüfungen, Nachweise und Bestätigungen

4.13.1

Für folgende Bauteile, Anlagen und Einrichtungen sind von den Errichtern Übereinstim- mungsbestätigungen über den zulassungskonformen Einbau bzw. Funktionsbescheinigun- gen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit vorzulegen:

• Brand- und Rauchschutztüren einschließlich eventueller Festhalteeinrichtungen,

• Brandschutzabsperrungen bzw. –abschottungen,

• Leichtbauwände sowie Wand- und Deckenbekleidungen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit,

• Brandmeldeanlage,

• Rauchabzugsanlage.

4.13.2

Die Blitzschutzanlage ist wiederkehrend alle drei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen.

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Legende

Rettungsweg Notausgang

Schulstraße A B C D E Brandwand Feuerlöscher

Wände F30-AB

T30-RS TRS notwendige Treppe, RR 1 1 notwendiger Treppenraum 1 N T 1 r . e 0 ,0 p .0 3 p 2 e N.0.03 N 7 T , R . 9 0 H 3 .00 notwendiger Flur 2 Putzr. I 2 3,52 3 Sitzbank 3 T30-RS

N.0.01 N W .0 C .06 N W .0 C . 0 H 7 2 A , u 8 f 8 zug SEchDrVan-Vkegretehiäluunsge Halle Td Barrierefrei / 5,85 N.0.04 D Pausenhalle 6,47 125,38 T90-RS N BM .0 A .05 BMA Tür dichtschließend 4,15 Td Td Bestand Rauchschutztür TRS TRS 4 Sauberlauf 4 SKlaanpiptäetnsliege zum Haken für Kittel (10) Tür feuerhemmend,rauchdicht Trockengestell und selbstschließend N.0.13 B (+ e S tr a e n u it u ä n ts g r a K u le m in ) gruppe I T30-RS 30,18 Vordach 4 S- 6tü Shlceh (uBlteissctahned +) Tür feuerbeständig,rauchdicht Td Leiter Malwand (Bestand) und selbstschließend T90-RS N.0.08 Emiint bGaaursdcehrorabnek Spiegel

Flur 1+2 Kaufladen 56,22 Smiutzlteifluenmketinotneal Lüdfteuznegnstgraelreäst BMA Brandmeldeanlage N.0.12 Betreuung Kleingruppe II 32,05

Schultafel (Bestand) Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung, 5 5 Td Baum Bedienstelle

  • Bestand - Lernwaben

Td Lüdfteuznegnstgraelreäst Brandschutzplan N.0.11 Ruheraum 65,46

N.0.09 1 V 7 o , r 4 r 8 aum Betreuung Projekt Erweiterung Grundschule Berghaupten Schulstraße 1a EmBfü i üin r t c b B Rh a i eel u drgs s a+ c c l h h eS r i n rt a ma nfuük rraum 77791 Berghaupten 6 6

Bauherr Planung Gemeinde Berghaupten Bau4 Architekten GmbH Rathausplatz 1 Alter Schlachthof 47 77791 Berghaupten 76131 Karlsruhe N.0.10 Betreuung 96,47

Planbezeichnung Geschoss / Bauteil Lüdfteuznegnstgraelreäst Anlage 1.1 Erdgeschoss Einbauschrank

7 RR 7 Projekt-Nr. Maßstab 6131-1 1:200 BGK-01/3SOF/9Brandschutz/ Planeingang Stand 20.04.2026

Planersteller

A B C D E

[Seite 23]

E

+1,865 +175,525

1 1

N.1.02 N.1.00 Treppe TRH 14,90 20,15 2 2

3 3

N.1.01 Aufzug +3,48 N.1.12 2,88 N F 6 l 4 . u 1 , r 5 .0 6 3 R O e b v e i r s l i i o ch n t s ö u f n fn d ung +177,14 VerteEiluDnVg- 2 W 0 C ,9 7 Jungen + + 17 3 7 ,6 ,2 0 6

