2025-09-04 776 SKS Brandschutzgutachten.pdf

Zimmer- und Holzbauarbeiten für die Sanierung eines Sport- und Kulturzentrums

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Sanierung und Erweiterung Sport- und Kulturzentrum Kleegartenstraße 3 69207 Sandhausen

Gemeinde Sandhausen

  1. September 2025 Az.: 2024-0045.1

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Objektbezogenes

Brandschutzgutachten

Erstellt von:

Az.: 2024-0045.1 2025-09-04/TOH+MAL GU+SLA

Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München

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Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 54 Seiten und eine Anlage.

Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Erweiterung und Sanierung Sport- und Kulturzentrum | Gemeinde Sandhausen

Bauherr

Gemeinde Sandhausen Bahnhofstraße 10 69207 Sandhausen

Architekt

Drei Architekten Rotebühlstraße 87 70178 Stuttgart

Betrifft

Objektbezogenes Brandschutzgutachten Brandschutztechnische Untersuchung der Sanierung und Erweiterung des Sport- und Kulturzentrums in der Kleegartenstraße 10 in Sandhausen

Maßnahmen

▪ Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für die Sanierung und Erweiterung der Versammlungsstätte (Sport- und Kulturzentrum) nach vfdb-Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Landesbaurecht (LBO) von Baden-Württemberg i. V. m. der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. ▪ Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.

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INHALTSVERZEICHNIS

1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 5

2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 6

2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 6 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 7 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 7

3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................ 9

3.1 OBJEKTBESCHREIBUNG UND NUTZUNG ......................................................................... 9 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG ...................................................................................... 9 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 11 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 12

4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 13

4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 13 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 13 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 14

5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 15

5.1 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 15 5.2 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 15 5.3 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 16 5.4 AUßENWANDBEKLEIDUNG ........................................................................................... 17 5.5 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 18 5.6 DÄCHER .................................................................................................................... 18 5.7 BAUTEILE/BAUSTOFFE IN DER VERSAMMLUNGSSTÄTTE ................................................ 19 5.8 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 20 5.8.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE ........................................................................ 21 5.8.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 21 5.8.3 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IM AUßENBEREICH .............................................. 23 5.8.4 BARRIEREFREIE FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE ................................................. 23 5.8.5 TREPPEN ......................................................................................................... 23 5.8.6 NOTWENDIGER TREPPENRAUM .......................................................................... 24 5.8.7 NOTWENDIGER FLUR ........................................................................................ 26 5.8.8 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ................................... 27 5.9 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 28 5.9.1 LÜFTUNGSANLAGE ............................................................................................ 28 5.9.2 TECHNIKRAUM FEUERSTÄTTE/ELEKTROVERTEILUNG .......................................... 29 5.9.3 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................... 30 5.9.4 PHOTOVOLTAIKANLAGE ..................................................................................... 31 5.9.5 INSTALLATIONEN ............................................................................................... 31 5.9.6 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ............................................................... 33

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5.10 BESONDERE RÄUME .................................................................................................. 34

6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 35

6.1 AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGE/SAA- ANLAGE .................................................. 35 6.2 SPRACHALARMIERUNGSANLAGE ................................................................................. 37 6.3 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 37 6.4 GEBÄUDEFUNKANLAGE .............................................................................................. 38 6.5 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 39 6.6 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 40 6.7 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 40

7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 42

7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 42 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 42 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 43 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 43

8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 45

8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 45 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 45 8.3 FEUERWEHRPLAN ...................................................................................................... 46 8.4 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 46

9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 48

9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 48 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 48

10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 49

10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 49 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 49 10.3 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 50

11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 54

11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 54 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 54

Anlage

▪ Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)

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1 Aufgabenstellung

Die Gemeinde Sandhausen plant in Sandhausen den Neubau eines Sport- und Kulturzentrums. Im geplanten Gebäude sollen im Erdgeschoss ein Empfangsfoyer, ein Multifunktionsraum und ein Festsaal mit entsprechenden Nebenräumen sowie mehrere Vereinsräume im

  1. Obergeschoss eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Nutzungen wird das Gebäude brandschutztechnisch eingestuft und nach den dafür geltenden Vorschriften bewertet. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO bzw. Versammlungsstättenverordnung abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.

Abbildung 1 | Nordansicht des Sport- und Kulturzentrums [Quelle: Drei Architekten]

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (2) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO in Verbindung mit der VStättVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg.

Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich das Gebäude Sport- und Kulturzentrum in der Kleegartenstraße 3 in 69207 Sandhausen.

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2 Allgemeine Angaben

2.1 Bewertungsgrundlagen

Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch Drei Architekten (übersendet am 25. Februar 2025), zur Verfügung:

ArtBezeichnungMaßstabDatumIndex/Datum
LageplanÜbersichtsplan1:20029. August 2025---
GrundrissUntergeschoss1:10029. August 2025---
GrundrissErdgeschoss1:10029. August 2025---
Grundriss1. Obergeschoss1:10029. August 2025---
GrundrissDachaufsicht1:10029. August 2025---
AnsichtenNord, Süd, West und Ost1:10029. August 2025---
SchnittA-A, B-B. C-C1:10029. August 2025---
Schnitt1-1, 2-2, 3-31:10029. August 2025---

Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:

Bezugsnr.BezeichnungErstellerDatum
[1]Freianlagenkonzeptmöhrle + partner18. Feb. 2025
[2]KüchenplanungInglus Ingenieurbüro7. Feb. 2025
[3][3]Abstimmung der Planung mitSinfiro Brandschutzingenieure GmbHSinfiro Brandschutzingenieure5. Dez. 2024 / 15. Juli 20255. Dez. 2024 /
der zuständigenGmbH15. Juli 2025
Brandschutzdienststelle
[4]E-Mailverkehr Bauherr und BrandschutzdienststelleE-Mailverkehr Bauherr undHerr Wiegand – Ortsbaumeister22. August 2025
BrandschutzdienststelleSandhausen / Herr Sommer Rhein-
Neckar-Kreis
Brandschutzdienststelle
verschiedene weitere E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung

Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.

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2.2 Rechtsgrundlagen

Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die zum Datum der Erstellung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens aktuellen Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:

KurzformBezeichnungStand
LBOLBOLandesbauordnung für Baden-WürttembergLandesbauordnung5. März 2010, zuletzt geändert durch
für Baden-WürttembergArtikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025
(GBl. 2025 Nr. 25)
VwV TBVerwaltungsvorschrift5. Februar 20255. Februar 2025
Technische Baubestimmungen
VStättVOVerordnung des Ministeriums für28. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
Landesentwicklung und Wohnen über den
Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung)
FeuVOVerordnung des Ministeriums für8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)
Landesentwicklung und Wohnen über
Anforderungen an Feuerungsanlagen,
Wärme- und
Brennstoffversorgungsanlagen
LARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022
Anforderungen an Leitungsanlagen
LüARRichtlinie über brandschutztechnischeDezember 2022
Anforderungen an Lüftungsanlagen
VwV Feuerwehr- flächenVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für16. Dezember 2020
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über
Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr
auf Grundstücken und Zufahrten

2.3 Normative Grundlagen

Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:

KurzformBezeichnung
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge
DIN 14095Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14096Brandschutzordnung

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KurzformBezeichnung
DIN 18095Rauchschutztüren
DIN 4066Hinweisschilder für die Feuerwehr
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN EN 13501Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
DIN EN ISO 7010Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
DIN EN 14637Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren
DIN ISO 23601Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne
DIN EN 50172Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Technische RegelArbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche
DVGWTrinkwasserversorgung

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3 Beschreibung der baulichen Anlage

3.1 Objektbeschreibung und Nutzung

Die bauliche Anlage in der Kleegartenstraße 3 in 69207 Sandhausen soll der Gemeinde Sandhausen als Kulturzentrum mit verschiedenen Versammlungsräumen dienen. Der Bau ist mit zwei oberirdischen und einem unterirdischen Geschoss konzipiert. Die Gebäudestruktur des bestehenden Gebäudes bleibt im Untergeschoss erhalten, sodass Ertüchtigungen/Sanierungen in großen Teilen im EG (Festsaal mit Bühne bleibt bestehen) vorgenommen werden. Ein neues Obergeschoss mit Vereinsräumen wird zudem eingeplant. Das Gebäude teilt sich im Erdgeschoss in den nördlich gelegenen großen Festsaal, den südwestlich gelegenen Mehrzwecksaal, das Foyer, die als Hauptzugänge für die Versammlungsräume dienen, sowie Nebenräume auf. Die zentral gelegene Treppe dient zur Erschließung des Obergeschosses, welches brandschutztechnisch getrennt vom Erdgeschoss betrachtet wird. Im Obergeschoss werden Neben- und Vereinsräume eingebracht. Das neu geplante Obergeschoss wird in Holzbauweise umgesetzt. Die Treppe an der Nordwestecke des Gebäudes verbindet das Erdgeschoss mit dem Untergeschoss. Das Untergeschoss beinhaltet Technik- und Lagerbereiche, die zur Versorgung des Gebäudes benötigt werden. Trennwände zwischen den einzelnen Versammlungsräumen Mehrzweckraum, Foyer und Festsaal im Erdgeschoss sind ohne brandschutztechnische Anforderungen geplant. Durch diese Ausführung werden die einzelnen Räume gemäß VStättVO zu einem Versammlungsraum

1.000 m² zusammengefasst. Positiv zur Bewertung tragen die Lage der Räumlichkeiten mit jeweils direkten Zu- und Ausgängen ins Freie bei. Die konzeptionellen Anforderungen werden in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben. Das Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße (im Erdgeschoss) von ca. 66,5 m (Breite) x 40 m (Länge). In nachfolgender Tabelle sind die einzelnen Geschosse mit den vorhandenen Räumlichkeiten und Nutzungen aufgelistet.

