Leistungsbeschreibung
zur Erbringung von infrastrukturellen Dienstleistungen
an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Inhaltsverzeichnis
1.1Gebäude / Objekte (vollständiger Leistungsumfang) 5
1.3 Dokumentation der Dienstleistungen 8
1.4 Revier- und Arbeitspläne 9
1.5 Ausrüstung, Betriebs- und Hilfsmittel 9
1.7 Zutrittsberechtigung von Dritten 11
1.8 Verkehrssicherungspflicht 11
2. Außenanlagenreinigung und Grünanlagenpflege 12
2.1 Ziele der Außenanlagenreinigung 12
2.2 Prämissen der Außenanlagenreinigung 12
2.3 Qualitätskriterien der Außenanlagenreinigung 13
2.3.1 Zu erwartende Ergebnisse: 13
Grau- und Verkehrsflächen (Gehwege, Parkplätze, Zufahrten) 13
Winterdienst soweit saisonal in der Außenanlagenpflege enthalten 15
Werterhalt und Gesamteindruck 15
2.4 Ausführungszeiten der Außenanlagenreinigung 16
2.5 Aufgaben der Außenanlagenpflege 16
3.1 Ziele des Winterdienstes 20
3.2 Prämissen des Winterdienstes 21
3.3 Qualitätskriterien des Winterdienstes 22
3.4 Ausführungszeiten des Winterdienstes 24
3.5 Aufgaben des Winterdienstes 24
Leistungsbeschreibung
In den nachfolgenden Abschnitten werden die allgemeinen Grundsätze, die Anforderungen an den Auftragnehmer, sowie der Leistungsumfang zu den einzelnen Aufgabenbereichen des infrastrukturellen Gebäudemanagements näher beschrieben.
Es erfolgt eine Untergliederung in:
- Allgemeine Grundsätze
- Außenanlagenreinigung und Grünflächenpflege
- Winterdienst
- Sonderleistungen
Der voraussichtliche Vertragsbeginn ist der 06.11.2026. Die Laufzeit soll 2 Jahre betragen. Der Vertrag endet somit am 05.11.2028 bzw. bei Erreichen der Höchstmenge des jeweiligen Loses (=Los 1 510.000 EUR netto; Los 2 300.000 EUR netto)
Allgemeine Grundsätze
Zur Ausführung der vertraglichen Leistungen setzt der Auftragnehmer nur der Sozialversicherungspflicht unterliegendes und ordnungsgemäß angemeldetes Personal ein, das fachkundig und zuverlässig ist. Idealerweise muss es über Erfahrungen im Facility Management verfügen und im Umgang mit einzusetzenden Maschinen, Geräten und Hilfsmitteln qualifiziert und geschult sein.
Das Personal muss die deutsche Sprache sprechen, verstehen und lesen können. Eine Verständigung in der deutschen Sprache muss gewährleistet sein, sodass die eingesetzten Mitarbeiter die ihnen erteilten Anweisungen sowie Inhalte arbeitsplatzbezogener Unterweisungen vollständig erfassen, Rückfragen stellen und die Tätigkeiten sicher und sachgerecht ausführen können. Eine Kommunikation kann bei Bedarf durch einen Vorarbeiter oder geeignete Sprachmittlungs-/Unterstützungsmaßnahmen ergänzt werden; entscheidend ist, dass das erforderliche Verständnis nachweislich sichergestellt ist. Ausländisches Personal darf nur mit einer gültigen Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
Zur Identifikation soll das eingesetzte Personal eine einheitliche, dem Einsatzzweck angepasste Berufskleidung, inklusive gut sichtbarer Firmenbezeichnung, tragen und mit einem Firmenausweis, welcher den Namen des Mitarbeiters, der Firma des Auftraggebers und die Bezeichnung der Objekte, zu deren Betreten der Ausweis berechtigt, enthält, ausgestattet werden. Die Firmenausweise gelten in Verbindung mit dem Personalausweis und sind auf Verlangen beim Betreten der Objekte vorzuzeigen. Beim Ausscheiden von Personal hat der Auftragnehmer die Ausweise zurückzufordern.
Neben der einwandfreien Kleidung haben alle Mitarbeiter auf ein ordentliches und gepflegtes Erscheinungsbild zu achten. Das Personal verhält sich Nutzern gegenüber freundlich und entgegenkommend.
Der Auftragnehmer erstellt eine Personalliste mit allen in den jeweiligen Objekten regelmäßig oder vertretungsweise eingesetzten Personals und übergibt diese spätestens zwei Wochen vor Leistungsbeginn an den Auftraggeber. Die Personalliste muss folgende Angaben beinhalten:
- Name, Vorname
- Einsatzort / Gebäude
- Eintrittsdatum
- Austrittsdatum
Dem Auftraggeber sind Änderungen im Personalbestand unverzüglich durch Vorlage einer aktualisierten Personalliste anzuzeigen. Des Weiteren sind (Urlaubs- und Krankheits-) Vertretungen dem Auftraggeber vor Leistungsbeginn bekannt zu geben.
Vor Aufnahme der Arbeiten weist der Auftragnehmer das Personal unter Beachtung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und dem Leistungsverzeichnis inkl. Leistungsbeschreibung in die Objekte ein. Dem Auftraggeber ist auf Aufforderung ein Nachweis hierüber vorzulegen.
Der Auftragnehmer stellt durch entsprechende Verpflichtung seiner Arbeitnehmer sicher, dass das vom Auftraggeber geforderte Alkoholverbot während der Einsatzzeiten, eingehalten wird.
Vor Aufnahme der Tätigkeit sowie im erforderlichen Umfang danach sind die eingesetzten Mitarbeiter arbeitsplatzbezogen in Arbeitssicherheit zu unterweisen; Grundlage sind die für die jeweiligen Tätigkeiten durchzuführenden bzw. zu berücksichtigenden Gefährdungsbeurteilungen. Nach Auftragserteilung bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen sowie die Arbeitssicherheitsunterweisungen der eingesetzten Mitarbeiter durch geeignete Nachweise (Unterweisungs-/Unterweisungsnachweise, Unterweisungsprotokolle bzw. vergleichbare Unterlagen). Diese Nachweise sind bei Anforderung vorzulegen und zu bestätigen.
Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, Anweisungen von Personen, die vom Auftraggeber mit der Kontrolle der Leistungen beauftragt sind, entgegenzunehmen und sachgerecht auszuführen, wenn Anlass zur Beanstandung besteht. Von der Regelung ist das Personal zu unterrichten.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich sein Personal schriftlich verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages.
Der Auftragnehmer und sein Servicepersonal sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Objekten gefunden werden, dem Informations- und Sicherungsdienst im Gebäude 09 zu übergeben. Auf diese Verpflichtung ist das Personal vom Auftragnehmer hinzuweisen. Ein Finderlohn wird durch den Auftraggeber nicht geschuldet.
1.1Gebäude / Objekte (vollständiger Leistungsumfang)
Loszuordnung / Preisstellung nach Los
Außenanlagen, Winterdienst, Sonderleistungen
Los 1:
- 40, 41, 42, 44 – Zschokkestraße 32, Magdeburg
- 43 – Am Krökentor 8, Magdeburg
- 82 – Otto-Hahn-Straße 2, Magdeburg
- 86, 87, 88 – Steinfeldstraße 6 + 8, Barleben
Los 2:
- 31 - Multifunktionssportanlage (MSA) und Tennisplätze
- 50 – Große Steinernetischstraße 4, Magdeburg
- 57 – Niemeyerweg - Bootshaus Stadtpark, Magdeburg (öffentliche Wege werden nicht geräumt. Dafür Hydrant stets von Schnee und Eis freizuhalten. Flächen im Objekt werden wie beschrieben geräumt und gestreut)
- 81 – Werner-Heisenberg-Straße 36, Magdeburg
- 91, 92, 96 – Leipziger Straße 44, Magdeburg
Besonderheiten:
Gebäude 31 (MSA sowie Tennisplätze)
Die Flächen am Gebäude 31 (MSA sowie die Tennisplätze) sind ausschließlich in die Grün- und Grauflächenpflege einzuplanen. Ein Winterdienst ist hierfür nicht Vertragsbestandteil.
