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Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Sanierung und Erweiterung Sport- und Kulturzentrum Kleegartenstraße 3 69207 Sandhausen
Gemeinde Sandhausen
- September 2025 Az.: 2024-0045.1
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Objektbezogenes
Brandschutzgutachten
Erstellt von:
Az.: 2024-0045.1 2025-09-04/TOH+MAL GU+SLA
Sinfiro GmbH & Co. KG Standort Balingen Ebertstraße 2 72336 Balingen Standort München Herzogspitalstraße 24 80331 München
Telefon: +49 7433 9998-0 www.sinfiro.de | info@sinfiro.de
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten umfasst 54 Seiten und eine Anlage.
Geschäftsführer Ralf Galster | Joachim Wollstädt • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRA 734410 USt.-Id-Nummer DE29288785 • Steuernummer 53088/03487 Persönl. haftende Gesellschafterin Galster + Wollstädt Verwaltungs GmbH • Sitz der Gesellschaft Balingen Registergericht Stuttgart HRB 747195 • Steuernummer 53088/20012 Sinfiro.de
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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Erweiterung und Sanierung Sport- und Kulturzentrum | Gemeinde Sandhausen
Bauherr
Gemeinde Sandhausen Bahnhofstraße 10 69207 Sandhausen
Architekt
Drei Architekten Rotebühlstraße 87 70178 Stuttgart
Betrifft
Objektbezogenes Brandschutzgutachten Brandschutztechnische Untersuchung der Sanierung und Erweiterung des Sport- und Kulturzentrums in der Kleegartenstraße 10 in Sandhausen
Maßnahmen
▪ Ausarbeitung eines Objektbezogenen Brandschutzgutachtens für die Sanierung und Erweiterung der Versammlungsstätte (Sport- und Kulturzentrum) nach vfdb-Richtlinie 01/01 und Begründung diverser baurechtlicher Abweichungen, Feststellung der Kompensationen mit den Ausbildungsdetails der Anlagentechnik. ▪ Prüfung und Klärung der baulichen Rettungswegsituation (Personenschutz) für die besagten Gebäudeteile nach geltendem Landesbaurecht (LBO) von Baden-Württemberg i. V. m. der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) mit Festlegung der Anforderungen an raumabschließende Bauteile. ▪ Zusammenstellung der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines geordneten Ablaufes in Störfällen. ▪ Anfertigen von Brandschutzplänen nach den Angaben des Brandschutzleitfadens für Gebäude des Bundes (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Stand 06/2019) als zeichnerische Darstellung des Brandschutzgutachtens mit Angabe der brandschutzrelevanten Bauteilanforderung.
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INHALTSVERZEICHNIS
1 AUFGABENSTELLUNG ......................................................................................................... 5
2 ALLGEMEINE ANGABEN ...................................................................................................... 6
2.1 BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ......................................................................................... 6 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................. 7 2.3 NORMATIVE GRUNDLAGEN ........................................................................................... 7
3 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN ANLAGE ............................................................................ 9
3.1 OBJEKTBESCHREIBUNG UND NUTZUNG ......................................................................... 9 3.2 BAURECHTLICHE EINSTUFUNG ...................................................................................... 9 3.3 ÄUßERE ERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 11 3.4 INNERE ERSCHLIEßUNG.............................................................................................. 12
4 SCHUTZZIELDEFINITION ..................................................................................................... 13
4.1 ALLGEMEINE BAURECHTLICHE VORGABEN ................................................................... 13 4.2 RISIKOANALYSE ......................................................................................................... 13 4.3 SCHUTZZIELE ............................................................................................................ 14
5 BAULICHER BRANDSCHUTZ ............................................................................................... 15
5.1 BRANDABSCHNITT ...................................................................................................... 15 5.2 TRAGENDE KONSTRUKTION ........................................................................................ 15 5.3 GESCHOSSTRENNUNG (RAUMABSCHLIEßENDE UND GESCHOSSTRENNENDE DECKEN) .... 16 5.4 AUßENWANDBEKLEIDUNG ........................................................................................... 17 5.5 TRENNWÄNDE ........................................................................................................... 18 5.6 DÄCHER .................................................................................................................... 18 5.7 BAUTEILE/BAUSTOFFE IN DER VERSAMMLUNGSSTÄTTE ................................................ 19 5.8 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE................................................................................... 20 5.8.1 FÜHRUNG DER RETTUNGSWEGE ........................................................................ 21 5.8.2 BEMESSUNG DER RETTUNGSWEGE .................................................................... 21 5.8.3 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE IM AUßENBEREICH .............................................. 23 5.8.4 BARRIEREFREIE FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE ................................................. 23 5.8.5 TREPPEN ......................................................................................................... 23 5.8.6 NOTWENDIGER TREPPENRAUM .......................................................................... 24 5.8.7 NOTWENDIGER FLUR ........................................................................................ 26 5.8.8 TÜREN IM VERLAUF VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN ................................... 27 5.9 HAUSTECHNISCHE ANLAGEN ...................................................................................... 28 5.9.1 LÜFTUNGSANLAGE ............................................................................................ 28 5.9.2 TECHNIKRAUM FEUERSTÄTTE/ELEKTROVERTEILUNG .......................................... 29 5.9.3 AUFZUGSANLAGEN ........................................................................................... 30 5.9.4 PHOTOVOLTAIKANLAGE ..................................................................................... 31 5.9.5 INSTALLATIONEN ............................................................................................... 31 5.9.6 INSTALLATIONS- UND STEIGSCHÄCHTE ............................................................... 33
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5.10 BESONDERE RÄUME .................................................................................................. 34
6 ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................. 35
6.1 AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGE/SAA- ANLAGE .................................................. 35 6.2 SPRACHALARMIERUNGSANLAGE ................................................................................. 37 6.3 RAUCHABLEITUNG ..................................................................................................... 37 6.4 GEBÄUDEFUNKANLAGE .............................................................................................. 38 6.5 SICHERHEITSBELEUCHTUNG ....................................................................................... 39 6.6 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNG ............................................................................. 40 6.7 FUNKTIONSERHALT .................................................................................................... 40
7 ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ ............................................................................... 42
7.1 ALLGEMEINES ............................................................................................................ 42 7.2 ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN .............................................................................. 42 7.3 ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG ............................................ 43 7.4 PRÜFUNG UND WARTUNG .......................................................................................... 43
8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ ......................................................................................... 45
8.1 AUSSTATTUNG DER FEUERWEHR ................................................................................ 45 8.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG ..................................................................................... 45 8.3 FEUERWEHRPLAN ...................................................................................................... 46 8.4 FEUERWEHRFLÄCHEN ................................................................................................ 46
9 HINWEISE ZUR BAUAUSFÜHRUNG ...................................................................................... 48
9.1 UMSETZUNG UND BAUBEGLEITUNG BRANDSCHUTZ ...................................................... 48 9.2 HARMONISIERUNG DER NORMUNG .............................................................................. 48
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 49
10.1 ERMESSENSSPIELRAUM ............................................................................................. 49 10.2 ABWEICHUNGEN UND KOMPENSATIONSMAßNAHMEN .................................................... 49 10.3 ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG .................................................................................. 50
11 SCHLUSSBEMERKUNG ....................................................................................................... 54
11.1 URHEBERRECHT ........................................................................................................ 54 11.2 AUSFERTIGUNGEN ..................................................................................................... 54
Anlage
▪ Objektbezogenes Brandschutzgutachten zeichnerischer Teil (Brandschutzpläne)
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1 Aufgabenstellung
Die Gemeinde Sandhausen plant in Sandhausen den Neubau eines Sport- und Kulturzentrums. Im geplanten Gebäude sollen im Erdgeschoss ein Empfangsfoyer, ein Multifunktionsraum und ein Festsaal mit entsprechenden Nebenräumen sowie mehrere Vereinsräume im
- Obergeschoss eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Nutzungen wird das Gebäude brandschutztechnisch eingestuft und nach den dafür geltenden Vorschriften bewertet. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten dient zur Klärung, welche grundsätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des Baurechts an den Neubau zu stellen sind (u. a. Bildung von Brandschutzbereichen, Rettungswege, brandschutztechnische Abtrennungen) bzw. unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO bzw. Versammlungsstättenverordnung abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Hauptsächlicher Inhalt dieses Brandschutzgutachtens ist also die objektbezogene Darstellung der in diesem Fall im baurechtlichen Sinne brandschutztechnisch erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Anforderungen des Sach-, Arbeits- oder Versicherungsschutzes nicht im Umfang dieses Gutachtens enthalten und deren zugehörigen Vorschriften nicht berücksichtigt sind. So können beispielsweise versicherungsrechtliche Erwägungen über die hier dargestellten baurechtlichen Zusammenhänge hinaus gehen. Wie im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes beschrieben hat der Arbeitgeber in Verbindung mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinien dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Dazu gehört u. a. auch die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen oder Maßnahmen gegen Brände. Auch diese können über die gemäß Baurecht definierten Anforderungen hinaus gehen. In nachfolgender Abbildung ist der betrachtete Neubau in einer Ansicht dargestellt.
Abbildung 1 | Nordansicht des Sport- und Kulturzentrums [Quelle: Drei Architekten]
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten soll dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Entscheidungshilfe bzw. als zusätzliche Bauunterlage nach § 2 (2) Nr. 1 LBOVVO dahingehend dienen, unter welchen Bedingungen ggf. von den Anforderungen der LBO in Verbindung mit der VStättVO abgewichen werden kann bzw. inwieweit Erleichterungen gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage für die Einschaltung eines Fachplaners ergibt sich aus § 43 (2) LBO Baden- Württemberg.
Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beschreibt ausschließlich das Gebäude Sport- und Kulturzentrum in der Kleegartenstraße 3 in 69207 Sandhausen.
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2 Allgemeine Angaben
2.1 Bewertungsgrundlagen
Zur Prüfung des Sachverhaltes standen folgende Planunterlagen (pdf- und dwg-Format), erstellt durch Drei Architekten (übersendet am 25. Februar 2025), zur Verfügung:
| Art | Bezeichnung | Maßstab | Datum | Index/Datum | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Lageplan | Übersichtsplan | 1:200 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | Untergeschoss | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | Erdgeschoss | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | 1. Obergeschoss | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Grundriss | Dachaufsicht | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Ansichten | Nord, Süd, West und Ost | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Schnitt | A-A, B-B. C-C | 1:100 | 29. August 2025 | --- | ||||||||||
| Schnitt | 1-1, 2-2, 3-3 | 1:100 | 29. August 2025 | --- |
Des Weiteren konnten zur Bewertung herangezogen werden:
| Bezugsnr. | Bezeichnung | Ersteller | Datum | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [1] | Freianlagenkonzept | möhrle + partner | 18. Feb. 2025 | ||||||||
| [2] | Küchenplanung | Inglus Ingenieurbüro | 7. Feb. 2025 | ||||||||
| [3] | [3] | Abstimmung der Planung mit | Sinfiro Brandschutzingenieure GmbH | Sinfiro Brandschutzingenieure | 5. Dez. 2024 / 15. Juli 2025 | 5. Dez. 2024 / | |||||
| der zuständigen | GmbH | 15. Juli 2025 | |||||||||
| Brandschutzdienststelle | |||||||||||
| [4] | E-Mailverkehr Bauherr und Brandschutzdienststelle | E-Mailverkehr Bauherr und | Herr Wiegand – Ortsbaumeister | 22. August 2025 | |||||||
| Brandschutzdienststelle | Sandhausen / Herr Sommer Rhein- | ||||||||||
| Neckar-Kreis | |||||||||||
| Brandschutzdienststelle | |||||||||||
| verschiedene weitere E-Mails und Telefonate im Rahmen der Bauplanung |
Die zuvor in der Tabelle in Klammern gefassten Bezugsnummern werden im Dokument bei einem möglichen Quellenverweis verwendet. Weitere Unterlagen zur Prüfung des Brandschutzes standen nicht zur Verfügung.
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2.2 Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens sind die zum Datum der Erstellung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens aktuellen Ausführungen der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
| Kurzform | Bezeichnung | Stand | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LBO | LBO | Landesbauordnung für Baden-Württemberg | Landesbauordnung | 5. März 2010, zuletzt geändert durch | ||||
| für Baden-Württemberg | Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 | |||||||
| (GBl. 2025 Nr. 25) | ||||||||
| VwV TB | Verwaltungsvorschrift | 5. Februar 2025 | 5. Februar 2025 | |||||
| Technische Baubestimmungen | ||||||||
| VStättVO | Verordnung des Ministeriums für | 28. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) | ||||||
| Landesentwicklung und Wohnen über den | ||||||||
| Bau und Betrieb von Versammlungsstätten | ||||||||
| (Versammlungsstättenverordnung) | ||||||||
| FeuVO | Verordnung des Ministeriums für | 8. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Artikel 155 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19) | ||||||
| Landesentwicklung und Wohnen über | ||||||||
| Anforderungen an Feuerungsanlagen, | ||||||||
| Wärme- und | ||||||||
| Brennstoffversorgungsanlagen | ||||||||
| LAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | ||||||
| Anforderungen an Leitungsanlagen | ||||||||
| LüAR | Richtlinie über brandschutztechnische | Dezember 2022 | ||||||
| Anforderungen an Lüftungsanlagen | ||||||||
| VwV Feuerwehr- flächen | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für | 16. Dezember 2020 | ||||||
| Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über | ||||||||
| Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr | ||||||||
| auf Grundstücken und Zufahrten |
2.3 Normative Grundlagen
Im Rahmen der Betrachtung des Bauvorhabens wurden, ergänzend zu den Rechtsschriften, nachfolgende Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung der Beurteilung herangezogen:
| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | ||||
| ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände | ||||
| ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge | ||||
| DIN 14095 | Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen | ||||
| DIN 14096 | Brandschutzordnung |
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| Kurzform | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| DIN 18095 | Rauchschutztüren | ||||
| DIN 4066 | Hinweisschilder für die Feuerwehr | ||||
| DIN 4102 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | ||||
| DIN EN 13501 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten | ||||
| DIN EN ISO 7010 | Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen | ||||
| DIN EN 14637 | Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren | ||||
| DIN ISO 23601 | Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne | ||||
| DIN EN 50172 | Sicherheitsbeleuchtungsanlagen | ||||
| Technische Regel | Arbeitsblatt W 405; Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche | ||||
| DVGW | Trinkwasserversorgung |
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3 Beschreibung der baulichen Anlage
3.1 Objektbeschreibung und Nutzung
Die bauliche Anlage in der Kleegartenstraße 3 in 69207 Sandhausen soll der Gemeinde Sandhausen als Kulturzentrum mit verschiedenen Versammlungsräumen dienen. Der Bau ist mit zwei oberirdischen und einem unterirdischen Geschoss konzipiert. Die Gebäudestruktur des bestehenden Gebäudes bleibt im Untergeschoss erhalten, sodass Ertüchtigungen/Sanierungen in großen Teilen im EG (Festsaal mit Bühne bleibt bestehen) vorgenommen werden. Ein neues Obergeschoss mit Vereinsräumen wird zudem eingeplant. Das Gebäude teilt sich im Erdgeschoss in den nördlich gelegenen großen Festsaal, den südwestlich gelegenen Mehrzwecksaal, das Foyer, die als Hauptzugänge für die Versammlungsräume dienen, sowie Nebenräume auf. Die zentral gelegene Treppe dient zur Erschließung des Obergeschosses, welches brandschutztechnisch getrennt vom Erdgeschoss betrachtet wird. Im Obergeschoss werden Neben- und Vereinsräume eingebracht. Das neu geplante Obergeschoss wird in Holzbauweise umgesetzt. Die Treppe an der Nordwestecke des Gebäudes verbindet das Erdgeschoss mit dem Untergeschoss. Das Untergeschoss beinhaltet Technik- und Lagerbereiche, die zur Versorgung des Gebäudes benötigt werden. Trennwände zwischen den einzelnen Versammlungsräumen Mehrzweckraum, Foyer und Festsaal im Erdgeschoss sind ohne brandschutztechnische Anforderungen geplant. Durch diese Ausführung werden die einzelnen Räume gemäß VStättVO zu einem Versammlungsraum
1.000 m² zusammengefasst. Positiv zur Bewertung tragen die Lage der Räumlichkeiten mit jeweils direkten Zu- und Ausgängen ins Freie bei. Die konzeptionellen Anforderungen werden in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben. Das Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße (im Erdgeschoss) von ca. 66,5 m (Breite) x 40 m (Länge). In nachfolgender Tabelle sind die einzelnen Geschosse mit den vorhandenen Räumlichkeiten und Nutzungen aufgelistet.
