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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 13:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieter.ehealth-evergabe.de

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Städtisches Klinikum Karlsruhe

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Einkaufsbedingungen des Städtischen Klinikums Karlsruhe gGmbH (nachstehend SKK)

Unsere Bestellung erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer auf der Rückseite abgedruckten/ beiliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden Verkäufer) des SKK. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden Waren), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, sodass das SKK in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das SKK ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das SKK in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltslos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch das SKK maßgeblich.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung des SKK gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer das SKK zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) In der Regel bedarf es zur Wirksamkeit der Bestellung keiner ausdrücklichen Bestätigung durch den Verkäufer.

(3) Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Auch die geschäftliche Verbindung mit den SKK darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des SKK offenbart werden.

§3 Lieferzeit und Lieferverzug

Version: R.0002.01.09.25 Dok. ID: 284303 Dokumentenname: Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Aufsichtsratsvorsitzende: Erste Bürgermeisterin Bettina Lisbach Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Freiburg Geschäftsführung: Dipl.-Betriebswirt Markus Heming Moltkestraße 90, 76133 Karlsruhe Prof. Dr. med. Dr. oec. Martin Holderried Telefonzentrale: 0721 974–0 Sitz der Gesellschaft: Karlsruhe www.klinikum-karlsruhe.de Registergericht Mannheim, HRB 106805

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(1) Die vom SKK in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist eine Lieferzeit vereinbart, dann kann eine vorzeitige Lieferung abgelehnt oder auf Kosten des Verkäufers zurückgesandt werden.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem SKK unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Er ist zudem verpflichtet unverzüglich den schnellsten nächstmöglichen Liefertermin mitzuteilen.

(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des SKK – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz –nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Ist der Verkäufer in Verzug, kann das SKK – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem SKK bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Nimmt das SKK eine verspätete Lieferung gleichwohl an, liegt darin kein Verzicht auf Schadensersatz- oder andere Verzugsrechte.

(6) Bei einer nicht abgenommenen früheren Lieferung als vereinbart, behält sich das SKK die Rücksendung bzw. die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vor.

§4 Leistung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des SKK nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt für sämtliche Lieferungen gemäß den Regeln der Incoterms 2020 DDP (geliefert verzollt) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an das Zentrallager SKK zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung des SKK (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat das SKK hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf das SKK über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich das SKK im Annahmeverzug befindet.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges des SKK gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem SKK seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Seiten des SKK (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät das SKK in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich das SKK zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

(6) Das SKK ist nur zur Annahme der von ihm bestellten Menge und/oder Stückzahl verpflichtet.

(7) Die Verpackung der Lieferung ist so vorzunehmen, dass Transportschäden vermieden werden, dabei aber auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie muss den jeweiligen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie soll wieder verwertbar oder stoffgleich verwertbar sein. Der Verkäufer verpflichtet sich, mit der Lieferung gleichzeitig dem SKK eine etwa vorhandene geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung i.S.v. § 15 VerpackG anzugeben; die Verpackungsstoffe und/oder leeren Gebinde werden nach Wahl des SKK entweder unmittelbar dem Verkäufer oder an die Rückgabestelle

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auf Kosten des Verkäufers und ohne Gewähr der Beschaffenheit gesandt; der Verkäufer gewährleitstet die umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten.

(8) Lohn- und Rapportzettel werden nur anerkannt, wenn sie tagesgleich von einem Verantwortlichen des SKK unterzeichnet worden sind.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der zum Erfüllungszeitpunkt geltende, gesetzliche Mehrwertsteuersatz wird zusätzlich geschuldet.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau), alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zollformalitäten) sowie alle anderen Abgaben und Unkosten, welcher Art auch immer, ein. Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, etc. werden nicht gewährt.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn das SKK innerhalb von 21 Kalendertagen die Zahlung leistet, gewährt der Verkäufer dem SKK 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des SKK vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des SKK eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist das SKK nicht verantwortlich.

(4) Das SKK schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem SKK in gesetzlichem Umfang zu. Das SKK ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem SKK noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Alle Zahlungen erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen und sonstigen Schadensersatzansprüchen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen das SKK nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(7) Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen, Unterlagen und Daten unverzüglich nach erfolgter Lieferung/Leistungserbringung unter schriftlicher Bezugnahme auf die Bestelldaten (insbesondere Bestellnummer) vornehmlich per E-Mail an kreditoren@klinikum-karlsruhe.de oder einfach per Post an Geschäftsbereich Finanz- und Rechnungswesen des SKK einzureichen. Für alle aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen, die nicht vollständig vorgelegt werden, gelten erst als eingegangen, wenn sie richtiggestellt und/oder die fehlenden Angaben/Unterlagen nachgereicht worden sind. Rechnungen dürfen Sendungen nicht beigefügt werden.