Gebäude 57 (Bootshaus Stadtpark)
Beim Gebäude 57 (Bootshaus Stadtpark) gilt für den Winterdienst die Besonderheit, dass die öffentlichen Wege nicht geräumt werden. Dafür ist der Hydrant im Winter stets von Schnee und Eis freizuhalten. Die Flächen im Objekt werden wie beschrieben geräumt und gestreut.
Gebäude 91 – IBIO / Hausmeistertätigkeiten und Sonderleistungen
Im Gebäude 91 – IBIO sind in der Regel dienstags bzw. einmal wöchentlich folgende Hausmeistertätigkeiten/Sonderleistungen durchzuführen (sofern beauftragt):
- Blumenpflege und Gießen der Institutspflanzen im EG, 1. OG und 2. OG
- Standaschenbecher und Mülleimer (Balkon 2. OG) entleeren
- Laub im Eingangsbereich „Anlieferung Tierstall“ zusammenkehren und entfernen
- Kartonagen kleinschneiden und in der Papiertonne entsorgen
Darüber hinaus sind im Gebäude 91 – IBIO weitere kleinere Hausmeistertätigkeiten nach Bedarf auszuführen, z. B. Möbel umstellen, Paletten entsorgen, Leuchtmittel wechseln sowie das Anbringen von Bildern oder sonstigen Gegenständen. Die benötigten Leuchtmittel werden von der Abteilung K51 zur Verfügung gestellt.
Die konkrete Beauftragung der Tätigkeiten erfolgt durch die Abteilung K51. Der Auftragnehmer erhält hierzu jeweils eine schriftliche Beauftragung, die die genauen Tätigkeiten sowie den genannten Zeitraum enthält.
Gebäude 92 (MRT)
Eine Besonderheit bei der Einteilung der Mitarbeiter am Gebäude 92 – MRT – Leipziger Str. – ist unbedingt zu beachten. Im Gebäude 92 ist das statische Magnetfeld des 7 Tesla Magnet-Resonanz-Tomographen (MRT) immer eingeschaltet. Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Innenohr-Implantat, Defibrillatoren oder Pumpensystemen) dürfen das Außengelände um das MRT-Gebäude und das MRT-Gebäude nicht betreten, da das Magnetfeld zu Beeinträchtigungen bzw. Störungen dieser aktiven Implantate führen kann.
Gebäude 96 (Zyklotron)
Der Zutritt zum Gebäude 96 – Zyklotron (Leipziger Straße) ist ausschließlich befugtem, unterwiesenem Personal gestattet. Der Zutritt erfolgt nur nach Freigabe im Rahmen der festgelegten Strahlenschutz- und Zutrittsregelungen, da im Gebäude ionisierende Strahlung auftreten kann. Bereits kurze Aufenthalte außerhalb freigegebener Bereiche können gesundheitlich relevant sein; deshalb sind die vorgegebenen Schutzmaßnahmen und die erforderliche Strahlenschutzausrüstung konsequent einzuhalten.
Besucher oder nicht freigegebenes Personal dürfen das Gelände nicht betreten. Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren, Innenohr-Implantate oder vergleichbare Systeme) dürfen das Gelände grundsätzlich nicht betreten. Arbeiten im Gebäude dürfen nur von strahlenschutzrechtlich geeigneten und entsprechend freigegebenen Personen durchgeführt werden.
Winterdienst
Für den Winterdienst ist im Zeitraum vom 01. November bis 31. März die telefonische Erreichbarkeit täglich von 06:00 bis 20:00 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen, abzusichern.
Grundsätzlich ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg die Mindestgrundlage, aber sollte zusätzlich mehr Flächenleistung beauftragt sein, so ist diese Vorgabe vorrangig zu bewerten und auszuführen.
1.2 Objektverantwortlicher
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungsausführung setzt der Auftragnehmer einen Objektverantwortlichen ein (Vorarbeiter). Der Objektverantwortliche ist für den Auftraggeber der zentrale Ansprechpartner und stellt die verlässliche Organisation sowie die Einhaltung der Vorgaben sicher.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss die Kontaktdaten des Objektverantwortlichen (Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) mit. Bei Vertretungen sind uns die Kontaktdaten der Vertretung unverzüglich zu benennen und die Erreichbarkeit entsprechend sicherzustellen.
Der Objektverantwortliche kann einzelne Objekte betreuen. Im Verhinderungsfall
(z. B. Krankheit) ist die Vertretung so zu organisieren und zu benennen, dass die Betreuung ohne Unterbrechung gewährleistet ist. Der Objektverantwortliche hat die Hinweise und Vorgaben des Auftraggebers zu beachten und sich, soweit erforderlich, abzustimmen. Er ist zudem berechtigt, Anordnungen und Hinweise des Auftraggebers für den Auftragnehmer verbindlich entgegenzunehmen.
Der Auftragnehmer benennt vor der ersten Leistungserbringung dem Auftraggeber den Objektverantwortlichen (Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse) und informiert den Auftraggeber über Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich.
Die telefonische Erreichbarkeit für die im Rahmen der Hausmeistertätigkeiten zu klärenden Anliegen ist montags bis freitags von 07:00 bis 13:00 Uhr sicherzustellen. Dies kann auch durch die telefonische Erreichbarkeit Ihres Innendienstansprechpartners erfolgen.
Aufgaben des Objektverantwortlichen
Der Objektverantwortliche ist über die vertraglichen Pflichten hinaus für folgende Aufgaben zuständig:
- Kontinuierliche Erfassung von Mängeln und Schäden (im Rahmen der Verkehrssicherung, z. B. herabfallende Äste) in Abstimmung mit dem vor Ort eingesetzten Personal und unverzügliche Meldung an den Auftraggeber
- Meldung von Verschmutzungen durch Graffiti, Aufkleber oder Wildplakatierungen an den Auftraggeber
- Durchführung eigenverantwortlicher Rundgänge zur Kontrolle der Arbeitsleistung sowie Dokumentation; daraus folgende Mängel- und Schadensmeldungen erfassen, bearbeiten und erledigen
- Objektbegehungen mit dem Auftraggeber nach Anfrage und Bedarf
- Annahme und Koordination von Sonderleistungen
Die Leistungen des Objektverantwortlichen werden nicht gesondert vergütet. Sie sind anteilig in die jeweiligen zu bepreisenden Positionen einzukalkulieren.
1.3 Dokumentation der Dienstleistungen
Der Auftragnehmer berichtet regelmäßig an den Auftraggeber über die Leistungen und Arbeitsergebnisse. Es ist sicherzustellen, dass die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch entsprechende Dokumentation gemäß den Vorgaben des Auftraggebers festgehalten wird.
Die Dokumentation umfasst insbesondere folgende Dokumente und Daten:
- Dokumentation der Leistungen für die jeweiligen Objekte
- Erstellung von Revier- und Arbeitsplänen
- Erstellung von Monatsberichten über besondere Vorkommnisse
Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit vor, dem Auftragnehmer konkrete Vorgaben an dessen Reporting zu geben.
Leistungen, die „übermonatlich“, also bspw. einmal im Quartal oder einmal im Jahr erbracht und abgerechnet werden, sind zu dokumentieren und sind Bestandteil der Abrechnung im jeweiligen Monat. Die Dokumentation muss den Ort, die Art der Leistung und den Zeitraum beinhalten.
Die Leistungen der Dokumentation werden nicht separat vergütet. Die Dokumentationsleistungen sind anteilig in die jeweiligen zu bepreisenden Positionen einzukalkulieren.
1.4 Revier- und Arbeitspläne
Der Auftragnehmer hat vor Leistungsbeginn Revier- und Arbeitspläne je Objekt zu erstellen und dem Auftraggeber in digitaler Form vorzulegen, aus welchem die Tage der Reinigung, der zu reinigenden Flächen, die zu erbringenden Leistungen und die eingesetzten Servicekräfte unter namentlicher Benennung ersichtlich sind. Die erarbeiteten Revier- und Arbeitspläne sind im Vorfeld der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen und ggf. anzupassen.
Bei der Erstellung der Pläne ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung der Leistungen in Anlehnung an die definierten Leistungsintervalle in regelmäßigen Abständen sowie an jeweils gleichen Wochentagen erfolgt.
Sämtliche Leistungen der Außenanlagepflege erfolgen bis zur vertraglich definierten Leistungsgrenze Hauseingangstür (i. d. R. bis zur Hauseingangstür, soweit baulich erreichbar).
