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Rahmenvereinbarung
über die Auslandsrepräsentanz der LEG Thüringen an der Ostküste
der USA
zwischen der
Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen) vertreten durch die Geschäftsführung Mainzerhofstraße 12, 99084 Erfurt
- im Folgenden kurz „Auftraggeber (AG)“ – und der
Name/Firma vertreten durch Anschrift
- im Folgenden kurz „Auftragnehmer (AN)“ -,
wird Folgendes vereinbart:
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Inhalt
§ 1 Vertragsgegenstand ....................................................................................................................... 3 § 2 Vertragsbestandteile ...................................................................................................................... 3 § 3 Vertragslaufzeit/ Leistungszeitraum ............................................................................................ 3 § 4 Erteilung von Einzelaufträgen ...................................................................................................... 4 § 5 Exklusivität ...................................................................................................................................... 4 § 6 Ansprechpersonen ......................................................................................................................... 4 § 7 Leistungen und Pflichten des AN ................................................................................................. 5 § 7a Vertragsstrafe ............................................................................................................................... 6 § 8 Personalmanagement des Auftragnehmers .............................................................................. 6 § 9 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten .................................................................................. 7 § 10 Mitwirkung des AG/des AN ......................................................................................................... 7 § 11 Vergütung und Abrechnung ........................................................................................................ 7 § 12 Vertraulichkeit ............................................................................................................................... 9 § 13 Haftung .......................................................................................................................................... 9 § 14 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit .............................................................. 10 § 15 Kündigung ................................................................................................................................... 11 § 16 Ergänzende Bestimmungen ..................................................................................................... 11
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Auslandsrepräsentanz der LEG Thüringen an der Ostküste der USA.
(2) Der AN ist verpflichtet, die von dem AG bestimmte Leistung nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags sowie der dazugehörigen Vertragsbestandteile, konkretisiert durch die jeweils hierauf gestützten Einzelaufträge, zu erbringen.
(3) Der Abruf der Leistungen erfolgt mit dem Einzelauftrag. Im Einzelauftrag werden Leistungsumfang, Vergütung und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert. Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält er allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge.
Art und Umfang der voraussichtlich während der Vertragslaufzeit pro Kalenderjahr abzurufenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vergabeunterlagen. Die konkrete Beauftragung erfolgt jeweils durch Einzelaufträge des Auftraggebers. § 2 Vertragsbestandteile
(1) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) ThürVgG b) Weitere Besondere Vertragsbedingungen aus dem Wettbewerb, insb. „ThürVgG 2024 - Besondere Vertragsbedingungen zu Kontrollen und Sanktionen“ c) dieser Vertrag, d) die Leistungsbeschreibung in der Fassung vom […], (Anlage 1) e) das Angebot des AN vom […] auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, (Anlage 2) f) VOL/B in der Fassung vom 05.08.2003
(2) Ergänzend sind für die Konkretisierung bzw. Auslegung des Vertrages die zusätzlichen Auskünfte zum Vergabeverfahren (Fragen-Antwort-Katalog) heranzuziehen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN oder Dritter sind ausgeschlossen.
§ 3 Vertragslaufzeit/ Leistungszeitraum
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2027.
(2) Der Vertrag wird bis zum 31.12.2027 geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der AG gegenüber dem AN nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, dass der Vertrag nicht verlängert werden soll. Die Erklärung erfolgt in Textform.
(3) Der Vertrag endet spätestens zum 31.12.2030 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Vom Vertragsende der Rahmenvereinbarung unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen
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bzw. mit Ablauf der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrags hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diesen Einzelauftrag fort.
§ 4 Erteilung von Einzelaufträgen
(1) Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung erteilt. Die Einzelaufträge werden grundsätzlich in Textform erteilt. Einzelaufträge können ausnahmsweise für sofort zu erledigende Arbeiten mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich in Textform bestätigt.
(2) Zur Einzelbeauftragung von Leistungen definiert der AG jeweils den konkreten Leistungsinhalt/-umfang des Einzelauftrags auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und legt in Abstimmung mit dem AN die Ausführungsfristen fest. Mit der Ausführung der Leistung ist spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang des Einzelabrufs zu beginnen.