+3,42

Bestand N.1.11 N L 4 u 1 .1 f , t 4 . r 0 4 a 4 um R O m fre W b in i e e d A r r . l i L c 1 ü h ,2 f t t 5 u m ng 2 squerschnitt WC Mädchen 21,29 4 4

N.1.10 Klassenzimmer 1 70,13

N.1.05 Ldüefztuenntgrasgleesrät F 6 l 6 u , r 0 0 2

Einba2u8s Fchärcahnekr 5 5

N.1.09 Klassenzimmer 2 70,12

dLüezfteunntgrasgleesrät Brandschutzplan

Einba2u8s Fchärcahnekr Projekt

  • SchneKidoeptieisrcehr höhAerbveeritsstteisllcbhaer N Ko .1 p . i 0 e 8 rraum 7,38

Garderobe Bauherr Planung höhAerbveeritsstteisllcbhaer N Ar .1 b . e 0 it 7 szimmer Lehrer 47,83 N.1.06 Besprechungszimmer 13,85

höhAerbveeritsstteisllcbhaer Ldüefztuenntgrasgleesrät

Planbezeichnung Geschoss / Bauteil 7 7 Anlage 1.2 Obergeschoss

    • 17 3 6 ,0 ,6 0 6 + + 17 3 7 ,5 ,2 8 4

+2,25 Projekt-Nr. Maßstab +175,91 6131-1 1:200

Stand 20.04.2026 E

Planersteller eboredraG

eboredraG

Legende

Rettungsweg / Notausgang A B C D

Brandwand

RR Wände F30-AB

TRS notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum

BMA notwendiger Flur T90-RS

Tds Halle

Tds TRS Tür dichtschließend Td

Tür dicht- und selbstschließend Tds

Td Rauchschutztür TRS

Tür feuerbeständig,rauchdicht und selbstschließend T90-RS

BMA Brandmeldeanlage

Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung Td

6 6 Erweiterung Grundschule Berghaupten Schulstraße 1a 77791 Berghaupten

Td Gemeinde Berghaupten Bau4 Architekten GmbH Rathausplatz 1 Alter Schlachthof 47 77791 Berghaupten 76131 Karlsruhe

Td

RR

BGK-01/3SOF/9Brandschutz/ Planeingang

A B C D

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A B C D E

Legende

T30-RS

RR 1 1 Rettungsweg / Notausgang

N.2.02 +7,36 N.2.00 Treppe TRH TRS 15,33 +7,18 16,00 2 2 Brandwand 3 3

N.2.01 Aufzug N Pu .2 tz .0 ra 3 um II T30-RS 2,87 OL Wände F30-AB 16,45 Bestand E sVc DehrVtrea -inlekr- notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum T30-RS Td N.2.08 F N 2 l 1 . u 2 , r 9 .0 2 4 7 N A , . b 6 2 s 0 . t 0 e 5 llr. OL notwendiger Flur Technikraum 4 62,17 RR 4

Tür dichtschließend Td Td

Rauchschutztür TRS

Tür feuerhemmend,rauchdicht und selbstschließend T30-RS

5 5 Aufzug

Feuerlöscher

N.2.06 N.2.07+ Abstellr. Turn- und Bewegungsraum 15,37 Brandschutzplan 190,57

6 6 Projekt Erweiterung Grundschule Berghaupten Schulstraße 1a 77791 Berghaupten

Bauherr Planung Gemeinde Berghaupten Bau4 Architekten GmbH Rathausplatz 1 Alter Schlachthof 47 77791 Berghaupten 76131 Karlsruhe

7 RR 7

    • 18 7 1 ,3 ,0 6 2 Planbezeichnung Geschoss / Bauteil Anlage 1.3 Dachgeschoss

Projekt-Nr. Maßstab 6131-1 1:200 BGK-01/3SOF/9Brandschutz/ A B C D E Planeingang Stand 20.04.2026

Planersteller

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