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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 1
Vom Auftragnehmer vorzulegende Unterlagen
für die Durchführung des Winterdienstes
- Checkliste mit Erläuterungen -
Vorbemerkungen
Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) schreibt die Winterdienst-Leistungen auf
Bundes- und Landesstraßen jeweils für einen Landkreis für die Dauer von 5 Winterperioden aus.
Die nachfolgende Checkliste gibt eine Übersicht und eine Gliederung, welche Unterlagen der
jeweilige Auftragnehmer entsprechend den Anforderungen in der Ausschreibung wann vorzule-
gen hat. Ergänzend zur tabellarischen Übersicht werden in Folge nähere Erläuterungen gegeben,
in welcher Form und mit welchen Inhalten diese Unterlagen vorzulegen sind. Die einzelnen Un-
terlagen sollten jeweils entsprechend der Tabelle geordnet und gegliedert sein. Die Vorlage kann
in Papierform und/oder in Dateiform erfolgen, immer entsprechend gegliedert und beschriftet.
Stand: September 2025
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 2
| Nr. | Unterlage | Vorlage AN | Bemerkungen | Prüfung AG | Nachforderung | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E z | inmalig | v W | or jedem | Z Ä | usätzlich bei | Vorgelegt | Vorgelegt | Vollständig | Vollständig | ||||||||||||||||||||
| u Beginn | inter | nderung | |||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Einsatzpläne | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Streuplan | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.1 | 1.1.1 | Streuplan | X | X | für ganzes Netz | ||||||||||||||||||||||||
| – asymmetrische Streuung - graphisch | |||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.2 | Streuplan | X | X | für ganzes Netz | |||||||||||||||||||||||||
| – asymmetrische Streuung – tabellarisch mit Nachweisen der | |||||||||||||||||||||||||||||
| Grenzwerte | |||||||||||||||||||||||||||||
| Fahrzeugnummer | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichen | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Ladekapazität Sole und/oder Salz | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Streuweglänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Leerweglänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Gesamtroutenlänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Umlaufzeit | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Erf. Ladevolumen Sole und/oder Salz | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Räum- und Streuplan | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2.1 | 1.2.1 | Räum- und Streuplan | X | X | für maximale Fz-Zahl | ||||||||||||||||||||||||
| – Hin- und Rückfahrt - graphisch | |||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2.2 | Räum- und Streuplan | X | X | für maximale Fz-Zahl | |||||||||||||||||||||||||
| – Hin- und Rückfahrt - tabellarisch mit Nachweisen der Grenz- | |||||||||||||||||||||||||||||
| werte | |||||||||||||||||||||||||||||
| Fahrzeugnummer | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichen | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Ladekapazität Salz | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Streuweglänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Leerweglänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Gesamtroutenlänge | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Umlaufzeit | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Erf. Ladevolumen Salz | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Einsatzpläne Radwege und Busbuchten | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3.1 | 1.3.1 | Einsatzpläne Radwege | X | X | n t | ach Bedarf, separat oder in- | |||||||||||||||||||||||
| - graphisch | egriert | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3.2 | Einsatzpläne Busbuchten | X | X | n t | ach Bedarf, separat oder in- | ||||||||||||||||||||||||
| - graphisch | egriert | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.4 | Kontrollpläne (Kontrollfahrten) | ||||||||||||||||||||||||||||
| Kontrollplan | X | X | n o | ur kritische Strecken, ein | |||||||||||||||||||||||||
| - graphisch | der max. 2 Fahrzeuge | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1.5 | Sonderpläne (Teileinsatz) | ||||||||||||||||||||||||||||
| Sonderpläne | X | X | f ( | ür Teileinsätze, nach Bedarf | |||||||||||||||||||||||||
| - graphisch | z.B. Höhenlagen) |
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 3
| Nr. | Unterlage | Vorlage AN | Bemerkungen | Prüfung AG | Nachforderung | ||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ei zu | nmalig | v W | or jedem | Z Ä | usätzlich bei | Vorgelegt | Vorgelegt | Vollständig | Vollständig | ||||||||||||||||||||
| Beginn | inter | nderung | |||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Fahrzeuge und Geräte | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Fuhrpark-Übersicht (alle Fahrzeuge mit Geräten und technischen Daten) | ||||||||||||||||||||||||||||
| Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch als | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Bezug für alle anderen Angaben und Vorlagen) | |||||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichen | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Fabrikat/Typ | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Baujahr bzw. Erstzulassung | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Stationierung | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Schneepflug Typ | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Schneepflug Arbeitsbreite (ggf. andere Anbaugeräte Besen, | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| Fräse …) | |||||||||||||||||||||||||||||
| Streugerät Fabrikat/Typ | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Streugerät Art (FS30 oder FS100 oder Kombistreuer) | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Streugerät Ladevolumen Salz | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Streugerät Ladevolumen Sole | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Besonderheiten (z.B. Reservefahrzeug, Fz für Radwege, Fz für | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| Schneefräse) | |||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2 | Streugeräte-Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.1 | 2.2.1 | Tabellarische Übersicht aller Prüfungen | Tabellarische Übersicht aller Prüfungen | a b r | lle Prüfungen in einer Ta- | ||||||||||||||||||||||||
| elle, Nummerierung der Ge- | |||||||||||||||||||||||||||||
| äte | |||||||||||||||||||||||||||||
| Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch als | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Bezug für alle anderen Angaben und Vorlagen) | |||||||||||||||||||||||||||||
| Kennzeichen | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Streugerät Hersteller, Typ | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Baujahr des Streugerätes | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Datum Typprüfung | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Datum Abnahmeprüfung | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| Datum letzte Prüfung vor Winterbeginn | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.2.x | Typprüfungen aller Geräte (nummeriert von 1 bis Anzahl) | Typprüfungen aller Geräte (nummeriert von 1 bis Anzahl) | X | X | X | X | z s | u Beginn oder bei Neube- | |||||||||||||||||||||
| chaffungen in Laufzeit | |||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.3.x | Abnahmeprüfungen aller Geräte (nummeriert) | X | X | z s | u Beginn oder bei Neube- | ||||||||||||||||||||||||
| chaffungen in Laufzeit | |||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2.4.x | Prüfungen vor Winterbeginn aller Geräte (nummeriert) | X | |||||||||||||||||||||||||||
| 2.3. | Prüfung Thermomaten | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2.3.1.x | 2.3.1.x | Abnahme-Prüfungen aller Thermomaten (nummeriert nach Gerä- | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| tenummern) | |||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfprotokolle und Vorlage der Streukurvenje Thermomat | |||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfung / Eichung des Temperaturfühlers | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Überprüfung des richtigen Einbaus des Temperaturfühlers | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| Programmierung der Streukurven und Überprüfung | X | X | |||||||||||||||||||||||||||
| 2.3.2.x | Prüfungen vor Winterbeginn aller Thermomaten (nummeriert) | X | |||||||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Bestätigung Novasib | ||||||||||||||||||||||||||||
| Bestätigung Novasib Datenübertragung | X | X | für alle Fahrzeuge, d.h. bei Neubeschaffung Ergänzung |
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 4
| Nr. | Unterlage | Vorlage AN | Bemerkungen | Prüfung AG | Nachforderung | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| E z | inmalig | v W | or jedem | Z Ä | usätzlich bei | Vorgelegt | Vorgelegt | Vollständig | Vollständig | |||||||||||||||||
| u Beginn | inter | nderung | ||||||||||||||||||||||||
| 3. | Streustoffe | |||||||||||||||||||||||||
| 3.1 | Standorte-Übersicht (nummeriert, Tabelle zu Fahrzeugen, Lagerkapazitäten) | |||||||||||||||||||||||||