| Nr. | Bezeichnung | Fläche | Bestimmungsgemäße Nutzung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Untergeschoss | ca. 590 m2 | Technikräume und Lagerräume | ||||||||
| 2 | 2 | Erdgeschoss | Erdgeschoss | ca. 2.200 m2 | ca. 2.200 m2 | Festsaal und Nebenräume, Küche, Multifunktionssaal und | |||||
| sanitäre Anlagen | |||||||||||
| 3 | 1. Obergeschoss | ca. 615 m2 | Technikraum, Vereinsräume, Lager und sanitäre Anlagen |
3.2 Baurechtliche Einstufung
Das Gebäude besitzt eine Gesamthöhe von 8,60 m (Höhe Attikaelement). Der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen liegt mit ca. 4,20 m bei einer mittleren Höhe von < 7 m. Das Gebäude ist aufgrund der Vorgaben des § 2 (4) LBO mit einer Höhe < 7 m sowie der vorliegenden flächenmäßigen Ausdehnung der einzelnen Nutzungseinheiten von über 400 m² der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen.
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Gebäudehöhe h < 7 m Mittel
Abbildung 2 | Ansicht Ost [Quelle: Drei Architekten]
Bei dem zu beurteilenden Objekt handelt es sich durch die Nutzungen im Erdgeschoss um einen Sonderbau nach § 38 (2) LBO. Bei Sonderbauten können an die baulichen Anlagen im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der LBO, insbesondere der Abwehr von Gefahr für Leben und Gesundheit, geboten ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Verschärfung gegenüber den rechtlichen Anforderungen handeln als auch um Erleichterungen. Das Erdgeschoss wird aufgrund der Vorhaltung von Versammlungsräumen und einer Bühne < 200 m², welche insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, gemäß der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO bewertet.
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3.3 Äußere Erschließung
Das Gebäude wird über die öffentlichen Verkehrsflächen „Kleegartenstraße“, „Am Festplatz“ und „Burgstraße“ (vgl. gelbe Fläche in der nachfolgenden Abbildung) auf der Süd-, Ost- und Westseite erschlossen. Die umgebenden privaten befestigten Flächen sind blau gekennzeichnet.
Abbildung 3 | Luftbild mit gekennzeichnetem Gebäude [Quelle: Google Earth™-Kartenservice]
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3.4 Innere Erschließung
Die vertikale Haupterschließung im Gebäude erfolgt für die anwesenden Personen über die beiden notwendigen Treppenräume. Im Erdgeschoss verfügt das Gebäude vom Treppenraum aus über einen direkten Ausgang ins Freie, über diesen kann das Gebäude verlassen bzw. begangen werden. Des Weiteren haben die Versammlungsräume in Erdgeschoss direkte Ausgänge ins Freie. Dasselbe gilt auch für den Vereinsraum im Obergeschoss, dieser verfügt ebenfalls über separate Zugänge auf/vom Dach und von dort über eine notwendige Außentreppe zur Erdgleiche. In der nachfolgenden Abbildung ist die Erschließungssituation im Erdgeschoss dargestellt.
Abbildung 4 | Ausschnitt Erdgeschoss [Quelle: Drei Architekten]
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4 Schutzzieldefinition
4.1 Allgemeine baurechtliche Vorgaben
Im Objektbezogenen Brandschutzgutachten ist die Erreichung der vorab definierten Schutzziele zu bewerten, welche aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben abzuleiten sind. Unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes sind dann im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die Einzelkomponenten und ihre Verknüpfung mit den Schutzzielen zu beschreiben.
4.2 Risikoanalyse
Das brandschutztechnische Risiko der hier zu beurteilenden baulichen Anlage mit Versammlungsräumen bemisst sich vor allem an Faktoren, wie der Größe des Gebäudes und seiner Nutzung, die ihrerseits eine bestimmte Ausstattung erfordert, sowie dem Personenkreis der Nutzer. Deshalb sind zunächst keine weiteren über die LBO hinausgehenden Schutzziele abzuleiten, da die Landesbauordnung bereits auf die dargestellte Nutzung und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen abzielt. Es ergeben sich die folgenden, grundlegend zu berücksichtigenden Parameter.
▪ Erschließung Das Gebäude besitzt über öffentliche Verkehrsflächen sowie die vorhandenen privaten Verkehrsflächen eine gute Erschließbarkeit für die Feuerwehr. Zudem bestehen zum geplanten Gebäude ausreichende Zugangsmöglichkeiten über Türen. Beide Flucht- und Rettungswege werden baulich sichergestellt. ▪ Nutzung Die Nutzung als Veranstaltungsstätte birgt in der Regel mittlere bis erhöhte Risiken. Da das Gebäude übersichtlich gestaltet ist und über verschiedene direkte Ausgänge ins Freie verfügt, kann von einer abschätzbaren Gefährdungslage ausgegangen werden. Aus den einzelnen Nutzungen ist eine Selbstrettung bis zur Ankunft der Feuerwehr möglich. ▪ Anlagentechnische Infrastruktur Im gesamten Gebäude werden die Brandmeldeanlage mit Alarmierungseinrichtung und Sprachalarmierung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung ausgeführt und Rauchableitungsmöglichkeiten eingebaut.
Die zuvor aufgezählten Risikofaktoren stellen in der Summe ein ausgewogenes Risikopotenzial dar. Auf die Detailausbildung ist dennoch, vor allem im Hinblick auf die Rettungswegführung und den abwehrenden Brandschutz, ein besonderer Wert zu legen.
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4.3 Schutzziele
In diesem Objektbezogenen Brandschutzgutachten werden insbesondere folgende Schutzziele verfolgt:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Hauptschutzziele nach der Landesbauordnung | Hauptschutzziele nach | ▪ Entstehen eines Brandes | werden berücksichtigt | werden berücksichtigt | |||||
| der | vorbeugen | ||||||||||
| Landesbauordnung | |||||||||||
| ▪ Brandausbreitung vorbeugen | |||||||||||
| ▪ Rettung von Menschen und | |||||||||||
| Tieren ermöglichen | |||||||||||
| ▪ wirksame Löscharbeiten | |||||||||||
| ermöglichen | |||||||||||
| 2 | Sachwertschutz | --- | --- | ||||||||
| 3 | Denkmalschutz | --- | --- | ||||||||
| 4 | Umweltschutz | --- | --- | ||||||||
| 5 | besondere Schutzziele | --- | --- |
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5 Baulicher Brandschutz
5.1 Brandabschnitt
Zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude ist nach § 27c (1) LBO eine Brandabschnittstrennung nach 40 m bzw. eine daraus resultierende maximale Grundfläche von 1.600 m² vorzunehmen. Entsprechend dieser Vorschrift ist die zulässige Brandabschnittsgröße auch bei Versammlungsstätten auf 40 m x 40 m = 1.600 m² begrenzt. Das hier bewertete Gebäude besitzt die maximalen Gebäudeausmaße von 39,80 m x 66,60 m. Abweichend zur Rechtsvorschrift, kann aus brandschutztechnischer Sicht auf eine innere Brandwand verzichtet werden. Kompensatorisch werden hier die guten/kurzen Rettungswege, die frühzeitige Alarmierung (BMA) sowie die Bestandssituation angesetzt.
5.2 Tragende Konstruktion
Gemäß § 27 (1) LBO müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Diese allgemein formulierte Anforderung wird in der LBO konkretisiert. Des Weiteren fordert die Versammlungsstättenverordnung [§ 3 (1) VStättVO] eine feuerbeständige Feuerwiderstandsdauer für die tragenden und aussteifenden Bauteile mehrgeschossiger Versammlungsstätten. Aufgrund der nur in Teilen mehrgeschossigen Bebauung und der bauzeitlich abgetrennten Konstruktion, werden für die tragende Konstruktion unterschiedliche Anforderungen notwendig. Schutzzielbetrachtet kann befreiend zur VStättVO, für den Teil des Festsaals, welcher erdgeschossig und nicht überbaut ist, eine feuerhemmende Tragkonstruktion zugelassen werden (siehe Brandschutzpläne). Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende und aussteifende | feuerbeständig | feuerbeständig | --- | --- | |||||
| Wände und Stützen | |||||||||||
| ▪ Untergeschoss | |||||||||||
| 2 | tragende und aussteifende Wände und Stützen ▪ Erdgeschoss Festsaal | tragende und aussteifende | feuerhemmend | keine zweigeschossige Bebauung | |||||||
| Wände und Stützen | und autark funktionierende | ||||||||||
| Rettungswege + BMA und | |||||||||||
| ▪ Erdgeschoss Festsaal | |||||||||||
| feuerbeständige Trennung zum | |||||||||||
| mehrgeschossigen Teil | |||||||||||
| 3 | tragende und aussteifende | feuerbeständig | überbauter Bereich/ zweigeschossig Tragwerk feuerbeständig | überbauter Bereich/ | |||||||
| Wände und Stützen | zweigeschossig | ||||||||||
| ▪ Erdgeschoss | Tragwerk feuerbeständig | ||||||||||
| Mehrzweckraum, Foyer | |||||||||||
| und Nebenräume | |||||||||||
| 4 | tragende und aussteifende Wände und Stützen ▪ 1. Obergeschoss | tragende und aussteifende | hochfeuerhemmend | gilt für: die neue Holzbaukonstruktion des 1. Obergeschosses | |||||||
| Wände und Stützen | |||||||||||
| (aus normalentflammbaren | |||||||||||
| ▪ 1. Obergeschoss | Baustoffen möglich, wenn | ||||||||||
| Konstruktion mit | |||||||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen | |||||||||||
| gekapselt ist) |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anschlussdetails der | |||||||||||
| feuerbeständigen Trennwände an | |||||||||||
| den Holzbau | |||||||||||
| (hochfeuerhemmend) sind zu | |||||||||||
| beachten | |||||||||||
| 5 | tragende und aussteifende Decken | feuerbeständig | gilt für: | ||||||||
| Decke zwischen UG und EG | |||||||||||
| sowie zwischen EG und OG | |||||||||||
| und im Bereich unter der | |||||||||||
| Lüftungsanlage auf dem Dach | |||||||||||
| 6 | Haupttragwerk des Daches | feuerhemmend | siehe Erläuterung/Begründung | siehe Erläuterung/Begründung | |||||||
| über den | |||||||||||
| Versammlungsräumen | |||||||||||
| 7 | Dies gilt | ||||||||||
| - für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind | |||||||||||
| (Hinweis: Ein Geschoss liegt im Dachraum, wenn zumindest ein Teil der das Geschoss | |||||||||||
| begrenzenden Flächen von einer Dachschräge (ungleich Flachdach) gebildet werden.) | |||||||||||
| - nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 6: | zu 6: | Die Dächer der Versammlungsräume Mehrzweck, Foyer und Festsaal über denen sich kein | ||
| Obergeschoss befindet, sind feuerhemmend auszuführen. | ||||
| An das Dach über dem 1. Obergeschoss werden keine Anforderungen an den | ||||
| Feuerwiderstand gestellt, da keine Aufenthaltsräume hierüber geplant sind. | ||||
| Brandschutztechnisch qualifizierte Bauteile wie z. B. Wände des notwendigen Treppenraums | ||||
| oder Trennwände sind gemäß den entsprechenden Kapiteln auszuführen. |
5.3 Geschosstrennung (raumabschließende und geschosstrennende Decken)
Für das Gebäude lassen sich folgende Anforderungen an den Raumabschluss der Decken ableiten:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | raumabschließende | mind. feuerbeständig | mind. feuerbeständig | --- | --- | |||||
| Decken für Geschosse | |||||||||||
| unter der Erdgleiche | |||||||||||
| 2 | raumabschließende | zwischen Erdgeschoss und | siehe Erläuterung/Begründung | ||||||||
| Decken für Geschosse | 1. Obergeschoss mind. | ||||||||||
| über der Erdgleiche | feuerbeständig |
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| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Aufgrund der offenen Verbindungstreppe zwischen Foyer und Obergeschoss ist analog der | ||
| Geschossdecke eine feuerbeständige Trennung im Obergeschoss vorzusehen. Die Türe in | ||||
| dieser Trennung ist feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend zulässig. |
5.4 Außenwandbekleidung
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | nichttragende | aus nichtbrennbaren Baustoffen | aus nichtbrennbaren | im Obergeschoss abweichend aus | |||||
| Außenwände und | Baustoffen | normalentflammbaren Baustoffen zulässig, | |||||||||
| nichttragende Teile | wenn Außenwände raumabschließend | ||||||||||
| tragender | hochfeuerhemmend ausgeführt werden, und | ||||||||||
| Außenwände | die normalentflammbare Konstruktion | ||||||||||
| nichtbrennbar gekapselt ist | |||||||||||
| 2 | Oberflächen von | aus nichtbrennbaren Baustoffen | Außenwandbekleidung und Unterkonstruktion | ||||||||
