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0093-26-IK-Anlage 17-Winterdienstunterlagen-Checkliste.pdf

Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Ilm-Kreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 19:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 1

Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen

für die Durchführung des Winterdienstes

- Checkliste mit Erläuterungen -

Vorbemerkungen

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) schreibt die Winterdienst-Leistungen auf

Bundes- und Landesstraßen jeweils für einen Landkreis für die Dauer von 5 Winterperioden aus.

Die nachfolgende Checkliste gibt eine Übersicht und eine Gliederung, welche Unterlagen der

jeweilige Auftragnehmer entsprechend den Anforderungen in der Ausschreibung wann vorzule-

gen hat. Ergänzend zur tabellarischen Übersicht werden in Folge nähere Erläuterungen gegeben,

in welcher Form und mit welchen Inhalten diese Unterlagen vorzulegen sind. Die einzelnen Un-

terlagen sollten jeweils entsprechend der Tabelle geordnet und gegliedert sein. Die Vorlage kann

in Papierform und/oder in Dateiform erfolgen, immer entsprechend gegliedert und beschriftet.

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 2

Nr.UnterlageVorlage ANBemerkungenPrüfung AGNachforderung
E zinmaligv Wor jedemZ Äusätzlich beiVorgelegtVorgelegtVollständigVollständig
u Beginninternderung
1.Einsatzpläne
1.1Streuplan
1.1.11.1.1StreuplanXXfür ganzes Netz
– asymmetrische Streuung - graphisch
1.1.2StreuplanXXfür ganzes Netz
– asymmetrische Streuung – tabellarisch mit Nachweisen der
Grenzwerte
FahrzeugnummerXX
KennzeichenXX
Ladekapazität Sole und/oder SalzXX
StreuweglängeXX
LeerweglängeXX
GesamtroutenlängeXX
UmlaufzeitXX
Erf. Ladevolumen Sole und/oder SalzXX
1.2Räum- und Streuplan
1.2.11.2.1Räum- und StreuplanXXfür maximale Fz-Zahl
– Hin- und Rückfahrt - graphisch
1.2.2Räum- und StreuplanXXfür maximale Fz-Zahl
– Hin- und Rückfahrt - tabellarisch mit Nachweisen der Grenz-
werte
FahrzeugnummerXX
KennzeichenXX
Ladekapazität SalzXX
StreuweglängeXX
LeerweglängeXX
GesamtroutenlängeXX
UmlaufzeitXX
Erf. Ladevolumen SalzXX
1.3Einsatzpläne Radwege und Busbuchten
1.3.11.3.1Einsatzpläne RadwegeXXn tach Bedarf, separat oder in-
- graphischegriert
1.3.2Einsatzpläne BusbuchtenXXn tach Bedarf, separat oder in-
- graphischegriert
1.4Kontrollpläne (Kontrollfahrten)
KontrollplanXXn our kritische Strecken, ein
- graphischder max. 2 Fahrzeuge
1.5Sonderpläne (Teileinsatz)
SonderpläneXXf (ür Teileinsätze, nach Bedarf
- graphischz.B. Höhenlagen)

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 3

Nr.UnterlageVorlage ANBemerkungenPrüfung AGNachforderung
Ei zunmaligv Wor jedemZ Äusätzlich beiVorgelegtVorgelegtVollständigVollständig
Beginninternderung
2.Fahrzeuge und Geräte
2.1Fuhrpark-Übersicht (alle Fahrzeuge mit Geräten und technischen Daten)
Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch alsXX
Bezug für alle anderen Angaben und Vorlagen)
KennzeichenXX
Fabrikat/TypXX
Baujahr bzw. ErstzulassungXX
StationierungXX
Schneepflug TypXX
Schneepflug Arbeitsbreite (ggf. andere Anbaugeräte Besen,XXXX
Fräse …)
Streugerät Fabrikat/TypXX
Streugerät Art (FS30 oder FS100 oder Kombistreuer)XX
Streugerät Ladevolumen SalzXX
Streugerät Ladevolumen SoleXX
Besonderheiten (z.B. Reservefahrzeug, Fz für Radwege, Fz fürXXXX
Schneefräse)
2.2Streugeräte-Prüfung
2.2.12.2.1Tabellarische Übersicht aller PrüfungenTabellarische Übersicht aller Prüfungena b rlle Prüfungen in einer Ta-
elle, Nummerierung der Ge-
äte
Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch alsX
Bezug für alle anderen Angaben und Vorlagen)
KennzeichenX
Streugerät Hersteller, TypX
Baujahr des StreugerätesX
Datum TypprüfungX
Datum AbnahmeprüfungX
Datum letzte Prüfung vor WinterbeginnX
2.2.2.xTypprüfungen aller Geräte (nummeriert von 1 bis Anzahl)Typprüfungen aller Geräte (nummeriert von 1 bis Anzahl)XXXXz su Beginn oder bei Neube-
chaffungen in Laufzeit
2.2.3.xAbnahmeprüfungen aller Geräte (nummeriert)XXz su Beginn oder bei Neube-
chaffungen in Laufzeit
2.2.4.xPrüfungen vor Winterbeginn aller Geräte (nummeriert)X
2.3.Prüfung Thermomaten
2.3.1.x2.3.1.xAbnahme-Prüfungen aller Thermomaten (nummeriert nach Gerä-XX
tenummern)
Prüfprotokolle und Vorlage der Streukurvenje Thermomat
Prüfung / Eichung des TemperaturfühlersXX
Überprüfung des richtigen Einbaus des TemperaturfühlersXX
Programmierung der Streukurven und ÜberprüfungXX
2.3.2.xPrüfungen vor Winterbeginn aller Thermomaten (nummeriert)X
2.4Bestätigung Novasib
Bestätigung Novasib DatenübertragungXXfür alle Fahrzeuge, d.h. bei Neubeschaffung Ergänzung