| Standort-Nr. (laufende Nummerierung) | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Name/Bezeichnung des Standortes | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Adresse (Zufahrt) | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Datum Genehmigung Untere Wasserbehörde | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Anzahl stationierter Fahrzeuge (entsprechend Tab. 2.1) | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Lagervolumen Salz [t] | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Lagervolumen Sole [t oder m³] | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Sole fertig angeliefert oder selbst produziert? | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Lösekapazität der Soleanlage [t/h oder m³/h] | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| Ggf. Bemerkungen (z.B. Planungen zur Ergänzung/Neubau etc.) | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 3.2 | Nachweis Lager- und Lösekapazitäten | |||||||||||||||||||||||||
| Nachweis Lager- und Lösekapazitäten für jeden Standort (num- | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| meriert) | ||||||||||||||||||||||||||
| 3.3 | Genehmigung Untere Wasserbehörde | |||||||||||||||||||||||||
| Genehmigung Untere Wasserbehörde für jeden Standort (num- | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| meriert) | ||||||||||||||||||||||||||
| 3.4 | Prüfzertifikate | |||||||||||||||||||||||||
| Prüfzertifikate für das eingesetzte Salz und ggf. die Salzlösung | X | X | L | Während Winter bei Wechsel | ||||||||||||||||||||||
| (bei Beschaffung Fertiglösung) | ieferant oder Abbauort | |||||||||||||||||||||||||
| 3.5 | Nachweis Kontrollprüfungen | |||||||||||||||||||||||||
| Nachweis Kontrollprüfungen für Salz und Salzlösung während | X | P e | ro Standort mindestens | |||||||||||||||||||||||
| des letzten Winters | ine Kontrollprüfung | |||||||||||||||||||||||||
| 4. | Personal | |||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | Benennung Einsatzleiter mit Erreichbarkeit | |||||||||||||||||||||||||
| Einsatzleiter/innen mit deren Zuständigkeit und Erreichbarkeit | X | X | ggf. mit Zuständigkeiten | |||||||||||||||||||||||
| (Telefonnummern auch außerhalb der normalen Dienstzeiten) | ||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | Schulungsnachweise | |||||||||||||||||||||||||
| Datum, Auflistung der Teilnehmer/innen, Inhalte, Schulungsun- | X | X | X | bei Personalwechseln | ||||||||||||||||||||||
| terlagen sowie Name des Schulenden | ||||||||||||||||||||||||||
| 4.3 | Bereitschaftsplan | |||||||||||||||||||||||||
| Dienstzeiten des Personals und Erreichbarkeiten | X | X |
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 5
Erläuterungen / Anforderungen zu den einzelnen Unterlagen
1. Einsatzpläne
1.1. Streuplan (ff.)
Vom AN müssen vor Beginn des ersten Winters die Streupläne für einen Volleinsatz (ganzes
Netz) vorgelegt werden. Der Streuplan umfasst für jedes einzusetzende Fahrzeug eine genaue
Beschreibung der Fahrtroute (NK-Abschnitte) mit Angaben zur Länge und zur Streubreite (bei
Streustrecken) bzw. nur der Länge bei Leerwegen. Leerwege sind Einsatzwege vom Standort bis
zur ersten Streustrecke, zwischen den einzelnen Streustrecken (auch Rückfahrten über gestreute
Strecken, über Strecken anderer Fahrzeuge oder anderer Baulastträger wie Ortsdurchfahrten)
sowie Rückfahrten von der Einsatzstrecke zum Standort.
Der Streuplan ist für präventive oder kurative reine Streueinsätze (ohne Räumen) vorgesehen,
sowohl für FS30 als auch für FS100. Bis zu 8m Breite werden die Strecken dabei asymmetrisch
abgestreut, d.h. nur in einer Fahrtrichtung; nur breitere Strecken oder solche mit Mitteltrennung
werden doppelt gestreut (jede Fahrtrichtung einzeln). Busbuchten können in den Plan integriert
sein, sollten aber besonders im Plan gekennzeichnet sein.
Der Streuplan kann für eine reduzierte Anzahl von Fahrzeugen erstellt werden, wobei die maxi-
male Umlaufzeit für jedes einzelne Fahrzeug erfüllt sein muss.
Der Streuplan ist sowohl graphisch als auch in Form von Netzknotenlisten darzustellen. In einer
Übersichtstabelle zum Streuplan sind für jedes eingesetzte Fahrzeug folgende Angaben zu ma-
chen: Fahrzeug-Nummer, Kennzeichen, Ladekapazität Salz und/oder Sole, Streuweglänge, Leer-
weglänge, Gesamtroutenlänge, Umlaufzeit, erforderliches Ladevolumen Salz und/oder Sole. Da-
bei ist das Einhalten der Grenzwerte nachzuweisen.
Für die Ermittlung des erforderlichen Ladevolumens ist die maximal beim Streuen verwendete
Streudichte, kombiniert mit den jeweiligen Streubreiten und Streuweglängen anzusetzen.
Für die Ermittlung der Umlaufzeiten sind die im Merkblatt Winterdienst vorgegebenen Schätz-
werte für die Geschwindigkeiten zu verwenden, die Rückfahrt zum Standort und die Nachladezeit
zählen hier hinzu. Gemäß Merkblatt können statt der dort angegebenen Durchschnittswerte auch
eigene Erfahrungswerte angesetzt werden, diese sind allerdings dann über Einsatzauswertungen
nachzuweisen.
Die Streupläne werden vom Auftraggeber genehmigt und müssen dann im Einsatz eingehalten
werden, Abweichungen sind für entsprechende Einsätze jeweils in den Einsatzmeldungen anzu-
geben und zu begründen.
Sofern Änderungen an den Plänen vorgenommen werden sollen oder müssen, sind diese jeweils
erneut vorzulegen und zu genehmigen.