Die Leistungen, die wöchentlich ausgeführt werden, sollten nach Priorität eingeplant werden, d. h., dass Objekte, die durch Studierende frequentiert werden, am Wochenanfang zu reinigen sind. Dies betrifft bspw. die Objekte in der Zschokkestraße (Gebäude 40, 41, 42 und 44) sowie das Gebäude 50 in der Großen-Steinernetisch-Straße.
Der Prioritätenplan im Winterdienst wird in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt.
1.5 Ausrüstung, Betriebs- und Hilfsmittel
Der Auftragnehmer hält alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände sowie Betriebs- und Hilfsmittel für die Durchführung der Leistungen bereit. Hierzu gehören alle Maschinen, Geräte, sämtliche Verbrauchsstoffe sowie alle sonstigen Arbeits- und Hilfsmittel.
Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass sich die eingesetzten Geräte und Maschinen stets in einem betriebsbereiten und betriebssicheren Zustand befinden. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften sowie die Herstellerangaben zu berücksichtigen und einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt bei der Ausführung der Dienstleistung einen sauberen und ordnungsgemäßen Zustand seiner Ausrüstungen sicher. Die Maschinen und Geräte dürfen nur mit entsprechender Sachkenntnis betrieben werden. Unabhängig davon sind ab Auftragserteilung die Nachweise zu den erfolgten Arbeitssicherheitsunterweisungen, der bei uns eingesetzten Mitarbeiter sowie die Gefährdungsbeurteilungen einzureichen.
Die rechtzeitige Beschaffung und Bevorratung der erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel obliegen dem Auftragnehmer. Die Bevorratung muss so bemessen sein, dass es zu keinen Engpässen kommen kann. Dies betrifft auch die für den Winterdienst erforderlichen Streumittel, die auch bei extremen Witterungsbedingungen vorrätig sein müssen.
Sämtliche Kosten für Geräte, Maschinen, Verbrauchsmaterialien und sonstige Arbeits- und Hilfsmittel sind in die Preise des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren und müssen neben der Nutzungszeit auch sämtliche Nebenkosten für die Beschaffung, Bevorratung, Gestellung, Instandhaltung u.a. beinhalten. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
Die Qualität aller erforderlichen Materialien und Verbrauchsstoffe ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Recyclingfähige Beutel für Wertstoff- bzw. Abfallbehälter sind vom Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Auf eine ausreichende Qualität hinsichtlich Reißfestigkeit und Rückhaltevermögen von Flüssigkeiten ist zu achten.
1.6 Kalkulationshinweise
Die Kalkulation des Bieters hat auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Rechtsnormen und Tarifverträge zu erfolgen.
Alle Preise sind bei der Kalkulation in EURO (netto) anzugeben.
Es ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen zur Außenreinigung und Hausmeisterdienste nur in der zuschlagfreien Zeit an Werktagen zu erbringen sind. Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber zu erbringen. Diese Leistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden gesondert vergütet. Ausgenommen hiervon sind die Leistungen des Winterdienstes.
Die in der Anlage B – Preiszusammenstellung – auf Basis der Stundenkalkulation ermittelten Stundenverrechnungssätze gelten für die Außenanlagenreinigung und den Winterdienst als auch für Sonderleistungen.
Kosten für Streugut je Durchgang wird gesondert kalkuliert und ist nicht in den Stundenverrechnungssätzen der Winterdienste enthalten.
Mit Angabe der Flächenleistung in Quadratmeter pro Stunde oder Stück pro Stunde im Leistungsverzeichnis pro Objekt durch den Bieter errechnet sich der Monats- bzw. Jahrespreis sowie die durchschnittlich kalkulierten Arbeitsstunden im Jahr.
Die angegebenen Leistungsintervalle entbinden den Auftragnehmer nicht von einer Erbringung der abgeforderten Qualitäten. In diesem Zusammenhang sind sämtliche in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Qualitätskriterien und Anforderungen des Auftraggebers zu berücksichtigen und in die Preise einzukalkulieren.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigte Mängel beanstandet, ist der Auftragnehmer zur unentgeltlichen Wiederholung bzw. Nachbesserung verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat sich im Vorfeld seines Angebotes ausreichend Kenntnis über die Bedingungen der jeweiligen Dienstleistung sowie über die Gegebenheiten der Liegenschaften verschafft und erkennt diese mit Abgabe seines Angebotes vollumfänglich an.
Besichtigungstermine werden nicht vereinbart. Alle Objekte, außer das Haus 92 in der Leipziger Straße 44, sind im Außenbereich frei zugänglich. Obwohl das Haus 92 bedingt durch das statische Magnetfeld eingezäunt ist, kann die Außenanlage gut erkundet werden.
Sämtliche Angaben zu den Gebäuden/Objekten, insbesondere zu den Massen, basieren auf Lageplänen und teilweise durchgeführten Massenermittlungen vor Ort. Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr für die vollumfängliche Richtigkeit der im Ausschreibungsprozess zur Verfügung gestellten Informationen. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen sind nach Vertragsabschluss mit dem tatsächlichen Stand der Objekte zu vergleichen. Die Ergebnisse des Soll-/Ist-Vergleiches sind zu dokumentieren und in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu aktualisieren. Diese Leistung ist unaufgefordert durch den Auftragnehmer durchzuführen und dem Auftraggeber bis spätestens drei Monate nach Leistungsbeginn vorzulegen. Die ermittelten Massen sind für die Abrechnung der Leistungen entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers zuzuordnen. Die zuvor genannten Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind entsprechend in die Preise einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer berücksichtigt in seinem Angebot den erhöhten Aufwand, der ihm ggf. durch die Lage eines Objektes bzw. witterungs- und jahreszeitlich bedingt entstehen kann. Beispiele hierfür sind ein erhöhtes Passantenaufkommen, extreme Trockenheit in den Sommermonaten, erhöhtes Laubaufkommen in den Herbstmonaten oder auch langanhaltende Schneefälle im Winter.
Der Auftraggeber kann den Leistungsumfang einseitig erhöhen bzw. reduzieren, indem einzelne Flächen oder Inhalte aus dem Leistungsumfang herausgenommen bzw. neu eingefügt werden. Das gilt auch für Turnusänderungen. Die Vergütung ändert sich entsprechend. Es gelten die im Angebot angegebenen Flächenleistungen in Quadratmeter pro Stunde oder Stück pro Stunde bzw. die Stundenverrechnungssätze.
Gleiches gilt auch, wenn aufgrund von Umstrukturierungen beim Auftraggeber Gebäude/Objekte aus dem Verwaltungsbereich der OVGU herausfallen bzw. neue Gebäude/Objekte in den Verwaltungsbereich aufgenommen werden. Die Vergütung ändert sich auch hier entsprechend. Das Leistungsverzeichnis des entsprechenden Objektes bildet dafür die Berechnungsgrundlage.
Anpassungen können jeweils zum 1. des Monats erfolgen, werden i. d. R. mindestens 14 Tage vor Veränderung vom Auftraggeber bekanntgegeben und sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
Für die Durchführung der Leistung können grundsätzlich keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden (z. B. Lagerräume).
Dem Auftragnehmer obliegt die eigenverantwortliche Organisation seiner Tätigkeiten.
1.7 Zutrittsberechtigung von Dritten
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von seinen Beschäftigten keine betriebsfremden Personen (auch keine Kinder der Beschäftigten) in die Objekte mitgebracht werden. Gleiches gilt für Haustiere der Mitarbeiter (z. B. Hunde).
1.8 Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der beauftragten Leistungsbereiche. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Weiter übernimmt der Auftragnehmer die Beobachtungs- und Meldepflicht zur Verkehrssicherung: z. B. bei herabfallenden Ästen, sonstigen handlungsbedarfswürdigen Ereignissen unsererseits die Verkehrssicherungspflicht im Zuge der beauftragten Leistungsbereiche.
Außenanlagenreinigung und Grünanlagenpflege
2.1 Ziele der Außenanlagenreinigung
Die Reinigung der Außenanlagen dient zur Erhaltung des vom Auftraggeber gewünschten Sauberkeitsstandards bzw. des gepflegten äußeren Eindrucks der Liegenschaften.
