003. Dienstleistungsvertrag -Entwurf.pdf

Winterdienstleistungen auf der Liegenschaft des Bundesamts für Strahlenschutz in Berlin-Karlshorst

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 20:42 (Europe/Berlin)

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Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

dieses vertreten durch das

Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter

  • nachfolgend BfS bzz. Auftraggeber (AG) genannt -

und

  • wird nach Zuschlagserteilung ergänzt -

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt

über

„Vertrga für Winterdienstleistungen“

BfS-Bestell-Nr.: 1217/26

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Dienstleistungsvertrag xxxx/2x – Fassung: xx.xx.20xx - ENTWURF - Seite 2 von 9

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Vertragsgegenstand und Ansprechpartner ................................................................................................................. 2 § 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................................................................... 3 § 3 Angaben zum Abrufvolumen und Erweiterungsoption ................................................................................................ 3 § 4 Pflichten des Auftragnehmers ..................................................................................................................................... 3 § 5 Unteraufträge/ Arbeitsgemeinschaften ....................................................................................................................... 4 § 6 Vergütung, Rechnungsstellung und Controlling ......................................................................................................... 4 § 7 Einsichts- und Kopierverbot / Geheimhaltung............................................................................................................. 5 § 8 Datenschutz ................................................................................................................................................................ 6 § 9 Haftung und Versicherung .......................................................................................................................................... 7 § 10 Nutzungsrechte ........................................................................................................................................................... 7 § 11 Vertragslaufzeit ........................................................................................................................................................... 7 § 12 Rechte des AG bei Mängeln; Verjährung ................................................................................................................... 7 § 13 Kündigung aus wichtigem Grund ................................................................................................................................ 8 § 14 Antikorruptionsklausel ................................................................................................................................................. 8 § 15 Ergänzende Bestimmungen........................................................................................................................................ 9 Zeichnung ................................................................................................................................................................... 9

Gender-Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in allen verfahrenszugehörigen Unterlagen ggf. auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine verkürzt angewendete Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Vertragsgegenstand und Ansprechpartner

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die der in der anliegenden Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang im Einzelnen beschriebenen Aufgabe. Neben den Regelungen dieses Vertrags werden die in § 2 genannten Anlagen Vertragsbestandteil.

(2) Sofern Einzelaufträge aus dem Vertrag erteilt werden sollen, erfolgt dies – sofern nichts anderes vereinbart wurde - in elektronisch Form jeweils formlos zwischen den Vertragsparteien.

(3) Das weitere Vorgehen sowie nähere Einzelheiten zur Leistungserbringung erfolgen in enger Abstimmung mit den dafür zuständigen Stellen der Vertragsparteien wie folgt:

Ansprechpartner AGNameRufnummerEmail
im VergabeverfahrenJenna von Oppenkowski030-18333-4601joppenkowski@bfs.de
in vertraglichen FragenJenna von Oppenkowski030-18333-4601joppenkowski@bfs.de
in fachlichen FragenTorsten Sonntag030-18333-4610tsonntag@bfs.de
Ansprechpartner ANNameRufnummerEmail
im Vergabeverfahren
in vertraglichen Fragen
in fachlichen Fragen

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§ 2 Vertragsbestandteile

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den Regelungen dieses Dienstleistungsvertrages, sowie:

 Anlage 1: der Leistungsbeschreibung,  Anlage 2: Angebotsformular + Anhang zu Anlage 2  Anlage 3: Altbestand Schneeräumung Glättebeseitigung Lageplan  Anlage 4: Altbestand Stellplätze (Feuerwehr, Container, Fahrrad, Pkw) Schneehäufungen Lageplan  Anlage 5: Neubau Pflanzplan mit Asphalt- und Betonflächen  Anlage 6: Flächenverzeichnis  Anhang 1: Betriebsanweisung Verhalten von Fremdfirmen  Anhang 2: Konformitätserklärung

 den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 5. August 2003.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN oder Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Einzelverträge.

§ 3 Angaben zur Erweiterungsoption

(1) Der AN verpflichtet sich, im Bedarfsfall Leistungen in diesem Umfang für den AN über die gesamte Vertragslaufzeit zu erbingen. Der AN stellt sicher, dass er im Bedarfsfall in der Lage sein wird, die zur Auftragserfüllung in notwendigen Personenstunden zu erbringen.

