zwischen der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH
vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Markus Heming und
Herrn Prof. Dr. med. Dr. oec. Martin Holderried
Moltkestr. 90
76133 Karlsruhe
nachstehend „Auftraggeber“ genannt
und der Muster GmbHvertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Max Mustermann Musterstr. 123
12345 Musterstadt
nachstehend „Auftragnehmer“ genannt
Präambel
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer auf Grundlage eines gesonderten Vertrages mit der Erbringung von (Dienst-) Leistungen (im Folgenden „Hauptvertrag“ genannt). Im Zuge der Erbringung der vereinbarten und konkretisierten Leistungen (Services) wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig. Auf Grundlage von Art. 28 DSGVO treffen die Parteien nachfolgende Regelungen. Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Auftragsverarbeitung. Klarstellend halten die Parteien fest, dass Anlagen zum Vertrag wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind.
§ 1 Definitionen
Es gelten die Begriffsbestimmungen entsprechend Art. 4 DSGVO, § 2 BDSG, § 2 UWG und § 2 TDDDG sowie des Landeskrankenhausgesetzes Baden- Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Sollten in den Artikeln bzw. Paragraphen sich widersprechende Darstellungen finden, gelten die Definitionen in der Rangfolge DSGVO, Landesrecht, UWG und TDDDG. Weiterhin gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anonymisierung
Prozess, bei dem personenbezogene Daten entweder vom für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen allein oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Partei unumkehrbar so verändert werden, dass sich die betroffene Person danach weder direkt noch indirekt identifizieren lässt. (Quelle: DIN EN ISO 25237)
Unterauftragnehmer
Vom Auftragnehmer beauftragter Leistungserbringer, dessen Dienstleistung und/oder Werk der Auftragnehmer zur Erbringung der in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber benötigt.
Verarbeitung im Auftrag
Verarbeitung im Auftrag ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers.
Weisung
Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch einen Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
§ 2 Gegenstand des Auftrags
- Gegenstand des Auftrags ist die
[ ] Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend der vertraglichen Regelungen im Hauptvertrag
[ ] Durchführung von (Fern-) Wartungsarbeiten an den in Anlage 4 aufgeführten Software- bzw. Hardwareprodukten
Die Vereinbarung gilt (entsprechend) für (Fern-) Prüfung und Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen, wenn dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
-
Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers.
-
Art, Umfang und Zweck der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung sind in Anlage 1 geregelt. Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass im Falle der Erweiterung/Einschränkung des Auftragsverhältnisses lediglich die Anlage 1 ausgetauscht wird.
-
Art der Daten sowie der Kreis der Betroffenen sind ebenfalls in Anlage 1 beschrieben.
-
Der Zugriff auf die Daten erfolgt im Wege
[ ] einer Datenübermittlung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer
[ ] der Bereitstellung durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer zum Abruf
[ ] des Hostings von Systemen/Anwendungen durch den Auftragnehmer
bzw. kann nicht ausgeschlossen werden
[ ] aufgrund eines Fernzugriffs
§ 3 Verantwortlichkeit
- Der Auftraggeber ist „Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Ziff. 7 DSGVO und für die Einhaltung der sich für ihn gemäß Art. 24 ff DSGVO sowie weiterer einschlägiger gesetzlicher Normen ergebenden Pflichten verantwortlich.
- Der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Die Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt entsprechend der für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen.
- Auftraggeber sowie Auftragnehmer müssen gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dazu müssen alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, zur Wahrung der Vertraulichkeit und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet und über ihre Datenschutzpflichten belehrt werden. Dabei ist jede Partei für die Verpflichtung des eigenen Personals zuständig. Ferner müssen die eingesetzten Personen darauf hingewiesen werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
§ 4 Dauer des Auftrags
- Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und wird entsprechend der Laufzeit des Hauptvertrags geschlossen. Mit Ende des Hauptvertrags endet zugleich die Laufzeit des vorliegenden Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
- Es ist den Vertragspartnern bewusst, dass ohne Vorliegen eines gültigen Vertrages zur Auftragsverarbeitung z. B. bei Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses, keine (weitere) Auftragsverarbeitung durchgeführt werden darf.
