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2-1-5_Mustervertrag wirtschaftl Beratungsleistung.pdf

Wirtschaftliche und technische Beratung für den Neubau des Kreishauses Dithmarschen als ÖPP-Projekt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 16:19 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vertrag

über wirtschaftliche Begleitung bei der Vorbereitung und

Umsetzung des Projektes

„Neubau Verwaltungsgebäude Kreis Dithmarschen“

als ÖPP-Maßnahme

zwischen

Kreis Dithmarschen – Der Landrat

Stettiner Straße 30

25746 Heide

  • nachfolgend „Auftraggeber“ (abgekürzt AG) genannt -

und

…

…

…

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ (abgekürzt AN) genannt -

  • zusammen nachfolgend „die Parteien“ genannt -

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Inhaltsverzeichnis

Präambel…………………………………………………………………………………………….. 3

§ 1 Gegenstand des Vertrags……………………………………………………………….…….. 3

§ 2 Grundlagen des Vertrags……………………..……………………………………………….. 3

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers…………………………………………………………….... 5

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer……………………….….. 6

§ 5 Allgemeine Vertragspflichten …………………………………………………………………. 8

§ 6 Vergütung und Nebenkosten………………………………………………………………….. 9

§ 7 Fälligkeit der Vergütung/ Schlussrechnung……………………………………………….....10

§ 8 Loyalitätspflichten……………………………………………………………………………….11

§ 9 Schweigepflicht, Datenschutz………………………………………….……………………...12

§ 10 Haftung…………………………………………………………………………………………13

§ 11 Leistungsverzögerung ……………………………………………………………………….14

§ 12 Beginn, Kündigung und Dauer des Vertrages……………..………………………………15

§ 13 Ersatzvornahme……………………………………………………………………………….15

§ 14 Schutz-, Urheber- und Nutzungsrechte ..…………………………………………………..16

§ 15 Arbeitsgemeinschaften……………………………………………………………………….16

§ 16 Streitigkeiten/Gerichtsstand/Erfüllungsort …………………………………………………17

§ 17 Schlussbestimmungen……………………………………………………………………….17

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Präambel

Der AG beabsichtigt, technische, wirtschaftliche und juristische Beratungs- und Begleitungsleistungen für den Neubau eines Verwaltungsgebäudes im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) zu beauftragen. Darüber hinaus soll die Koordination/Projektsteuerung der oben benannten drei Beraterteams bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem privaten Partner durch den technischen Berater durchgeführt werden. Weiterhin sollen unterstützende Beratungsleistungen aller vorgenannter Berater während der Planungs- und Bauphase-, incl. der Abnahmen und Inbetriebnahmen des privaten Partners bis zur Übergabe des Neubaus, vergeben werden. Die Beauftragung erfolgt gestaffelt in 3 Stufen, in Abhängigkeit von der jeweiligen weiterführenden Beschlussfassung des Kreistags nach jeder Stufe.

§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Gegenstand dieses Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Erbringung von wirtschaftlichen Beratungs- und sonstigen Begleitungs- leistungen für die nachfolgend beschriebene Maßnahme in Art, Weise und Umfang wie in §§ 2 bis 5 dieses Vertrages geregelt.

(2) Der AG beabsichtigt im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) bei belegter Wirtschaftlichkeit (Leistung aus dem Vertrag) den Neubau eines Verwaltungsgebäudes des Kreises Dithmarschen am Standort „Im Grund“ in 25746 Heide zu vergeben.

Im Einzelnen handelt es sich - nach derzeitigem Stand - um:

  • den Neubau Verwaltungsgebäude mit Tagungsbereich
  • Erstellung Parkplatzanlagen für PKW und Zweiräder
  • Erstellung der zugehörigen Außenanlagen.

(3) Es ist vorgesehen, das Leistungsspektrum von Planung, Bau, Finanzierung sowie das technische, infrastrukturelle und kaufmännische / übergeordnete Gebäudemanagement über einen Zeitraum von 25 Jahren an einen privaten Partner zu übertragen.

§ 2 Grundlagen des Vertrags

(1) Soweit nicht im Vertrag anderweitig bestimmt, finden die Regelungen des Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsrechts Anwendung.

Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes - bei nicht auflösbaren Widersprüchen - in nachstehender Reihenfolge als Rangfolge:

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a) die Regelungen dieses Vertrages b) die Leistungsbeschreibung - Aufwandskalkulation Anlage A (2.1.4 aus VV) c) der noch zu vereinbarende Terminplan, entsprechend des dargestellten Grobterminplan Soll Anlage B (2.2.1 aus VV) d) die im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere solche in Anlage C (2.1+2.3 aus VV) e) das Verhandlungsprotokoll Anlage D

(2) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend:

  • die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften;
  • die Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein über Zuwendungen an kommunale Auftragnehmer;
  • die für den AN nach diesem Vertrag relevanten Auflagen aus den Förder- und Zuwendungsbescheiden;
  • die einschlägigen Normen für Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken, Nutzungskosten,
  • die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen; soweit keine weitergehenden Abreden getroffen wurden, hat die zu erbringende Leistung den anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard zu entsprechen,
  • die haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften, im Besonderen die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein die Verordnung über das Haushalts- , Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden und der Landkreise nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (KommHV-Doppik),
  • die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das GWB,
  • die Vergabeverordnung für EU-Vergabeverfahren (VgV),
  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • die baulichen und technischen Standards des Kreises Dithmarschen,
  • die Vergabeunterlagen.

(3) Die Leistungsanforderungen an den AN werden durch die Sach- und Fachkunde des AG nicht gemindert.

(4) Der AN hat seine Leistungen grundsätzlich gemäß den Anordnungen und Anregungen des AG zu erbringen; auf etwaige Bedenken und Risiken hat er den AG umgehend schriftlich hinzuweisen und diese detailliert zu begründen.

(5) Der AN muss bei seiner Planung die Leistungen anderer fachlich Beteiligter berücksichtigen und in seine Dokumente in sinnvoller Weise integrieren.

(6) Der AN ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile auf Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den AG für den Fall, dass solche vorliegen, möglichst vor Ausführung der betroffenen Leistungen hierüber informieren. Etwaige Widersprüche oder sonstige Unklarheiten haben die Parteien möglichst umgehend einer Klärung zuzuführen und über die Art und den Umfang der tatsächlich geforderten Leistung zu entscheiden.

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Im Rahmen der Erfüllung des unter § 1 beschriebenen Vertragsgegenstandes wird der AN die nachfolgend beschriebenen Leistungen in Form einer stufenweisen Beauftragung erbringen. Mit Vertragsschließung wird die 1. Stufe beauftragt und abgerufen. Die weiteren Stufen werden erst nach den entsprechenden Beschlüssen der politischen Gremien des Kreises Dithmarschen, auf Grund-lage der Ergebnisse der Vorstufe abgerufen.

  1. Stufe: Vorbereitende Maßnahmen bis vorläufige Wirtschaftlichkeits- untersuchung (1.WU)
  2. Stufe: Vergabeverfahren ÖPP bis abschließende Wirtschaftlichkeits- untersuchung (2.WU)
  3. Stufe: Umsetzung Planung und Bau bis Übergabe Neubau

(2) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer zusätzlicher (in diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht vereinbarten) Leistungen innerhalb der abgerufenen Stufe sowie Leistungen der folgenden Stufen bestehen nicht. Aus dieser stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Dem AN entstehen insbesondere infolge der Nichtbeauftragung der weiteren Stufen keine Ansprüche gegenüber dem AG auf entgangene Vergütung, Schadensersatz o.ä.

(3) Ist der AN nicht mit allen Stufen beauftragt, so hat er den AG rechtzeitig vor Beendigung der beauftragten Stufen oder – je nachdem was früher eintritt – rechtzeitig vor dem Erforderlich werden weiterer Leistungen schriftlich darauf hinzuweisen, dass er mit den letztgenannten Stufen bzw. Leistungen noch nicht beauftragt ist.

(4) Leistungsaufträge Stufe 1 bis 3 des Vertrages

(4.1) Stufe 1, vorbereitende Maßnahmen bis vorläufige Wirtschaftlichkeits- Untersuchung (1.WU)

Der AG überträgt dem AN zunächst die in der Anlage 2.1.4, Punkt 3.1 der bezeichneten Leistungen der Stufe 1 vorbereitenden Maßnahmen zur Erledigung auf Grundlage der Stunden- und Tagessatzkontingente.

