(Muster-)Vertrag
zur Erbringung von infrastrukturellen Dienstleistungen
an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Los 1 /Los 2
Zwischen der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Universitätsplatz 2
39106 Magdeburg
vertreten durch die Kanzlerin
Frau Angela Matthies
(nachfolgend Auftraggeber genannt)
und
Firma
Straße/ Hausnummer
PLZ/ Ort
vertreten durch …. (Funktionsbezeichnung)
Anrede/ Vorname/ Nachname
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)
Präambel
Dieser Vertrag wird geschlossen, um für die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ein sauberes, gepflegtes und verkehrssicheres Umfeld sicherzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen im Winterdienst, in der Außenanlagenreinigung sowie in der Grünflächenpflege nach Maßgabe der vertraglichen Unterlagen sorgfältig, fachgerecht und unter Beachtung aller Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu erbringen. Sonderleistungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beauftragung die folgenden infrastrukturellen Dienstleistungen für die in § 3 genannten Objekte zu erbringen:
a) Außenanlagenreinigung
b) Grünflächenpflege (einschließlich Rasen- und Pflanzflächenpflege)
c) Winterdienst (Räum- und Streuleistungen einschließlich Einsatzplanung sowie Zwischen- und Nacharbeiten nach Bedarf)
d) Sonderleistungen (z. B. Hausmeistertätigkeiten; nur nach ausdrücklicher Genehmigung)
1.2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich verbindlich aus:
- Leistungsbeschreibung (Anlage A),
- Leistungsverzeichnis/Preiszusammenstellung (Anlage B),
- sowie den Lageplänen (Anlage E) und ggf. den weiteren Anlagen, soweit sie Vertragsgegenstand sind.
1.3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfolgt, insbesondere Verkehrssicherungspflichten, Arbeitsschutzvorgaben und (soweit relevant) die Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg.
§ 2 Leistungsumfang, Ausführung und Qualitätsanforderungen
2.1 Außenanlagenreinigung
Die Außenanlagenreinigung umfasst insbesondere:
- Kehren/Kehrsaugen und fachgerechtes Entsorgen des Kehrgutes,
- Entfernen von Verschmutzungen (z. B. Laub, Papier, Zigarettenrückstände), und sonstigem Unrat im Leistungsumfang der Außenanlagenreinigung
- Sichtprüfung des Leistungsbereiches und Meldung festgestellter Mängel und Schäden,
- fachgerechte Entsorgung von Abfällen, Kehricht, Laub, usw.
- Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der übertragenen Pflichten
- Vermeidung von Substanzschäden an Oberflächen.
2.2 Unkrautentfernung – Abgrenzungsregel Grauflächen / Grünflächen
Unkrautentfernung und Unkrautbekämpfung werden konsequent nach dem jeweils zugeordneten Leistungsbereich abgegrenzt und ausschließlich im jeweils zugeordneten Leistungsbereich erbracht:
- Grauflächen (Außenanlagenreinigung):
Unkrautentfernung umfasst Gras-/Wildwuchs sowie Unkraut in Fugen und Fugenbereichen sowie auf befestigten Verkehrsflächen und angrenzenden Grauflächenbereichen
- Grün- und Pflanzflächen (Grünanlagenpflege):
Unkrautbekämpfung erfolgt in Beeten, Pflanzflächen, Rasen- und Grünflächenbereichen sowie Randbereichen zu Wegen, soweit diese dem Leistungsbereich der Grünanlagenpflege zugeordnet sind.
- Ausschluss von Doppelung:
Eine Bearbeitung derselben Fläche bzw. desselben Schadensbildes („Doppelpflege“) in Folge der beiden Leistungsbereiche ist ausgeschlossen; die Leistungspflicht bleibt auf den jeweils zugeordneten Bereich beschränkt.
2.3 Grünanlagenpflege
Die Grünanlagenpflege umfasst insbesondere:
- regelmäßiges Mähen inkl. Schnittgutentsorgung,
- Nachsaat nur falls erforderlich und beauftragt,
- Form- und Erhaltungsschnitte bei Gehölzen und Sträuchern,
- Entfernung von Totholz, Laub, Wildwuchs und Sturmbruch,
- Unkraut- und Wildwuchsbekämpfung in Grün-/Pflanzbereichen (vorrangig mechanisch) in Beeten, Pflanzflächen und Grünflächenbereichen sowie in Randbereichen zu Wegen, soweit Leistungsbereich der Grünanlagenpflege.