1.2. Räum- und Streuplan (ff.)
Der AN muss für das Räumen und Streuen des gesamten Netzes vor Beginn des ersten Winters
Räum- und Streupläne vorlegen.
Für die Erstellung der Räum- und Streupläne gelten die gleichen Grundsätze für die Form (gra-
phische Darstellung, Auflistung aller Strecken in chronologischer Reihenfolge) und die tabellari-
sche Übersicht.
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 6
Räum- und Streupläne werden für die maximale Fahrzeugzahl, die in der Ausschreibung vorge-
geben wurde, erstellt. Beim Räumen und Streuen müssen alle Abschnitte (mindestens) doppelt
befahren werden, d.h. hin und zurück. Sofern es mehrstreifige Abschnitte gibt (drei- oder vier-
streifig) oder Busbuchten zu räumen sind, muss dies ggf. gesondert erfolgen.
Leerwege sind Fahrten vom Standort zur Räum- und Streuroute und zurück sowie Fahrten über
Strecken anderer Fahrzeuge oder anderer Baulastträger wie Ortsdurchfahrten.
Der Räum- und Streuplan ist für den Einsatz mit FS30 bei Schneefall oder Schneelage vorgese-
hen. Die maximalen Umlaufzeiten müssen für jedes Fahrzeug erfüllt sein.
Für die Ermittlung des erforderlichen Ladevolumens ist die maximal beim Räumen und Streuen
verwendete Streudichte, kombiniert mit den jeweiligen Streubreiten und Streuweglängen anzu-
setzen.
Für die Ermittlung der Umlaufzeiten sind die im Merkblatt Winterdienst vorgegebenen Schätz-
werte für die Geschwindigkeiten zu verwenden, die Rückfahrt zum Standort und die Nachladezeit
zählen hier hinzu.
Die Räum- und Streupläne werden vom Auftraggeber genehmigt und müssen dann im Einsatz
eingehalten werden, Abweichungen sind für entsprechende Einsätze jeweils in den Einsatzmel-
dungen anzugeben und zu begründen.
Sofern Änderungen an den Plänen vorgenommen werden sollen oder müssen, sind diese jeweils
erneut vorzulegen und zu genehmigen.
1.3. Einsatzpläne Radwege und Busbuchten (ff.)
Sofern Radwege und Busbuchten im Netz zu betreuen sind, sind die entsprechenden Pläne vor
Beginn des ersten Winters vorzulegen und zu genehmigen.
Die Busbuchten können beim Streuen in die normalen Streupläne integriert sein (Veränderung
der Streubreite), beim Räumen sind sie separat zu bedienen. Bei den Radwegen ist wegen der
geringen Breite ein Plan sowohl für Streuen als auch für Räumen und Streuen ausreichend.
Die Form und die tabellarischen Angaben sowie die Nachweise der Kapazitäten und Zeiten sind
mit den normalen Räum- und Streuplänen identisch.
1.4. Kontrollpläne
Für jedes Netz ist vom AN vor Beginn des ersten Winters ein Kontrollplan vorzulegen. Dieser
enthält die kritischen Streckenabschnitte des Netzes (besondere Höhenlagen oder besondere
Glättebildung), die in einer festgelegten Reihenfolge von einem Fahrzeug angefahren und kon-
trolliert werden. Eine Doppelbefahrung von Strecken ist zur Kontrolle nicht erforderlich und sollte
im Rahmen der Routenoptimierung vermieden werden.
Leerwege sind An- und Rückfahrten vom Standort zur Strecke, alle Doppelbefahrungen sowie die
Fahrten über Strecken anderer Baulastträger (insbesondere Ortsdurchfahrten). In der Regel wird
zur Kontrolle nur ein Fahrzeug eingesetzt (beladenes Streufahrzeug), nur in begründeten Aus-
nahmefällen sind 2 Fahrzeuge zulässig. Sofern es im Netz verschiedene klimatische Lagen ge-
ben kann, können ggf. auch verschiedene Kontrollpläne aufgestellt werden.
Zum Plan sind wiederum die Längen und die Zeiten abzuschätzen und anzugeben. Die Pläne
müssen vom AG genehmigt werden und sind dann einzuhalten. Sofern im Einsatz Abweichungen
erforderlich werden, ist dies jeweils einzeln mit dem Meldeformular zu begründen.