Weitere Ziele sind:
- Werterhaltung der Liegenschaften
- uneingeschränkte Nutzungsfähigkeit
- hohe Zufriedenheit der Studenten und Mitarbeiter im Objekt
- Wahrung der Verkehrssicherungspflichten
2.2 Prämissen der Außenanlagenreinigung
Die Reinigung der Außenanlagen wird in den gesamten Außenanlagen, die dem Gesamtobjekt grundbuchlich zugehörend sind (z. B. Zufahrtsstraßen, Parkflächen, Gehwege und sonstige Flächen im Grundstücksbereich sowie die an den Grundstücksgrenzen befindlichen Bürgersteige), durchgeführt.
Die Massen der Außenanlagenflächen wurden auf Basis von Lageplänen, die in der Abteilung Bau- und Liegenschaften der Otto-von-Guericke-Universität mittels der Katasterpläne erstellt wurden, ermittelt sowie teilweise vor Ort überprüft.
Die Dienstleister im Außenbereich vermitteln den Nutzern den Eindruck der ständigen Pflege der Liegenschaft.
Zur Außenanlagenpflege gehört insbesondere auch die Reinigung der Bürgersteige und öffentlichen Flächen gemäß der Ortsatzung, sowie alle erforderlichen Maßnahmen, um der dem Auftraggeber obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal muss die fach- und sachgerechte Durchführung der Außenanlagenpflege beherrschen und mit geeigneten Maschinen, Geräten und Arbeitsmitteln entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ausgerüstet werden.
Der Auftragnehmer hält alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien bereit. Hierzu gehören alle Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel und sonstige Hilfsmittel. Die Maschinen und Geräte müssen alle erforderlichen Prüfungen hinsichtlich der Betriebssicherheit haben. Sie müssen zudem den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dürfen nur mit entsprechender Sachkenntnis betrieben werden. Ebenso sind bei der Nutzung der Geräte die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Bei der Reinigung der Grauflächen wurde grundsätzlich unterschieden in Graufläche, welche gem. der örtlichen Straßenreinigungssatzung zu reinigen sind und Grauflächen des Auftraggebers, wie z. B. Innenhöfe und Privatwege welche nicht der Satzung unterliegen.
Die jeweiligen Reinigungsklassen sind der aktuellen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen. Der Turnus der Reinigungsleistung ist gem. Satzung zu erbringen. Der Reinigungsturnus der privaten Grauflächen ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg die Mindestgrundlage, aber sollte zusätzlich mehr Flächenleistung beauftragt sein, so ist diese Vorgabe vorrangig zu bewerten und auszuführen.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenreinigung unter Umständen während der Wintersaison aufgrund von hohen Schneeaufkommen nur eingeschränkt bzw. auch nicht möglich sein kann.
Durch geringeren Aufwand reduzierte Preise oder Gutschriften sind bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen und zwingend mit dem Winterdienst abzustimmen und können sich entsprechend der Leistungsanpassung nur einmalig preislich auswirken; eine doppelte Berücksichtigung (Abrechnung neben Gutschrift/Reduktion) ist ausgeschlossen.
Da der Verlauf der Wintersaison nicht vorhersehbar ist, wurde im Leistungsverzeichnis ein Zeitraum von Januar bis Dezember für die Straßenreinigung angesetzt.
2.3 Qualitätskriterien der Außenanlagenreinigung
Die zur Außenanlagenpflege gehörenden Leistungen sind jederzeit fachgerecht und in der Weise auszuführen, dass ein einwandfreier Reinigungs- und Pflegezustand erreicht wird.
Die Außenanlagenpflege wird nach den geltenden fachlichen Grundsätzen und den Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt.
2.3.1 Zu erwartende Ergebnisse:
Grau- und Verkehrsflächen (Gehwege, Parkplätze, Zufahrten)
Sauberkeit / Grundreinigung (Sicht- und Funktionsfähigkeit):
- Vollständige Befreiung von losem Schmutz, Müll, Laub und Zigarettenkippen.
- Vollständige Unkraut- und Moosbeseitigung sowie Entfernung von Wildwuchs in Fugen und an Kanten.
- Fugen und Kanten sind frei von Bewuchs, Verschmutzungen und Rückständen.
- Sichtreinigung gemäß den Vorgaben/Vorgabeparametern aus der Tabelle oben.
- Beschädigungen oder hochgedrückte Pflastersteine, die zu Stolpergefahren führen können, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden unverzüglich zu melden (zunächst Meldung, Nachbesserung nur nach Maßgabe der vertraglichen Mängelregelungen bzw. gesonderter Beauftragung).
Tiefenreine Oberflächen
- Flecken und Verschmutzungen durch Öl, Kaugummis, Laubrückstände und vergleichbare Verunreinigungen sind entfernt.
- Rutschige Algen-, Moos- und Belagsbeläge sind vollständig beseitigt.
- Erhöhung der Verkehrssicherheit bei Nässe durch rutschhemmende/saubere Oberflächen (keine rutschverursachenden Rückstände oder Beläge).
Freie Entwässerungssysteme
- Rinnen und Gullys sind von Schlamm, Laub und sonstigen Ablagerungen befreit.
- Regenwasser kann ungehindert abfließen; Staunässebildung auf den zu reinigenden Verkehrsflächen ist zu vermeiden.
- Keine Pfützenbildung auf den Verkehrsflächen infolge von Verschmutzungen bzw. Ablagerungen in Entwässerungseinrichtungen.
Grün- und Rasenflächen
Sauberkeit:
- Vollständige Befreiung von losem Schmutz, Müll, Laub und Zigarettenkippen.
Rasenpflege:
- Gleichmäßig gemähter Rasen, innerhalb der zu pflegenden Bereiche, einschließlich sauber nachgearbeiteter Kanten.
- Fachgerechte Entsorgung des anfallenden Grünschnitts gemäß den geltenden Entsorgungs- und Vorgaberegeln.
Beetpflege:
- Unkrautfreie Pflanzbeete, innerhalb der zu pflegenden Bereiche.
- Aufgelockerter Boden im Beetbereich und Entfernen unerwünschten Bewuchses.
Hecken und Sträucher:
- Formschnitt nach gärtnerischen Vorgaben und im Rahmen der vereinbarten Pflegeziele.
- Freie Sichtachsen an Ein- und Ausfahrten sowie an Bereichen mit erforderlichem Sichtschutz gemäß Vorgaben/Anlagen/Plänen.
- Entfernung abgestorbener bzw. unerwünschter Pflanzenteile, soweit in der Pflegeleistung enthalten.
Winterdienst soweit saisonal in der Außenanlagenpflege enthalten
Verkehrssicherheit:
- Schnee- und eisfreie Gehwege und Parkplätze innerhalb der Räum- und Streuzonen gemäß den gesetzlichen Räum- und Streupflichten der OVGU sowie der Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg.
- Räum- und Streumaßnahmen sind so auszuführen, dass eine sichere Nutzung der betroffenen Bereiche gewährleistet ist.
Nachsorge:
- Kehren und Entsorgen des Streuguts nach der Frostperiode.
Werterhalt und Gesamteindruck
Optischer Eindruck:
- Ein repräsentativer, einladender Eingangsbereich für Kunden, Mieter oder Gäste.
Infrastruktur:
- Freie Abflüsse und Gullys zur Vermeidung von Staunässe; saubere Mülltonnenstellplätze.
Die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeit ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 1.3).
Die Qualitätsanforderungen der Außenanlagenpflege sind auf Grundlage von Mängeln definiert, die nach turnusmäßig erbrachter Leistung nicht auftreten dürfen. Mängel in diesem Sinne sind z. B.:
- Grobschmutz/Flecken/Verschmutzungen auf befestigten Flächen,
- Beschädigungen durch fehlerhafte Pflege,
- Fehlerhafte Pflege,
sowie generell die Vermeidung von optischen Beeinträchtigungen oder von Substanz schädigende Einflüsse.
Der Auftragnehmer geht sorgfältig und sorgsam mit dem Eigentum des Auftraggebers um. Das Personal verhält sich Nutzern gegenüber freundlich und entgegenkommend.