Abschluss der Stufe 1 ist die Erstellung der vorläufigen Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung (1.WU) und Einholung der politischen Beschlüsse, dass das Projekt als ÖPP-Maßnahme fortgeführt wird. Beschließt der Kreistag des Kreises Dithmarschen, dass die Maßnahme nicht als ÖPP-Maßnahme fortgeführt wird, endet zu diesem Zeitpunkt der Auftrag der juristischen, wirtschaftlichen und technischen Berater/Begleiter.

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(4.2) Stufe 2, Vergabeverfahren ÖPP bis zur abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (2.WU)

Der AG überträgt dem AN auf Abruf die in der Anlage 2.1.4, Punkt 3.2 bis 3.7 der bezeichneten Grundleistungen der Stufe 2 zur Erledigung auf Grundlage der Pauschalhonorare.

Abschluss der Stufe 2 ist die Erstellung der abschließenden Wirtschaft- lichkeitsuntersuchung (2.WU) und Einholung der politischen Be- schlüsse, dass die Maßnahme als ÖPP-Maßnahme fortgeführt wird. Beschließt der Kreistag des Kreises Dithmarschen, dass die Maßnahme nicht als ÖPP-Maßnahme fortgeführt wird, endet zu diesem Zeitpunkt der Auftrag der juristischen, wirtschaftlichen und technischen Berater/Begleiter.

(4.3) Stufe 3, Beratungs- und Betreuungsleistungen während der Planungs- und Bauumsetzungs-, Abnahme- und Inbetriebnahme Phase

Der AG überträgt dem AN auf Abruf die in der Anlage 2.1.4, Punkt 3.8 der bezeichneten Leistungen der Stufe 3 Beratungs- und Betreuungsleistungen während der Planungs- und Bauumsetzungsphase inkl. der Abnahme und Inbetriebnahmephase zur Erledigung auf Grundlage der Stunden- und Tagessatzkontingente.

Abschluss der Stufe 3 ist die mangelfreie Übergabe des Neubaus und Inbetriebnahme des Gebäudes. Zu diesem Zeitpunkt endet der Gesamtauftrag der juristischen, wirtschaftlichen und technischen Berater/ Begleiter.

(4.4) Bedarfspositionen

Der AG überträgt dem AN die in der Anlage 2.1.4 Punkt 3.9 der bezeichneten Bedarfspositionen auf schriftliche Anforderung. Die nachfolgend genannten Bedarfspositionen sind erst zu erbringen, wenn die Leistung vom AG schriftlich abgerufen wird. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Bedarfspositionen besteht nicht. Dem AN entstehen insbesondere infolge der Nichtbeauftragung einzelner Bedarfspositionen keine Ansprüche gegenüber dem AG auf entgangene Vergütung, Schadensersatz o.ä. Ist eine Erbringung der Leistung erforderlich, wird der AN den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

(1) Der AN hat die Leistungen der anderen am Projekt beteiligten Berater/Begleiter mit seiner Tätigkeit abzustimmen und in seine Leistungen einzuarbeiten. Dies gilt auch für die Leistungen des AG.

(2) Der AN erteilt den anderen am Projekt beteiligten Beratern/Begleitern und dem AG Auskunft, gewährt Einblick in seine Unterlagen und stellt ihnen

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erforderliche Informationen so rechtzeitig zur Verfügung, dass alle Projektbeteiligten ihre Leistungen ihrerseits ordnungsgemäß erbringen können.

(3) Der AN weist frühzeitig alle am Projekt beteiligten Berater/Betreuer und den AG auf rechtliche Probleme hin und zeigt – soweit möglich – Lösungswege auf.

(4) Projektleitung

Die Projektleitung des AN wird wahrgenommen von:

  • Leitung: ________________________________

  • Vertretung: ________________________________

  • Mitarbeiter/-in: ________________________________

(5) Änderungen zu § 4 (4) hat der AN unverzüglich dem AG schriftlich mitzuteilen. Sie sind nur im Einvernehmen mit dem AG zulässig. Dieser ist nicht berechtigt, die Einwilligung ohne wichtigen Grund zu verweigern. Insbesondere hat der AN einen in der Qualifikation und Berufserfahrung gleichwertigen Ersatz vorzuschlagen.

