Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach der
Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)
Heute, am wurde
Vor- und Zuname
geboren am:
Funktion: [ ] Geschäftsführung [ ] Projektleitung [ ] Mitarbeitende Person
Firmenbezeichnung
im Rahmen der Tätigkeit für die Aufgabenstellung (BfS-Bestell-Nummer: xxxx/2x)
auszuführende Tätigkeit / Aufgaben
darüber belehrt, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
Die Person wurde verpflichtet, personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung können nach Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung mit Geldbuße bis 20.000.000 Euro geahndet, Verstöße nach § 42 Bundesdatenschutzgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung kann zugleich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten oder spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen. Gesetzliche Folge von Verstößen gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung können auch Schadensersatzansprüche der Personen sein, auf die die Daten sich beziehen.
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Ausführende Person Geschäftsführung / Datenschutzbeauftragte Person
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Unterschrift der besonders verpflichteten Person Unterschrift der verpflichtenden Person