2.4 Ausführungszeiten der Außenanlagenreinigung
Die jeweils zu erbringenden Leistungen mit den zugrundeliegenden Intervallen und Ausführungszeiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Die Ausführungszeiträume der Außenanlagenpflege sind so zu wählen, dass Nutzer und Besucher nicht unnötig gestört werden. Pflegearbeiten, die die Nutzung der Gebäude durch Absperrungen oder optische Störungen nicht einschränken, können den ganzen Tag zu den Regelarbeitszeiten erbracht werden.
Die Leistungen sind grundsätzlich tagsüber innerhalb der zuschlagfreien Zeit auszuführen, d. h. an Werktagen von 07:00 – 18:00 Uhr. Fällt die Leistung gemäß Leistungsintervall auf einen Feiertag, so ist die Ausführung der Leistung am vorherigen bzw. nachfolgenden Werktag zu erbringen. An Sonn- und Feiertagen ist die Leistung nur bei Bedarf nach besonderer Vereinbarung mit dem Auftraggeber in der jeweiligen Kalenderwoche durchzuführen.
| öffentliche Gehwege/ Straße kehren | 1 x wöchentlich | |
| Hauszugänge und Gehwege, die zum Haus gehören, Hofzugänge, Müllplatz sowie Fahrrad- und PKW-Stellplätze, soweit zugänglich, kehren und sauber halten | 1 x wöchentlich | |
| Sichtreinigung auf befestigten und unbefestigten Grauflächen (Papier, Müll und Unrat beseitigen und auf einen gepflegten Zustand achten) | 1 x wöchentlich | |
| Sichtreinigung auf Grünflächen (Papier, Müll und Unrat beseitigen und auf einen gepflegten Zustand achten) | 2 x wöchentlich | |
| Papier- und Abfallkörbe, Wandaschenbecher im Außen- und Gartenbereich leeren und ggf. säubern | täglich | |
| Fußrosten und eingelassene Fußmatten im Eingangsbereich herausnehmen und sauber halten | 1 x im Quartal | |
| Ablaufrinnen und Gullys - sofern zu öffnen – sauber halten und Gitter- und Lichtschächte - soweit erreichbar - reinigen | 1 x im Quartal | |
| Unkraut aus Fugen in Grauflächen entfernen | 2 x im Jahr | |
| Unkraut aus Kieskanten entfernen | 2 x im Jahr | |
| besondere Festlegung: | ||
| Schotterfläche / Wege werden Montagnachmittag und Freitagvormittag sicht-reinigen. |
2.5 Aufgaben der Außenanlagenpflege
Die jeweils zu erbringenden Leistungen mit den zugrundeliegenden Intervallen und Ausführungszeiten sind dem beiliegenden Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Zu den Leistungen gehören die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, das Kehren bzw. Kehrsaugen der angegebenen Flächen im Außenbereich, die Unkrautbekämpfung in Fugen von Grauflächen und auf befestigten Verkehrsflächen sowie das Beseitigen von Müll innerhalb der Grünanlagen.
Bei der Sichtreinigung der Grau- und Grünflächen ist darauf zu achten, dass loser Schmutz, wie z. B. Papier in den Außenanlagen zu entfernen ist. Die Kehrgut- und Abfallentsorgung ist während der Reinigung vorschriftsmäßig durchzuführen.
Unter Außenanlagen sind zu verstehen:
- Straßen und Zufahrten
- Gehwege
- Pkw-Stellplätze
- Sonstige Grauflächen (z. B. Innenhöfe, Eingangsbereiche, Außentreppen)
- Haltebuchten, Straßenrinnen
- Rasen- und Pflanzflächen
- Bodenabläufe und Schmutzkörbe
Zu den allgemeinen Leistungen des Auftragnehmers gehören:
- Kehren/Säubern der Außenanlagen sowie fachgerechtes Entsorgen des Kehrgutes,
- Entfernen von Verschmutzungen, z. B. Zigarettenrückstände
- Einsammeln von losen aufliegenden Abfällen, z. B. Laub, Steine, Papier, Flaschen, Glasscherben, Plastik oder anderer Unrat,
- Kehren/Entfernen von herbstlichem Laubfall,
- Entleerung und gleichzeitig Reinigung von Aschenbechern,
- Entleerung, ggf. Reinigung und Bestückung von Abfallbehältern,
- Entfernung von Gras- und Wildwuchs (Unkraut) auf befestigten Verkehrsflächen,
- Fußrosten herausnehmen und reinigen,
- Kellerfensterschächte/Lichtschächte sauber halten,
- Reinigung der Bodenabläufe und Gullys mit den dazugehörenden Schmutzkörben,
- sonstige Gegenstände (z. B. Sitzbänke für die Allgemeinheit, Beleuchtungseinrichtungen, Wegweiser auf dem Gelände u. a.) im Außenbereich sind auf Verschmutzung zu prüfen bzw. entsprechend zu reinigen und auf Beschädigungen und Funktionsstörungen zu prüfen (Sichtkontrolle) und dem Auftraggeber zu melden,
- Sichtprüfung des Leistungsbereiches und Beseitigung festgestellter Verunreinigungen/Mängel nach Maßgabe des Leistungsverzeichnisses.,
- fachgerechte Entsorgung von Abfällen, Kehricht, Laub und Restmüll,
- Sichtprüfung des Leistungsbereiches,
- Entfernen und Entsorgen von Unrat und Müll (kein Sperrmüll)
Alle Abfallbehälter und Müllaschenbecher, welche sich auf dem jeweiligen Außenanlageflächen befinden, sind vom Auftragnehmer, zur reinigen und mit Müllbeuteln zu bestücken. Alle Abfallbehältersysteme, welche sich innerhalb der Grundstücksgrenzen der Objekte/Gebäude befinden, sind den Aufgaben des Auftragnehmers zuzuordnen.
Die Leistungserbringung erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt, so dass auch an schwer zugänglichen Stellen die vertraglich festgelegten Tätigkeiten erkennbar ausgeführt werden.
Straßen, Wege und Plätze sind maschinell oder mit entsprechenden geeigneten Gerätschaften bzw. manuell fachgerecht zu reinigen. Dabei sind überstellte Flächen sowie Ecken und Kanten mit zu reinigen.
Die Tätigkeiten sind so zu erbringen, dass keine Schäden an den zu bearbeitenden Oberflächen entstehen bzw. Fugen zwischen Bodenelementen beschädigt oder zerstört werden. Das Befahren mit Maschinen darf nur erfolgen, wenn Schäden an den Verkehrsflächen durch die Befahrung ausgeschlossen sind. Der Auftragnehmer haftet für Schäden durch unsachgemäße Reinigung. Gleiches gilt für den Einsatz von sonstigen Reinigungshilfen.
Die Abdeckungen von Bodenabläufen sind mit geeignetem Werkzeug aufzuschließen. Der Inhalt in den Bodenabläufen und Schmutzkörben ist auszuräumen und anschließend sind diese zu spülen bzw. auszuspritzen oder nass zu reinigen. Nach Beendigung des Reinigungsvorganges sind die Abdeckungen der Bodenabläufe wieder zu verschließen. Das Schmutzwasser sowie angefallene Schlicke, Schlamm, Laub usw. ist fachgerecht nach der Gefahrgutverordnung zu entsorgen. Die entsprechenden Pflichten zur Verkehrssicherung sind einzuhalten.
Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der geltenden fachlichen Grundsätze sowie unter Einhaltung ökonomischer und ökologischer Aspekte durchgeführt.
Entsprechend den Vorgaben der kommunalen Straßenreinigungsverordnung oder ersatzweise durch die Vorgabe des Auftraggebers müssen ggf. auch Teilflächen auf öffentlichen Straßen durch den Auftragnehmer gereinigt werden. Grundsätzlich sind die Paragraphen der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege der Stadt zu berücksichtigen.
2.6 Grünanlagenpflege
Ziele der Grünanlagenpflege
Die Ziele der Grünanlagenpflege bestehen darin, Grün- und Pflanzflächen entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers und der Nutzer zu erhalten und zu gestalten. Die Verkehrssicherheit wird durch gepflegte Flächen, klare Sichtachsen und frei zugängliche Wege gewährleistet. Die ästhetische Erscheinung und Aufenthaltsqualität werden verbessert. Standortgerechte Biodiversität wird, soweit möglich, gefördert. Die Pflege erfolgt ressourcenschonend, soweit möglich, ohne zusätzlichen Dünger oder Bewässerung. Die langfristige Pflegegesundheit von Rasen, Sträuchern und Hecken wird gesichert.
Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang umfasst die Pflege der ausgeschriebenen Rasenflächen. Das Mähen erfolgt regelmäßig. Das Schnittgut wird in Containern vor Ort oder an vorgesehenen Entsorgungsstellen entsorgt. Nachsaat erfolgt, falls nötig.
Gehölz- und Strauchflächen erhalten Form- und Erhaltungsschnitte. Luft- und Belichtungsflächen bleiben frei. Totholz, Laub, Wildwuchs und Sturmbruch werden entfernt. Sichtlinienpflege wird gewährleistet.
Beete- und Pflanzflächen werden unkrautbekämpft, vorrangig händisch oder mechanisch; chemische Maßnahmen erfolgen nicht.
Grünschnitt wird fachgerecht entsorgt, in Containern vor Ort oder an vorgesehenen Entsorgungsstellen.
Sichtprüfung und Mängelmanagement erfolgen regelmäßig, dabei werden vorhandene Schäden gemeldet und dokumentiert.
Die Verkehrssicherung und Notfallmaßnahmen obliegen dem Auftragnehmer und erfolgen ggf. durch Absperrungen während der Pflegearbeiten. Abdeckungen von Bodenabläufen werden berücksichtigt und nach Reinigung wieder geschlossen. Diese Kosten sind immer in den Kalkulationen mit einzuberechnen und können nicht gesondert abgerechnet werden.
Hinweis: Baumpflege, Düngung und Bewässerungsarbeiten sind nicht Teil des Leistungsumfangs.
Arbeitsweisen, Maschinen- und manuelle Arbeiten:
Bei der maschinellen Pflege kommen Rasenmäher (Benzin/Elektro), Kantenschneider, Freischneider, Häcksler und Laubbläser usw. zum Einsatz. Die regelmäßige Wartung der Maschinen ist sicherzustellen; Lärmschutz und Umweltaspekte sind zu beachten.
Bei der manuellen Pflege kommen u.a. Hacke, Rechen, Spaten, Gartenscheren und Handschuhe zum Einsatz. Feinarbeiten an Beeten, Hecken- und Strauchbereichen erfolgen schonend, um Boden und Strukturen zu schützen.
Es sind immer ausreichende Abstände zu Gebäuden, Versorgungsleitungen und Wurzelsystemen einzuhalten, um Beschädigungen zu vermeiden.
Sicherheit, Umwelt und Hygiene:
Die Sicherheit wird durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie durch die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gewährleistet. Das eingesetzte Personal nimmt an regelmäßigen Schulungen zu Sicherheit, Notfallmaßnahmen und Arbeitsverfahren teil.
Maschinenprüfungen und Wartungen erfolgen fristgerecht, um die Betriebsfähigkeit der Geräte sicherzustellen.
Umweltgerechter Pflanzeneinsatz bedeutet, dass Dünger- und Pflanzenschutzmittel nur sachgerecht und gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden. Ein unsachgemäßer Gebrauch wird ausgeschlossen. Der Biodiversitätsschutz erfolgt durch standortgerechte, insektenfreundliche Pflanzungen.
Die Verkehrssicherung und die Notfallmaßnahmen werden durch geeignete Absperrungen, Wegweiser und weitere Sicherungsmaßnahmen gewährleistet. Der Mitarbeiterschutz umfasst insbesondere Schnittschutz, Gehörschutz und Schutzkleidung.
Dokumentation und Qualitätskontrollen:
Die Arbeiten werden dokumentiert (Datum, Fläche, Maßnahme, Personal und Vorher/Nachher Fotos). Mängel werden geprüft und dem Auftraggeber berichtet.
Abfall- und Grünabfallmanagement:
Grünschnitt und Pflanzenteile werden ordnungsgemäß entsorgt oder verwertet, z. B. durch Kompostierung oder Grünabfallhof, oder in die von uns bereitgestellten Container. Die Kosten für die Entsorgung des Grünabfalls sind in der Kalkulation mit einzuberechnen und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Entsorgung erfolgt gemäß Abfallrecht, und Brand- bzw. Feuersgefahr wird vermieden
Turnus, Abstimmung und Berücksichtigung von Jahreszeiten
Für jede Fläche wird ein regelmäßiger Turnusplan erstellt, der die erforderlichen Pflegeleistungen zeitlich festlegt. Die Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgt in regelmäßigen Abständen, um Anforderungen, Prioritäten und mögliche Änderungen zu klären. Bei der Planung werden die Vegetationsrhythmen der Standorte berücksichtigt, damit Pflege- und Schnittmaßnahmen sinnvoll aufeinander abgestimmt sind.
Bei Extremwetterlagen wie Starkregen, Hitze- sowie Kälteperioden oder Stürmen werden die Einsätze entsprechend angepasst, um Sicherheit zu gewährleisten und Schäden zu vermeiden.
2.7 Objektsbezogene Besonderheiten in der Außenanlagenpflege und im Winterdienst – Parkplatz zu Gebäude 40 (Zschokkestraße)
Auf dem Parkplatz zum Gebäude 40 sind Baumaßnahmen geplant, bei denen ein Solarfeld installiert wird, das die Parkplätze als Überdachung überspannt. Die Minimalhöhe an den tiefsten Punkten beträgt ca. 2,90 m. Das Solarfeld wird über den Grün- bzw. Versickerungsstreifen zwischen den Parkstreifen auf Pfosten getragen. Dadurch werden die vorgesehenen Arbeiten nicht beeinträchtigt; die Flächen bleiben für die Außenanlagenpflege (insbesondere Unkrautbeseitigung, Fegen/Abkehren und das Ein- bzw. Abbringen von Streugut) sowie für den Winterdienst uneingeschränkt im erforderlichen Umfang erreichbar und befahrbar.
Winterdienst
Die winterdienstlichen Leistungen werden je nach Erfordernis der jeweiligen Örtlichkeit und den Vorgaben der Straßenreinigungssatzung sowie des Auftraggebers (OVGU) erbracht. Die Leistungen erfolgen gebäudebezogen für die zugeordneten Außenflächen.
3.1 Ziele des Winterdienstes
Ziel des Winterdienstes ist die Gewährleistung der Schnee- und Eisglättebekämpfung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen sowie der vertraglichen Vorgaben. Hierzu gehört insbesondere die Sicherstellung der Begeh- bzw. Befahrbarkeit von Gehwegen, Straßen, Parkplätzen, Zugangsflächen zu Eingängen, Treppen und weiteren zu sichernden Verkehrsflächen in und um die Gebäude.
Der Winterdienst dient zudem der Erhaltung der Verkehrssicherheit sowie der ordnungsgemäßen Abführung des Schmelzwassers. Die Leistungen sollen die Entstehung von gefährlicher Glätte verhindern und bei Tauwetter einen ungehinderten Abfluss des Schneewassers ermöglichen.
3.2 Prämissen des Winterdienstes
Der Winterdienst beinhaltet sämtliche Verpflichtungen zur Schnee- und Eisglättebekämpfung, die sich aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Magdeburg (Straßenreinigungssatzung) ergeben. Für Flächen, auf die diese Ortssatzung nicht anwendbar ist, gelten die Vorgaben des Auftraggebers. Der Winterdienst ist auf allen vom Auftraggeber beauftragten Flächen durchzuführen.
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Sicherheitspflichten und für die ordnungsgemäße Durchführung der Räum- und Streupflichten verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel betriebs- und verkehrssicher sind und nur durch entsprechend geschulten Personals eingesetzt werden.
Die Verkehrssicherungspflicht wird auf den Auftragnehmer im Rahmen der beauftragten Leistungsbereiche übertragen. Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Organisation, ausreichend eingesetztes Personal sowie geeignete Räum- und Streutechnik sicher, dass Gefahren durch Schnee und Eisglätte verhütet werden.
Räum- und Streubereiche (Mindestanforderungen)
Verschneite und/oder vereiste Flächen sind auf Gehwegen so zu räumen und, falls erforderlich, anschließend mit Streumaterial abgestumpft zu behandeln, dass mindestens folgende Räumbreiten freigehalten werden:
- mindestens 1,60 m auf öffentlichen Gehwegen sowie
- mindestens 1,25 m auf nichtöffentlichen Gehwegen (sofern diese nicht über die erforderliche Breite verfügen).