(6) Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen selbst zu erbringen. Eine Beauftragung von Leistungen an Dritte durch den AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Einem entsprechenden Ersuchen an den AG sind die Namen der vorgeschlagenen Personen sowie aussagekräftige Referenzen und Eignungsnachweise über diese unaufgefordert beizufügen. Dem AG dürfen bei einer solchen Drittbeauftragung nicht höhere Kosten entstehen als in diesem Vertrag vereinbart werden.

(7) Der AG ist berechtigt, vom AN die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser auf Grund seiner bisherigen erbrachten Leistungen nicht mehr das Vertrauen des AG hat. Der AG kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter des AN nicht in ausreichendem Maße einen termingerechten Arbeitsfortschritt gewährleisten.

(8) Der AN verpflichtet sich die beauftragten Leistungen durch die im Angebot genannten Personen oder durch gleichwertig fachlich qualifizierte Mitarbeiter zu erbringen. Soweit Leistungen durch andere Fachleute, die nicht in einem bestehenden Vertragsverhältnis zu dem AN stehen, erbracht werden sollen, können diese nur schriftlich durch den AG beauftragt werden. Im Übrigen gilt insoweit § 4 (6).

(9) Der AN verpflichtet sich, in jeder beauftragten Stufe an jeder Besprechung über den in § 1 beschriebenen Vertragsgegenstand teilzunehmen, es sei

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denn, der AG hält dies nicht für nötig. Er hat zudem über den Inhalt der Besprechungen an der Protokollierung mitzuwirken und dieses ohne schuldhaftes Zögern des AG zu übermitteln.

(10) Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der AN verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

§ 5 Allgemeine Vertragspflichten

(1) Der AN ist verpflichtet, für das in § 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei alle Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und –umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen dieses Vertrages des AN gegenüber dem AG ergeben. Hierbei hat der AN mindestens die in den Leistungsbeschreibungen (Anlage 2.1.4) genannten Leistungen zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolges (selbständige Teilerfolge) sind.

(2) Die Leistungen des AN sind stets fristgemäß, sorgfältig, rechtmäßig, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung im Interesse des AG und nach Rücksprache mit diesem sowie in Kooperation mit allen Beteiligten nach den in §§ 2 bis 4 und 8 - 11 beschriebenen Maßgaben und nach den Vorschriften in diesem Paragraphen zu erbringen. Zudem sollen durch die Leistungen Regressansprüche gegen den AG in Zusammenhang mit dem in § 1 beschriebenen Vertragsgegenstand vermieden werden.

(3) Nach vollständiger Fertigstellung einer Leistungsphase hat der AN dem AG die Arbeitsergebnisse und alle Unterlagen in Ordnern gesammelt mit Inhalts- verzeichnis und zusätzlich auf weiterverarbeitungsfähigen Datenträger zu übergeben, sowie die Ergebnisse in einen Statusbericht zu dokumentieren und zusammenzufassen.

Der AN ist verpflichtet, Unterlagen und Datenträger jederzeit dem AG auszuhändigen. Der AN ist verpflichtet, sie sowohl word, Excel und pdf-Format als auch als Ausdruck zu übergeben. Die Unterlagen werden Eigentum des AG.

Vorstehende Regelungen gelten auch für den Fall, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

(4) Der AN hat den AG über die Notwendigkeit der Einschaltung Sonder- fachleuten oder die Erstellung von Gutachten oder die Beauftragung von besonderen Leistungen so rechtzeitig zu beraten, dass die Sonderfachleute/ Gutachter etc. ohne Planungsverzögerungen beauftragt werden können.

