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Ausführungsbeschreibung NOW-2026-0438.pdf

Winterdienstleistungen auf Autobahnen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Alsfeld

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 08:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Gestellung eines Winterdienstfahrzeuges und Durchführung des Winterdienstes im Zuständigkeitsbereich der AutobahnmeistereiAlsfeld im Bereich der Außenstelle Fulda der Niederlassung Nordwest

Ausführungsbeschreibung

Rahmenvereinbarung (NOW-2026-0438) zur Gestellung eines Winterdienstfahrzeuges und Durchführung des Winterdienstes im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Alsfeld im Bereich der Außenstelle Fulda für zwei Winterdienstperioden

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2
  2. Angaben zu den Baustellen 3 2.1. Lage 3 2.2. Erreichbarkeit 3 2.3. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten 3 2.4. Lager- und Arbeitsplätze 3
  3. Angaben zur Ausführung 4 3.1. Fahrzeuge und Geräte des Auftragnehmers 4 3.2. Verkehrssicherung im Bereich der Arbeitsstelle 5 3.3. Ablauf der Leistungserbringung 5 3.4. Stoffe und Teile 9 3.5. Angaben zur Abrechnung 9 3.6. Nachweise/Prüfungen 10 3.7. Abfälle 10
  4. Ausführungsunterlagen 11 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 11 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 11
  5. Ergänzende Vertragsbedingungen 12

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen

Im Rahmen des sicherzustellenden Winterdienstes durch die Autobahn GmbH, ver- pflichtet sich der AN zur Durchführung von Räum- und Streudiensteinsätzen mit ei- nem vom AN zur Verfügung gestellten LKW incl. Fahrpersonalzu den Bedingungen des AG.

Dem AN werden die erforderlichen Winterdienstgeräte vom AG betriebsfertig zur Verfügung gestellt. Winterdienstgeräte sind insbesondere das Aufsatzstreugerät und der Schneepflug einschließlich der zugehörigen Bedieneinheiten.

Die Winterdienstleistung beinhaltet die Bereitstellung einesfür den Winterdienst auf- rüstfähigen, betriebsbereitenundbetriebssicheren LKW,welcher idealerweise über eine entsprechende Anbauplatte verfügt, sowie die Durchführung des Winterdiens- tes im Streu- sowie im Streu- und Räumdienst mit einem überlassenen Fahrzeug- führer auf Anordnung der Autobahnmeisterei im Zuständigkeitsbereich der Auto- bahnmeisterei Alsfeld.

Der AN besetzt das Fahrzeug mit entsprechend ausgebildetem, geeignetem und erfahrenem Personal. Er verpflichtet sich, nur zuverlässiges und unterwiesenes Per- sonal einzusetzen. Wünschenswert ist geschultes und unterwiesenes Personal im Führen von Rad,- und Teleskopladern.

Die Leistung ist entsprechend der Anforderungen des Merkblattes für den Winter- dienst auf Straßen durchzuführen.

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2. Angaben zu den Baustellen

2.1. Lage Die Winterdienstleistungen sind auf den Autobahnen einschl. den zugehörigen An- schlussstellen und Betriebsumfahrungen im Zuständigkeitsbereich der Autobahn- meistereiAlsfeld nach Anordnung zu erbringen. 2.1.1. Adressen Autobahnmeisterei Alsfeld Wilhelm-Stabernack-Str. 2 36304 Alsfeld

2.1.2. Übersichtskarte

Streckenverlauf

2.2. Erreichbarkeit Die Autobahnmeisterei ist über das öffentliche Straßennetz zu erreichen.

2.3. Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleistungen sind nicht vorhanden.

2.4. Lager- und Arbeitsplätze Die in der Autobahnmeisterei bestehenden Lager- und Arbeitsplätze können vom Auftragnehmer nach Absprache im geschäftsüblichen Umfang genutzt werden.

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3. Angaben zur Ausführung

3.1. Fahrzeuge und Geräte 3.1.1. Gerätebereitstellung und Montage/Demontage

Dem AN werden die Winterdienstgeräte vom AG betriebsfertig zur Verfügung ge- stellt. Winterdienstgeräte sind insbesondere Aufsatzstreugerät und Schneepflug einschließlich zugehöriger Bedieneinheiten. Die Spezifikation der Winterdienstge- räte als auch der übergebenen Zusatzeinrichtungen ergeben sich aus der Anlage 2 (Datenblatt Winterdienstgeräte), der Bestandteil dieses Vertrages sind. Hierzu zäh- len auch die Bedienungsanleitungen der Hersteller.

