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Vertragsentwurf WD Limsdorf S0769.pdf

Winterdienst für die Bundeswehrliegenschaft Limsdorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 22:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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R A H M E N V E R E I N B A R U N G

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Fontainengraben 200 53123 Bonn, dieses vertreten durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum Doberlug-Kirchhain Torgauer Straße 90, 03253 Doberlug-Kirchhain

–Auftraggeber –

und

der Firma

…………………………………………………………… …………………………………………………………… (vollständiger Firmenname)

…………………………………………………………… (Straße, Hausnummer)

………… …………………………………………….…, (PLZ, Ort)

vertreten durch

…………………………………………………………… (Name(n) und Vertretungsstellung)

–Auftragnehmer –

wird unter der Vertragsnummer 8/7180/S0769 des Auftraggebers folgende Rahmenvereinbarung über die Durchführung des Winterdienstes in der Bundeswehrliegenschaft Hochfrequenzfunksendestelle Limsdorf, Springseeweg 17, 15859 Storkow geschlossen:

Urheber: Bund - Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 beachten

Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlage, Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................. 3

§ 2 Vertragsbestandteile ................................................................................................ 3

§ 3 Vertragsdurchführung .............................................................................................. 4

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers ................................................................................... 5

§ 5 Leistungstermine und Erfüllungsorte ......................................................................... 6

§ 6 Mängelansprüche und deren Verjährung .................................................................... 6

§ 7 Haftung .................................................................................................................. 7

§ 8 Höhere Gewalt ........................................................................................................ 7

§ 9 Vergütung ............................................................................................................... 8

§ 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung ........................................................................ 8

§ 11 Vertragsstrafe ...................................................................................................... 10

§ 12 Laufzeit und Kündigung ........................................................................................ 11

§ 13 Vertraulichkeit ..................................................................................................... 12

§ 14 Sonstige Vertragsbedingungen .............................................................................. 13

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Präambel

Diese Rahmenvereinbarung („RV“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber („AG“) und Auftragnehmer („AN“) untereinander. Er gilt für alle aufgrund dieser RV erteilten Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Um auf die Anforderungen der Zukunft vorbereitet zu sein (Zeitenwende) und etwaigen Krisen- und Spannungssituationen standhalten zu können, bedarf es starker und verlässlicher Vertragspartner. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schaffung von Resilienz zu richten. Die Vertragsgestaltung sowie die generelle Vertragsbeziehung sind insbesondere auch auf die Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV) auszurichten. Dabei gewinnt eine gewisse Agilität besondere Bedeutung. Eine schnelle und angemessene Reaktionsfähigkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen, ein zielgerichtetes Informationsmanagement und Transparenz entlang der Liefer- bzw. Leistungskette sind maßgebliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehrverwaltung und damit unmittelbar zusammenhängend der Einsatzbereitschaft der eigenen Streitkräfte sowie unseren Bündnispartner.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der AN ist verpflichtet, die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung (samt ihrer Anlagen) durch eingewiesenes Personal nach bester fachlicher Praxis wirtschaftlich und nach ökologischen Erfordernissen durchführen.

(2) Der AN trägt die uneingeschränkte Gesamtverantwortung für die vertragsgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Leistungen sind termin- und fachgerecht nach den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Qualitätsstandards, den sonstigen technischen Vertragsbedingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

Auf § 4 Nr. 1 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Abweichungen von den in der Leistungsbeschreibung aufgestellten Leistungsanforderungen sind zulässig, wenn und soweit sie das Ergebnis einer technischen Weiterentwicklung sind und die Funktion des Vertragsgegenstandes sowie seine Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der AG ist vorab über geplante Abweichungen zu informieren und die abweichenden Leistungen dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG erbracht werden.

