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Zusätzliche Vertragsbedingungen VOB, VOB EU.pdf

Zeitvertrag für Straßenmarkierungsarbeiten im Stadtgebiet Velbert 2027/2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 03:43 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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Zentrale Vergabestelle – Am Lindenkamp 33 – 42549 Velbert

Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Bauleistungen gem. VOB / VOB (EU)

Inhaltsübersicht

  1. Leistungsverzeichnis

  2. Wahlposition, Bedarfsposition

  3. Technische Regelwerke

  4. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten

  5. Ankündigung von Mengenänderungen

  6. Ausführungsunterlagen

  7. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen

  8. Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)

  9. Bautagesberichte

  10. Mitteilung von Bauunfällen

  11. Abrechnung

  12. Preisnachlässe

  13. Rechnungen

  14. Stundenlohnarbeiten

  15. Zahlungen

  16. Überzahlungen des AN

  17. Sicherheitsleistungen

  18. Bürgschaft

  19. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

  20. Vertragsänderungen

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Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

  1. Leistungsverzeichnis (§ 1)

1.1 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor.

  1. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)

Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

  1. Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)

3.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4.

3.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs- /Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

  1. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten

Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.

  1. Ankündigung von Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3)

Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v.H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes entsteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3)

6.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.

6.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

  1. Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)

Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf seiner Arbeitsstelle, die wegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Gleiches gilt für Verkehrsumleitungsstrecken außerhalb des Baustellenbereiches. Er hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber einen Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs. 6 StVO) vorzulegen (4-fach), sofern nichts anderes vereinbart ist. Verkehrsrechtliche Maßnahmen hat er nach Anordnung der zuständigen Behörden auszuführen.

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Bei der Ausführung sind die Belange des im Vertrag beschriebenen Verkehrs der Anlieger zu berücksichtigen. Sofern die Fahrzeuge der städt. Abfallbeseitigung den Baustellenbereich nicht anfahren können oder in der Abwicklung ihrer Aufgaben behindert werden, ist der bauausführende Unternehmer verpflichtet, die von den Bürgern bereit gestellten Abfallgefäße dem Abfallbeseitigungsfahrzeug so weit entgegenzubringen, dass die ordnungsgemäße Entleerung oder Verladung sichergestellt ist. Die Müllgefäße sind nach Entleerung zurückzustellen.

  1. Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

  1. Mitteilung von Bauunfällen

10.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- und Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Abrechnung

Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.

Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

  1. Preisnachlässe

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.

Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass verringert.

  1. Rechnungen

13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.

13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.

13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

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  1. Stundenlohnarbeiten (§ 15)

14.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs.3

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis.

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

14.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

  1. Zahlungen (§ 16)

15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

15.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.

15.3 Bei Abschlagszahlungen für die geforderte Leistung, einschließlich eigens angefertigter und bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 31 zu leisten.

15.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

  1. Überzahlungen des AN

16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

  1. Sicherheitsleistungen (§ 17)

17.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz.

17.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung einschließlich Schadenersatz.

17.3 Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1

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VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.

  1. Bürgschaft

18.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.

18.2 Die Bürgschaft ist von

  • einem in der Europäischen Gemeinschaft oder
  • einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder
  • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.

18.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
  • Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.

18.4 Die betreffende Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.

18.5 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.

18.6 Eine Bürgschaftsurkunde, die ggf. für abschlagsweise berechnete Stoffe/Bauteile übergeben wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B), wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

18.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich in Textform angenommen sind.

  1. Vertragsänderungen

Jede Änderung des Vertrages bedarf der Textform.

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