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Anlage 1
Leistungsbeschreibung
(1) Angaben zu den Liegenschaften
a. Lage der Liegenschaften, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und deren Beschaffenheit sowie Einschränkungen bei der Benutzung
Bundeswehr-Liegenschaft HFFuSSt Limsdorf; Springseeweg 17, 15859 Storkow.
b. Art der Einzelflächen
Die Leistung umfasst die winterdienstliche Behandlung der in Anlage 1 benannten Flächen.
c. Art, Anzahl, Maße und Beschaffenheit der zu räumenden Verkehrsflächen
Kategorie I
Straße Kat. 1 insgesamt: 3680 m²
Davon als lineare Straßen:
a) Straßen mittlere Räumbreite 3,5 m Laut Räumplan gesamt: ca. 2506 m², 716 lfm
b) Straßen (Asphalt, Beton, Betonsteinpflaster versickerungsfähig) mittlere Räumbreite 3 m Laut Räumplan gesamt: ca. 225 m², 75 lfm
c) Parkplätze, Abstellflächen, Vorfelder Laut Räumplan gesamt: ca. 2.991 m²
Hauszugänge, Laut Räumplan gesamt: 8 Stück
Kategorie II
Straßen Kat. 2 (Asphalt, Beton, Betonsteinpflaster) mittlere Räumbreite 3 m Laut Räumplan gesamt: 909 m², ca. 236 lfm
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Anlage 1
d. Art und Umfang der Bestandsdaten, Lagepläne
Die Anlage 6 enthält den Lageplan der winterdienstlich zu behandelnden Flächen.
(2) Angaben zur Ausführung
a. Ziel der Leistungen
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Doberlug-Kirchhain ist hausverwaltende Dienststelle für alle Bundeswehrliegenschaften in seinem Zuständigkeitsbereich. Als hausverwaltende Dienststelle nimmt das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Doberlug-Kirchhain unter anderem alle Aufgaben im Rahmen der Betreiberverantwortung wahr. Dazu gehören auch die Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und die Wahrnehmung der Anliegerpflichten im Rahmen des Winterdienstes bei gegebenenfalls an die Bundeswehrliegenschaften angrenzenden Straßen bzw. Fußwegen.
Ziel des Winterdienstes ist es, auf den Straßen, Wegen und anderen Verkehrsflächen in den Bundeswehrliegenschaften rechtzeitig und im notwendigen Umfang Schnee und Winterglätte auf Abruf zu beseitigen.
b. Zeit-, Termin und Prioritätenangaben
Die Leistung wird erstmalig nach Unterzeichnung des Vertrages ab dem 01.11.2026 bis zum 15.04.2027 erbracht. Danach gilt der Leistungszeitraum 01.11. eines Jahres bis zum 15.04. des Folgejahres. Der Zeitraum kann bei Bedarf verlängert werden.
Der Auftraggeber benennt in Anlage 3 zum Abruf der Leistung berechtigte Personen.
Ein Abruf der Leistung kann Montag-Sonntag in der Zeit von 04:30 Uhr – 20:00 Uhr erfolgen.
Die Leistung muss Montag-Sonntag auf den Flächen der:
Kategorie I von 05:45 bis 16:00 Uhr
Kategorie II von 06:30 bis 16:00 Uhr
sichergestellt werden. In dieser Zeit müssen die Flächen gefahrlos benutzbar sein.