§ 2 Vertragsbestandteile

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(1) Für die Durchführung dieser RV gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:

  1. die Vereinbarungen dieser RV,
  2. die Leistungsbeschreibung mit allen Anlagen,
  3. das Angebot des AN vom …………………,
  4. die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. August 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003),
  5. soweit zutreffend die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B“ (ZVB / BMVg) in der Fassung vom 05.06.2023 (Veröffentlicht am 13. Juli 2023, BAnz AT 13.07.2023 B1),
  6. die Bestimmungen der "Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953" in der jeweils gültigen Fassung,
  7. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen dieser RV auch die Rangfolge der Vertragsbestandteile dar, soweit in dieser RV nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bei verbleibenden Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen oder innerhalb desselben Vertragsbestandteils ist die jeweils höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung im Sinne der vorgenannten Regelungen erzielt, obliegt dem AG das Letztentscheidungsrecht.

(3) Die Unterlagen gelten in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit in dieser RV dazu nichts Anderes geregelt ist.

(4) Folgende Anlagen sind Bestandteile der RV:

• Anlage 1: Leistungsbeschreibung • Anlage 2: Leistungsverzeichnis/ Preisblatt • Anlage 3: Abrufberechtigte Personen • Anlage 4: Leistungsnachweis (Räum- und Streudienst) • Anlage 5: Verpflichtungserklärung Fremdpersonal • Anlage 6: Räumplan

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Winterdienst ist im Zeitraum vom 01. November bis 15. April des Folgejahres durchzuführen. Witterungsbedingte Verlagerungen vor oder nach dieser Periode durch den AG sind möglich.

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(2) Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(3) Die Inanspruchnahme der Leistungen des AN im Rahmen dieser RV erfolgt durch telefonisch abgegebene Einzelaufträge der abrufberechtigten Personen des AG gemäß Anlage 4 (nachfolgend „Abrufberechtigte“). Der Name des Abrufberechtigten ist im Leistungsnachweis durch den AN, je ausgelöstem Einzelauftrag, zu vermerken. Ausschließlich die genannten Ansprechpartner (Anlage 4) oder von diesem bestellten Vertreter sind zum Abruf eines Winterdiensteinsatzes befugt. Durch die genannten Ansprechpartner bestellte Vertreter werden dem AN schriftlich bekannt gegeben.

(4) Der Nachweis der Leistung erfolgt durch den AN (Anlage 3). Dieser ist vom AG entsprechend bestätigen zu lassen (Rechnungsbegründende Unterlage). Die Abrechnung der Einsätze/ Winterdienstleistung erfolgt auf Grundlage des Leistungsnachweises (Anlage 3).

(5) Eine Verpflichtung des AG, Einzelaufträge in einem bestimmten Umfang zu erteilen, besteht durch diese RV nicht.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN sichert eine enge Zusammenarbeit mit dem AG zu. Hierzu benennt er für den Zeitraum von Montag bis Sonntag, jeweils von 04:30 Uhr bis 20:00 Uhr, eine/n feste/n und ständig erreichbare/n qualifizierte/n Ansprechpartner/in für die gesamte Auftragsabwicklung und eine/n qualifizierte/n Stellvertreter/in.

(2) Der AN verpflichtet sich, den AG über den jeweiligen Sachstand der Auftragsdurchführung auf Nachfrage zügig und umfassend in Textform zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist der AG befugt, die Durchführung der Leistung zu überwachen und eine sofortige Einstellung der Arbeiten insoweit zu verlangen, als es für die Gewährleistung der Sicherheit und des Arbeitsschutzes erforderlich ist.

(3) Der AN verpflichtet sich, die zur sachgerechten Erfüllung des Auftrags - und über die durch den AG bereitgestellten, sowie vorhandener eigener Informationen – zusätzlich benötigten Informationen selbstständig aus einschlägigen bzw. frei zugänglichen Quellen zu beziehen.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einsatzbereitschaft und trägt insoweit dafür Sorge, dass die Winterdienstarbeiten bei Ausfall von Personal und Technik unbeeinträchtigt durchgeführt werden. Dies beinhaltet unter anderem:

a) Unverzügliche (ohne schuldhaften Verzug) Instandsetzung/ Reparaturen verschleißbedingter Mängel an seiner Winterdiensttechnik zu seinen Lasten,

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b)die Durchführung von erforderlichen Wartungen seiner Winterdiensttechnik vor der Wintersaison und

c)die gegebenenfalls erforderliche Einrichtung einer Rufbereitschaft für dein Personal.