(2) Der AG ist mit Einwilligung des AN berechtigt, das Gesamtvolumen (in €) dieses Dienstleistungsvertrages einmalig – während der Vertragslaufzeit – um bis zu 30 % zu erhöhen.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN erbringt die in der Leistungsbeschreibung und den Anlagen festgelegte Dienstleistung mittels seiner Erfüllungs- gehilfen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Er ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen fachgerecht, termingerecht und vollständig auszuführen und dabei alle gesetzlichen, behörd- lichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern einzuhalten. Dies gilt auch für die Einhaltung des MiLoG, des AnEntG sowie die Einhaltung von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen, sofern diese Anwendung finden.

(2) Der AN stellt sicher, dass er über die zur Erbringung der Leistungen notwendige Ausstattung an Gerätschaften (inkl. ggf. erforderlicher Software) verfügt.

(3) Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitskräfte mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Angehörige) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeits- erlaubnis sind. Der AN ist weiter verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten sozialversicherungs- pflichtigen Arbeitskräfte über entsprechende Nachweise verfügen.

(4) Die in diesem Vertrag dem AN auferlegten Pflichten gelten in gleichem Umfang für eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Inhalte dieses Vertrags in Kenntnis zu setzen und deren Befolgung zu überwachen. Etwaige Vertragsverstöße von Unterauftragnehmern werden dem AN zugerechnet.

(5) Der AN hat stets das in seinem Angebot benannte Personal für die Auftragsbearbeitung einzusetzen, soweit dieses nicht aus nicht vorhersehbaren Gründen verhindert sind. Der Austausch des Personals ist nur aus einem sachlich zwingenden Grund zulässig und im Voraus mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Austausch des im Angebot benannten Personals ist nur nach vorausgehender Abstimmung mit dem AG und Stellung von mindestens gleichwertigem Ersatz zulässig. Der AN übermittelt dem Auftraggeber zu diesem Zweck die nach den Vergabeunterlagen maßgeblichen aussagekräftigen Unterlagen.

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(6) Der AN wird sich nach besten Kräften bemühen, die Anzahl des unterschiedlichen Personals, welches zur Auftrags- ausführung eingesetzt wird, so gering wie möglich zu halten, soweit ein weiterer Personaleinsatz nicht aus Gründen der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit, aus Effizienzgründen oder die Qualität der Bearbeitung erforderlich ist; Er hat sich zu bemühen, für eine höchstmögliche Kontinuität des eingesetzten Personal zu sorgen

§ 5 Unteraufträge/ Arbeitsgemeinschaften

(1) Die nachträgliche Bildung oder Änderung von Arbeitsgemeinschaften sowie die Hinzuziehung bzw. der Austausch von Unterauftragnehmern ist nur mit Einverständnis des AG und nach den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zulässig. Bei der Vergabe von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit und Qualität der erbrachten Leistungen gewährleistet ist. Die anlässlich einer Unterauftragsvergabe getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind dem AG auf Anforderung vorzulegen.

(2) Des Weiteren darf der AN den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise - stellen, als zwischen dem AN und dem AG vereinbart sind. Durch die Vergabe von Unteraufträgen wird die Erfüllungs- und die Gewährleistungspflicht des AN nicht berührt.

§ 6 Vergütung, Rechnungsstellung und Controlling

(1) Für sämtliche auf Basis dieses Dienstleistungsvertrages erbrachten Leistungen gelten die vom AN in seinem Angebot (Anlage 2) eingetragenen Preise.

(2) In dem angegebenen Stundensatz sind alle ggf. anfallenden Zuschläge auf Löhne (z.B. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, andere Zuschläge) enthalten. Die im Angebot genannten Nettopreise gelten zuzüglich der Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe, sofern im Preisblatt die Umsatzsteuer eingetragen wurde. Die Umsatzsteuer kann maximal bis zur eingetragenen Höhe abgerechnet werden. Der AN trägt das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung zum Anfallen und zur Höhe der Umsatzsteuer (Bruttopreisvereinbarung). Hiervon nicht erfasst sind nachträgliche Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen. Der Einsatz eines Mitarbeiters mit einer höheren Qualifikation als der in der Leistungsbeschreibung vorgegeben führt nicht zu einem Anspruch auf eine höhere Vergütung.

(3) Für die Versteuerung der Vergütung sowie für sonstige Abgaben und Nebenkosten ist der AN ausschließlich selbst verantwortlich. Diesbezügliche Nachforderungen des AN jedweder Art sind ausgeschlossen.