(5) Auf eventuelle Bedenken z.B. von Anordnungen des AG oder hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswünsche oder der Erfüllung der

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Planungsvorgaben des AG hat der AN frühzeitig schriftlich hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen und diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen ist er gegenüber dem AG zur umfassenden Unterrichtung, Beratung und Dokumentation aller die Durchführung seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

(6) Der AN ist verpflichtet, den AG im Rahmen von Widerspruchs- oder sonstigen Rechtsmittelverfahren umfassend zu unterstützen, die der AG oder ein Dritter im Hinblick auf die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für das Bauobjekt anstrengt. Um sicherzustellen, dass der Verwirklichung seiner Planung keine Hindernisse entgegenstehen, wird der AN im erforderlichen Umfang fortlaufend Verbindung mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den sonst in Betracht kommenden Behörden und Stellen halten und mit diesen die Planung abstimmen. Hiervon wird er den AG unverzüglich unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, nach eigenem Ermessen teilzunehmen.

(7) Der AN ist im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet, alle Rechte des AG zu wahren. Zur Eingehung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen, die mit Kosten für den Bauherrn verbunden sind, ist der AN ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung nur befugt, soweit Gefahr im Verzuge ist und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

§ 6 Vergütung

(1) Der AN erhält für die Grundleistungen Pauschalhonorare. Bedarfspositionen werden nur auf vorherige gesonderte schriftliche Beauftragung durch den AG vergütet. Gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt (Anlage 2.1.4).

(2) Honorar für die Grundleistungen nach § 3 Ziffer 3.1 (Stufe 1)

Summe Pauschalhonorar in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust. Summe Auf-/Abgebot auf Pauschalhonorar bei Beauftragung Los 01 und 02 in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust.

(3) Honorar für die Grundleistungen nach § 3 Ziffer 3.2 bis 3.7 (Stufe 2)

Summe Pauschalhonorar in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust. Summe Auf-/Abgebot auf Pauschalhonorar bei Beauftragung Los 01 und 02 in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust.

(4) Honorar für die Grundleistungen nach § 3 Ziffer 3.8 (Stufe 3)

Summe Pauschalhonorar in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust. Summe Auf-/Abgebot auf Pauschalhonorar bei Beauftragung Los 01 und 02 in

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Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust.

(5) Honorar für die Bedarfspositionen nach § 3 Ziffer 3.9

Summe Pauschalhonorar in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust. Summe Auf-/Abgebot auf Pauschalhonorar bei Beauftragung Los 01 und 02 in Höhe ____________ € netto zzgl. NK und Ust.

(6) Soweit sich aus dem Honorarangebot des AN (Anlage 2.1.4) nicht ausdrücklich etwas Anderes ergibt, werden sämtliche Nebenkosten des AN pauschal mit ____________ % vergütet.

Hierin sind insbesondere auch die Kosten enthalten für:  Versandkosten, Kosten der Datenübertragungen.  Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen, für die Anfertigung von Filmen und Fotos sowie Datenträgern.  Entschädigungen für den sonstigen Aufwand, z.B. Fahrt- und Über- nachtungskosten

(7) Die Umsatzsteuer ist im Honorar des AN sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schluss- rechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

(8) Sollten sich die Parteien auf eine Vergütung nicht einigen, ist der AN trotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern der AG dies ausdrücklich anordnet. Ansprüche des AN auf eine zusätzliche Vergütung bleiben hiervon unberührt.

(9) Sofern ausdrücklich und schriftlich eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wird, ist dem AG der Nachweis über den Zeitaufwand (Datum, Zeitaufwand, Personen, konkreter Inhalt der einzelnen Tätigkeiten) zeitnah, mindestens monatlich zur Prüfung vorzulegen. Der AG ist im Voraus über die anstehenden Leistungen und den zu erwartenden Zeitaufwand zu unterrichten. Er entscheidet im Einzelfall schriftlich, ob und welche Leistungen er in Anspruch nimmt. Bei Abrechnung von Stunden- oder Tagessätzen werden die Fahrt- und sonstigen Reisezeiten nicht mitgezählt, es sei denn es wird nachgewiesen, dass zu diesen Zeiten vertragliche Leistungen nach §§ 3 – 5 dieses Vertrages erbracht wurden.

§ 7 Fälligkeit der Vergütung / Schlussrechnung

(1) Der AN ist grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Voraussetzung für die Leistungen von Abschlagszahlungen durch den AG ist jedoch die Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung. Abschlags- zahlungen werden lediglich für die nachgewiesenen mangelfrei erbrachten

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Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Diese Abschlagszahlungen werden 20 Tage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

(2) Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis noch eine Abnahme der ausgeführten Leistung dar.

