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Anlage 1 - Leistungsbeschreibung zu BfS-Bestellnummer: 1217/26
Leistungsgegenstand
„Vertrag über Winterdienstleistungen – 4 Jahre“
Leistungsbeschreibung
Das Bundesamt für Strahlenschutz schließt auf seiner Liegenschaft in Berlin-Karlshorst einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleistungen.
Vertragsbeginn: nach Zuschlagserteilung Vertragsdauer: 4 Jahre
- Beschreibung der einzuhaltenden Vorschriften, Normen und Bestimmungen
Die Winterdienstleistungen erfolgen auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz auf nicht öffentlichen Betriebsgeländen, der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten sowie den öffentlich-rechtlichen Anliegerpflichten des Landes Berlin.
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich zur strikten Einhaltung folgender Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Hierzu gehören insbesondere:
- Gesetzliche, berufsgenossenschaftliche und technische Vorschriften: Der AN ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für die vertraglich vereinbarten Zeiten und Flächen verantwortlich. Für den Außenbereich (Zufahrt und Gehweg vor dem Haupttor): Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) bzgl. der Regelung der öffentlich-rechtlichen Räum- und Streupflicht für den an das Grundstück grenzenden öffentlichen Gehweg sowie die Zufahrtsfläche vor dem Tor. Für den Innenbereich (nicht öffentliche, umzäunte und bewachte Liegenschaft): Die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStV) bzgl. der Sicherung von Verkehrswegen (Fahr- und Gehwege) auf dem Betriebsgelände sowie die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB zur Vermeidung von Personenschäden. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) für den sicheren Betrieb der eingesetzten Räumfahrzeuge und Streugeräte unter winterlichen Witterungs- und Lichtverhältnissen. Einsatz von Streumitteln: Gemäß den Berliner Umweltschutzauflagen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln (Streusalz) auf dem öffentlichen Gehwegbereich (Außenbereich) strikt untersagt; hier sind ausschließlich zugelassene, abgestumpfte Streumittel (z. B. Splitt/Granulat) einzusetzen. Für den nicht öffentlichen Innenbereich (Betriebsgelände) ist der dosierte Einsatz von auftauenden Mitteln (Streusalz) ausschließlich an akut gefährdeten Betriebspunkten (z. B. Gefälle, Flucht- und Rettungswege, Ladezonen) bei extremen Wetterlagen (wie Blitzeis oder gefrierendem Regen) zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gestattet. Die DGUV Vorschrift 1 sowie die einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für den Winterdienst. Die vollständige Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Erfassung von GPS- und Bewegungsdaten während der Räumeinsätze.
- Unternehmensqualifikationen und Zertifizierungen des AN: Qualitätsmanagementsystem: Der AN verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, welches den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht. Dies schließt eine garantierte Notfall-Hotline und ein funktionierendes
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Reklamationsmanagement ein. Wünschenswert ist zudem eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement) für den umweltgerechten Einsatz von Streumitteln.
- Personalqualifikationen und Fachkundenachweise: Einsatz von Fachpersonal: Der AN setzt für die Ausführung der Leistungen ausschließlich fahr-, geräte- und sicherheitstechnisch umfassend unterwiesenes Personal ein. Der AN verpflichtet sich, sein eingesetztes Personal über die vertraglich übernommenen Pflichten und die spezifischen Gegebenheiten der Liegenschaft zu belehren. Nachweis der Objektleitung: Der zuständige Objektleiter des AN muss den Nachweis der Fachkunde für den Winterdienst (z. B. durch zertifizierte Schulungen zu öffentlich-rechtlichen Räumpflichten und Streutechnik) vor dem ersten operativen Einsatz unaufgefordert und in Kopie beim AG einreichen.