- Dieser Vertrag zur Auftragsverarbeitung kann von jeder Partei entsprechend der Regelungen im Hauptvertrag gekündigt werden.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers. Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, in denen dem Auftragnehmer eine Verarbeitung aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt wird. Der Auftragnehmer unterrichtet soweit ihm möglich in derartigen Situationen den Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung über die entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann.
- Die Weisungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer dokumentiert und dem Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Dokumentation zur Verfügung gestellt.
- Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungen sind von der Weisungsbefugnis des Auftraggebers gedeckt und entsprechend zu dokumentieren. Bei einer wesentlichen Änderung des Auftrags steht dem Auftragnehmer ein Widerspruchsrecht zu. Besteht der Auftraggeber trotz des Widerspruchs des Auftragnehmers auf die Änderung, steht dem Auftragnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht bezüglich des von der Weisung betroffenen Vertrages zur Auftragsverarbeitung sowie der betroffenen Bestandteile des entsprechenden Hauptvertrages zu. Verweigert der Auftragnehmer, die Änderung durchzuführen, steht auch dem Auftraggeber ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Erfolgt eine Kündigung, so ist für die restliche Vertragslaufzeit weiterhin die vertraglich vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer zu erbringen.
- Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer notiert sich Datum, Uhrzeit und Person, welche die mündliche Weisung erteilte sowie den Grund, warum keine schriftliche Weisungserteilung erfolgen konnte.
- Ansprechpartner (weisungsberechtigte Personen) des Auftraggebers sind
| Herr Markus Heming, Geschäftsführer |
| Herrn Prof. Dr. med. Dr. oec. Martin Holderried, Geschäftsführer |
sowie weitere von diesen beauftragten Personen.
§ 6 Leistungsort
- Der Auftragnehmer wird die vertraglich vereinbarten Leistungen in
[ ] Deutschland
[ ] einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
[ ] Drittländer
| Drittland | Grundlage für die Datenübermittlung nach Art. 44 ff DSGVO |
erbringen.
- Etwaige Unterauftragnehmer werden die sie betreffenden Leistungen in
[ ] Deutschland
[ ] einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
[ ] Drittländer
| Drittland | Grundlage für die Datenübermittlung nach Art. 44 ff DSGVO |
erbringen.
- Jede Verlagerung der Dienstleistung oder eines Teils davon in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff DSGVO erfüllt sind und der Auftragnehmer die entsprechenden Nachweise hierüber erbracht hat. Sollen Dienstleistungen aus einem Drittland heraus erbracht werden, für welches kein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt und keine verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO bestehen, so sind ergänzend zu dieser Vereinbarung die Standarddatenschutzklauseln der EU-Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO abzuschließen. Die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Durchführung eines Transfer Impact Assessments erforderlichen Unterlagen stellt der Auftragnehmer bereit. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er das notwendige Transfer Impact Assessment für seine Unterauftragnehmer durchgeführt und in diesem Zusammenhang geprüft hat, dass die geplante Datenverarbeitung zulässig ist.
- Bei einer Verlagerung des Ortes der Leistungserbringung in Länder, die Mitglied der EU/ EWR sind und über ein diesem Vertrag genügendes und verifiziertes Datenschutzniveau verfügen, wird der Auftraggeber schriftlich informiert.
- Sofern der Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß Abs. 3 und 4 über die Verlagerung über Gründe informiert wird, die eine Verlagerung nicht zulassen, gilt die Zustimmung zu dieser Verlagerung seitens des Auftraggebers als erteilt.
- Sofern die Leistungsverlagerung in ein anderes Land nach den vorstehenden Regelungen möglich ist, gilt dies entsprechend für jeglichen Zugriff bzw. jegliche Sicht auf die Daten durch den Auftragnehmer, z. B. im Rahmen von internen Kontrollen oder zu Zwecken der Entwicklung, der Durchführung von Tests, der Administration oder der Wartung.