(3) Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, jeden Einzelauftrag anzunehmen. Soweit dem AN zur ordnungsgemäßen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags erforderliche Angaben fehlen, wendet er sich zur Ermittlung der erforderlichen Angaben unverzüglich an den AG oder Bedarfsträger. Die Verpflichtung zur Annahme besteht nur dann nicht, wenn dem AN die Erfüllung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
(4) Das Gesamtvolumen der nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem konkreten Bedarf des AG im Leistungszeitraum. Das maximale Abrufvolumen entspricht der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. 2.
(5) Es besteht kein Anspruch des AN gegen den AG auf Abnahme von Leistungen bis zum Erreichen des maximalen Abrufvolumens. Insbesondere verpflichtet sich der AG auch nicht, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen.
§ 5 Exklusivität
Der AN verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit weder im Bereich Trade noch im Bereich Invest als Repräsentanz für ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein und ausschließlich die Interessen des Freistaates Thüringen und der AG zu vertreten. Auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 15 Abs. 1 wird ausdrücklich verwiesen.
§ 6 Ansprechpersonen
(1) Der AG benennt für die Abwicklung des Auftrages folgende/n Ansprechpartner/in:
Ansprechpartner Leistungsblock r: … E-Mail: … Tel: …
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Ansprechpartner Leistungsblock 2: … E-Mail: … Tel: …
Vertreter: … E-Mail: … Tel: …
(2) Der AN benennt als hauptverantwortliche Ansprechpersonenfür die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AG und AN:
Ansprechperson Leistungsblock 1: [Name] E-Mail: Tel:
Ansprechperson Leistungsblock 2: [Name] E-Mail: Tel:
(3) Der Zeitunterschied des Sitzes des AN darf zur Mitteleuropäischen Zeit nicht mehr als sieben Stunden betragen. Diese Voraussetzung ist während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewährleisten.
(4) Der AN ist verpflichtet, die vorgenannten Personen für die Dauer des Vertrages als Projektleiter einzusetzen. Solange diese Personen beim AN beschäftigt sind, ist ein Wechsel in der Projektleitung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Scheidet eine der Personen, gleich aus welchem Grund arbeitsrechtlich beim AN aus, hat der AN unverzüglich einen Nachfolger für die verbleibende Vertragsdauer einzusetzen und dem AG vorab hierüber unverzüglich zu informieren. Der AN hat für die neu zu besetzende Projektleitung die vergleichbare Qualifizierung nachzuweisen. Der Einsatz der Ersatzperson bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die vorstehenden Sätze gelten für diese und jeden weiteren Nachfolger in der Projektleitung entsprechend. Der AN hat eine Stellvertretung sicherzustellen. Abs. 3 S. 1-6 gelten für die stellvertretende Ansprechperson des AN entsprechend. Es wird klargestellt, dass die jeweiligen Stellvertretungen nur aus wichtigem Grund, etwa bei Urlaub oder Krankheit eingesetzt werden dürfen.
(5) Die Ansprechperson gem. Abs. 2 übernimmt auf Seiten des AN die fachliche Koordination und Abstimmung zwischen AN und AG und ist befugt, für den AN rechtsverbindliche Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags abzugeben. Der AN hat die Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Den AG bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der AN gegenüber Dritten nicht abgeben.
§ 7 Leistungen und Pflichten des AN
(1) Der AN erbringt sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen fach- und fristgerecht zu den vereinbarten Terminen, in der vereinbarten Qualität.
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(2) Seine Leistungen erbringt der AN in enger Abstimmung mit der betreuenden Projektleitung des AG gemäß § 6 Abs. 1. Der AG kann vom AN jederzeit verlangen, ihm (dem AG) alle projektrelevanten Auskünfte zu erteilen und ihm Zugang zu und Einblick in alle Dokumente und sonstigen Unterlagen kostenfrei zu gewähren; dem AG ist es gestattet, von solchen Unterlagen jederzeit für sich Kopien anzufertigen.
(3) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den anderen Vertragsunterlagen, erfolgt die Kommunikation und Vertragsausführung in deutscher Sprache.
(4) Stellt der AN im Rahmen der Leistungserbringung fest, dass die Einhaltung von festgelegten Terminen gefährdet ist, hat er den AG hierüber unverzüglich zu informieren. Über bestehende oder absehbare Probleme bei der Ausführung von Einzelaufträgen, informiert der AN den AG unverzüglich nach eigener Kenntnis.
