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| Allgemeine Betriebsanweisung für das Verhalten von Fremdfirmen - Standort Berlin - | ||||
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| Anmeldung und Aufenthalt in der Dienststelle des BfS | ||||
| 1) Sämtliche Mitarbeiter von Fremdfirmen haben sich namentlich bei der Wache am Haupteingang anzumelden und beim Verlassen des Geländes - auch kurzfristig - abzumelden. Das gilt auch für Subunternehmer der Vertragsfirmen. 2) Fahrzeuge der Fremdfirmen dürfen ausschließlich auf dem vom Wachpersonal und der Haustechnik des BfS zugewiesenen Parkplatz parken. Zum Be- und Entladen darf, soweit es die Wege zulassen, so dicht wie möglich an den Arbeitsort herangefahren werden. Feuerwehraufstellflächen und Notausgänge sind ständig freizuhalten! 3) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Firma müssen einen schriftlichen Arbeitsauftrag vorweisen können, der den berechtigten Aufenthalt im BfS nachweist. 4) Das zuständige Personal des BfS wird bei Ankunft der Fremdfirma durch das Wachpersonal informiert. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fremdfirmen haben den Anweisungen zum Aufenthalt und der Beweglichkeit in den Dienststellen des BfS durch das Wachpersonal und den autorisierten Beschäftigten des BfS Folge zu leisten. 5) Bei Beendigung der Arbeiten hat sich die Fremdfirma bei dem ihr zugewiesenen Personal des BfS abzumelden. 6) Die Bestätigung der Durchführung der Arbeiten darf nur durch autorisiertes Personal des BfS erfolgen. Bei Beendigung der Arbeiten hat die Fremdfirma den Arbeitsplatz gereinigt und beräumt - sofern im Arbeitsauftrag nichts anderes vereinbart ist - zu verlassen. Der angefallene Müll, Bauschutt und Abfall sind sofort durch die Firma sachgerecht in Eigenleistung zu entsorgen. 7) Auf dem Gelände des BfS gilt die höchstzulässige Geschwindigkeit von 15 km/h. | ||||
| Gefahren für Mensch und Umwelt | ||||
| 1) Die Arbeitgeberpflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz obliegen ausschließlich den eingesetzten Unternehmen für ihr Personal. Gefährdungsbeurteilungen in Schnittpunkten sind vor Beginn der Arbeiten mit dem BfS einvernehmlich abzustimmen und zu dokumentieren. 2) Die Beschäftigten der Fremdfirmen haben sich auf kürzestem Weg zu Ihrem Arbeitsort zu begeben. Ein spazieren gehen auf dem Gelände des BfS und durch die Gebäude ist, wenn es nicht unmittelbar zur Arbeitsaufgabe gehört, untersagt. 3) Arbeitsmittel, wie Leitern, Gerüste und persönliche Schutzausrüstungen zur Durchführung der Arbeiten sind grundsätzlich durch die Fremdfirma zu stellen. Ein Benutzen der Leitern, Kopierer und IT-Einrichtungen aus den Beständen des BfS ist untersagt. Ortsbewegliche Elektrische Betriebsmittel müssen aktuell nach DGUV V3 geprüft sein. 4) Die Durchführung der Arbeiten hat so zu erfolgen, dass der Geschäftsbetrieb des BfS nur minimal beeinträchtigt wird. 5) Notwendige Außerbetriebnahmen von Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Rauchmeldern und das Verstellen von Fluchtwegen ist untersagt und bei Notwendigkeit vorher mit dem BfS abzustimmen. Die Wache ist im Vorfeld zu informieren. Es müssen geeignete und wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung, bzw. dem Erhalt des Sicherheitsstatus getroffen werden. |
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| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||||
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| 1) Dienstleistungen, wie Außerbetriebnahmen von Anlagen oder Anlagenteilen zur Durchführung der beauftragten, geplanten und angemeldeten Arbeiten, sind vorher anzumelden. Ein eigenmächtiges Handeln kann zu Gefährdungen der Mitarbeiter des BfS führen und ist daher untersagt. 2) Bei Arbeiten in den Kontrollbereichen ist grundsätzlich den Anweisungen der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten. (Ggf. ist für jeden Beschäftigten eine Vordosisbescheinigung bei dem jeweils zuständigen Strahlenschutzbeauftragten vorzulegen.) 3) Eine Arbeitsschutzunterweisung für die Beschäftigten der Fremdfirma im Zusammenhang mit den auszuführenden Tätigkeiten erfolgt durch die Firma selbst. Die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind generell einzuhalten. Fehlverhalten und Schädigung Dritter kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. 4) Einweisungen zu gesicherten Bereichen in den Gebäuden der Dienstelle erfolgt durch den jeweils zuständigen Mitarbeiter, z.B. Strahlenschutz- oder Brandschutzbeauftragter, oder Beschäftigte des BfS-Fachbereiches selbst. Die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. 5) Fotografieren ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen müssen durch autorisiertes Personal des BfS ausdrücklich bestätigt werden und in unmittelbarem Zusammenhang zur Arbeitsaufgabe stehen. 6) Die Arbeitszeit richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Zeiten und muss ggf. im Vorfeld detailliert abgesprochen werden. Ausnahmen müssen vor Ort mit einem zuständigen und autorisierten Mitarbeiter des BfS im Vorfeld abgesprochen und der Wache mitgeteilt werden. Ein bloßes Absprechen mit dem Wachpersonal ist unzulässig und daher ungültig. 7) Das Rauchen ist innerhalb der Gebäude verboten und nur an ausgewiesenen Raucherinseln auf dem Gelände zulässig. | ||||
| Verhalten im Gefahrfall | ||||
| Im Ereignisfall, bei Auslösung der Sirenen/Alarm in den Gebäuden, haben die Beschäftigten der Fremdfirmen sofort und auf kürzestem Weg das Gebäude zu verlassen und sich bei der Wache zu melden. Ein unabgemeldetes Verlassen des Grundstückes im Ereignisfall ist untersagt. Den Weisungen der Brandschutzbeauftragten und/oder der Evakuierungshelfer bzw. Einsatzleiter/-in ist Folge zu leisten. Bei Heiß- bzw. funkenbildenden Arbeiten ist vor Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Brandschutzbeauftragten ein Erlaubnisschein zu erstellen und zu dokumentieren. | ||||
| Erste Hilfe | ||||
| Bei einem Arbeitsunfall ist sofort die Wache über die Tel.Nr. 4652 zu verständigen. Hilfe kann auch über ein eventuell vorhandenes Handy Tel.Nr. 112 direkt gerufen werden. Die Wache ist auch in diesem Fall über die getroffene Maßnahme zu informieren. | ||||
| Sachgerechte Entsorgung | ||||
| Abfälle und Reststoffe müssen nach alltäglichem Arbeitsende sachgerecht entsorgt werden. Sollte eine übergangsweise Zwischenlagerung notwendig sein, ist diese Maßnahme mit einem zuständigen autorisierten Mitarbeiter des BfS abzusprechen. Auch eine Zwischenlagerung hat fach- und sachgerecht, ohne vom Lagergut ausgehende Gefährdungen, zu erfolgen. | ||||
| Sonstiges | ||||
| Unklarheiten, die mit dieser Betriebsanweisung nicht geregelt sein sollten, müssen vor Beginn der Arbeiten einvernehmlich mit dem BfS schriftlich geregelt und nachweißlich dokumentiert werden. | ||||
| Erstellt/Datum: 2025/02 Unterschrift: gez. T.Sonntag | Stand: 02/2025 |