- Sofern die Datenverarbeitung nach dieser Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag bzw. zur Übermittlung personenbezogener Daten in das Ausland zulässig außerhalb Deutschlands erbracht werden darf, wird der Auftragnehmer die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Erfordernisse, insb. Art. 44 ff DSGVO, zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus zusichern.
§ 7 Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
- Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Anforderungen der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht werden. Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Sie sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Soweit sich aus der Prüfung/ dem Audit des Auftraggebers ein Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
Diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer auf Anfrage dem Auftraggeber und ggf. Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen. Dieser Nachweis beinhaltet insbesondere die Umsetzung der aus Art. 32 DSGVO resultierenden Maßnahmen.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative, nachweislich adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei muss sichergestellt sein, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein aussagekräftiges und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für diese Auftragsverarbeitung zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer selbst führt für die Verarbeitung ein Verzeichnis der bei ihm stattfindenden Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art. 30 DSGVO. Er stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für die Übersicht nach Art. 30 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung. Des Weiteren stellt er das Verzeichnis auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Datenschutzfolgenabschätzung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Im Falle der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auch hierbei.
(6) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § 3 TDDDG muss vom Auftragnehmer gewährleistet werden. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auftragsgemäß auf Daten des Auftraggebers mittels Mittel der Telekommunikation wie Telefon oder E-Mail zugreifen können, auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten und über die sich daraus ergebenden besonderen Geheimhaltungspflichten belehren.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
(8) Weiterhin sind alle Personen des Auftragnehmers bzgl. der Pflichten zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers zu verpflichten und müssen auf das GeschGehG hingewiesen werden.
- Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer derzeit ____________________ [Name, Kontaktdaten] benannt.
[ ] Der Auftragnehmer ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
Sofern beim Auftragnehmer ein Datenschutzbeauftragter benannt ist, ist dem Auftraggeber ein Wechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten und seine Tätigkeit gem. Art. 38 DSGVO erfüllt werden.
Sofern kein Datenschutzbeauftragter beim Auftragnehmer benannt ist, benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Ansprechpartner. Die Bestellung eines solchen zu einem späteren Zeitpunkt ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden, per E-Mail an meldestelle@klinikum-karlsruhe.de bei Verstößen des Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder der im Vertrag getroffenen Festlegungen. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen nach Art. 33, 34 DSGVO.
- Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
- Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat diese sorgfältig zu verwahren, sodass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind.
- Ist der Auftraggeber aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer betroffenen Person verpflichtet, Auskünfte zur Verarbeitung von Daten dieser Person zu geben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierzu schriftlich aufgefordert.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde bei dem Auftragnehmer ermittelt, sofern eine solche sich auf Daten oder Verfahren des Auftraggebers bezieht oder eine Relevanz für den Auftraggeber darstellt oder möglich ist.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
- Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlichen im Sinne der DSGVO liegen.
- Der Auftragnehmer verwendet die überlassenen Daten für keine anderen Zwecke als die der Vertragserfüllung, insbesondere nicht für eigene Zwecke, und setzt auch keine Mittel zur Verarbeitung ein, die nicht vom Auftraggeber zuvor genehmigt wurden.
- Der Auftragnehmer speichert keine personenbezogenen Daten auf Systemen, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftraggebers liegen.
- Sofern der Auftragnehmer durch das Recht der Union oder Mitgliedstaaten verpflichtet ist, die Daten auch auf andere Weise zu verarbeiten, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit. Die Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn das einschlägige nationale Recht eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
- Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren, zu dokumentieren und in geeigneter Weise gegenüber dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen.
- Sofern im Rahmen dieses Auftrages auch Daten verarbeitet werden, die unter das Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 StGB fallen, gilt folgendes:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen, wie dies zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich Personen, die an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken und unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, strafbar machen nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitenden und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen, die damit befasst sind, sich in Textform dazu verpflichtet haben, über die ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese über die mögliche Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt wurden. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 S. 2 StGB strafbar macht, sollte sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedienen, die ihrerseits unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
- Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er bzgl. der Berufsgeheimnisdaten ein Schweigerecht gemäß § 53a StPO hat. Entsprechend § 53a StPO entscheidet jedoch der Berufsgeheimnisträger über die Ausübung des Schweigerechts. Im Falle einer Befragung wird der Auftragnehmer unter Hinweis auf § 53a StPO dieser widersprechen und unverzüglich den Auftraggeber informieren, der daraufhin bzgl. der Wahrnehmung des Schweigerechts entscheidet.
- Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die sich in seinem Gewahrsam befindenden Geheimnisschutzdaten dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 2 StPO unterliegen. Die Daten werden nicht ohne das Einverständnis des Auftraggebers (Berufsgeheimnisträger) herausgegeben. Im Falle einer Beschlagnahme wird der Auftragnehmer dieser widersprechen und unverzüglich den Auftraggeber informieren.
- Sofern der Auftraggeber dem Einsatz von Unterauftragnehmern zur Datenverarbeitung im Rahmen der Dienstleistung zugestimmt hat, stellt der Auftragnehmer sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer darauf verpflichtet werden, über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und alle mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitenden und andere für sie tätige Personen in Textform darauf zu verpflichten, über ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer wird etwaige Unterauftragnehmer sorgfältig auswählen.
Des Weiteren werden Unterauftragnehmer, über das bestehende Schweigerecht gemäß §53a StPO sowie den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 StPO informiert. Dies beinhaltet auch Hinweise bzgl. des Rechtes des Berufsgeheimnisträgers über dieses Recht zu entscheiden und der damit verbundenen Pflicht, unverzüglich den Auftraggeber bzgl. der Wahrnehmung dieser Rechte zu kontaktieren.
- Der Einsatz von Unterauftragnehmern im Ausland ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der dort bestehende Geheimnisschutz mit dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse das nicht gebietet.
§ 8 Weitere Pflichten bei der Prüfung/Wartung eines Systems oder anderen (Dienst-)leistungen über Fernzugriffe oder vor Ort
Soweit im Zusammenhang mit der Prüfung und/oder Wartung eines Systems oder Support der Anwender Zugriffe auf personenbezogene Daten erfolgen, gelten ergänzend die folgenden Rechte und Pflichten des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers, wobei folgende Fallgestaltungen zugrunde liegen können:
- Fernzugriffe auf ein System bzw. die Server des Auftraggebers
- Zugriffe auf Systeme bzw. Server, die beim Auftragnehmer gehostet sind
- Zugriffe von Mitarbeitern des (Unter-) Auftragnehmers beim Auftraggeber vor Ort
Näheres regelt das Wartungs-/Betriebskonzept, das dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt ist.
- Fernzugriffe/Zugriffe vor Ort im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten an Arbeitsplatzsystemen werden erst nach Freigabe durch den jeweiligen Berechtigten/ zuständigen Mitarbeitenden des Auftraggebers durchgeführt.
- Fernzugriffe/Zugriffe vor Ort im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten von automatisierten Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen werden ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
- Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen.
- Vor Durchführung von Fernzugriffen/Zugriffen vor Ort werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über etwaig notwendige Datensicherheitsmaßnahmen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen verständigen.
- Fernzugriffe/Zugriffe vor Ort im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen ist der Auftraggeber - soweit technisch möglich - berechtigt, diese jederzeit zu verfolgen, jegliche Aktivitäten aufzuzeichnen und jederzeit abzubrechen.
- Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten auf automatisierte Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen (insb. IT-Systeme, Anwendungen) des Auftraggebers nur in dem Umfang - auch in zeitlicher Hinsicht - Gebrauch machen, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Wartungs- und Prüfungsarbeiten notwendig ist.
- Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind, bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf Produktions-/Echtdaten des Auftraggebers notwendig ist, wird der Auftragnehmer die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.
- Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen ein Datenabzug erforderlich ist, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Bei Datenabzug der Wirkbetriebsdaten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Wirkdaten dürfen nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet werden, sofern die vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Wirkdaten dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien (PDAs, USB-Speichersticks oder ähnliche Geräte) kopiert werden.