Vor Eingängen sind die betreffenden Bereiche ganzflächig innerhalb der jeweils vertraglich definierten Räum-/Streuzone bis an die Gebäudewand (soweit baulich erreichbar) zu räumen und abzustumpfen.
Beim Räumen darf die Wegedecke/Oberfläche nicht beschädigt werden. Schnee- und Schneerückstände sowie Räumrückstände dürfen die Nutzung und Sicherheit nicht beeinträchtigen und müssen so gelagert werden, dass Entwässerung und Sichtbeziehungen nicht unzulässig behindert werden.
Schneelagerung
Schneeaufhäufungen entlang von Geländern, Treppen, Gehwegen/Bürgersteigen, Fahrwegen, Zugängen zu Hydranten und sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen sind aus Verkehrssicherheitsgründen unzulässig bzw. nur in dem Umfang zuzulassen, der eine Gefährdung sicher ausschließt.
Streumittel und Salz (Freivertragliche Vorgabe / Umwelt- und Schonprinzip):
Der Einsatz von Streugut ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und im Übrigen entsprechend der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg auszuführen. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung grundsätzlich ohne Salz. Salz darf ausschließlich nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung verwendet werden und nur auf steilen Flächen sowie an Stellen, an denen eine wirksame Glättebekämpfung anders nicht möglich oder nicht ausreichend gegeben ist. Der dosierte Salzeinsatz ist in diesen Fällen auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Streumittel – Bevorratung und Streuboxen:
Der Auftragnehmer ist für die Beschaffung und ausreichende Bevorratung der für den Winterdienst erforderlichen Streumittel verantwortlich. Die Bevorratung muss so bemessen sein, dass es nicht zu Engpässen kommt.
In den Liegenschaften befinden sich Streuboxen, die Eigentum des Auftraggebers sind und durch den Auftraggeber befüllt werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Streugut aus diesen Boxen zu entnehmen. Sollte dies aus wichtigem Grund ausnahmsweise erforderlich sein, sind die Boxen spätestens im Laufe des darauffolgenden Tages unentgeltlich wieder zu befüllen.
Zwischenreinigungen / Nachkehrung:
Nach längeren Schneeschmelzen während der Wintersaison sind Zwischenreinigungen zwingend erforderlich. Zwischenreinigungen/nachkehrende Beseitigungen sind in den nach dem Winterdienstplan bzw. nach den Vorgaben des Auftraggebers festgelegten Fällen zwingend erforderlich. Zusätzlich kann der Auftraggeber weitere Zwischenreinigungen anordnen; dies wird gemäß Preisliste als eigene Position abgerechnet. Das Streugut ist abzukehren und fachgerecht zu entsorgen, damit keine Reststreurückstände als Gefahrenquelle verbleiben. Auch nach Ende der Wintersaison sind aufgebrachte Streumaterialien spätestens zu Beginn des kalendarischen Frühlings abzukehren und fachgerecht zu entsorgen.
Telefonische Erreichbarkeit (Mindestvorgabe):
Für den Zeitraum 01.11. bis 31.03. ist die telefonische Erreichbarkeit täglich 06:00 bis 20:00 Uhr abzusichern, auch an Wochenenden und Feiertagen. So ist sichergestellt, dass Rückmeldungen und eine Einsatzdisposition zeitnah erfolgen können.
3.3 Qualitätskriterien des Winterdienstes
Die Qualität der erbrachten Leistungen des Winterdienstes wird anhand folgender Qualitätsdimensionen bewertet:
Ergebnisqualität - Zustand der Flächen
Als Qualitätsmangel gilt insbesondere, wenn nach erfolgter Leistungserbringung
- Eis- und Schneeglätte auf den beauftragten Verkehrs-/Grauflächen in einem gefährlichen bzw. unzulässigen Zustand verbleibt, er sich durch das Räumen und/oder Abstumpfen nach den vertraglichen Vorgaben hätte vermeiden lassen.
- die vorgegebenen Räum-/Streubreiten nicht eingehalten sind,
(Nicht geräumte bzw. nicht ausreichend geräumte Flächen entsprechend der Beauftragung insbesondere gemäß Mindestanforderung für öffentliche und nichtöffentliche Gehwege sowie die ganzflächige Räumung vor Eingängen innerhalb der vertraglich definierten Zonen).
- Eingangsbereiche nicht ausreichend geräumt bzw. nicht trittsicher abgestumpft sind,
- Schmelzwasser aufgrund unzulässiger Rückstände nicht abfließen kann oder Wiedervereisung begünstigt wird, infolge verbliebener Schnee- und Streurückstände.
- Oberflächen welche bspw. durch unsachgemäße Räumung oder Wahl ungeeigneter Arbeitsmittel beschädigt wurden,
- Schneehäufungen an unzulässigen Stellen verbleiben und dadurch eine Gefährdung entsteht, (z. B. entlang von Geländern, Treppen, Gehwegen/Bürgersteigen, Zugängen zu Hydranten oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen) sowie Behinderungen der Nutzung
- Verbleibende Streurückstände nach der Frostperiode bzw. nach erfolgter Schneeschmelze, sodass eine erneute Gefährdung durch Reststreugut oder Restglätte entsteht
Prozessqualität - Ausführung und Organisation
Als Qualitätsmangel gilt insbesondere, wenn
- erforderliche Räum- und Streumaßnahmen nicht rechtzeitig organisiert eingeleitet werden können (z. B. fehlende Einsatzbereitschaft),
- die Leistungserbringung nicht nachvollziehbar gebäudebezogen erfolgt,
- Streu- und Räummaßnahmen ohne erkennbare Zuständigkeit bzw. ohne definierte Flächenzuordnung durchgeführt werden.
Nachweisqualität - Dokumentation
Der Auftragnehmer dokumentiert nachvollziehbar jeden winterdienstlichen Einsatz so, dass die Leistung prüfbar bleibt. Qualitätsanforderung ist, dass Datum und Uhrzeit, das betroffene Gebäude bzw. die zugehörige Räum-/Streuzone sowie Art der Maßnahme (räumen / abstumpfen / ggf. Zwischenreinigung mit Fotodokumentation) erkennbar sind.
Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist vertragswesentlicher Bestandteil der Leistung. Der Auftragnehmer weist die erbrachten Leistungen durch passende Dokumentation und Nachweise nach (siehe Abschnitt 1.3). Der Auftragnehmer geht sorgfältig und sorgsam mit dem Eigentum des Auftraggebers um. Das eingesetzte Personal verhält sich Nutzern gegenüber freundlich und entgegenkommend.
3.4 Ausführungszeiten des Winterdienstes
Der Auftragnehmer übernimmt die Leistung des Winterdienstes ganzjährig, soweit erforderlich. In der Zeit vom 01. November bis 31. März des Folgejahres ist eine ständige Einsatzbereitschaft vorzusehen, um im Bedarfsfall schnellstmöglich reagieren zu können. Außerhalb des Zeitraums nach 01.11.–31.03. nur bedarfs-/ereignisabhängig.
Die Einsatzzeiten richten sich nach den Witterungsverhältnissen. In diesem Zusammenhang stellt der Auftragnehmer die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
Die Reaktionszeiten für den Winterdienst ergeben sich aus der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung.
Der Winterdienst für öffentliche Verkehrsflächen ist als Mindestmaß entsprechend den jeweils gültigen Verpflichtungen der Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg zu leisten. Soweit der Auftraggeber darüberhinausgehende Räum-/Streubreiten und/oder zusätzliche zu sichernde Flächen bzw. Bereiche (z. B. innerhalb der jeweiligen Räum-/Streuzonen oder vor Gebäuden) beauftragt, sind diese vorrangig und verbindlich umzusetzen. Abweichungen zwischen der Straßenreinigungssatzung und der Leistungsbeschreibung sowie ergänzenden Vorgaben des Auftraggebers sind dem Auftraggeber vor Leistungsbeginn anzuzeigen.
3.5 Aufgaben des Winterdienstes
Der Auftragnehmer übernimmt entsprechend dem Leistungsverzeichnis die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Schnee- und Eisglättebekämpfung gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Magdeburg.