Stand: September 2025
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1.5. Sonderpläne
Sofern in einem Netz erfahrungsgemäß in manchen Fällen nur Teileinsätze erforderlich sind (z.B.
bei sehr unterschiedlichen Höhenlagen im Netz), empfiehlt es sich, für diese Fälle einen Sonder-
plan mit geringerer Fahrzeugzahl zu erstellen. Dies liegt im Ermessen des Auftragnehmers und
müsste dann auch in entsprechender Form vorgelegt und genehmigt werden. Das Vorliegen sol-
cher Pläne erleichtert dann den jeweiligen Einsatz und die Begründung von Teileinsätzen.
2. Fahrzeuge und Geräte
2.1. Fuhrpark-Übersicht (ff.)
Vom AN ist zu Beginn der Laufzeit des Vertrages eine Übersicht über den Fuhrpark in tabellari-
scher Form vorzulegen. Diese Übersicht ist bei Änderungen im Fuhrpark jeweils in aktualisierter
Form vorzulegen.
Die Tabelle sollte folgende Angaben enthalten:
Fahrzeug-Nr. (laufende Nummerierung im Landkreis, auch als Bezug für alle anderen An-
gaben und Vorlagen)
Kennzeichen
Fabrikat/Typ, Baujahr bzw. Erstzulassung
Stationierung
Schneepflug Typ, Arbeitsbreite (ggf. andere Anbaugeräte Besen, Fräse …)
Streugerät Fabrikat/Typ, Art (FS30 oder FS100 oder Kombistreuer), Ladevolumen Salz, La-
devolumen Sole
ggf. Besonderheiten (z.B. Reservefahrzeug, Fz für Radwege, Fz für Schneefräse)
2.2. Streugeräte-Prüfung (ff.)
Für alle eingesetzten Streugeräte sind die Nachweise der erforderlichen Streuer-Prüfungen ge-
mäß H BEFG-3 vor Start des Vertrages bzw. jeweils zu Winterbeginn vorzulegen. Die Vorlage
umfasst alle nachstehend aufgeführten Dokumente.
2.2.1 Tabellarische Übersicht aller Prüfungen
Zur geordneten Übersicht und Ablage aller Prüfprotokolle aller eingesetzten Streugeräte ist eine
Tabelle am Anfang erforderlich, in der die einzelnen Prüfungen mit Datum aufgeführt sind. Die
Nummerierung in der Tabelle und bei den nachfolgenden Einzelnachweisen entspricht der unter
2.1 in der Tabelle vergebenen laufenden Fahrzeug-Nummerierung.
In der Tabelle sind folgende Daten aufzulisten:
Fahrzeug-Nummer (wie oben)
Kennzeichen
Streugerät Hersteller, Typ
Baujahr des Streugerätes
Datum Typprüfung
Datum Abnahmeprüfung
Datum letzte Prüfung vor Winterbeginn
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Die drei Prüfungen sind dann in der Folge mit der jeweiligen Fahrzeugnummer sortiert und abge-
legt. Als Nachweis einer mit Erfolg bestandenen Prüfung sind die ausführlichen Prüfprotokolle mit
rechtsverbindlicher Unterschrift erforderlich, eine bloße Bestätigung oder Erklärung, dass die Prü-
fungen durchgeführt und bestanden sind, reicht nicht aus.
2.2.2 Typprüfungen aller Geräte
Für jedes Gerät ist die für dieses Gerät gültige Typprüfung gemäß H BEFG-3 vorzulegen und
unter der Fahrzeugnummer einzusortieren (also z.B. 2.2.2.x für das Gerät Nummer x).
Die Typprüfung erfolgt für jeden Gerätetyp bzw. Geräteserie einmal. Sie wird vom Hersteller des
Geräts bei einer unabhängigen, zugelassenen Prüfstelle beauftragt. Das Zertifikat, dass ggf. vom
Hersteller besorgt werden muss, muss bestätigen, dass das Gerät die Typprüfung bestanden hat.
Sollte sich die Typprüfung nur auf einen Teil des möglichen Geräte-Einsatzes beziehen oder nur
teilweise bestanden sein (z.B. nur FS30 oder FS100 oder nur bis zu bestimmten Streubreiten
oder Streugeschwindigkeiten), so ist zu prüfen, ob das Gerät die für die Auftragsabwicklung er-
forderlichen Bereiche (bis 60 km/h, bis 8m Streubreite, sowohl für FS30 als auch für FS100) ab-
decken kann. Hierzu ist ggf. mit der Vorlage der Typprüfung vom AN dezidiert Stellung zu neh-
men. Nicht bestandene Typprüfungen oder Typprüfungen, die nicht die gesamte Palette des Ein-
satzes abbilden, können vom AG nicht akzeptiert werden, da das Gerät dann nicht für Bundes
und Landesstraßen eingesetzt werden kann. Ausnahmen können hier lediglich Geräte sein, die
nur für Radwege eingesetzt werden; diese können entsprechend beschränkte Zulassungen (ge-
ringere Streubreite und/oder -geschwindigkeit) haben.