| Außenwänden sowie | im Obergeschoss abweichend aus | ||||||||||
| Außenwand- | normalentflammbaren Baustoffen möglich, | ||||||||||
| bekleidungen | wenn Außenwandkonstruktion | ||||||||||
| (einschließlich | raumabschließend hochfeuerhemmend, mit | ||||||||||
| Dämmstoffe und | nichtbrennbaren Baustoffen gekapselt und die | ||||||||||
| Unterkonstruktionen) | Dämmstoffe nichtbrennbar sind | ||||||||||
| 3 | Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie | ||||||||||
| Doppelfassaden und hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung | |||||||||||
| besondere Vorkehrungen zu treffen. | |||||||||||
| 4 | Wärmedämmverbundsysteme |
| Erläuterung/Begründung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Im Obergeschoss wird abweichend einer Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion aus | |||
| normalentflammbaren Baustoffen zugestimmt, da sich im Obergeschoss keine | |||||
| Versammlungsräumlichkeiten (Bewertung nach LBO) befinden, eine frühzeitige Alarmierung | |||||
| in Form einer Brandmeldeanlage vorgehalten wird und eine gute Rettungswegsituation | |||||
| vorherrscht. | |||||
| Im OG ist als 1. Rettungsweg ein notwendiger Treppenraum geplant. Als 2. Rettungsweg | |||||
| werden aus den Aufenthaltsräumen zudem in kurzer Entfernung direkte Ausgänge ins Freie | |||||
| mit Zugang zu einer notwendigen Treppe vorgehalten. | |||||
| zu 3: | Bei Umsetzung sind die Angaben nach DIN 18516-1 zu berücksichtigen. | ||||
| zu 4: | zu 4: | Bei Umsetzung eines Wärmedämmverbundsystems sind die Anforderungen nach der | |||
| Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ zu beachten. |
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5.5 Trennwände
Innerhalb des Gebäudes sind verschiedene Trennwände mit Anforderungen an den Feuerwiderstand zur Unterteilung erforderlich. In nachfolgender Tabelle sind die entsprechenden Anforderungen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Trennwände sind nach§ 27b (1) LBO erforderlich zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen | ||||||||
| Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. | ||||||||||
| 2 | Trennwände als | feuerbeständig | --- | --- | ||||||
| Abschluss von | ||||||||||
| Versammlungsräumen | ||||||||||
| 3 | Trennwände als | feuerbeständig | Trennwände im OG mind. | |||||||
| Abschluss von Räumen | hochfeuerhemmend (in der | |||||||||
| mit besonderer | momentanen Planung nicht | |||||||||
| Brandgefahr | vorgesehen) | |||||||||
| 4 | Die Trennwände sind vom Rohboden bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu | |||||||||
| führen. Eine Detailplanung ist in den weiteren Leistungsphasen abzustimmen. | ||||||||||
| 5 | Türen in Trennwänden | feuerhemmend | --- | --- | ||||||
| mit | selbstschließend und | |||||||||
| Feuerwiderstandsqualität | rauchdicht | |||||||||
| nach Nr. 2 und 3 in | ||||||||||
| dieser Tabelle |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2 und 3: | zu 2 | Trennwände zwischen den einzelnen Versammlungsräumen Mehrzweckraum, Foyer und | ||
| und 3: | Festsaal im Erdgeschoss sind aus brandschutztechnischer Sicht ohne Anforderungen | |||
| geplant. Durch diese Ausführung werden die einzelnen Räume gemäß VStättVO zu einer | ||||
| Versammlungsstätte > 1.000 m² zusammengefasst | ||||
| Die Lage der Trennwände ist den Brandschutzplänen zu entnehmen. |
5.6 Dächer
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Bedachung | harte Bedachung | --- | |||||||
| 2 | 2 | Dächer, die an Außenwände mit höher liegenden Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen | Dächer, die an | Abstand von ≥ 5 m von | siehe Erläuterung/ Begründung | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||
| Außenwände mit höher | diesen Wänden als | |||||||||
| liegenden Öffnungen oder | raumabschließende Bauteile, | |||||||||
| ohne | einschließlich der sie | |||||||||
| Feuerwiderstandsfähigkeit | tragenden und aussteifenden | |||||||||
| anschließen | Bauteile feuerbeständig |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Dämmstoffe im Dach | Dämmstoffe im Dach | nichtbrennbare Baustoffe | nichtbrennbare Baustoffe | Lediglich Dämmstoffe im Dach | |||||
| über dem Obergeschoss können | |||||||||||
| normalentflammbar ausgeführt | |||||||||||
| werden (keine | |||||||||||
| Versammlungsnutzung). | |||||||||||
| 4 | Dachkonstruktion | Die Dachkonstruktion der | Die Dachkonstruktion über dem | ||||||||
| Versammlungsräume ist | 1. OG/den Vereinsräumen kann | ||||||||||
| mind. feuerhemmend | ohne Feuerwiderstand ausgeführt | ||||||||||
| herzustellen. | werden. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Oberlichter bzw. sonstige brandschutztechnisch nicht qualifizierte Öffnungen (z. B. | ||
| Dacheinläufe, Strangentlüftungen) sind innerhalb des Bereichs nicht zulässig oder müssen | ||||
| brandschutztechnisch qualifiziert abgeschottet werden (vgl. Brandschutzpläne). | ||||
| Das Dach vor den Vereinsräumen auf der Südseite des Gebäudes ist in einem Abstand von | ||||
| 5,0 m mind. feuerbeständig auszuführen. Durchdringungen sind unzulässig oder alternativ in | ||||
| gleicher Qualität auszuführen/abzuschotten. | ||||
| Die anderen Bereiche der Dächer in Richtung Westen können auch im Abstand von weniger | ||||
| als 5,0 m ohne Anforderung ausgeführt werden, da die Außenwände raumabschließend | ||||
| feuerbeständig ausgeführt werden. |
5.7 Bauteile/Baustoffe in der Versammlungsstätte
Die Landesbauordnung stellt nur in Rettungswegen Anforderungen an Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe. Bei Versammlungsstätten ist es jedoch erforderlich, derartige Anforderungen auch in den Versammlungsräumen und Aufenthaltsräumen zu stellen. Die Versammlungsräume besitzen im gesamten Erdgeschoss (Mehrzweckraum, Foyer und Saal) mehr als 1.000 m² und werden somit gemäß Versammlungsstättenverordnung nach höheren Anforderungen eingestuft. Da jedoch aus den einzelnen Versammlungsräumen ausreichend Flucht- und Rettungswege vorgehalten werden, können diese somit als einzelne Räume betrachtet werden. Das heißt, das Rettungswegbreiten, Rauchableitung sowie Baustoffe/Bauteile nach diesen einzelnen Räumen bewertet werden. Schutzzielbetrachtet sind unter Berücksichtigung der Gesamtfläche ≥ 1.000 m² jedoch Maßnahmen für den Anlagentechnischen Brandschutz zu ergreifen, die in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben werden. Nach § 5 VStättVO ergeben sich für die verschiedenen Räume Mehrzweckraum, Foyer und Saal im Erdgeschoss folgende Anforderungen:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Dämmstoffe | nichtbrennbare Dämmstoffe | siehe Erläuterung/Begründung | ||||||||
| 2 | 2 | Wandbekleidungen in Räumen unter 1.000 m² | Wandbekleidungen in | Bekleidungen an Wänden | --- | --- | |||||
| Räumen unter 1.000 m² | mind. schwerentflammbar oder | ||||||||||
| geschlossene nicht | |||||||||||
| hinterlüftete Holzbekleidungen |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Bekleidungen an Decken in Räumen unter 1.000 m² | Bekleidungen an | Bekleidungen an Decken in | --- | --- | |||||
| Decken in Räumen | Versammlungsräumen mind. | ||||||||||
| unter 1.000 m² | schwerentflammbar oder | ||||||||||
| geschlossene nicht | |||||||||||
| hinterlüftete Holzbekleidungen | |||||||||||
| 4 | Unterdecken an Decken in Räumen unter 1.000 m² | Bekleidungen an Decken in | --- | ||||||||
| Versammlungsräumen mind. | |||||||||||
| schwerentflammbar oder | |||||||||||
| geschlossene nicht | |||||||||||
| hinterlüftete Holzbekleidungen | |||||||||||
| 5 | Unterkonstruktionen, | nichtbrennbar | nichtbrennbar | --- | |||||||
| Halterungen und | |||||||||||
| Befestigungen von | |||||||||||
| Unterdecken und | |||||||||||
| Bekleidungen | |||||||||||
| 6 | Wandhydranten | Wandhydranten | abweichend zur VStättVO keine Wandhydranten erforderlich | Aufgrund der Gebäudestruktur, der | |||||||
| guten Zugänglichkeit für die | |||||||||||
| Feuerwehr und der frühzeitigen | |||||||||||
| Alarmierung sind abweichend keine | |||||||||||
| Wandhydranten erforderlich. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Dach- und Außenwanddämmstoffe sowie Dämmstoffe unter dem Estrich grundsätzlich aus | ||
| nichtbrennbaren Baustoffen. Unter dem Estrich können normalentflammbare Dämmstoffe | ||||
| zugelassen werden, wenn lediglich nichtbrennbare Leitungen oder Leitungen mit | ||||
| nichtbrennbarem Medium darunter geführt werden und ein nichtbrennbarer | ||||
| Randdämmstreifen ausgeführt wird. | ||||
| Die Räumlichkeiten im OG sind nicht der Versammlungsstätte zugeschlagen und können aus | ||||
| normalentflammbaren Baustoffen ausgeführt werden. |
5.8 Flucht- und Rettungswege
Das Baurecht von Baden-Württemberg verlangt, dass aus jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege zur Verfügung stehen müssen, wobei der erste Flucht- und Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss und der zweite eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Bei Sonderbauten nach § 38 LBO ist die Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn darüber keine Bedenken bestehen. Aufgrund der geplanten Nutzung innerhalb des Gebäudes als Versammlungsstätte und der daraus resultierenden Personenzahl müssen sämtliche Flucht- und Rettungswege innerhalb des Gebäudes baulich sichergestellt werden. Grundlegend gilt, dass Flucht- und Rettungswege nicht eingeengt werden dürfen, zudem müssen generell alle Flucht- und Rettungswege dauerhaft von Brandlasten freigehalten werden.
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5.8.1 Führung der Rettungswege
In dem Gebäude werden die Rettungswege über notwendige Treppenräume, die notwendige Treppe sowie über einen notwendigen Flur im UG geführt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Flucht- und Rettungswege (erster und zweiter) aus den jeweiligen Geschossen und Nutzungseinheiten zusammengefasst. Die Rettungswege aus den einzelnen Räumen werden unabhängig voneinander und nicht über das gemeinsame Foyer ins Freie geführt.
| Geschoss | 1. Flucht- und Rettungsweg | 2. Flucht- und Rettungsweg | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| UG | UG | über den notwendigen Flur zum | kein zweiter Rettungsweg erforderlich, da keine Aufenthaltsräume | kein zweiter Rettungsweg erforderlich, da | ||||
| notwendigen Treppenraum ins | keine Aufenthaltsräume | |||||||
| Erdgeschoss | ||||||||
| EG | direkter Ausgang ins Freie | direkter Ausgang ins Freie | direkter Ausgang ins Freie | |||||
| Festsaal | ||||||||
| EG | direkter Zugang zu einem notwendigen | Verbindungstreppe in den Saal | ||||||
| Bühne | Treppenraum mit Ausgang ins Freie | |||||||
| EG | direkter Ausgang ins Freie | direkter Ausgang ins Freie | direkter Ausgang ins Freie | |||||
| Foyer | ||||||||
| EG | direkter Ausgang ins Freie | direkter Ausgang ins Freie | ||||||
| Mehrzweck. | ||||||||
| EG | direkter Zugang zu einem notwendigen | kein zweiter Rettungsweg erforderlich, da | ||||||
| Nebenräume | Treppenraum mit Ausgang ins Freie | keine Aufenthaltsräume | ||||||
| 1. OG | 1. OG | direkter Zugang zu einem notwendigen Treppenraum mit Ausgang ins Freie | direkter Zugang zu einem notwendigen | direkter Ausgang auf die Dachfläche und | ||||
| Treppenraum mit Ausgang ins Freie | über notwendige Außentreppe zur | |||||||
| Erdgleiche | ||||||||
| Als ein dritter Rettungsweg kann aus dem 1. Obergeschoss über eine interne Treppe ins EG und von | ||||||||
| dort ins Freie geflüchtet werden. |
Für den Küchenbereich (Aufenthaltsraum) ist ein Notausstieg in Form von einer bodentiefen Tür ins Freie vorzusehen.
5.8.2 Bemessung der Rettungswege
Bei dem primären Flucht- und Rettungsweg wird der Weg von der ungünstigsten Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem gesicherten Bereich wie zu einem notwendigen Treppenraum oder zu einem Ausgang ins Freie betrachtet. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind in nachfolgender Tabelle zusammengestellt.