§ 7a Vertragsstrafe
(1) Der AN verpflichtet sich bei der Organisation eines Unternehmensbesuchsprogramms, Reise, Messe o.ä., den AG unverzüglich über jede ihm bekanntwerdende Absage oder wesentliche Änderung eines bereits bestätigten Gesprächstermins mit einem Unternehmensvertreter unter Vorlage entsprechender Nachweise über die Absage zu informieren. Erfährt der AN von der Absage eines bestätigten Termins weniger als fünf Arbeitstage vor dem geplanten Termin und unterlässt er es schuldhaft, den AG hierüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages nach Kenntniserlangung, zu informieren, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent (5 %) der Vergütung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 8 Personalmanagement des Auftragnehmers
(1) Während der gesamten Laufzeit ist eine fachlich fundierte und kontinuierliche Leistungserbringung des AN sicherzustellen. Der AN setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen verfügt.
(2) Der AN wird alle notwendigen Vorkehrungen (ggf. auch durch organisatorische Maßnahmen) treffen, um sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal den Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 13 nachkommt.
(3) Der AG kann den Austausch einer vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Person fordern, wenn eine mangelhafte Leistungserfüllung vorliegt oder diese zu erwarten ist. Der AG hat die Forderung zu begründen. Der AN hat dem AG unverzüglich eine für die Leistungserbringung geeignete Ersatzperson vorzuschlagen. Die Einarbeitung erfolgt auf Kosten des AN.
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§ 9 Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten
(1) Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des AG an Dritte übertragen. In diesem Fall hat er die für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Vergabevorschriften zu beachten; werden diese nicht eingehalten, kann der AG die vom Dritten erbrachten Leistungen als nicht vertragsgemäß ablehnen.
(2) Der AG kann die Zustimmung verweigern, wenn Anlass für Zweifel besteht, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbringt, insbesondere wenn Ausschlussgründe gem. §§ 123 oder 124 GWB vorliegen oder Zweifel an seiner Fachkunde oder Leistungsfähigkeit (Eignung) bestehen. Zu den im Angebot mit ihren jeweiligen Leistungsbereichen benannten Unterauftragnehmern gilt die Zustimmung des AG bereits mit Vertragsschluss als erteilt.
(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des AN gegenüber dem AG unberührt.
(4) Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein.
(5) Auf die Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG), insbesondere § 8 ThürVgG sowie die Verschwiegenheit gemäß § 13 dieses Vertrages wird ausdrücklich verwiesen.
§ 10 Mitwirkung des AG/des AN
(1) Der AG trifft anstehende Entscheidungen und erbringt Mitwirkungsleistungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen, angemessenen Frist.
(2) Der AG stellt dem AN die für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen - soweit vorhanden und rechtlich zulässig - rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Der AN ist verpflichtet, fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung der Leistungen benötigt werden, beim AG anzufordern.
§ 11 Vergütung und Abrechnung
(1) Der AN erhält für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Der maximale Gesamtauftragswert für sämtliche Leistungen aus diesem Rahmenvertrag während der Vertragslaufzeit einschließlich etwaiger Vertragsverlängerungen beträgt 1.450.000,00 EUR netto (Höchstwert). Der Auftraggeber (AG) ist nicht verpflichtet, Leistungen bis zur Höhe des Höchstwertes abzurufen. Aus der Nichtausschöpfung des Höchstwertes kann der AN keine Ansprüche, insbesondere auf Mindestabnahme, Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, herleiten.
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(3) Für Leistungen des Leistungsblocks 1 gilt eine jährliche Vergütungsobergrenze von 145.000,00 EUR netto. Für die Leistungen 1, 2 und 4 gilt eine jährliche Vergütungsobergrenze von 50.000,00 € netto.
(4) Für die Vergütung der Leistungen gelten ausschließlich die vom AN im Vergabeverfahren angebotenen und bezuschlagten Preise gemäß Leistungsbeschreibung und Preisblatt. Mit diesen Preisen sind sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(5) Insbesondere sind mit den vereinbarten Preisen sämtliche Personal-, Gemein-, Verwaltungs- und Kommunikationskosten sowie die Kosten für die Erstellung von Berichten, Dokumentationen, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen abgegolten.