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Anlage 1
c. Art und Menge des auszubringenden Streugutes
Zur Abstumpfung der zu behandelnden Flächen ist Sand der Körnung 0 – 4 mm oder Streusplit der Körnung 2 – 5 mm zu verwenden. Die Ausbringung des Streugutes hat in einer so großen Menge zu erfolgen, dass die Benutzung der Flächen gefahrlos erfolgen kann, mindestens jedoch
- Splitt: 70 g / m²
- Sand: 100 g / m²
- Salz: 10 g / m²
Streusalz ist nur bei Extremsituationen, wie z.B. Eisregen oder auf ausdrückliche Anordnung der vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner zu verwenden.
d. Reaktionszeiten und Lösungszeiten
Die Reaktionszeit beträgt 1 h. Innerhalb dieser Zeit muss der Vertragsnehmer nach erfolgtem Abruf mit der Leistungserbringung beginnen.
e. Art und Umfang der Leistung
Die Leistung beinhaltet die Sicherstellung der gefahrlosen Benutzung der unter Punkt 1 Buchstabe c genannten Verkehrsflächen, in den unter Punkt 2 Buchstabe b genannten Zeiträumen durch winterdienstliche Behandlung der Flächen. Hierzu gehören die Schneeräumung, das Abstumpfen der Flächen bei Winterglätte, die Bereitstellung des Streumaterials und aller notwendigen Fahrzeuge und Geräte, einschließlich des Bedienpersonals.
Auf den Parkplätzen werden nur die Zufahrten/Fahrbahnen sowie die Zuwegungen winterdienstlich behandelt.
Geräumter Schnee ist seitlich am Fahrbahnrand bzw. seitlich am Rand der Fläche abzulagern. Die Schneemassen sind so zu beseitigen, dass Gebäude und andere Einrichtungen frei und zugänglich bleiben.
Straßeneinläufe sind frei zu halten.
f. Geforderte Datenarten zur Dokumentation
Der Nachweis der Leistung erfolgt durch den Auftragnehmer (Anlage 4).
Die Einsätze und die abrufende Person sind entsprechend ihrer Reihenfolge auf dem Nachweisblatt zu dokumentieren
Die Nachweise über die Einsätze sind innerhalb einer Woche (7 Tage) an den Auftraggeber zu übermitteln.
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Anlage 1
Kontakt:
BwDLZDoberlugKirchhainGelaendebetreuung@bundeswehr.org
Es gilt das Eingangsdatum beim Auftraggeber. Für Einsätze, für welche die Dokumentation nicht fristgerecht vorgelegt wird, besteht kein Anspruch auf Vergütung, sofern die Auftragnehmer die Fristversäumnis zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer hat die Leistungsnachweise vollständig ausgefüllt dem Auftraggeber auszuhändigen. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben wird die Leistung als nicht erbracht angesehen.
Allgemeine Vertragsbedingungen
(1) Die winterdienstliche Behandlung der Liegenschaft hat ausschließlich nach Abruf durch den Auftraggeber zu erfolgen. Durch diesen Vertrag wird eine Verpflichtung des Auftraggebers, Einzelaufträge zu erteilen, nicht begründet.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Einsätze anzuerkennen solange Zweifel an der Dokumentation oder dem Einsatz selbst bestehen. Sobald die Zweifel ausgeräumt wurden, besteht der entsprechend Anspruch auf Vergütung.
(3) Die Verkehrssicherheit auf den in der Anlage 1 benannten Flächen ist dann gegeben, wenn der Schnee mechanisch geräumt wird und anschließend eine Abstumpfung, gemäß Punkt 2 c, gegen gegebenenfalls noch vorhandene Winterglätte erfolgt.
(4) Die Flächen sind so zu behandeln, dass kein Schnee die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit von Hydranten, Müllsammelplätzen, Fahrradständern oder vergleichbar einschränkt.
(5) Ansprechpartner des Auftraggebers sind:
Meister Geländebetreuung Tel.: 033678 / 66 - 2516 Mobil: 0175 / 739 76 38
Leiter Geländebetreuung Tel.: 03253 / 52 – 2366 Mobil: 0173 / 887 0506
Ausschließlich die in Anlage 3 genannten Ansprechpartner sind zum Abruf eines Winterdiensteinsatzes befugt. Durch die genannten Ansprechpartner bestellte Vertreter werden dem Auftragnehmer schriftlich / textlich / elektronisch bekannt gegeben.