- mechanische Unkrautbekämpfung und Entfernung von Aufwuchs so, dass Verkehrswege und Sichtlinien nicht beeinträchtigt werden
- Sichtprüfung und Mängelmanagement (dokumentiert),
- Verkehrssicherung und Notfallmaßnahmen im Rahmen der Pflegearbeiten.
Nicht Teil des Leistungsumfangs sind Baumpflege, Düngung und Bewässerung.
2.4. Winterdienst
Der Winterdienst umfasst insbesondere:
- ständige Einsatzbereitschaft im Zeitraum 01.11. bis 31.03. (bei Ereignis-/Bedarfslage außerhalb dieses Zeitraums),
- Erstellung, Abstimmung und Fortschreibung von Winterdienstplänen (insb. Räum- und Streuplan nach Räumzonen und Prioritäten, Personaleinsatzplan, Materialbestands-/lagerungs- und -einsatzplan, Kernbereitschaftszeiten und Räumturnus),
- Räumung und Abstumpfung bei Glätte an Hauseingängen, Treppen, Fluchtwegen, Hydranten, Fahrradabstellflächen und weiteren zu sichernden Verkehrsflächen, nach Leistungsverzeichnis und Straßenreinigungssatzung bzw. Vorgaben des Auftraggebers
- Zwischen- und Nacharbeiten bei erforderlichen Witterungs-/Ereignislagen und bedarfsfähigem Umfang,
- sachgerechte Räum-/Streuverfahren inkl. richtiger Materialbevorratung
- Dokumentation der Einsätze (u. a. Streubeiträge/Streubücher - wöchentlich an den Auftraggeber)
- Abkehr/Entsorgung von Streugut spätestens zum Beginn des kalendarischen Frühlings (soweit einschlägig).
2.5. Sonderleistungen
Sonderleistungen und sonstige Zusatzleistungen dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden und werden gesondert abgerechnet (über Stundenverrechnungssätze und/oder Bedarfspositionen nach Anlage B).
2.6. Qualität, Mängel, Nachbesserung
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen jederzeit fachgerecht und so, dass die vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung/Wiederholung verpflichtet, soweit dies rechtlich zulässig und nach den tatsächlichen Möglichkeiten des Betriebes erreichbar ist.
§ 2a Rücktritt von der Einzelbeauftragung (fachliche Grenzen)
2a.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, von einer Einzelbeauftragung zurückzutreten, wenn er bei der Ausführung feststellt, dass die Leistung aufgrund technologischer oder sicherheitsbedingter Einschränkungen nicht oder nur mit unvertretbarem Risiko bzw. unzumutbarem Aufwand durchführbar ist.
2a.2. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Auftragnehmer die Unausführbarkeit des Auftrags nachvollziehbar dokumentiert und dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Benennung der Gründe mitteilt.
2a.3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, bei festgestellter Unausführbarkeit des Auftrags eine einvernehmliche Lösung zu suchen, (z. B. Umplanung, Anpassung des Leistungsumfangs oder alternative Maßnahme)
2a.4. Ein Rücktritt von der Einzelbeauftragung aus den oben genannten Gründen führt zu keiner Vertragsstrafe oder anderen Sanktionen, sofern der Auftragnehmer die notwendigen Bedingungen und Mitteilungen gemäß §2a.2 eingehalten hat.
§ 3 Leistungsorte, Objekte (Los 1 und Los 2)
3.1. Die Leistungen werden im Gebiet der folgenden Objekte erbracht. Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus der Anlage A:
- 31 – SH 3 – MSA – Multifunktions-Sportanlage (ggü. Wohnheim 7),
Tennisplätze (ggü. Wohnheim 6), Nathusius Ring, Magdeburg
- 40, 41, 42, 44 – Zschokkestraße 32, Magdeburg
- 43 – Am Krökentor 8, Magdeburg
- 50 – Große Steinernetischstraße 4, Magdeburg
- 57 – Niemeyerweg – Bootshaus Stadtpark, Magdeburg
- 81 – Werner-Heisenberg-Straße 36, Magdeburg
- 82 – Otto-Hahn-Straße 2, Magdeburg
- 86, 87, 88 – Steinfeldstraße 6 + 8, Barleben
- 91, 92, 96 – Leipziger Straße 44, Magdeburg
3.2. Besondere Schutz- und Zutrittsanforderungen aus Anlage A sind zwingend einzuhalten, insbesondere:
- Gebäude mit besonderen Strahlen-/Magnetfeldanforderungen (Zutritt nur freigegebenes unterwiesenes Personal; keine Betretung unberechtigter Personen),
- weitere objektspezifische Vorgaben gemäß Anlage A.