(6) Kosten für Dienstreisen werden entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten für Flug (Economy), Nah- und Fernverkehr (zweite Klasse), Taxifahrten sowie sonstige notwendige Transportkosten erstattet. Trinkgeld ist von der Kostenerstattung nicht umfasst. Für Reisen mit dem eigenen Fahrzeug werden auf Grundlage des § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) erstattet; die Nutzung des privaten PKW ist gesondert zu begründen und genehmigen zu lassen.
(7) Hotelkosten werden bis zu einer Höhe des ThürRKG i.V.m Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) (Anlage 1) erstattet. Höhere Hotelkosten sind gesondert mit dem Kostenantrag zu begründen. Verpflegungskosten im Hotel werden nicht erstattet.
(8) Sofern nach den Vergabeunterlagen gesondert erstattungsfähige Sachkosten vorgesehen sind, werden diese nur gegen Einzelnachweis in tatsächlich angefallener Höhe vergütet. Der AN hat die Erforderlichkeit und Höhe der Aufwendungen durch geeignete Belege nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, ergänzende Nachweise anzufordern.
(9) Der AN rechnet die erbrachten Leistungen monatlich nachträglich ab. Die Rechnungen müssen Art und Umfang der erbrachten Leistungen nachvollziehbar ausweisen und die zur Rechnungsprüfung erforderlichen Angaben enthalten.
(10) Für voraussichtlich anfallende, nach Absatz 6 erstattungsfähige Sachkosten kann der AN vor deren Entstehung einen angemessenen Abschlag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlich entstehenden Kosten beantragen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Abschlags besteht nicht. Die Endabrechnung der Sachkosten hat unverzüglich nach deren Anfall unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu erfolgen. Übersteigt der gewährte Abschlag die nachgewiesenen Kosten, ist der Differenzbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. Der AG ist berechtigt, entsprechende Beträge mit laufenden Vergütungsansprüchen des AN zu verrechnen.
(11) Zusätzlich zur Vergütung wird die hierauf anfallende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe abgerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Abschlagsrechnungen. Sämtliche Rechnungen des AN müssen den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen genügen.
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(12) Entstehen erstattungsfähige Sachkosten in einer anderen Währung als Euro, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich in Euro. Für die Umrechnung ist der am Tag der tatsächlichen Zahlung durch den AN geltende Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) maßgeblich. Soweit für den betreffenden Tag kein Referenzwechselkurs veröffentlicht wird, ist der zuletzt veröffentlichte Referenzwechselkurs heranzuziehen. Der AN hat bei der Abrechnung die Fremdwährung, den angewandten Wechselkurs, den Euro-Betrag sowie einen geeigneten Nachweis über die tatsächliche Zahlung vorzulegen.
(13) Sämtliche Wechselkursrisiken, Kursschwankungen sowie Gebühren für Währungsumrechnungen, Banktransaktionen und Zahlungsverkehr sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet, soweit sie nicht ausdrücklich als erstattungsfähige Sachkosten ausgewiesen sind.
(14) Zur Fälligkeit der eingereichten Rechnungen gilt § 17 VOL/B.
(15) Rechnungen sind entsprechend der ergänzenden Vertragsbedingung eRechnungen zu stellen.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Der AN verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit seiner Leistungsausführung bekanntwerdenden Informationen, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offen gelegt werden müssen, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des AG an Dritte – auch nicht an andere staatliche Institutionen, die nicht dem AG zugeordnet sind – weiterzugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem AN und einem Mitarbeiter beendet wird.
(2) Der AN hat auch Dritte, die nach Zustimmung des AG vom AN zur Leistungserbringung herangezogen werden, in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
(3) Die Regelungen zur Vertraulichkeit gelten nach Beendigung des Vertrages mindestens 5 Jahre weiter fort.
§ 13 Haftung
(1) Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für alle übrigen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe.
(2) Die Haftung des AN bezieht sich nur auf die dem AG aufgrund der erbrachten Leistungen übergebenen Unterlagen/Daten in ihrer fachlich/inhaltlichen Form bei der Übergabe. Für durchgeführte inhaltliche Veränderungen durch den AG oder durch Dritte kann der AN nicht zur Haftung herangezogen werden.