Der AN ist damit einverstanden, dass an seinem Fahrzeug alle Schalt-, Bedienungs- Signal-und übrigen Hilfseinrichtungen und die Befestigungsvorrichtungen nach den VDI-Richtlinien 2700 und grundlegenden DIN-Normen zur Ladungssicherung der Winterdienstausrüstung angebracht werden, die zum Betrieb der dem Fahrzeug zu- geordneten Winterdienstgeräte erforderlich sind.

Bei der Demontage der Anbauplatte für den Schneepflug werden die Kosten für die Abdeckkappen an der Stoßstange durch den AG übernommen. Soll eine Demon- tage nicht stattfinden, ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zum Vertrags- beginn zu schließen.

Die im Zusammenhang mit der Montage/Demontage der Schalt-, Bedienungs-, Sig- naleinrichtungen, übrigen Hilfseinrichtungen und Befestigungsvorrichtungen und et- waigen Zusatzeinrichtungen anfallenden Wartezeiten und Fahrten werden geson- dertvergütet. Die Montage/Demontage wird vom AG veranlasst. Dem AN fallen hier- für keine Kosten an.

Die vom AG gezahlten bzw. gestellten Zusatzeinrichtungen gemäß Anlage 3, blei- ben auch nach der Anbringung am Fahrzeug des AN Eigentum des AG. Der AN hat sie während der Wintermonate in solchem Umfang am Fahrzeug zu belassen, dass zu jedem Zeitpunkt kurzfristige Einsätze gewährleistet sind.

Die Schneeketten für einen eventuell erforderlichen Schneekettenbetrieb für das Winterdiensteinsatzfahrzeug, sind vom AN auf seine Kosten bereitzustellen und stets mitzuführen.

Endet der Vertrag vor dervereinbarten Vertragslaufzeit aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, so hat der AN die Ausstattungskosten (Material- und Ausstattungs- kosten) dem AG zu erstatten. Der Erstattungsbetrag reduziert sich um 25% pro voll- ständig durchgeführter Winterdienstperiode.

Wird das bereitgestellte Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ge- gen ein anderes Fahrzeug ausgewechselt, so hat der AN sämtliche entstehende Kosten für das abzurüstende und das neu auszurüstende Fahrzeug zu tragen. Dies beinhaltet auch dieKostenanteile (nachfolgend Wechselkosten genannt), die bei ei- ner regulären Abrüstung bei Vertragsende und einer regulären Ausrüstung bei Ver- tragsbeginn durch den AG getragen werden.

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Sofern ein Auftragnehmer ein bereits in der Vergangenheit bei der Autobahn GmbH des Bundes eingesetztes und umgerüstetes Fahrzeug nicht erneut ver- wenden und durch ein anderes Fahrzeug ersetzten möchte, entfällt die pau- schale Vergütung.Der Auftragnehmer ist gehalten, bereits auf Kosten der Au- tobahn GmbH des Bundes umgerüstete Fahrzeuge weiter einzusetzen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich kleinere Wartungsarbeiten an den gestellten Winterdienstgeräten des AG wie Reinigung, Sichtprüfung, Entleerung der Streumit- tel, Tanken, Kontrolle der Schmier- und Betriebsstoffe etc. in Eigenregie durchzu- führen.

3.2. Verkehrssicherung im Bereich der Arbeitsstelle 3.2.1. Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingendvorgeschrie- ben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO471 müs- sen eingehalten werden:

 Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1  Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

3.2.2. Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA-Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten. Die Arbeitsfahrzeuge und Aufbauten müssen Front,- sowie heckseitig mit gelben Rundumleuchten nach § 52 (4) StVZO ausgestattet sein, sofern hierfür eine Aus- nahmegenehmigung von der Straßenverkehrsbehörde vorliegt.

Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen:

 Weiß in Farbe DIN 6171– WS –RS  Rot in Farbe DIN 6171 –RT – R2 bestehen.

Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.

Die Blinkleuchten für gelbes Blinklicht müssen während des Räum-und Streudiens- tes eingeschaltet werden.

