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durch die Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002. § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 wurden geändert durch die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2015.] § 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird wie folgt den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt:
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in den mit dem Buchstaben A gekennzeichneten Fällen die volle Reinigungspflicht (Fahrbahnen und Gehwege),
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in den mit den Buchstaben B, C und D gekennzeichneten Fällen die Reinigung der Gehwege,
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in den übrigen Fällen die Winterwartung der Gehwege.
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3 Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
(1) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke obliegt, sind die Straßen samstags
in der Zeit vom 1. April - 30. September bis spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 1. Oktober - 31. März bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
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(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch einen Meter, von Schnee freizuhalten; bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege in gleicher Breite zu bestreuen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltproblematischen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen, steilen Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z. B. Eisregen) erlaubt, soweit ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln allein nicht hergestellt werden kann.
[Anmerkung: § 3 Abs. 2 geändert durch die Änderungssatzung vom 3. Januar 1990]
Für den Fußgängerverkehr notwendige Übergänge und gefährliche Stellen auf den von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu reinigenden Fahrbahnen müssen ebenfalls abgestreut werden. Bei Straßen ohne Gehwegen, bei Straßen, bei denen im Rahmen von Wohnumfeldverbesserungs- bzw. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen keine Trennung von Gehweg und Fahrbahn erfolgte, sowie bei Fußgängerstraßen ist ein mindestens ein Meter breiter Streifen entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freizuhalten. Bei öffentlichen Straßen, die mit einer Fahrbahnbegrenzungslinie versehen sind und bei denen der Abstand zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und der Grundstücksgrenze mehr als einen Meter beträgt, ist ein mindestens ein Meter breiter Streifen entlang der Fahrbahnbegrenzungslinie zur Grundstücksgrenze hin von Schnee und Eis freizuhalten.
(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu Haltestelleneinrichtungen gewährleistet wird.
[Anmerkung: Geändert durch die Änderungssatzungen vom 19. Dezember 1997 und vom 14. Dezember 2012.]
(4) Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind zu entfernen.
(5) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
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(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dieses nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
§ 4 Begriff des Grundstückes
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbe sitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
§ 5 Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf die Winterwartung und das über die Winterwartung hinausgehende allgemeine öffentliche Interesse sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
[Anmerkung: Geändert durch die Änderungssatzung vom 22. Dezember 1999]