Nr.BezeichnungFlächeBestimmungsgemäße Nutzung
1Untergeschossca. 590 m2Technikräume und Lagerräume
22ErdgeschossErdgeschossca. 2.200 m2ca. 2.200 m2Festsaal und Nebenräume, Küche, Multifunktionssaal und
sanitäre Anlagen
31. Obergeschossca. 615 m2Technikraum, Vereinsräume, Lager und sanitäre Anlagen

3.2 Baurechtliche Einstufung

Das Gebäude besitzt eine Gesamthöhe von 8,60 m (Höhe Attikaelement). Der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt mit ca. 4,20 m bei einer mittleren Höhe von < 7 m. Das Gebäude ist aufgrund der Vorgaben des § 2 (4) LBO mit einer Höhe < 7 m sowie der vorliegenden flächenmäßigen Ausdehnung der einzelnen Nutzungseinheiten von über 400 m² der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen.

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Gebäudehöhe h < 7 m Mittel

Abbildung 2 | Ansicht Ost [Quelle: Drei Architekten]

Bei dem zu beurteilenden Objekt handelt es sich durch die Nutzungen im Erdgeschoss um einen Sonderbau nach § 38 (2) LBO. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen. Das Erdgeschoss wird aufgrund der Vorhaltung von Versammlungsräumen und einer Bühne < 200 m², welche insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, gemäß der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO bewertet.

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3.3 Äußere Erschließung

Das Gebäude wird über die öffentlichen Verkehrsflächen „Kleegartenstraße“, „Am Festplatz“ und „Burgstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Süd-, Ost- und Westseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.

Abbildung 3 | Luftbild mit gekennzeichnetem Gebäude [Quelle: Google Earth™-Kartenservice]

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3.4 Innere Erschließung

Die vertikale Haupterschließung im Gebäude erfolgt für die anwesenden Personen über die beiden notwendigen Treppenräume. Im Erdgeschoss verfügt das Gebäude vom Treppenraum aus über einen direkten Ausgang ins Freie, über diesen kann das Gebäude verlassen bzw. begangen werden. Des Weiteren haben die Versammlungsräume in Erdgeschoss direkte Ausgänge ins Freie. Dasselbe gilt auch für den Vereinsraum im Obergeschoss, dieser verfügt ebenfalls über separate Zugänge auf/vom Dach und von dort über eine notwendige Außentreppe zur Erdgleiche. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.

Abbildung 4 | Ausschnitt Erdgeschoss [Quelle: Drei Architekten]

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4 Schutzzieldefinition

4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben

Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.

4.2 Risikoanalyse

Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage mit Versammlungsräumen bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind zunächst keine weiteren über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung bereits auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.

▪ Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die vorhandenen privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen. Beide Flucht- und Rettungswege werden baulich sichergestellt. ▪ Nutzung Die Nutzung als Veranstaltungsstätte birgt in der Regel mittlere bis erhöhte Risiken. Da das Gebäude übersichtlich gestaltet ist und über verschiedene direkte Ausgänge ins Freie verfügt, kann von einer abschätzbaren Gefährdungslage ausgegangen werden. Aus den einzelnen Nutzungen ist eine Selbstrettung bis zur Ankunft der Feuerwehr möglich. ▪ Anlagentechnische Infrastruktur Im gesamten Gebäude werden die Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung und Sprachalarmierung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung ausgeführt und Rauchableitungsmöglichkeiten eingebaut.

Die zuvor aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.

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4.3 Schutzziele

In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Hauptschutzziele nach der LandesbauordnungHauptschutzziele nach▪ Entstehen eines Brandeswerden berücksichtigtwerden berücksichtigt
dervorbeugen
Landesbauordnung
▪ Brandausbreitung vorbeugen
▪ Rettung von Menschen und
Tieren ermöglichen
▪ wirksame Löscharbeiten
ermöglichen
2Sachwertschutz------
3Denkmalschutz------
4Umweltschutz------
5besondere Schutzziele------

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5 Baulicher Brandschutz

5.1 Brandabschnitt

Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 27c (1) LBO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Entsprechend dieser Vorschrift ist die zulässige Brandabschnittsgröße auch bei Versammlungsstätten auf 40 m x 40 m = 1.600 m² begrenzt. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von 39,80 m x 66,60 m. Abweichend zur Rechtsvorschrift, kann aus brandschutztechnischer Sicht auf eine innere Brandwand verzichtet werden. Kompensatorisch werden hier die guten/kurzen Rettungswege, die frühzeitige Alarmierung (BMA) sowie die Bestandssituation angesetzt.

5.2 Tragende Konstruktion

Gemäß § 27 (1) LBO müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Diese allgemein formulierte Anforderung wird in der LBO konkretisiert. Des Weiteren fordert die Versammlungsstättenverordnung [§ 3 (1) VStättVO] eine feuerbeständige Feuerwiderstandsdauer für die tragenden und aussteifenden Bauteile mehrgeschossiger Versammlungsstätten. Aufgrund der nur in Teilen mehrgeschossigen Bebauung und der bauzeitlich abgetrennten Konstruktion, werden für die tragende Konstruktion unterschiedliche Anforderungen notwendig. Schutzzielbetrachtet kann befreiend zur VStättVO, für den Teil des Festsaals, welcher erdgeschossig und nicht überbaut ist, eine feuerhemmende Tragkonstruktion zugelassen werden (siehe Brandschutzpläne). Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende und aussteifendefeuerbeständigfeuerbeständig------
Wände und Stützen
▪ Untergeschoss
2tragende und aussteifende Wände und Stützen ▪ Erdgeschoss Festsaaltragende und aussteifendefeuerhemmendkeine zweigeschossige Bebauung
Wände und Stützenund autark funktionierende
Rettungswege + BMA und
▪ Erdgeschoss Festsaal
feuerbeständige Trennung zum
mehrgeschossigen Teil
3tragende und aussteifendefeuerbeständigüberbauter Bereich/ zweigeschossig Tragwerk feuerbeständigüberbauter Bereich/
Wände und Stützenzweigeschossig
▪ ErdgeschossTragwerk feuerbeständig
Mehrzweckraum, Foyer
und Nebenräume
4tragende und aussteifende Wände und Stützen ▪ 1. Obergeschosstragende und aussteifendehochfeuerhemmendgilt für: die neue Holzbaukonstruktion des 1. Obergeschosses
Wände und Stützen
(aus normalentflammbaren
▪ 1. ObergeschossBaustoffen möglich, wenn
Konstruktion mit
nichtbrennbaren Baustoffen
gekapselt ist)

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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Erweiterung und Sanierung Sport- und Kulturzentrum | Gemeinde Sandhausen

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
Anschlussdetails der
feuerbeständigen Trennwände an
den Holzbau
(hochfeuerhemmend) sind zu
beachten
5tragende und aussteifende Deckenfeuerbeständiggilt für:
Decke zwischen UG und EG
sowie zwischen EG und OG
und im Bereich unter der
Lüftungsanlage auf dem Dach
6Haupttragwerk des Dachesfeuerhemmendsiehe Erläuterung/Begründungsiehe Erläuterung/Begründung
über den
Versammlungsräumen
7Dies gilt
- für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind
(Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss
begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.)
- nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Erläuterung/Begründung
zu 6:zu 6:Die Dächer der Versammlungsräume Mehrzweck, Foyer und Festsaal über denen sich kein
Obergeschoss befindet, sind feuerhemmend auszuführen.
An das Dach über dem 1. Obergeschoss werden keine Anforderungen an den
Feuerwiderstand gestellt, da keine Aufenthaltsräume hierüber geplant sind.
Brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile wie z. B. Wände des notwendigen Treppenraums
oder Trennwände sind gemäß den entsprechenden Kapiteln auszuführen.

5.3 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)

Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11raumabschließendemind. feuerbeständigmind. feuerbeständig------
Decken für Geschosse
unter der Erdgleiche
2raumabschließendezwischen Erdgeschoss undsiehe Erläuterung/Begründung
Decken für Geschosse1. Obergeschoss mind.
über der Erdgleichefeuerbeständig

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Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Aufgrund der offenen Verbindungstreppe zwischen Foyer und Obergeschoss ist analog der
Geschossdecke eine feuerbeständige Trennung im Obergeschoss vorzusehen. Die Türe in
dieser Trennung ist feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend zulässig.

5.4 Außenwandbekleidung

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwändenichttragendeaus nichtbrennbaren Baustoffenaus nichtbrennbarenim Obergeschoss abweichend aus
Außenwände undBaustoffennormalentflammbaren Baustoffen zulässig,
nichttragende Teilewenn Außenwände raumabschließend
tragenderhochfeuerhemmend ausgeführt werden, und
Außenwändedie normalentflammbare Konstruktion
nichtbrennbar gekapselt ist
2Oberflächen vonaus nichtbrennbaren BaustoffenAußenwandbekleidung und Unterkonstruktion
Außenwänden sowieim Obergeschoss abweichend aus
Außenwand-normalentflammbaren Baustoffen möglich,
bekleidungenwenn Außenwandkonstruktion
(einschließlichraumabschließend hochfeuerhemmend, mit
Dämmstoffe undnichtbrennbaren Baustoffen gekapselt und die
Unterkonstruktionen)Dämmstoffe nichtbrennbar sind
3Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie
Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung
besondere Vorkehrungen zu treffen.
4Wärmedämmverbundsysteme
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Im Obergeschoss wird abweichend einer Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion aus
normalentflammbaren Baustoffen zugestimmt, da sich im Obergeschoss keine
Versammlungsräumlichkeiten (Bewertung nach LBO) befinden, eine frühzeitige Alarmierung
in Form einer Brandmeldeanlage vorgehalten wird und eine gute Rettungswegsituation
vorherrscht.
Im OG ist als 1. Rettungsweg ein notwendiger Treppenraum geplant. Als 2. Rettungsweg
werden aus den Aufenthaltsräumen zudem in kurzer Entfernung direkte Ausgänge ins Freie
mit Zugang zu einer notwendigen Treppe vorgehalten.
zu 3:Bei Umsetzung sind die Angaben nach DIN 18516-1 zu berücksichtigen.
zu 4:zu 4:Bei Umsetzung eines Wärmedämmverbundsystems sind die Anforderungen nach der
Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ zu beachten.