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 4

Nr.UnterlageVorlage ANBemerkungenPrüfung AGNachforderung
E zinmaligv Wor jedemZ Äusätzlich beiVorgelegtVorgelegtVollständigVollständig
u Beginninternderung
3.Streustoffe
3.1Standorte-Übersicht (nummeriert, Tabelle zu Fahrzeugen, Lagerkapazitäten)
Standort-Nr. (laufende Nummerierung)XX
Name/Bezeichnung des StandortesXX
Adresse (Zufahrt)XX
Datum Genehmigung Untere WasserbehördeXX
Anzahl stationierter Fahrzeuge (entsprechend Tab. 2.1)XX
Lagervolumen Salz [t]XX
Lagervolumen Sole [t oder m³]XX
Sole fertig angeliefert oder selbst produziert?XX
Lösekapazität der Soleanlage [t/h oder m³/h]XX
Ggf. Bemerkungen (z.B. Planungen zur Ergänzung/Neubau etc.)XX
3.2Nachweis Lager- und Lösekapazitäten
Nachweis Lager- und Lösekapazitäten für jeden Standort (num-XX
meriert)
3.3Genehmigung Untere Wasserbehörde
Genehmigung Untere Wasserbehörde für jeden Standort (num-XX
meriert)
3.4Prüfzertifikate
Prüfzertifikate für das eingesetzte Salz und ggf. die SalzlösungXXLWährend Winter bei Wechsel
(bei Beschaffung Fertiglösung)ieferant oder Abbauort
3.5Nachweis Kontrollprüfungen
Nachweis Kontrollprüfungen für Salz und Salzlösung währendXP ero Standort mindestens
des letzten Wintersine Kontrollprüfung
4.Personal
4.1Benennung Einsatzleiter mit Erreichbarkeit
Einsatzleiter/innen mit deren Zuständigkeit und ErreichbarkeitXXggf. mit Zuständigkeiten
(Telefonnummern auch außerhalb der normalen Dienstzeiten)
4.2Schulungsnachweise
Datum, Auflistung der Teilnehmer/innen, Inhalte, Schulungsun-XXXbei Personalwechseln
terlagen sowie Name des Schulenden
4.3Bereitschaftsplan
Dienstzeiten des Personals und ErreichbarkeitenXX

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 5

Erläuterungen / Anforderungen zu den einzelnen Unterlagen

1. Einsatzpläne

1.1. Streuplan (ff.)

Vom AN müssen vor Beginn des ersten Winters die Streupläne für einen Volleinsatz (ganzes

Netz) vorgelegt werden. Der Streuplan umfasst für jedes einzusetzende Fahrzeug eine genaue

Beschreibung der Fahrtroute (NK-Abschnitte) mit Angaben zur Länge und zur Streubreite (bei

Streustrecken) bzw. nur der Länge bei Leerwegen. Leerwege sind Einsatzwege vom Standort bis

zur ersten Streustrecke, zwischen den einzelnen Streustrecken (auch Rückfahrten über gestreute

Strecken, über Strecken anderer Fahrzeuge oder anderer Baulastträger wie Ortsdurchfahrten)

sowie Rückfahrten von der Einsatzstrecke zum Standort.