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge nach § 28a (1) LBO | zulässige Flucht- und | Entfernung von jedem Aufenthaltsraum bis zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m | Entfernung von jedem | Im Kellergeschoss befinden | |||||
| Rettungsweglänge nach | Aufenthaltsraum bis zu einem | sich keine | |||||||||
| § 28a (1) LBO | Ausgang in einen notwendigen | Aufenthaltsräume und der | |||||||||
| Treppenraum oder ins Freie ≤ 35 m | Rettungsweg führt | ||||||||||
| abweichend in 41 m zu | |||||||||||
| einem notwendigen | |||||||||||
| Treppenraum. | |||||||||||
| 2 | zulässige Flucht- und Rettungsweglänge nach VStättVO | Entfernung von jedem | --- | --- | |||||||
| Aufenthaltsraum bis zu einem | |||||||||||
| Ausgang in einen notwendigen | |||||||||||
| Treppenraum oder ins Freie ≤ 30 m | |||||||||||
| 3 | Breite der Notausgänge | lichte Breite mind. 1,20 m | lichte Breite mind. 1,20 m | siehe Brandschutzpläne | |||||||
| VStättVO | |||||||||||
| 4 | Breite der Notausgänge | 1. Rettungsweg lichte Breite 1,0 m | siehe Brandschutzpläne | ||||||||
| Vereinsräume | 2. Rettungsweg lichte Breite 0,9 m |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Von jedem Aufenthaltsraum im Gebäude bzw. jeder Stelle der Versammlungsräume kann ein | ||
| direkter Ausgang ins Freie bzw. der Zugang in einen notwendigen Treppenraum in | ||||
| ausreichender Entfernung erreicht werden. | ||||
| zu 2: | Grundsätzlich gilt, dass Rettungswege nach der Landesbauordnung in einer lichten Breite von | |||
| mindestens 1,00 m auszuführen sind. Für die Versammlungsnutzungen werden jedoch lichte | ||||
| Rettungswegbreiten von mind. 1,20 m notwendig. Abweichende, nach Arbeitsrecht gültige | ||||
| Maßgaben sind eigenständig durch den entsprechenden Architekten einzuhalten. | ||||
| zu 3: | Für die Ausführung der Rettungswegbreiten ergeben sich aus den verschiedenen Räumen | |||
| Saal, Foyer und Mehrzweck verschiedene Mindestbreiten der Rettungswege, welche | ||||
| nachfolgend dargestellt werden: | ||||
| Saal: | ||||
| Der Saal besitzt eine Fläche von ca. 576 m² und die Bühne von ca. 120 m², sodass sich eine | ||||
| Personenzahl von 1.374 ergibt. Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte | ||||
| Rettungswegbreite von gesamt mind. 8,4 m vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem | ||||
| Saal eingehalten. | ||||
| Foyer: | ||||
| Das Foyer besitzt eine Fläche von ca. 225 m², sodass sich eine Personenzahl von 450 ergibt. | ||||
| Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte Rettungswegbreite von gesamt mind. 3,00 m | ||||
| vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem Foyer eingehalten. | ||||
| Mehrzweckraum: | ||||
| Der Mehrzweckraum besitzt eine Fläche von ca. 280 m², sodass sich eine Personenzahl von | ||||
| 560 ergibt. Für diese Anzahl an Personen ist eine lichte Rettungswegbreite von gesamt mind. | ||||
| 3,60 m vorzuhalten →durch die Türen ins Freie aus dem Mehrzweckraum eingehalten. | ||||
| Aufgrund der Abtrennung durch die Faltwand werden je Raum zwei Türen ins Freie mit | ||||
| 1,20 m lichter Durchgangsbreite vorgehalten. |
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5.8.3 Flucht- und Rettungswege im Außenbereich
Diese Flucht- und Rettungswege beschreiben die Bereiche Außerhalb des Gebäudes (nach dem Ausgang ins Freie) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu einem Sammelplatz. Diese werden benötigt, um Stauungen bzw. einen Rückstau ins Gebäude zu vermeiden.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Flucht- und Rettungsweg | Flucht- und Rettungsweg | bis zur öffentlichen Verkehrsfläche | --- | --- | |||||
| Beleuchtung erforderlich | |||||||||||
| Räumung (z. B. Schnee) erforderlich | |||||||||||
| 2 | Sammelplatz | außerhalb des Trümmerschattens | auf ausreichende Größe achten | ||||||||
| Kennzeichnung erforderlich |
5.8.4 Barrierefreie Flucht- und Rettungswege
Die gleiche Sicherheit in baulichen Anlagen durch die Selbstrettungsmöglichkeit für jedermann zu erreichen ist ein erstrebenswertes Ziel. Dazu müssen jedoch die Fluchtwege und Brandschutzmaßnahmen durchdacht und konsequent zur Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden. Barrierefreie Rettungswege sind horizontale und vertikale Wege, die jede Stelle eines Gebäudes, welche von behinderten Menschen genutzt wird, mit einem Ausgang ins ebenerdige Freie verbinden. Unter Behinderung wird in diesem Zusammenhang die Einschränkung von sensorischen, kognitiven oder motorischen Fähigkeiten verstanden. So können z. B. Blinde und Sehbehinderte die ausgehängten Rettungswegpläne und die Rettungszeichen in den Fluren nicht lesen und Hörgeschädigte können Alarmierungen nicht hören und Durchsagen nicht wahrnehmen oder verstehen. Motorisch Behinderte können Treppenräume und Sicherheitstreppenräume nicht befahren, die Benutzung üblicher Aufzüge ist durch entsprechende Beschilderung sowieso untersagt („Aufzug im Brandfall nicht benutzen“) oder Aufzüge werden im Brandfall automatisch oder von Hand abgeschaltet und stillgelegt. Für mobilitätseingeschränkte Gebäudenutzer sind organisatorische Maßnahmen im Rahmen einer Brandschutzordnung zu definieren. Dies wird im Gebäude über ebenerdige direkte Ausgänge ins Freie aus den einzelnen Versammlungsräumen sichergestellt. Das Obergeschoss beinhaltet Vereinsräume und keine direkt für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume, sodass sich aus brandschutztechnischer Sicht keine Forderungen ergeben.
5.8.5 Treppen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | tragende Teile notwendiger Treppen im notwendigen Treppenraum | tragende Teile notwendiger | nichtbrennbare Baustoffe nach § 28 (3) LBO | nichtbrennbare Baustoffe nach | notwendige Treppen im | |||||
| Treppen im notwendigen | § 28 (3) LBO | notwendigen Treppenraum | |||||||||
| Treppenraum | oder als Außentreppen | ||||||||||
| mind. aus nichtbrennbaren | |||||||||||
| Baustoffen |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | nutzbare Breite notwendiger Treppen | nutzbare Breite | > 1,00 m nach § 28 (4) LBO VStättVO | > 1,00 m nach § 28 (4) LBO | Treppenbreiten sind nach | |||||
| notwendiger Treppen | der größtmöglichen | ||||||||||
| VStättVO | |||||||||||
| Personenzahl auszulegen. | |||||||||||
| 3 | Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. | ||||||||||
| 4 | 4 | Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe | |||||||||
| aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der | |||||||||||
| mindestens so tief sein muss, wie die Tür breit ist. |
Bei den sekundären Flucht- und Rettungswegen handelt es sich um die Fortführung der Rettungswege in einem gesicherten Bereich bis zu einem Ausgang ins Freie. Bei den gesicherten Bereichen kann es sich z. B. um notwendige Treppenräume oder andere Brandabschnitte handeln.
5.8.6 Notwendiger Treppenraum
Bei dem betrachteten Gebäude werden ein notwendiger Treppenraum vom 1. Untergeschoss bis ins Erdgeschoss und ein Treppenraum vom Erdgeschoss bis ins 1. Obergeschoss geführt. Für den notwendigen Treppenraum gelten die nachfolgenden Bedingungen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Jeder notwendige Treppenraum muss nach § 28a (2) LBO an einer Außenwand liegen und | |||||||||
| einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. | |||||||||||
| Dieser Ausgang muss mindestens so breit sein, wie die geforderte lichte nutzbare Breite der | |||||||||||
| notwendigen Treppe. | |||||||||||
| 2 | Feuerwiderstand der | feuerbeständig | --- | --- | |||||||
| Umfassungswände | |||||||||||
| notwendiger | |||||||||||
| Treppenräume | |||||||||||
| 3 | oberer Abschluss des Treppenraums | oberer Abschluss des | feuerbeständig, sofern nicht | --- | |||||||
| Treppenraums | das Dach und die | ||||||||||
| Treppenraumwände bis unter | |||||||||||
| die Dachhaut reichen | |||||||||||
| 4 | Feuerwiderstand von Abschlüssen in Öffnungen | mind. feuerhemmend, | in Fluchtrichtung aufschlagend | ||||||||
| rauchdicht und | |||||||||||
| selbstschließend | |||||||||||
| 5 | Öffnung zur Rauchableitung | 1,0 m² an oberster Stelle | 1,0 m² an oberster Stelle | Handsteuereinrichtung im | |||||||
| Erdgeschoss/Untergeschoss und | |||||||||||
| am obersten Treppenabsatz | |||||||||||
| 6 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | nichtbrennbar | beachte: Dämmstoffe unter dem | ||||||||
| Estrich sind generell desgleichen | |||||||||||
| nichtbrennbar auszuführen. | |||||||||||
| vgl. Erläuterung/Begründung |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 7 | 7 | Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile | Bodenbeläge, | schwerentflammbare Baustoffe | schwerentflammbare Baustoffe | Im Windfang sind | |||||||||||
| ausgenommen | schwerentflammbare | ||||||||||||||||
| Gleitschutzprofile | Bodenbeläge auszuführen. Der | ||||||||||||||||
| Sauberlauf/Reinstreifen ist | |||||||||||||||||
| hiervon ausgeschlossen. | |||||||||||||||||
| 8 | Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und | ||||||||||||||||
| Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt die o. g. Anforderungen erfüllt und nicht | |||||||||||||||||
| breiter als 2,50 m ist. | |||||||||||||||||
| 9 | Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. | ||||||||||||||||
| 10 | 10 | Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in | |||||||||||||||
| notwendigen Treppenräumen nicht gelagert bzw. eingestellt werden. | |||||||||||||||||
| Erläuterung/Begründung | |||||||||||||||||
| zu 1: | zu 1: | Die Ausführung, dass der notwendige Treppenraum aus dem Untergeschoss erst in den | |||||||||||||||
| Windfang führt und von dort dann ins Freie, kann aus brandschutztechnischer Sicht | |||||||||||||||||
| abweichend akzeptiert werden, da sich im Untergeschoss keine Aufenthaltsräume befinden, | |||||||||||||||||
| eine Sichtverbindung zum Foyer besteht und eine Brandfrüherkennung im gesamten Gebäude | |||||||||||||||||
| vorhanden ist. | |||||||||||||||||
| zu 3: | Auf eine erforderliche Sicherheitsstromversorgung sowie Funktionserhalt der | ||||||||||||||||
| Rauchableitungsöffnung bei einem elektrischen Antrieb wird hingewiesen. | |||||||||||||||||
| Abbildung 6 | beispielhaft pneumatische Auslöseeinrichtung für Rauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung „Rauchabzug“, Farbe RAL 3000 [Quelle: www.essmann.de] | |||||||||||||||||
| Abbildung 5 | beispielhaft elektrische | Abbildung 6 | beispielhaft pneumatische Auslöseeinrichtung für | ||||||||||||||||
| Handsteuereinrichtung für Rauch- und | Rauch- und Wärmeabzüge, Beschriftung „Rauchabzug“, Farbe | ||||||||||||||||
| Wärmeabzüge, Beschriftung | RAL 3000 [Quelle: www.essmann.de] | ||||||||||||||||
| „Rauchabzug“, Farbe RAL 2011 | |||||||||||||||||
| zu 6: | Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar) | ||||||||||||||||
| ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne | |||||||||||||||||
| § 28a (4) Nr. 2 LBO bzw. § 5 (1) VStättVO erreicht wird. Dies kann mittels einem mindestens 30 | |||||||||||||||||
| mm starkem Estrich und einem umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen | |||||||||||||||||
| (Schmelzpunkt von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren | |||||||||||||||||
| Dämmung ist eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich unzulässig. |
Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Treppenräume, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Messeinrichtungen und | durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen | durch mindestens feuerhemmende Bauteile | --- | --- | |||||
| Verteiler sind | aus nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||||
| abzutrennen | |||||||||||
| 2 | Öffnungen in diesen | durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse | --- | ||||||||
| Bauteilen | mit umlaufender Dichtung zu verschließen |
5.8.7 Notwendiger Flur
Aufgrund der Anordnung des Heizraums sowie dem Aufstellraum für die Lüftungsanlage wird ein notwendiger Flur im Untergeschoss notwendig.
Für die Bauteile des notwendigen Flurs ergeben sich nach § 28b LBO folgende Anforderungen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Notwendige Flure sind erforderlich innerhalb von | --- | --- | |||||||
| Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2. | |||||||||||
| 2 | Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr | ||||||||||
| ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m. | |||||||||||
| 3 | Wände notwendiger Flure | Wände notwendiger Flure | müssen als | zusätzliche Anforderung: aus nichtbrennbaren Baustoffen | zusätzliche Anforderung: | ||||||
| raumabschließende Bauteile | aus nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||||
| feuerbeständig (UG) gemäß | |||||||||||
| § 28b (4) LBO sein. | |||||||||||
| 4 | Türen in den Wänden | müssen gemäß § 28b (4) LBO | --- | ||||||||
| dicht schließen | |||||||||||
| 5 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | nichtbrennbare Baustoffe nach § 28b (6) LBO | nichtbrennbare Baustoffe nach | beachte: Dämmstoffe unter dem | |||||||
| § 28b (6) LBO | Estrich sind generell desgleichen | ||||||||||
| nichtbrennbar auszuführen. | |||||||||||
| vgl. Erläuterung/Begründung | |||||||||||
| 6 | Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen | Bekleidung aus | --- | --- | |||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen in | |||||||||||
| ausreichender Dicke nach | |||||||||||
| § 28b (6) LBO | |||||||||||
| 7 | Bodenbeläge | schwerentflammbare Baustoffe | --- | ||||||||
| nach § 28a (4) LBO | |||||||||||
| 8 | Brandlasten (Garderoben, elektrische Geräte, Möbel etc.) dürfen im Sinne des § 28 LBO in | ||||||||||
| notwendigen Fluren nicht gelagert bzw. eingestellt werden. |
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| Erläuterung/Begründung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| zu 1: Di | zu 1: D | e | Lüftungsanlage im UG, versorgt Nebenräume im Erdgeschoss und wird in | ||