3.3Losregel / Zuschlag pro Los
Je Los erhält jeweils nur ein Bieter den Zuschlag. Eine Zuschlagserteilung an mehrere Bieter je Los erfolgt nicht. Die im Fall einer Bewerbung auf beide Lose sowie die abweichenden Ausnahmefälle und die konkrete Loszuordnung/Zuordnungskriterien ergeben sich aus den vergaberechtlichen Regelungen der Vergabeunterlagen.
Die Zuordnung der in § 3.1 genannten Objekte zu den jeweiligen Losen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage A) und gemäß den Regelungen in den Allgemeinen Hinweisen/Zuschlagslogik.
Ergänzend wird klargestellt, dass die zu berücksichtigende Loszuordnung sich im Zweifel nach der Leistungsbeschreibung (Anlage A) richtet.
§ 4 Vertragslaufzeit
Der Vertrag beginnt am 06.11.2026 und hat eine Laufzeit von zwei Jahren und endet am 05.11.2028.
Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
§ 5 Objektverantwortlicher, Einsatzorganisation und Erreichbarkeit
5.1. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungsausführung setzt der Auftragnehmer einen Objektverantwortlichen als Vorarbeiter ein, welcher Ansprechpartner für den Auftraggeber ist.
5.2. Der Objektverantwortliche ist insbesondere zuständig für:
- kontinuierliche Erfassung von Mängeln und Schäden (im Rahmen der Verkehrssicherung im Leistungsbereich) und unverzügliche Meldung an den Auftraggeber
- Meldung von Verschmutzungen (z. B. Graffiti, Aufkleber, Wildplakatierungen)
- Durchführung eigenverantwortlicher Rundgänge inkl. Dokumentation Objektbegehungen mit dem Auftraggeber nach Anfrage/Bedarf
- Annahme von Sonderleistungen.
5.3. Die telefonische Erreichbarkeit wird wie folgt gewährleistet:
- Hausmeister-/Allgemeine Abstimmungen: montags bis freitags 07:00 bis 13:00 Uhr
- Winterdienst: 01.11. bis 31.03. telefonische Erreichbarkeit täglich 06:00 bis 20:00 Uhr (auch an Wochenenden und Feiertagen).
Treten winterliche Witterungsereignisse (z. B. Schneefall, Glättebildung oder Unwetter mit relevantem Winterdienstbedarf) vorübergehend außerhalb dieses Zeitraums auf, stellt der Auftragnehmer für die Dauer der Einsatz-/Bedarfslage die entsprechende Erreichbarkeit im Zeitfenster 06:00 bis 20:00 Uhr sicher.
5.4. Vertretungen im Verhinderungsfall sind zu benennen und die Betreuung ist sicherzustellen.
5.5. Die Leistungen des Objektverantwortlichen werden nicht separat vergütet; sie sind anteilig in die jeweiligen zu bepreisenden Positionen einzukalkulieren.
§ 6 Anforderungen an Personal, Arbeitsschutz und Zutritt Dritter
6.1. Zur Ausführung der Leistungen setzt der Auftragnehmer nur sozialversicherungspflichtig angemeldetes, fachkundiges und zuverlässiges Personal ein.
6.2. Das Personal muss die deutsche Sprache sprechen, verstehen und lesen können; eine Verständigung in deutscher Sprache ist durch die Organisation sicherzustellen.
6.3. Einheitliche Berufskleidung inkl. gut sichtbarer Firmenbezeichnung sowie Firmenausweis (in Verbindung mit Personalausweis) sind bereitzustellen. Auf Verlangen sind Ausweise vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Personal sind die Ausweise zurückzufordern.
6.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während der Einsatzzeiten ein Alkoholverbot eingehalten wird.