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5.5 Trennwände

Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Trennwände sind nach§ 27b (1) LBO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen
Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen.
2Trennwände alsfeuerbeständig------
Abschluss von
Versammlungsräumen
3Trennwände alsfeuerbeständigTrennwände im OG mind.
Abschluss von Räumenhochfeuerhemmend (in der
mit besonderermomentanen Planung nicht
Brandgefahrvorgesehen)
4Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu
führen. Eine Detailplanung ist in den weiteren Leistungsphasen abzustimmen.
5Türen in Trennwändenfeuerhemmend------
mitselbstschließend und
Feuerwiderstandsqualitätrauchdicht
nach Nr. 2 und 3 in
dieser Tabelle
Erläuterung/Begründung
zu 2 und 3:zu 2Trennwände zwischen den einzelnen Versammlungsräumen Mehrzweckraum, Foyer und
und 3:Festsaal im Erdgeschoss sind aus brandschutztechnischer Sicht ohne Anforderungen
geplant. Durch diese Ausführung werden die einzelnen Räume gemäß VStättVO zu einer
Versammlungsstätte > 1.000 m² zusammengefasst
Die Lage der Trennwände ist den Brandschutzplänen zu entnehmen.

5.6 Dächer

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Bedachungharte Bedachung---
22Dächer, die an Außenwände mit höher liegenden Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließenDächer, die anAbstand von ≥ 5 m vonsiehe Erläuterung/ Begründungsiehe Erläuterung/ Begründung
Außenwände mit höherdiesen Wänden als
liegenden Öffnungen oderraumabschließende Bauteile,
ohneeinschließlich der sie
Feuerwiderstandsfähigkeittragenden und aussteifenden
anschließenBauteile feuerbeständig

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
33Dämmstoffe im DachDämmstoffe im Dachnichtbrennbare Baustoffenichtbrennbare BaustoffeLediglich Dämmstoffe im Dach
über dem Obergeschoss können
normalentflammbar ausgeführt
werden (keine
Versammlungsnutzung).
4DachkonstruktionDie Dachkonstruktion derDie Dachkonstruktion über dem
Versammlungsräume ist1. OG/den Vereinsräumen kann
mind. feuerhemmendohne Feuerwiderstand ausgeführt
herzustellen.werden.
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Oberlichter bzw. sonstige brandschutztechnisch nicht qualifizierte Öffnungen (z. B.
Dacheinläufe, Strangentlüftungen) sind innerhalb des Bereichs nicht zulässig oder müssen
brandschutztechnisch qualifiziert abgeschottet werden (vgl. Brandschutzpläne).
Das Dach vor den Vereinsräumen auf der Südseite des Gebäudes ist in einem Abstand von
5,0 m mind. feuerbeständig auszuführen. Durchdringungen sind unzulässig oder alternativ in
gleicher Qualität auszuführen/abzuschotten.
Die anderen Bereiche der Dächer in Richtung Westen können auch im Abstand von weniger
als 5,0 m ohne Anforderung ausgeführt werden, da die Außenwände raumabschließend
feuerbeständig ausgeführt werden.

5.7 Bauteile/Baustoffe in der Versammlungsstätte

Die Landesbauordnung stellt nur in Rettungswegen Anforderungen an Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe. Bei Versammlungsstätten ist es jedoch erforderlich, derartige Anforderungen auch in den Versammlungsräumen und Aufenthaltsräumen zu stellen. Die Versammlungsräume besitzen im gesamten Erdgeschoss (Mehrzweckraum, Foyer und Saal) mehr als 1.000 m² und werden somit gemäß Versammlungsstättenverordnung nach höheren Anforderungen eingestuft. Da jedoch aus den einzelnen Versammlungsräumen ausreichend Flucht- und Rettungswege vorgehalten werden, können diese somit als einzelne Räume betrachtet werden. Das heißt, das Rettungswegbreiten, Rauchableitung sowie Baustoffe/Bauteile nach diesen einzelnen Räumen bewertet werden. Schutzzielbetrachtet sind unter Berücksichtigung der Gesamtfläche ≥ 1.000 m² jedoch Maßnahmen für den Anlagentechnischen Brandschutz zu ergreifen, die in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben werden. Nach § 5 VStättVO ergeben sich für die verschiedenen Räume Mehrzweckraum, Foyer und Saal im Erdgeschoss folgende Anforderungen:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
1Dämmstoffenichtbrennbare Dämmstoffesiehe Erläuterung/Begründung
22Wandbekleidungen in Räumen unter 1.000 m²Wandbekleidungen inBekleidungen an Wänden------
Räumen unter 1.000 m²mind. schwerentflammbar oder
geschlossene nicht
hinterlüftete Holzbekleidungen

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
33Bekleidungen an Decken in Räumen unter 1.000 m²Bekleidungen anBekleidungen an Decken in------
Decken in RäumenVersammlungsräumen mind.
unter 1.000 m²schwerentflammbar oder
geschlossene nicht
hinterlüftete Holzbekleidungen
4Unterdecken an Decken in Räumen unter 1.000 m²Bekleidungen an Decken in---
Versammlungsräumen mind.
schwerentflammbar oder
geschlossene nicht
hinterlüftete Holzbekleidungen
5Unterkonstruktionen,nichtbrennbarnichtbrennbar---
Halterungen und
Befestigungen von
Unterdecken und
Bekleidungen
6WandhydrantenWandhydrantenabweichend zur VStättVO keine Wandhydranten erforderlichAufgrund der Gebäudestruktur, der
guten Zugänglichkeit für die
Feuerwehr und der frühzeitigen
Alarmierung sind abweichend keine
Wandhydranten erforderlich.
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Dach- und Außenwanddämmstoffe sowie Dämmstoffe unter dem Estrich grundsätzlich aus
nichtbrennbaren Baustoffen. Unter dem Estrich können normalentflammbare Dämmstoffe
zugelassen werden, wenn lediglich nichtbrennbare Leitungen oder Leitungen mit
nichtbrennbarem Medium darunter geführt werden und ein nichtbrennbarer
Randdämmstreifen ausgeführt wird.
Die Räumlichkeiten im OG sind nicht der Versammlungsstätte zugeschlagen und können aus
normalentflammbaren Baustoffen ausgeführt werden.

5.8 Flucht- und Rettungswege

Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzung innerhalb des Gebäudes als Versammlungsstätte und der daraus resultierenden Personenzahl müssen sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt werden. Grundlegend gilt, dass Flucht- und Rettungswege nicht eingeengt werden dürfen, zudem müssen generell alle Flucht- und Rettungswege dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden.

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5.8.1 Führung der Rettungswege

In dem Gebäude werden die Rettungswege über notwendige Treppenräume, die notwendige Treppe sowie über einen notwendigen Flur im UG geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst. Die Rettungswege aus den einzelnen Räumen werden unabhängig voneinander und nicht über das gemeinsame Foyer ins Freie geführt.

Geschoss1. Flucht- und Rettungsweg2. Flucht- und Rettungsweg
UGUGüber den notwendigen Flur zumkein zweiter Rettungsweg erforderlich, da keine Aufenthaltsräumekein zweiter Rettungsweg erforderlich, da
notwendigen Treppenraum inskeine Aufenthaltsräume
Erdgeschoss
EGdirekter Ausgang ins Freiedirekter Ausgang ins Freiedirekter Ausgang ins Freie
Festsaal
EGdirekter Zugang zu einem notwendigenVerbindungstreppe in den Saal
BühneTreppenraum mit Ausgang ins Freie
EGdirekter Ausgang ins Freiedirekter Ausgang ins Freiedirekter Ausgang ins Freie
Foyer
EGdirekter Ausgang ins Freiedirekter Ausgang ins Freie
Mehrzweck.
EGdirekter Zugang zu einem notwendigenkein zweiter Rettungsweg erforderlich, da
NebenräumeTreppenraum mit Ausgang ins Freiekeine Aufenthaltsräume
1. OG1. OGdirekter Zugang zu einem notwendigen Treppenraum mit Ausgang ins Freiedirekter Zugang zu einem notwendigendirekter Ausgang auf die Dachfläche und
Treppenraum mit Ausgang ins Freieüber notwendige Außentreppe zur
Erdgleiche
Als ein dritter Rettungsweg kann aus dem 1. Obergeschoss über eine interne Treppe ins EG und von
dort ins Freie geflüchtet werden.

Für den Küchenbereich (Aufenthaltsraum) ist ein Notausstieg in Form von einer bodentiefen Tür ins Freie vorzusehen.

5.8.2 Bemessung der Rettungswege

Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11zulässige Flucht- und Rettungsweglänge nach § 28a (1) LBOzulässige Flucht- undEntfernung von jedem Aufenthaltsraum bis zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 mEntfernung von jedemIm Kellergeschoss befinden
Rettungsweglänge nachAufenthaltsraum bis zu einemsich keine
§ 28a (1) LBOAusgang in einen notwendigenAufenthaltsräume und der
Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 mRettungsweg führt
abweichend in 41 m zu
einem notwendigen
Treppenraum.
2zulässige Flucht- und Rettungsweglänge nach VStättVOEntfernung von jedem------
Aufenthaltsraum bis zu einem
Ausgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie ≤ 30 m
3Breite der Notausgängelichte Breite mind. 1,20 mlichte Breite mind. 1,20 msiehe Brandschutzpläne
VStättVO
4Breite der Notausgänge1. Rettungsweg lichte Breite 1,0 msiehe Brandschutzpläne
Vereinsräume2. Rettungsweg lichte Breite 0,9 m
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Von jedem Aufenthaltsraum im Gebäude bzw. jeder Stelle der Versammlungsräume kann ein
direkter Ausgang ins Freie bzw. der Zugang in einen notwendigen Treppenraum in
ausreichender Entfernung erreicht werden.
zu 2:Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von
mindestens 1,00 m auszuführen sind. Für die Versammlungsnutzungen werden jedoch lichte
Rettungswegbreiten von mind. 1,20 m notwendig. Abweichende, nach Arbeitsrecht gültige
Maßgaben sind eigenständig durch den entsprechenden Architekten einzuhalten.
zu 3:Für die Ausführung der Rettungswegbreiten ergeben sich aus den verschiedenen Räumen
Saal, Foyer und Mehrzweck verschiedene Mindestbreiten der Rettungswege, welche
nachfolgend dargestellt werden:
Saal:
Der Saal besitzt eine Fläche von ca. 576 m² und die Bühne von ca. 120 m², sodass sich eine
Personenzahl von 1.374 ergibt. Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte
Rettungswegbreite von gesamt mind. 8,4 m vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem
Saal eingehalten.
Foyer:
Das Foyer besitzt eine Fläche von ca. 225 m², sodass sich eine Personenzahl von 450 ergibt.
Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte Rettungswegbreite von gesamt mind. 3,00 m
vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem Foyer eingehalten.
Mehrzweckraum:
Der Mehrzweckraum besitzt eine Fläche von ca. 280 m², sodass sich eine Personenzahl von
560 ergibt. Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte Rettungswegbreite von gesamt mind.
3,60 m vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem Mehrzweckraum eingehalten.
Aufgrund der Abtrennung durch die Faltwand werden je Raum zwei Türen ins Freie mit
1,20 m lichter Durchgangsbreite vorgehalten.