Ggf. müsste der Hersteller eine erweiterte Prüfung veranlassen.
2.2.3 Abnahmeprüfungen aller Geräte
Für jedes Gerät ist die für dieses Gerät erfolgte Abnahmeprüfung gemäß H BEFG-3 vorzulegen
und unter der Fahrzeugnummer einzusortieren (also z.B. 2.2.3.x für das Gerät Nummer x).
Die Abnahmeprüfung soll für jedes Gerät bei dessen Auslieferung zur Abnahme des Gerätes er-
folgen. Der Umfang und die Prüfpunkte gehen aus den H BEFG-3 hervor, die Prüfung ist mit dem
beim Kunden eingesetzten Salz durchzuführen und dabei das Gerät entsprechend zu justieren.
Sofern das Gerät ein Kombinations-Streugerät ist, muss die Prüfung sowohl für FS30 als auch
für FS100 durchgeführt und bestätigt werden. Das Gerät muss für alle Prüfpunkte die Anforde-
rungen erfüllen. Nicht bestandene Prüfungen können vom AG nicht akzeptiert werden, die Geräte
sollten dann nachjustiert und erneut geprüft werden, bis die Anforderungen erfüllt sind. Anderen-
falls empfiehlt es sich, das Gerät gar nicht erst vom Hersteller abzunehmen.
Die Abnahmeprüfung kann durch ein unabhängiges Institut oder durch den Kunden selbst durch-
geführt werden, nicht vom Hersteller. Der Prüfer muss sachverständig sein und die Prüfung und
deren Ergebnis genau dokumentieren. Er hat das Protokoll mit Namen, Qualifikation und Unter-
schrift zu versehen. Sollte der AN bei Anlieferung des Geräts keine Abnahmeprüfung durchgeführt
oder diese nicht ordnungsgemäß dokumentiert haben, ist diese Prüfung vor Beginn des ersten
Winters nachzuholen. Die Dokumente der bestandenen Abnahmeprüfung sind vor Beginn der
ersten Wintersaison beim AG vorzulegen.
2.2.4 Prüfungen vor Winterbeginn aller Geräte
Alle Streugeräte sind mindestens einmal jährlich vor Beginn des Winters zu überprüfen. Die Prü-
fung muss der H BEFG entsprechen, bestanden werden und dokumentiert werden; die Protokolle,
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ggf. mit zugehörigen Fotos, sind vor Winterbeginn als Nachweis vorzulegen. Dabei ist sowohl die
Streumenge als auch das Streubild zu überprüfen.
Diese Prüfung kann durch den AN selbst durchgeführt werden, natürlich auch durch ein unab-
hängiges Institut. Der Prüfer muss sachverständig sein und die Prüfung und deren Ergebnis ge-
nau dokumentieren. Er hat das Protokoll mit Namen, Qualifikation und Unterschrift zu versehen.
Bei nicht bestandenen Prüfpunkten ist das Gerät zu justieren und die Prüfung zu wiederholen,
bis alle Punkte bestanden sind.
2.3. Prüfung der Thermomaten (ff.)
Gemäß Ausschreibung sind alle eingesetzten Streugeräte mit Thermomaten auszurüsten. Auch
die Thermomaten und deren Programmierung ist zu überprüfen und dem AG nachzuweisen. Die
Prüfungen (Abnahmeprüfung und Prüfung vor Winterbeginn) können mit den entsprechenden
Prüfungen der Streugeräte selbst zeitgleich stattfinden, müssen aber jeweils auch dokumentiert
werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Sachkunde des Prüfers.
Jedes Streugerät muss mit einem Thermomaten ausgerüstet sein, d.h. die Thermomaten können
eindeutig einem Streugerät zugeordnet werden. Die Prüfprotokolle sollten dementsprechend sor-
tiert und nummeriert werden (nach bereits zuvor vergebenen Gerätenummern).
Die Prüfungen orientieren sich an den Anforderungen und Vorgaben des Arbeitspapiers „Tempe-
raturgesteuerte Streustoffdosierung“ der FGSV (bisherige Version von 2014, 2025 neu erschie-
nen). Das Papier enthält Vorgaben für die Steuerungslogik und Streukurven für FS30 und FS100
einschließlich vorbeugender Streuungen. Einzelheiten der Prüfung sind dort beschrieben. Die
Vorgaben sind zu beachten, da sonst die Automatik nicht sicher funktioniert und Fehlstreuungen
möglich werden.
