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Anlage 4
Winterdienstvertrag
über die Durchführung von Schneeräumung und Streudienste
Zwischen dem
Landkreis Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde vertreten durch die Landrätin Kornelia Wehlan,
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und der Firma
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
sind die Winterdienstleistungen für den Landkreis Teltow-Fläming – Kreishaus und Nebengebäude- Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde nach der Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen vom xx.xx.xxxx zu der Vergabenummer: . V 05/2026
§ 2
Vertragsbestandteile
(1) Folgende Regelungen sind jeweils, wie in der auf dem Vergabeportal Brandenburg veröffentlichten Form, Bestandteil dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen vertraglichen Regelungen nicht widersprechen: − die objektbezogene Leistungsbeschreibung aus den Ausschreibungsunterlagen mit sämtlichen Anlagen zu der Leistungsbeschreibung (soweit nicht bereits in diesem Vertrag ausdrücklich in Bezug genommen); − Straßenreinigungssatzung der Stadt Luckenwalde; − ergänzenden Vertragsbedingungen nach dem Brandenburgischem Vergabegesetz (BbgVerG), Formular 5.1; − die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVerG, Formular 5.3;
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− Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.4); − zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg; − allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B); − sonstige Vergabeunterlagen (inkl. veröffentlichter Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen); − Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.xx xx:xx mit sämtlichen Anlagen zum Angebot.
(2) Im Falle eines Widerspruches zwischen den aufgeführten Vertragsbestandteilen, gilt die vorstehende Reihenfolge zugleich als Rangfolge; der jeweils vorher genannte Vertragsbestandteil geht den nachfolgenden vor. Im Übrigen gelten die aufgeführten Vertragsbestandteile gleichberechtigt nebeneinander.
§ 3
Art und Umfang der Leistung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen einer gütegesicherten Dienstleistung leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Die mit dem Angebot vom Auftragnehmer gemachten Angaben zu den Leistungen auf dem Grundstück und Gehwegen sind für ihn verbindlich.
(2) Alle zu diesem Zweck erforderlichen Arbeiten sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages und entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Luckenwalde auszuführen.
(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass er der Verpflichtung vorübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung befreit ihn nicht von der Leistungspflicht.
§ 4
Vertragspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer stellt das erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, nur fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Er versichert, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen nur sozialversicherungspflichtiges Personal zu beschäftigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich entsprechende Sozialversicherungsnachweise für die im Winterdienstobjekt eingesetzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen.
(2) Für das Auslösen der Winterdiensteinsätze ist ausschließlich der Auftragnehmer zuständig. Die Vertragserfüllung ist vom Auftragnehmer kontinuierlich zu überwachen.
(3) Der Auftragnehmer stellt die zur Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Streumittel zur Verfügung. Die Eignung der Betriebsmittel wird im Zuge der Fremdüberwachung kontrolliert.
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(4) Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur sofortigen Nacherfüllung verpflichtet. Erfolgt keine sofortige Nachbesserung ist der Auftraggeber zur anteiligen Kürzung des Entgeltes berechtigt.
(5) Darüber hinaus kann Schadenersatz verlangt werden.
(6) Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn oder seine Arbeitskräfte bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen.
(2) Entstandene Schäden sowie der Verlust anvertrauter Schlüssel sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen
(3) Alle Beanstandungen der örtlichen Ordnungsbehörden wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten sowie etwaige gebührenpflichtige Verwarnungen oder Geldbußen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6
Haftungsfreistellung
(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber als Verkehrssicherungspflichtigen in diesem Zusammenhang stellen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche eine Haft- pflichtversicherung abzuschließen. Als Deckungssummen werden mindestens erwartet:
- für Personenschäden 2.500.000 EUR,
- für Sach- und Vermögensschäden 500.000 EUR,
- für Obhuts- und Bearbeitungsschäden 500.000 EUR.
(3) Der bestehende Versicherungsschutz ist dem Auftraggeber jährlich (zu Beginn der Winterdienstsaison), erstmals mit der Erteilung des Auftrages, nachzuweisen.