3.3. Ablauf der Leistungserbringung

3.3.1. Allgemein

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein Fahrzeug in betriebs-und verkehrs- sicherem Zustand einschließlich einem Fahrzeugführer für die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten geforderten Zeiten und Straßenstrecken zur Verfügung.

Die vom Auftragnehmer gestellten Fahrzeuge und Geräte haben den Sicherheits- anforderungen sowie Produktausstattungen für Fahrzeuge und Geräte des Straßen- unterhalts-undBetriebsdienstes gültiger Europäischen Normungen zu entsprechen.

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Für den Einsatz im Straßenunterhaltungsdienst müssen die Fahrzeuge der Straßen- verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und den Unfallverhütungsvorschriften (Fahrzeuge-GUV 5.1/VBG 12) entsprechen.

Die Fahrzeugdaten, welche der AN beabsichtigt einzusetzen, ist in der Anlage 1 Bieterangabenverzeichnisdes Fahrzeuges mit Angebotsabgabe zu benennen.

Das zum Einsatz kommende Winterdienstfahrzeug kann bei entsprechendem Fahr- zeug und Gerätekombination entsprechend den hier vorliegenden Ausschreibungs- beschreibung und gleichzeitiger Nutzung eines ausreichend dimensionierten Feuchtsalzstreugerätes sowie angebautem Vorbauschneepflug eine Überschrei- tung des zulässigen Gesamtgewichtes erreichen. Hierbei sind nicht nur die techni- schen Grenzen, sondern auch die rechtlichen Grenzen der StVZO zu beachten.

„Wird das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 StVZO) oder die maximale Achslast der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge inkl. Anbaugeräte und Zusatzeinrich- tungen überschritten, so muss eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO beantragt werden. Die Fahrerlaubnis für die die übermäßige Straßenbenutzung im konkreten Einsatzgebiet ist bei der zuständigen Stra- ßenverkehrsbehörde oder das Regierungspräsidium zu beantragen (vgl. § 29 Abs. 3/§46 StVO).“

Der Auftragnehmer bringt das Fahrzeug mit der entsprechenden Winterdienstaus- rüstung und Zubehör zum Einsatz.

Die vom Auftragnehmer einzusetzende Streutechnik, welche vom AG gestellt wird, verfügtüber eine geprüfte wegeabhängige Dosiereinrichtung und ist zugleich für das Feuchtsalzverfahren (FS 30) geeignet.

Die Winterdiensttechnik des Auftraggebers ist unter Einhaltung der Reaktionszeit vor Beginn des Leistungszeitraumes einsatzbereit am Fahrzeug anzubringen.

Der Auftragnehmer hat die Winterdiensttechnik während der Winterdienstmonate in vollem Umfang am Fahrzeug zu belassen, so dass sofortige Einsätze gewährleistet sind. Ausnahmen hiervon sind imEinzelfall schriftlich mit der Meistereileitung abzu- klären.

Das Fahrzeug ist für den Witterungsbedingten und im Vorfeld besprochenen Vor- haltezeitraumwährend der Vertragslaufzeitauf dem zugewiesenen Gelände der AM zustationieren. Im Bedarfsfall kann mit Zustimmung der Meistereileitung, unter Ge- währleistung der Reaktionszeiten hiervon abgewichen werden. Eine ausdrückliche Zustimmung der Meistereileitung ist notwendig.

Etwaige Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit des Fahrzeuges sind durch die Ver- gütung für die Vorhaltung der Fahrzeuge abgegolten.

Der AN hat die Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges regelmäßig zu prüfen, insbe- sondere nach Vorinformation zum Einsatzabruf. Der Auftragnehmer ist für das ver- traglich gebundene Winterdienstfahrzeug einschließlich der Anbaugeräte und Son- derausrüstung eigenverantwortlich. Wird das Fahrzeug während der Vertragsdauer gegen ein gleichwertiges Fahrzeug ausgewechselt, so sind die dadurch entstehen- den Kosten vom Auftragnehmer zu tragen.

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Der Wechsel eines Fahrzeuges ist dem Auftraggeber an dem Tag des Austauschs schriftlichmitzuteilen.

3.3.2. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Anforderung des Auftragge- bers zur angegebenen Zeit bei Tag oder Nacht, auch an Sonn-und Feiertagen,ein- satzbereit zu halten und innerhalb einer Stunde nach Abruf seinen Einsatz am Meistereigehöft oder festgelegten Stützpunkt einsatzbereit zu machen.