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Anlage 1
Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer hat es nicht zu vertreten:
- wenn die abstumpfenden Streustoffe verdriftet wurden, beispielsweise durch den Verkehr, und sich die abstumpfende Wirkung dadurch erschöpft hat,
- Aufgrund von anhaltendem Schneefall Flächen erneut verschneien oder vereisen
sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für die erneute winterdienstlichen Behandlung tätigt der Auftraggeber einen weiteren Abruf.
(2) Der Auftragnehmer benennt seine/n feste/n und ständig erreichbare/n, qualifizierte/n Ansprechpartner/in für die gesamte Auftragsabwicklung und ggf. eine/n Stellvertreter/in.
(3) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für
- Erreichbarkeit, innerhalb der in (2.) b. genannten Zeiten, einer qualifizierten Ansprechperson für die gesamte Auftragsabwicklung und einer stellvertretenden Person.
- Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsverordnung
- Die unverzügliche und termingerechte Leistungserbringung
- Die fachmännische und fachgerechte Ausführung der Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik durch Ihn oder seine Erfüllungsgehilfen
- Die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Erlasse, die für die Leistungserbringung im Winterdienst maßgebend sind
- Die telefonische Erreichbarkeit in den Leistungszeiträumen unter Berücksichtigung von Reaktions- und Lösungszeit
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Einsatzbereitschaft und trägt insoweit dafür Sorge, dass die Winterdienstarbeiten bei Ausfall von Personal und Technik unbeeinträchtigt durchgeführt werden. Dies beinhaltet unter anderen:
- Unverzügliche (ohne schuldhaften Verzug) Instandsetzung/ Reparaturen verschleißbedingter Mängel an seiner Winterdiensttechnik zu seinen Lasten,
- die Durchführung von erforderlichen Wartungen seiner Winterdiensttechnik vor der Wintersaison und
- die gegebenenfalls erforderliche Einrichtung einer Rufbereitschaft für sein Personal.
(6) Der Auftragnehmer hat das erforderliche Personal und ein dem Stand der Räumtechnik sowie der Größe der Räumflächen entsprechend dimensionierte Räumfahrzeuge, die insbesondere auch der pfleglichen Behandlung der Räumflächen Rechnung tragen, betriebsfertig zur Verfügung zu stellen, sodass eine wirtschaftliche Durchführung des Winterdienstes gewährleistet ist. Die Sicherheitsregeln für Winterdienstgeräte (Bau und Ausrüstung) sind einzuhalten.
(7) Es sind Streugeräte einzusetzen, welche über eine Dosiereinrichtung verfügen.
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Anlage 1
(8) Alle für den Einsatz in der Liegenschaft geplanten Fahrzeuge müssen vor Auftragsbeginn mit KfZ-Typ und KfZ-Kennzeichen dem Auftraggeber angezeigt werden.
Sicherheit
(1) Das für den Winterdiensteinsatz vorgesehene Personal hat der Auftragnehmer jährlich vor Beginn der Winterdienstsaison (30. September) mit Namen, Vorname und Ausweiskopie dem Auftraggeber mitzuteilen.
(2) Das für den Winterdiensteinsatz vorgesehene Personal des Auftragnehmers hat sich jährlich vor Beginn des Leistungszeitraumes durch den militärischen Nutzer der Liegenschaft belehren zu lassen. Personen, die nicht belehrt sind, wird der Zutritt verweigert.
(3) Den benannten und belehrten Personen wird für die Erbringung der Leistung und für den Leistungszeitraum ein Sonderausweis ausgestellt. Dieser ist während der Leistungserbringung ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Es gelten die folgenden Richtlinien und technischen Regeln
(1) Die Begriffsbestimmungen gem. FLL Fachbericht Winterdienst 2016 (2) Die Vorgaben zu Besonderen Leistungen und Nebenleistungen gem. FLL Fachbericht Winterdienst 2016