(5) Dem AN ist es untersagt, in der Werbung und sonstigen öffentlich zugänglichen, wie seinen internen Veröffentlichungsmedien, auf diese RV oder den AG hinzuweisen. Öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilungen zu diesem RV oder dem AG bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und sind zuvor schriftlich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 VOL/B.

(6) Der AN verpflichtet sich, dem AG Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit diese RV hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen.

(7) Der AN versichert, dass er seine für die Vertragserfüllung vorgesehenen Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer mit dem Inhalt dieser RV, soweit erforderlich, vertraut macht und nur solche Personen entsenden wird, die mit einer Verwendung nach Maßgabe dieser RV einverstanden sind.

§ 5 Leistungstermine und Erfüllungsorte

(1) Der AN verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich nach Zugang der Abrufe auszuführen und die hierfür zwischen ihm und der abrufenden Stelle abgestimmten Leistungstermine nicht zu überschreiten.

Erkennt der AN, dass er Leistungen nicht fristgerecht erbringen kann, hat er dies dem Besteller frühzeitig unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Der Besteller kann in diesen Fällen einen neuen Leistungstermin bestimmen. Die Änderung des Lieferungs- bzw. Leistungstermins muss in Textform zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer erfolgen.

(2) Im Übrigen wird auf § 8 (Höhere Gewalt) sowie § 5 VOL/B hingewiesen.

§ 6 Mängelansprüche und deren Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die nach § 1 zu erbringenden Leistungen beträgt 24 Monate. Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit § 14 VOL/B.

(2) Nacherfüllungsort ist der/sind die jeweilige/n Erfüllungsort/e.

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(3) Die Abwicklung eines Mängelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem AN und den jeweiligen Abrufberechtigten.

§ 7 Haftung

(1) Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B und der ZVB/BMVg für alle Schäden, die durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen bzw. seiner Unterauftragnehmer dem AG, dessen Bediensteten oder anderen Personen sowie in Liegenschaften der Bundeswehr entstehen. (2) Eingetretene Schäden und besondere Vorkommnisse bei der Vertragsdurchführung sind dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. (3) AG haftet nicht für Schäden, die dem AN, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchführung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die Leben, Leib und Gesundheit von Personen betreffen. (4) In dem Umfang, in dem der AN gegenüber dem AG haftet, stellt er den AG sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den AG und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z.B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten. (5) Der AN hat für die Dauer der Leistungserbringung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Unternehmen in Höhe von

• 5 Millionen € für Personenschäden und • 5 Millionen € für Sach- und Vermögenschäden

abzuschließen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Der AN ist auch dann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn diese einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dieser RV indes für die Zeit frei, die das Ereignis

a. andauert, oder

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b. auf die vertraglichen Verpflichtungen dahingehend einwirkt, dass diese nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können, (2) Ergänzend zu § 5 Nr. 1 VOL/B (Mitteilung der Leistungsverhinderung) haben sich die Parteien über das Ergreifen von angemessenen, die Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen nach Möglichkeit minimierenden, Maßnahmen abzustimmen. (3) Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt leben die suspendierten Pflichten wieder auf. Können die Pflichten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der betreffenden Partei liegen, erst mit Verzögerung aufgenommen werden, so ist die Wiederaufnahme abzustimmen. Gelingt die Abstimmung nicht, muss die Wiederaufnahme spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Ende der die Leistungsverpflichtung unterbrechenden Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erfolgen. (4) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B (Kündigungsrecht bei dauerhafter Verhinderung) sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. (5) Nicht als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere Gerichtsurteile, mangelnde Rentabilität oder Engpässen bei Lieferanten des AN sowie Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV).