- Anforderungen an das Dokumentationssystem: Automatisierte Dokumentation (Regelfall): Der Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung erfolgt primär über ein automatisiertes, manipulationssicheres GPS-basiertes Dokumentationssystem des AN (elektronisches Fahrtenbuch / Routenprotokoll mit exakter Angabe von Datum, Uhrzeit von Beginn/Ende des Einsatzes sowie den abgefahrenen Flächen). Manuelle Dokumentation (Ausnahmeregelung): Sofern aus nachweisbaren technischen Gründen kein GPS-System zum Einsatz kommen kann, ist die ordnungsgemäße Durchführung durch lückenlose, manuelle Einsatzberichte (Räum- und Streuprotokolle) nachzuweisen. Diese müssen Datum, genaue Uhrzeiten (Beginn/Ende), die dokumentierte Wetterlage, die bearbeiteten Flächen sowie Art und Menge der eingesetzten Streumittel enthalten. Diese manuellen Protokolle sind vom Objektleiter des AN eigenhändig zu unterzeichnen.
- Allgemeine Hinweise zu den Aufgaben
- Vertragliche Gewährleistung: Die Winterdienstleistungen sind durch den AN jeweils in den Wintermonaten vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres (Kernzeitraum) zu gewährleisten.
- Abruf außerhalb des Kernzeitraums: Der AG behält sich vor, bei entsprechender Witterung Leistungen vor dem 1. November oder nach dem 31. März separat abzurufen. Der AG wird dem AN den Beginn und das voraussichtliche Ende eines solchen vor- oder nachgelagerten Leistungszeitraums mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden ankündigen (Aufforderung zur Rufbereitschaft). Innerhalb dieses vom AG aktivierten Zeitraums gelten die vertraglich vereinbarten Akut-Reaktionszeiten (z. B. max. 60 Minuten bei Einsetzen von Glätte/Schnee) unverändert fort. Die Vergütung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich für die tatsächlich durchgeführten Einsatzgänge auf Basis der Einzelpreise des Preisblattes; ein Anspruch auf eine (anteilige) monatliche Bereitstellungspauschale besteht für Zeiträume außerhalb des Kernzeitraums nicht.
- Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfreistellung: Der AG überträgt dem AN für die Vertragslaufzeit die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB für die im Lageplan definierten Flächen zur eigenverantwortlichen, alleinigen und lückenlosen Wahrnehmung. Der AN schuldet die fachgerechte, den gesetzlichen, behördlichen und umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Durchführung der Räum- und Streuleistungen, um die sichere Benutzbarkeit der Verkehrsflächen für den Personen-, Wach- und Lieferverkehr jederzeit zu gewährleisten und Gefahren durch Schnee und Glätte präventiv sowie akut abzuwenden. Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von allen Haftungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die auf eine verspätete oder mangelhafte Ausführung der vertraglichen Winterdienstpflichten zurückzuführen sind.
- Ansprechpartner vor Ort: Ansprechpartner beim AG für die Koordination der Winterdienstleistungen vor Ort während der regulären Dienstzeit (Montag bis Freitag von 06:30 bis 15:00 Uhr) sind: Herr Alexander Beyer, Tel.: 030/18333- 4637, mobil: 0151/12154521, E-Mail: abeyer@bfs.de Herr René Hannemann, Tel.: 030/18333-4637, mobil: 0151/58497357, E-Mail: rhannemann@bfs.de Funktionspostfach: Haustechnik-BER@bfs.de Außerhalb dieser regulären Dienstzeit (Nachtstunden, Wochenenden und gesetzliche Feiertage) sind die Sicherheitsmitarbeiter des 24/7-Wachdienstes der primäre Ansprechpartner für Akutmeldungen vor Ort: Wache/Pforte, Tel.: 030/18333- 4652
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- Einweisung: Eine Erst-Einweisung durch die Ansprechpartner des AG erfolgt jährlich vor Beginn des Kernzeitraums. Die Termine sind durch den Objektleiter des AN rechtzeitig mit dem AG zu vereinbaren Eine zusätzliche anlassbezogene Nach-Einweisung erfolgt auf Verlangen des AG bei konkretem operativen Bedarf (z. B. bei baulichen Veränderungen oder geänderten Verkehrsführungen auf dem Gelände). Absprachen und Einweisungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.
