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B04_Allg-Bewerbungsbedingungen_SKK_BIETERVERBLEIB.pdf

Zentrales System zur Verwaltung und Befundung augenheilkundlicher Untersuchungsdaten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 13:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieter.ehealth-evergabe.de

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Städtisches Klinikum Karlsruhe

Allgemeine Bewerbungsbedingungen des SKK für die Vergabe von Leistungen (ohne Bau)

  1. Mitteilung bei Unklarheiten und unvollständigen Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Fehler oder sind diese unvollständig, so dass eine

Angebotserstellung verhindert wird, ist die Vergabestelle hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu

setzen. Diese Hinweispflicht gilt auch, wenn ein Bieter erst im Laufe des Verfahrens die Erkenntnis erlangt,

dass die Unterlagen unvollständig sind.

  1. Allgemeine Erläuterungen zum Verfahren

  2. Das vorliegende Vergabeverfahren, einschließlich der Bearbeitung und Abgabe von

Teilnahmeanträgen und Angeboten, wird ausschließlich über die vom Auftraggeber benannte,

elektronische Ausschreibungsplattform geführt. Für Bieter ist die Plattform über folgenden Link

erreichbar: https://bieter.ehealth-evergabe.de/portal/. Eine Registrierung ist erforderlich.

Teilnahmeanträge und Angebote, die auf anderem Weg (z.B. in Papierform oder per E-Mail) eingereicht

werden, finden keine Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

  1. Nebenangebote müssen im Vergabeverfahren ausdrücklich zugelassen sein.

  2. Das Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Alle Bestandteile des Verfahrens wie

Anfragen, Teilnahmeanträge, Angebote sowie sonstige einzureichende Unterlagen sind in deutscher

Sprache zu verfassen.

  1. Anfragen an die Vergabestelle bedürfen der Schriftform. Im laufenden Vergabeverfahren werden

Anfragen ausschließlich über die Bieterkommunikation der Ausschreibungsplattform berücksichtigt und

innerhalb der genannten Fristen beantwortet.

  1. Das Angebot ist in der von der Vergabestelle vorgegebenen Form und Fristen einzureichen.

  2. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot vom Bieter jederzeit über die

Ausschreibungsplattform geändert, berichtigt oder zurückgezogen werden.

  1. Die eingereichten Angebotsunterlagen müssen vollständig sein, wobei nur die in den

Vergabeunterlagen ausdrücklich geforderten Unterlagen beizufügen sind.

Erklärungen und Unterlagen, die die Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt, sind innerhalb

einer von der Vergabestelle genannten, angemessenen Frist einzureichen.

  1. Jegliche durch Bieter vorgenommene Änderungen und Zusätze an den Vergabeunterlagen sind

unzulässig.

  1. Die Vergabeunterlagen dürfen ausschließlich zur Erstellung des Angebots verwendet werden.

Vollständige oder teilweise Veröffentlichungen der Unterlagen sind ohne die ausdrückliche

Genehmigung der Vergabestelle des Auftraggebers nicht zulässig.

  1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SKK.

Version: R.0003.03.06.24 Dok. ID: 166752 Dokumentenname: Allgemeine Bewerbungsbedingungen des SKK für die Vergabe von Leistungen (ohne Bau)

Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Aufsichtsratsvorsitzende: Erste Bürgermeisterin Bettina Lisbach Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Freiburg Geschäftsführung: Dipl.-Betriebswirt Markus Heming Moltkestraße 90, 76133 Karlsruhe Prof. Dr. med. Dr. oec. Martin Holderried Telefonzentrale: 0721 974–0 Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe www.klinikum-karlsruhe.de Registergericht Mannheim, HRB 106805

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  1. Preisgestaltung und Preisbindung

  2. Alle Preise sind in Euro und ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Der Mehrwertsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Ende des Angebots hinzuzufügen.