(3) Der AN ist verpflichtet, eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diesen Versicherungsschutz während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
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(4) Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen, jeweils 2-fach maximiert, abzudecken:
- Personen- und Sachschäden mindestens 1.000.000 € pauschal je Schadensfall
- Vermögensschäden mindestens 500.000 € je Schadensfall
(5) Alle entstehenden Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in der Vergütung enthalten.
(6) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haften gegenüber dem AG als Gesamtschuldner.
§ 14 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
(1) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 11 Abs. 2 dieses Vertrages
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN in Textform darzulegen und zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursachen werden und eine projektinterne Kompensation durch Minderaufwände bei anderen Teilleistungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung und Darlegung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung getätigten Aufwände (Personal-, Reise-, Sachkosten) gemäß der vereinbarten Kalkulation und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich erforderlichen Mehrbedarfes. Sofern der AG dem ermittelten Mehraufwand zustimmt, wird die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Ein Rechtsanspruch auf Vergütung von Mehraufwänden, die ohne vorherige Zustimmung des AG erbracht wurden, besteht nicht.
e) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Formerfordernis der Textform.
(2) Soweit der Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der LEG Thüringen mit Auswirkungen auf die von der LEG Thüringen zu erbringenden Leistungen geändert wird, werden AG (LEG Thüringen) und AN den vorliegenden Rahmenvertrag entsprechend anpassen und hierbei auch eine angemessene Anpassung der Vergütung vereinbaren. Soweit sich AG und AN nicht auf eine solche Anpassung
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einigen können, bestimmt der AG diese nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Vertragsanpassung erfolgt in einem Nachtrag in Textform.
(3) Der AN ist nicht zur Vertragsanpassung verpflichtet, soweit sie für ihn unzumutbar ist. Unzumutbar könnte z. B. eine Ausweitung der erforderlichen Leistungen sein, die objektiv die Leistungsfähigkeit des AN übersteigt, wobei es in diesem Fall dem AN freisteht, einen geeigneten Dritten gemäß § 8 einzubinden.
§ 15 Kündigung
(1) Unbeschadet der Kündigungsrechte des AG gem. § 133 GWB kann der Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der AN die vertraglich vereinbarte Leistung oder Teile davon nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität erbringen kann oder erbracht hat und damit das Ziel des Auftrags gefährdet ist; es gilt § 314 BGB analog. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der AN seine Verpflichtung aus § 5 verletzt.
(2) Wird der Vertrag von einer Vertragspartei gekündigt, erhält der AN die bis dahin von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 16 Ergänzende Bestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist Erfurt, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
(2) Gerichtsstand ist Erfurt, soweit nicht ein abweichender Gerichtsstand gesetzlich zwingend ist.
(3) Alle nicht in diesen Vertrag aufgenommenen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren bzw. zu regelnden leistungsbezogenen Details sind in Abstimmungsgesprächen zwischen den beiden Vertragspartnern festzulegen. Die Abstimmungsergebnisse sind vom AN in einer Besprechungsniederschrift festzuhalten und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Die Niederschriften werden Vertragsbestandteil.
(4) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast um, vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen
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werden. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine angemessene zulässige Regelung in Kraft, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
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Einzelauftrag
Zwischen der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen) Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender
EINZELAUFTRAG
vereinbart.
§ 1 Vertragsgrundlage
(1) Die nachstehenden Leistungen werden zu den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über „…“ vom […] erbracht.
(2) Der Einzelvertrag wird auf der Grundlage des Angebotes des AN vom […] geschlossen.
(3) Falls nötig kann der Einzelauftrag durch zusätzliche Anlagen ergänzt werden. Diese sind unter 0 aufzulisten. Die Rahmenvereinbarung sowie die dazugehörigen Vertragsbestandteile dürfen hierdurch jedoch nicht geändert werden.
§ 2 Beschreibung des Leistungsinhalts
Genaue Beschreibung der zu erbringenden Leistungen: • …
§ 3 Ausführungsfristen
Die Leistung ist vom […] bis zum […] zu erbringen.
§ 4 Sonstige Regelungen
[…]
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§ 5 Anlagen
• Aufwandsschätzung der Teilleistung […]
Ort, Datum Ort, Datum
i.V. für den Auftraggeber für den Auftragnehmer
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