- Leistungsumfang: Der Leistungsumfang des AN umfasst folgende Tätigkeiten, die bei entsprechender Witterung eigenverantwortlich und selbstständig oder auf Anforderung des AG durchzuführen sind: Schneeräumung: Die vollständige Räumung insbesondere auf Gehwegen, Fahrwegen, Tor- und Garageneinfahrten, Hauseingängen, Parkflächen, Containerflächen und Feuerwehrstellflächen. Die Schneeräumung ist unter Anpassung der Geschwindigkeit an die Örtlichkeit und das Verkehrsgeschehen so durchzuführen, dass andere Verkehrsteilnehmer und fremdes Eigentum nicht geschädigt werden. Das Zusammenschieben und das fortlaufende Verbringen des Schnees zu den im Lageplan kenntlich gemachten innerbetrieblichen Lagerplätzen ist mit dem pauschalen Einsatzpreis je Einsatzgang vollumfänglich abgegolten. Vor Ein- und Ausfahrten, auf Gullys, Hydranten und Feuerwehraufstellflächen darf kein Schnee abgelagert werden. Vom AN verursachte Sachschäden an Gebäuden, Außenanlagen oder Fahrzeugen sind dem AG unverzüglich zu melden und über die Betriebshaftpflichtversicherung des AN zu regulieren. Schneebeseitigung: Der maschinelle oder manuelle Abtransport von zusammengeschobenen Schneemassen vom Liegenschaftsgelände (Abfuhr/Entsorgung), sofern die Lagerung vor Ort den Betrieb blockiert. Diese Leistung erfolgt ausschließlich auf gesonderte, vorherige Anforderung (Einzelabruf) des AG und wird als Zusatzleistung separat vergütet. Glättebekämpfung und -verhinderung: Dies umfasst die präventive und akute Beseitigung aller Formen von winterlicher Glätte (Schneeglätte, Reifglätte, Eisglätte und Glatteis), um eine durchgehende Rutschsicherheit zu gewährleisten. Streudienst: Der Streudienst ist insbesondere auf Treppen, Gehwegen und Radwegen durchzuführen. In unmittelbaren Tür-Öffnungsbereichen und bei automatischen Toranlagen ist zwingend feinkörniges Streumaterial zu verwenden, welches die mechanischen und elektronischen Funktionen der Anlagen nicht beeinträchtigt. Der AN ist für den Einkauf, die Verwaltung sowie die Lagerung und Lieferung von sämtlichem Streugut verantwortlich. Der AN garantiert, dass sämtliche verwendeten Streumittel den geltenden öffentlich-rechtlichen und umweltschutzrechtlichen Vorschriften (insb. des Landes Berlin gemäß Ziffer 1 dieser Leistungsbeschreibung) entsprechen. Beseitigung des Streumaterials: Die vollständige, maschinelle oder manuelle Aufnahme (Kehrung) und umweltgerechte Entsorgung des ausgebrachten Streuguts erfolgt nach dem Ende der Winterperiode, spätestens jedoch bis zum 30. April des jeweiligen Jahres, oder unverzüglich nach begründeter Aufforderung durch den AG. Diese Leistung wird als separate Position gemäß den Vereinbarungen im Preisblatt abgerechnet.
- Ressourcen und Leistungserfolg: Der AN ist verpflichtet, die permanente Betriebsbereitschaft und den lückenlosen Leistungserfolg durch den Einsatz eigener, ausreichend dimensionierter Geräte und Maschinen, die rechtzeitige Bevorratung ausreichender Mengen zugelassener Streumittel sowie die Bereitstellung von fachlich und sicherheitstechnisch qualifiziertem Personal in bedarfsgerechter Stärke sicherzustellen. Ein Mangel an Personal, Streumaterial oder einsatzbereiter Technik entbindet den AN zu keinem Zeitpunkt von seinen vertraglichen Pflichten und Fristen.
- Entsorgungsnachweise: Erforderliche Entsorgungsnachweise (z. B. beim kostenpflichtigen Schneeabtransport vom Gelände oder der finalen Streugutentsorgung) sind dem AG innerhalb von 7 Kalendertagen nach der jeweiligen Ausführung unaufgefordert in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Vorlage des Nachweises ist zwingende Voraussetzung für die Vergütung dieser Zusatzleistungen.
