015. Anlage 7 - AGB Einkauf BfS.pdf

Winterdienstleistungen auf der Liegenschaft des Bundesamts für Strahlenschutz in Berlin-Karlshorst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 20:42 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bundesamtes für Strahlenschutz für Kauf- und Werklieferungsverträge (AGB-Einkauf-BfS)

  1. Geltungsbereich und allgemeine Regelungen 3.2 Sind Vorauszahlungen vereinbart, so kann der AG vom AN verlangen, dass dieser über die Höhe der Vorauszahlung Sicherheit zu leisten hat. 1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die rechtlichen Bezie- Für die Sicherheitsleistung gelten § 18 Abs.1 S.2 sowie die Regelungen hungen zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz (nachstehend AG des § 18 Abs.2 bis 7 VOL/B. genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) für alle Verträge, welche die Lieferung von beweglichen Sachen (Kaufverträge) 4. Lieferzeit, Liefertermin, Verzug und Vertragsstrafe sowie herzustellender oder zu erzeugender Sachen (Werklieferungs- verträge) zum Gegenstand haben. Sie gelten nur, wenn sie bei Ver- 4.1 Die in der Bestellung oder im Angebot angegebene Lieferfrist ist durch tragsschluss einbezogen wurden. Sie können durch zusätzliche, textli- den AN einzuhalten. Sie beginnt mit dem Tage des i.d.R. elektronischen che Vereinbarungen in einzelnen Bestellungen ergänzt oder abgeän- Zugangs der Auftragserteilung beim AN. Über Verzögerungen hat der dert werden. Auf Zusatzvereinbarungen, welche im Zusammenhang mit AN den AG unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wobei dem Vertrag geschlossen werden, sind diese allgemeinen Einkaufsbe- Gründe und voraussichtliche Dauer anzugeben sind. dingungen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich textlich vereinbart wurde. 4.2 Ist bei der Anlieferung eine Mitwirkung des AG erforderlich, so hat sich der AN den Liefertermin vor Lieferung vom Sachgebiet Beschaffung des 1.2 Zusätzlich zu diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die all- AG in Textform bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn in der Bestel- gemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, lung eine abweichende Regelung getroffen wurde. Teil B (VOL/B) in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
  2. Erfüllungsort, Gefahr- und Lastenübergang 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nur, wenn und soweit sie durch das Sachgebiet Beschaffung des AG ausdrücklich textlich an- 5.1 Erfüllungsort ist der in der Bestellung jeweils bezeichnete Lieferort. Ist erkannt wurden. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch eine solche Bestimmung nicht getroffen worden oder es handelt sich dann, wenn der AG den AN in Kenntnis entgegenstehender oder von um eine rein elektronische Lieferung, gilt als Erfüllungsort Salzgitter. diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des AN beauftragt oder die Lieferung des AN vorbehaltlos annimmt. 5.2 Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleis- tungen u. dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der 1.4 Vertragspartnerin des AN ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten Anlieferungsstelle am vereinbarten Lieferort die Gefahr des zufälligen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Si- Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den AG über. cherheit und Verbraucherschutz; dieses vertreten durch das Bundes- Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- amt für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter. folgt der Gefahrübergang erst nach Erfüllung der Gesamtleistung durch den AN. 1.5 Umsatzsteuer-ID: DE 152353730 Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr): - in Zuteilung - 6. Beachtung von Vorschriften, Ausführung des Vertrages, Referenz- D-U-N-S Nummer: 331489575 nennung Zoll-EORI Nummer: DE 5898196 6.1 Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen
  3. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss - sofern nicht ausdrücklich anderwei- 2.1 Bei Abgabe eines Angebotes hat sich der AN bezüglich Menge, Be- tig vereinbart - insbesondere den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfall- schaffenheit und Ausführung an die Angebotsaufforderung oder Aus- verhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschrif- schreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf ten entsprechen. Sofern keine einschlägigen Normen existieren, muss diese hinzuweisen. Sind Nebenkosten im Preisangebot nicht enthalten, die Lieferung oder Leistung den anerkannten Regeln der Technik ent- so sind diese getrennt unter Angabe der Höhe auszuweisen. Sofern sprechen. Sofern Vorschriften Schutzvorrichtungen als erforderlich vor- eine Bindefrist für das Angebot nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist der schreiben, hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. AN an sein Angebot 1 Monat gebunden. Die Bindung erstreckt sich Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausfüh- auch auf die zu dem Angebot gehörenden und übermittelten techni- rung, so hat er dies dem AG unverzüglich – möglichst vor Ausführung schen Dokumentationen, wie etwa Zeichnungen, Spezifikation und Kal- der Leistung - textlich anzuzeigen. kulationen. Aufwendungen für Angebote, Kostenvoranschläge oder ähnliche Vorarbeiten werden nur vergütet, wenn die Vergütung vorher 6.2 Alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder -setzung der gelieferten textlich vereinbart wurde. Gegenstände bzw. für die Leistung erforderlichen Unterlagen (insbes. Betriebsanleitung, Zeichnungen, Pläne, Codes) hat der AN dem AG - 2.2 Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie durch das Sachge- sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden - kostenlos in biet Beschaffung des AG textlich erteilt oder bestätigt werden. Eigen- vervielfältigungsfähiger möglichst digitaler Form mit der Lieferung zur mächtige Mehr-/Zusatzleistungen des AN werden nicht vergütet. Eines Verfügung zu stellen. ausdrücklichen Widerspruchs bei der Abnahme bedarf es hierfür nicht. Der AG kann verlangen, dass der AN Bestellungen unverzüglich textlich 6.3 Der AN darf die geschäftlichen Verbindungen sowie deren Gegenstand zu bestätigen hat. mit dem AG gegenüber Dritten nur mit textlicher Einwilligung des AG nennen.
  4. Preise und Vorauszahlungen
  5. Rechnung, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind die im Angebot genannten Preise Festpreise. Kosten für eine Ver- 7.1 Rechnungen sind elektronisch unter Angabe der BfS-Bestellnummer packung und die Lieferung an vereinbarte Lieferorte sind gesondert des AG einzureichen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung geson- auszuweisen. Die Übernahme von Transport- und Verpackungskosten dert auszuweisen. sowie eine Rückgabe der Verpackung können nur erfolgen, wenn dies in einer gesonderten textlichen Vereinbarung geregelt wurde. Die ge- setzliche Umsatzsteuer ist sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde im Preis enthalten.