  3. Bei der Preisgestaltung wird ausdrücklich auf § 3 Pkt. 2 der AEB des SKK verwiesen.

  4. An die angebotenen Preise hält sich der Bieter bis zum Ablauf der im Vergabeverfahren genannten Bindefrist gebunden.

  5. Eignungsnachweise

Die erforderlichen Unterlagen zum Eignungsnachweis ergeben sich aus der Auftragsbekanntmachung. Die

Unterlagen sind innerhalb des in den Vergabeunterlagen genannten Zeitraums über die

Ausschreibungsplattform zur Verfügung zu stellen.

Werden die Unterlagen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht vorgelegt, können sie, sofern dies nicht in

der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wurde, nach gesonderter

Aufforderung durch die Vergabestelle innerhalb einer vorgegebenen Frist nachgereicht werden. Werden

die Unterlagen innerhalb der Frist nicht vorgelegt, wird das Angebot nicht weiter gewertet.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen

  2. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die in Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren

getroffen werden und den Wettbewerb gemäß § 1 GWB verhindern, einschränken oder verfälschen,

sind unzulässig.

  1. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Anfrage der Vergabestelle

wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen mit anderen Unternehmen darzustellen. Dies gilt

insbesondere für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer.

  1. Sind die Punkte 1-2 nicht erfüllt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.

  2. Das SKK kann auch von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten wenn nachträglich festgestellt

wird, dass gegen vorstehende Regelungen verstoßen wurde.

  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb durch den Zusammenschluss nicht

eingeschränkt wird. Auf Aufforderung der Vergabestelle ist dies mittels geeigneter Unterlagen

nachzuweisen.

Bietergemeinschaften müssen mit der Abgabe des Teilnahmeantrags/ des Angebotes eine Erklärung auf

der Ausschreibungsplattform bereitstellen, welche die folgenden Angaben enthält:

  • Benennung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft

  • Beschreibung der Art und des Umfangs der Leistungsanteile jedes Mitglieds

  • Kennzeichnung des für den Abschluss und zur Durchführung des Vertrags bevollmächtigten

Vertreters der Bietergemeinschaft. Der Bevollmächtigte ist auch für die Abgabe von Erklärungen

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im Vergabeverfahren verantwortlich und vertritt die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber

rechtsverbindlich.

  • Verpflichtung zur gesamtschuldnerischen Haftung und für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag

entstehenden Verbindlichkeiten.

  1. Unterauftragnehmer

Für Unterauftragnehmer gelten dieselben Eignungsanforderungen wie für den Hauptauftragnehmer und

sind dem SKK namentlich bekannt zu geben. Der Wechsel eines oder mehrerer Unterauftragnehmer

während der Vertragslaufzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen

Gesichtspunkten zu verfahren. Kleine und mittlere Unternehmen sind angemessen zu beteiligen.

Zudem mutet der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer keine ungünstigeren Bedingungen zu, als jene,

die zwischen ihm und Auftraggeber vereinbart sind (z.B. hinsichtlich Zahlungsweisen).

  1. Angebotsmuster und Proben

Sofern im Rahmen der Vergabeunterlagen eine Mustergestellung vorgesehen ist, hat der Bieter die Muster

ab dem Zeitpunkt der Angebotseröffnung für den Versand bereitzuhalten. Die Muster haben den Produkten

aus der laufenden Produktion in Form und Qualität zu entsprechen.

Auf Anforderung der Vergabestelle stellt der Bieter die Muster innerhalb der in den Vergabeunterlagen

genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eröffnungstermin, zum

probeweisen Gebrauch zur Verfügung. Die Vergabestelle teilt mit, an wen die Muster zu versenden sind.

Alle eingereichten Muster sind so zu kennzeichnen, dass sie dem Vergabeverfahren eindeutig zugeordnet

werden können (z.B. Referenznummer der Bekanntmachung). Zudem sind sie mit der im

Leistungsverzeichnis genannten Position zu versehen. Muster, welche nicht entsprechend gezeichnet sind,

werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Sofern in den Vergabeunterlagen nicht anderes vereinbart ist, gehen die Muster ohne Rücksendung und

ohne Anspruch auf Vergütung ins Eigentum der anfordernden Stelle über.

  1. Kosten der Angebotserstellung

Für die Erstellung und Einreichung von Angeboten gewährt das SKK keine Vergütung es sei denn, dies in

der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich angegeben.

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