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5.8.3 Flucht- und Rettungswege im Außenbereich

Diese Flucht- und Rettungswege beschreiben die Bereiche Außerhalb des Gebäudes (nach dem Ausgang ins Freie) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu einem Sammelplatz. Diese werden benötigt, um Stauungen bzw. einen Rückstau ins Gebäude zu vermeiden.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Flucht- und RettungswegFlucht- und Rettungswegbis zur öffentlichen Verkehrsfläche------
Beleuchtung erforderlich
Räumung (z. B. Schnee) erforderlich
2Sammelplatzaußerhalb des Trümmerschattensauf ausreichende Größe achten
Kennzeichnung erforderlich

5.8.4 Barrierefreie Flucht- und Rettungswege

Die gleiche Sicherheit in baulichen Anlagen durch die Selbstrettungsmöglichkeit für jedermann zu erreichen ist ein erstrebenswertes Ziel. Dazu müssen jedoch die Fluchtwege und Brandschutzmaßnahmen durchdacht und konsequent zur Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden. Barrierefreie Rettungswege sind horizontale und vertikale Wege, die jede Stelle eines Gebäudes, welche von behinderten Menschen genutzt wird, mit einem Ausgang ins ebenerdige Freie verbinden. Unter Behinderung wird in diesem Zusammenhang die Einschränkung von sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten verstanden. So können z. B. Blinde und Sehbehinderte die ausgehängten Rettungswegpläne und die Rettungszeichen in den Fluren nicht lesen und Hörgeschädigte können Alarmierungen nicht hören und Durchsagen nicht wahrnehmen oder verstehen. Motorisch Behinderte können Treppenräume und Sicherheitstreppenräume nicht befahren, die Benutzung üblicher Aufzüge ist durch entsprechende Beschilderung sowieso untersagt („Aufzug im Brandfall nicht benutzen“) oder Aufzüge werden im Brandfall automatisch oder von Hand abgeschaltet und stillgelegt. Für mobilitätseingeschränkte Gebäudenutzer sind organisatorische Maßnahmen im Rahmen einer Brandschutzordnung zu definieren. Dies wird im Gebäude über ebenerdige direkte Ausgänge ins Freie aus den einzelnen Versammlungsräumen sichergestellt. Das Obergeschoss beinhaltet Vereinsräume und keine direkt für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume, sodass sich aus brandschutztechnischer Sicht keine Forderungen ergeben.

5.8.5 Treppen

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11tragende Teile notwendiger Treppen im notwendigen Treppenraumtragende Teile notwendigernichtbrennbare Baustoffe nach § 28 (3) LBOnichtbrennbare Baustoffe nachnotwendige Treppen im
Treppen im notwendigen§ 28 (3) LBOnotwendigen Treppenraum
Treppenraumoder als Außentreppen
mind. aus nichtbrennbaren
Baustoffen

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
22nutzbare Breite notwendiger Treppennutzbare Breite> 1,00 m nach § 28 (4) LBO VStättVO> 1,00 m nach § 28 (4) LBOTreppenbreiten sind nach
notwendiger Treppender größtmöglichen
VStättVO
Personenzahl auszulegen.
3Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben.
44Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe
aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der
mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist.

Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.

5.8.6 Notwendiger Treppenraum

Bei dem betrachteten Gebäude werden ein notwendiger Treppenraum vom 1. Untergeschoss bis ins Erdgeschoss und ein Treppenraum vom Erdgeschoss bis ins 1. Obergeschoss geführt. Für den notwendigen Treppenraum gelten die nachfolgenden Bedingungen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 28a (2) LBO an einer Außenwand liegen und
einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.
Dieser Ausgang muss mindestens so breit sein, wie die geforderte lichte nutzbare Breite der
notwendigen Treppe.
2Feuerwiderstand derfeuerbeständig------
Umfassungswände
notwendiger
Treppenräume
3oberer Abschluss des Treppenraumsoberer Abschluss desfeuerbeständig, sofern nicht---
Treppenraumsdas Dach und die
Treppenraumwände bis unter
die Dachhaut reichen
4Feuerwiderstand von Abschlüssen in Öffnungenmind. feuerhemmend,in Fluchtrichtung aufschlagend
rauchdicht und
selbstschließend
5Öffnung zur Rauchableitung1,0 m² an oberster Stelle1,0 m² an oberster StelleHandsteuereinrichtung im
Erdgeschoss/Untergeschoss und
am obersten Treppenabsatz
6Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbautennichtbrennbarbeachte: Dämmstoffe unter dem
Estrich sind generell desgleichen
nichtbrennbar auszuführen.
vgl. Erläuterung/Begründung

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
77Bodenbeläge, ausgenommen GleitschutzprofileBodenbeläge,schwerentflammbare Baustoffeschwerentflammbare BaustoffeIm Windfang sind
ausgenommenschwerentflammbare
GleitschutzprofileBodenbeläge auszuführen. Der
Sauberlauf/Reinstreifen ist
hiervon ausgeschlossen.
8Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und
Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die o. g. Anforderungen erfüllt und nicht
breiter als 2,50 m ist.
9Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.
1010Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in
notwendigen Treppenräumen nicht gelagert bzw. eingestellt werden.
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Die Ausführung, dass der notwendige Treppenraum aus dem Untergeschoss erst in den
Windfang führt und von dort dann ins Freie, kann aus brandschutztechnischer Sicht
abweichend akzeptiert werden, da sich im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume befinden,
eine Sichtverbindung zum Foyer besteht und eine Brandfrüherkennung im gesamten Gebäude
vorhanden ist.
zu 3:Auf eine erforderliche Sicherheitsstromversorgung sowie Funktionserhalt der
Rauchableitungsöffnung bei einem elektrischen Antrieb wird hingewiesen.
Abbildung 6 | beispielhaft pneumatische Auslöseeinrichtung für Rauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung „Rauchabzug“, Farbe RAL 3000 [Quelle: www.essmann.de]
Abbildung 5 | beispielhaft elektrischeAbbildung 6 | beispielhaft pneumatische Auslöseeinrichtung für
Handsteuereinrichtung für Rauch- undRauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung „Rauchabzug“, Farbe
Wärmeabzüge, BeschriftungRAL 3000 [Quelle: www.essmann.de]
„Rauchabzug“, Farbe RAL 2011
zu 6:Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar)
ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne
§ 28a (4) Nr. 2 LBO bzw. § 5 (1) VStättVO erreicht wird. Dies kann mittels einem mindestens 30
mm starkem Estrich und einem umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen
(Schmelzpunkt von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren
Dämmung ist eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich unzulässig.

Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Treppenräume, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Messeinrichtungen unddurch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffendurch mindestens feuerhemmende Bauteile------
Verteiler sindaus nichtbrennbaren Baustoffen
abzutrennen
2Öffnungen in diesendurch mindestens feuerhemmende Abschlüsse---
Bauteilenmit umlaufender Dichtung zu verschließen

5.8.7 Notwendiger Flur

Aufgrund der Anordnung des Heizraums sowie dem Aufstellraum für die Lüftungsanlage wird ein notwendiger Flur im Untergeschoss notwendig.

Für die Bauteile des notwendigen Flurs ergeben sich nach § 28b LBO folgende Anforderungen.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Notwendige Flure sind erforderlich innerhalb von------
Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2.
2Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr
ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m.
3Wände notwendiger FlureWände notwendiger Fluremüssen alszusätzliche Anforderung: aus nichtbrennbaren Baustoffenzusätzliche Anforderung:
raumabschließende Bauteileaus nichtbrennbaren Baustoffen
feuerbeständig (UG) gemäß
§ 28b (4) LBO sein.
4Türen in den Wändenmüssen gemäß § 28b (4) LBO---
dicht schließen
5Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbautennichtbrennbare Baustoffe nach § 28b (6) LBOnichtbrennbare Baustoffe nachbeachte: Dämmstoffe unter dem
§ 28b (6) LBOEstrich sind generell desgleichen
nichtbrennbar auszuführen.
vgl. Erläuterung/Begründung
6Wände und Decken aus brennbaren BaustoffenBekleidung aus------
nichtbrennbaren Baustoffen in
ausreichender Dicke nach
§ 28b (6) LBO
7Bodenbelägeschwerentflammbare Baustoffe---
nach § 28a (4) LBO
8Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in
notwendigen Fluren nicht gelagert bzw. eingestellt werden.

