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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14
der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)1
Der Landkreis Teltow-Fläming nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr
ernst. Grundsätzlich bewahrt der Landkreis Teltow-Fläming Verschwiegenheit über die
ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.
Im Zusammenhang mit den Angeboten für
Kreishaus Luckenwalde, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde - Winterdienstleistung
verarbeitet der Landkreis Teltow-Fläming Daten von Ihnen.
Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte der Landkreis Teltow-Fläming Sie nachste-
hend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Landkreis Teltow-Fläming Die Landrätin vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Landkreis Teltow-Fläming Datenschutzbeauftragter Herr Franco Capalbo Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fall- gestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrecht- liche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Lan-
deshaushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Daten-
schutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor
der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit
einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe-
hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den
der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes be-
rechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert un-
terhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wett-
bewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer
2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen
Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle
nach § 6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden
oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Infor-
mationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeent-
scheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersu-
chen des Auftraggebers übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsre-
gistergesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Lö-
schung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersu-
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chen.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz
2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und
Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-
Schwellenwerte bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun-
gen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabe-
stelle verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgi-
schen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestent-
gelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In
diesem Zusammenhang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene
Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunter-
nehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder
einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindes-
tens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz gelten-
den Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Bran-
denburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten
Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle
der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregie-
rung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer
schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Bran-
denburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbe-
werb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssper-
re).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der
v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit
einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entspre-
chend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der
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aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters be-
schränkt würde. Unterhalb von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleis-
tungen) bzw. 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Er-
messen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich,
spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
berücksichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen
Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtbe-
rücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach
der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder ei-
ner Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über
jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer
auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den
Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt,
ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Da- ten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushalts-
rechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsord-
nung Brandenburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personen-
bezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden
Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt
werden.
Recht auf Löschung:
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Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der
Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch
benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-
bers/Bieters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widerspre-
chen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift
dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde
ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezo-
genen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel
14 Absatz 5 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung
ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der
Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgese-
hen (§ 55 Landeshaushaltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeord-
nung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Landkreises Tel-
tow-Fläming unter http://www.teltow-flaeming.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der
„Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter
https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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