Der Streuplan ist für präventive oder kurative reine Streueinsätze (ohne Räumen) vorgesehen,

sowohl für FS30 als auch für FS100. Bis zu 8m Breite werden die Strecken dabei asymmetrisch

abgestreut, d.h. nur in einer Fahrtrichtung; nur breitere Strecken oder solche mit Mitteltrennung

werden doppelt gestreut (jede Fahrtrichtung einzeln). Busbuchten können in den Plan integriert

sein, sollten aber besonders im Plan gekennzeichnet sein.

Der Streuplan kann für eine reduzierte Anzahl von Fahrzeugen erstellt werden, wobei die maxi-

male Umlaufzeit für jedes einzelne Fahrzeug erfüllt sein muss.

Der Streuplan ist sowohl graphisch als auch in Form von Netzknotenlisten darzustellen. In einer

Übersichtstabelle zum Streuplan sind für jedes eingesetzte Fahrzeug folgende Angaben zu ma-

chen: Fahrzeug-Nummer, Kennzeichen, Ladekapazität Salz und/oder Sole, Streuweglänge, Leer-

weglänge, Gesamtroutenlänge, Umlaufzeit, erforderliches Ladevolumen Salz und/oder Sole. Da-

bei ist das Einhalten der Grenzwerte nachzuweisen.

Für die Ermittlung des erforderlichen Ladevolumens ist die maximal beim Streuen verwendete

Streudichte, kombiniert mit den jeweiligen Streubreiten und Streuweglängen anzusetzen.

Für die Ermittlung der Umlaufzeiten sind die im Merkblatt Winterdienst vorgegebenen Schätz-

werte für die Geschwindigkeiten zu verwenden, die Rückfahrt zum Standort und die Nachladezeit

zählen hier hinzu. Gemäß Merkblatt können statt der dort angegebenen Durchschnittswerte auch

eigene Erfahrungswerte angesetzt werden, diese sind allerdings dann über Einsatzauswertungen

nachzuweisen.

Die Streupläne werden vom Auftraggeber genehmigt und müssen dann im Einsatz eingehalten

werden, Abweichungen sind für entsprechende Einsätze jeweils in den Einsatzmeldungen anzu-

geben und zu begründen.

Sofern Änderungen an den Plänen vorgenommen werden sollen oder müssen, sind diese jeweils

erneut vorzulegen und zu genehmigen.

1.2. Räum- und Streuplan (ff.)

Der AN muss für das Räumen und Streuen des gesamten Netzes vor Beginn des ersten Winters

Räum- und Streupläne vorlegen.

Für die Erstellung der Räum- und Streupläne gelten die gleichen Grundsätze für die Form (gra-

phische Darstellung, Auflistung aller Strecken in chronologischer Reihenfolge) und die tabellari-

sche Übersicht.

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 6

Räum- und Streupläne werden für die maximale Fahrzeugzahl, die in der Ausschreibung vorge-

geben wurde, erstellt. Beim Räumen und Streuen müssen alle Abschnitte (mindestens) doppelt

befahren werden, d.h. hin und zurück. Sofern es mehrstreifige Abschnitte gibt (drei- oder vier-

streifig) oder Busbuchten zu räumen sind, muss dies ggf. gesondert erfolgen.

Leerwege sind Fahrten vom Standort zur Räum- und Streuroute und zurück sowie Fahrten über

Strecken anderer Fahrzeuge oder anderer Baulastträger wie Ortsdurchfahrten.

Der Räum- und Streuplan ist für den Einsatz mit FS30 bei Schneefall oder Schneelage vorgese-

hen. Die maximalen Umlaufzeiten müssen für jedes Fahrzeug erfüllt sein.

Für die Ermittlung des erforderlichen Ladevolumens ist die maximal beim Räumen und Streuen

verwendete Streudichte, kombiniert mit den jeweiligen Streubreiten und Streuweglängen anzu-

setzen.

Für die Ermittlung der Umlaufzeiten sind die im Merkblatt Winterdienst vorgegebenen Schätz-

werte für die Geschwindigkeiten zu verwenden, die Rückfahrt zum Standort und die Nachladezeit

zählen hier hinzu.

Die Räum- und Streupläne werden vom Auftraggeber genehmigt und müssen dann im Einsatz

eingehalten werden, Abweichungen sind für entsprechende Einsätze jeweils in den Einsatzmel-

dungen anzugeben und zu begründen.

Sofern Änderungen an den Plänen vorgenommen werden sollen oder müssen, sind diese jeweils

erneut vorzulegen und zu genehmigen.