§ 9 Vergütung

(1) Die Preise für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen sind dem Preisblatt (Anlage 2) zu entnehmen.

(2) Den Preisen ist, soweit erforderlich, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen. Diese ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

(3) Die Preise sind für die gesamte Laufzeit der RV festgeschrieben. Durch die Preise werden die gesamten von dem AN zu erbringenden Produkten/Leistungen (bspw. Verpackung und Lieferung) abgegolten.

§ 10 Zahlungsbedingungen, E-Rechnung

(1) Abrufe werden mit den jeweiligen Abrufberechtigten einzeln abgerechnet. Wenn der Abrufberechtigte nicht selbst abrechnet, so benennt er die abrechnende Dienststelle im Abruf.

(2) Zahlungen des AG aufgrund dieser RV werden auf das Konto mit der IBAN: ……… ……… ……… ……… ……… ….. des AN bei der ……………………………………………………… (Bank) in ………………………………………………… (Ort), BIC: ……………………… innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen. In der Rechnung sind folgende Angaben zu machen:

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a. spezifizierte Rechnung in deutscher Sprache

b. Leitweg-Identifikationsnummer

c. De-Mail-/E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

d. Auftrags-/Bestellnummer

e. XXX

Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffent- lichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu be- achten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen.

Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

Auf Nr. 17 ZVB/BMVg sowie §§ 15 und 17 VOL/B wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Stellt der AN in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem AG, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der AN kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

(4) Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der AN ein Skonto in Höhe von …… %, wenn die Zahlungen innerhalb von …… Kalendertagen nach Eingang der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.

(5) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) ver- einbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

(6) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach Leistung der Dienste ein.

(7) Zahlungen des AG können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des AN geleistet werden.

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§ 11 Vertragsstrafe

(1) Es wird eine Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung – insbesondere zur militärischen Sicherheit (Nr. 21 ZVB/BMVg), Vertraulichkeit (Nr. 20 ZVB/BMVg) und zum Datenschutz (Nr. 27 ZVB/BMVg) sowie zum Geheimschutz (Nr. 22 ZVB/BMVg) – vereinbart:

(2) Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den genannten Regelungen zuwiderhandelt, indem diesen Regelungen bspw. nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen wird.

(3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jeden Verstoß 5 % der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (Netto-Abrechnungspreis).

(4) Es wird des Weiteren eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Leistung sowie Nichtleistung vereinbart.

(5) Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung ganz oder teilweise schuldhaft in Verzug, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % des Netto- Abrechnungspreises. Die Gesamtsumme der zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des Netto-Abrechnungspreises beschränkt. Die Vertragsstrafe wird ab der ersten vollendeten Woche nach Ablauf des vereinbarten Leistungstermins berechnet.

(6) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.

(7) Im Falle einer einvernehmlichen Änderung des Lieferungs- oder Leistungstermins gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn die geänderte Ausführungsfrist überschritten wird. Die Änderung des Lieferungs- bzw. Leistungstermins muss in Textform zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer erfolgen.

(8) Im Übrigen wird auf Nr. 32 ZVB/BMVg inklusive des dort enthaltenen Ausschlusses von §11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B verwiesen.

(9) Im Hinblick auf Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung bzw. Bestechung im Sinne von § 331 ff. StGB gilt Nr. 33 ZVB/BMV.

(10) Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen ist auf 5 % des Netto- Abrechnungspreises beschränkt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von dieser Regelung unberührt.

(11) Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlussrechnung)erklärt werden.

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(12) Mit Verwirken der Vertragsstrafe wird diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkte Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen.

(13) Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Wird die Zahlungsaufforderung per E-Mail versendet, ist sie in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem mit dem Abruf der E-Mail durch den Empfänger üblicherweise gerechnet werden kann. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

(14) Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den AG Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen.

(15) Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.

(16) Im Übrigen gilt § 11 VOL/B, wobei § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B („Diese beträgt maximal 8 %“) keine Anwendung findet.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Die RV tritt am 16.11.2026 in Kraft und endet spätestens am 15.04.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Diese Rahmenvereinbarung kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats gekündigt werden.