- Fernzugriffe/Zugriffe vor Ort im Rahmen von Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten sowie sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten wie Löschen, Datentransfer oder eine Fehleranalyse, werden unter Berücksichtigung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sowie unter Einhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Betriebskonzepts durchgeführt. In diesem Zusammenhang wird der Auftragnehmer die technischen und organisatorischen Maßnahmen wie im Anhang beschrieben ergreifen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wartungs-/Fernwartungsarbeiten nur auf Weisung des Auftraggebers von hierzu autorisierten Mitarbeitenden ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
§ 9 Pflichten des Auftraggebers
- Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen für die Verarbeitung der Daten) geschaffen werden, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
- Der Auftraggeber ist hinsichtlich der vom Auftragnehmer eingesetzten und vom Auftraggeber genehmigten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich verantwortlich und hat – neben der eigenen Verpflichtung des Auftragnehmers – ebenfalls die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten.
- Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DSGVO resultierenden Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.
- Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die aus Art. 32 DSGVO resultierenden Anforderungen bzgl. der Sicherheit der Verarbeitung seinerseits eingehalten werden. Insbesondere gilt dies für Fernzugriffe des Auftragnehmers auf die Datenbestände des Auftraggebers.
(8) Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Sofern der vereinbarte Leistungsumfang überschritten wird, ist hierzu vorab eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
§ 10 Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unter dem Aspekt ausgewählt, dass dieser hinreichend Garantien dafür bietet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Er dokumentiert das Ergebnis seiner Auswahl.
Hierfür kann er beispielsweise
- datenschutzspezifische Zertifizierungen oder Datenschutzsiegel und -prüfzeichen berücksichtigen,
- schriftliche Selbstauskünfte des Auftragnehmers einholen,
- sich ein Testat eines Sachverständigen vorlegen lassen oder
- sich nach rechtzeitiger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs persönlich oder durch einen sachkundigen Dritten, der nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen darf, von der Einhaltung der vereinbarten Regelungen überzeugen.
- Liegt ein Verstoß des Auftragnehmers oder der bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder der im Vertrag getroffenen Festlegungen vor, so kann eine darauf bezogene Prüfung auch ohne rechtzeitige Anmeldung vorgenommen werden. Eine Störung des Betriebsablaufs beim Auftragnehmer sollte auch hierbei weitestgehend vermieden werden.
- Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch den Auftraggeber im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags wird vom Auftragnehmer unterstützt. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
§ 11 Berichtigung, Beschränkung von Verarbeitung, Löschung und Rückgabe von Datenträgern
-
Während der laufenden Beauftragung berichtigt, löscht oder sperrt der Auftragnehmer die vertragsgegenständlichen Daten nur auf Anweisung des Auftraggebers.
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Sofern eine Vernichtung während der laufenden Beauftragung vorzunehmen ist, übernimmt der Auftragnehmer die nachweislich datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstiger Materialien nur aufgrund entsprechender Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber. Dies gilt nicht, sofern im Hauptvertrag bereits eine entsprechende Regelung getroffen worden ist.
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In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe.
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Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen muss der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder diesem zurückgeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem für den Auftragnehmer geltendem nationalen Recht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Gleiches gilt für alle Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers beinhalten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
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Sofern zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten entstehen, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über die Kostentragung.
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Soweit ein Transport des Speichermediums vor Löschung unverzichtbar ist, wird der Auftragnehmer angemessene Maßnahmen zu dessen Schutz, insbesondere gegen Entwendung, unbefugtem Lesen, Kopieren oder Verändern, treffen. Die Maßnahmen und die anzuwendenden Löschverfahren werden bei Bedarf ergänzend zu den Leistungsbeschreibungen konkretisierend vereinbart.
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Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
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Der Auftraggeber kann jederzeit, d. h. sowohl während der Laufzeit als auch nach Beendigung des Vertrages, die Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung (Sperrung) und Herausgabe von Daten durch den Auftragnehmer verlangen, solange der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, diesem Verlangen zu entsprechen.
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Der Auftragnehmer berichtigt, löscht oder sperrt die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
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Im Falle von Test- und Ausschussmaterialien ist eine Einzelbeauftragung bzgl. einer Löschung nicht erforderlich, diese müssen gelöscht werden.