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Erläuterung/Begründung
zu 1: Dizu 1: DeLüftungsanlage im UG, versorgt Nebenräume im Erdgeschoss und wird in
einem Aufstellraum für die Lüftungsanlage eingebracht, so dass ein notwendiger Flur
notwendig wird.
zu 3:Grundsätzlich sind die Wände notwendiger Flure vom Rohboden bis an die Rohdecke zu
führen.
Sie dürfen bis zur Unterdecke (abgehängte Decke) geführt werden, wenn diese dieselbe
Qualität wie die raumabschließenden Bauteile des notwendigen Flures aufweisen.
zu 4:Für die Lage der Türen - siehe Brandschutzpläne.
zu 5:zu 5:Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar)
ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne
§ 28b (6) Nr. 2 LBO bzw. § 5 (1) VStättVO erreicht wird. Dies kann mittels einem
nichtbrennbaren Estrich und umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen
(Schmelzpunkt von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren
Dämmung ist eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich
unzulässig.

Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Flure, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Messeinrichtungendurch Bauteile aus mindestens------
und Verteiler sindnichtbrennbaren Baustoffen mit
abzutrennengeschlossenen Oberflächen
2Öffnungen in diesen Bauteilen sindÖffnungen in diesendurch mindestens nichtbrennbare---
Bauteilen sindAbschlüsse mit geschlossenen
Oberflächen zu verschließen

5.8.8 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen

Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden. In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11Türen in Flucht- und RettungswegenTüren in Flucht- undin Fluchtrichtung aufschlagend, jederzeit benutzbarin Fluchtrichtung aufschlagend,Die Türen auf die Dachfläche ins
Rettungswegenjederzeit benutzbarFreie (2. RW) schlagen
entgegen der Fluchtrichtung auf
→ Notausstiege.

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
22verschlossene Türen in Versammlungsräumen und deren Flucht- und Rettungswegenverschlossene Türen inPanikbeschläge nach DIN EN 179 für die direkten Ausgänge aus Mehrzweckraum und Saal ins FreiePanikbeschläge nachAufgrund der örtlichen
VersammlungsräumenDIN EN 179 für die direktenGegebenheiten sind im Bereich
und deren Flucht- undAusgänge aus Mehrzweckraumder direkten Notausgänge ins
Rettungswegenund Saal ins FreieFreie Panikbeschläge nach
DIN EN 179 ausreichend.
3verschlossene Türen in Rettungswegen ➔ Foyer/WindfangPanikbeschläge nach DIN EN 1125Im Bereich der Hauptzugänge
Foyer/Windfang sind aufgrund
des zu erwartenden
Personenverkehrs
Panikbeschläge nach
DIN EN 1125 auszuführen.
4Feuer- und/oderzugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung------
Rauchschutzabschlüsse,
die betriebsbedingt
offengehalten werden
5Schiebetüren in Flucht- und RettungswegenSchiebetüren in Flucht-Richtlinie über automatischeAutSchR
und RettungswegenSchiebetüren in Flucht- und
Rettungswegen
6elektrischeRichtlinie über elektrischeEltVTR
VerriegelungssystemeVerriegelungssysteme von
von Türen in Flucht- undTüren in Flucht- und
RettungswegenRettungswegen
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Die bodentiefen Notausstiege, mit entgegen der Fluchtrichtung aufschlagendem Türflügel,
können aus brandschutztechnischer Sicht akzeptiert werden. Kompensatorisch werden die
frühzeitige Alarmierung, die sehr kurze Rettungsweglänge sowie die übersichtliche
Raumstruktur der Aufenthaltsräume angeführt.

5.9 Haustechnische Anlagen

5.9.1 Lüftungsanlage

Im Gebäude ist eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft installiert. Die brandschutztechnischen Anforderungen an diese Anlage werden in der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) definiert.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Aufstellraum LüftungsanlageAufstellraum▪ Wände feuerbeständig------
Lüftungsanlage▪ Türen feuerhemmend und
selbstschließend

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
22Durchführung von LüftungsleitungenDurchführung von▪ Brandschutzklappe in der Qualität des------
Lüftungsleitungendurchdrungenen Bauteils, alternativ
Herstellung von
feuerwiderstandsfähigen
Lüftungsleitungen.
▪ Auslösung der Brandschutzklappen
generell über Schmelzlot ist zulässig.
▪ Brandschutzklappen in den
Umfassungswänden der
Lüftungszentrale müssen mit
Rauchauslöseeinrichtungen
ausgestattet sein.
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Der Aufstellraum wird als Bestandteil des Untergeschosses gesehen, die Abtrennung wird,
wie unter Nr. 1 beschrieben, ausgeführt. Die unter Nr. 2 beschriebenen Durchdringungen und
die daraus resultierenden Brandschutzklappen können somit entfallen (siehe
Brandschutzplan).

5.9.2 Technikraum Feuerstätte/Elektroverteilung

Das Gebäude wird mittels Wärmepumpe (höchste Nennleistung < 100 kW) mit Wärme versorgt. Die Anlage befindet sich in einem Technikraum, in dem sich auch die Elektroverteilung befindet. Nachfolgend können die Angaben für den Aufstellraum der Tabelle entnommen werden.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Wände und Türen des TechnikraumsWände und Türenfeuerbeständige Wände------
des Technikraums
feuerhemmende und
selbstschließende Türen
2Lüftungmüssen gelüftet werden können---
33NutzungNutzungdarf nur für die Feuerstätte sowiefür Ausnahmen siehe
einiger Ausnahmen verwendet werdenErläuterung/Begründung
4sonstige AnforderungenNotschalter außerhalb des AufstellraumsNotschalter außerhalb desBei dem Notschalter muss ein
AufstellraumsSchild mit der Aufschrift
»NOTSCHALTER -
FEUERUNG« sichtbar
angebracht sein.

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Erläuterung/Begründung
zu 3:zu 3:Der Aufstellraum der Feuerstätte darf nicht anderweitig genutzt werden. Ausgenommen
hiervon sind Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie
die dazugehörige Installation und zur Lagerung von Brennstoffen.

5.9.3 Aufzugsanlagen

Innerhalb des Gebäudes ist zentral gelegen - also über mehr als einen Rauchabschnitt - ein Aufzug geplant. Dieser wird in einem eigenen Aufzugsschacht angeordnet. Die einzelnen brandschutztechnischen Anforderungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11SchachtwändeSchachtwändefeuerbeständigfeuerbeständigHinweis:
Fahrschachtwände aus brennbaren
Baustoffen müssen schachtseitig
eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in
ausreichender Dicke haben.
2Fahrschachttürenfeuerbeständig nach------
DIN 18090/91 oder
DIN EN 81-58
3Öffnung zur2,5 % der Grundfläche, mind.---
Rauchableitung0,1 m²
4BrandfallsteuerungBrandfallsteuerungBrandfallsteuerungBestimmungshaltestelle EG
halbdynamisch
5KennzeichnungDIN EN ISO 7010
6Funktionserhalt30 Minuten30 Minutennur bei Ausführung einer
dynamischen Brandfallsteuerung
Erläuterung/Begründung
zu 4:zu 4:Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine
Brandfallsteuerung mit automatische Brandmeldern an mindestens einem Haltepunkt in
jedem Rauchabschnitt verfügen. Weiter wird bei der Auslösung eines Brandmelders die
Aufzugsanlage in das definierte Geschoss fahren und dort außer Betrieb gehen.

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5.9.4 Photovoltaikanlage

Wird auf den Dachflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage installiert, ist für die Installation solcher Anlagen generell die DIN VDE 0100-712 zu Grunde zu legen. Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen abgehenden Leitungen stromlos zu legen. Für die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr bedarf es einer eindeutigen Kennzeichnung der Solarstromanlage am Gebäude. Oftmals ist für die Einsatzkräfte der Feuerwehren nicht sofort ersichtlich, ob sich eine Solarstromanlage auf dem betreffenden Gebäude befindet. Das kann für Feuerwehreinsatzkräfte lebensgefährlich werden, da hohe Spannungen von Solarstromanlagen ausgehen und diese auch nicht einfach abgeschaltet werden können. Somit soll die Feuerwehr bereits im Zugangsbereich des Gebäudes bzw. des Gebäudeensembles durch eine gut ersichtliche Hinweisbeschilderung auf das Vorhandensein einer Photovoltaikanlage im Vorfeld aufmerksam gemacht werden. Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.

Abbildung 7 | Hinweisschild für die Feuerwehr

5.9.5 Installationen

Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 31 (1) LBO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:

Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
11nichtbrennbare RohrleitungnichtbrennbareFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgFeuerwiderstand analog demmineralische Rohrschale
RohrleitungBauteil, welches durchdrungen
wird, Randbedingungen nach
abZ/abP/ETA/aBg

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Nr.BezeichnungAnforderungenBemerkungen
22brennbare RohrleitungbrennbareFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgFeuerwiderstand analog demBrandschutzmanschette
RohrleitungBauteil, welches durchdrungen
wird, Randbedingungen nach
abZ/abP/ETA/aBg
3elektrische LeitungsinstallationenFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgPlattenschott, Mörtelschott
4Lüftungsleitungen LüftungskanäleFeuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETABrandschutzklappe
5Lüftungsleitungen nach DIN 18017Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBgAbsperrvorrichtung

Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde. Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen.

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Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass verwendete Produkte über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis als Europäische Technische Zulassung (European Technical Assessment ETA) inklusive CE-Kennzeichnung verfügen.

5.9.6 Installations- und Steigschächte

Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Schachtwändefeuerbeständig und nichtbrennbar---
22Abschlüsse vonfeuerbeständig und nichtbrennbar mit------
Öffnungenumlaufender Dichtung (vierseitig)
Abbildung 8 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG]

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5.10 Besondere Räume

An verschiedene Räume im Gebäude müssen aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder erhöhter Brandgefahr besondere Anforderungen gestellt werden. Hierzu zählen im Objekt die im Untergeschoss angeordneten Räume für die Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung. Aus nachfolgender Tabelle können die Anforderungen entnommen werden.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11SicherheitsbeleuchtungSicherheitsbeleuchtung▪ Wände feuerbeständig------
▪ Türen feuerhemmend, rauchdicht
und selbstschließend sowie im
Wesentlichen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
▪ ständige Be- und Entlüftung
▪ keine anderweitige Nutzung zulässig
2Brandmeldeanlage/ -zentrale▪ Wände feuerbeständigsiehe Erläuterung/ Begründung
▪ Türen feuerhemmend, rauchdicht
und selbstschließend sowie im
Wesentlichen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
▪ ständige Be- und Entlüftung
▪ keine anderweitige Nutzung zulässig
3▪ Stromerzeugungs- aggregate ▪ Zentralbatterien▪ Wände feuerbeständig---
▪ Türen feuerhemmend und
selbstschließend
▪ ständige Be- und Entlüftung
▪ keine anderweitige Nutzung zulässig
4Müllraum▪ Wände zum Gebäude hinkalter Raum mit Gittertür nach außen
feuerbeständig
▪ wirksame Lüftung
Erläuterung/Begründung
zu 2:zu 2:Sollte die Brandmelderzentrale aus gebäudeorganisatorischen Gründen nicht in einem
separaten Raum untergebracht werden können, so ist ein zentraler Anlaufpunkt z. B. im
Foyer, notwendigen Treppenraum für BMZ und SAA vorzusehen.