- Meldepflicht bei Mängeln und Behinderungen: Die im Rahmen von Kontrollfahrten oder der Leistungserbringung festgestellten Mängel an den Flächen (z. B. Frostaufbrüche, defekte Beleuchtung) oder sonstige Unregelmäßigkeiten und Behinderungen (z. B. Blockaden durch Fremdfahrzeuge, Baustellen) müssen lückenlos schriftlich dokumentiert und dem AG unverzüglich (per E-Mail oder telefonisch vorab an die Wache) angezeigt werden. Unterlässt der AN diese unverzügliche Anzeige einer Räumbehinderung, kann er sich bei einer
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nachfolgenden mangelhaften oder unterlassenen Räumung dieser Fläche nicht auf das Vorliegen einer Behinderung berufen.
- Fristen bei Schadensereignissen (Unfällen): Im Falle von Schadensereignissen auf dem Gelände (z. B. Personenstürze oder Sachschäden) ist der AN verpflichtet, dem AG die entsprechenden Einsatz- und GPS- Nachweise des betroffenen Tages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Stunden nach Aufforderung, in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Zu allgemeinen Rechnungsprüfzwecken gilt eine Vorlagefrist von maximal 24 Stunden.
- Umgang mit Betriebsmitteln: Nach jedem Einsatzende sind sämtliche Maschinen, Geräte und verbliebene Streumaterialien vom AN auf den hierfür vom AG zugewiesenen Flächen ordnungsgemäß abzustellen und zu lagern. Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrstellflächen sowie Ein- und Ausfahrten sind zwingend freizuhalten.
- Technische Defekte: Eventuell auftretende Defekte an Geräten, Fahrzeugen und Maschinen des AN sind unverzüglich zu beseitigen. Der AN hat ohne Verzögerung gleichwertige Ersatzgeräte vor Ort bereitzustellen, sofern der Defekt die Einhaltung der vertraglichen Reaktions- und Fertigstellungsfristen gefährdet.
- Austritt von Betriebsstoffen: Auslaufende Betriebsstoffe und umweltgefährdende Medien (insb. Öle, Kraftstoffe, Hydraulikflüssigkeiten) aus der Räumtechnik auf die Verkehrswege oder in das Erdreich sind vom AN sofort mit geeigneten Bindemitteln aufzunehmen, fachgerecht zu entsorgen und der AG ist unverzüglich über den Vorfall zu informieren. Der AN stellt den AG von allen behördlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen aus umweltrechtlichen Schäden (insb. nach dem Umweltschadensgesetz) frei, die durch seine eingesetzte Technik verursacht wurden.
- Anpassung der Lagepläne: Anpassungen der zu bearbeitenden Flächen (z. B. durch Baumaßnahmen, Sperrungen oder Wegeanpassungen) können bei Bedarf erforderlich werden. Diese sind zwischen AG und AN rechtzeitig abzustimmen, schriftlich zu dokumentieren und führen zu einer entsprechenden Anpassung des Lageplans als Vertragsanlage.
- Einsatznachweise und Rechnungslegung: Nach Erbringung der Leistungen sind dem AG die digitalen Einsatznachweise (elektronische GPS-Protokolle bzw. die manuellen Berichte) sowie sonstige rechnungsbegründende Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Diese Nachweise sind gesammelt für alle im Abrechnungsmonat tatsächlich durchgeführten Einsätze der jeweiligen Monatsrechnung als zwingende Anlage beizufügen. Monatsrechnungen ohne lückenlose und vollständige Nachweise werden ausdrücklich nicht zur Zahlung fällig. Für die Abrechnung, Validierung und etwaige Leistungsminderungen gelten ergänzend die detaillierten Regelungen zur Rechnungsprüfung und Kürzung gemäß Ziffer 5 dieser Leistungsbeschreibung.
- Ausführungsfristen und Reaktionszeiten
Der Winterdienst auf der gesamten Liegenschaft ist durch den AN rund um die Uhr (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche), einschließlich aller Wochenenden und gesetzlichen Feiertage, vollumfänglich zu gewährleisten. Dies dient der lückenlosen Absicherung der flexiblen Beschäftigtenarbeitszeiten (Rahmenarbeitszeit von 06:00 bis 21:00 Uhr an Werktagen) sowie der Absicherung des permanenten, unregelmäßigen Streifendienstes der Wache auf der gesamten Liegenschaft.