1.3. Einsatzpläne Radwege und Busbuchten (ff.)

Sofern Radwege und Busbuchten im Netz zu betreuen sind, sind die entsprechenden Pläne vor

Beginn des ersten Winters vorzulegen und zu genehmigen.

Die Busbuchten können beim Streuen in die normalen Streupläne integriert sein (Veränderung

der Streubreite), beim Räumen sind sie separat zu bedienen. Bei den Radwegen ist wegen der

geringen Breite ein Plan sowohl für Streuen als auch für Räumen und Streuen ausreichend.

Die Form und die tabellarischen Angaben sowie die Nachweise der Kapazitäten und Zeiten sind

mit den normalen Räum- und Streuplänen identisch.

1.4. Kontrollpläne

Für jedes Netz ist vom AN vor Beginn des ersten Winters ein Kontrollplan vorzulegen. Dieser

enthält die kritischen Streckenabschnitte des Netzes (besondere Höhenlagen oder besondere

Glättebildung), die in einer festgelegten Reihenfolge von einem Fahrzeug angefahren und kon-

trolliert werden. Eine Doppelbefahrung von Strecken ist zur Kontrolle nicht erforderlich und sollte

im Rahmen der Routenoptimierung vermieden werden.

Leerwege sind An- und Rückfahrten vom Standort zur Strecke, alle Doppelbefahrungen sowie die

Fahrten über Strecken anderer Baulastträger (insbesondere Ortsdurchfahrten). In der Regel wird

zur Kontrolle nur ein Fahrzeug eingesetzt (beladenes Streufahrzeug), nur in begründeten Aus-

nahmefällen sind 2 Fahrzeuge zulässig. Sofern es im Netz verschiedene klimatische Lagen ge-

ben kann, können ggf. auch verschiedene Kontrollpläne aufgestellt werden.

Zum Plan sind wiederum die Längen und die Zeiten abzuschätzen und anzugeben. Die Pläne

müssen vom AG genehmigt werden und sind dann einzuhalten. Sofern im Einsatz Abweichungen

erforderlich werden, ist dies jeweils einzeln mit dem Meldeformular zu begründen.

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 7

1.5. Sonderpläne

Sofern in einem Netz erfahrungsgemäß in manchen Fällen nur Teileinsätze erforderlich sind (z.B.

bei sehr unterschiedlichen Höhenlagen im Netz), empfiehlt es sich, für diese Fälle einen Sonder-

plan mit geringerer Fahrzeugzahl zu erstellen. Dies liegt im Ermessen des Auftragnehmers und

müsste dann auch in entsprechender Form vorgelegt und genehmigt werden. Das Vorliegen sol-

cher Pläne erleichtert dann den jeweiligen Einsatz und die Begründung von Teileinsätzen.

2. Fahrzeuge und Geräte

2.1. Fuhrpark-Übersicht (ff.)

Vom AN ist zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine Übersicht über den Fuhrpark in tabellari-

scher Form vorzulegen. Diese Übersicht ist bei Änderungen im Fuhrpark jeweils in aktualisierter

Form vorzulegen.

Die Tabelle sollte folgende Angaben enthalten:

 Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch als Bezug für alle anderen An-

gaben und Vorlagen)

 Kennzeichen

 Fabrikat/Typ, Baujahr bzw. Erstzulassung

 Stationierung

 Schneepflug Typ, Arbeitsbreite (ggf. andere Anbaugeräte Besen, Fräse …)

 Streugerät Fabrikat/Typ, Art (FS30 oder FS100 oder Kombistreuer), Ladevolumen Salz, La-

devolumen Sole

 ggf. Besonderheiten (z.B. Reservefahrzeug, Fz für Radwege, Fz für Schneefräse)

2.2. Streugeräte-Prüfung (ff.)

Für alle eingesetzten Streugeräte sind die Nachweise der erforderlichen Streuer-Prüfungen ge-

mäß H BEFG-3 vor Start des Vertrages bzw. jeweils zu Winterbeginn vorzulegen. Die Vorlage

umfasst alle nachstehend aufgeführten Dokumente.

2.2.1 Tabellarische Übersicht aller Prüfungen

Zur geordneten Übersicht und Ablage aller Prüfprotokolle aller eingesetzten Streugeräte ist eine

Tabelle am Anfang erforderlich, in der die einzelnen Prüfungen mit Datum aufgeführt sind. Die

Nummerierung in der Tabelle und bei den nachfolgenden Einzelnachweisen entspricht der unter

2.1 in der Tabelle vergebenen laufenden Fahrzeug-Nummerierung.