2.3.1 Abnahmeprüfungen aller Thermomaten
Die Abnahmeprüfung muss nur einmal durchgeführt werden, in der Regel bei der Neuanlieferung
des Streugerätes, gemeinsam mit der Abnahmeprüfung des Gerätes selbst. Bei Neueinbau oder
Umbau des Thermomaten an vorhandenen Streugeräten oder bei einer Neuprogrammierung
muss ggf. auch eine Abnahmeprüfung des Thermomaten stattfinden.
Die Abnahmeprüfung umfasst drei Einzelprüfungen:
a. Prüfung / Eichung des Temperaturfühlers
Diese Überprüfung erfolgt mit Eiswasser. Eiswasser hat immer eine Temperatur von 0,0° Celsius.
Folglich sollte ein korrekt arbeitender Sensor diese Temperatur mit der geforderten Genauigkeit
(max. ± 1° C) anzeigen. Ggf. ist das Gerät zu justieren und die Prüfung zu wiederholen.
b. Überprüfung des richtigen Einbaus des Temperaturfühlers
Der Temperaturfühler muss möglichst weit vorne am Gerät außerhalb der Rollspuren angebracht
sein, seine Position darf nicht an Wärmequellen oder im Bereich von Sprühfahnen oder Streutel-
ler sein. Das ist zu überprüfen, ein falscher Einbau ist zu korrigieren, da das System sonst falsche
Werte liefert. Die Position des Fühlers ist bei der Abnahmeprüfung zu protokollieren und über
Fotos zu dokumentieren.
c. Programmierung der Streukurven und stichprobenartige Überprüfung der richtigen Ein
stellung/Funktion
In dem System müssen die vorgegebenen Streukurven und Festwerte sowie die Steuerungslogik
für die automatisierte Streuung gemäß dem o.g. Arbeitspapier programmiert sein, d.h. 15 Kurven
gemäß altem Papier, 10 Kurven und 6 Festwerte nach neuem Papier. Die Programmierung der
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 10
Thermomaten ist durch die Vorlage der Streukurven und der Versicherung des AN, dass diese so
programmiert wurden, zu belegen.
Für die Prüfung sollten drei typische Streustufen ausgewählt, eine Geschwindigkeit simuliert und
durch Eiswasser mit aufgelöstem Salz eine Minustemperatur simuliert werden (Gefriertemperatur
entsprechend der Salzkonzentration, diezu messen und anzugeben ist); die ausgeworfene Streu-
menge für eine definierte Zeiteinheit wäre dann aufzufangen und zu wiegen (analog dem
Streumengentest nach H BEFG-3). Hierfür ist es natürlich sinnvoll, vorher die Dosierungsprüfung
nach H BEFG-3 zu machen, damit Fehlfunktionen eindeutig zugeordnet werden können. Durch
Wegnahme des Eimers mit Eiswasser nach der Wiegung kann dann die automatische Rückrege-
lung des Streuers qualitativ überprüft werden.
2.3.2 Prüfung aller Thermomaten vor Winterbeginn
Vor Winterbeginn ist eine einfachere Prüfung möglich
a. Prüfung/Justierung des Temperaturfühlers, wie oben unter 2.3.1a (Eiswassertest)
b. stichprobenartige Prüfung der richtigen Einstellung/Funktion, wie oben unter 2.3.1c, Prüfung
für eine Streustufe ausreichend
Diese Prüfungen sind mit Datum, Prüfer und Ergebnis zu protokollieren. Die Prüfung 2.3.2a sollte
mindestens erfolgen, die Prüfung 2.3.2b wird empfohlen.
2.4. Bestätigung der Programmierung durch NOVASIB
Vor Beginn der Vertragslaufzeit ist eine Bestätigung der Firma NOVASIB über die korrekte Da-
tenerfassung und -übertragung vorzulegen, bei der Neuinbetriebnahme von Streugeräten ist dies
jeweils zu ergänzen.
3. Streustoffe
Zum Nachweis der Qualität und der Versorgungssicherheit bei den Streustoffen müssen vom AN
entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, größtenteils einmal zu Auftragsbeginn, teilweise
auch regelmäßig vor jedem Winter.