Die Leistungen des Winterdienstes werden zur Sicherung aller im Leistungsverzeichnis benannten Flächen und Bereiche in und um die Objekte erbracht. Hierzu gehören u. a.:
- alle zu den Objekten gehörenden Verkehrs- und Wegeflächen, die von Glättebildung betroffen sind (auch Hofflächen),
- Pkw-Stellplätze, insbesondere Behindertenparkplätze inklusive Zufahrtswege,
- Feuerwehrzufahrten,
- Sämtliche Wassereinläufe, Hydranten und versenkte Wasserentnahmestellen,
- Zugänge und Treppen zu den Häusern bis zur Hauseingangstür,
- Müllplätze und deren Zugänge,
- Rampen und Podeste,
- Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, sofern die Winterdienstpflicht dem Grundstückseigentümer unterliegt,
- Fluchtwege.
Zu den Leistungen des Winterdienstes gehören:
Erstellen eines Winterdienstplanes:
Vor Beginn der Winterperiode erstellt der Auftragnehmer einen Winterdienstplan und stimmt diesen mit dem Auftraggeber ab.
Inhalt des Winterdienstplanes ist mindestens:
- Räum- und Streuplan nach Räumzonen (Prioritätenplan)
- Überprüfung und Festlegung des räumlichen Tätigkeitsbereiches des Winterdienstes
- Personaleinsatzplan
- Material Bestands- und Lagerungsplan
- Materialeinsatzplan
- Überprüfung und Festlegung der Kernbereitschaftszeiten und des Räumturnus
Schneeräumung/-beseitigung:
- Der Schnee ist auf den definierten Verkehrsflächen/Grauflächen gemäß Leistungsverzeichnis und unter Berücksichtigung der örtlichen Satzung zu räumen.
- Über die Art der Beräumung (maschinell oder manuell) kann der Auftragnehmer in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich entscheiden.
- Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen,
Radwegen und Gehwegen aufrechterhalten und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird. Es dürfen keine Behinderungen in der Nutzung der Liegenschaften entstehen.
- Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf der Fahrbahn zugewandten Seite anzuhäufen, soweit verkehrs- und entwässerungstechnisch zulässig.
- Vor Ein- und Ausfahrten, auf Radwegen, Straßenkreuzungen, Fahrbahneinmündungen, Schaltkästen und anderen elektrischen Anlagen sowie Hydranten darf Schnee nicht angehäuft werden. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und –einmündungen nur bis zu einer Höhe, die eine Sichtbehinderung für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
- Bei extremen Witterungsbedingungen (häufiger und langanhaltender Schneefall) ist neben der Räumung des Schnees, dieser auch zusätzlich zu beseitigen und ggf. auf Nachweis abzutransportieren. Dies erfolgt nach Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber und wird gesondert vergütet.
- Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ist die Lagerung von Schnee- und Eismassen ggf. auch auf Frei- oder Grünflächen möglich.
- Schneematsch ist von den Wegen zu entfernen. Der Abfluss des Schmelzwassers muss gewährleistet sein.
Abstumpfung
- Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mittel ausreichend, erforderlichenfalls mehrmals zu streuen.
- Das Behandeln der Verkehrs-/Grauflächen mit dem vereinbarten abstumpfenden Streugut führt der Auftragnehmer sowohl bei Schneeglätte, nach der Schneeräumung, als auch bei Glättebildung ohne Schnee, durch.
- Beete, Bäume und andere bepflanzte Flächen dürfen von den Streumitteln nicht beaufschlagt werden.
- Mit dem Streugut ist für ausreichende Abstumpfung zu sorgen. Salz ist nur im Ausnahmefall zu verwenden (z.B. bei Eisglätte auf Treppen, starken Neigungen) Hier ist der dosierte Einsatz von Streusalzen gestattet, wenn mit anderen Mitteln und zumutbaren Aufwand die Glätte nicht beseitigt werden kann.
- Die gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz von Streusalz sind zu beachten. Der Auftragnehmer ist zudem für die Beschaffung und Bevorratung des Streugutes verantwortlich.
Sichern der Gebäudeumgebung:
- Die Gebäudeumgebung ist auf mögliche Dachlawinen und herunterfallende Eiszapfen zu begutachten, Gefahren sind umgehend anzuzeigen.
Entsorgung:
- Die Beseitigung des Streugutes ist nach dem Ende der Winterperiode, spätestens jedoch mit Beginn des kalendarischen Frühlings vom Auftragnehmer vorzunehmen.
- Bei anhaltender Trockenheit (z. B. über 4 Wochen) sind die Arbeiten auch innerhalb der Winterperiode durchzuführen.
- Das Streugut ist vollständig zu beseitigen. Hierbei darf das Streugut nicht in die Anlagen gefegt werden, es ist vom Auftragnehmer aufzufegen und abzufahren.
- Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine Zwischenbeseitigung des Streuguts (Zwischenreinigung) im erforderlichen Umfang durchzuführen; die Leistung wird gemäß Preisliste als eigene Position abgerechnet.
Verkehrssicherungspflicht:
- Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Dokumentation:
- Protokollierung der Einsätze während der Wintersaison mittels Streuberichten (Streubericht je Einsatz und Gebäude).
- Streubücher sind dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben.
Sonderleistungen
Sonderleistungen und sonstige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Auftraggebers auszuführen und über die vereinbarten Stundenverrechnungssätze oder Bedarfspositionen abzurechnen. Dies gilt auch für Erweiterungen oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung. Die Beauftragung gilt als Genehmigung, sofern sie in Textform durch den Ansprechpartner des Auftraggebers erfolgt (E-Mail reicht). Maßgeblich ist der Zugang der Textform beim Auftragnehmer.
Für zusätzliche Infrastrukturleistungen, die nicht in den definierten Regelleistungen enthalten sind und für die keine Einheits- bzw. Pauschalpreise vorliegen, werden folgende Stundenverrechnungssätze abgefragt und zugrunde gelegt:
- Stundenverrechnungssatz für die Außenanlagenreinigung
- Stundenverrechnungssatz für die Grünanlagenpflege
- Stundenverrechnungssatz für Kleinreparaturen, Hilfe bei Umzügen und sonstigen Einsätzen (siehe Punkt Besonderheiten; z. B. Möbel umstellen, Paletten entsorgen, Leuchtmittel wechseln sowie das Anbringen von Bildern oder sonstigen Gegenständen, Blumen gießen, …)
- Stundenverrechnungssatz für Sondereinsätze im Winterdienst
Der Auftragnehmer ist zur Ausführung von Sonderleistungen verpflichtet, wenn diese mindestens 2 Arbeitstage vorher beauftragt worden sind.
Die Bedarfspositionen können auf Wunsch des Auftraggebers individuell zusammengestellt und beauftragt werden. Für Sonderleistungen gelten grundsätzlich die abgefragten Stundenverrechnungssätze. Die Leistungen dafür sind inklusive aller Nebenkosten wie z. B. Betriebs- und Hilfsmittel, Verbrauchsmaterialien und Dokumentation der durchgeführten Leistung zu kalkulieren.
Für Leistungen, die im Leistungsverzeichnis „übermonatlich“, also bspw. einmal im Quartal oder einmal im Jahr erbracht und abgerechnet werden, gelten bei zusätzlichen Beauftragungen bzw. Wiederholungen die im Leistungsverzeichnis angegebenen kalkulierten Preise als Basis für die Abrechnung.
Die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze hat auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden Rechtsnormen und Tarifverträge zu erfolgen.
In den Kalkulationsblättern „Stundenlohnkalkulation“ (in Anlage B enthalten) sind für die jeweiligen Leistungen die gelb hinterlegten Kästchen auszufüllen.
Sonderleistungen sind durch den Auftraggeber innerhalb von bis zu 3 Arbeitstagen nach Anzeige der Fertigstellung durch den Auftragnehmer (per E-Mail) in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin und durch ein gesondert unterzeichnetes Protokoll abzunehmen. Die Abnahme erfolgt auf Grundlage des vom Auftragnehmer angezeigten Termins. Kommt der Auftraggeber einem Abnahmetermin nicht nach, gilt die Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen. Kommt der Auftragnehmer einem vereinbarten Abnahmetermin nicht nach, gilt die Leistung bis zur Durchführung der Abnahme als nicht abgenommen.