In der Tabelle sind folgende Daten aufzulisten:

 Fahrzeug-Nummer (wie oben)

 Kennzeichen

 Streugerät Hersteller, Typ

 Baujahr des Streugerätes

 Datum Typprüfung

 Datum Abnahmeprüfung

 Datum letzte Prüfung vor Winterbeginn

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 8

Die drei Prüfungen sind dann in der Folge mit der jeweiligen Fahrzeugnummer sortiert und abge-

legt. Als Nachweis einer mit Erfolg bestandenen Prüfung sind die ausführlichen Prüfprotokolle mit

rechtsverbindlicher Unterschrift erforderlich, eine bloße Bestätigung oder Erklärung, dass die Prü-

fungen durchgeführt und bestanden sind, reicht nicht aus.

2.2.2 Typprüfungen aller Geräte

Für jedes Gerät ist die für dieses Gerät gültige Typprüfung gemäß H BEFG-3 vorzulegen und

unter der Fahrzeugnummer einzusortieren (also z.B. 2.2.2.x für das Gerät Nummer x).

Die Typprüfung erfolgt für jeden Gerätetyp bzw. Geräteserie einmal. Sie wird vom Hersteller des

Geräts bei einer unabhängigen, zugelassenen Prüfstelle beauftragt. Das Zertifikat, dass ggf. vom

Hersteller besorgt werden muss, muss bestätigen, dass das Gerät die Typprüfung bestanden hat.

Sollte sich die Typprüfung nur auf einen Teil des möglichen Geräte-Einsatzes beziehen oder nur

teilweise bestanden sein (z.B. nur FS30 oder FS100 oder nur bis zu bestimmten Streubreiten

oder Streugeschwindigkeiten), so ist zu prüfen, ob das Gerät die für die Auftragsabwicklung er-

forderlichen Bereiche (bis 60 km/h, bis 8m Streubreite, sowohl für FS30 als auch für FS100) ab-

decken kann. Hierzu ist ggf. mit der Vorlage der Typprüfung vom AN dezidiert Stellung zu neh-

men. Nicht bestandene Typprüfungen oder Typprüfungen, die nicht die gesamte Palette des Ein-

satzes abbilden, können vom AG nicht akzeptiert werden, da das Gerät dann nicht für Bundes

und Landesstraßen eingesetzt werden kann. Ausnahmen können hier lediglich Geräte sein, die

nur für Radwege eingesetzt werden; diese können entsprechend beschränkte Zulassungen (ge-

ringere Streubreite und/oder -geschwindigkeit) haben.

Ggf. müsste der Hersteller eine erweiterte Prüfung veranlassen.

2.2.3 Abnahmeprüfungen aller Geräte

Für jedes Gerät ist die für dieses Gerät erfolgte Abnahmeprüfung gemäß H BEFG-3 vorzulegen

und unter der Fahrzeugnummer einzusortieren (also z.B. 2.2.3.x für das Gerät Nummer x).

Die Abnahmeprüfung soll für jedes Gerät bei dessen Auslieferung zur Abnahme des Gerätes er-

folgen. Der Umfang und die Prüfpunkte gehen aus den H BEFG-3 hervor, die Prüfung ist mit dem

beim Kunden eingesetzten Salz durchzuführen und dabei das Gerät entsprechend zu justieren.

Sofern das Gerät ein Kombinations-Streugerät ist, muss die Prüfung sowohl für FS30 als auch

für FS100 durchgeführt und bestätigt werden. Das Gerät muss für alle Prüfpunkte die Anforde-

rungen erfüllen. Nicht bestandene Prüfungen können vom AG nicht akzeptiert werden, die Geräte

sollten dann nachjustiert und erneut geprüft werden, bis die Anforderungen erfüllt sind. Anderen-

falls empfiehlt es sich, das Gerät gar nicht erst vom Hersteller abzunehmen.

Die Abnahmeprüfung kann durch ein unabhängiges Institut oder durch den Kunden selbst durch-

geführt werden, nicht vom Hersteller. Der Prüfer muss sachverständig sein und die Prüfung und

deren Ergebnis genau dokumentieren. Er hat das Protokoll mit Namen, Qualifikation und Unter-

schrift zu versehen. Sollte der AN bei Anlieferung des Geräts keine Abnahmeprüfung durchgeführt

oder diese nicht ordnungsgemäß dokumentiert haben, ist diese Prüfung vor Beginn des ersten

Winters nachzuholen. Die Dokumente der bestandenen Abnahmeprüfung sind vor Beginn der

ersten Wintersaison beim AG vorzulegen.