| einem Aufstellraum für die Lüftungsanlage eingebracht, so dass ein notwendiger Flur | |||||
| notwendig wird. | |||||
| zu 3: | Grundsätzlich sind die Wände notwendiger Flure vom Rohboden bis an die Rohdecke zu | ||||
| führen. | |||||
| Sie dürfen bis zur Unterdecke (abgehängte Decke) geführt werden, wenn diese dieselbe | |||||
| Qualität wie die raumabschließenden Bauteile des notwendigen Flures aufweisen. | |||||
| zu 4: | Für die Lage der Türen - siehe Brandschutzpläne. | ||||
| zu 5: | zu 5: | Dämmstoffe unter dem Estrich können brennbar (mindestens normalentflammbar) | |||
| ausgeführt/vorgehalten werden, wenn ein gleichwertiges Schutzniveau im Sinne | |||||
| § 28b (6) Nr. 2 LBO bzw. § 5 (1) VStättVO erreicht wird. Dies kann mittels einem | |||||
| nichtbrennbaren Estrich und umlaufenden nichtbrennbaren Randdämmstreifen | |||||
| (Schmelzpunkt von ≥ 1.000 °C) sichergestellt werden. Mit der Umsetzung einer brennbaren | |||||
| Dämmung ist eine offene Führung von elektrischen Leitungen unter dem Estrich | |||||
| unzulässig. |
Die Vorgaben aus der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) in Bezug auf die notwendigen Flure, insbesondere auf die Anzahl und Verlegung von Leitungen, sind zu beachten. Dies gilt beispielsweise auch für „Zählerkasten“, die gemäß LAR abzutrennen sind:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Messeinrichtungen | durch Bauteile aus mindestens | --- | --- | ||||||
| und Verteiler sind | nichtbrennbaren Baustoffen mit | ||||||||||
| abzutrennen | geschlossenen Oberflächen | ||||||||||
| 2 | Öffnungen in diesen Bauteilen sind | Öffnungen in diesen | durch mindestens nichtbrennbare | --- | |||||||
| Bauteilen sind | Abschlüsse mit geschlossenen | ||||||||||
| Oberflächen zu verschließen |
5.8.8 Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Generell sind Türen im Verlauf von Rettungswegen derart auszugestalten, dass sie sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen bestimmungsgemäß in dem Gebäude befinden. Dies kann zum einen durch organisatorische Maßnahmen (Einweisung und Benennung eines hierfür Verantwortlichen in schriftlicher Form) oder zum anderen durch Notausgangsverschlüsse gewährleistet werden. In nachfolgender Tabelle sind die erforderlichen Maßnahmen zusammengefasst.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Türen in Flucht- und Rettungswegen | Türen in Flucht- und | in Fluchtrichtung aufschlagend, jederzeit benutzbar | in Fluchtrichtung aufschlagend, | Die Türen auf die Dachfläche ins | |||||
| Rettungswegen | jederzeit benutzbar | Freie (2. RW) schlagen | |||||||||
| entgegen der Fluchtrichtung auf | |||||||||||
| → Notausstiege. |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | verschlossene Türen in Versammlungsräumen und deren Flucht- und Rettungswegen | verschlossene Türen in | Panikbeschläge nach DIN EN 179 für die direkten Ausgänge aus Mehrzweckraum und Saal ins Freie | Panikbeschläge nach | Aufgrund der örtlichen | |||||
| Versammlungsräumen | DIN EN 179 für die direkten | Gegebenheiten sind im Bereich | |||||||||
| und deren Flucht- und | Ausgänge aus Mehrzweckraum | der direkten Notausgänge ins | |||||||||
| Rettungswegen | und Saal ins Freie | Freie Panikbeschläge nach | |||||||||
| DIN EN 179 ausreichend. | |||||||||||
| 3 | verschlossene Türen in Rettungswegen ➔ Foyer/Windfang | Panikbeschläge nach DIN EN 1125 | Im Bereich der Hauptzugänge | ||||||||
| Foyer/Windfang sind aufgrund | |||||||||||
| des zu erwartenden | |||||||||||
| Personenverkehrs | |||||||||||
| Panikbeschläge nach | |||||||||||
| DIN EN 1125 auszuführen. | |||||||||||
| 4 | Feuer- und/oder | zugelassene Feststellanlagen mit Branderkennungseinrichtung | --- | --- | |||||||
| Rauchschutzabschlüsse, | |||||||||||
| die betriebsbedingt | |||||||||||
| offengehalten werden | |||||||||||
| 5 | Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen | Schiebetüren in Flucht- | Richtlinie über automatische | AutSchR | |||||||
| und Rettungswegen | Schiebetüren in Flucht- und | ||||||||||
| Rettungswegen | |||||||||||
| 6 | elektrische | Richtlinie über elektrische | EltVTR | ||||||||
| Verriegelungssysteme | Verriegelungssysteme von | ||||||||||
| von Türen in Flucht- und | Türen in Flucht- und | ||||||||||
| Rettungswegen | Rettungswegen |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Die bodentiefen Notausstiege, mit entgegen der Fluchtrichtung aufschlagendem Türflügel, | ||
| können aus brandschutztechnischer Sicht akzeptiert werden. Kompensatorisch werden die | ||||
| frühzeitige Alarmierung, die sehr kurze Rettungsweglänge sowie die übersichtliche | ||||
| Raumstruktur der Aufenthaltsräume angeführt. |
5.9 Haustechnische Anlagen
5.9.1 Lüftungsanlage
Im Gebäude ist eine Lüftungsanlage mit Zu- und Abluft installiert. Die brandschutztechnischen Anforderungen an diese Anlage werden in der Lüftungsanlagen-Richtlinie (LüAR) definiert.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Aufstellraum Lüftungsanlage | Aufstellraum | ▪ Wände feuerbeständig | --- | --- | |||||
| Lüftungsanlage | ▪ Türen feuerhemmend und | ||||||||||
| selbstschließend |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | Durchführung von Lüftungsleitungen | Durchführung von | ▪ Brandschutzklappe in der Qualität des | --- | --- | |||||
| Lüftungsleitungen | durchdrungenen Bauteils, alternativ | ||||||||||
| Herstellung von | |||||||||||
| feuerwiderstandsfähigen | |||||||||||
| Lüftungsleitungen. | |||||||||||
| ▪ Auslösung der Brandschutzklappen | |||||||||||
| generell über Schmelzlot ist zulässig. | |||||||||||
| ▪ Brandschutzklappen in den | |||||||||||
| Umfassungswänden der | |||||||||||
| Lüftungszentrale müssen mit | |||||||||||
| Rauchauslöseeinrichtungen | |||||||||||
| ausgestattet sein. |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Der Aufstellraum wird als Bestandteil des Untergeschosses gesehen, die Abtrennung wird, | ||
| wie unter Nr. 1 beschrieben, ausgeführt. Die unter Nr. 2 beschriebenen Durchdringungen und | ||||
| die daraus resultierenden Brandschutzklappen können somit entfallen (siehe | ||||
| Brandschutzplan). |
5.9.2 Technikraum Feuerstätte/Elektroverteilung
Das Gebäude wird mittels Wärmepumpe (höchste Nennleistung < 100 kW) mit Wärme versorgt. Die Anlage befindet sich in einem Technikraum, in dem sich auch die Elektroverteilung befindet. Nachfolgend können die Angaben für den Aufstellraum der Tabelle entnommen werden.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wände und Türen des Technikraums | Wände und Türen | feuerbeständige Wände | --- | --- | |||||
| des Technikraums | |||||||||||
| feuerhemmende und | |||||||||||
| selbstschließende Türen | |||||||||||
| 2 | Lüftung | müssen gelüftet werden können | --- | ||||||||
| 3 | 3 | Nutzung | Nutzung | darf nur für die Feuerstätte sowie | für Ausnahmen siehe | ||||||
| einiger Ausnahmen verwendet werden | Erläuterung/Begründung | ||||||||||
| 4 | sonstige Anforderungen | Notschalter außerhalb des Aufstellraums | Notschalter außerhalb des | Bei dem Notschalter muss ein | |||||||
| Aufstellraums | Schild mit der Aufschrift | ||||||||||
| »NOTSCHALTER - | |||||||||||
| FEUERUNG« sichtbar | |||||||||||
| angebracht sein. |
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| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 3: | zu 3: | Der Aufstellraum der Feuerstätte darf nicht anderweitig genutzt werden. Ausgenommen | ||
| hiervon sind Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie | ||||
| die dazugehörige Installation und zur Lagerung von Brennstoffen. |
5.9.3 Aufzugsanlagen
Innerhalb des Gebäudes ist zentral gelegen - also über mehr als einen Rauchabschnitt - ein Aufzug geplant. Dieser wird in einem eigenen Aufzugsschacht angeordnet. Die einzelnen brandschutztechnischen Anforderungen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Schachtwände | Schachtwände | feuerbeständig | feuerbeständig | Hinweis: | |||||
| Fahrschachtwände aus brennbaren | |||||||||||
| Baustoffen müssen schachtseitig | |||||||||||
| eine Bekleidung aus | |||||||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen in | |||||||||||
| ausreichender Dicke haben. | |||||||||||
| 2 | Fahrschachttüren | feuerbeständig nach | --- | --- | |||||||
| DIN 18090/91 oder | |||||||||||
| DIN EN 81-58 | |||||||||||
| 3 | Öffnung zur | 2,5 % der Grundfläche, mind. | --- | ||||||||
| Rauchableitung | 0,1 m² | ||||||||||
| 4 | Brandfallsteuerung | Brandfallsteuerung | Brandfallsteuerung | Bestimmungshaltestelle EG | |||||||
| halbdynamisch | |||||||||||
| 5 | Kennzeichnung | DIN EN ISO 7010 | |||||||||
| 6 | Funktionserhalt | 30 Minuten | 30 Minuten | nur bei Ausführung einer | |||||||
| dynamischen Brandfallsteuerung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 4: | zu 4: | Aufzüge, die Haltepunkte in mehr als einem Rauchabschnitt haben, müssen über eine | ||
| Brandfallsteuerung mit automatische Brandmeldern an mindestens einem Haltepunkt in | ||||
| jedem Rauchabschnitt verfügen. Weiter wird bei der Auslösung eines Brandmelders die | ||||
| Aufzugsanlage in das definierte Geschoss fahren und dort außer Betrieb gehen. |
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5.9.4 Photovoltaikanlage
Wird auf den Dachflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage installiert, ist für die Installation solcher Anlagen generell die DIN VDE 0100-712 zu Grunde zu legen. Hier ist unter anderem geregelt, dass jede Photovoltaikanlage über einen eigenen DC-Trennschalter verfügen muss, um die von den Paneelen abgehenden Leitungen stromlos zu legen. Für die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr bedarf es einer eindeutigen Kennzeichnung der Solarstromanlage am Gebäude. Oftmals ist für die Einsatzkräfte der Feuerwehren nicht sofort ersichtlich, ob sich eine Solarstromanlage auf dem betreffenden Gebäude befindet. Das kann für Feuerwehreinsatzkräfte lebensgefährlich werden, da hohe Spannungen von Solarstromanlagen ausgehen und diese auch nicht einfach abgeschaltet werden können. Somit soll die Feuerwehr bereits im Zugangsbereich des Gebäudes bzw. des Gebäudeensembles durch eine gut ersichtliche Hinweisbeschilderung auf das Vorhandensein einer Photovoltaikanlage im Vorfeld aufmerksam gemacht werden. Somit können am Brandort entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die beim Einsatz mit elektrischen Anlagen zu beachten sind.
Abbildung 7 | Hinweisschild für die Feuerwehr
5.9.5 Installationen
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, vgl. § 31 (1) LBO. Dies betrifft Leitungen, die durch Geschossdecken, Trennwände von Nutzungseinheiten, oder durch andere in den Brandschutzplänen entsprechend dargestellten Wände und Decken führen. Die Abschottungen müssen durchgängig dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die des raumabschließenden Bauteils aufweisen. Abschottungen können z. B. sein:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | nichtbrennbare Rohrleitung | nichtbrennbare | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Feuerwiderstand analog dem | mineralische Rohrschale | |||||
| Rohrleitung | Bauteil, welches durchdrungen | ||||||||||
| wird, Randbedingungen nach | |||||||||||
| abZ/abP/ETA/aBg |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderungen | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 2 | brennbare Rohrleitung | brennbare | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Feuerwiderstand analog dem | Brandschutzmanschette | |||||
| Rohrleitung | Bauteil, welches durchdrungen | ||||||||||
| wird, Randbedingungen nach | |||||||||||
| abZ/abP/ETA/aBg | |||||||||||
| 3 | elektrische Leitungsinstallationen | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Plattenschott, Mörtelschott | ||||||||
| 4 | Lüftungsleitungen Lüftungskanäle | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach ETA | Brandschutzklappe | ||||||||
| 5 | Lüftungsleitungen nach DIN 18017 | Feuerwiderstand analog dem Bauteil, welches durchdrungen wird, Randbedingungen nach abZ/abP/ETA/aBg | Absperrvorrichtung |
Für Einzelleitungen werden in vertretbarem Umfang Abweichungen (Wanddurchführungen ohne besondere bauaufsichtliche Nachweise) zugelassen (Nr. 4.0 ff LAR). Hierbei sind jedoch die Vorgaben der LAR bezüglich Abstände, Materialität der Installationen und Dämmungen, Bauteildicken etc. zu beachten. Können die Vorgaben der LAR bezüglich der Einzelleitungen nicht eingehalten werden, so sind bauartzugelassene Abschottungssysteme mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung oder mit einer Europäisch Technischen Bewertung zu verwenden. Abschottungen sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich sein muss, welches System verwendet wurde, von wem und wann die Abschottung errichtet wurde. Türen als Feuer- und Rauchschutzabschlüsse sind Bestandteil brandschutztechnisch qualifizierter Trennungen im Gebäude. Daher müssen Leitungen, die über oder unter dem Türelement (z. B. unter dem Estrich) geführt werden, dort auch qualifiziert abgeschottet werden. Auch wenn keine Leitungen unter diesen Türen hindurchgeführt werden, ist der Bereich unter den Türen generell in geforderter Feuerwiderstandsqualität der Wand auszuführen.
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Alternative Ausführungen gemäß den Erleichterungen der Leitungsanlagenrichtlinie sind in Abstimmung mit dem Konzeptersteller möglich. Für Durchführungen von Lüftungsleitungen in bzw. durch brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche ist die bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutz-technischen Anforderungen an Lüftungsanlagen anzuwenden. Alternativ können Sonderlösungen gemäß LüAR ausgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass verwendete Produkte über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis als Europäische Technische Zulassung (European Technical Assessment ETA) inklusive CE-Kennzeichnung verfügen.