3.1. Standorte-Übersicht (ff.)
Die in der Ausschreibung verlangten Angaben zu den Standorten im Netz sind in einer Tabelle
übersichtlich zusammenzustellen. Die Tabelle sollte für jeden Standort enthalten:
Standort-Nr. (laufende Nummerierung)
Name/Bezeichnung des Standortes
Adresse (Zufahrt)
Datum Genehmigung Untere Wasserbehörde
Anzahl stationierter Fahrzeuge (sollte mit Tab. 2.1 kompatibel sein)
Lagervolumen Salz [t]
Lagervolumen Sole [t oder m³]
Sole fertig angeliefert oder selbst produziert?
Lösekapazität der Soleanlage [t/h oder m³/h]
Ggf. Bemerkungen (z.B. Planungen zur Ergänzung/Neubau etc.)
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Checkliste vorzulegende Unterlagen, Seite 11
3.2. Nachweis Lager- und Lösekapazitäten für jeden Standort
Unter den Nummern 3.2.x sind die Nachweise der ausreichenden Lager- und Lösekapazitäten
für die einzelnen Standorte (sortiert nach Standort-Nummer gemäß Tabelle 3.1) abzulegen.
Der Nachweis der Lagerkapazität für Festsalz erfolgt in Anlehnung an das Tausala-Gutachten des
Bundesverkehrsministeriums, erläutert auch in den Hinweisen für die Lagerung und Beladung
von Streustoffen für den Winterdienst der FGSV (H LaStreu). Dabei wird der maximal mögliche
Verbrauch an Salz innerhalb von 3 Tagen für einen durchgehenden Volleinsatz über diese Tage
für die an diesem Standort beginnenden bzw. ladenden Touren ermittelt. Bemessungsfall ist
durchgehender Schneefall mit FS30-Streuung. Die Einsatzdauer pro Tag entspricht dabei dem
Anforderungsniveau, d.h. bei 24-Stunden-Strecken an Bundesstraßen ist durchgehender Winter-
dienst zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Solekapazitäten erfolgt analog gemäß den Hinweisen für Soleanlagen für den
Winterdienst der FGSV (H SolA).
Für die Lagermengen wird der maximal mögliche 3-Tages-Verbrauch an Salzlösung für den je-
weiligen Standort ermittelt. Beide Fälle (FS100 und FS30) müssen überprüft und der maßgebliche
Fall ermittelt werden (i.d.R. ist dies auch FS30 bei durchgehendem Schneefall).
Zusätzlich muss bei Eigenproduktion der Sole auch die maximale Lösekapazität der Soleanlage
überprüft werden. Dabei muss die maximal mögliche Tagesproduktionsmenge mindestens dem
maximalen Tagesverbrauch entsprechen. Hierbei ist festzulegen, wie viele Stunden pro Tag die
Soleanlage betrieben werden soll bzw. kann (24-Stunden-Betrieb meist nicht möglich).
Sofern die Lagerkapazitäten nicht ausreichend sein sollten, ist dies nur für Übergangszeiten zu-
lässig und besonders zu begründen (z.B. Beladung im Nachbarstandort in Extremfällen, nur bei
Überkapazitäten dort).
3.3. Genehmigung Untere Wasserbehörde für jeden Standort
Für jeden Standort sind die jeweiligen Genehmigungen der Unteren Wasserbehörde unter den
Ziffern 3.3.x vorzulegen.
3.4. Prüfzertifikate für das eingesetzte Salz und ggf. die Salzlösung
Das eingesetzte Salz und dessen Qualität ist nachzuweisen. Hierfür dient das Prüfzertifikat des
Lieferanten gemäß H BeStreu der FGSV. Alle Werte müssen innerhalb der Grenzwerte sein. Das
Zertifikat darf nicht älter als 12 Monate sein, d.h. es ist vor jedem Winter neu vorzulegen.
Sollte der Lieferant oder der Produktionsort des Salzes während der Vertragsdauer wechseln, ist
jeweils ein neues Prüfzertifikat vorzulegen.
3.5. Nachweis Kontrollprüfungen für Salz und Salzlösung während des letzten
Winters
Gemäß Ausschreibungsbedingungen ist die Qualität des eingesetzten Salzes laufend zu kontrol-
lieren, da dessen Qualität als Naturprodukt natürlich schwanken kann, aber immer innerhalb der
zulässigen Grenzen bleiben muss.
Zur Überprüfung werden vom Kunden (hier also vom AN) regelmäßig Stichproben bei Lieferun-
gen genommen sowie ggf. auch aus besonderem Anlass (festgestellten Problemen mit Salz). Die
Stichprobenentnahme und die Prüfung in einem unabhängigen Labor erfolgten gemäß H
Stand: September 2025
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