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3.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung.pdf

Winterdienstleistungen für das Kreishaus Luckenwalde

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14

der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1

Der Landkreis Teltow-Fläming nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr

ernst. Grundsätzlich bewahrt der Landkreis Teltow-Fläming Verschwiegenheit über die

ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit den Angeboten für

Kreishaus Luckenwalde, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde - Winterdienstleistung

verarbeitet der Landkreis Teltow-Fläming Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte der Landkreis Teltow-Fläming Sie nachste-

hend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

Landkreis Teltow-Fläming Die Landrätin vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Landkreis Teltow-Fläming Datenschutzbeauftragter Herr Franco Capalbo Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fall- gestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrecht- liche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.

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3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Lan-

deshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Daten-

schutzgesetz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor

der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit

einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe-

hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den

der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes be-

rechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert un-

terhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wett-

bewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer

2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen

Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle

nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden

oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Infor-

mationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeent-

scheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ord-

nungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersu-

chen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsre-

gistergesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Lö-

schung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersu-

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

chen.

Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ge-

setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz

2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und

Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-

Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun-

gen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabe-

stelle verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgi-

schen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestent-

gelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In

diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene

Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunter-

nehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder

einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindes-

tens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz gelten-

den Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Bran-

denburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten

Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle

der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregie-

rung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer

schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Bran-

denburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbe-

werb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssper-

re).

Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der

v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit

einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entspre-

chend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der

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aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters be-

schränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleis-

tungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Er-

messen der Vergabestelle.

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich,

spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht

berücksichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die

Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen

Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtbe-

rücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach

der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder ei-

ner Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über

jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer

auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den

Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt,

ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Da- ten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushalts-

rechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsord-

nung Brandenburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personen-

bezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden

Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt

werden.

Recht auf Löschung:

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Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der

Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch

benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-

bers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-

bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widerspre-

chen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift

dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde

ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezo-

genen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel

14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung

ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der

Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgese-

hen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeord-

nung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Landkreises Tel-

tow-Fläming unter http://www.teltow-flaeming.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der

„Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter

https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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