§ 7
Entgelte
(1) Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen ein Entgelt zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer auf der Grundlage seines Angebotes.
(2) Die vereinbarten Entgelte sind Festpreise und sind in der Anlage 1 ausgewiesen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Nicht- oder Schlechterfüllung
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- Nachbesserung in der vom Auftraggeber nach § 4 Abs. 4 festgelegten Regelung sofort ohne gesonderte Vergütung zu verlangen oder
- das Entgelt zu mindern oder
- Ersatzvornahme vorzunehmen sowie
- Schadensersatz zu verlangen.
Unabhängig von den vorstehenden Rechten kann der Auftraggeber den Auftragnehmer abmahnen oder im Fall wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.
(4) Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrages am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnkosten, Lohnnebenkosten und der lohngebundenen Kosten kalkuliert.
Auftrags- und unternehmensbezogene Kosten sind nach Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kalkuliert.
Preisanpassungen für das erste Vertragsjahr (Mindestlaufzeit) erfolgen nicht.
Eine Erhöhung der vereinbarten Preise kann danach vom Auftragnehmer nur dann verlangt werden, wenn sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die Lohnkosten, die Lohnnebenkosten oder die sonstigen lohngebundenen Kosten aufgrund einer Änderung des Tarifvertrags erhöhen. Die Preisanpassung kann erst für den auf das Anpassungsverlangen folgenden Kalendermonat geltend gemacht werden, jedoch nicht vor Wirksamwerden der Änderung des Tarifvertrags. Eine Berechnung für zurückliegende Zeiträume ist ausgeschlossen. Die Veränderung der Kosten und deren Inkrafttreten sind mit der Geltendmachung zu benennen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Geltendmachung muss eine Berechnung der verlangten Beträge enthalten. Der Eintritt einer tariflichen Lohnänderung soll vom Auftragnehmer unverzüglich, mindestens jedoch zwei Wochen vor ihrem Wirksamwerden dem Auftraggeber angezeigt werden. Weitere Preisanpassungen erfolgen während der Laufzeit des Vertrags nicht.
Die Preisanpassung erfolgt durch Änderung der in der Preisvereinbarung (Gesamtpreisblatt – Anlage 1 zum Reinigungsvertrag) ausgewiesenen Beträge auf der Grundlage der Positionen in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes wie folgt: Im ersten Schritt werden die aus der Kalkulation ersichtlichen Prozentzahlen − Summe Sozialversicherungsbeiträge und Soziallöhne (= 2.10 + 2.20), − sonstige Personalkosten aus 2.32, − Löhne für Aufsichten/Vorarbeiter aus 3.10, − Fahrtkostenzuschuss aus 3.20, − Zwischensumme Gehälter unternehmensbezogen (= 4.11 + 4.12), − Löhne Hilfsdienste aus 4.31 und − sonstige Verwaltungskosten aus 4.50 addiert. Die Summe ergibt den Lohnkostenanteil in Prozent.
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Dieser Lohnkostenanteil wird mit dem Prozentsatz multipliziert, um den sich der Tariflohn erhöht. Der sich daraus ergebende Prozentsatz ergibt den Prozentsatz, um den die im Gesamtpreisblatt ausgewiesenen Beträge zu erhöhen sind.
(Lohnkostenanteil X% * Tariferhöhung X% = Erhöhungsfaktor in Prozent)
ODER
(Vertragspreis in € * Lohnkostenanteil X% * Tariferhöhung X% = Erhöhungsbetrag in €)
(5) Sofern organisatorische Änderungen des Dienstbetriebes auf Dauer Änderungen der Nutzungsintensität mit sich bringen, werden die betreffenden Entgelte in gegenseitigem Einvernehmen angepasst.
(6) Änderungen der Entgelte bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 8
Zahlungen
(1) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung getrennt nach Leistungsarten. Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber bis spätestens zum 10. des jeweils folgenden Monats die Rechnung in elektronischer Form per E-Mail zu.