(4) Die im Angebot angegebenen Preise (Stundensätze, Reisekostenpauschalen, Nebenkostenpauschalen) sind feste Preise. Mit diesen Pauschalpreisen sind alle Nebenkosten des AN wie beispielsweise unternehmensbezogene Kosten, tarifvertragliche Zuschläge, Zulagen und Zuwendungen abgegolten. Diese Kosten sind in die anzugebenden Preise einzukalkulieren. Dieser Vertrag sieht aufgrund der Möglichkeit des AN, die Einzelpreise individuell kalkulieren und anbieten zu können, keine Preisanpassung vor. Die angebotenen Preise sind Fixpreise. Im Übrigen trägt der AN das Preisrisiko.

(5) Die Leistungen vor Ort werden nach dem vereinbarten Stundensatz aus dem Angebot gesondert vergütet.

(6) Für die im Rahmen dieses Vertrages vereinbarten Leistungen wird ein Marktpreis gemäß § 4 VP PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Bei Weitergabe von Leistungsteilen an Unterauftragnehmer ist auf die Geltung der Verordnung PR Nr. 30/53 hinzuweisen.

(7) Der AN erstellt die Rechnungen jeweils nach erbrachter Leistung nach Ablauf eines Monats. Die Vergütung wird bei dienstvertraglichen Leistungen - sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind - 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Im Falle einer Skontogewährung bei Leistungen ohne Abnahme kann die Zahlung ggf. entsprechend früher erfolgen. Folgende zahlungsberechtigende Nachweise müssen zwingend zur Rechnung beigelegt werden, damit diese als prüffähig gilt:

 Nachweis der erbrachten Leistungen, aufgelistet nach Tagen mit Datum sowie  eine kurze Beschreibung der hier erbrachten Leistung/Tätigkeit und Name der oder des Mitarbeiter/s.

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November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an das Bundesamt für Strahlenschutz ist die Vertragsnummer 1217/26 sowie die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer 991-07256-14 zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt. Die Zahlung erfolgt unbar auf ein vom AN nach Vertragsschluss anzugebendes Konto. Durch die geleisteten Zahlungen wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt.

Weitere Informationen hierzu siehe: https://www.bfs.de/DE/aktuell/ausschreibungen/ausschreibungen_node.html

Eine Zusammenfassung mit ggf. weiteren Aufträgen außerhalb dieses Dienstleistungsvertrages ist nicht zulässig. Die Parteien vereinbaren, dass ab dem 27.11.2020 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.

(8) Überzahlungen sind durch den AN zurückzuzahlen.

(9) Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass Zahlungen für erbrachte Leistungen - aufgrund der bindenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen - nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel geleistet werden dürfen. Fehlen diese, können die Forderungen des AN erst zum Zeitpunkt der wieder verfügbaren Finanzmittel beglichen werden.

(10) Die in Anlage 2 angebotenen und bezuschlagten Einzelpreise gelten für den gesamten Vertragszeitraum.

(11) Der AN überwacht die vertraglich vereinbarten Obergrenzen gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrages. Sollte es sich eine Überschreitung der benannten Obergrenzen abzeichnen, die hat der AN dies vor Ausführung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Der AN darf diese als auch ggf. nachfolgende Arbeiten Abrufe erst nach weiterer schriftlicher Freigabe des AG ausführen. Eine Ausführung obergrenzenüberschreitender Arbeiten ohne vorherige Freigabe durch AG erfolgt zu Lasten des AN.

§ 7 Einsichts- und Kopierverbot / Geheimhaltung

(1) Der AN stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachtet und die aus dem Bereich des AG erlangten Informationen nicht an Dritte weitergibt oder in anderer Weise als für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwendet.

(2) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen etc, welche dem AN bzw. ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des AG keine Vervielfältigungen gefertigt werden. Der AN ist auf Verlangen des AG zur Herausgabe der vorgenannten Unterlagen verpflichtet.

(3) Personal des AN, das den Vorgaben dieses Paragrafen zuwiderhandelt, ist auf Verlangen des AG unverzüglich von der weiteren Mitarbeit auszuschließen. Der AN sichert alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangten Informationen bzw. gefertigten Unterlagen sowie davon gefertigte Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gegen eine Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe.

(4) Der AN sorgt dafür, dass seine Erfüllungsgehilfen nur Zugriff auf die im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangten Informationen bzw. gefertigte Unterlagen haben, wenn und soweit sie diese zum Zweck der Vertragserfüllung benötigen.