(8) Zu Vorauszahlungen ist das SKK nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet und auch nur Zug-um-Zug gegen Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft über den vollen Vorauszahlungsbetrag.

(9) Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen ist, hat das SKK das Recht, diese bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

(10)Bei vorzeitiger Warenannahme und vorzeitiger Rechnungsstellung behält sich das SKK vor, die Rechnung zu valutieren.

§ 6 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhergesehene, unabwendbare und gravierende Ereignisse befreien beide Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses und, soweit dieses den Betriebsablauf stört, von den jeweils betroffenen Leistungspflichten.

(2) Während der Dauer eines solchen Ereignisses sowie innerhalb einer Woche nach dessen Ende ist jede Vertragspartei, die von einem solchen Ereignis betroffen ist, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag

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zurückzutreten und das SKK ist darüber hinaus berechtigt, den Annahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung zu verschieben, soweit das betreffende Ereignis nicht von unerheblicher Dauer ist und die Verschiebung des Annahmezeitpunktes zur Wahrung der berechtigten Interessen des SKK angemessen ist.

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich das SKK alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung (z.B. Erstellung des Angebots, Fertigung der Ware) zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an das SKK zurückzugeben bzw. zu löschen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder das SKK einer Offenlegung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die das SKK dem Verkäufer zur Herstellung bereitstellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung (z.B. durch Feuer oder Wasser) und Verlust zu versichern. Gleichzeitig tritt der Verkäufer dem SKK schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Das SKK nimmt diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, an den bereitgestellten Gegenständen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten jeweils immer rechtzeitig auszuführen. Etwaige Störfälle hat der Verkäufer dem SKK sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von bereitgestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für das SKK vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch das SKK, so dass das SKK als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(5) Die Übereignung der Ware auf das SKK hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt das SKK jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Das SKK bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte des SKK bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf das SKK die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des SKK – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom SKK, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Die Ware hat sich zudem auf dem vereinbarten Stand der Technik zu befinden und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. zu entsprechen.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist das SKK bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem SKK Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem SKK der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

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(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des SKK beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des SKK unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des SKK im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des SKK für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des SKK gilt die Rüge des SKK (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des SKK auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des SKK bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet das SKK jedoch nur, wenn das SKK erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des SKK und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl des SKK durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom SKK gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann das SKK den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für das SKK unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird das SKK den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen ist das SKK bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat das SKK nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(8) Etwaige vom Verkäufer für die Lieferung übernommene Garantien bleiben unbeschadet bestehen.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des SKK innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem SKK neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Das SKK ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die das SKK seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des SKK (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor das SKK einen vom Abnehmer des SKK geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird das SKK den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom SKK tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer des SKK geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche des SKK aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch das SKK oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er das SKK insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom

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SKK durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das SKK den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Besteht die Verantwortung des Verkäufers für einen schadensträchtigen Produktfehler, dann hat der Verkäufer dem SKK auch die Kosten weiterer Maßnahmen, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, die das SKK aber zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in angemessenem und gebotenem Umfang durchführt, zu erstatten. Das SKK wird den Verkäufer über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(4) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen branchenüblichen Deckungssumme, abzuschließen und zu unterhalten.

(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, dem SKK auf Verlangen jederzeit den Nachweis über das Bestehen und die Höhe der in Abs. 4 genannten Versicherung zu führen.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, das SKK von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen das SKK wegen Verletzung von Schutzrechten erheben und dem SKK alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des SKK wegen Rechtsmängeln der an das SKK gelieferten waren bleiben unberührt.

§ 12 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

(1) Das SKK kann unbeschadet der Rechte aus § 8 VOL/B oder anderen gesetzlichen Regelungen vom Vertrag auch zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verletzt.

(2) Für die Abwicklung des Vertrages gilt in diesem Falle § 8 Nr. 3 VOL/B entsprechend. Weitere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 13 Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge Unzuverlässigkeit

(1) Das SKK kann vom Vertrag auch zurücktreten oder diesen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat oder wenn ihm schwere Verfehlungen wie die versuchte oder vollendete Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) – als solche gilt insbesondere auch jede Vorteilsgewährung oder Bestechung eines Mitarbeiters des SKK – oder Straftaten wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachzuweisen sind.

(2) Macht das SKK von diesen zusätzlichen Rücktritts- oder Kündigungsgründen Gebrauch, ist es berechtigt, bisherige Leistungen zurückzugeben und dafür bereits erbrachte Gegenleistungen zurückzufordern. Ist die Rückgabe der Gegenleistung durch den Vertragspartner nicht möglich, hat dieser deren Wert zu ersetzen. Gewährt das SKK bereits erbrachte Leistungen nicht zurück, hat es den Vertragspartner mit dem anteiligen Vertragspreis zu vergüten.