Reguläre Fertigstellungsfristen und permanente Absicherung:
- An Werktagen (Montag bis Freitag): Alle im Lageplan definierten Verkehrs-, Geh-, Zugangs- und Logistikflächen müssen vor Beginn des Haupt-Personen- und Lieferverkehrs bis spätestens 06:00 Uhr morgens vollständig schnee- und eisfrei geräumt sowie gestreut sein.
- An Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und in den Nachtstunden: An diesen Tagen und Zeiten gilt keine feste Fertigstellungsfrist um 06:00 Uhr morgens für den allgemeinen Beschäftigtenverkehr. Da der Streifeneinsatz des Wachdienstes unregelmäßig und permanent (24/7) erfolgt, schuldet der AN an Wochenenden, Feiertagen und in den Nachtstunden die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Das bedeutet: Bei winterlicher Witterung (Schneefall, Reif- oder Eisglätte, Blitzeis) hat der AN den Einsatz vor Ort unverzüglich und selbstständig so zu steuern, dass die im Lageplan definierten primären Verkehrs- und Gehwege für den Wachdienst zu keinem Zeitpunkt eine vermeidbare Gefahr darstellen.
Reaktionszeiten bei Akutereignissen und Alarmierung:
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- Eigenverantwortliche Überwachung: Der AN ist verpflichtet, die Wetterlage eigenverantwortlich und permanent zu überwachen. Setzt Schneefall, Eisregen oder Glättebildung ein, hat der Einsatz vor Ort unverzüglich und selbstständig zu erfolgen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung durch den AG bedarf.
- Maximale Reaktionszeit: Bei akut einsetzenden Wetterereignissen oder bei einer gesonderten Alarmierung/Aufforderung durch den AG (oder durch die Wache im ausdrücklichen Auftrag des AG) darf die Reaktionszeit des AN bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte und dem Beginn der Arbeiten auf dem Gelände maximal 60 Minuten betragen.
- Intervalle bei anhaltendem Wetterereignis: Bei anhaltenden winterlichen Witterungsverhältnissen (z. B. Dauerschneefall oder andauerndem gefrierendem Regen) sind die Räum- und Streuvorgänge in bedarfsgerechten Intervallen so oft zu wiederholen, dass die sichere Befahr- und Begehbarkeit des gesamten Geländes für den Personen-, Liefer- und Wachdienst lückenlos gewährleistet bleibt.
- Vergütungsstruktur und Abrechnungsmodus
Die Vergütung der vertragsgegenständlichen Winterdienstleistungen erfolgt über ein Kombi-Modell, aufgeteilt in eine fixe monatliche Bereitstellungspauschale (Vorhaltegebühr) und eine variable, einsatzbezogene Vergütung.
Fixe monatliche Bereitstellungspauschale (Bereitschaft):
- Für die vertragliche Kernzeit (1. November bis 31. März) wird eine feste monatliche Pauschale gemäß den Positionen des Preisblattes vereinbart.
- Mit dieser Pauschale sind sämtliche Fix- und Vorhaltekosten des AN vollständig abgegolten. Hierzu gehören insbesondere: Die permanente 24/7-Rufbereitschaft des Personals, die Bereitstellung, Vorhaltung und Bindung des erforderlichen Maschinen- und Fuhrparks, die eigenverantwortliche, fortlaufende Überwachung der meteorologischen Wetterdaten für das Berliner Stadtgebiet sowie sämtliche internen Verwaltungs- und Dispositionskosten.
- Die Bereitstellungspauschale wird unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der witterungsbedingten Einsätze gezahlt – mithin auch in Monaten, in denen kein operativer Einsatz stattfindet. Für Zeiträume außerhalb des Kernzeitraums besteht ausdrücklich kein Anspruch auf eine (anteilige) Bereitstellungspauschale.