Durch den AG erfolgt vor Einsatzabruf eine entsprechende Vorinformation lt. LV- Position an den AN. Der AN hat sicher zu stellen, dass zum Einsatzbeginn, welcher separat erfolgt,das Fahrzeug unverzüglich auf der AModer demim Vorfeld bespro- chenen Bereitschaftsort einsatzbereit ist.

Die Leistung ist bei Bedarf 24 Stunden/Tag einschließlich Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen zu erbringen. Der Einsatz erfolgt in der Regel im 10 Stunden Schichtsystem unter Berücksichtigung der gesetzlichen Lenk-und Ruhezeiten, wel- che nach den geltendenArbeitszeit-Bestimmungen abgerechnet werden. Die Dauer des Gesamteinsatzes bestimmt der AG (Anweisung durch die zuständige AM).

Der Leiter der Autobahnmeisterei oder ein von ihm Beauftragter ruft das Räum- Streufahrzeug zum Einsatz ab. Hierbei wird ebenfalls festgelegt, welche Strecken- abschnitte (Route) zu räumen bzw. zu streuen sind. Nach Abruf, erfolgt die Räu- mung und Streuung eigenverantwortlich durch den AN.

Die Anforderung durch den Auftraggeber erfolgt schriftlich gegenüber dem AN. Der AN kann in gemeinsamer Abstimmung per E-Mail über den saisonbedingten Erst- einsatz informiert werden, wobei die Anforderung an den benannten Projektleiter erfolgt. Ist eine Anforderung per E-Mail nicht gewünscht, kann diese auch in Papier- form erfolgen.Der AG behält sich vordie Einsatzeinteilungim Rahmen der Vertrags- laufzeit sowie die Koordination des Fahrzeugs telefonisch durchzuführen. Der Auf- traggeber bzw. ein von ihm Beauftragter ist berechtigt dem Fahrzeugführer des Auf- tragnehmersdirekt Weisung zur Durchführung der Einsätze zu geben. Ohne Auffor- derung des Auftraggebers dürfen Einsätze nicht gefahren werden. Der Auftragneh- mer garantiert die Erreichbarkeit des Fahrzeugführers während des Einsatzes über Mobiltelefon. Die Telefonnummer ist dem Auftraggeber mit Vertragsbeginn bzw. mit Beginn der Winterperiode schriftlich mitzuteilen. Dies gilt ebenso bei Änderung der Telefonnummer. Der Auftragnehmer befördert ohne besondere Vergütung die für den Winterdienst notwendigen Räum- und Streugeräte, Ballast- und Streustoffe. Er gestattet auch ohne besondere Entschädigung die Mitfahrt von Bediensteten des Auftraggebers oder dessen Beauftragten. Passende Winterausrüstung für das Fahr- zeug ist mitzuführen. Mit den ausgewiesenen Vergütungen sind alle erforderlichen Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten. Zuschläge für Feiertage, Nacht- und Wochenendarbeit usw. werden gesondert ge- zahlt. Diese sindnichtin den Stundensatz der Einsatzvergütung einzurechnen,son- dern in die entsprechende OZ einzutragen.

Erfolgt nach einer Ankündigung kein Einsatz, steht dem AN jeweils eine pauschale Vergütung für diese Einsatzankündigung gemäß der Position „Einsatzankündigung ohne Einsatz“ des Leistungsverzeichnisses zu.

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Das Beladen des Streuers mit Streusalz des AG und das Beladen der Salzsole des AG erfolgt durch den AN. Dazu erhalten alle Fahrer des AN vom AG eine Einwei- sung das zur Beladung jeweils vorgesehene Gerät (Radlader, Solestation und Silo- anlage). Derjeweilige Fahrzeugführer des WD-Fahrzeuges ist die für den Ladevor- gang verantwortliche Person.

Als Auftaumittel wird Auftausalz NaCl in Verbindung mit 20 %ige Natriumchloridlö- sung zum Einsatz gebracht. Die Auftaumittel entsprechen dabei den Technischen Lieferbedingungen für Streustoffe des Straßenwinterdienstes (TL-Streu). Ge- schäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs-und Lieferbedin- gungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich angenommen sind. Vereinbarungen über eine Änderung der Leistung bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragge- bers (zu § 2 VOL/B).