(3) Erweist sich der Vertragspartner als unzuverlässig in diesem Sinne, hat er eine Vertragsstrafe zu zahlen, die dem 10-fachen Wert des versprochenen oder gewährten Vorteils bzw. der Aufwendungen oder des verursachten oder beabsichtigten Schadens entspricht, höchstens jedoch 10 % der mit dem SKK vereinbarten Netto-Auftragssumme. 10 % der Netto- Auftragssumme sind auch zu zahlen, wenn die Vertragsstrafe in der zuvor geschilderten Weise nicht berechnet werden kann.

§ 14 Durchführung von Arbeiten auf dem Gelände des SKK

(1) Bei der Durchführung von Arbeiten des Verkäufers auf dem Gelände des SKK sind die Regelungen der jeweils gültigen Hausordnung und die gültigen Hygieneregelungen des SKK zu beachten.

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(2) Die mit der Durchführung von Arbeiten beauftragten Personen müssen über die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen sowie über ordnungsgemäße Arbeitsmittel und erforderlichenfalls notwendige behördliche Erlaubnisse verfügen. Kopien erforderlicher Dokumente sind vorab dem SKK anzuzeigen, bei der Arbeitsdurchführung mitzuführen und auf Verlagen unverzüglich vorzuzeigen.

§ 15 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das SKK geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem SKK wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich insbesondere, personenbezogene Daten datenschutzkonform unwiederbringlich zu löschen. Abweichungen hiervon benötigen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem SKK.

(3) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (z.B. Name und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die dem Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Sollten im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, so treffen die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

§ 17 Informationssicherheit

(1) Alle Informationen und Daten des SKK, auf die der Lieferant Zugriff hat oder die durch den Lieferanten verarbeitet werden, müssen durch den Lieferanten stets mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Kenntnisnahme durch unbefugte Personen, unbefugte Offenlegung, unerlaubte Übermittlung, Veränderung, Vervielfältigung, Vernichtung, Verlust sowie anderweitig unbefugte Verarbeitung oder unbefugten Zugriff und Zugang und sonstigen Gefährdungen der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität wirksam gesichert sein.

(2) Alle informationstechnischen Systeme, Komponenten, Anlagen oder Anwendungen, die der Lieferant im Rahmen der Leistungserbringung für das SKK betreibt, wartet oder überwacht, müssen durch den Lieferanten stets mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Störungen der Verfügbarkeit, Zerstörung oder Schädigung, unbefugten Zugang sowie Zugriff oder unerlaubte Veränderungen von Einstellungen oder Konfigurationen und sonstigen Gefährdungen der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität wirksam gesichert sein.

(3) Ist im Rahmen der Leistungserbringung durch den Lieferanten eine Verarbeitung von Informationen und Daten oder der Betrieb informationstechnischer Systeme, Komponenten, Anlagen oder Anwendungen auf dem Betriebsgelände des SKK erforderlich, so wird der Lieferant geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit es zu keiner Beeinträchtigung der technischen

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Infrastruktur des SKK kommt. Sofern eine Beeinträchtigung, beispielsweise aufgrund von Wartungsarbeiten, nicht vermieden werden kann, erfolgt zwingend eine vorherige Abstimmung mit dem SKK.

(4) Ein Zugriff auf informationstechnische Systeme, Komponenten, Anlagen oder Anwendungen des SKK darf nur mit Erlaubnis des SKK im erlaubten und für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang – auch in zeitlicher Hinsicht – durch die dazu autorisierten Personen erfolgen. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zugewiesenen Zugriffsdaten gesichert zu verwahren und keinen unbefugten Personen bekannt zu geben. Der Lieferant informiert das SKK unverzüglich über nicht mehr benötigte Zugriffsberechtigungen, sodass diese entzogen werden können.

(5) Fernzugriffe auf informationstechnische Systeme, Komponenten, Anlagen oder Anwendungen des SKK sowie sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Tätigkeiten erfolgen durch den Lieferanten ausschließlich über das vom SKK bereitgestellte Fernzugangssystem mit Mehrfachfaktorauthentifizierung. Der Lieferant hat das vom SKK festgelegte Betriebskonzept zur Nutzung des Fernzugangs in der jeweils gültigen Fassung und die dort definierten Anforderungen zur Informationssicherheit zu befolgen. Es ist dem Lieferanten in keinem Fall gestattet, eigene oder fremde Fernzugangssysteme für den Fernzugriff auf informationstechnische Systeme, Komponenten, Anlagen oder Anwendungen des SKK einzusetzen. Alle Fernzugriffe werden durch das SKK dokumentiert und protokolliert. Das SKK ist berechtigt, Fernzugriffe bei und nach Durchführung zu kontrollieren sowie diese jederzeit zu verfolgen, jegliche Aktivitäten aufzuzeichnen und jederzeit abzubrechen.

§ 18 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen dem SKK und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des SKK in Karlsruhe. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Das SKK ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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