Variable einsatzbezogene Vergütung (Leistungspreis):
- Jeder tatsächlich durchgeführte und ordnungsgemäß nachgewiesene Räum- und Streueinsatz auf dem Gelände wird auf Basis eines Pauschalpreises pro Einsatzgang (gemäß den Positionen des Preisblattes) vergütet.
- Ein „Einsatzgang“ definiert die vollständige Bearbeitung aller im Lageplan vereinbarten Flächen der Liegenschaft zur Wiederherstellung der vollen Verkehrssicherheit. Der Pauschalpreis je Einsatzgang fällt auch dann an, wenn witterungsbedingt nur eine Teilleistung (z. B. eine reine Glättebekämpfung/Streuung ohne Schneeräumung oder eine reine Schneeräumung ohne Streuung) zur Erreichung der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
- Sollten bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. langanhaltender Dauerschneefall oder extremer Eisregen) mehrere Einsätze an einem Kalendertag zwingend erforderlich sein, wird jeder witterungsbedingt notwendige Einsatzgang einzeln abgerechnet. Die Anzahl der abrechenbaren Einsatzgänge wird jedoch auf maximal drei (3) Einsatzgänge innerhalb von 24 Stunden (einem Kalendertag) begrenzt, sofern die wiederholten Einsätze im Einklang mit den Intervallen aus Ziffer 3 stehen. Darüberhinausgehende Einsatzgänge an demselben Kalendertag sind nur dann vergütungspflichtig, wenn sie vom AG vorab ausdrücklich in Textform autorisiert oder angeordnet wurden.
- Abrechnungsmodus und Rechnungsprüfung
Rechnungslegung und zwingende Anlagen:
- Monatliche Abrechnung: Die Abrechnung der variablen Einsatzleistungen (Leistungspreise pro Einsatzgang) erfolgt monatlich im Nachgang.
- Prüffähigkeit der Rechnung:
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Jeder Monatsrechnung sind die vertragsgemäßen Leistungsnachweise gemäß Ziffer 2 dieser Leistungsbeschreibung (elektronische GPS-Routenprotokolle bzw. ordnungsgemäß geführte und unterzeichnete manuelle Einsatzberichte) für den gesamten Abrechnungszeitraum als zwingende Anlage beizufügen.
- Rechtsfolge bei fehlenden Nachweisen: Einsätze, für die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung kein elektronischer GPS-Nachweis oder kein manueller Einsatzbericht vorliegt, der mit den An- und Abmeldezeiten des behördlichen/internen Wachbuchs übereinstimmt, gelten als nicht erbracht. Sie werden vom AG nicht vergütet und sind aus der Rechnungssumme zu streichen.
Abrechnung von Zusatzleistungen:
- Schneeabtransport vom Gelände: Der maschinelle oder manuelle Abtransport von zusammengeschobenen Schneemassen vom Liegenschaftsgelände wird als separate Position nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß einmaliger Pauschale laut Preisblatt abgerechnet. Voraussetzung für die Vergütung ist die vorherige Freigabe durch den AG in Textform (z. B. per E-Mail) sowie die digitale Vorlage des entsprechenden behördlichen Entsorgungsnachweises innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ausführung.
- Finale Streugutberäumung: Die finale Kehrung und umweltgerechte Entsorgung des Streuguts nach der Winterperiode (spätestens zum 30. April) wird als einmalige Festpreis-Pauschale nach vollständiger und mangelfreier Abnahme durch den AG zur Zahlung fällig.
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der AN stellt in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber die strikte Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Pflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in der jeweils gültigen Fassung in eigener Verantwortung sicher. Dies beinhaltet insbesondere die Erstellung und kontinuierliche Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung für die auszuübenden Tätigkeiten auf der Liegenschaft sowie die Bereitstellung von fachlich geeignetem und für die konkrete Tätigkeit unterwiesenem Personal.
Jeder eingesetzte Mitarbeiter des AN ist zwingend vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Liegenschaft einer entsprechenden Sicherheitsunterweisung zu unterziehen. Die Unterweisungen sind in der Folge regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen und zu dokumentieren.