§ 12 Unterauftragnehmer
Sofern Unterauftragnehmer eingesetzt werden, gelten die nachfolgenden Regelungen. Diese finden sowohl für den Unterauftragnehmer als auch für alle in der Folge eingesetzten weiteren Unterauftragnehmer entsprechende Anwendung.
- Der Auftragnehmer nimmt keinen Unterauftragnehmer ohne vorherige explizite schriftliche oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers in Anspruch; diese hat mindestens in Textform zu erfolgen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass weitere Unterauftragsverhältnisse durch Unterauftragnehmer begründet werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eine entsprechende Genehmigung des Auftragsgebers für alle im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Verarbeitung eingesetzten weiteren Unterauftragnehmer vorliegt.
- Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Verweigert der Auftraggeber durch seinen Einspruch die Zustimmung aus anderen als aus wichtigen Gründen, kann der Auftragnehmer den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des Unterauftragnehmers kündigen.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen verbundene Unternehmen des Auftragnehmers zur Leistungserfüllung heranzieht. Hierbei muss jedoch jeder Unterauftragnehmer (verbundenes Unternehmen) vor Beauftragung dem Auftraggeber schriftlich angezeigt werden, sodass der Auftraggeber bei Vorliegen wichtiger Gründe die Beauftragung untersagen kann.
- Eine Weitergabe von Aufträgen der im Hauptvertrag vereinbarten Tätigkeiten an Unterauftragnehmer oder verbundene Unternehmen des Auftragnehmers durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.
[ ] Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung werden die vertraglichvereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Leistungsteile unter Einschaltung von nachfolgenden Unterauftragnehmern einschl. verbundener Unternehmen des Auftragnehmers durchgeführt:
| Name und Anschrift | Beschreibung der Teilleistungen |
- Der Auftragnehmer muss Unterauftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung hinsichtlich der Erfüllung der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gewissenhaft auswählen.
- Ist der Auftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung befugt, die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch zu nehmen, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers auszuführen, so werden diesem Unterauftragnehmer im Wege eines Vertrags dieselben Pflichten auferlegt, die in dieser Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages sowie den in diesem Vertrag zur Auftragsverarbeitung beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsrechten des Auftraggebers. Hierbei müssen ferner hinreichend Garantien dafür geboten werden, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt.
- Durch schriftliche Aufforderung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Auskunft über die datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
- Ein zustimmungspflichtiges Unterauftragnehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte im Rahmen einer Nebenleistung zur Hauptleistung beauftragt, wie beispielsweise bei Personal-, Post- und Versanddienstleistungen.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Die Nebenleistungen sind vorab detailliert zu benennen.
- Kommt der Unterauftragnehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten jenes Unterauftragnehmers.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den vertragsgegenständlichen Daten sowie an evtl. vorhandenen Datenträgern wird ausgeschlossen.
§ 14 Haftung
- Auftraggeber und Auftragnehmer haften für den Schaden, der durch eine nicht der DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wird gemeinsam im Außenverhältnis gegenüber der jeweiligen betroffenen Person.
- Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer von ihm durchgeführten Verarbeitung beruhen, bei der
- er den aus der DSGVO resultierenden und speziell für Auftragsverarbeiter auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
- er unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers handelte oder
- er gegen die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers gehandelt hat.
- Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff auf den Auftragnehmer vorbehalten.
- Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden jedoch nur, wenn er
- seinen ihm speziell durch die DSGVO auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
- unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
- Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 15 Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Regelungen handelt. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
§ 16 Salvatorische Klausel
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
- Existieren mehrere wirksame und durchführbare Bestimmungen, welche die unter § 16 Abs. 1 genannte unwirksame Regelung ersetzen können, so muss die Bestimmung gewählt werden, welche den Schutz der Patientendaten im Sinne dieses Vertrages am besten gewährleistet.
§ 17 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.
Karlsruhe, den Musterstadt, den
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Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Muster GmbH
[x] Anlage 1: Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung/Kreis der Betroffenen
[x] Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen
[x] Anlage 3: Betriebskonzept Informationstechnologie Fernwartung TLS-VPN
[x] Anlage 4: Auflistung der Hard-und Software, die gewartet/ferngewartet werden