Zum Saisonbeginn (im Zuge der jährlichen Technikvorstellung) sind mindestens 4 Arbeitskräfte des AN zu benennen und auf der Technik einzuweisen. Änderungen am benannten Personalbestand ist beim AG spätestens 24 Stunden vor Einsatz be- kannt zu geben.

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass an seinem Fahrzeug alle Schalt-, Bedienungs-, Signal- und übrigen Hilfseinrichtungen und die Befestigungs- vorrichtungen nach den VDI-Richtlinien 2700 und grundlegenden DIN-Normen zur Ladungssicherung der Winterdienstausrüstung angebracht sind, die zum Betrieb der dem Fahrzeug zugeordneten Winterdienstgeräte erforderlich sind.

Auf Verlangen der Leitung der Meisterei ist ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes GPS gestütztes Ortungsgerät mitzuführen und einzusetzen. Die Kosten der Fahrzeugausstattung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer verzichtet auf einen Entschädigungsanspruch wegen einer durch die vorgenannte Ausstattung verursachten Beeinträchtigung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer hat alle Verän- derungen und Beeinträchtigungen der Geräte und der Fahrzeugausstattung zu ver- treten, die durch vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig und umsichtig gehandelt haben. Die Datenerfassungsgeräte und Fahr- zeugausstattung bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat sie während der Wintermonate in solchem Umfang im bzw. am Fahrzeug zu belassen, dass zu jeder Einsatzzeit Datenerfassungen gewährleistet sind. Die Daten der Nachweise sind vom Auftragnehmer bis zum Folgetag des durchgeführten Winter- diensteinsatzes an die Meisterei mittels Datenübertragung / Datenträger zu überge- ben. Zu erbringende Daten und Nachweise erfolgen in Form von Fahrtnachweis (Ausdruck Fahrtenschreiber/Tachoscheibe) und den dazugehörigen Einsatz-/Streu- bericht. Sie sind außerdem als Ausdruck der Rechnung beizufügen.

Das vertraglich gebundene WD-Fahrzeug ist zum Einsatz von Räum- bzw. Räum- Streueinsätzen innerhalb einer Staffel bzw. eigenverantwortlich als Einzelfahrzeug vorgesehen.

Eine Winterdienst-Unterweisung, für die seitens des AN vorgesehenen Fahrzeug- führer wird durch den AG gewährleistet. Die Teilnahme ist für die Fahrzeugführer verpflichtend.

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Der AN hat durch entsprechende Kraftstoffbevorratung am Einsatzfahrzeug sicher zu stellen, dass mindestens zwei Umläufe ohne nachtanken durch das Einsatzfahr- zeug realisiert werden kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Erlasse, die für den Einsatz seines Fahrzeuges im Winterdienst maßgebend sind, zu befolgen. Insbesondere sind bei den Arbeiten die Vorschriften der StVO und der StVZO zu beachten.

3.3.3. Instandhaltung Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die anlässlich des Einsatzes seines Fahr- zeuges zur Räumung einer Straße durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Winterdienstgeräte entstehen oder von seinen Fahrern verursacht werden. Er stellt den Auftraggeber von Haftungsansprüchen frei, die von Dritten in diesem Zusam- menhang geltend gemacht werden können. Am Fahrzeug entstandener Schaden muss vom Auftragnehmer allein getragen werden. Bei eingetretenen Schadensfäl- len ist der Auftraggeber (zuständige Autobahnmeisterei) unverzüglich zu verständi- gen. Soweit Fahrzeuge und/oder Winterdiensttechnik des Auftragnehmers der In- standsetzung zugeführt werden müssen, sind die Aufwendungen durch den Auftrag- nehmer zu tragen. Alle erforderlichen Aufwendungen sind durch die Vorhaltungs- pauschale bzw. die Einsatzvergütung abgegolten. Erforderliche Fahr-und Wartezei- ten sind hier, soweit eine Reparatur während eines Winterdiensteinsatzes notwen- dig wird, gesondert nachzuweisen und werden nicht vergütet. Der Auftraggeber ist unverzüglich über die Reparatur und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen.

