Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bochum
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Preise
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Mehr- oder Minderleistungen
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Verpackung
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Ausführung, Ausführungsfristen
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Gefahrenübergang
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Gewährleistung
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Rücktritt vom Vertrag
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Rechnung
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Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung
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Vertragsänderungen
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Streitigkeiten
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Bindung des Auftragnehmers
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Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
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Anforderungen, die sich aus Unfallverhütungsvorschriften (UVV) usw. ergeben
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Verhinderung illegaler Beschäftigung
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bochum
Preise
Die angebotenen Preise sind als Festpreise ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden Höhe am Schluss des Angebots gesondert auszuweisen.
Sämtliche Nebenkosten (Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Transport, Rollgeld, Pacht, Versicherungen, Verpackung) sind in die Preise einzukalkulieren. Sie sind ggf. einzeln auszuweisen.
Die geltenden Preisvorschriften sind zu beachten.
Mehr- oder Minderleistungen
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen ist der Auftragnehmer verpflichtet, ohne Änderung der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 % der im Angebot festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung von 10 % einverstanden zu sein. Auf Verlangen werden neue Ausführungsfristen vereinbart.
Verpackung
Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Rücknahme der Verpackung gelten die Vorschriften der Verpackungsverordnung.
Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht für den Auftraggeber nicht.
Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftragnehmer.
Ausführung, Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine im Inhalt der Leistungsbeschreibung festgelegte Leistung vertragsmäßig zu erbringen (s. allgemeine Vertragsgrundlage Nr. 3).
Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel), für Stundenlohnarbeiten ist die Bestätigung der Bedarfsstelle beizufügen. Die unterschriebenen Rapportzettel über Stundenlohnarbeiten bedeuten keine Anerkennung der Rechnung.
Gefahrenübergang
Lieferungen und Leistungen sind stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle auszuführen.
Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme, bei Teilleistungen mit der Abnahme der letzten Leistung. Bei Verträgen, die durch ständig wiederkehrende Leistungen erfüllt werden, ist jedoch die Abnahme der Einzelleistung maßgebend.
Abnahme im Sinne dieser Bedingungen ist die Anerkennung vertragsmäßiger Leistung. Sie bedarf bei Leistungen ab 12.500,00 EUR der Schriftform.
Es gelten die Verjährungsfristen nach dem BGB, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht andere Verjährungsfristen vorgesehen sind.
Der Auftragnehmer hat der Stadt bei Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs das uneingeschränkte Eigentum zu verschaffen.
Rücktritt vom Vertrag
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die als Bedienstete oder sonst im Namen der Stadt mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt.
Im Falle des Rücktritts steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur in Höhe der bereits erbrachten Leistungen zu. Weitere Ansprüche sind darüber hinaus ausgeschlossen.
Hat der Auftraggeber im Falle der Nr. 7.2 infolge wettbewerbsbeschränkender Absprachen überhöhte Beträge an den Auftragnehmer gezahlt, so steht ihm in Höhe des Differenzbetrages ein Rückerstattungsanspruch zu, auf den die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung keine Anwendung finden.
Rechnung
Die Rechnung (digital oder in Papierform) ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Die Rechnung ist in Übereinstimmung mit den Festpreisen des Angebotes ohne Umsatzsteuer aufzu-stellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe abzuziehen. Zu dem verbleibenden Netto-Rechnungsbetrag ist die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen.
Abschlagszahlungen können in Höhe von 9/10 der erbrachten Lieferungen/Leistungen gewährt werden, wenn sie allgemein üblich sind und im Einzelfall 2.500,00 EUR übersteigen. In Rechnungen über Abschlagszahlungen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Für selbständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung
Die Skontofrist beginnt mit dem Tage des Einganges der Rechnung, nicht vor dem Tage der Abnahme. Falls bei der Abwicklung des Auftrages Abschlagszahlungen geleistet werden, wird der Skontobetrag von der gesamten Schlussrechnungssumme berechnet. Skontobeträge unter 2 % und mit einer Zahlungsfrist von weniger als drei Wochen werden nicht anerkannt.
Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen - aufzurechnen.
Vertragsänderungen
Jede Veränderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Streitigkeiten
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bochum.
Bindung des Auftragnehmers
Der Bewerber hält sich an dieses Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden (s. allgemeine Vertragsgrundlage Nr. 5).
Der Bewerber kann sein Angebot bis zum Ablauf der Einreichungsfrist schriftlich berichtigen, ändern oder zurückziehen.
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Stadt anerkannt worden sind.
Anforderungen, die sich aus Unfallverhütungsvorschriften (UVV) usw. ergeben
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrages folgende Vorschriften und Regeln zu beachten:
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Die für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften,
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die für den Auftraggeber geltenden Arbeitsschutzvorschriften,
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die sicherheitstechnischen und die arbeitsmedizinischen Regeln, die allgemein anerkannt oder in Unfallverhütungsvorschriften anderer Berufsgenossenschaften enthalten sind.
Verhinderung illegaler Beschäftigung
Der Auftragnehmer darf weder selbst noch durch Nachunternehmer in seinem Betrieb Arbeitnehmer einsetzen, für die widerrechtlich keine Sozialabgaben abgeführt werden oder für die - sofern es sich um ausländische Arbeitnehmer handelt - keine Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungs-gesetz besteht.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung Auskunft zu fordern über Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Beschäftigten; dies gilt auch für Beschäftigte eines vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmers.
Der Auftraggeber ist ermächtigt, die gewonnenen Kenntnisse den zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung zuständigen Behörden zu übergeben.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung die Beschäftigten zu kontrollieren. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mitarbeiter oder die seines Nachunternehmers, den Personalausweis oder Pass bzw. den Sozialversicherungsausweis bei der Erbringung oder Leistung bei sich zu führen.
Wird der Tatbestand illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern festgestellt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in einer Höhe bis zu 10 % der Auftragssumme zu zahlen. Die Vertragstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber festgesetzt.
Wird ein Verstoß festgestellt, so kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den Vertrag zu kündigen.