5.9.6 Installations- und Steigschächte
Um die vertikale Brandschutzunterteilung in Form der brandschutztechnisch qualifizierten Ebenendecken nicht durch ungeschützte Deckendurchbrüche aufzuheben, müssen auch die Installationsschächte die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Ebenen verhindern.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Schachtwände | feuerbeständig und nichtbrennbar | --- | ||||||||
| 2 | 2 | Abschlüsse von | feuerbeständig und nichtbrennbar mit | --- | --- | ||||||
| Öffnungen | umlaufender Dichtung (vierseitig) | ||||||||||
| Abbildung 8 | Grundsystematik Installationsschächte/Geschosstrennung [Quelle: Sinfiro GmbH & Co. KG] |
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5.10 Besondere Räume
An verschiedene Räume im Gebäude müssen aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder erhöhter Brandgefahr besondere Anforderungen gestellt werden. Hierzu zählen im Objekt die im Untergeschoss angeordneten Räume für die Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung. Aus nachfolgender Tabelle können die Anforderungen entnommen werden.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Sicherheitsbeleuchtung | Sicherheitsbeleuchtung | ▪ Wände feuerbeständig | --- | --- | |||||
| ▪ Türen feuerhemmend, rauchdicht | |||||||||||
| und selbstschließend sowie im | |||||||||||
| Wesentlichen aus nichtbrennbaren | |||||||||||
| Baustoffen | |||||||||||
| ▪ ständige Be- und Entlüftung | |||||||||||
| ▪ keine anderweitige Nutzung zulässig | |||||||||||
| 2 | Brandmeldeanlage/ -zentrale | ▪ Wände feuerbeständig | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| ▪ Türen feuerhemmend, rauchdicht | |||||||||||
| und selbstschließend sowie im | |||||||||||
| Wesentlichen aus nichtbrennbaren | |||||||||||
| Baustoffen | |||||||||||
| ▪ ständige Be- und Entlüftung | |||||||||||
| ▪ keine anderweitige Nutzung zulässig | |||||||||||
| 3 | ▪ Stromerzeugungs- aggregate ▪ Zentralbatterien | ▪ Wände feuerbeständig | --- | ||||||||
| ▪ Türen feuerhemmend und | |||||||||||
| selbstschließend | |||||||||||
| ▪ ständige Be- und Entlüftung | |||||||||||
| ▪ keine anderweitige Nutzung zulässig | |||||||||||
| 4 | Müllraum | ▪ Wände zum Gebäude hin | kalter Raum mit Gittertür nach außen | ||||||||
| feuerbeständig | |||||||||||
| ▪ wirksame Lüftung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 2: | zu 2: | Sollte die Brandmelderzentrale aus gebäudeorganisatorischen Gründen nicht in einem | ||
| separaten Raum untergebracht werden können, so ist ein zentraler Anlaufpunkt z. B. im | ||||
| Foyer, notwendigen Treppenraum für BMZ und SAA vorzusehen. |
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6 Anlagentechnischer Brandschutz
6.1 Automatische Brandmeldeanlage/SAA- Anlage
Um die in diesem Brandschutzgutachten beschriebenen Abweichungen brandschutztechnisch vertretbar ergänzen zu können, müssen die Entdeckungszeit und die anschließende Alarmierungszeit minimiert werden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den baurechtlichen Vorgaben der VStättVO. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, eine automatische Brandmeldeanlage zu installieren/vorzuhalten/zu erweitern. Diese Anlage ist in allen Nutzungen im Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss Kat. 1 Vollschutz vorzusehen. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage ist eine frühzeitige Information der im Gebäude befindlichen Personen zur Selbstrettung sowie der Feuerwehr für eine schnelle Brandbekämpfung möglich. In nachfolgender Tabelle sind die Anlagenparameter definiert.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Schutzumfang | Schutzumfang | Vollschutz (Kategorie 1) | Vollschutz (Kategorie 1) | Es ist eine Brandmeldeanlage nach | |||||
| DIN 14675 Kat. 1, Vollschutz zu | |||||||||||
| installieren. | |||||||||||
| 2 | Betriebsart | TM, technische Maßnahmen zur | --- | --- | |||||||
| Falschalarmvermeidung | |||||||||||
| 3 | Bauteile | Alle Bauteile sind entsprechend | --- | ||||||||
| der Normenreihe DIN EN 54 | |||||||||||
| auszuführen. | |||||||||||
| 4 | Kabelwege | Energie- oder Signalkabel für die | --- | ||||||||
| Brandmeldeanlage müssen so | |||||||||||
| verlegt werden, dass schädliche | |||||||||||
| Einflüsse auf die Anlage | |||||||||||
| vermieden werden. | |||||||||||
| 5 | Energieversorgung | Die Energieversorgung richtet | --- | ||||||||
| sich nach DIN 14675 bzw. | |||||||||||
| DIN VDE 0833-2. | |||||||||||
| 6 | Übertragungs- einrichtung | Aufschaltung auf Leitstelle der Feuerwehr | Aufschaltung auf Leitstelle der | Aufschaltbedingungen der Leitstelle | |||||||
| Feuerwehr | Landkreis Rhein-Neckar-Kreis | ||||||||||
| beachten | |||||||||||
| 7 | Melder | automatische und | Auswahl und Projektierung gemäß | ||||||||
| nichtautomatische | DIN 0833-2 | ||||||||||
| 8 | interne Alarmierung | ▪ akustische Signalgeber | Alarmierung in den gesamten Gebäuden mit zusätzlicher Sprachalarmierungsanlage | Alarmierung in den gesamten | |||||||
| [+10 dB(A)] über | Gebäuden mit zusätzlicher | ||||||||||
| Störschallpegel | Sprachalarmierungsanlage | ||||||||||
| ▪ ab 110 db(A) zusätzlich | |||||||||||
| optische Signalgeber |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ▪ zusätzliche optische | ||||||||||
| Alarmierung | ||||||||||
| 9 | Alarmierungs- bereiche | siehe mindestens „Schutzumfang“ | siehe mindestens „Schutzumfang“ | --- | ||||||
| 10 | Ansteuerung von Brandschutz- einrichtungen | u. a. | --- | |||||||
| ▪ Lüftungsanlagen (AN/AUS) | ||||||||||
| ▪ Aufzüge stilllegen (Brandfall- | ||||||||||
| steuerungen) | ||||||||||
| ▪ interne Alarmierung - | ||||||||||
| Sprachalarmierungsanlage | ||||||||||
| 11 | Errichter | zertifizierter Fachbetrieb | --- | |||||||
| 12 | Funktionserhalt | mind. 30 Minuten nach LAR | --- | |||||||
| 13 | 13 | Sicherheitsstrom- versorgung | erforderlich | erforderlich | --- | --- | ||||
| 14 | Feuerwehr- peripherie | Feuerwehrschlüsseldepot | siehe Erläuterung/Begründung | |||||||
| (FSD 3) | ||||||||||
| Blitzleuchte | ||||||||||
| Freischaltelement (FSE) | ||||||||||
| Feuerwehrbedienfeld (FBF) | ||||||||||
| Feuerwehrtableau (FAT) | ||||||||||
| Laufkarten |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 14: | zu 14: | Für den Feuerwehrangriff ist eine zentrale Anlaufstelle im Gebäude vorzusehen, an welcher | ||
| im Schadensfall der Angriff koordiniert werden kann. Diese zentrale Stelle (BMZ) für FBF, | ||||
| FAT, Laufkarten und FSE ist im Eingangsbereich (z. B. Windfang) anzuordnen. Auch die | ||||
| Bedienung der Sprachalarmanlage ist in diesem Bereich zu verorten. | ||||
| Die genaue Verortung ist in den weiteren Planungsschritten festzulegen. |
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6.2 Sprachalarmierungsanlage
Da sich innerhalb der Versammlungsstätte auch Personen aufhalten, welche nicht mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind, müssen hier weitere Maßnahmen zur Alarmierung sichergestellt werden. Gemäß § 20 (2) VStättVO müssen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche Sprachalarmanlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Sicherheitsstufe | 2 | nach VDE 0833-4 | ||||||
| 2 | Beschallungsumfang | Kategorie 1 (Vollschutz) | Kategorie 1 (Vollschutz) | Lautsprechergruppe max. | |||||
| 1.600 m² | |||||||||
| 3 | Brandfallsignal | Notsignal nach DIN 33404-3 vor | min. 75 dB(A), min. 10 dB | ||||||
| Durchsage vorgestellt | über Störschallpegel | ||||||||
| 4 | Sprachalarmzentrale | bei Feuerwehrbedienfeld | bei Feuerwehrbedienfeld | gewaltloser Zutritt für | |||||
| Feuerwehr | |||||||||
| 5 | Errichter | zertifizierter Fachbetrieb | nach 14675 |
Die Sprachalarmierungsanlage (SAA-Anlage) muss nach der DIN 14675 bzw. DIN VDE 0833- 4/EN 54 ausgeführt werden - in diesem Zuge ist auch festzulegen, ob die Durchsagen in mehreren Sprachen erforderlich werden.
6.3 Rauchableitung
Das vorrangige Schutzziel des Baurechts ist auf die Personenrettung abgestimmt. Neben einer gemäß dem Baurecht erfolgten Errichtung der baulichen Anlage sind bei einem Brand wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestanforderung an die Rauchableitung während eines Brandereignisses - aber auch danach. Damit die Rauchableitung erfolgen kann, müssen Entrauchungsöffnungen zur Rauchableitung ins Freie vorhanden sein.
Aufgrund der autark funktionierenden Versammlungsräume (Foyer, Mehrzweckraum, Saal) werden die Rauchableitungsöffnungen für die Räume einzeln ausgelegt. So entstehen keine Versammlungsräume > 1.000 m²
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Foyer | 1 % an oberster Stelle (2,4 m²) oder 2 % an der Außenfassade (4,8 m²) | 1 % an oberster Stelle (2,4 m²) oder | Handsteuereinrichtung am Zugang | |||||
| 2 % an der Außenfassade (4,8 m²) | der einzelnen Versammlungsräume | ||||||||
| und am FIZ | |||||||||
| 2 | Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Mehrzweckraum | 1 % an oberster Stelle (2,8 m²) oder 2 % an der Außenfassade (5,6 m²) | Handsteuereinrichtung am Zugang der einzelnen Versammlungsräume und am FIZ | Handsteuereinrichtung am Zugang | |||||
| der einzelnen Versammlungsräume | |||||||||
| und am FIZ |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Versammlungs- räume ≥ 200 m² Grundfläche Saal+Bühne | Versammlungs- | 1 % an oberster Stelle (7,9 m²) oder 2 % an der Außenfassade (15,8 m²) | 1 % an oberster Stelle (7,9 m²) oder | Handsteuereinrichtung am Zugang | |||||
| räume ≥ 200 m² | 2 % an der Außenfassade (15,8 m²) | der einzelnen Versammlungsräume | |||||||||
| Grundfläche | und am FIZ | ||||||||||
| Saal+Bühne | |||||||||||
| Rauchableitung von Saal+Bühne | |||||||||||
| können aufgrund der offenen | |||||||||||
| Verbindung unter dem Dach | |||||||||||
| zusammen betrachtet werden. | |||||||||||
| 4 | Kellergeschoss | Öffnung zur Rauchableitung bei | --- | --- | |||||||
| Räumen mit einer Grundfläche von | |||||||||||
| mehr als 50 m² → Öffnungen mind. | |||||||||||
| 0,25% der Grundfläche | |||||||||||
| 5 | Treppenräume | Öffnung zur Rauchableitung 1,0 m² an oberster Stelle | Öffnung zur Rauchableitung 1,0 m² | Handsteuereinrichtung für | |||||||
| an oberster Stelle | Alternative im Erdgeschoss/ | ||||||||||
| Untergeschoss und am obersten | |||||||||||
| Treppenabsatz | |||||||||||
| 6 | Aufzugsanlage | 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, | Darf nicht durch Windeinfluss | ||||||||
| jedoch mind. 0,1 m² | beeinträchtigt werden. |
Die Handsteuereinrichtungen sind als orangefarbene Handmelder entsprechend der VdS- Richtlinie 2592 in RAL 2011 vorzuhalten und für eine eindeutige Identifizierung gekennzeichnet sein.
6.4 Gebäudefunkanlage
Zur Erfüllung der baurechtlichen Schutzziele sowie der Durchführung eines effektiven Feuerwehreinsatzes ist eine sichere Funkkommunikation der Einsatzkräfte während des gesamten Einsatzes notwendig. Die Handsprechfunkgeräte der Einsatzkräfte kommen durch bauliche Störfaktoren [funkwellenhemmende/funkwellenabsorbierende Baustoffe und Bauteile, komplexe Gebäudestrukturen (unterirdische Geschosse etc.)] schnell an ihre (Leistungs-)Grenzen. Folglich besteht keine funktionierende Funkverbindung nach innen und außen. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte (Übertragen von Notsignalen/Atemschutznotfall etc.) sowie eine effektive Menschenrettung und Brandbekämpfung zu ermöglichen, ist eine funktionierende/stetige Funkkommunikation durch geeignete technische Einrichtungen nach einschlägiger Normierung in Form von Gebäudefunkanlagen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass im Zuge eines Schadensereignis und dem Einsatz der Feuerwehr eine ausreichende Funkverbindung möglich ist, ist eine Funktionsausleuchtung/Funkmessung durchzuführen. Wird hierbei festgestellt, dass nicht ausreichend Funksignal vorherrscht, ist eine Gebäudefunkanlage vorzusehen.
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6.5 Sicherheitsbeleuchtung
Den Besuchern und Betriebsangehörigen muss es ermöglicht werden, auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung den Weg bis zu öffentlichen Verkehrsflächen zu finden. Für Versammlungsstätten muss deshalb nach § 15 VStättVO grundsätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung mit 1 lx Beleuchtungsstärke vorgehalten werden. Für die Errichtung sind die einschlägigen Normenwerke wie DIN VDE 0108, DIN EN 1838 und DIN EN 50172 zu beachten. Nach Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss die Sicherheitsbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden und über einen Zeitraum von mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen. Auch aus Sicht des Arbeitsschutzrechts ist i. d. R. in Arbeitsstätten das Einrichten und Betreiben von Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen erforderlich. Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 9, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Zusätzlich sind u. a. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4/3 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ zu beachten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. Die ASR enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb. Diese ASR A3.4/3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Folgende Bereiche müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Versammlungsräume | Sicherheitsbeleuchtung | --- | ||||||||
| 2 | 2 | Rettungswege bis zur | z. B. Treppenräume, Flure, Bereiche | --- | --- | ||||||
| öffentlichen | zwischen Treppenräumen und | ||||||||||
| Verkehrsfläche | Ausgängen ins Freie, Außentreppen | ||||||||||
| 3 | Räume für Besucher | Toiletten, Garderobe | --- | ||||||||
| 4 | 4 | Bühnen und | Sicherheitsbeleuchtung | Sicherheitsbeleuchtung | --- | --- | |||||
| Szenenflächen | |||||||||||
| 5 | Sicherheitszeichen von | Sicherheitsbeleuchtung | --- | ||||||||
| Ausgängen und | |||||||||||
| Rettungswegen | |||||||||||
| 6 | Treppen im Verlauf von | Stufenbeleuchtung | --- | ||||||||
| Rettungswegen |
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6.6 Sicherheitsstromversorgung
Für sicherheitsrelevante Anlagenteile muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein, um diese bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mit Energie zu versorgen. Dabei kann die Stromquelle für Sicherheitszwecke je nach zu versorgender Anlage aus einem Stromerzeugungsaggregat, einer Batterieanlage (zentral oder dezentral), einem Blockheizkraftwerk oder einem dualen System gebildet werden. Für nachfolgende sicherheitstechnische Anlagen ist eine solche Stromquelle erforderlich:
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Sprachalarmierungs- | nach DIN VDE 0833-4 | nach DIN VDE 0833-4 | --- | --- | |||||
| anlage | |||||||||||
| 2 | Brandmeldeanlage | nach DIN VDE 0833-2 | --- | ||||||||
| 3 | Sicherheitsbeleuchtung | nach DIN VDE 0108-100 | --- | ||||||||
| 4 | Rauchabzugsanlage | nach DIN VDE 0108-100 | --- | ||||||||
| 5 | 5 | Brandfallsteuerung/ Brandfallfahrt | Brandfallsteuerung/ | nach DIN EN 81-28 | nach DIN EN 81-28 | herstellbar über eine | |||||
| Brandfallfahrt | Batterieanlage (Akkumulator- | ||||||||||
| Pufferung); | |||||||||||
| Ausführungsdetails in | |||||||||||
| Abstimmung mit dem | |||||||||||
| Hersteller |
Die erforderliche Nennbetriebsdauer für die vorhandenen Anlagen sowie die jeweils erforderliche Leistung ist durch den Fachplaner festzulegen.
6.7 Funktionserhalt
Leitungsanlagen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen im Brandfall eine gewisse Zeitspanne funktionsfähig bleiben. Die detaillierten Anforderungen ergeben sich aus der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR).
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Sprachalarmierungs-anlage | Sprachalarmierungs-anlage | erforderlich, mindestens 30 Minuten | erforderlich, mindestens | Verzicht möglich, wenn | |||||
| 30 Minuten | Leitungsanlagen nur innerhalb | ||||||||||
| Brandabschnitt | |||||||||||
| (max. 1.600 m²) und | |||||||||||
| Geschoss oder nur innerhalb | |||||||||||
| Treppenraum | |||||||||||
| 2 | Brandmeldeanlagen | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich, wenn | ||||||||
| Leitungsweg mit überwacht | |||||||||||
| wird oder wenn Ringbus- | |||||||||||
| Technik |
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3 | 3 | Sicherheitsbeleuchtung | Sicherheitsbeleuchtung | erforderlich, mindestens 30 Minuten | erforderlich, mindestens | Verzicht möglich, wenn | |||||
| 30 Minuten | Leitungsanlagen nur innerhalb | ||||||||||
| Brandabschnitt | |||||||||||
| (max. 1.600 m²) und | |||||||||||
| Geschoss oder nur innerhalb | |||||||||||
| Treppenraum | |||||||||||
| 4 | Rauchabzugsanlage | erforderlich, mindestens 30 Minuten | Verzicht möglich, wenn | ||||||||
| Anlage bei Stromausfall | |||||||||||
| selbsttätig öffnet und wenn | |||||||||||
| Leitungsanlagen durch BMA | |||||||||||
| überwacht werden, die beim | |||||||||||
| Ansprechen bewirken, dass | |||||||||||
| die Anlage selbsttätig öffnet. |
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7 Organisatorischer Brandschutz
7.1 Allgemeines
Um die baulichen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen aufeinander abstimmen zu können, sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich. Im Störfall muss ein reibungsloses Zusammenspiel der Mitarbeiter und Besucher mit den Rettungs- und Löschkräften gewährleistet sein. Dies kann durch wiederkehrende Schulungen der Beschäftigten sichergestellt werden.