3.3.4. Vertragsdauer

Die Vertragslaufzeit ist auf zwei Winterdiensteinsatzperioden begrenzt und richtet sich nach denRahmenvertragsbedingungen.Die einzelnenEinsatzperioden erstre- cken sich wie folgt:

 Einsatzzeitraum 26/27: mit Zuschlagserteilung (voraussichtlich Mitte Dezember) 2026 bis 31. März 2027  Einsatzzeitraum 27/28: 01. November 2027 bis 31. März 2028

Der Auftragnehmer garantiert die Bereitstellung / Vorhaltung der vereinbarten Fahr- zeuge, Geräteund Personal für die Vertragslaufzeit.

3.4. Stoffe und Teile Entfällt

3.5. Angaben zur Abrechnung

Die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen hinsichtlich der Räum- und Streu- leistungen wurden auf der Grundlage, der in den vergangenen Jahren benötigten Leistungen ermittelt, mit einem geschätzten Aufschlag versehen und sind daher un- verbindlich. Der AN hat keinen Anspruch auf Einhaltung dieses Leistungsumfangs.

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Der Abruf der Räum- und Streuleistungen erfolgt nach Bedarf. Die hierfür angege- benen Einheitspreise gelten unabhängig von den tatsächlich geforderten Leistun- gen. Mehr- bzw. Mindermengen führen zu keiner Änderung der Einheitspreise. Diese Regelungen gelten nicht für die Monatspauschalen für die Vorhaltung von Fahrzeugen und Technik. Die Monatspauschale gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf der AM oder auf einem vom AN gewähltenund mit der Meistereileitung abgestimmtenPlatz(unter Einhaltung der Reaktionszeit) abgestellt ist.

Wird durch den AN der Einsatzbeginn, welcher vom AG zuvor bekannt gegeben wurde, verzögert, wird die Monatspauschale um 1/3 des monatlichen Angebotsprei- ses eingekürzt und durch den AG einbehalten. Die Ursache der aufgetretenen Ver- zögerung ist hierbei nichtrelevant. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt in zusam- mengefasster Form.

Die Vorstellung des zum Einsatz kommenden Fahrzeuges ist Voraussetzung für die Einsatzbereitschaft. Es hat eine Abrechnung minutengenau zu erfolgen. Die Leis- tungsmenge „h“ ist mit zwei Stellen nach dem Komma abzurechnen. Die Leistungen der Vorhaltung (Monatspauschale) und des Winterdienstes können monatlich im Folgemonat abgerechnet werden.

3.6. Nachweise/Prüfungen

Nachweise Über den Einsatz im Winterdienst sind vom Auftragnehmer Fahrtennachweise an- hand eines vom Auftraggeber bereitzustellenden Vordruckes (Anlage 4 Winter- dienstbericht) in 1-facher Ausfertigung zu führen, die eine lückenlose Dokumenta- tionüber die Einsatzzeiten und Fahrtwegeergeben. Diese Nachweise sind für jeden Einsatz und zum täglichen Einsatzschluss zu erstellen. Spätestens am nächstfol- genden Arbeitstag sind diese Nachweise sowie eine Kopie der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers per Kopie oder E-Mail dem AG zu übermitteln. Anstatt der vorgenannten Abrechnungsweise kann der Auftragnehmer den Nachweis der Ein- satzfahrten mittels einer automatischen Erfassung der Fahrtzeiten, Fahrwege sowie Streudaten verlangen. Der in Anlage4benannte Winterdienstbericht wird von der jeweiligen Meisterei aus- gehändigt. Exemplarischer Winterdienstbericht der entsprechenden Autobahnmeis- terei wird angefügt

Prüfungen Das Fahrzeug mit Winterdiensttechnik ist dem Auftraggeber zum Vertragsbeginn und im Weiteren jährlich bis zu dem 01.11 des aktuellen Jahres der Meisterei einer Besichtigung und einem Testlauf auf der AM des Auftraggebers innerhalb seiner Geschäftszeiten unaufgefordert nach Vorankündigung vorzuführen. In diesem Zu- sammenhang erfolgt eine Ein-bzw. Unterweisung des Fahrpersonals durch den Lei- ter der AM. Bestandteil der Einweisung kann auch eine Streckenbefahrung sein.

