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Zutrittsregelungen für das Betreten der Liegenschaften zur Auftragsausführung
Für die Auftragsausführung besteht
Zutrittsverbot
zu den in den Anlagen zur Ausschreibung benannten Bundeswehrliegenschaften für Personen aus Staaten, die in der beigefügten Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und § 32 SÜG aufgeführt sind.