6.5. Das Personal hat Anweisungen von durch den Auftraggeber beauftragten Kontrollpersonen entgegenzunehmen und sachgerecht umzusetzen, soweit Anlass zur Beanstandung besteht.
6.6. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass keine betriebsfremden Personen (auch keine Kinder) und keine Haustiere in die Objekte mitgebracht werden.
6.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (einschließlich Berufsgenossenschaftsvorschriften, sofern anwendbar) sowie zur Sicherstellung der erforderlichen Qualifikationen, Prüfungen und Bescheinigungen des eingesetzten Personals. Hierzu gehören Nachweise mind. einmal jährlich auf Verlangen.
§ 7 Dokumentation, Revier- und Arbeitspläne
7.1. Der Auftragnehmer erstellt vor Leistungsbeginn Revier- und Arbeitspläne je Objekt und legt diese digital vor. Sie sind im Vorfeld der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen und bei Bedarf anzupassen.
7.2. Der Auftragnehmer berichtet regelmäßig an den Auftraggeber über Leistungsdurchführung und Arbeitsergebnisse. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch entsprechende Dokumentation festgehalten wird.
7.3. Die Dokumentation umfasst insbesondere:
- Dokumentation der Leistungen je Objekt
- Revier- und Arbeitspläne
- Monatsberichte über besondere Vorkommnisse
7.4. Winterdienst:
Winterdienstpläne sowie Fortschreibung laufende Dokumentation der Einsätze; Streubücher/Streuberichte wöchentlich Protokollierung nach Datum und Zeit gemäß Leistungsbeschreibung sowie versicherungstechnischer Notwendigkeit
7.5. Dokumentationsleistungen werden nicht separat vergütet und sind anteilig in die jeweiligen Preise einzukalkulieren.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1. Die Vergütung erfolgt gemäß Preiszusammenstellung / Leistungsverzeichnis (Anlage B). Alle Preise sind netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. Gemeinsame Grundlage für die Kalkulation sind die einschlägigen Tarifverträge und die in Anlage B ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze. Änderungen der Tariflöhne/lohngebundenen Lohnnebenkosten erfolgen nach den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Regeln (inkl. Mitteilungspflichten und Nachweisdokumentation).
8.3. Abrechnung
Abgerechnet wird für die im laufenden Monat tatsächlich erbrachten Leistungen, getrennt nach Objekt/Abrechnungssystematik gemäß Vorgabe des Auftraggebers. Sonderleistungen werden gesondert abgerechnet.
8.4. Rechnungslegung: Der Auftragnehmer erstellt monatlich eine aufgeschlüsselte Rechnung je Objekt, fügt die geforderten Nachweise/Abnahmeprotokolle, soweit vorhanden, bei und sendet die Rechnung ausschließlich elektronisch (Format: PDF, XRechnung oder ZUGFeRD) an:
8.5. Zahlung:
Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang fällig.
§ 9 Sonderleistungen (Abnahme, Fristen)
9.1. Sonderleistungen und sonstige Zusatzleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden.
9.2. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung von Sonderleistungen verpflichtet, wenn diese mindestens 2 Arbeitstage vorher beauftragt wurden.
9.3. Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die vereinbarten Stundenverrechnungssätze oder Bedarfspositionen gemäß Anlage B. Nebenkosten und Dokumentation sind in den Stundenverrechnungssätzen/Bedarfspositionen einzukalkulieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.4. Abnahme:
Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung der Sonderleistungen per E-Mail an und übermittelt dabei die ggf. erforderlichen Nachweise und/oder Dokumentationen. Der Auftraggeber nimmt die Abnahme innerhalb von bis zu 3 Arbeitstagen nach Anzeige im E-Mail-Verfahren vor und gibt dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist per E-Mail eine Rückmeldung, ob die Leistung abgenommen wird oder nicht bzw. nicht vollständig abgenommen wird (einschließlich ggf. erforderlicher Nacharbeiten/Nichterfüllungsrügen).
Ein Abnahmetermin im Beisein des Auftragnehmers ist nicht zwingend erforderlich; ein gesondertes Abnahmeprotokoll ist nur insoweit vorgesehen, als der Auftraggeber dies zur Dokumentation zweckmäßig hält. Ein Verzicht auf ein Protokoll oder dessen Fehlen steht der Wirksamkeit der Abnahme nicht entgegen.