2.2.4 Prüfungen vor Winterbeginn aller Geräte

Alle Streugeräte sind mindestens einmal jährlich vor Beginn des Winters zu überprüfen. Die Prü-

fung muss der H BEFG entsprechen, bestanden werden und dokumentiert werden; die Protokolle,

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 9

ggf. mit zugehörigen Fotos, sind vor Winterbeginn als Nachweis vorzulegen. Dabei ist sowohl die

Streumenge als auch das Streubild zu überprüfen.

Diese Prüfung kann durch den AN selbst durchgeführt werden, natürlich auch durch ein unab-

hängiges Institut. Der Prüfer muss sachverständig sein und die Prüfung und deren Ergebnis ge-

nau dokumentieren. Er hat das Protokoll mit Namen, Qualifikation und Unterschrift zu versehen.

Bei nicht bestandenen Prüfpunkten ist das Gerät zu justieren und die Prüfung zu wiederholen,

bis alle Punkte bestanden sind.

2.3. Prüfung der Thermomaten (ff.)

Gemäß Ausschreibung sind alle eingesetzten Streugeräte mit Thermomaten auszurüsten. Auch

die Thermomaten und deren Programmierung ist zu überprüfen und dem AG nachzuweisen. Die

Prüfungen (Abnahmeprüfung und Prüfung vor Winterbeginn) können mit den entsprechenden

Prüfungen der Streugeräte selbst zeitgleich stattfinden, müssen aber jeweils auch dokumentiert

werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Sachkunde des Prüfers.

Jedes Streugerät muss mit einem Thermomaten ausgerüstet sein, d.h. die Thermomaten können

eindeutig einem Streugerät zugeordnet werden. Die Prüfprotokolle sollten dementsprechend sor-

tiert und nummeriert werden (nach bereits zuvor vergebenen Gerätenummern).

Die Prüfungen orientieren sich an den Anforderungen und Vorgaben des Arbeitspapiers „Tempe-

raturgesteuerte Streustoffdosierung“ der FGSV (bisherige Version von 2014, 2025 neu erschie-

nen). Das Papier enthält Vorgaben für die Steuerungslogik und Streukurven für FS30 und FS100

einschließlich vorbeugender Streuungen. Einzelheiten der Prüfung sind dort beschrieben. Die

Vorgaben sind zu beachten, da sonst die Automatik nicht sicher funktioniert und Fehlstreuungen

möglich werden.

2.3.1 Abnahmeprüfungen aller Thermomaten

Die Abnahmeprüfung muss nur einmal durchgeführt werden, in der Regel bei der Neuanlieferung

des Streugerätes, gemeinsam mit der Abnahmeprüfung des Gerätes selbst. Bei Neueinbau oder

Umbau des Thermomaten an vorhandenen Streugeräten oder bei einer Neuprogrammierung

muss ggf. auch eine Abnahmeprüfung des Thermomaten stattfinden.

Die Abnahmeprüfung umfasst drei Einzelprüfungen:

a. Prüfung / Eichung des Temperaturfühlers

Diese Überprüfung erfolgt mit Eiswasser. Eiswasser hat immer eine Temperatur von 0,0° Celsius.

Folglich sollte ein korrekt arbeitender Sensor diese Temperatur mit der geforderten Genauigkeit

(max. ± 1° C) anzeigen. Ggf. ist das Gerät zu justieren und die Prüfung zu wiederholen.

b. Überprüfung des richtigen Einbaus des Temperaturfühlers

Der Temperaturfühler muss möglichst weit vorne am Gerät außerhalb der Rollspuren angebracht

sein, seine Position darf nicht an Wärmequellen oder im Bereich von Sprühfahnen oder Streutel-

ler sein. Das ist zu überprüfen, ein falscher Einbau ist zu korrigieren, da das System sonst falsche

Werte liefert. Die Position des Fühlers ist bei der Abnahmeprüfung zu protokollieren und über

Fotos zu dokumentieren.

c. Programmierung der Streukurven und stichprobenartige Überprüfung der richtigen Ein

stellung/Funktion

In dem System müssen die vorgegebenen Streukurven und Festwerte sowie die Steuerungslogik

für die automatisierte Streuung gemäß dem o.g. Arbeitspapier programmiert sein, d.h. 15 Kurven

gemäß altem Papier, 10 Kurven und 6 Festwerte nach neuem Papier. Die Programmierung der

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 10

Thermomaten ist durch die Vorlage der Streukurven und der Versicherung des AN, dass diese so

programmiert wurden, zu belegen.