Der AG übernimmt die Sicherheitseinweisung der Beschäftigten des AN bezüglich der örtlichen Gefahrenquellen sowie des Verhaltens im Notfall und dokumentiert diese. Zudem stellt der AG dem AN auf Anforderung objektspezifische Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner eigenen Arbeitgeberpflichten benötigt; eine Übernahme von Arbeitgeberpflichten des AN durch den AG ist ausgeschlossen. Ergeben sich aus diesen Informationen oder der Gefährdungsbeurteilung besondere objektspezifische Maßnahmen zum Erhalt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, werden diese zwischen den Parteien einvernehmlich schriftlich festgelegt. Der AN stellt die hierfür gegebenenfalls notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie sämtliches sonstiges Arbeitsmaterial und die erforderlichen Arbeitsgeräte auf eigene Kosten bereit.
Der AN stellt sicher, dass alle auf der Liegenschaft eingesetzten Beschäftigten über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um Sicherheitsunterweisungen, Betriebsanweisungen und Notrufe selbstständig zu verstehen und zu befolgen. Alternativ ist durch den AN permanent ein deutschsprachiger Koordinator vor Ort einzusetzen.
- Sonstiges
Mit der Abgabe eines Angebotes stimmt der Bieter für den Fall einer Zuschlagserteilung zu, die auftragsausführenden Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeiten auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gemäß dem
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Verpflichtungsgesetz (VerpflG) förmlich zu verpflichten. Dem AN werden hierzu nach Zuschlagserteilung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Der AN verpflichtet sich zudem, eine schriftliche Erklärung zur Einhaltung aller einschlägigen EG-/EU-Richtlinien für die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel und technischen Geräte abzugeben (Konformitätserklärung). Das entsprechende Formular wird dem AN nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zur Liegenschaft wird kontrolliert, berücksichtigen Sie bei jedem Einsatz im BfS eine Warte- und Ausstellungszeit von 5 bis maximal 10 Minuten für die Anmeldung und Ausstellung von Besucherausweisen und Zutrittskarten an der Pforte.
Adresse der Leistungserbringung / Rechnungsadresse / Rechnungsstellung / Zahlung
Adresse der Leistungserbringung: Bundesamt für Strahlenschutz, Dienststelle Berlin Köpenicker Allee 120-130 10318 Berlin
Rechnungsadresse: Bundesamt für Strahlenschutz Willy-Brandt-Str. 5 38226 Salzgitter
Rechnungsstellung: Die Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter Leistung nach Ablauf eines Monats. Eine Abschlagszahlung bzw. Vorauszahlung sind nicht vorgesehen. Die Zahlung erfolgt mit einer Frist von 30 Tagen nach Vorliegen einer prüffähigen Rechnung.
Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Unternehmen seit dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungs- eingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an das Bundesamt für Strahlenschutz ist die Vertrags- nummer 1217/26 sowie die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer 991-07256-14 zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs- Verordnung geregelt. Weitere Informationen hierzu siehe:
https://www.bfs.de/DE/aktuell/ausschreibungen/ausschreibungen_node.html
Der Rechnung sind die Nachweise über die erbrachten Stunden beizufügen. Eine Zusammenfassung mit ggf. weiteren Aufträgen aus diesem Vertrag ist nicht zulässig.
Die Parteien vereinbaren, dass ab dem 27.11.2020 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
Bitte achten Sie darauf, nur das in den einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung angeführte Maß bzw. deren Qualität / Ausprägung anzubieten; ein wesentliches „mehr an Leistung“ kann zum Angebotsausschluss gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV („Unwirtschaftlichkeit des Angebots“) führen.
| WICHTIGER HINWEIS: | ||
|---|---|---|
| Die Erstellung der Leistungsbeschreibung erfolgte so umfassend und ausführlich wie möglich. Dennoch kann sich | ||
| aufgrund eines enthaltenen Parameters bzw. Anforderung der Leistungsbeschreibung die Situation ergeben, dass | ||
| KEIN Angebot abgegeben werden kann. In diesem Fall oder auch bei weiteren festgestellten Unvereinbarkeiten, | ||
| stellen Sie zur Aufklärung bitte eine Bieterfrage über die eVergabe-Plattform. Herzlichen Dank! |
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