Abgerechnet wird die Winterdienstleistung entsprechend der Pauschale.
(2) Rechnungen können sowohl per E-Mail (ZRE) als auch elektronisch eingehen.
- Rechnungsübermittlung per E-Mail
Bitte senden Sie Ihre Rechnung im PDF-Format an folgende E-Mail-Adresse:
ZRE-Eingang@teltow-flaeming.de
- Elektronische Rechnung (X-Rechnungs-Format oder Zugpferd-Format)
Alternativ können Sie Ihre Rechnung als E-Rechnung an folgende Leitweg-ID übermitteln:
12-12992262174807-45
Rechnungsadresse: Landkreis Teltow-Fläming ZRE – SG 10.1 Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde
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§ 9
Subunternehmerklausel
(1) Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform nicht gestattet. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(2) Will der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzen, so hat er dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform Art und Umfang des geplanten Einsatzes, den Subunternehmer mit vollständiger Firmierung und Adresse, eine Kopie der Gewerbeerlaubnis des Subunternehmers, dessen Umsatzsteuernummer, die Namen der vom Subunternehmer eingesetzten Mitarbeiter zu benennen.
(3) Vor Beginn des Einsatzes ebenfalls dem Auftraggeber vorzulegen sind die schriftliche Erklärung des Subunternehmers zu den Ausschlussgründen als Eigenerklärung, die Vereinbarung der Mindestanforderungen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BbgVerG), die Eignungsnachweise sowie die Verschwiegenheitserklärung.
(4) Der Auftragnehmer hat ein Verschulden des von ihm eingesetzten Subunternehmers im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(5) Setzt der Auftragnehmer ohne die erforderliche Genehmigung Subunternehmer ein, um die geschuldete Leistung zu erbringen, so berechtigt dies den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
§ 10
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von 5 Monaten geschlossen. Die Mindestlaufzeit beginnt am 01.11.2026 in Kraft und endet am 31.03.2027. Die ordentliche Kündigung ist während der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen
(2) Wird das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit in Schriftform gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis maximal bis zum 31.03.2028.
Während dieses Verlängerungszeitraums können beide Parteien den Vertrag bis zum 30.04.2027 kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.
Erfolgt keine Kündigung, so endet das Vertragsverhältnis mit dem 31.03.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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a) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung
- ihm obliegende Verpflichtungen wiederholt verletzt oder
- die geschuldeten Leistungen wiederholt nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in schlechter Qualität erbringt oder
- in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt;
b) der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird;
c) der Auftragnehmer Dienstkräften der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB und § 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anbietet, verspricht oder gewährt;
d) der Auftrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist;
(5) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 11
Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam.
(2) Im Übrigen bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 12
Salvatorische Klausel
(1) Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden oder einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
(2) Der Inhalt des Vertrags richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.
(3) Der Vertrag ist jedoch insgesamt unwirksam, wenn ein Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der ergänzend geltenden gesetzlichen Regelung oder einer Vertragsanpassung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
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§ 13
Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.
§ 14
Gerichtsstand
(1) Ist der Auftragnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers für alle Ansprüche vereinbart, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben.
(2) Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss dieses Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(3) Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht in den Fällen des § 40 Absatz 2 der Zivilprozessordnung.
Luckenwalde, den xx, den …………………….
Wehlan xxx Landrätin Geschäftsführer/Geschäftsführerin
Anlagen
Anlage 1 – Entgelte
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Anlage 4
Anlage 1
Entgelte
Entsprechend § 7 werden für die Winterdienstleistungen für das Friedrich-Gymnasium, Parkstraße 59, 14943 Luckenwalde,
für die Mindestlaufzeit (01.11.2026 bis 31.03.2027) folgende Entgelte vereinbart:
- für den Winterdienst (Netto/5 Monate) € zuzüglich der derzeit gültigen Umsatzsteuer (19 %) € Endsumme: €