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Zusätzliche Vertragsbedingungen.docx

Winterdienst für die Saison 2026/2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 16:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bochum

  • Inhaltsverzeichnis -
  1. Preise

  2. Mehr- oder Minderleistungen

  3. Verpackung

  4. Ausführung, Ausführungsfristen

  5. Gefahrenübergang

  6. Gewährleistung

  7. Rücktritt vom Vertrag

  8. Rechnung

  9. Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung

  10. Vertragsänderungen

  11. Streitigkeiten

  12. Bindung des Auftragnehmers

  13. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

  14. Anforderungen, die sich aus Unfallverhütungsvorschriften (UVV) usw. ergeben

  15. Verhinderung illegaler Beschäftigung

Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Bochum

Preise

Die angebotenen Preise sind als Festpreise ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteu­er ist in der jeweils geltenden Höhe am Schluss des Angebots gesondert auszuweisen.

Sämtliche Nebenkosten (Lohn- und Gehaltsnebenkosten, Transport, Rollgeld, Pacht, Versi­cherungen, Ver­packung) sind in die Preise einzukalkulieren. Sie sind ggf. einzeln auszuwei­sen.

Die geltenden Preisvorschriften sind zu beachten.

Mehr- oder Minderleistungen

Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen ist der Auftragnehmer verpflichtet, ohne Änderung der ver­traglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 % der im Angebot festgelegten Mengen zu erbrin­gen oder mit einer Minde­rung von 10 % einverstanden zu sein. Auf Verlangen wer­den neue Ausführungs­fristen ver­einbart.

Verpackung

Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Für die Rücknahme der Verpackung gelten die Vorschriften der Verpackungsverordnung.

Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht für den Auftraggeber nicht.

Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftragnehmer.

Ausführung, Ausführungsfristen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine im Inhalt der Leistungsbeschreibung festgelegte Leistung ver­trags­mäßig zu erbringen (s. allgemeine Vertragsgrundlage Nr. 3).

Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel), für Stunden­lohnar­beiten ist die Bestätigung der Bedarfsstelle beizufügen. Die unterschriebenen Rapport­zettel über Stun­denlohn­arbeiten bedeuten keine Anerkennung der Rechnung.

Gefahrenübergang

Lieferungen und Leistungen sind stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers frei Verwen­dungs­stelle auszuführen.

Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme, bei Teilleistungen mit der Abnahme der letzten Leistung. Bei Verträgen, die durch ständig wiederkehrende Leistungen erfüllt werden, ist jedoch die Abnahme der Einzel­leistung maßgebend.

Abnahme im Sinne dieser Bedingungen ist die Anerkennung vertragsmäßiger Leistung. Sie bedarf bei Lei­stungen ab 12.500,00 EUR der Schriftform.

Es gelten die Verjährungsfristen nach dem BGB, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht andere Ver­jäh­rungsfristen vorgesehen sind.

Der Auftragnehmer hat der Stadt bei Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs das uneinge­schränk­te Eigentum zu verschaffen.

Rücktritt vom Vertrag

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftrag­neh­mer Personen, die als Bedienstete oder sonst im Namen der Stadt mit dem Ab­schluss oder der Durchfüh­rung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Perso­nen Vorteile anbietet, verspr­icht oder gewährt.

Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorteile den vor­genannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Auftrag­nehmer an wett­bewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt.

Im Falle des Rücktritts steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur in Höhe der bereits erbrach­ten Leistungen zu. Weitere Ansprüche sind darüber hinaus ausgeschlossen.

Hat der Auftraggeber im Falle der Nr. 7.2 infolge wettbewerbsbeschränkender Absprachen überhöhte Beträ­ge an den Auftragnehmer gezahlt, so steht ihm in Höhe des Differenzbetra­ges ein Rückerstat­tungs­anspruch zu, auf den die Vorschriften des BGB über die ungerecht­fertigte Bereicherung keine Anwendung finden.

Rechnung

Die Rechnung (digital oder in Papierform) ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Rechnung ist in Übereinstimmung mit den Festpreisen des Angebotes ohne Umsatzsteu­er aufzu-stel­len. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe abzuziehen. Zu dem verbleibenden Netto-Rech­nungs­betrag ist die Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in ei­nem Betrag gesondert hinzuzuset­zen.

Abschlagszahlungen können in Höhe von 9/10 der erbrachten Lieferungen/Leistungen ge­währt werden, wenn sie allgemein üblich sind und im Einzelfall 2.500,00 EUR übersteigen. In Rechnungen über Ab­schlags­zahlun­gen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

Für selbständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.

Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung

Die Skontofrist beginnt mit dem Tage des Einganges der Rechnung, nicht vor dem Tage der Abnahme. Falls bei der Abwicklung des Auftrages Abschlagszahlungen geleistet werden, wird der Skontobetrag von der gesamten Schlussrechnungssumme berechnet. Skontobeträge unter 2 % und mit einer Zah­lungsfrist von weniger als drei Wochen werden nicht anerkannt.

Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auf­traggebers zuläs­sig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsver­hältnissen - auf­zurechnen.

Vertragsänderungen

Jede Veränderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

Streitigkeiten

Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bochum.

Bindung des Auftragnehmers

Der Bewerber hält sich an dieses Angebot bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden (s. allgemeine Vertragsgrundlage Nr. 5).

Der Bewerber kann sein Angebot bis zum Ablauf der Einreichungsfrist schriftlich berichtigen, ändern oder zurückziehen.

Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Geschäftsbedingungen, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Auftragneh­mers, An­gaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Stadt aner­kannt worden sind.

Anforderungen, die sich aus Unfallverhütungsvorschriften (UVV) usw. ergeben

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrages folgende Vorschriften und Regeln zu beach­ten:

  1. Die für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften,

  2. die für den Auftraggeber geltenden Arbeitsschutzvorschriften,

  3. die sicherheitstechnischen und die arbeitsmedizinischen Regeln, die allgemein aner­kannt oder in Unfall­verhü­tungsvorschriften anderer Berufsgenossenschaften enthalten sind.

Verhinderung illegaler Beschäftigung

Der Auftragnehmer darf weder selbst noch durch Nachunternehmer in seinem Betrieb Arbeit­nehmer ein­setzen, für die widerrechtlich keine Sozialabgaben abgeführt werden oder für die - sofern es sich um aus­ländische Arbeitnehmer handelt - keine Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungs-gesetz be­steht.

Der Auftraggeber behält sich vor, im Zusammen­hang mit der Erbringung einer Leistung Auskunft zu fordern über Namen, Geburts­datum und Woh­nadres­se des Beschäf­tigten; dies gilt auch für Beschäftigte eines vom Auf­tragnehmer eingesetzten Nachunter­nehmers.

Der Auftraggeber ist ermächtigt, die gewonnenen Kenntnisse den zur Bekämpfung der illegalen

Bes­chäfti­gung zuständigen Behörden zu übergeben.

Der Auftraggeber ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung die Beschäftigten zu kontrollieren. Zu diesem Zweck verpflichtet der Auftragnehmer seine Mit­arbeiter oder die seines Nach­unter­nehmers, den Personalausweis oder Pass bzw. den Sozial­versicherungsausweis bei der Er­bringung oder Lei­stung bei sich zu führen.

Wird der Tatbestand illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern festgestellt, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in einer Höhe bis zu 10 % der Auftragssumme zu zahlen. Die Vertragstrafe wird im Einzelfall durch den Auftraggeber festgesetzt.

Wird ein Verstoß festgestellt, so kann der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den Vertrag zu kündi­gen.

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