(3) Nach Abschluss sämtlicher Leistungen innerhalb einer Stufe aus diesem Vertrag und nach deren Abnahme stellt der AN auf der Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Honorargrundlagen eine prüffähige Honorarabschluss- /Teilschlussrechnung. Die Begleichung dieser Rechnung erfolgt, wenn der AN sämtliche ihm übertragene Leistungen aus dem Vertrag erfüllt, nachgewiesen und diese Leistungen in einer prüffähigen Honorarschluss-/Teilschluss- rechnung abgerechnet hat, jedoch nicht vor Fertigstellung und Abnahme jeder Stufe bzw. Fertigstellung und Übergabe des Objektes.

(4) Alle Rechnungen (einschließlich der Nachweise für Nebenkosten) sind im Original in zweifacher Ausführung einzureichen.

(5) Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung vom Vertrag abweicht, so ist die Abrechnung unverzüglich zu berichtigen. AG und AN sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

(6) Die Ausgaben des AG unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständige Rechnungsprüfungsstelle (z.B. Rechnungsprüfungsamt). Auf Wunsch hat der AN dem RPA sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen und Fragen zu beantworten, die in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des AG vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Der AN muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung der ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

(7) Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs- schreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen nach §288 Abs.2 BGB zu zahlen.

§ 8 Loyalitätspflichten

(1) Der AN erklärt, dass Interessenskonflikte auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen zu Dritten nicht bestehen oder absehbar sind.

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(2) Sollte der AN Interessenskonflikte wegen bestehender Verbindungen zu Dritten oder aus anderen Gründen befürchten, teilt er dies dem AG unverzüglich mit. Die zukünftige Aufnahme von Verbindungen zu Dritten, die zu Interessenkonflikten führen könnten, wird der AN dem AG unverzüglich anzeigen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

(3) Die Verletzung der vorstehenden Pflichten stellt einen den AG zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.

(4) Der AG behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

§ 9 Schweigepflicht, Datenschutz

(1) Der AN verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen des AG striktes Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(3) Der AN hat seine Mitarbeiter sowie von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung anderweitig eingeschaltete Dritte entsprechend zu verpflichten.

(4) Der AN und seine mit der Ausführung der Leistung befassten Mitarbeiter und anderweitig eingeschaltete Dritte werden sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974, geändert durch Gesetz vom 15.08.1975 i. V. m. §11 Abs. 1 Nr. 4 StGB, verpflichten lassen.

(5) Nicht verpflichtete Personen dürfen nicht eingesetzt werden.

(6) Alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Daten, Informationen und Unterlagen sowie die Arbeitsergebnisse darf der AN auch nach Ende des Auftrags nur mit Genehmigung des AG Dritten zugänglich machen oder veröffentlichen.

(7) Der AN wird im Rahmen der Vertragserfüllung keine Handlungen vornehmen, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen, insbesondere ist es ihm untersagt, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen als zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(8) Der AN wird die Regelungen des in Schleswig-Holstein gültigen Daten- schutzgesetzes und aller anderen (bundes- und europarechtlichen) Daten- schutzvorschriften über die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung einhalten und die dabei notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten.

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(9) Bei der Verwendung von Datenträgern jeglicher Art ist der AN verpflichtet, eine am jeweils aktuellen Stand der Technik orientierte Prüfung auf Viren vorzunehmen und die Datenträger und Daten angemessen vor einem Zugriff Dritter zu schützen.

(10) Der AN verpflichtet auch seine Erfüllungsgehilfen zur Wahrung des Daten- geheimnisses und weist sie auf die Strafbarkeit von Verstößen hin.

(11) Der AN hat alle ihm von dem AG übergebenen Unterlagen und Informationen sorgfältig zu verwahren und vor jeder Einsichtnahme oder Nutzung durch Unbefugte zu schützen. Überlassene Daten, Softwareprogramme oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Soweit auf Grund berechtigter Interessen des AN dieser Unterlagen oder Informationen reproduzieren, speichern oder behalten will, hat dies in Abstimmung mit dem AG unter Einhaltung urheberrechtlicher und daten- schutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere dem Grundsatz der Zweck- bindung und Erforderlichkeit, zu erfolgen.