(5) Der AN ist verpflichtet, mit dem von ihm eingesetzten Personal vor deren erstmaligem Arbeitseinsatz in der vertrags- gegenständlichen Leistung eine schriftliche Vereinbarung über die Verschwiegenheitspflicht gemäß diesem Abschnitt zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG hat der AN diese Vereinbarung nachzuweisen.

(6) Die in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen zu Datenschutz und Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus.

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(7) Der AN ist verpflichtet alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

(8) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.

(9) Der AN hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen, bestehen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheits- behörden. In Zweifelsfällen hat der AN dem AG auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, dem AG sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.

(10) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

§ 8 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten sind nach Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, im Folgenden DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

(2) Der AN oder das eingesetzte Personal kann Rahmen dieses Vertrages Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Daher ist das eingesetzte Personal vor Auftragsausführung schriftlich durch die Unternehmensleitung des AN zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung zu verpflichten.

(3) Der AN erklärt sich mit Vertragsschluss zum Abschluss der Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz sowie der Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einverstanden und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Hierfür nennt der AN dem AG – sofern nicht bereits im Angebot enthalten - nach Zuschlagserteilung die Vor- und Zunamen, sowie das Geburtsdatum der auftragsausführenden Mitarbeiter. Die jeweilige Verpflichtung ist vor Beginn der Arbeiten durchzuführen.

(4) Der AN ist verpflichtet, im Falle der schriftlichen Anforderung des AG, die BfS-spezifischen Nutzerdaten nach ISO 27001:2013 oder neuer zu löschen. Die erfolgte Durchführung der Löschung ist dem AG binnen 10 Tagen nach Durchführung unaufgefordert schriftlich zu bestätigen. Eine Löschung von Daten ohne schriftliche Aufforderung durch AN darf erst nach Ablauf der Gewährleistung durchgeführt werden. (5) Ein ggf. erforderlicher Remote-Zugriff des Auftragnehmers auf das System des Auftraggebers sind nur nach Freigabe und den Regelungen des AG möglich. Notwendige Unterstützungsleistungen bei Installation, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten am BfS-System sind – sofern diese nicht fernmündlich möglich sind - möglichst vor Ort auszuführen und werden immer vom Personal des AG begleitet. In diesem Falle werden die mit der Vertragsausführung vor Ort konkret beauftragten Personen vom Auftragnehmer gesondert auf das Datengeheimnis verpflichtet und die entsprechende Dokumentation hierzu dem BfS zugeleitet.

(6) Der Auftragnehmer muss vor Auftragsbeginn bzw. Beginn der Leistung ein Datenschutzkonzept für die jeweiligen Dienstleistungen vorstellen. Darin soll nachvollziehbar erläutert werden, wie die Einhaltung der aktuell geltenden

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gesetzlichen Datenschutzvorgaben (wie DSGVO und BDSG) gewährleistet werden. Insbesondere sind hier die qualitätssichernden Maßnahmen im Umgang mit den Daten (sowohl personenbezogene, wie sonstige Daten) zu beschreiben und die Maßnahmen im Falle von Cyberattacken und Ausfällen.

(7) Der Serverstandort für die Speicherung der Projekt-Daten und des Gesamtvorhabens muss im Geltungsbereich der EU liegen, außer in begründeten Ausnahmefällen. Diese sind gesondert auszuführen.

§ 9 Haftung und Versicherung

(1) Der AN haftet für Schäden, die dem AG durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen.

(2) Der AN verpflichtet sich, dem AG von etwaigen, von dem AN zu vertretenden Schadensersatzansprüchen aller Art, die Dritte im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung geltend machen, freizustellen.

(3) Der AG haftet nicht für Verlust von oder Schäden an von dem AN oder deren Erfüllungsgehilfen in die Liegenschaft eingebrachten Sachen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

(4) Der AN haftet für den Verlust oder für wesentliche Beschädigungen an ihm zur Auftragsausführung überlassenen Arbeitsmittel in Höhe des Zeitwertes bzw. in Höhe der Instandsetzungskosten. Die Haftung ist, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Der AN räumt dem AG an den während der Ausführung der Leistungserbringung erstellten Arbeiten und erzielten Ergebnissen unentgeltlich das auf alle Nutzungsarten bezogene nicht ausschließliche, aber unbeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Nutzungsrecht unter Ausschluss des Vorbehaltes des § 37 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein.