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6 Anlagentechnischer Brandschutz

6.1 Automatische Brandmeldeanlage/SAA- Anlage

Um die in diesem Brandschutzgutachten beschriebenen Abweichungen brandschutztechnisch vertretbar ergänzen zu können, müssen die Entdeckungszeit und die anschließende Alarmierungszeit minimiert werden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den baurechtlichen Vorgaben der VStättVO. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine automatische Brandmeldeanlage zu installieren/vorzuhalten/zu erweitern. Diese Anlage ist in allen Nutzungen im Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss Kat. 1 Vollschutz vorzusehen. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage ist eine frühzeitige Information der im Gebäude befindlichen Personen zur Selbstrettung sowie der Feuerwehr für eine schnelle Brandbekämpfung möglich. In nachfolgender Tabelle sind die Anlagenparameter definiert.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11SchutzumfangSchutzumfangVollschutz (Kategorie 1)Vollschutz (Kategorie 1)Es ist eine Brandmeldeanlage nach
DIN 14675 Kat. 1, Vollschutz zu
installieren.
2BetriebsartTM, technische Maßnahmen zur------
Falschalarmvermeidung
3BauteileAlle Bauteile sind entsprechend---
der Normenreihe DIN EN 54
auszuführen.
4KabelwegeEnergie- oder Signalkabel für die---
Brandmeldeanlage müssen so
verlegt werden, dass schädliche
Einflüsse auf die Anlage
vermieden werden.
5EnergieversorgungDie Energieversorgung richtet---
sich nach DIN 14675 bzw.
DIN VDE 0833-2.
6Übertragungs- einrichtungAufschaltung auf Leitstelle der FeuerwehrAufschaltung auf Leitstelle derAufschaltbedingungen der Leitstelle
FeuerwehrLandkreis Rhein-Neckar-Kreis
beachten
7Melderautomatische undAuswahl und Projektierung gemäß
nichtautomatischeDIN 0833-2
8interne Alarmierung▪ akustische SignalgeberAlarmierung in den gesamten Gebäuden mit zusätzlicher SprachalarmierungsanlageAlarmierung in den gesamten
[+10 dB(A)] überGebäuden mit zusätzlicher
StörschallpegelSprachalarmierungsanlage
▪ ab 110 db(A) zusätzlich
optische Signalgeber

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
▪ zusätzliche optische
Alarmierung
9Alarmierungs- bereichesiehe mindestens „Schutzumfang“siehe mindestens „Schutzumfang“---
10Ansteuerung von Brandschutz- einrichtungenu. a.---
▪ Lüftungsanlagen (AN/AUS)
▪ Aufzüge stilllegen (Brandfall-
steuerungen)
▪ interne Alarmierung -
Sprachalarmierungsanlage
11Errichterzertifizierter Fachbetrieb---
12Funktionserhaltmind. 30 Minuten nach LAR---
1313Sicherheitsstrom- versorgungerforderlicherforderlich------
14Feuerwehr- peripherieFeuerwehrschlüsseldepotsiehe Erläuterung/Begründung
(FSD 3)
Blitzleuchte
Freischaltelement (FSE)
Feuerwehrbedienfeld (FBF)
Feuerwehrtableau (FAT)
Laufkarten
Erläuterung/Begründung
zu 14:zu 14:Für den Feuerwehrangriff ist eine zentrale Anlaufstelle im Gebäude vorzusehen, an welcher
im Schadensfall der Angriff koordiniert werden kann. Diese zentrale Stelle (BMZ) für FBF,
FAT, Laufkarten und FSE ist im Eingangsbereich (z. B. Windfang) anzuordnen. Auch die
Bedienung der Sprachalarmanlage ist in diesem Bereich zu verorten.
Die genaue Verortung ist in den weiteren Planungsschritten festzulegen.

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6.2 Sprachalarmierungsanlage

Da sich innerhalb der Versammlungsstätte auch Personen aufhalten, welche nicht mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind, müssen hier weitere Maßnahmen zur Alarmierung sichergestellt werden. Gemäß § 20 (2) VStättVO müssen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Sprachalarmanlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Sicherheitsstufe2nach VDE 0833-4
2BeschallungsumfangKategorie 1 (Vollschutz)Kategorie 1 (Vollschutz)Lautsprechergruppe max.
1.600 m²
3BrandfallsignalNotsignal nach DIN 33404-3 vormin. 75 dB(A), min. 10 dB
Durchsage vorgestelltüber Störschallpegel
4Sprachalarmzentralebei Feuerwehrbedienfeldbei Feuerwehrbedienfeldgewaltloser Zutritt für
Feuerwehr
5Errichterzertifizierter Fachbetriebnach 14675

Die Sprachalarmierungsanlage (SAA-Anlage) muss nach der DIN 14675 bzw. DIN VDE 0833- 4/EN 54 ausgeführt werden - in diesem Zuge ist auch festzulegen, ob die Durchsagen in mehreren Sprachen erforderlich werden.

6.3 Rauchableitung

Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein.

Aufgrund der autark funktionierenden Versammlungsräume (Foyer, Mehrzweckraum, Saal) werden die Rauchableitungsöffnungen für die Räume einzeln ausgelegt. So entstehen keine Versammlungsräume > 1.000 m²

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Foyer1 % an oberster Stelle (2,4 m²) oder 2 % an der Außenfassade (4,8 m²)1 % an oberster Stelle (2,4 m²) oderHandsteuereinrichtung am Zugang
2 % an der Außenfassade (4,8 m²)der einzelnen Versammlungsräume
und am FIZ
2Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Mehrzweckraum1 % an oberster Stelle (2,8 m²) oder 2 % an der Außenfassade (5,6 m²)Handsteuereinrichtung am Zugang der einzelnen Versammlungsräume und am FIZHandsteuereinrichtung am Zugang
der einzelnen Versammlungsräume
und am FIZ

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
33Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Saal+BühneVersammlungs-1 % an oberster Stelle (7,9 m²) oder 2 % an der Außenfassade (15,8 m²)1 % an oberster Stelle (7,9 m²) oderHandsteuereinrichtung am Zugang
räume ≥ 200 m²2 % an der Außenfassade (15,8 m²)der einzelnen Versammlungsräume
Grundflächeund am FIZ
Saal+Bühne
Rauchableitung von Saal+Bühne
können aufgrund der offenen
Verbindung unter dem Dach
zusammen betrachtet werden.
4KellergeschossÖffnung zur Rauchableitung bei------
Räumen mit einer Grundfläche von
mehr als 50 m² → Öffnungen mind.
0,25% der Grundfläche
5TreppenräumeÖffnung zur Rauchableitung 1,0 m² an oberster StelleÖffnung zur Rauchableitung 1,0 m²Handsteuereinrichtung für
an oberster StelleAlternative im Erdgeschoss/
Untergeschoss und am obersten
Treppenabsatz
6Aufzugsanlage2,5 % der Fahrschachtgrundfläche,Darf nicht durch Windeinfluss
jedoch mind. 0,1 m²beeinträchtigt werden.

Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS- Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.

6.4 Gebäudefunkanlage

Zur Erfüllung der baurechtlichen Schutzziele sowie der Durchführung eines effektiven Feuerwehreinsatzes ist eine sichere Funkkommunikation der Einsatzkräfte während des gesamten Einsatzes notwendig. Die Handsprechfunkgeräte der Einsatzkräfte kommen durch bauliche Störfaktoren [funkwellenhemmende/funkwellenabsorbierende Baustoffe und Bauteile, komplexe Gebäudestrukturen (unterirdische Geschosse etc.)] schnell an ihre (Leistungs-)Grenzen. Folglich besteht keine funktionierende Funkverbindung nach innen und außen. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte (Übertragen von Notsignalen/Atemschutznotfall etc.) sowie eine effektive Menschenrettung und Brandbekämpfung zu ermöglichen, ist eine funktionierende/stetige Funkkommunikation durch geeignete technische Einrichtungen nach einschlägiger Normierung in Form von Gebäudefunkanlagen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass im Zuge eines Schadensereignis und dem Einsatz der Feuerwehr eine ausreichende Funkverbindung möglich ist, ist eine Funktionsausleuchtung/Funkmessung durchzuführen. Wird hierbei festgestellt, dass nicht ausreichend Funksignal vorherrscht, ist eine Gebäudefunkanlage vorzusehen.