9.4.a Ausnahme betrifft Los 2 „Hausmeisterdienste Gebäude 91“ (abweichendes Abnahmeverfahren)
Soweit es sich bei den Sonderleistungen um Hausmeisterdienste für Gebäude 91 handelt, erfolgt die Abnahme abweichend von § 9.4 grundsätzlich durch Rückmeldung des vor Ort zuständigen Ansprechpartners des Auftraggebers.
Eine Rückmeldung erfolgt nur, wenn Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbracht wurden oder wenn eine Beanstandung/Nacharbeit erforderlich ist.
Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist (innerhalb von 3 Arbeitstagen) nach Anzeige der erledigten Leistung keine Rückmeldung, gilt die Leistung insoweit als abgenommen ohne dass ein gesondertes Abnahmeprotokoll erforderlich ist.
Die Rückmeldung soll in der Regel spätestens bis zur jeweils nächsten Beauftragung erfolgen (bei üblichem Ablauf: donnerstags für den folgenden Dienstag).
9.4.b Für die Abnahme der Sonderleistungen gelten vorrangig die detaillierten Anforderungen der Leistungsbeschreibung (Anlage A). Soweit die Abnahmevorgaben in § 9.4 hiervon abweichen, findet Anlage A Anwendung.
9.5. Aufrechterhaltung von Rechten bei Beanstandungen
Eine Abnahme gilt jedoch nicht als erfolgt, soweit der Auftraggeber innerhalb des Reklamations- und Sanktionsprozesses eine konkrete vertragliche Nichterfüllung/Beanstandung wegen reklamierter Mängel bzw. des dazugehörigen Leistungsergebnisses einschließlich erforderlicher Nacharbeiten geltend macht.
§ 10 Haftung und Versicherung
10.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen während der Arbeiten sowie deren Vor- und Nachbereitung verursacht werden. Dies umfasst insbesondere Beschädigungen, die durch den Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebs- und Hilfsmitteln entstehen.
10.2. Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung Schadenersatzansprüche geltend machen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber freizustellen, soweit gesetzlich zulässig.
10.3. Haftungsbeschränkung (Konkretisierung zur VOL/B): Die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf die Gesamtvergütung beschränkt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Anwendung des Produkthaftungsgesetzes und bei Garantieversprechen (soweit nichts anderes vereinbart ist) gilt die Beschränkung nicht.
10.4. Der Auftragnehmer unterhält für die Dauer des Vertrages eine branchenübliche Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung:
Personenschäden: 5.000.000,00 €
Sachschäden: 5.000.000,00 €
10.5. Nachweis: Der Auftragnehmer hat den Nachweis über den Fortbestand der Haftpflichtversicherung mit Vertragsbeginn sowie jährlich vorzulegen.
§ 11 Vergütungsansprüche, Nichtabnahme und Nacharbeit bei Nichterfüllung
11.1. Erbringt der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht vertragsgemäß (z. B. unvollständige Räum-/Streu- bzw. Reinigungs- oder Pflegeleistung), ist der Auftraggeber berechtigt,
-
- die betroffenen Leistungen nicht abzunehmen und
- die hierfür nicht bzw. nicht vollständig zu vergüten (insbesondere durch Abzug aus der jeweiligen Abrechnung).
11.2. Auslöser für die Sanktionen ist eine dokumentierte Reklamation/Beanstandung des Auftraggebers aufgrund von Feststellungen seiner vor Ort eingesetzten Mitarbeitenden (z. B. nicht geräumt, teilgeräumt, Fehlflächen bei Reinigung/Pflege).
11.3. Der Auftragnehmer kann hierzu (zur kurzfristigen Klarstellung) zunächst telefonisch informiert werden. Der verbindliche Nachweis-/Mitteilungsweg für die Reklamation und den erforderlichen Nacharbeitsumfang erfolgt jedoch ausschließlich per E-Mail an: k51@ovgu.de .
Die Reklamationen werden in jedem Fall zusätzlich schriftlich per E-Mail im Nachgang dokumentiert, um die Dokumentationssicherheit zu gewährleisten und eine nachvollziehbare Grundlage für Abrechnung und Nachvollzug zu schaffen.
