Niederschrift über eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Heute, am wurde
Vor- und Zuname
geboren am:
Funktion: [ ] Geschäftsführung [ ] Projektleitung [ ] Mitarbeitende Person
Firmenbezeichnung
im Rahmen der Tätigkeit für die Aufgabenstellung (BfS-Bestell-Nummer: XXX/2X)
auszuführende Tätigkeit / Aufgaben
nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I, S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet und gilt damit im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch als besonders verpflichtete Person. Somit können auf o. g. Person nachfolgende Vorschriften des Straf-gesetzbuches (StGB) Anwendung finden:
- Landesverrat gemäß § 97b Absatz 2 StGB
- Gefangenenbefreiung gemäß § 120 Absatz 2 StGB
- Verwahrungsbruch gemäß § 133 Absatz. 3 StGB
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 3 StGB
- Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- Verwertung fremder Geheimnisse gemäß § 204 StGB
- Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB
- Bestechlichkeit gemäß §§ 332, 335 StGB
- Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Verletzung von Steuergeheimnissen gemäß § 355 Absatz 2 StGB
- Nebenfolgen gemäß § 358 StGB
Die verpflichtete Person erklärt hiermit, über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden zu sein (§ 1 Absatz 2 Verpflichtungsgesetz) und erhält eine Abschrift dieser Niederschrift. Von der Aushändigung einer Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist (§ 1 Abs. 3 Verpflichtungsgesetz).
Ausführende Person Bundesamt für Strahlenschutz
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Unterschrift der besonders verpflichteten Person Unterschrift belehrende/verpflichtende Person