(12) Urheberrechtlich geschützte Daten, insbesondere Bildmaterialien, die dem AN zum Zweck der Bearbeitung oder Auswertung von dem AG zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich zur Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 10 Haftung

(1) Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften und hat einen Nachweis über eine dem vertraglichen Haftungsrisiko angemessene bzw. für sein Berufsbild gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen.

(2) Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens pro Fall und Jahr betragen:

 Für Personenschäden 1.000.000,- €,  für sonstige Schäden 10.000.000,- €.

(3) Der AN hat den AG den Abschluss der entsprechenden Haftpflichtversicherung über die vorstehenden Deckungssummen durch Vorlage eines Versicherungsscheines seines in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auf Verlangen jederzeit bis zur Beendigung der Leistungen nachzuweisen. Die Vorlage eines solchen Nachweises ist Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung jeder Art.

(4) Kann der AN den Abschluss oder Fortbestand der Haftpflichtversicherung nicht nachweisen, hat der AG ein sofortiges außerordentliches Kündigungs- recht des Vertrages.

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(5) Der AN haftet nicht für eine Unrichtigkeit einer Beratungsleistung, die sich aus einer Änderung der Rechtslage ergibt, nach dem Ende der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ergibt, soweit die Beratung nicht zukünftige Sachverhalte zu berücksichtigen hat und die Änderung für einen fach- kundigen AN absehbar war.

(6) Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem AG und die Entgegennahme oder Freigabe von Arbeitsergebnissen durch den AG nicht eingeschränkt.

§ 11 Leistungsverzögerung

(1) Der AN hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass das gesamte Verfahren termingerecht durchgeführt werden kann, insbesondere sind die Vorgaben der mit dem AG und den sonstigen Beteiligten erstellten Terminplänen einzuhalten. Der AG hat jederzeit das Recht, dem AN angemessene Fristen zur Leistungserbringung zu setzen. Nr. 11(3) Satz 2 gilt insoweit entsprechend. Eine Leistung gilt als verzögert, wenn sie vom AN nicht bis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten oder vom AG gesetzten Termin vollständig erbracht wurde. Eine Verzögerung liegt auch vor, wenn der AN die Leistung nicht vollständig bis zu einem Zeitpunkt erbracht hat, an dem der AG nach Maßgabe der Regelungen in §§ 2 – 5 und den zwischen den Parteien erfolgten Absprachen bei der Projektdurchführung mit der Leistung rechnen muss.

(2) Der AG ist berechtigt, den AN zur vertrags- und fristgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der AN seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt, fortführt oder erledigt.

(3) Verzögert der AN eine Leistung, für die bisher keine Frist besteht oder gesetzt wurde, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der AN diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem AG den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; der AG entscheidet unter Würdigung der vom AN genannten benötigten Zeitdauer.

(4) Verzögert sich die Leistung eines anderen fachlich Beteiligten oder eine Entscheidung des AG, kann der AG im Rahmen des Zumutbaren Beschleunigungsmaßnahmen anordnen. Verlängern sich Fristen durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, gibt der AG neue Fristen vor, die eingetretenen Verspätungen berücksichtigen und eine realistische Erfüllung durch den AN ermöglichen.

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§ 12 Beginn, Kündigung und Dauer des Vertrages

(1) Dieser Vertrag tritt zum _______________ in Kraft

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird oder der AN seine Leistungen einstellt oder seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenz- verfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren über den AN beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Kündigt der AG aus einem vom AN nicht zu vertretenden Grund, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die innerhalb der jeweiligen Stufe noch zu erbringender Leistungen zu verlangen. Er muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasjenige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft bzw. freiwerdende Kapazitäten erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

(4) Kündigt der AG aus einem vom AN zu vertretenden Grund, werden die bisherigen Leistungen, soweit sie vertragsgemäß und daher für den AG verwendbar sind, nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu den gesamten vertraglichen Leistungen entsprechend der Vertragspreise vergütet. Aufwendungen werden im gleichen Verhältnis anteilig vergütet. Unterlagen müssen dem AG vorliegen, die für den AG brauchbare Leistungen darstellen und einen eigenständigen Wert haben. Darüberhinausgehende Ansprüche des AN sind jedoch ausgeschlossen.