Für die Prüfung sollten drei typische Streustufen ausgewählt, eine Geschwindigkeit simuliert und

durch Eiswasser mit aufgelöstem Salz eine Minustemperatur simuliert werden (Gefriertemperatur

entsprechend der Salzkonzentration, diezu messen und anzugeben ist); die ausgeworfene Streu-

menge für eine definierte Zeiteinheit wäre dann aufzufangen und zu wiegen (analog dem

Streumengentest nach H BEFG-3). Hierfür ist es natürlich sinnvoll, vorher die Dosierungsprüfung

nach H BEFG-3 zu machen, damit Fehlfunktionen eindeutig zugeordnet werden können. Durch

Wegnahme des Eimers mit Eiswasser nach der Wiegung kann dann die automatische Rückrege-

lung des Streuers qualitativ überprüft werden.

2.3.2 Prüfung aller Thermomaten vor Winterbeginn

Vor Winterbeginn ist eine einfachere Prüfung möglich

a. Prüfung/Justierung des Temperaturfühlers, wie oben unter 2.3.1a (Eiswassertest)

b. stichprobenartige Prüfung der richtigen Einstellung/Funktion, wie oben unter 2.3.1c, Prüfung

für eine Streustufe ausreichend

Diese Prüfungen sind mit Datum, Prüfer und Ergebnis zu protokollieren. Die Prüfung 2.3.2a sollte

mindestens erfolgen, die Prüfung 2.3.2b wird empfohlen.

2.4. Bestätigung der Programmierung durch NOVASIB

Vor Beginn der Vertragslaufzeit ist eine Bestätigung der Firma NOVASIB über die korrekte Da-

tenerfassung und -übertragung vorzulegen, bei der Neuinbetriebnahme von Streugeräten ist dies

jeweils zu ergänzen.

3. Streustoffe

Zum Nachweis der Qualität und der Versorgungssicherheit bei den Streustoffen müssen vom AN

entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, größtenteils einmal zu Auftragsbeginn, teilweise

auch regelmäßig vor jedem Winter.

3.1. Standorte-Übersicht (ff.)

Die in der Ausschreibung verlangten Angaben zu den Standorten im Netz sind in einer Tabelle

übersichtlich zusammenzustellen. Die Tabelle sollte für jeden Standort enthalten:

 Standort-Nr. (laufende Nummerierung)

 Name/Bezeichnung des Standortes

 Adresse (Zufahrt)

 Datum Genehmigung Untere Wasserbehörde

 Anzahl stationierter Fahrzeuge (sollte mit Tab. 2.1 kompatibel sein)

 Lagervolumen Salz [t]

 Lagervolumen Sole [t oder m³]

 Sole fertig angeliefert oder selbst produziert?

 Lösekapazität der Soleanlage [t/h oder m³/h]

 Ggf. Bemerkungen (z.B. Planungen zur Ergänzung/Neubau etc.)

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 11

3.2. Nachweis Lager- und Lösekapazitäten für jeden Standort

Unter den Nummern 3.2.x sind die Nachweise der ausreichenden Lager- und Lösekapazitäten

für die einzelnen Standorte (sortiert nach Standort-Nummer gemäß Tabelle 3.1) abzulegen.

Der Nachweis der Lagerkapazität für Festsalz erfolgt in Anlehnung an das Tausala-Gutachten des

Bundesverkehrsministeriums, erläutert auch in den Hinweisen für die Lagerung und Beladung

von Streustoffen für den Winterdienst der FGSV (H LaStreu). Dabei wird der maximal mögliche

Verbrauch an Salz innerhalb von 3 Tagen für einen durchgehenden Volleinsatz über diese Tage

für die an diesem Standort beginnenden bzw. ladenden Touren ermittelt. Bemessungsfall ist

durchgehender Schneefall mit FS30-Streuung. Die Einsatzdauer pro Tag entspricht dabei dem

Anforderungsniveau, d.h. bei 24-Stunden-Strecken an Bundesstraßen ist durchgehender Winter-

dienst zu berücksichtigen.

Der Nachweis der Solekapazitäten erfolgt analog gemäß den Hinweisen für Soleanlagen für den

Winterdienst der FGSV (H SolA).

Für die Lagermengen wird der maximal mögliche 3-Tages-Verbrauch an Salzlösung für den je-

weiligen Standort ermittelt. Beide Fälle (FS100 und FS30) müssen überprüft und der maßgebliche

Fall ermittelt werden (i.d.R. ist dies auch FS30 bei durchgehendem Schneefall).