3.7. Abfälle Entfällt

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4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Für die Berechnung der Vergütungssätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:

I. Einsatzstunde im Winterdienst Die Einsatzstunde umfasst die Zeit zwischen der Abfahrt von der Streustoffladestelle bzw. Autobahnmeisterei und der Abfahrt von der Autobahnmeisterei nach Beendigung des Winterdiensteinsatzes abzüglich der Stillstandzeiten. Diese werden gesondert vergütet. Alle anderen Ein- satzzeiten wie An- und Abfahrt, sowie die Reinigung des Fahrzeuges und der Geräte sind in diese Position einzukalkulieren und werden nicht beson- ders vergütet. Einsatzzeit für Streckenbefahrung im Zuge der Ein- bzw. Un- terweisung. II. Stillstandzeiten Unter Stillstandzeiten fallen:

  • Einweisung des Auftragnehmers in die Winterdienstdurchführung und - Technologie
  • Datenerfassung (Einsatzdokumentation) III. Vorhaltungspauschale Als Vorhaltungspauschale gilt der jeweilige Zeitraum eines Monats, in dem sowohl Fahrzeug als auch Personal vorgehalten werden. Hiermit sind alle Aufwendungen die die Vorhaltung des WD-Fahrzeuges einschließlich des Personals abgegolten. Eine monatlich anteilige Vorhaltung wird dement- sprechend abgerechnet. IV. Bereitschaft Die Bereitschaftszeit ist die Zeit ab Bekanntgabe eines möglichen Einsat- zes durch die Autobahnmeisterei (mind. 24 Stunden vor einem möglichen Abruf) bis zu einem zeitlich genau definierten Abruf bzw. bis zu einer Ein- satzabsage. Erfolgt zu einem zwischenzeitlich benannten Abrufzeitpunkt kein Einsatz, gilt die Bereitschaft weitere 8 Stunden fort. Die Anwendung der Abrechnungsposition „Bereitschaft“ ist dann vorgese- hen, wenn es dem Auftraggeber nicht möglich ist, beim Abruf einen ge- nauen Zeitpunkt für den jeweiligen Einsatzbeginn zu benennen. Die LV-Po- sition kommt lediglich dann zum Tragen, wenn der Auftragnehmer von der Autobahnmeisterei einen Abruf erhält, wobei der genaue Einsatzbeginn nicht genannt werden kann und ungewiss ist. Der Auftragnehmer wird dann in „Bereitschaft“ versetzt. Für diese „Wartezeit“ erhält der Auftragnehmer dann eine Vergütung über diese LV-Position. Sobald der Auftragnehmer von der Autobahnmeisterei einen Abruf unter Benennung eines genauen und verbindlichen Einsatzbeginns (Datum und Uhrzeit) erhält, ist eine Vergütung über diese LV-Position nicht vorgesehen. V. Einsatztag Einsatztag ist der Kalendertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen

  • Eignungsbestätigung des AN zur sicheren Bedienung von Ladeeinrichtungen (Radlader) des eingesetzten Personals

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5. Ergänzende Vertragsbedingungen

 Maschinen für den Winterdienst-Sicherheitsanforderungen; Deutsche Fassung EN 13021:2003+A1:2008  Maschinen für den Winterdienst - Teil 2: Anforderungen an Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflügen DIN 30707-2  Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung-Antrieb und Steuerung von Anbaumaschinen-Anforderung an Austauschbarkeit und Leistung, Deutsche Fassung EN 15431:2008  Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Frontanbauausstattungen Teil 1: Feste Frontanbauplatten; Deutsche Fassung EN 15432-1:2011  Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Frontanbauausstattungen Teil 2: Austauschbarkeit von Hubsystemen; Deutsche Fassung EN 15432-2:2013  Winterdienstausrüstung– Schneepflüge Teil 1: Produktbeschreibung und Anforderungen; Deutsche Fassung EN 15583-1:2009  Winterdienstausrüstung- Schneepflüge Teil 2: Prüfkriterien und deren Anforderungen; Deutsche Fassung EN 15583-2:2012  Winterdienstausrüstung- Streumaschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Angaben für Streumaschinen, Deutsche Fassung EN 15597-1:2009  Winterdienstausrüstung- Streumaschinen Teil 2: Anforderungen an die Streustoffverteilung und deren Prüfung; Deutsche Fassung CEN/TS 15597:201  DIN EN 16811-1 Winterdienstausrüstung –Enteisungsmittel – Teil 1: Natriumchlorid– Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 16811-1:2016  Merkblatt für Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen, Teil Winterdienst

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