7.2 Organisatorische Maßnahmen
| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Brandschutz- ordnung | Brandschutz- | in allen Teilen gemäß DIN 14096 | in allen Teilen | ||||||||||||
| ordnung | gemäß DIN 14096 | ||||||||||||||||
| 2 | Sicherheitskenn- zeichnung | hinterleuchtete Rettungswegpiktogramme nach DIN EN ISO 7010 | |||||||||||||||
| 3 | Sammelstelle | kennzeichnen mit Hinweisschild und Darstellung in den Flucht- und Rettungsplänen | |||||||||||||||
| 4 | Flucht- und Rettungsplan | erforderlich nach DIN ISO 23601 | |||||||||||||||
| 5 | Bestuhlungsplan | erforderlich im Maßstab 1:200 | --- | ||||||||||||||
| 6 | 6 | Unterweisung des | zu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich | zu Beginn der Tätigkeit, danach jährlich | siehe Erläuterung/ | ||||||||||||
| Betriebspersonals | Begründung |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 1: | zu 1: | Die Erstellung der Teile A, B und C wird aufgrund des vorliegenden Gefahrenpotenzials aus | ||
| Sicht des Brandschutzes notwendig. Die Brandschutzordnung muss Hinweise enthalten, wie | ||||
| z.B. mit mobilitätseingeschränkten/nicht selbstrettungsfähigen Personen zu verfahren ist. |
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| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 5: | zu 5: | Aus Sicht des Brandschutzes ist zumindest für die Besucher oder ortsfremden Nutzer über | ||
| Flucht- und Rettungspläne auf die Rettungswege hinzuweisen. | ||||
| zu 6: | Gemäß § 42 (2) VStättVO ist das Betriebspersonal über die Lage und die Bedienung der | |||
| Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und | ||||
| Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, die Brandschutzordnung, | ||||
| insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die | ||||
| Betriebsvorschriften zu unterweisen. |
7.3 Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Die Ermittlung der notwendigen Löschmitteleinheiten erfolgt durch die Abschätzung/Einstufung der Brandgefährdung. Gemäß der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ müssen die Löschmitteleinheiten im Gebäude ermittelt bereitgestellt, und angeordnet werden. Der Löschmittelberechnung wird eine "normale" Brandgefährdung zu Grunde gelegt. Im Gebäude sind demnach mindestens folgende Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorzusehen.
| Nr. | Bezeichnung | Grundfläche | Löschmitteleinheiten | Brandklasse | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (LE) | ||||||||||||||
| 1 | 1. Untergeschoss | ca. 535 m² | 24 LE | A, B | ||||||||||
| 2 | Erdgeschoss | ca. 2.146 m² | 66 LE | A, B | ||||||||||
| 3 | Obergeschoss | ca. 508 m² | 24 LE | A, B |
Die Feuerlöscher müssen jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten verfügen. Die Montage muss so erfolgen, dass sich die Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m befindet. Ist das Löschgerät nicht sichtbar, muss zusätzlich eine Kennzeichnung (Brandschutzzeichen ISO 7010- F001) angebracht werden. An Elektro- und Serverräumen wird das Vorhalten zusätzlicher CO2-Löscher empfohlen. Hinweis: Die Kombination aus Pulver- und Schaumlöschern ist zu vermeiden!
7.4 Prüfung und Wartung
Sicherheitsrelevante Anlagen bedürfen einer regelmäßigen Prüfung und Wartung, um im Bedarfsfall ordnungsgemäß zu funktionieren. Zusätzlich dazu müssen gemäß § 37 VStättVO technische Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige nach § 1 der Bausachverständigenverordnung auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Folgende Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen und Einrichtungen durchführen zu lassen.
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Feststellanlagen | Feststellanlagen | Funktionsprüfung: bei Inbetriebnahme | SK B SK | SK | ||||||
| B | ||||||||||||
| Kontrolle: monatlich | ||||||||||||
| SK | ||||||||||||
| Wartung: jährlich | ||||||||||||
| 2 | Blitzschutzanlagen | Prüfung und Wartung: | SK | |||||||||
| dreijährig | ||||||||||||
| 3 | Handfeuerlöscher | Prüfung und Wartung: | SK | |||||||||
| zweijährig | ||||||||||||
| 4 | Brandmeldeanlagen | Kontrolle: monatlich | B | |||||||||
| Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 Jahre | BSV | |||||||||||
| Wartung: jährlich | SK | |||||||||||
| 5 | Alarmierungsanlage | Kontrolle: monatlich | B | |||||||||
| Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 Jahre | BSV | |||||||||||
| Wartung: jährlich | SK | |||||||||||
| 6 | Feuerlöschanlagen (selbstständige und nichtselbstständige) | Kontrolle: monatlich | B | |||||||||
| Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 Jahre | BSV | |||||||||||
| Wartung: jährlich | SK | |||||||||||
| 7 | Sicherheits- beleuchtungsanlage | Kontrolle: monatlich | B | |||||||||
| Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 Jahre | BSV | |||||||||||
| Wartung: jährlich | SK | |||||||||||
| 8 | Sicherheitsstrom- versorgungsanlagen | Kontrolle: monatlich | B | |||||||||
| Prüfung: bei Inbetriebnahme, alle 3 Jahre | BSV | |||||||||||
| Wartung: jährlich | SK | |||||||||||
| B = SK = BSV = | B = | Betreiber | ||||||||||
| SK = | Sachkundiger | |||||||||||
| BSV = | Sachverständiger gemäß Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur | |||||||||||
| über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen | ||||||||||||
| nach dem Bauordnungsrecht |
Aufgrund der Nutzung und Größe des Gebäudes unterliegt das Gebäude der Brandverhütungsschau (Versammlungsstätte gemäß VwV Brandverhütungsschau). Gemäß § 46 VStättVO hat die Baurechtsbehörde Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.
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8 Abwehrender Brandschutz
8.1 Ausstattung der Feuerwehr
Trotz umfassender Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, ist ständig mit dem Eintreten eines Schadensfalles zu rechnen. In diesem Moment ist es äußerst wichtig, über eine leistungsfähige Feuerwehr zu verfügen. Das Innenministerium und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg haben in Zusammenarbeit die "Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr" (Januar 2008) erarbeitet. In den Hinweisen werden die strategischen und taktischen Aspekte sowie die Bemessungswerte beschrieben. Sie spiegeln die heute allgemein anerkannten Erkenntnisse im Feuerwehrwesen wider. Als Grundlage bei Entscheidungen über die Aufstellung und die Unterhaltung einer leistungsfähigen Gemeindefeuerwehr dienen die festgelegten Bemessungswerte. Die Gemeinden sind gemäß § 3 (1) Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit der zuständigen Feuerwehr wurde im Rahmen dieses Objektbezogenen Brandschutzgutachtens nicht überprüft.
8.2 Löschwasserversorgung
Die Durchführung von wirksamen Löschmaßnahmen ist nur möglich, wenn eine ausreichende Löschmittelversorgung gegeben ist. Der erforderliche Löschwasserbedarf für den Grundschutz ermittelt sich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung. Für die Bewertung der notwendigen Löschwasserversorgung ist das DVGW-Arbeitsblatt W 405 zu verwenden.
| Nr. | Löschmittel | erforderliche Menge | Entnahme | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Wasser | Wasser | 96 m³/h (1.600 l/min) | Löschwasserentnahmemöglichkeiten (im Umkreis | ||||||
| über einen Zeitraum von | von 300 m) können herangezogen werden (z. B. | ||||||||||
| zwei Stunden | Hydranten im öffentlichen Straßenraum). |
Nach Auskunft der Stadtwerke Sandhausen vom 14.02.2025 stehen dem Gebäude die geforderten 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Im Umkreis von 300 m sind ausreichend Entnahmestellen für das Löschwasser vorhanden.
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Abbildung 9 | Hydrantenplan [Quelle: Brandschutzplanung Sinfiro]
8.3 Feuerwehrplan
Zur Optimierung der Brandbekämpfung durch die zuständige Feuerwehr ist es notwendig, einsatztaktische Vorgaben sowie Objekt- und Einsatzinformationen zu erarbeiten, damit die Feuerwehr die richtigen Maßnahmen im Einsatzfall ergreifen und die Gefahrenschwerpunkte sofort erkennen kann. Der Feuerwehrplan ist nach DIN 14095 und in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle zu fertigen bzw. zu ergänzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass z. B. die Angriffs- und Bewegungsflächen der Feuerwehr ausgewiesen werden und ggf. ortsspezifische Anforderungen berücksichtigt werden.
8.4 Feuerwehrflächen
Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete Flächen vorhanden sein. Die detaillierten Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen sowie Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrflächen“ sowie der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (§ 15 LBO). In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Vorgaben zusammenfassend dargestellt.
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| Nr. | Bezeichnung | Anforderung | Bemerkung | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | äußere Erschließung | äußere | öffentliche Verkehrsflächen | --- | --- | |||||
| Erschließung | |||||||||||
| ▪ Kleegartenstraße, Burgstraße und am | |||||||||||
| Festplatz | |||||||||||
| 2 | Zu- und Durchgänge | nicht erforderlich | --- | ||||||||
| 3 | Zu- und Durchfahrt | nicht erforderlich | --- | ||||||||
| 4 | 4 | Kennzeichnung | Kennzeichnung | erforderlich für Zufahrten, Aufstell- und | --- | --- | |||||
| Bewegungsflächen sind im Sinne der | |||||||||||
| DIN 4066 zu kennzeichnen | |||||||||||
| 5 | Aufstellflächen | 5 m breit und 11 m lang, im Bereich der privaten Hoffläche | 5 m breit und 11 m lang, im Bereich der | nicht erforderlich | |||||||
| für Hubrettungsfahrzeug | privaten Hoffläche | ||||||||||
| DLK 23/12 | |||||||||||
| 6 | Stellflächen | 3 m breit und 3 m lang, auf der Ostseite | nicht erforderlich | ||||||||
| für tragbares | |||||||||||
| Rettungsgerät vierteilige | |||||||||||
| Steckleiter | |||||||||||
| 7 | Bewegungsflächen | Bewegungsflächen | 7 m breit und 12 m lang, im öffentlichen | --- | |||||||
| Verkehrsraum | |||||||||||
| 8 | Befestigung | Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und | siehe Erläuterung/ Begründung | ||||||||
| Bewegungsflächen sind ausreichend zu | |||||||||||
| befestigen |
| Erläuterung/Begründung | ||||
|---|---|---|---|---|
| zu 8: | zu 8: | Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind so zu | ||
| befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t | ||||
| und einer Achslast von 10 t befahren werden können. |
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9 Hinweise zur Bauausführung
9.1 Umsetzung und Baubegleitung Brandschutz
Die im Objektbezogenen Brandschutzgutachten und/oder im Brandschutzplan eingetragenen Brandschutzqualitäten geben die Mindestanforderung der Bauteile wieder und beziehen sich auf den Schutzstandard des umfassenden Rettungsweges oder der Fläche. Bei bestimmten Einbausituationen kann eine höhere als im Brandschutzplan/-gutachten dargestellte Feuerwiderstandsdauer notwendig werden, um Anforderungen aus bauaufsichtlichen Zulassungen erfüllen zu können. Die Einbausituationen von Bauteilen und/oder deren Kombination (z. B. Wand/Tür) sind daher bei Planung und Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen. Ergeben sich Widersprüche zwischen gestellten Anforderungen und Möglichkeiten der Ausführung, sind diese umgehend und vor Ausführung von Baumaßnahmen mit dem Ersteller des Brandschutzgutachtens abzustimmen. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten stellt den Stand der Planung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar. Im Rahmen der weiteren planerischen Durcharbeitung in der Werkplanung des Architekten ist es teilweise erforderlich, konstruktive Elemente anzupassen, die in diesem Planungsstadium noch nicht bekannt sind. Dies betrifft regelmäßig u. a. die Ausführung der Brennbarkeit der Baustoffe wie z. B. Details von Wärmedämmstoffen oder Anschlussdetails von Bauteilen. Es wird empfohlen, Änderungen im Rahmen der Werkplanung zu erfassen und für die Schlussabnahme durch den Brandschutzsachverständigen zu dokumentieren. Wesentliche Änderungen sollten hierbei mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens im Rahmen des Baufortschritts qualifiziert überwacht werden sollte. Diese Überwachung stellt sicher, dass die Vorgaben des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens umgesetzt werden. Somit können mit der parallelen Baubegleitung Defizite in der Bauausführung rechtzeitig erkannt und behoben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit dem Architekten und den jeweiligen Fachingenieuren gemeinsam verschiedene Ausführungsvarianten und auch Sonderlösungen zu erarbeiten.
9.2 Harmonisierung der Normung
An die Stelle der DIN 4102 tritt ein komplettes Paket an DIN-EN-Normen, welches dann die deutsche Norm ablösen wird. Auch nach diesen Normen sind Bauteile und Baustoffe in Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen aufgeteilt. Wenn im Objektbezogenen Brandschutzgutachten die DIN 4102 genannt wird, so umfasst dies auch nach europäischer Norm DIN-EN 13501 zugelassene Bauteile. Diese können im Rahmen der Bauausführung ebenfalls verwendet werden.
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10 Zusammenfassung
10.1 Ermessensspielraum
Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 39 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können im Einzelfall weitergehende Anforderungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung gestellt werden. Erleichterungen können nur gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Sie können insbesondere den zu beurteilenden Brandschutz betreffen. Die Landesbauordnung legt unter anderem besonderen Wert auf den Personenschutz. Andererseits können aber auch erhöhte Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn z. B. das Leben oder die Gesundheit einzelner Personen bedroht ist, oder wenn wegen des Brandschutzes Bedenken bestehen.