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6.5 Sicherheitsbeleuchtung

Den Besuchern und Betriebsangehörigen muss es ermöglicht werden, auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung den Weg bis zu öffentlichen Verkehrsflächen zu finden. Für Versammlungsstätten muss deshalb nach § 15 VStättVO grundsätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung mit 1 lx Beleuchtungsstärke vorgehalten werden. Für die Errichtung sind die einschlägigen Normenwerke wie DIN VDE 0108, DIN EN 1838 und DIN EN 50172 zu beachten. Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen. Auch aus Sicht des Arbeitsschutzrechts ist i. d. R. in Arbeitsstätten das Einrichten und Betreiben von Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen erforderlich. Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 9, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Zusätzlich sind u. a. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ zu beachten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. Die ASR enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb. Diese ASR A3.4/3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Folgende Bereiche müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
1VersammlungsräumeSicherheitsbeleuchtung---
22Rettungswege bis zurz. B. Treppenräume, Flure, Bereiche------
öffentlichenzwischen Treppenräumen und
VerkehrsflächeAusgängen ins Freie, Außentreppen
3Räume für BesucherToiletten, Garderobe---
44Bühnen undSicherheitsbeleuchtungSicherheitsbeleuchtung------
Szenenflächen
5Sicherheitszeichen vonSicherheitsbeleuchtung---
Ausgängen und
Rettungswegen
6Treppen im Verlauf vonStufenbeleuchtung---
Rettungswegen

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6.6 Sicherheitsstromversorgung

Für sicherheitsrelevante Anlagenteile muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Sprachalarmierungs-nach DIN VDE 0833-4nach DIN VDE 0833-4------
anlage
2Brandmeldeanlagenach DIN VDE 0833-2---
3Sicherheitsbeleuchtungnach DIN VDE 0108-100---
4Rauchabzugsanlagenach DIN VDE 0108-100---
55Brandfallsteuerung/ BrandfallfahrtBrandfallsteuerung/nach DIN EN 81-28nach DIN EN 81-28herstellbar über eine
BrandfallfahrtBatterieanlage (Akkumulator-
Pufferung);
Ausführungsdetails in
Abstimmung mit dem
Hersteller

Die erforderliche Nennbetriebsdauer für die vorhandenen Anlagen sowie die jeweils erforderliche Leistung ist durch den Fachplaner festzulegen.

6.7 Funktionserhalt

Leitungsanlagen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR).

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Sprachalarmierungs-anlageSprachalarmierungs-anlageerforderlich, mindestens 30 Minutenerforderlich, mindestensVerzicht möglich, wenn
30 MinutenLeitungsanlagen nur innerhalb
Brandabschnitt
(max. 1.600 m²) und
Geschoss oder nur innerhalb
Treppenraum
2Brandmeldeanlagenerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich, wenn
Leitungsweg mit überwacht
wird oder wenn Ringbus-
Technik

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
33SicherheitsbeleuchtungSicherheitsbeleuchtungerforderlich, mindestens 30 Minutenerforderlich, mindestensVerzicht möglich, wenn
30 MinutenLeitungsanlagen nur innerhalb
Brandabschnitt
(max. 1.600 m²) und
Geschoss oder nur innerhalb
Treppenraum
4Rauchabzugsanlageerforderlich, mindestens 30 MinutenVerzicht möglich, wenn
Anlage bei Stromausfall
selbsttätig öffnet und wenn
Leitungsanlagen durch BMA
überwacht werden, die beim
Ansprechen bewirken, dass
die Anlage selbsttätig öffnet.

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7 Organisatorischer Brandschutz

7.1 Allgemeines

Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel der Mitarbeiter und Besucher mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden.

7.2 Organisatorische Maßnahmen

Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11Brandschutz- ordnungBrandschutz-in allen Teilen gemäß DIN 14096in allen Teilen
ordnunggemäß DIN 14096
2Sicherheitskenn- zeichnunghinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010
3Sammelstellekennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen
4Flucht- und Rettungsplanerforderlich nach DIN ISO 23601
5Bestuhlungsplanerforderlich im Maßstab 1:200---
66Unterweisung deszu Beginn der Tätigkeit, danach jährlichzu Beginn der Tätigkeit, danach jährlichsiehe Erläuterung/
BetriebspersonalsBegründung
Erläuterung/Begründung
zu 1:zu 1:Die Erstellung der Teile A, B und C wird aufgrund des vorliegenden Gefahrenpotenzials aus
Sicht des Brandschutzes notwendig. Die Brandschutzordnung muss Hinweise enthalten, wie
z.B. mit mobilitätseingeschränkten/nicht selbstrettungsfähigen Personen zu verfahren ist.

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Erläuterung/Begründung
zu 5:zu 5:Aus Sicht des Brandschutzes ist zumindest für die Besucher oder ortsfremden Nutzer über
Flucht- und Rettungspläne auf die Rettungswege hinzuweisen.
zu 6:Gemäß § 42 (2) VStättVO ist das Betriebspersonal über die Lage und die Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und
Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, die Brandschutzordnung,
insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die
Betriebsvorschriften zu unterweisen.

7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.

Nr.BezeichnungGrundflächeLöschmitteleinheitenBrandklasse
(LE)
11. Untergeschossca. 535 m²24 LEA, B
2Erdgeschossca. 2.146 m²66 LEA, B
3Obergeschossca. 508 m²24 LEA, B

Die Feuerlöscher müssen jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Die Montage muss so erfolgen, dass sich die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m befindet. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010- F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO2-Löscher empfohlen. Hinweis: Die Kombination aus Pulver- und Schaumlöschern ist zu vermeiden!

7.4 Prüfung und Wartung

Sicherheitsrelevante Anlagen bedürfen einer regelmäßigen Prüfung und Wartung, um im Bedarfsfall ordnungsgemäß zu funktionieren. Zusätzlich dazu müssen gemäß § 37 VStättVO technische Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige nach § 1 der Bausachverständigenverordnung auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Folgende Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und Einrichtungen durchführen zu lassen.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11FeststellanlagenFeststellanlagenFunktionsprüfung: bei InbetriebnahmeSK B SKSK
B
Kontrolle: monatlich
SK
Wartung: jährlich
2BlitzschutzanlagenPrüfung und Wartung:SK
dreijährig
3HandfeuerlöscherPrüfung und Wartung:SK
zweijährig
4BrandmeldeanlagenKontrolle: monatlichB
Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 JahreBSV
Wartung: jährlichSK
5AlarmierungsanlageKontrolle: monatlichB
Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 JahreBSV
Wartung: jährlichSK
6Feuerlöschanlagen (selbstständige und nichtselbstständige)Kontrolle: monatlichB
Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 JahreBSV
Wartung: jährlichSK
7Sicherheits- beleuchtungsanlageKontrolle: monatlichB
Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 JahreBSV
Wartung: jährlichSK
8Sicherheitsstrom- versorgungsanlagenKontrolle: monatlichB
Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 JahreBSV
Wartung: jährlichSK
B = SK = BSV =B =Betreiber
SK =Sachkundiger
BSV =Sachverständiger gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
nach dem Bauordnungsrecht

Aufgrund der Nutzung und Größe des Gebäudes unterliegt das Gebäude der Brandverhütungsschau (Versammlungsstätte gemäß VwV Brandverhütungsschau). Gemäß § 46 VStättVO hat die Baurechtsbehörde Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.

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8 Abwehrender Brandschutz

8.1 Ausstattung der Feuerwehr

Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.

8.2 Löschwasserversorgung

Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.

Nr.Löschmittelerforderliche MengeEntnahme
11WasserWasser96 m³/h (1.600 l/min)Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis
über einen Zeitraum vonvon 300 m) können herangezogen werden (z. B.
zwei StundenHydranten im öffentlichen Straßenraum).

Nach Auskunft der Stadtwerke Sandhausen vom 14.02.2025 stehen dem Gebäude die geforderten 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Im Umkreis von 300 m sind ausreichend Entnahmestellen für das Löschwasser vorhanden.

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Abbildung 9 | Hydrantenplan [Quelle: Brandschutzplanung Sinfiro]

8.3 Feuerwehrplan

Zur Optimierung der Brandbekämpfung durch die zuständige Feuerwehr ist es notwendig, einsatztaktische Vorgaben sowie Objekt- und Einsatzinformationen zu erarbeiten, damit die Feuerwehr die richtigen Maßnahmen im Einsatzfall ergreifen und die Gefahrenschwerpunkte sofort erkennen kann. Der Feuerwehrplan ist nach DIN 14095 und in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle zu fertigen bzw. zu ergänzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass z. B. die Angriffs- und Bewegungsflächen der Feuerwehr ausgewiesen werden und ggf. ortsspezifische Anforderungen berücksichtigt werden.

8.4 Feuerwehrflächen

Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 15 LBO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.

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Nr.BezeichnungAnforderungBemerkung
11äußere Erschließungäußereöffentliche Verkehrsflächen------
Erschließung
▪ Kleegartenstraße, Burgstraße und am
Festplatz
2Zu- und Durchgängenicht erforderlich---
3Zu- und Durchfahrtnicht erforderlich---
44KennzeichnungKennzeichnungerforderlich für Zufahrten, Aufstell- und------
Bewegungsflächen sind im Sinne der
DIN 4066 zu kennzeichnen
5Aufstellflächen5 m breit und 11 m lang, im Bereich der privaten Hoffläche5 m breit und 11 m lang, im Bereich dernicht erforderlich
für Hubrettungsfahrzeugprivaten Hoffläche
DLK 23/12
6Stellflächen3 m breit und 3 m lang, auf der Ostseitenicht erforderlich
für tragbares
Rettungsgerät vierteilige
Steckleiter
7BewegungsflächenBewegungsflächen7 m breit und 12 m lang, im öffentlichen---
Verkehrsraum
8BefestigungZu- und Durchfahrten sowie Aufstell- undsiehe Erläuterung/ Begründung
Bewegungsflächen sind ausreichend zu
befestigen
Erläuterung/Begründung
zu 8:zu 8:Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu
befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t
und einer Achslast von 10 t befahren werden können.

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9 Hinweise zur Bauausführung

9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz

Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.

9.2 Harmonisierung der Normung

An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.

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10 Zusammenfassung

10.1 Ermessensspielraum

Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.