11.4. Nach Zugang der Reklamation per E-Mail erhält der Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nacharbeit:
- Winterdienst:
taggleich im Einsatzzeitfenster 06:00 bis 20:00 Uhr; maßgeblich ist die vertragsgemäße Erbringung der Nacharbeit bis spätestens 20:00 Uhr des jeweiligen Einsatztages.
- Außenanlagenreinigung und Grünflächenpflege: innerhalb einer Nacharbeitsfrist von bis zu 3 Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Reklamation per E-Mail.
11.5. Erfolgt die vertragsgemäße Nacharbeit nicht innerhalb der jeweiligen Nacharbeitsfrist (nach Zugang der schriftlichen Reklamation per E-Mail), gilt die Leistung für die betroffenen Flächen/Bereiche als nicht bzw. nicht vollständig erbracht. Die Vergütung wird entsprechend gekürzt bzw. die betroffenen Leistungen/Leistungszeiträume werden nicht vergütet:
- bei teilweiser Erbringung erfolgt die Vergütung nur anteilig im Umfang der tatsächlich vertragsgemäß erbrachten Leistung,
- bei vollständiger Nicht-Erbringung erfolgt keine Vergütung der betroffenen Leistungen/Flächen.
11.6. Zusätzlich bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, nach Ablauf der Nacharbeitsfrist nicht erbrachte Leistungen bzw. Fehlflächen nachholen zu lassen (Ersatzvornahme). Die nachgewiesenen Kostenmehraufwände werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt bzw. im Rahmen der Abrechnung eingefordert. Eine doppelte Kompensation für denselben Leistungs-/Sachverhalt erfolgt nicht.
11.7. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Außerordentliche Kündigung
12.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn:
- der Auftragnehmer sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt oder der Vertrag unter Verletzung sonstiger Vorschriften des GWB zustande gekommen ist,
- der Auftragnehmer Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung zuwiderhandelt,
- über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person bzw. im Betrieb des Auftragnehmers liegenden Grund unzumutbar wird.
12.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 13 Antikorruption und Verbot von Veröffentlichungen
13.1. Sollte in Bezug auf den Auftragnehmer ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB nach Vertragsabschluss bekannt werden, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Auftragnehmer ersetzt alle dem Auftraggeber dadurch entstehenden Schäden, soweit rechtlich zulässig.
13.2. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die beauftragte Leistung und Vertragsinhalte nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers vornehmen.
§ 14 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertrags erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn dies nach Vertrag zulässig und zur Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 15 Höhere Gewalt
Für Betriebsstörungen oder Ausfälle aufgrund höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung behindern, haften beide Parteien nicht. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer und ergreift angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen.
§ 16 Ansprechpartner / Mitteilungen
16.1. Ausschließlicher Ansprechpartner des Auftragnehmers im Rahmen des Vertrags ist das Dezernat Zentrale Dienste / Abteilung Infrastrukturelles Gebäudemanagement (K51).
16.2. Mitteilungen erfolgen nach Wahl des Auftraggebers per Telefon oder E-Mail:
Telefon: 0391-67-58390
E-Mail: k51@ovgu.de
§ 17 Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorik
17.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist der Sitz des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.
17.2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend gilt.
17.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
§ 18 Datenschutz (DSGVO)
18.1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), sowie nach den Weisungen des Auftraggebers.
18.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur zu den in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken und nur im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Er stellt sicher, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
18.3. Der Auftragnehmer trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), um ein angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
18.4. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV), soweit erforderlich und noch nicht vorhanden.
18.5. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung von Pflichten nach der DSGVO, soweit dies im Zusammenhang mit der Leistungserbringung steht.
18.6 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, soweit eine solche Informationspflicht aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften besteht.
Anlagen (Vertragsbestandteile)
- Anlage A: Leistungsbeschreibung (Winterdienst, Außenanlagenreinigung, Grünanlagenpflege; Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen; objektspezifische Besonderheiten)
- Anlage B: Preiszusammenstellung / Leistungsverzeichnis (Stundenverrechnungssätze und Sonderleistungsregelungen inkl. Abrechnung)
- Anlage E: Lagepläne
- ggf. weitere Anlagen, soweit Bestandteil des Zuschlags
Magdeburg, den _____________________
_________________________________ ____________________________
Stempel / Unterschrift Stempel / Unterschrift
des Auftraggebers des Auftragnehmers