(3) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2, § 8, § 9 Nr. 2 VOL/B sowie Nr. 34 ZVB/BMVg können die Parteien die RV – unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche – fristlos kündigen, wenn:

a. der AN die vereinbarten Leistungen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt,

b. der AN sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat

c. Schadensersatzleistungen vertragswidrig verweigert

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(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung der RV oder der fristlosen Kündigung wird die vereinbarte Vergütung nur bis zur Beendigung der RV, höchstens jedoch bis zu der zuletzt erbrachten Leistung gezahlt.

(5) Sofern die vorzeitige Auflösung der RV in der Sphäre des AN, dessen Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer herrührt, haftet er für alle Kosten, die dem AG dadurch entstehen, dass die Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere für Mehrkosten, die durch Inanspruchnahme eines anderen Unternehmens entstehen. Mehrkosten werden grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit geltend gemacht.

(6) Sofern sich Bestimmungen ändern oder neue Bestimmungen hinzukommen, die Auswirkungen auf diese RV haben, verpflichten sich die Vertragsparteien, rechtzeitig vor Eintritt der Rechtsänderung entsprechende Vertragsänderungen anzustreben. Kommen solche nicht zustande, kann jede Seite dir RV zum Eintritt der Rechtsänderung außerordentlich kündigen.

(7) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche sowie allgemeiner Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleibt von dieser Regelung unberührt.

(8) In Ergänzung zu § 8 VOL/B kann die Kündigung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem der AG von das Kündigungsrecht begründenden Umstände Kenntnis erlangt hat.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen dieser RV bekannt werden und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen hätte (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich zu behandeln.

Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG an Dritte weitergegeben, verwertet oder verwendet werden. Sie sind zudem durch besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Zugriff von Personen, die nicht mit der Leistungserbringung befasst sind bzw. nicht Berechtigte Personen im Sinne des Abs. 3 sind oder eine Genehmigung nach Abs. 4 haben, zu schützen.

(2) Vertrauliche Informationen sind vor allem:

• Alle mündlichen oder schriftlichen/textlichen Informationen und Materialien die der AN direkt oder indirekt vom AG zur Abwicklung des Auftrages erhält und als

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vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. • Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftliche Beziehungen des AG. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AN. • Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber Berechtigten Personen. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind: Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind darüber hinaus der Bundesrechnungshof sowie der Deutsche Bundestag - einschließlich der von diesem eingesetzten Ausschüsse - im Rahmen der diesen zustehenden Auskunfts- und Informationsansprüche.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(5) Sofern die Vertragsparteien im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.

(6) Der AN versichert mit Vertragsschluss, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.

(7) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung der RV fort.

§ 14 Sonstige Vertragsbedingungen

(1) Im Vorfeld zum erstmaligen vertragsgemäßen Einsatz füllt der AN mit seinem Personal die „Verpflichtungserklärung für Fremdpersonal“ (Anlage 5) gemäß der zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 aus. Das vollständig ausgefüllte Dokument ist anschließend im Original an den Sicherheitsbeauftragten des AG zu übergeben.

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(2) Der AN verpflichtet sich und sein Personal zur Verschwiegenheit über die dienstlichen Vorgänge und Einrichtungen, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leitungen bekannt werden.

(3) Alle Wahrnehmungen und Vorkommnisse, die eine Gefährdung der militärischen Sicherheit erkennen und vermuten lassen sind dem Nutzer der Liegenschaft oder der Wache oder dem AG zu melden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser RV ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die RV als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Sollte in der RV ein regelungsbedürftiger Punkt nicht oder nicht ausreichend geregelt worden sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die so entstandene Lücke im Sinne und Geiste dieser RV durch eine ergänzende Vereinbarung zu schließen.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

Doberlug-Kirchhain, ………… …………………………, …………… (Ort) (Datum)

(Auftraggeber/ Unterschrift) (Auftragnehmer/ Unterschrift)

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