(2) Der AN ist berechtigt, die erstellten Arbeitsergebnisse unentgeltlich für seine weitere Geschäftstätigkeit zu nutzen und dabei auch die dann notwendigen Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

(3) Der AN garantiert den Bestand der in Abs. 1 bezeichneten nicht ausschließlichen Rechte. Er versichert, dass er ausschließliche Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen hat. Soweit Dritte ausschließliche Rechte gegenüber dem AG beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen ausschließliche Rechte zustehen sollten, verpflichtet sich der AN den AG im Innenverhältnis hiervon freizustellen.

(4) Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch den AN verursachr werden. Wird der AG seitens Dritter wegen pflichtwidrigen Handels des AN in Anspruch genommen, hat der AN dem AG von sämtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen.

§ 11 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Dienstleistungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet mit Ablauf des 31.10.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Laufzeitverlängerung wird ausgeschlossen. Der tatsächliche Abruf der ersten Leistungen aus diesem Vertrag erfolgt nach Zuschlagserteilung.

(2) Der AG ist berechtigt, diesen Dienstleistungvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich zu kündigen.

(3) Der AN ist berechtigt, diesen Dienstleistungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsjahresende schriftlich zu kündigen; dieses jedoch frühestens zum Ablauf des 2. Vertragsverjahres (nicht vor dem 31.12.2028). § 12 Rechte des AG bei Mängeln; Verjährung

(1) Die Rechte des AG bei mangelhaften Leistungen durch den AN bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.

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(2) Die Vergütungsansprüche des AN gegen den AG verjähren in 2 Jahren nach schriftlicher Abnahme der erbrachten Leistungen.

(3) Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung eines im Vertrag als vertragsstrafenrelevant vereinbarten Termins berechtigt, für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Termins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragswertes* für die in Verzug befindliche Leistung zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes* für die in Verzug befindliche Leistung betragen.

(4) Soweit vereinbart, ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktionszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktionszeit* innerhalb der Servicezeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zuzahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als 5% der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen.

(5) § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen beträgt maximal 5% des Auftragswertes*. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 13 Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Vertragsparteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. eine schwere und/oder andauernde Vertragsverletzung durch den AN vorliegt, die dieser –sofern eine solche erforderlich ist- trotz einer durch die AG gesetzten angemessenen Frist nicht behebt; oder

  2. über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt; oder

  3. der AN Mitarbeiter einsetzt, welche nicht die erforderlichen Qualifikationen erfüllen, der AN die Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung, die Pflicht zur Verschwiegenheit oder gegen das Verbot der Vorteilsnahme verstößt.

§ 14 Antikorruptionsklausel

(1) Der AN erklärt den festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken, insbesondere indem er die eigenen Beschäftigten auf Korruptionsgefahren aufmerksam macht, über Folgen korrupten Verhaltens belehrt und geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere Belehrungen seiner Beschäftigten, trifft.

(2) Der AN oder seine beauftragten Beschäftigten dürfen der AG insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne von §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.

(3) Der AN ist verpflichtet, sich jeder Tätigkeit für Dritte zu enthalten, bei der sich die Möglichkeit einer Interessenskollision zwischen der AG und Dritten ergeben können. Eine etwaige Interessenkollision ist gegenüber der AG offenzulegen.

(4) Der AN ist verpflichtet, dass eine entsprechende Antikorruptionsklausel auch mit eventuellen Unterauftragnehmern vereinbart wird.

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§ 15 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung kann jede Partei jeweils die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung verlangen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst Nahe kommt.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der elek- tronischen Form (§§ 126, 126a BGB).

(3) Aufrechnungen des AN mit Forderungen des AG sind nur zulässig, soweit die Forderungen, mit der der AN aufrechnen will, unstreitig oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Die Abtretung von Forderungen des AN aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AG rechtswirksam. Der AN hat die Abtretungsanzeige daher vorab dem AG zur Einwilligung vorzulegen. (5) Ergänzend gelten die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Erfüllungsort ist der in der Anlage 1 genannte bzw. der zwischen den Vertragsparteien zur Auftragsausführung bestimmte Ort. Gerichtsstand sowie Ort der Rechnungsstellung ist Salzgitter.

(7) Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(8) Die Bestimmung von § 69g Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.

Zeichnung

Salzgitter , ,

Auftragnehmer Bundesamt für Strahlenschutz

Unterschrift Auftragnehmer (Name in Druckschrift) Unterschrift Auftraggeber (Name in Druckschrift)

 Auftragnehmer: Bitte mit einfacher Signatur (Textform*) im Entwurf unterzeichnen.

  • Textform (="maschinell in das PDF-Formular eingetippt") gemäß §126b BGB an der dafür vorgesehenen Stelle
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