AGB-Einkauf-BfS - Stand: 10.06.2025 S e ite 1 | 2

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Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bundesamtes für Strahlenschutz für Kauf- und Werklieferungsverträge (AGB-Einkauf-BfS)

7.2 Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Unternehmen 9.2 Wird der AG von einem Dritten wegen vermeintlicher Verletzung von ab dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung ver- Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet den pflichtet. Hierfür ist die Onlinezugangsgesetz (OZG) - konforme Rech- AG von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat die nungseingangsplattform des Bundes ( https://xrechnung-bdr.de/) Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. zu nutzen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an das Bundes- amt für Strahlenschutz ist die BfS-Bestellnummer sowie die Angabe 9.3 Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Leitweg-Identifikationsnummer 991-07256-14 zwingend erfor- der AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch derlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind ausschließlich in § 3 Ab- einen Dritten notwendigerweise tätigt, soweit der AN nicht nachweist, satz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt. dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. 7.3 Rechnungen, die nicht entsprechend den Regelungen der Ziffer 7.2 ge- stellt werden oder nicht die erforderlichen Mindestangaben nach §5 e- 9.4 Sofern nichts anderes textlich vereinbart wurde, beträgt die Verjäh- RechV enthalten, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB rungsfrist für die unter Ziff. 9 genannten Ansprüche beträgt 3 Jahre und und können bei unvollständigen Angaben zurückgewiesen werden. beginnt mit dem Gefahrübergang.