Zusätzlich muss bei Eigenproduktion der Sole auch die maximale Lösekapazität der Soleanlage

überprüft werden. Dabei muss die maximal mögliche Tagesproduktionsmenge mindestens dem

maximalen Tagesverbrauch entsprechen. Hierbei ist festzulegen, wie viele Stunden pro Tag die

Soleanlage betrieben werden soll bzw. kann (24-Stunden-Betrieb meist nicht möglich).

Sofern die Lagerkapazitäten nicht ausreichend sein sollten, ist dies nur für Übergangszeiten zu-

lässig und besonders zu begründen (z.B. Beladung im Nachbarstandort in Extremfällen, nur bei

Überkapazitäten dort).

3.3. Genehmigung Untere Wasserbehörde für jeden Standort

Für jeden Standort sind die jeweiligen Genehmigungen der Unteren Wasserbehörde unter den

Ziffern 3.3.x vorzulegen.

3.4. Prüfzertifikate für das eingesetzte Salz und ggf. die Salzlösung

Das eingesetzte Salz und dessen Qualität ist nachzuweisen. Hierfür dient das Prüfzertifikat des

Lieferanten gemäß H BeStreu der FGSV. Alle Werte müssen innerhalb der Grenzwerte sein. Das

Zertifikat darf nicht älter als 12 Monate sein, d.h. es ist vor jedem Winter neu vorzulegen.

Sollte der Lieferant oder der Produktionsort des Salzes während der Vertragsdauer wechseln, ist

jeweils ein neues Prüfzertifikat vorzulegen.

3.5. Nachweis Kontrollprüfungen für Salz und Salzlösung während des letzten

Winters

Gemäß Ausschreibungsbedingungen ist die Qualität des eingesetzten Salzes laufend zu kontrol-

lieren, da dessen Qualität als Naturprodukt natürlich schwanken kann, aber immer innerhalb der

zulässigen Grenzen bleiben muss.

Zur Überprüfung werden vom Kunden (hier also vom AN) regelmäßig Stichproben bei Lieferun-

gen genommen sowie ggf. auch aus besonderem Anlass (festgestellten Problemen mit Salz). Die

Stichprobenentnahme und die Prüfung in einem unabhängigen Labor erfolgten gemäß H

Stand: September 2025

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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 12

BeStreu. Die Nachweise der durchgeführten Kontrollen sind beim AN während des Winters ab-

zulegen und dann gesammelt am Ende des Winters (vor dem nächsten Winter) dem AG vorzule-

gen. Bei besonderen Ereignissen/Feststellungen (Qualität außerhalb der Grenzen) ist das Prü-

fergebnis jeweils zeitnah dem AG vorzulegen und mit diesem abzustimmen, wie zu verfahren ist.

Zu beachten ist, dass der AN hier gegenüber dem Salzlieferanten als Auftraggeber fungiert und

damit für die Kontrollprüfungen zuständig ist.

4. Personal

Zum Nachweis der Einsatzbereitschaft und der Qualifikation des Personals sind dem AG regel-

mäßig entsprechende Unterlagen vorzulegen.

4.1. Benennung Einsatzleiter mit Erreichbarkeit

Die jeweils verantwortlichen Einsatzleiter/innen mit deren Zuständigkeit und Erreichbarkeit (Tele-

fonnummern auch außerhalb der normalen Dienstzeiten) ist dem AG vor Beginn der Laufzeit des

Vertrages in übersichtlicher Form vorzulegen. Änderungen während der Laufzeit sind immer je-

weils sofort zu melden und die entsprechenden Blätter auszutauschen.

4.2. Schulungsnachweise

Vor jedem Winter sind Schulungen des Personals erforderlich, deren Mindestinhalte in der Aus-

schreibung vorgegeben sind. Für die durchgeführten Schulungen sind Datum, Auflistung der Teil-

nehmer/innen, Inhalte, Schulungsunterlagen sowie Name des Schulenden anzugeben.

Zusätzliche Schulungen (z.B. für neue Geräte, für Wetterinformationen) sollten dem AG ebenfalls

in gleicher Weise bekannt gegeben werden, wenn diese erfolgen.

4.3. Bereitschaftspläne

Für jeden Winter müssen vom AN Bereitschaftspläne vorgelegt werden, in denen die Dienstzeiten

des Personals mit Zeiten und Erreichbarkeiten enthalten sind. Diese sollten am Anfang des Win-

ters für den gesamten Winter vorgelegt werden. Ggf. ist auch im Einvernehmen mit dem AG eine

abschnittsweise Vorlage möglich. Änderungen (z.B. Personalwechsel) sind dem AG immer früh-

zeitig unaufgefordert mitzuteilen.

Stand: September 2025

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