10.2 Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden in § 56 Landesbauordnung geregelt. Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn dem Zweck der technischen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird [vgl. § 56 (1) LBO]. Zu den technischen Bauvorschriften zählen insbesondere technische Rechtsvorschriften der Landesbauordnung selbst oder aufgrund der Landesbauordnung erlassene Bauvorschriften, die technischen Inhalt haben (z. B. LBO). Bei dem vorliegenden Objekt werden folgende Abweichungen zum aktuellen Baurecht beantragt:
| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel 5.1 Keine Ausführung einer Brandwand trotz einer Gebäudeausdehnung von mehr als 40 m → § 27c (1) LBO | Kapitel 5.1 | ▪ übersichtliche Gebäudestruktur | |||
| ▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer | |||||
| Keine Ausführung einer Brandwand | |||||
| trotz einer Gebäudeausdehnung | Brandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung | ||||
| von mehr als 40 m | |||||
| ▪ kurze Rettungswege | |||||
| → § 27c (1) LBO | |||||
| ▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr | |||||
| Kapitel 5.2 Tragende Konstruktion im Bereich Festsaal in feuerhemmender (F 30) Qualität → § 3 (1) VStättVO | Befreiung | ||||
| ▪ getrennte Tragkonstruktion zwischen erdgeschossigem Teil | |||||
| und mehrgeschossigem Teil | |||||
| ▪ feuerbeständige Abtrennung (Raumabschluss) zwischen | |||||
| erdgeschossigem Teil und mehrgeschossigem Teil | |||||
| ▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer | |||||
| Brandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung | |||||
| ▪ kurze Rettungswege | |||||
| ▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr |
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| Abweichung | Kompensation/Maßnahme | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel 5.1 Außenwandkonstruktion und Außenwandbekleidung im Bereich des Obergeschosses aus normalentflammbaren Baustoffen → § 3 (2) VStättVO | Kapitel 5.1 | ▪ Außenwandkonstruktion raumabschließend | |||
| hochfeuerhemmend | |||||
| Außenwandkonstruktion und | |||||
| Außenwandbekleidung im Bereich | ▪ Kapselung der normalentflammbaren Konstruktion mit | ||||
| des Obergeschosses aus | nichtbrennbaren Baustoffen | ||||
| normalentflammbaren Baustoffen | |||||
| ▪ frühzeitige Alarmierung im gesamten Obergeschoss durch | |||||
| → § 3 (2) VStättVO | |||||
| das Vorhalten einer Brandmeldeanlage in Verbindung einer | |||||
| Sprachalarmierung | |||||
| ▪ kurze Rettungswege | |||||
| ▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr | |||||
| Kapitel 5.7 Keine Wandhydranten in der Versammlungsstätte > 1.000 m² § 5 VStättVO | ▪ übersichtliche Gebäudestruktur | ||||
| ▪ unabhängige Versammlungsräume < 1.000 m² | |||||
| ▪ kurze Rettungswege | |||||
| ▪ gute Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu | |||||
| allen Versammlungsräumen | |||||
| Kapitel 5.8.6 | ▪ keine Aufenthaltsräume im Untergeschoss | ||||
| ▪ frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten einer | |||||
| max. Rettungsweglänge 41 m aus | |||||
| dem Untergeschoss bis in den | Brandmeldeanlage in Verbindung einer Sprachalarmierung | ||||
| notwendigen Treppenraum | |||||
| ▪ Flucht und Rettung im Untergeschoss über einen | |||||
| → § 28a (3) LBO | notwendigen Flur | ||||
| Kapitel 5.8.6 Ausgang des Treppenraums führt über einen Windfang ins Freie – kein direkter Ausgang ins Freie → § 28a (3) LBO | Kapitel 5.8.6 | ▪ keine Aufenthaltsräume im Untergeschoss | |||
| ▪ vollflächige und frühzeitige Alarmierung durch das Vorhalten | |||||
| Ausgang des Treppenraums führt | |||||
| über einen Windfang ins Freie – | einer Brandmeldeanlage in Verbindung einer | ||||
| kein direkter Ausgang ins Freie | Sprachalarmierung | ||||
| → § 28a (3) LBO | ▪ übersichtliche Gebäudestruktur | ||||
| ▪ Flucht und Rettung im Untergeschoss über einen | |||||
| notwendigen Flur |
10.3 Abschließende Beurteilung
Die vorgeschlagenen Lösungen, welche die objektbezogenen Belange des vorbeugenden Brandschutzes entsprechend der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg abdecken, werden wie folgt zusammengefasst:
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.1 | 5.1 | Brandabschnitt | Brandabschnitt | abweichend zur Gebäudeausdehnung von mehr als 40 m kein | ||||
| Brandabschnitt innerhalb des Gebäudes erforderlich | ||||||||
| 5.2 | Tragende Konstruktion | i i | m Untergeschoss feuerbeständig | |||||
| m Erdgeschoss | ||||||||
| Saal → feuerhemmend (nicht überbaut) | ||||||||
| Foyer, Mehrzweckraum → feuerbeständig (mehrgeschossig) |
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Objektbezogenes Brandschutzgutachten Erweiterung und Sanierung Sport- und Kulturzentrum | Gemeinde Sandhausen
| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| im Obergeschoss → hochfeuerhemmend, aus | ||||||||
| normalentflammbaren Baustoffen möglich, wenn nichtbrennbar | ||||||||
| gekapselt | ||||||||
| 5.3 | Geschosstrennung | zwischen UG und EG mind. feuerbeständig zwischen EG und OG mind. feuerbeständig | zwischen UG und EG mind. feuerbeständig | |||||
| (raumabschließende | ||||||||
| zwischen EG und OG mind. feuerbeständig | ||||||||
| und geschosstrennende | ||||||||
| Decken) | ||||||||
| 5.4 | Außenwandbekleidung | Außenwandbekleidung | Außenwandbekleidung im Erdgeschoss nichtbrennbar | |||||
| Außenwandbekleidung im Obergeschoss normalentflammbar, | ||||||||
| wenn Konstruktion mind. hochfeuerhemmend und nichtbrennbar | ||||||||
| gekapselt | ||||||||
| 5.5 | Trennwände | im UG und dem mehrgeschossigen Bereich → feuerbeständig im | ||||||
| Obergeschoss mind. hochfeuerhemmend, Türen in Trennwänden | ||||||||
| mind. feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend | ||||||||
| 5.6 | Dächer | harte Bedachung | ||||||
| Dachtragwerk über Versammlungsräumen mind. feuerhemmend | ||||||||
| Dach über OG (Vereinsräume) ohne Feuerwiederstand | ||||||||
| 5.7 | Bauteile/Baustoffe in der Versammlungsstätte | Dämmstoffe – nichtbrennbar | ||||||
| Unter dem Estrich normalentflammbar möglich, wenn | ||||||||
| Leitungsführung beachtet und ein nichtbrennbarer | ||||||||
| Randdämmstreifen ausgeführt wird. | ||||||||
| Wand- und Deckenbekleidungen/Unterdecken – | ||||||||
| schwerentflammbar oder nicht hinterlüftete Holzbekleidung | ||||||||
| Unterkonstruktion – nichtbrennbar | ||||||||
| keine Wandhydranten erforderlich | ||||||||
| 5.8.2 | Bemessung der Rettungswege | Rettungsweglänge in Versammlungsräumen max. 30 m | ||||||
| Rettungsweglänge im Vereinsbereich max. 35 m | ||||||||
| Rettungswegbreite VStättVO mind. 1,20 m | ||||||||
| Rettungswegbreite LBO mind. 1,0 m | ||||||||
| 5.8.5 | Treppen | tragende Teile notwendiger Treppen feuerhemmend oder aus | ||||||
| nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||
| lichte Durchgangsbreite mind. 1,0 m | ||||||||
| 5.8.6 | Notwendiger Treppenraum | Umfassungswände mind. feuerbeständig | ||||||
| Türen in diesen Wänden mind. feuerhemmend, rauchdicht und | ||||||||
| selbstschließend | ||||||||
| Bodenbeläge schwerentflammbar | ||||||||
| Bekleidungen und Putze nichtbrennbar | ||||||||
| Rauchableitung mit 1,0 m² an oberster Stelle |
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| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 5.8.7 | 5.8.7 | Notwendiger Flur | Notwendiger Flur | Umfassungswände mind. feuerhemmend | ||||
| Türen zum notw. Flur (UG) feuerhemmend und selbstschließend, | ||||||||
| Tür zum notw. Treppenraum rauchdicht und selbstschließend | ||||||||
| 5.9.1 | Lüftungsanlage | Umfassungswände feuerbeständig, Tür feuerhemmend und | ||||||
| selbstschließend | ||||||||
| Lüftungsklappen bei Durchdringung brandschutzrelevanter | ||||||||
| Bauteile | ||||||||
| Öffnung zur Rauchableitung | ||||||||
| 5.9.2 | Technikraum Feuerstätte | Umfassungswände feuerbeständig, Tür feuerhemmend und | ||||||
| selbstschließend | ||||||||
| müssen gelüftet werden können, Notschalter der Anlage | ||||||||
| Öffnung zur Rauchableitung | ||||||||
| 5.9.3 | Aufzugsanlagen | Fahrschachtwände mind. feuerbeständig, Fahrschachttüren | ||||||
| feuerbeständig nach DIN 18090/91 oder DIN EN 81-58 | ||||||||
| Rauchableitung mind. 2,5 % der Grundfläche | ||||||||
| Brandfallsteuerung halbdynamisch mit Bestimmungshaltestelle im | ||||||||
| EG | ||||||||
| 5.10 | Besondere Räume | Wände feuerbeständig | ||||||
| Türen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sowie im | ||||||||
| Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen | ||||||||
| ständige Be- und Entlüftung | ||||||||
| keine anderweitige Nutzung zulässig | ||||||||
| 6.1 | Automatische Brandmeldeanlage | Vollschutz (Kat. 1), alle Bauteile nach DIN EN 54 | ||||||
| mit automatischen und nichtautomatischen Meldern | ||||||||
| akustische Signalgeber [+10 dB(A)] über Störschallpegel ab | ||||||||
| 110 db(A) zusätzlich optische Signalgeber | ||||||||
| Funktionserhalt mind. 30 Minuten | ||||||||
| 6.2 | Sprachalarmierungs- anlage | Sicherheitsstufe 2, (Kat. 1) Vollschutz, | ||||||
| Notsignal nach DIN 33404-3 vor Durchsage vorgestellt | ||||||||
| Sprachalarmierungszentrale bei Feuerwehrbedienfeld | ||||||||
| 6.3 | Rauchableitung | Versammlungsräume → 1 % im Dach oder 2 % an der | ||||||
| Außenfassade | ||||||||
| Bühne+Saal → Rauchableitungsöffnung mit mind. 1 % im Dach | ||||||||
| oder 2 % an der Außenfassade | ||||||||
| Kellergeschoss → Öffnung zur Rauchableitung bei Räumen mit | ||||||||
| einer Grundfläche von mehr als 50 m² → Öffnungen mind. 0,25% | ||||||||
| der Grundfläche | ||||||||
| Treppenräume → Öffnung zur Rauchableitung 1,0 m² an oberster | ||||||||
| Stelle. |
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| Kapitel | Bezeichnung | Anforderung, Hinweise | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Aufzugsanlage → 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, jedoch | ||||||||
| mind. 0,1 m² | ||||||||
| 6.4 | Gebäudefunkanlage | Im Planungsverlauf/der Bauausführung ist eine | ||||||
| Gebäudefunkausleuchtung durchzuführen, um festzulegen, ob | ||||||||
| eine Gebäudefunkanlage benötigt wird. | ||||||||
| 6.5 | Sicherheitsbeleuchtung | in den Bereichen → Versammlungsräume, Treppenräume, | ||||||
| notwendige Flure, Ausgänge ins Freie, Toiletten, Bühne, | ||||||||
| Szenefläche, Rettungswegpiktogramme | ||||||||
| 6.6 | Sicherheitsstrom- versorgung | Versammlungsräume, Treppenräume, notwendige Flure, | ||||||
| Ausgänge ins Freie, Toiletten, Bühne, Szenefläche, | ||||||||
| Rettungswegpiktogramme | ||||||||
| 6.7 | Funktionserhalt | erforderlich, mindestens 30 Minuten → Sprachalarmierung, BMA, | ||||||
| Sicherheitsbeleuchtung, Rauchabzug | ||||||||
| 7.2 | Organisatorische Maßnahmen | Brandschutzordnung, Sicherheitskennzeichnungen, | ||||||
| Sammelstelle, Flucht- und Rettungspläne, Bestuhlungspläne, | ||||||||
| Unterweisung des Personals | ||||||||
| 7.3 | Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung | UG → 24 Löschmitteleinheiten – A, B | ||||||
| EG → 66 Löschmitteleinheiten – A, B | ||||||||
| 1. OG → 24 Löschmitteleinheiten – A, B | ||||||||
| 8.2 | Löschwasserversorgung | 96 m³/h (1.600 l/min) über einen Zeitraum von zwei Stunden kann | ||||||
| vorgehalten werden, Löschwasserentnahme stellen befinden sich | ||||||||
| in einem Umkreis von < 300 m | ||||||||
| 8.3 | Feuerwehrplan | ist für das Gebäude vorzuhalten | ||||||
| 8.4 | 8.4 | Feuerwehrflächen | Feuerwehrflächen | Es ist eine Bewegungsfläche mit 7 m x 12 m auf einer öffentlichen | ||||
| Verkehrsfläche vorzuhalten. |
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der für den Brandschutznachweis zugrunde gelegten Parameter weitergehende Anforderungen in brandschutztechnischer bzw. baurechtlicher Sicht notwendig werden können und daher eine neue Bewertung der Situation erforderlich machen. Bei Beachtung der Anforderungen im Objektbezogenen Brandschutzgutachten bestehen aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes für die Sanierung und Erweiterung
keine Bedenken
gegen eine Ausführung und die künftige Nutzung des Gebäudes in der beabsichtigten bzw. beschriebenen Weise. Dabei handelt es sich bei der Festlegung um Mindestanforderungen in der Gesamtheit des Objektbezogenen Brandschutzgutachtens. Den Bauherren bleibt es vorbehalten, aus Eigenschutz-, versicherungstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen weitergehende Brandschutzvorkehrungen zu treffen.
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11 Schlussbemerkung
11.1 Urheberrecht
Für dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten beanspruchen wir den gesetzlichen Urheberschutz. Vervielfältigungen sind nur ungekürzt mit unserer Einwilligung zulässig. Dieses Objektbezogene Brandschutzgutachten darf nur für Zwecke verwendet werden, die mit der brandschutztechnischen Bewertung
Sport- und Kulturzentrum Sandhausen Kleegartenstraße 3 69207 Sandhausen
zusammenhängen.
11.2 Ausfertigungen
Das Objektbezogene Brandschutzgutachten wird digital erstellt und wie folgt verteilt:
Gemeinde Sandhausen digitale Fertigung
Drei Architekten digitale Fertigung
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis digitale Fertigung
Ralf Galster Tobias Hock Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. (FH) Architekt Sachverständiger für Brandschutz M. Eng. – vorbeugender Brandschutz gemäß VwV Brandschutzprüfung Sachverständiger für Brandschutz Beratender Ingenieur gemäß VwV Brandschutzprüfung Geschäftsführender Gesellschafter Projektleiter
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