7.4 Für den Fall, dass ein Skonto vereinbart ist, gelten für die Skontofrist 10. Antikorruptionsklausel die getroffenen Vereinbarungen. Fehlt eine Vereinbarung über den Be- ginn der Skontofrist, so beginnt diese mit Eingang der Ware und einer 10.1 Der AN erklärt den festen Willen, jeglicher Form von Korruption entge- prüffähigen Rechnung beim AG. genzuwirken, insbesondere indem er die eigenen Beschäftigten auf Kor- ruptionsgefahren aufmerksam macht, über Folgen korrupten Verhaltens 7.5 Zahlungsfristen beginnen am Tag des Rechnungseingangs, jedoch belehrt und geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere Be- nicht vor dem Wareneingang bzw. der vollständigen Leistungserbrin- lehrungen seiner Beschäftigten, trifft. gung. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt vorgenannte Regelung für die Rechnungsstellung der Teilleistung entsprechend. Sofern nicht textlich 10.2 Der AN oder seine beauftragten Beschäftigten dürfen der AG insbeson- etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalender- dere weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne von §§ 333 und tage. Durch eine Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflich- 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. tungen des AN nicht bestätigt. Dem AN obliegt es, den AG auf Über- zahlungen hinzuweisen und ist verpflichtet diese zurückzuzahlen. 10.3 Der AN ist verpflichtet, dass eine entsprechende Antikorruptionsklausel auch mit eventuellen Unterauftragnehmern vereinbart wird. 7.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in dem ge- setzlichen Umfang zu. 11. Schadensersatz bei wettbewerbswidrigen Absprachen

  1. Rechte des AG bei Mängeln 11.1 Hat der AN bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen nach- weislich eine schuldhafte Absprache getroffen, welche eine unzulässige Soweit nicht textlich abweichende Regelungen getroffen wurden, gelten Wettbewerbsbeschränkung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- für die Rechte des AN bei Mängeln die gesetzlichen Vorschriften und schränkungen (GWB) darstellt, hat er 15 v. H. der Netto-Abrechnungs- die Regelungen der VOL/B mit den in diesem Abschnitt festgelegten summe dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den AG Maßgaben: als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der Nachweis eines hö- heren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbe- 8.1 Der AN gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des halten. Auch bleibt es dem AN unbenommen nachzuweisen, dass über- Vertrages, insbesondere die Einhaltung der vertraglich vereinbarten haupt kein Schaden entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht bleibt Beschaffenheit, der festgelegten Spezifikationen und der sonstigen auch bestehen, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Ausführungsvorschriften des AG sowie die Eignung für die vertraglich Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unbe- vorausgesetzte Verwendung, gegebenenfalls entsprechend der Leis- rührt. tungsbeschreibung. Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertrag- lich zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung 11.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind wettbewerbswidrige und/oder Leistung. Verhaltensweisen und Absprachen mit anderen Auftragnehmern, Bewer- bern oder Bietern über die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger 8.2 Der AN trägt sowohl die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preis- eigenen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Verpackungs-, bestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit Wege-, Arbeits- und Materialkosten, als auch die Aufwendungen des sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Gewinnbeteiligungen oder an- AG für die Durchführung der Nachbesserung. Der AN hat im Rahmen dere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn diese Verhaltenswei- der Nacherfüllung auch die erforderlichen Aus- und Einbaukosten von sen und Absprachen sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbedin- mangelhaften Sachen zu tragen. Dies gilt auch, wenn der AN den Man- gungen (GWB) zulässig. gel nicht zu vertreten hat. Dem AG steht dabei das Wahlrecht zu, ob der AN den Aus- und Einbau selbst vornimmt oder die Kosten hierfür zu 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel und übernehmen hat. Sofern keine abweichenden textlichen Vereinbarun- Schriftform gen getroffen wurden, ist der Ort der Nacherfüllung der Belegenheitsort der Sache. 12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AN und dem AG findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf- 8.3 Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mangelbeseitigung selbst rechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. vorzunehmen, wenn der AN mit der Nacherfüllung in Verzug ist. 12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Salzgitter. 8.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 2 Jahre. Der Beginn der Frist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.3 Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages sowie dieser allgemei- Die Regelung in Ziffer 9.4 bleibt unberührt. nen Einkaufsbedingungen bedarf zur Beweissicherung der Schriftform nach §§ 127, 126 Abs.1 BGB. Dies gilt nicht für Skontovereinbarungen
  2. Schutzrechte Dritter sowie einseitige empfangsbedürftige Erklärungen des AG. Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsschluss nicht. 9.1 Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit sowie durch die Lie- ferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

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