(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Fall einer Kündigung hat der AN dem AG unverzüglich alle Dokumentationen und sonstige Unterlagen herauszugeben, die der AN während der Vertragsdauer zur Vertragserfüllung erhalten oder erstellt hat. Ebenso unverzüglich hat der AN dem AG im Fall einer Kündigung über die noch nicht ganzen oder teilweise erbrachten Leistungen zu informieren.

(6) Ohne Kündigung endet der Vertrag nach Beendigung der jeweiligen Stufe, wenn nicht die Beauftragung des AN für die nächste Stufe erfolgt, spätestens jedoch nach Beendigung der Stufe 3.

§ 13 Ersatzvornahme

Der AG ist berechtigt, eine fällige und trotz angemessener Fristsetzung nicht erbrachte (Teil-) Leistung auf Kosten des AN durch einen Dritten erbringen zu lassen, ohne dass insoweit eine Kündigung dieses Vertrages erforderlich ist. Die Ersatzvornahme kann nicht in eine freie Kündigung des AG umgedeutet werden.

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§ 14 Schutz-, Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Der AN steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die deren Nutzung ausschließen oder einschränken würden, und stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung wegen geltend gemachter Schutzrechts- verletzungen beeinträchtigt oder untersagt, ist der AN verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den AG vertragsgemäß genutzt werden können.

(3) Nutzungsrechte aus Urheberrechten wie Bearbeitungsrechte, Umarbeitungs- rechte, Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Rechte auf Einräumung entsprechender Lizenzen, gleich ob einfach oder ausschließlich, beschränkt oder unbeschränkt, oder das Recht auf Änderung der erbrachten Vertragsleistung stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem AG ohne sachliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung zu.

(4) Eventuell beim AN entstehende Rechte sind auf den AG zu übertragen und mit dem vertraglich vereinbarten Honorar abgegolten.

(5) Dies gilt für Rechte an noch nicht vollendeten Werken oder Teilergebnissen der Tätigkeit entsprechend.

(6) Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(7) Der AN überträgt dem AG ohne zusätzliche Vergütung an allen vertragsgegenständlichen urheberrechtlich relevanten Leistungen und Werken, räumlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das ausschließliche und übertragbare Recht zur Nutzung des Werkes auf alle Nutzungsarten in körperlicher und unkörperlicher Form, insoweit als dies im Rahmen der Wahrung der eigenen Interessen des AG nach dem Vertragsinhalt und Art der zu erbringende Leistung erforderlich ist.

(8) Die Übertragung der Urheberrechte erlischt nicht mit dem Projektende.

(9) Mit der Vergütung nach § 6 dieses Vertrages ist auch die urheberrechtlich geschuldete Vergütung abgegolten.

§ 15 Arbeitsgemeinschaften

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft AN ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber. Beschränkungen

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seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 16 Streitigkeiten/Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Streitfälle berechtigen den AN nicht zur Einstellung seiner Arbeiten oder zur Zurückbehaltung von Leistungen und Unterlagen. In Streitfällen soll ein Schlichtungsgespräch zwischen der im Vertrag unter §4 genannten verantwortlichen Ansprechpartner des AN und der Vertretung des AG vereinbart werden, um zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz des AG vereinbart.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des AG.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Eine Aufrechnung des AN gegen Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Eine Abbedingung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Neben den Bestimmungen dieses Vertrages gelten keine AGBs oder sonstigen Vorschriften des AN.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt werden. § 139 BGB ist abbedungen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die demjenigen, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages wollten, wirtschaftlich am nächsten kommt. An die Stelle einer Lücke soll eine Regelung treten, die dem entspricht, was die Parteien nach

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Sinn und Zweck des Vertrages unter Berück-sichtigung aller Umstände vereinbart hätten, wenn ihnen das Vorhandensein der Lücke bewusst gewesen wäre.

A Auftraggeber: Auftragnehmer:

K Kreis Dithmarschen – Der Landrat ________________, den

Heide, den


(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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