10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:

AbweichungKompensation/Maßnahme
Kapitel 5.1 Keine Ausführung einer Brandwand trotz einer Gebäudeausdehnung von mehr als 40 m → § 27c (1) LBOKapitel 5.1▪ übersichtliche Gebäudestruktur
▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer
Keine Ausführung einer Brandwand
trotz einer GebäudeausdehnungBrandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung
von mehr als 40 m
▪ kurze Rettungswege
→ § 27c (1) LBO
▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr
Kapitel 5.2 Tragende Konstruktion im Bereich Festsaal in feuerhemmender (F 30) Qualität → § 3 (1) VStättVOBefreiung
▪ getrennte Tragkonstruktion zwischen erdgeschossigem Teil
und mehrgeschossigem Teil
▪ feuerbeständige Abtrennung (Raumabschluss) zwischen
erdgeschossigem Teil und mehrgeschossigem Teil
▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer
Brandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung
▪ kurze Rettungswege
▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr

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AbweichungKompensation/Maßnahme
Kapitel 5.1 Außenwandkonstruktion und Außenwandbekleidung im Bereich des Obergeschosses aus normalentflammbaren Baustoffen → § 3 (2) VStättVOKapitel 5.1▪ Außenwandkonstruktion raumabschließend
hochfeuerhemmend
Außenwandkonstruktion und
Außenwandbekleidung im Bereich▪ Kapselung der normalentflammbaren Konstruktion mit
des Obergeschosses ausnichtbrennbaren Baustoffen
normalentflammbaren Baustoffen
▪ frühzeitige Alarmierung im gesamten Obergeschoss durch
→ § 3 (2) VStättVO
das Vorhalten einer Brandmeldeanlage in Verbindung einer
Sprachalarmierung
▪ kurze Rettungswege
▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr
Kapitel 5.7 Keine Wandhydranten in der Versammlungsstätte > 1.000 m² § 5 VStättVO▪ übersichtliche Gebäudestruktur
▪ unabhängige Versammlungsräume < 1.000 m²
▪ kurze Rettungswege
▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu
allen Versammlungsräumen
Kapitel 5.8.6▪ keine Aufenthaltsräume im Untergeschoss
▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer
max. Rettungsweglänge 41 m aus
dem Untergeschoss bis in denBrandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung
notwendigen Treppenraum
▪ Flucht und Rettung im Untergeschoss über einen
→ § 28a (3) LBOnotwendigen Flur
Kapitel 5.8.6 Ausgang des Treppenraums führt über einen Windfang ins Freie – kein direkter Ausgang ins Freie → § 28a (3) LBOKapitel 5.8.6▪ keine Aufenthaltsräume im Untergeschoss
▪ vollflächige und frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten
Ausgang des Treppenraums führt
über einen Windfang ins Freie –einer Brandmeldeanlage in Verbindung einer
kein direkter Ausgang ins FreieSprachalarmierung
→ § 28a (3) LBO▪ übersichtliche Gebäudestruktur
▪ Flucht und Rettung im Untergeschoss über einen
notwendigen Flur

10.3 Abschließende Beurteilung

Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:

KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.15.1BrandabschnittBrandabschnittabweichend zur Gebäudeausdehnung von mehr als 40 m kein
Brandabschnitt innerhalb des Gebäudes erforderlich
5.2Tragende Konstruktioni im Untergeschoss feuerbeständig
m Erdgeschoss
Saal → feuerhemmend (nicht überbaut)
Foyer, Mehrzweckraum → feuerbeständig (mehrgeschossig)

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
im Obergeschoss → hochfeuerhemmend, aus
normalentflammbaren Baustoffen möglich, wenn nichtbrennbar
gekapselt
5.3Geschosstrennungzwischen UG und EG mind. feuerbeständig zwischen EG und OG mind. feuerbeständigzwischen UG und EG mind. feuerbeständig
(raumabschließende
zwischen EG und OG mind. feuerbeständig
und geschosstrennende
Decken)
5.4AußenwandbekleidungAußenwandbekleidungAußenwandbekleidung im Erdgeschoss nichtbrennbar
Außenwandbekleidung im Obergeschoss normalentflammbar,
wenn Konstruktion mind. hochfeuerhemmend und nichtbrennbar
gekapselt
5.5Trennwändeim UG und dem mehrgeschossigen Bereich → feuerbeständig im
Obergeschoss mind. hochfeuerhemmend, Türen in Trennwänden
mind. feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
5.6Dächerharte Bedachung
Dachtragwerk über Versammlungsräumen mind. feuerhemmend
Dach über OG (Vereinsräume) ohne Feuerwiederstand
5.7Bauteile/Baustoffe in der VersammlungsstätteDämmstoffe – nichtbrennbar
Unter dem Estrich normalentflammbar möglich, wenn
Leitungsführung beachtet und ein nichtbrennbarer
Randdämmstreifen ausgeführt wird.
Wand- und Deckenbekleidungen/Unterdecken –
schwerentflammbar oder nicht hinterlüftete Holzbekleidung
Unterkonstruktion – nichtbrennbar
keine Wandhydranten erforderlich
5.8.2Bemessung der RettungswegeRettungsweglänge in Versammlungsräumen max. 30 m
Rettungsweglänge im Vereinsbereich max. 35 m
Rettungswegbreite VStättVO mind. 1,20 m
Rettungswegbreite LBO mind. 1,0 m
5.8.5Treppentragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmend oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen
lichte Durchgangsbreite mind. 1,0 m
5.8.6Notwendiger TreppenraumUmfassungswände mind. feuerbeständig
Türen in diesen Wänden mind. feuerhemmend, rauchdicht und
selbstschließend
Bodenbeläge schwerentflammbar
Bekleidungen und Putze nichtbrennbar
Rauchableitung mit 1,0 m² an oberster Stelle

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
5.8.75.8.7Notwendiger FlurNotwendiger FlurUmfassungswände mind. feuerhemmend
Türen zum notw. Flur (UG) feuerhemmend und selbstschließend,
Tür zum notw. Treppenraum rauchdicht und selbstschließend
5.9.1LüftungsanlageUmfassungswände feuerbeständig, Tür feuerhemmend und
selbstschließend
Lüftungsklappen bei Durchdringung brandschutzrelevanter
Bauteile
Öffnung zur Rauchableitung
5.9.2Technikraum FeuerstätteUmfassungswände feuerbeständig, Tür feuerhemmend und
selbstschließend
müssen gelüftet werden können, Notschalter der Anlage
Öffnung zur Rauchableitung
5.9.3AufzugsanlagenFahrschachtwände mind. feuerbeständig, Fahrschachttüren
feuerbeständig nach DIN 18090/91 oder DIN EN 81-58
Rauchableitung mind. 2,5 % der Grundfläche
Brandfallsteuerung halbdynamisch mit Bestimmungshaltestelle im
EG
5.10Besondere RäumeWände feuerbeständig
Türen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sowie im
Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen
ständige Be- und Entlüftung
keine anderweitige Nutzung zulässig
6.1Automatische BrandmeldeanlageVollschutz (Kat. 1), alle Bauteile nach DIN EN 54
mit automatischen und nichtautomatischen Meldern
akustische Signalgeber [+10 dB(A)] über Störschallpegel ab
110 db(A) zusätzlich optische Signalgeber
Funktionserhalt mind. 30 Minuten
6.2Sprachalarmierungs- anlageSicherheitsstufe 2, (Kat. 1) Vollschutz,
Notsignal nach DIN 33404-3 vor Durchsage vorgestellt
Sprachalarmierungszentrale bei Feuerwehrbedienfeld
6.3RauchableitungVersammlungsräume → 1 % im Dach oder 2 % an der
Außenfassade
Bühne+Saal → Rauchableitungsöffnung mit mind. 1 % im Dach
oder 2 % an der Außenfassade
Kellergeschoss → Öffnung zur Rauchableitung bei Räumen mit
einer Grundfläche von mehr als 50 m² → Öffnungen mind. 0,25%
der Grundfläche
Treppenräume → Öffnung zur Rauchableitung 1,0 m² an oberster
Stelle.

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KapitelBezeichnungAnforderung, Hinweise
Aufzugsanlage → 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, jedoch
mind. 0,1 m²
6.4GebäudefunkanlageIm Planungsverlauf/der Bauausführung ist eine
Gebäudefunkausleuchtung durchzuführen, um festzulegen, ob
eine Gebäudefunkanlage benötigt wird.
6.5Sicherheitsbeleuchtungin den Bereichen → Versammlungsräume, Treppenräume,
notwendige Flure, Ausgänge ins Freie, Toiletten, Bühne,
Szenefläche, Rettungswegpiktogramme
6.6Sicherheitsstrom- versorgungVersammlungsräume, Treppenräume, notwendige Flure,
Ausgänge ins Freie, Toiletten, Bühne, Szenefläche,
Rettungswegpiktogramme
6.7Funktionserhalterforderlich, mindestens 30 Minuten → Sprachalarmierung, BMA,
Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzug
7.2Organisatorische MaßnahmenBrandschutzordnung, Sicherheitskennzeichnungen,
Sammelstelle, Flucht- und Rettungspläne, Bestuhlungspläne,
Unterweisung des Personals
7.3Anlagen und Einrichtungen zur BrandbekämpfungUG → 24 Löschmitteleinheiten – A, B
EG → 66 Löschmitteleinheiten – A, B
1. OG → 24 Löschmitteleinheiten – A, B
8.2Löschwasserversorgung96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden kann
vorgehalten werden, Löschwasserentnahme stellen befinden sich
in einem Umkreis von < 300 m
8.3Feuerwehrplanist für das Gebäude vorzuhalten
8.48.4FeuerwehrflächenFeuerwehrflächenEs ist eine Bewegungsfläche mit 7 m x 12 m auf einer öffentlichen
Verkehrsfläche vorzuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes für die Sanierung und Erweiterung

keine Bedenken

gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.

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11 Schlussbemerkung

11.1 Urheberrecht

Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung

Sport- und Kulturzentrum Sandhausen Kleegartenstraße 3 69207 Sandhausen

zusammenhängen.

11.2 Ausfertigungen

Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird digital erstellt und wie folgt verteilt:

Gemeinde Sandhausen digitale Fertigung

Drei Architekten digitale Fertigung

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis digitale Fertigung

Ralf Galster Tobias Hock Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. (FH) Architekt Sachverständiger für Brandschutz M. Eng. – vorbeugender Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Sachverständiger für Brandschutz Beratender Ingenieur gemäß VwV Brandschutzprüfung Geschäftsführender Gesellschafter Projektleiter

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung